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{'item': 'I406 2253716-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlI406 2253716-1 SpruchI406 2253716-1/10E, I406 2253716-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 12.11.2021 stellte XXXX , eine Staatsangehörige von Nepal, bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen (Zweckänderungs-)Antrag auf Ausstellung einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“.
  2. Am 12.11.2021 stellte römisch 40 , eine Staatsangehörige von Nepal, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen (Zweckänderungs-)Antrag auf Ausstellung einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“. Dem Antrag war eine Arbeitgebererklärung angeschlossenen, laut der sie bei der XXXX als Künstlerin bzw. für künstlerische Tätigkeiten unbefristet mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.300,-- im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden soll. Zusätzlich war dem Antrag ein Dienstvertrag beigelegt, in dem insbesondere die Aufgaben und Tätigkeiten des Arbeitsplatzes beschrieben sind. Die Tätigkeiten der Angestellten sollen die Herstellung von diversen Kunstwerken wie z.B Gemälden, Fotografie, Fotomontage, 3D-Animationen oder Kunstfilme umfassen. Die vereinbarte Tätigkeit solle aber auch alle mit ihr gewöhnlich und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Betriebes verbundenen Aufgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers umfassen.Dem Antrag war eine Arbeitgebererklärung angeschlossenen, laut der sie bei der römisch 40 als Künstlerin bzw. für künstlerische Tätigkeiten unbefristet mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.300,-- im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden soll. Zusätzlich war dem Antrag ein Dienstvertrag beigelegt, in dem insbesondere die Aufgaben und Tätigkeiten des Arbeitsplatzes beschrieben sind. Die Tätigkeiten der Angestellten sollen die Herstellung von diversen Kunstwerken wie z.B Gemälden, Fotografie, Fotomontage, 3D-Animationen oder Kunstfilme umfassen. Die vereinbarte Tätigkeit solle aber auch alle mit ihr gewöhnlich und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Betriebes verbundenen Aufgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers umfassen.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Dezember 2021 ersuchte das Arbeitsmarktservice XXXX die Beschwerdeführerin um Beantwortung, inwieweit die künstlerische Tätigkeit bei der Firma im Vergleich zu den auf die Entwicklung des Betriebes verbundenen Aufgaben eine übergeordnete Rolle spielt und inwieweit die angegebene Entlohnung dem hier einschlägigen Kollektivvertrag entspricht.
  5. Mit Schreiben vom
  6. Dezember 2021 ersuchte das Arbeitsmarktservice römisch 40 die Beschwerdeführerin um Beantwortung, inwieweit die künstlerische Tätigkeit bei der Firma im Vergleich zu den auf die Entwicklung des Betriebes verbundenen Aufgaben eine übergeordnete Rolle spielt und inwieweit die angegebene Entlohnung dem hier einschlägigen Kollektivvertrag entspricht. Hierauf erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Die künstlerische Tätigkeit spiele deswegen eine übergeordnete Rolle, weil sich die Firma künftig neben Consulting Themen auch auf den Verkauf von Kunstwerken ausrichten möchte und dort bei Frau XXXX ein sehr großes Potential in dieser Branche zu sehen sei. Zudem werde es in Zukunft bei Consulting-Aufträgen immer wieder künstlerische Darstellungen benötigen, die die Auftraggeber in ihrer Kommunikation entsprechend verwenden sollen. Dies reiche von handgezeichneten Elementen über spezielle Fotografien und Fotomontagen bis hin zu 3D-Animationen, bei welchen die künstlerische Fähigkeit sehr wichtig sei und eine große Rolle spiele. Sollte Frau XXXX den Aufenthaltstitel bekommen, würde beim Gewerbeamt der Gewerbeschein für Berufsfotografie zusätzlich gelöst werden und dort sei laut Steuerberater die Anstellung mit einem Bruttolohn von Euro 1.584,07 nötig und möglich, damit es dem einschlägigen Kollektivvertrag entspreche. In dieser Art würde die Anstellung gemacht werden und der Arbeitsvertragsentwurf entsprechend angepasst werden.Hierauf erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Die künstlerische Tätigkeit spiele deswegen eine übergeordnete Rolle, weil sich die Firma künftig neben Consulting Themen auch auf den Verkauf von Kunstwerken ausrichten möchte und dort bei Frau römisch 40 ein sehr großes Potential in dieser Branche zu sehen sei. Zudem werde es in Zukunft bei Consulting-Aufträgen immer wieder künstlerische Darstellungen benötigen, die die Auftraggeber in ihrer Kommunikation entsprechend verwenden sollen. Dies reiche von handgezeichneten Elementen über spezielle Fotografien und Fotomontagen bis hin zu 3D-Animationen, bei welchen die künstlerische Fähigkeit sehr wichtig sei und eine große Rolle spiele. Sollte Frau römisch 40 den Aufenthaltstitel bekommen, würde beim Gewerbeamt der Gewerbeschein für Berufsfotografie zusätzlich gelöst werden und dort sei laut Steuerberater die Anstellung mit einem Bruttolohn von Euro 1.584,07 nötig und möglich, damit es dem einschlägigen Kollektivvertrag entspreche. In dieser Art würde die Anstellung gemacht werden und der Arbeitsvertragsentwurf entsprechend angepasst werden.