G 2005) idgF, zurückgewiesen“. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.10.2018 wird
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, zurückgewiesen“. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde zudem die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 2. Am 10.07.2011 brachte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er sich zuvor im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte, lautend auf den Namen römisch 40 ausgewiesen hatte. Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid vom 20.09.2011
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde zudem die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Ferner wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2018, Zl. I412 1307725-5/18E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wurde. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. 5. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Ferner wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2018, Zl. I412 1307725-5/18E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wurde. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. 6. Mit Formularvordruck vom 17.10.2018 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“)
G 2005. Zugleich brachte er einen Antrag auf Mängelheilung
G-DV 2005 ein, wobei er begründend ausführte, in Österreich ein Privat- und Familienleben zu führen. Zudem könne ihm seitens der nigerianischen Botschaft kein Reisepass ausgestellt werden.6. Mit Formularvordruck vom 17.10.2018 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“)
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Zugleich brachte er einen Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005 ein, wobei er begründend ausführte, in Österreich ein Privat- und Familienleben zu führen. Zudem könne ihm seitens der nigerianischen Botschaft kein Reisepass ausgestellt werden. 7. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.10.2018 wurde der BF unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Vorlage fehlender Dokumente aufgefordert. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 für den Fall, dass der BF diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, mangels Mitwirkung
G 2005 zurückgewiesen werden würde. 7. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.10.2018 wurde der BF unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Vorlage fehlender Dokumente aufgefordert. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 für den Fall, dass der BF diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, mangels Mitwirkung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen werden würde.
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auf Mängelheilung
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). 10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.10.2018
Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Z1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 ist, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ist, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4.erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Im gegenständlichen Fall erteilte die belangten Behörde dem BF nach Prüfung des Antrags
G 2005 einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, der BF möge die für eine Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 erforderlichen, jedoch noch ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Der BF brachte in weiterer Folge zwar tatsächlich diverse Unterlagen in Vorlage, einen Reisepass bzw. ein gültiges Reisedokument hat er bislang jedoch nicht beigebracht und wurde der diesbezügliche Antrag auf Heilung von der belangten Behörde – wie im Folgenden unter Spruchpunkt 3.2. dargelegt – zu Recht als unbegründet abgewiesen. Aufgrund ihrer ordnungsgemäßen Vorgehensweise ist die belangte Behörde bei unvollständigen oder unrichtigen Urkundenvorlagen nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen, vielmehr treten nach Ablauf der gesetzten Frist die angekündigten negativen Folgen ein.Im gegenständlichen Fall erteilte die belangten Behörde dem BF nach Prüfung des Antrags
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, der BF möge die für eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 erforderlichen, jedoch noch ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Der BF brachte in weiterer Folge zwar tatsächlich diverse Unterlagen in Vorlage, einen Reisepass bzw. ein gültiges Reisedokument hat er bislang jedoch nicht beigebracht und wurde der diesbezügliche Antrag auf Heilung von der belangten Behörde – wie im Folgenden unter Spruchpunkt 3.2. dargelegt – zu Recht als unbegründet abgewiesen. Aufgrund ihrer ordnungsgemäßen Vorgehensweise ist die belangte Behörde bei unvollständigen oder unrichtigen Urkundenvorlagen nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen, vielmehr treten nach Ablauf der gesetzten Frist die angekündigten negativen Folgen ein. Die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments stellt – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt dies eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung.Die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments stellt – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt dies eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung. Da