4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG wurden vom Beschwerdeführer am 13.12.2022 nachweislich übernommen.10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG wurden vom Beschwerdeführer am 13.12.2022 nachweislich übernommen.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Im gegenständlichen Verfahren kommt für den Beschwerdeführer der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 mit Verweis auf 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Im gegenständlichen Verfahren kommt für den Beschwerdeführer der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 mit Verweis auf 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Der Beschwerdeführer reiste zwar erstmals im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein, jedoch verfügte er seither mehrmals, teils zwischen einem und drei Jahren, über keine aufrechten Wohnsitzmeldungen und wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet
2 Z 1 NAG lediglich von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen. Zudem wurde er in diesen Zeiträumen auch wiederholt von deutschen Gerichten strafrechtlich verurteilt, sodass letztlich kein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit zehn Jahren vorliegt. Der Beschwerdeführer reiste zwar erstmals im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein, jedoch verfügte er seither mehrmals, teils zwischen einem und drei Jahren, über keine aufrechten Wohnsitzmeldungen und wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet
Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG lediglich von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen. Zudem wurde er in diesen Zeiträumen auch wiederholt von deutschen Gerichten strafrechtlich verurteilt, sodass letztlich kein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit zehn Jahren vorliegt. In weiterer Folge wäre daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht
NAG erworben hat, da hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). In weiterer Folge wäre daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 53 a, NAG erworben hat, da hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen. Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ darstellt (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen. Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ darstellt vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Der Beschwerdeführer ist gegenständlich seit dem 28.11.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, wobei das Verfahren zu seinem Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 26.03.2019 am 19.03.2020 eingestellt wurde. Im Übrigen lag angesichts der am 26.11.2020 und 27.11.2020 begangenen, der Verurteilung vom 28.09.2021 zugrundeliegenden Straftaten jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG vor, die dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG jedenfalls entgegenstand (vgl. dazu etwa VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105 mit Verweis auf 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).Der Beschwerdeführer ist gegenständlich seit dem 28.11.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, wobei das Verfahren zu seinem Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 26.03.2019 am 19.03.2020 eingestellt wurde. Im Übrigen lag angesichts der am 26.11.2020 und 27.11.2020 begangenen, der Verurteilung vom 28.09.2021 zugrundeliegenden Straftaten jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG jedenfalls entgegenstand vergleiche dazu etwa VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105 mit Verweis auf 16.7.2020, Ra 2019/21/0247). Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Wie in den Feststellungen dargestellt, wurde der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, davon dreimal aufgrund von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten, da es sich um Eigentumsdelikte handelte. Dahingehend haben ihn insbesondere die ebenso auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten in Deutschland, sowie der Umstand, dass er bereits in Deutschland aufgrund von Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt wurde, nicht von der Fortsetzung seines kriminellen Verhaltens in Österreich abgehalten. Stattdessen hat der Beschwerdeführer seine schon zuvor gezeigte Gewaltbereitschaft noch gesteigert und wurde der zum Tatzeitzeitpunkt zurechnungsfähige Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes mit Sitz beim Landesgericht XXXX zu XXXX vom 28.09.2021, wobei einer Berufung der Staatsanwaltschaft seitens des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht Folge gegeben wurde, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB letztlich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.Stattdessen hat der Beschwerdeführer seine schon zuvor gezeigte Gewaltbereitschaft noch gesteigert und wurde der zum Tatzeitzeitpunkt zurechnungsfähige Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes mit Sitz beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom 28.09.2021, wobei einer Berufung der Staatsanwaltschaft seitens des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht Folge gegeben wurde, wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB letztlich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. So hat der Beschwerdeführer am 26.11.2020 in XXXX A.S. getötet, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und in das Gesicht schlug, sie zu Boden zerrte, wo er weiter mit Fäusten auf sie einschlug und ihr wiederholt wuchtige Fußtritte gegen den Kopf und den Körper versetzte, wodurch sie ein Schädel-Hirn-Trauma, Mittelgesichtsfrakturen beidseits mit Beteiligung der Augenhöhlen und der Kieferhöhlen, einen Nasenbeinbruch, Jochbeinbrüche und eine Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte erlitt, und sie anschließend ins Stiegenhaus zerrte und auf einer Treppenstufe ablegte, wobei bedingt durch das Schädel-Hirn-Trauma mit mehrfachen