RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlG312 2263114-1 Spruch, BESCHLUSS G312 2263114-1/4Z Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Gregor WIPPEL als Beisitzer über den Antrag vom 17.11.2022 von XXXX , VSNR: XXXX , auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 12.10.2022 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Gregor WIPPEL als Beisitzer über den Antrag vom 17.11.2022 von römisch 40 , VSNR: römisch 40 , auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 12.10.2022 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 zu Recht beschlossen: A) Dem Antrag über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages wird keine Folge gegeben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld des XXXX vom 08.09.2022 mangels Zuständigkeit gemäß § 44 ALVG iVm Art 65 GVO 883/2004 zurückgewiesen wird.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld des römisch 40 vom 08.09.2022 mangels Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, ALVG in Verbindung mit Artikel 65, GVO 883 aus 2004, zurückgewiesen wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF laut eigenen Angaben während seiner Beschäftigung wöchentlich in seinen Herkunftsstaat Kroatien zurückgekehrt sei. Somit sei er echter Grenzgänger, habe kein Wahlrecht und sei sein Herkunftsstaat für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.10.
- Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und sich durchgehend hier aufgehalten habe. Er habe Termine wahrgenommen, und sei dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Seine Dienstzeiten (aus den beigelegten Unterlagen) zeige klar, dass ihm eine wöchentliche Rückkehr gar nicht möglich gewesen sei. Die Entscheidung sei daher falsch. Desweiteren beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden in eventu die Sache aufzuheben und zur neuerlichen Beurteilung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Desweiteren beantrage er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 10.11.2022 gemäß § 14 VwGVG ab. Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde keine Entscheidung getroffen.
- Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 10.11.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG ab. Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde keine Entscheidung getroffen. Dagegen beantragte der BF mit 17.11.2022 die Vorlage an das BVwG und beantragte darin neuerlich die aufschiebende Wirkung. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG am 24.11.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stellte am 08.09.2022 den Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher mit Bescheid vom XXXX mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde. Der BF stellte am 08.09.2022 den Antrag auf Arbeitslosengeld, welcher mit Bescheid vom römisch 40 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der BF unter anderem der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, weswegen der BF im Vorlageantrag den Antrag auf aufschiebende Wirkung wiederholte. Als Begründung für den Antrag auf aufschiebende Wirkung führte der BF an, dass die aufschiebende Wirkung ohnehin vorliege, sofern diese nicht explizit ausgeschlossen wurde, durch die ungerechtfertigte Verweigerung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung existenzielle finanzielle Schwierigkeiten bei seinen Wohn- und Lebenserhaltungskosten sowie in der mangelnden Versicherungsabdeckung entstanden wären. Der BF führt damit weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkret - also tunlichst ziffernmäßig - aus, warum ihn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verhältnismäßig stärker treffen würde. Da Der BF nicht substantiiert konkretisiert, worin sein unverhältnismäßiger Nachteil liegt, ist davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Bescheides ihn nicht unverhältnismäßig härter trifft und das öffentliche Interesse damit überwiegt.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag des BF gegen die Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld gemäß § 44 iVm Art 65 GVO 883/2004 die aufschiebende Wirkung zukommt. 3.
- Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag des BF gegen die Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Artikel 65, GVO 883 aus 2004, die aufschiebende Wirkung zukommt. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann gemäß Abs. 2 leg. cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Die Behörde kann gemäß Absatz 2, leg. cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; VwGH vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243). Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 13, VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31). Um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft die beschwerdeführende Partei hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer eine Geldleistung entzogen wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut (VwGH vom
- Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A; VwGH vom 22.07.2011, Zl. AW 2011/08/0046), also, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden, aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc., durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden (vgl. den hg. Beschluss vom
- Februar 1996, AW 95/08/0060, und neuerlich Slg. Nr. 10.381/A).Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer eine Geldleistung entzogen wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut (VwGH vom
- Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A; VwGH vom 22.07.2011, Zl. AW 2011/08/0046), also, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden, aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc., durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden vergleiche den hg. Beschluss vom
- Februar 1996, AW 95/08/0060, und neuerlich Slg. Nr. 10.381/A). Ein Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Ein Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Selbst eine beengte finanzielle Situation der revisionswerbenden Partei kann nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen der belangten Behörde zu berücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen zulasten der revisionswerbenden Partei ausschlägt. Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt hier vor: Es liegt im Interesse des Sozialversicherungsträgers (und damit im öffentlichen Interesse), die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden) - so gut es geht - baldmöglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung in solchen Angelegenheiten bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und der Sozialversicherungsträger hätte keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung seiner Forderung (z.B. durch zwangsweise Pfandrechtsbegründungen) zu unternehmen. Das Vollzugsinteresse des Versicherungsträgers überwiegt jedenfalls dann, wenn das angefochtene Erkenntnis nicht offenkundig rechtswidrig ist (was hier nicht gegeben ist) und seine vorläufige Vollstreckung nicht bei der antragstellenden Partei zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre. (VwGH vom 10.07.2017, Ra 2017/08/0058) Der BF hat seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung hauptsächlich damit begründet, dass der VfGH den § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben habe und daher seine Beschwerde ohnehin die aufschiebende Wirkung zukommen. Mit der ungerechtfertigten Verweigerung des Leistungsanspruches würden dem BF existenzielle finanzielle Schwierigkeiten in seinen Wohn- und Lebenserhaltungskosten entstehenden ebenso die mangelnde Versicherungsabdeckung. Der BF hat seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung hauptsächlich damit begründet, dass der VfGH den Paragraph 56, Absatz 3, AlVG als verfassungswidrig aufgehoben habe und daher seine Beschwerde ohnehin die aufschiebende Wirkung zukommen. Mit der ungerechtfertigten Verweigerung des Leistungsanspruches würden dem BF existenzielle finanzielle Schwierigkeiten in seinen Wohn- und Lebenserhaltungskosten entstehenden ebenso die mangelnde Versicherungsabdeckung. Damit ist der BF jedoch seiner Konkretisierungsverpflichtung nicht nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Damit ist der BF jedoch seiner Konkretisierungsverpflichtung nicht nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016). Zudem muss dem BF entgegengehalten werden, dass die von ihm geforderte Interessensabwägung erfordert, dass auch er bereits in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung konkrete tunlichst ziffernmäßig die Nachteile in qualitativer und quantitativer Hinsicht vorbringt. Erst dann kann die Unverhältnismäßigkeit durch die Behörde überprüft werden. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Im vorliegenden Fall hat der BF – wie bereits ausgeführt - kein substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über die Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld unverhältnismäßig härter treffen würde. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass seine Beschwerde dagegen wahrscheinlich Erfolg haben wird. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Rechtsmittelwerbers unverhältnismäßig ist. (VwGH vom 30.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0173) Dieser Konkretisierungspflicht ist der BF jedoch – wie bereits oben ausgeführt - nicht nachgekommen, weder hat er seine Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse unter Einschluss der Schulden – tunlichst ziffernmäßig – dargelegt, noch hat er angegeben, welche unverhältnismäßigen Nachteile durch welche Maßnahmen drohen. Zudem bestreitet die belangte Behörde die Zuständigkeit für eine Leistungsgewährung. Aus dem Gesamtbild gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen. Angemerkt wird abschließend, dass mit gegenständlichem Erkenntnis lediglich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde entschieden wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2263114.1.00