die belangte Behörde gegenständlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nicht zurück-, sondern abgewiesen hat und die erfolgte Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde gegenüber der gebotenen Zurückweisung keine Rechtsverletzung zum Nachteil des BF bewirkt (vgl. VwGH 19.09.1994, 94/07/0126), war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend entsprechend anzupassen und spruchgemäß zu entscheiden.Da die belangte Behörde gegenständlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zurück-, sondern abgewiesen hat und die erfolgte Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde gegenüber der gebotenen Zurückweisung keine Rechtsverletzung zum Nachteil des BF bewirkt vergleiche VwGH 19.09.1994, 94/07/0126), war der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend entsprechend anzupassen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage:
G-DV 2005) kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Duchführungsverordnung (AsylG-DV 2005) kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Abs. 2 leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Absatz 2, leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4.erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Beschwerdefall stellte der BF einen Mängelheilungsantrag
G-DV 2005. So sei es ihm nicht möglich einen Reisepass in Vorlage zu bringen, zumal ihm solch einer seitens der nigerianischen Botschaft nicht ausgestellt werden könne. Zudem verwies er darauf in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben zu führen. Im vorliegenden Beschwerdefall stellte der BF einen Mängelheilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005. So sei es ihm nicht möglich einen Reisepass in Vorlage zu bringen, zumal ihm solch einer seitens der nigerianischen Botschaft nicht ausgestellt werden könne. Zudem verwies er darauf in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann
G-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Im gegenständlichen Fall vermochte der BF jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Weder im Antrag auf Mängelheilung noch im Beschwerdeschriftsatz führte er dahingehend stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokuments ins Treffen. Wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2 („Zur Person des BF“) ausführlich dargelegt, ergibt sich zunächst aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, dass die nigerianische Botschaft Reisepässe ausstellt und ergaben sich keinerlei (begründete) Anhaltspunkte dafür, weshalb dem BF dem Grunde nach kein Reisepass seitens der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt werden sollte oder könnte. Des Weiteren konnte der BF auch nicht mittels Belegen nachweisen, dass er von sich aus bei der nigerianischen Botschaft in Wien vorstellig war und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hat. Somit konnte der BF nicht belegen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei. Der Antrag des BF auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlichen Urkunden oder Nachweise war demnach bereits
Vm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abzuweisen, da ihm deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war. Somit konnte der BF nicht belegen, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei. Der Antrag des BF auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlichen Urkunden oder Nachweise war demnach bereits
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 abzuweisen, da ihm deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war. Davon abgesehen „kann“ die Behörde nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die Heilung eines Mangels u.a. nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist.Davon abgesehen „kann“ die Behörde nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die Heilung eines Mangels u.a. nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Ausgehend von obigen Feststellungen, ist im Falle des BF sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK wie folgt zu beurteilen:Ausgehend von obigen Feststellungen, ist im Falle des BF sein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK wie folgt zu beurteilen: Der BF hält sich seit rund 17 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei er sich zwischenzeitig immer wieder unrechtmäßig in die Slowakei begeben hat, um seinen Sohn zu besuchen. Der BF reiste im Jahr 2006 in Österreich und stellte erstmals am 26.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in weiterer Folge rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch seine Folgeanträge vom 10.07.2011 und vom 27.06.2014 wurden rechtskräftig negativ beschieden und wurde gegen den BF zuletzt mit Bescheid des BFA vom 27.10.2017 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2018, Zl. I412 1307725-5/18E in Rechtskraft erwachsen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Selbst wenn im hier zu entscheidenden Beschwerdefall von einem rund 17 Jahre andauernden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen ist, wird sein Aufenthalt maßgeblich durch den Umstand relativiert, dass der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz bereits am 06.02.2007 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Auch seine Folgeanträge wurden rechtskräftig negativ beschieden. Zuletzt wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 27.10.2017 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2018, Zl. I412 1307725-5/18E ins Rechtskraft erwachsen ist. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF beruht demnach auf der Stellung mehrerer unbegründeter Asylanträge und liegt die außerordentlich lange Aufenthaltsdauer nicht in einer überlangen Verfahrensdauer begründet, sondern basiert diese ausschließlich auf dem bewussten beharrlichen illegalen Verbleib des BF im Bundesgebiet trotz der seine Asylanträge rechtskräftig ab- sowie zurückweisenden Entscheidungen sowie der gegen ihn erlassenen Ausweisungen. Der Umstand, dass der Inlandsaufenthalt des BF überwiegend unrechtmäßig war, ist fallbezogen jedenfalls zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Die derart beharrliche Weigerung der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts ist entschieden zu Lasten des BF zu werten, daher ist der zu beurteilende Sachverhalt auch nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer als überwiegend rechtmäßig bzw. als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. Der BF durfte angesichts der seine Asylanträge ab- und zurückweisenden Entscheidungen nicht mehr von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen (vgl. VwGH, 22.02.2011, Zl. 2010/18/0464, mwN). In der nunmehr rund 17 Jahre andauernden Aufenthaltsdauer des BF kann daher für sich genommen insgesamt kein einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehender Umstand erkannt werden. Die derart beharrliche Weigerung der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts ist entschieden zu Lasten des BF zu werten, daher ist der zu beurteilende Sachverhalt auch nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen sich eine über zehnjährige Aufenthaltsdauer als überwiegend rechtmäßig bzw. als auf eine vom Fremden nicht zu vertretende überlange Verfahrensdauer rückführbar erweist. Der BF durfte angesichts der seine Asylanträge ab- und zurückweisenden Entscheidungen nicht mehr von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen vergleiche VwGH, 22.02.2011, Zl. 2010/18/0464, mwN). In der nunmehr rund 17 Jahre andauernden Aufenthaltsdauer des BF kann daher für sich genommen insgesamt kein einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehender Umstand erkannt werden. Hinsichtlich des etwaigen Bestehens eines Familienlebens in Österreich gilt auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des etwaigen Bestehens eines Familienlebens in Österreich gilt auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Es ist bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung auch notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Es ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung auch notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen vergleiche etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über den Familiennachzug der Fall ist (VGH 24.09.2019, Ra 2019/2080274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046, jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem BF und seinem Sohn. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("..the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Wie bereits festgestellt hat der BF einen am XXXX 2011 geborenen Sohn, der slowakischer Staatsbürger ist. Dieser ist jedoch im Jahr 2015 mit seiner Mutter in die Slowakei gezogen, wo er seither lebt. Der BF hat seinen Sohn zuletzt im Jahr 2021 vor seiner Inhaftierung gesehen, derzeit besteht lediglich telefonischer Kontakt. Der BF ist nicht obsorgeberechtigt und leistet – abgesehen von gelegentlichen finanziellen Zuwendungen – keinen Unterhalt und ist ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF – der nicht selbsterhaltungsfähig ist und auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – sohin nicht anzunehmen. Wie bereits festgestellt hat der BF einen am römisch 40 2011 geborenen Sohn, der slowakischer Staatsbürger ist. Dieser ist jedoch im Jahr 2015 mit seiner Mutter in die Slowakei gezogen, wo er seither lebt. Der BF hat seinen Sohn zuletzt im Jahr 2021 vor seiner Inhaftierung gesehen, derzeit besteht lediglich telefonischer Kontakt. Der BF ist nicht obsorgeberechtigt und leistet – abgesehen von gelegentlichen finanziellen Zuwendungen – keinen Unterhalt und ist ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF – der nicht selbsterhaltungsfähig ist und auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – sohin nicht anzunehmen. Was die möglichen psychischen Folgen einer Trennung für den Sohn des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass selbst wenn die eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich). Was die möglichen psychischen Folgen einer Trennung für den Sohn des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass selbst wenn die eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet vergleiche den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich). Fallgegenständlich liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer sein Sohn im Falle seiner Abschiebung im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Weder kommt dem BF die Obsorge zu, noch ist seine Anwesenheit im Bundesgebiet für dessen Versorgung sowie Erziehung - welche durch die