beiderseitigen Gesichtsschädelbrüchen und der Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte eine zunehmende Hirnschwellung auftrat, an der sie wenige Tage später im Krankenhaus verstarb, wobei der Beschwerdeführer ihren Tod zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Außerdem hat der Beschwerdeführer am 27.11.2020 J.B. schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte und sie rücklings am Bett liegend würgte, wodurch die Genannte Hämatome an beiden Unterarmen, den Knien, über der Stirn, im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie über dem rechten Jochbeinbogen, Beulen am Kopf, eine Rissquetschwunde samt Schwellung an der Unter-/Oberlippe, eine Prellung des linken Handrückens samt leichter Schwellung, eine Excoration des rechten Schienbeins sowie Würgemale am Hals erlitt.So hat der Beschwerdeführer am 26.11.2020 in römisch 40 A.S. getötet, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und in das Gesicht schlug, sie zu Boden zerrte, wo er weiter mit Fäusten auf sie einschlug und ihr wiederholt wuchtige Fußtritte gegen den Kopf und den Körper versetzte, wodurch sie ein Schädel-Hirn-Trauma, Mittelgesichtsfrakturen beidseits mit Beteiligung der Augenhöhlen und der Kieferhöhlen, einen Nasenbeinbruch, Jochbeinbrüche und eine Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte erlitt, und sie anschließend ins Stiegenhaus zerrte und auf einer Treppenstufe ablegte, wobei bedingt durch das Schädel-Hirn-Trauma mit mehrfachen beiderseitigen Gesichtsschädelbrüchen und der Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte eine zunehmende Hirnschwellung auftrat, an der sie wenige Tage später im Krankenhaus verstarb, wobei der Beschwerdeführer ihren Tod zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Außerdem hat der Beschwerdeführer am 27.11.2020 J.B. schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte und sie rücklings am Bett liegend würgte, wodurch die Genannte Hämatome an beiden Unterarmen, den Knien, über der Stirn, im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie über dem rechten Jochbeinbogen, Beulen am Kopf, eine Rissquetschwunde samt Schwellung an der Unter-/Oberlippe, eine Prellung des linken Handrückens samt leichter Schwellung, eine Excoration des rechten Schienbeins sowie Würgemale am Hals erlitt. Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), wobei ein Mord die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt. Es ist dahingehend insbesondere aufzuzeigen, dass der gewaltsame Angriff auf das Leben eines Menschen – das höchste Rechtsgut – jedenfalls auf eine beachtliche Herabsetzung der Hemmschwelle des Beschwerdeführers schließen lässt. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). In Bezug auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers wurde als mildernd die eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen der beim Angeklagten bestehenden hirnorganischen Schäden sowie hinsichtlich der schweren Körperverletzung das Geständnis und den Umstand, dass es bei der Tat bei einem Versuch geblieben ist, gewertet. Dahingehend relativierte das Oberlandesgericht XXXX jedoch die Wertigkeit des Milderungsgrundes des Versuchs, da das Opfer durch die Tätlichkeiten tatsächlich Verletzungen erlitten hat, wobei dies für die Verwirklichung des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung aber nicht Voraussetzung ist. Erschwerend wurden hingegen drei einschlägige Vorstrafen aus Deutschland, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung gegen eine Angehörige (nämlich seine Lebensgefährtin) gewertet, wobei dies gegenständlich eine entsprechende Berücksichtigung in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu erfahren hat. Dahingehend darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass der Umstand der einschlägigen Vorstrafen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). In Bezug auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers wurde als mildernd die eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen der beim Angeklagten bestehenden hirnorganischen Schäden sowie hinsichtlich der schweren Körperverletzung das Geständnis und den Umstand, dass es bei der Tat bei einem Versuch geblieben ist, gewertet. Dahingehend relativierte das Oberlandesgericht römisch 40 jedoch die Wertigkeit des Milderungsgrundes des Versuchs, da das Opfer durch die Tätlichkeiten tatsächlich Verletzungen erlitten hat, wobei dies für die Verwirklichung des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung aber nicht Voraussetzung ist. Erschwerend wurden hingegen drei einschlägige Vorstrafen aus Deutschland, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung gegen eine Angehörige (nämlich seine Lebensgefährtin) gewertet, wobei dies gegenständlich eine entsprechende Berücksichtigung in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu erfahren hat. Dahingehend darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass der Umstand der einschlägigen Vorstrafen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberlandesgerichtes, nicht. Seine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund der erheblichen Vorschädigung seines zentralen Nervensystems wurde zudem als Milderungsgrund berücksichtigt und stellte, ebenso wie seine Alkoholisierung, keinen Schulausschließungsgrund dar. Vielmehr wurde die zunächst ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren vom Oberlandesgericht XXXX angesichts der äußerst rücksichtslosen Tatausführung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt in eine lebenslange Freiheitsstrafe abgeändert. Diese besondere Brutalität zeigt sich auch unter Verweis auf das im Strafverfahren eingeholte gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten, wonach das Mordopfer bei Eintreffen des Rettungstransportes bereits klinisch tot war und bei Abklärung der Mittelgesichtsbrüche die schwerste Form derartiger Brüche diagnostiziert wurden, wobei der Gesichtsschädel vom