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Arbeitsmarktservice den Antrag auf Ausstellung einer Zulassung als KünstlerIn gemäß §14 AuslBG ab. Begründend führte das AMS aus, dass § 14 AuslBG nicht zur Anwendung komme, wenn im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses der Anteil der künstlerischen Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt. Begründend führte das AMS aus, dass Paragraph 14, AuslBG nicht zur Anwendung komme, wenn im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses der Anteil der künstlerischen Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vermöge insoweit nicht zu überzeugen, als - auch auf Basis des Vorbringens - davon ausgegangen werden müsse, dass eine "künstlerische Tätigkeit" der beantragten Ausländerin im in Aussicht genommenen Tätigkeitsfeld (Mitarbeit in einem Consulting-/Badsanierungs-Unternehmen) gerade keinen dominierenden Stellenwert einnehmen werde können. Das diesbezügliche Vorbringen, wonach der Unternehmensgegenstand auch auf den Verkauf von Kunstwerken ausgerichtet werden solle, erscheine in diesem Zusammenhang mangels jeglicher Konkretisierung weder plausibel noch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Das weitere Vorbringen, wonach die Ausländerin darüber hinaus "mit handgezeichneten Elementen über spezielle Fotografien und Fotomontagen bis hin zu 3D-Animationen" in Ihrer Beschäftigung befasst sein würde, vermöge aus Sicht der Behörde ebenfalls keine übergeordnete künstlerische Tätigkeit darzustellen bzw. sei für die Annahme einer solchen schlicht nicht ausreichend. Auch diesbezüglich sei zu diesem Punkt keine weitere Konkretisierung, etwa in Bezug auf einen spezifischen, die gesamte Dauer der beantragten Beschäftigung "ausfüllenden" Bedarf/Auftrag von Seiten des Unternehmens erfolgt. Dem gesamten Vorbringen könne auch kein Hinweis auf eine wie auch immer geartete künstlerische Ausbildung der beantragten Ausländerin entnommen werden. Schlussendlich spreche auch die in Aussicht gestellte verhältnismäßig geringe Entlohnung gegen die Annahme, dass die Ausländerin tatsächlich und hauptsächlich für eine spezifisch künstlerische Tätigkeit engagiert werden soll.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Inhaltlich wird vorgebracht, dass laut AMS davon ausgegangen werden müsse, dass eine „künstlerische Tätigkeit“ im Tätigkeitsfeld keinen dominierenden Stellenwert einnehmen würde können. Es werde von einem Consulting und Badsanierungs-Unternehmen gesprochen. Es sei jedoch darauf hinweisen, dass dies keineswegs etwas mit dem anderen Unternehmen, der XXXX , etwas zu tun habe und haben werde. Inhaltlich wird vorgebracht, dass laut AMS davon ausgegangen werden müsse, dass eine „künstlerische Tätigkeit“ im Tätigkeitsfeld keinen dominierenden Stellenwert einnehmen würde können. Es werde von einem Consulting und Badsanierungs-Unternehmen gesprochen. Es sei jedoch darauf hinweisen, dass dies keineswegs etwas mit dem anderen Unternehmen, der römisch 40 , etwas zu tun habe und haben werde. Zudem sei die Firma XXXX breit aufgestellt und habe noch keine fixe Ausrichtung, da das Unternehmen noch sehr jung sei. Es sei eben der Wunsch, die Ausrichtung auf künstlerische Tätigkeiten zu fokussieren, da dies im Markt etwas Spezielles und Einzigartiges sei. Und genau dafür sei Zudem sei die Firma römisch 40 breit aufgestellt und habe noch keine fixe Ausrichtung, da das Unternehmen noch sehr jung sei. Es sei eben der Wunsch, die Ausrichtung auf künstlerische Tätigkeiten zu fokussieren, da dies im Markt etwas Spezielles und Einzigartiges sei. Und genau dafür sei Frau XXXX ideal geeignet, weil sie nicht eine Ausbildung in diese Richtung, aber das Talent eines jungen Künstlers mit genau dem nötigen Auge und den Handfertigkeiten habe, die dafür notwendig seien und diese Arbeit zu einem Lohn ausführe, den sich das StartUp-Unternehmen noch leisten könne. Das Unternehmen könne nicht irgendeinen Studienabsolventen der Uni für angewandte Kunst oder ähnliches anstellen.Frau römisch 40 ideal geeignet, weil sie nicht eine Ausbildung in diese Richtung, aber das Talent eines jungen Künstlers mit genau dem nötigen Auge und den Handfertigkeiten habe, die dafür notwendig seien und diese Arbeit zu einem Lohn ausführe, den sich das StartUp-Unternehmen