Kindsmutter und die Großeltern gewährleistet ist – erforderlich. Aus Sicht des Kindeswohls ist eine Trennung vom Vater daher zumutbar. Hinsichtlich des weiteren Familienlebens des BF, nämlich seiner seit rund drei Jahren bestehenden Beziehung mit der aus Ghana stammenden XXXX , mit welcher er vom 09.09.2019 bis zum 14.06.2022 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist zu berücksichtigen, dass der BF seine Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt kennenlernte, zu welchem sich sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin bewusst sein mussten, dass er über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt. Auch die Begründung des gemeinsamen Haushaltes erfolgte in Kenntnis der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen negativen Entscheidungen und der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung. Sie konnten daher seit Beginn ihrer Beziehung nicht darauf vertrauen, dass sich der BF in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und sie sich ein gesichertes Familienleben im Bundesgebiet aufbauen können, wodurch dieser Aspekt nur eingeschränkt schützenswert ist. Eine Trennung erscheint auch aufgrund des Umstandes, dass bereits während des Haftaufenthaltes des BF kein gemeinsamer Haushalt mit der Lebensgefährtin und den bestand, zumutbar. Zudem ist der Lebensgefährtin des BF zumutbar, den BF mit den Nigeria zu besuchen.Hinsichtlich des weiteren Familienlebens des BF, nämlich seiner seit rund drei Jahren bestehenden Beziehung mit der aus Ghana stammenden römisch 40 , mit welcher er vom 09.09.2019 bis zum 14.06.2022 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist zu berücksichtigen, dass der BF seine Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt kennenlernte, zu welchem sich sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin bewusst sein mussten, dass er über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt. Auch die Begründung des gemeinsamen Haushaltes erfolgte in Kenntnis der gegen den BF bestehenden rechtskräftigen negativen Entscheidungen und der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung. Sie konnten daher seit Beginn ihrer Beziehung nicht darauf vertrauen, dass sich der BF in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und sie sich ein gesichertes Familienleben im Bundesgebiet aufbauen können, wodurch dieser Aspekt nur eingeschränkt schützenswert ist. Eine Trennung erscheint auch aufgrund des Umstandes, dass bereits während des Haftaufenthaltes des BF kein gemeinsamer Haushalt mit der Lebensgefährtin und den bestand, zumutbar. Zudem ist der Lebensgefährtin des BF zumutbar, den BF mit den Nigeria zu besuchen. Insoweit das Familienleben des BF in Österreich durch die Beendigung seines Aufenthaltes eingeschränkt wird, liegt dies darüber hinaus angesichts der vom BF – im Folgenden noch näher auszuführenden – begangenen strafbaren Handlungen, in seiner eigenen Verantwortung, sodass das Familienleben schließlich auch dahingehend relativierend zu beurteilen war. Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417). Auch unter dem Gesichtspunkt, dass im Verfahren keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen sind, die ihm eine Integration in die nigerianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten, ist ferner davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seinem Sohn bzw. Lebensgefährtin grundsätzlich aufrecht erhalten wird können. In Nigeria ist die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich gewährleistet und ist daher anzunehmen, dass im Falle einer Trennung zumindest telefonischer oder postalischer Kontakt zum Sohn und zur Lebensgefährtin gewahrt werden kann. Schließlich erscheint eine Trennung auch aufgrund des Umstandes, dass der BF mit seinem Sohn, der in der Slowakei wohnhaft ist, nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, er diesen zuletzt im Jahr 2021 gesehen hat und seither lediglich telefonischer Kontakt besteht, zumutbar. Was das Privatleben des BF in Österreich anbelangt, so sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF im Hinblick auf seinen rund 17 Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, aus welchem sich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt, einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde. Nicht verkannt wird, dass der BF Mitglied einer afrikanischen Kirchengemeinschaft ist, im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen hat und infolgedessen über mehrere Empfehlungsschreiben verfügt. In sprachlicher Hinsicht gilt es jedoch zu Ungunsten des BF zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 17 Jahren im Bundesgebiet aufhält und bislang weder zertifizierte Deutschkenntnisse erworben noch an Sprachkursen teilgenommen hat. Auch eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist dem BF seit seiner Einreise nicht gelungen. Er hat zwar eine Straßenzeitung verkauft, doch versuchte er sich in der Vergangenheit vor allem durch den illegalen Verkauf von Drogen eine Einnahmequelle zu verschaffen. Der BF verfügt zwar über eine – wenn auch veraltete – Einstellungszusage aus dem Jahr 2018, eine nachhaltige Erwerbstätigkeit hat er allerdings zu keinem Zeitpunkt ausgeübt und war er auch nicht um berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF, der sich derzeit in stationärer Behandlung befindet, ist nicht gegeben. Im Ergebnis kamen sohin keine besonderen Aspekte einer Integration hervor und konnte eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet demnach nicht festgestellt werden. Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Nigeria gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Im Falle des BF kommen die drei strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz hinzu, wobei er zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.12.2021, GZ: XXXX wegen §§ 27 Abs. 1, Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2022 wurde dem BF ein Strafaufschub bis zum 24.11.2024 gewährt, um sich notwendiger gesundheitlicher Maßnahmen zu unterziehen und wurde der BF infolgedessen am 29.11.2022 zur stationärer Drogentherapie im XXXX aufgenommen. Der BF hat mit den rechtskräftig festgestellten Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz wiederholt ein Verhalten gesetzt, welches keine Achtung der (straf-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt und welches auf die Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Im Falle des BF kommen die drei strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz hinzu, wobei er zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.12.2021, GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG sowie wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.11.2022 wurde dem BF ein Strafaufschub bis zum 24.11.2024 gewährt, um sich notwendiger gesundheitlicher Maßnahmen zu unterziehen und wurde der BF infolgedessen am 29.11.2022 zur stationärer Drogentherapie im römisch 40 aufgenommen. Der BF hat mit den rechtskräftig festgestellten Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz wiederholt ein Verhalten gesetzt, welches keine Achtung der (straf-)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt und welches auf die Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind und die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates gilt, weshalb Straftaten wesentliche Gründe sind, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu inbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zählt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 ausgesprochen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu inbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zählt vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies festgehalten, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11).Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97) und überdies festgehalten, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR 01.12.2016, Salem v Denmark, Nr. 77036/11). Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF wiederholt wegen der Begehung strafbarer Handlungen nach dem SMG verurteilt wurde, gefährdet der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des BF eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Der BF beherrscht darüber hinaus die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF zumindest die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Der BF beherrscht darüber hinaus die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF zumindest die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung gesundheitlicher Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Besondere Schwierigkeiten sind gegenständlich aber nicht zu erwarten und liegen beim BF doch keine besonderen Verletzlichkeiten, etwa in Form einer schweren Erkrankung oder einer Fürsorgepflicht für ein Kind, vor. Zudem steht er in Kontakt mit seiner Mutter. Der BF befindet sich zwar derzeit in einer Drogentherapie, es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass ein Abbruch dieser im Falle einer Rückkehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK herbeiführen würde. Somit ist auch aus diesem Blickwinkel nicht von einem Überwiegen der Interessen des BF auszugehen. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung gesundheitlicher Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Besondere Schwierigkeiten sind gegenständlich aber nicht zu erwarten und liegen beim BF doch keine besonderen Verletzlichkeiten, etwa in Form einer schweren Erkrankung oder einer Fürsorgepflicht für ein Kind, vor. Zudem steht er in Kontakt mit seiner Mutter. Der BF befindet sich zwar derzeit in einer Drogentherapie, es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass ein Abbruch dieser im Falle einer Rückkehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte hohe Schwelle einer Verletzung des Artikel 3, EMRK herbeiführen würde. Somit ist auch aus diesem Blickwinkel nicht von einem Überwiegen der Interessen des BF auszugehen. Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Insgesamt ist sohin angesichts der privaten und familiären Verhältnisse des BF im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre, weshalb der Mängelheilungsantrag
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abzuweisen war. Insgesamt ist sohin angesichts der privaten und familiären Verhältnisse des BF im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre, weshalb der Mängelheilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abzuweisen war. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.1307725.6.00
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