Rest des Schädels mehr oder weniger abgetrennt war. Außerdem nützte der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung die Wehr- und Hilflosigkeit des A.S. aus, als er wiederholt gegen den Kopf der infolge erheblicher Alkoholisierung und durch vorangegangene Gewalteinwirkung bereits wehrlos am Boden Liegenden getreten hat.Vielmehr wurde die zunächst ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren vom Oberlandesgericht römisch 40 angesichts der äußerst rücksichtslosen Tatausführung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt in eine lebenslange Freiheitsstrafe abgeändert. Diese besondere Brutalität zeigt sich auch unter Verweis auf das im Strafverfahren eingeholte gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten, wonach das Mordopfer bei Eintreffen des Rettungstransportes bereits klinisch tot war und bei Abklärung der Mittelgesichtsbrüche die schwerste Form derartiger Brüche diagnostiziert wurden, wobei der Gesichtsschädel vom Rest des Schädels mehr oder weniger abgetrennt war. Außerdem nützte der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung die Wehr- und Hilflosigkeit des A.S. aus, als er wiederholt gegen den Kopf der infolge erheblicher Alkoholisierung und durch vorangegangene Gewalteinwirkung bereits wehrlos am Boden Liegenden getreten hat. Aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Kapitalverbrechens des Mordes ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich gefährdet. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Tat auch nicht sofort die Rettung anrief, sondern das schwer verwundete Opfer ins Stiegenhaus brachte und auf einer Treppenstufe ablegte, eine völlige Missachtung rechtlich geschützter Werte und generelle Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers zeigt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Des Weiteren ist festzuhalten, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Des Weiteren ist festzuhalten, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig seine lebenslang verhängte Strafhaft in der Justizanstalt XXXX , sodass derzeit nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Auf dieser Grundlage ist sohin gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und somit eine positive Zukunftsprognose auszuschließen.Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig seine lebenslang verhängte Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 , sodass derzeit nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Auf dieser Grundlage ist sohin gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und somit eine positive Zukunftsprognose auszuschließen. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § § 67 Abs. 1 FPG wird im Falle des Beschwerdeführers somit bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert, wobei die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und Deutschland als solches zudem nahelegen, dass er zu chronischer Kriminalität und Gewaltbereitschaft neigt. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft und somit ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph Paragraph 67, Absatz eins, FPG wird im Falle des Beschwerdeführers somit bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert, wobei die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und Deutschland als solches zudem nahelegen, dass er zu chronischer Kriminalität und Gewaltbereitschaft neigt. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft und somit ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, schließlich wurde im Verfahren weder eine bestehende Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten behauptet, noch kam eine solche aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor.Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, schließlich wurde im Verfahren weder eine bestehende Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten behauptet, noch kam eine solche aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zwar grundsätzlich über einen Freundeskreis in Österreich, jedoch kam dahingehend im Verfahren ebenfalls keine besondere Nahebeziehung hervor. Das erkennende Gericht verkennt überdies nicht seine zeitweise Arbeitstätigkeit, jedoch ist diesbezüglich klar festzuhalten, dass er vor seiner Inhaftierung nur mehr kurzzeitig bei diversen Arbeitgebern beschäftigt war und stattdessen überwiegend staatliche Unterstützungsleistungen erhalten hat. Die vor seiner Inhaftierung erreichte, lediglich gering ausgebildete Integration des Beschwerdeführers ist durch seine Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).Der Beschwerdeführer verfügt zwar grundsätzlich über einen Freundeskreis in Österreich, jedoch kam dahingehend im Verfahren ebenfalls keine besondere Nahebeziehung hervor. Das erkennende Gericht verkennt überdies nicht seine zeitweise Arbeitstätigkeit, jedoch ist diesbezüglich klar festzuhalten, dass er vor seiner Inhaftierung nur mehr kurzzeitig bei diversen Arbeitgebern beschäftigt war und stattdessen überwiegend staatliche Unterstützungsleistungen erhalten hat. Die vor seiner Inhaftierung erreichte, lediglich gering ausgebildete Integration des Beschwerdeführers ist durch seine Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach wie vor – wenngleich er deren Intensität im Verfahren wohl zu schmälern versuchte – Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland Deutschland bestehen, wo sich zahlreiche Angehörigen, insbesondere seine Kinder, aufhalten. Zudem steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß frei, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Haft auch unzweifelhaft zumutbar, sich wieder in Deutschland niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er spricht Deutsch und hat angesichts seiner Berufsausbildung Zugang zum Arbeitsmarkt, verfügt in Deutschland über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte und kann auch – wie vor seiner Einreise nach Österreich – in seinem Heimatland Erwerbstätigkeiten als Maurer nachgehen. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Deutschland wieder Fuß zu fassen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Haft auch unzweifelhaft zumutbar, sich wieder in Deutschland niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er spricht Deutsch und hat angesichts seiner Berufsausbildung Zugang zum Arbeitsmarkt, verfügt in Deutschland über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte und kann auch – wie vor seiner Einreise nach Österreich – in seinem Heimatland Erwerbstätigkeiten als Maurer nachgehen. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Deutschland wieder Fuß zu fassen. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können jedoch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen beispielsweise das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Zudem ist bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können jedoch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen beispielsweise das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Zudem ist bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Freunden und Familienangehörigen bereits angesichts der mit seinem strafrechtswidrigen Verhalten verbundenen langjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof sogar klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Freunden und Familienangehörigen bereits angesichts der mit seinem strafrechtswidrigen Verhalten verbundenen langjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof sogar klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108). Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten unbedingten lebenslangen Haftstrafe und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit kommt unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG festgelegten Kriterien eine Aufhebung oder Herabsetzung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten unbedingten lebenslangen Haftstrafe und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit kommt unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG festgelegten Kriterien eine Aufhebung oder Herabsetzung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot kann
3 Z 1 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, welches wegen des ihm vorzuwerfenden Mordes besonders groß ist, nicht zu beanstanden. Bei einer solchen gravierenden Straftat und der daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst gegen einen seit über zehn Jahren durchgehend in Österreich befindlichen EWR-Bürger mit österreichischen nahen Angehörigen zulässig. Im Falle des Beschwerdeführers ist dagegen kein derart ununterbrochener Aufenthalt gegeben und übersteigt das Ausmaß der Freiheitsstrafe die in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots um ein Vielfaches. Bei dem Verbrechen des Mordes erscheint es unter den gegebenen Umständen zulässig, die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes zu verhängen.Ein Aufenthaltsverbot kann
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, welches wegen des ihm vorzuwerfenden Mordes besonders groß ist, nicht zu beanstanden. Bei einer solchen gravierenden Straftat und der daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst gegen einen seit über zehn Jahren durchgehend in Österreich befindlichen EWR-Bürger mit österreichischen nahen Angehörigen zulässig. Im Falle des Beschwerdeführers ist dagegen kein derart ununterbrochener Aufenthalt gegeben und übersteigt das Ausmaß der Freiheitsstrafe die in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots um ein Vielfaches. Bei dem Verbrechen des Mordes erscheint es unter den gegebenen Umständen zulässig, die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes zu verhängen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage:
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen
3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass sowohl an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht und vom Beschwerdeführer ein extrem hohes Aggressionspotential ausgeht und auch nach seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass es zu weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen für die körperliche Unversehrtheit kommt, ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, besteht außerdem bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise genügend zeitlicher Spielraum, allfällige persönliche Angelegenheiten zu regeln. Zudem wurden weder zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG, noch zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG konkrete Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes getätigt, sodass sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet erweist.Zudem wurden weder zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG, noch zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG konkrete Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes getätigt, sodass sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet erweist. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt, dies insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich und Deutschland begangenen strafrechtlich relevanten Handlungen und seine familiären Beziehungen. Das Gericht schloss sich den tragenden Erwägungen der Behörde an. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich blieben unbestritten. Aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftat hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt, dies insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich und Deutschland begangenen strafrechtlich relevanten Handlungen und seine familiären Beziehungen. Das Gericht schloss sich den tragenden Erwägungen der Behörde an. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich blieben unbestritten. Aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftat hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2265783.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.