noch leisten könne. Das Unternehmen könne nicht irgendeinen Studienabsolventen der Uni für angewandte Kunst oder ähnliches anstellen. Mit der Abweisung des Antrages werde dem jungen Unternehmen die Möglichkeit auf eine neuartige Ausrichtung mit Fokus auf Kunst zum einen und eine Chance auf ein attraktives Leben in Mitteleuropa für ein junges Mädchen aus schwierigen Verhältnissen, welches hochmotiviert wäre und zudem alle anderen Voraussetzungen gegeben wären, nämlich Unterkunft vorhanden, Kontakte und Freunde schon gegeben verwehrt. Dieses Mädchen würde somit nicht auf der Tasche des Staates wie viele andere Menschen hier in Österreich liegen, sondern sich engagieren und motiviert einem jungen Unternehmen dienen, erfolgreich in die Zukunft zu gehen. Aber dies werde scheinbar nicht gewünscht und honoriert.
  9. Mit Schreiben vom 10.01.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Woche per Mail eine Aufstellung der in den vergangenen sechs Monaten ausgeführten Aufträge des Unternehmens zu übermitteln, aus denen jeweils Auftragswert und eine allfällige Möglichkeit einer künstlerischen Gestaltung hervorgeht. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
  10. Am 20.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vorsitzenden, der fachkundigen Laienrichter und eines Vertreters des AMS durch. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Die Ladung zur Verhandlung wurde mit Beginn der Abholfrist am 09.01.2023 hinterlegt, jedoch nicht behoben. Zuletzt wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 19.01.2023 vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals telefonisch sowie per Mail kontaktiert; die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen wurde am 12.01.2023 behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: XXXX , eine Staatsangehörige von Nepal, beantragte am 12.11.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für Künstler. römisch 40 , eine Staatsangehörige von Nepal, beantragte am 12.11.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für Künstler. Sie soll bei der XXXX , einem Consultingunternehmen, als Künstlerin bzw. für künstlerische Tätigkeiten unbefristet mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.300,-- im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. Sie soll bei der römisch 40 , einem Consultingunternehmen, als Künstlerin bzw. für künstlerische Tätigkeiten unbefristet mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.300,-- im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. Ihre Aufgaben und Tätigkeiten an diesem Arbeitsplatz sollen die Herstellung von diversen Kunstwerken wie z.B Gemälden, Fotografie, Fotomontage, 3D-Animationen oder Kunstfilme und alle gewöhnlichen und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Betriebes verbundenen Aufgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers umfassen. XXXX absolvierte bisher keine spezifischen Ausbildungen für die Ausübung künstlerischer Tätigkeiten und war bisher noch nicht als Künstlerin berufstätig. römisch 40 absolvierte bisher keine spezifischen Ausbildungen für die Ausübung künstlerischer Tätigkeiten und war bisher noch nicht als Künstlerin berufstätig.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des AMS, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für Künstler, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 22.12.2021 und in der Beschwerde sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (ua. Dienstvertrag und Arbeitgebererklärung).
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  15. Zum Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für Künstler: 3.1.
  16. Rechtslage Gemäß § 43a Abs 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  17. Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  18. Teiles erfüllen und
  19. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder
  20. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
  21. im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Künstler gemäß § 14 AuslBG erfüllt sind (§ 20d Abs 1 AuslBG).Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Künstler gemäß Paragraph 14, AuslBG erfüllt sind (Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG). Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers (§ 14 Abs 1 AuslBG).Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers (Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG). Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein (§ 14 Abs 2 AuslBG)Bei der Abwägung gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein (Paragraph 14, Absatz 2, AuslBG) Bei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen (§ 14 Abs 3 AuslBG).Bei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen (Paragraph 14, Absatz 3, AuslBG). 3.1.
  22. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Beschwerdefall Wie sich aus § 14 AuslBG ergibt, können Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen werden. Bei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen.Wie sich aus Paragraph 14, AuslBG ergibt, können Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen werden. Bei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Gemäß dem (zur früheren Rechtslage ergangenen) Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2011, Zl. 2009/09/0098, war nach der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 4a AuslBG kein „Qualifikationsnachweis“ zu erbringen, sondern lediglich die Voraussetzung der beabsichtigten künstlerischen Tätigkeit bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen. Dieses Erkenntnis ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 14 AuslBG den Erläuterungen zufolge jenen des früheren § 4a AuslBG entsprechen (vgl. RV 2163 BlgNR
  23. GP, S 4).Gemäß dem (zur früheren Rechtslage ergangenen) Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2011, Zl. 2009/09/0098, war nach der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 4 a, AuslBG kein „Qualifikationsnachweis“ zu erbringen, sondern lediglich die Voraussetzung der beabsichtigten künstlerischen Tätigkeit bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen. Dieses Erkenntnis ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 14, AuslBG den Erläuterungen zufolge jenen des früheren Paragraph 4 a, AuslBG entsprechen vergleiche Regierungsvorlage 2163 BlgNR
  24. GP, S 4). § 14 AuslBG enthält zwar (wie § 4a AuslBG) weder eine Definition des Künstlers noch eine Auflistung der als künstlerisch geltenden Tätigkeiten. Unter die sehr offene Formulierung „Aufgaben der künstlerischen Gestaltung“ in Abs. 1 sind aber alle künstlerischen Tätigkeiten von darstellenden und schaffenden Künstlern (Musiker, Sänger, Tänzer, Bühnenbildner etc.) zu subsumieren. Dabei darf gemäß § 14 Abs. 2
  25. Satz AuslBG weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG

(2014)Rz 366).Paragraph 14, AuslBG enthält zwar (wie Paragraph 4 a, AuslBG) weder eine Definition des Künstlers noch eine Auflistung der als künstlerisch geltenden Tätigkeiten. Unter die sehr offene Formulierung „Aufgaben der künstlerischen Gestaltung“ in Absatz eins, sind aber alle künstlerischen Tätigkeiten von darstellenden und schaffenden Künstlern (Musiker, Sänger, Tänzer, Bühnenbildner etc.) zu subsumieren. Dabei darf gemäß Paragraph 14, Absatz 2, 2. Satz AuslBG weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein (Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG
(2014)Rz 366). Im konkreten Fall soll eine Staatsangehörige von Nepal, die über keine einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung hinsichtlich der Ausübung künstlerischer Tätigkeiten hat, bei einem Unternehmen beschäftigt werden, welches nicht im künstlerischen Bereich tätig ist. Es bestehen somit begründete Zweifel, ob die bei der Beschwerdeführerin anzustellende Drittstaatsangehörige tatsächlich Aufgaben übernehmen soll, die überwiegend durch künstlerische Gestaltung bestimmt sind. Mit Schreiben vom 10.01.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Woche per Mail eine Aufstellung der in den vergangenen sechs Monaten ausgeführten Aufträge des Unternehmens zu übermitteln, aus denen jeweils Auftragswert und eine allfällige Möglichkeit einer künstlerischen Gestaltung hervorgeht. Die Aufforderung erging, um die Möglichkeit einer künstlerischen Gestaltung der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Aufträge beurteilen zu können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Unterlagen vorgelegt, die eine künstlerische Tätigkeit belegt. Vor allem jedoch blieb der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unentschuldigt der mündlichen Verhandlung fern und nahm so nicht die Möglichkeit wahr, glaubhaft zu machen, dass die in Aussicht genommene Tätigkeit der Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Die Ladung zur Verhandlung wurde mit Beginn der Abholfrist am 09.01.2023 hinterlegt und ist der Beschwerdeführerin damit wirksam zugegangen. Daran ändert nichts, dass die Ladung nicht behoben wurde. Darüber hinaus wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kurz vor der Verhandlung am 19.01.2023 vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals telefonisch sowie per Mail kontaktiert und wurde die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen am 12.01.2023 behoben, weshalb er Kenntnis von der anberaumten Verhandlung gehabt haben muss. Ferner lässt sich aus der Aussage, wonach sich die Firma künftig neben Consulting Themen auch auf den Verkauf von Kunstwerken ausrichten und auf künstlerische Tätigkeiten fokussieren möge, keine Garantie ableiten, dass die Tätigkeit des Unternehmens zukünftig tatsächlich im künstlerischen Bereich liegen wird. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts konnten die Beschwerdeführerin und die anzustellende Drittstaatsangehörige daher im Verfahren die bestehenden Zweifel nicht ausräumen und die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit nicht glaubhaft machen. Daher war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2253716.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.