← Österreich

{'item': 'I416 2265783-1'}

Obsah (10)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 9Art 8§ 2§ 53a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlI416 2265783-1 SpruchI416 2265783-1/3E, I416 2265783-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 2008 – mit zahlreichen Unterbrechungen – in Österreich auf und wurde erstmals am 07.08.2013 vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen der Begehung einer Straftat nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 2008 – mit zahlreichen Unterbrechungen – in Österreich auf und wurde erstmals am 07.08.2013 vom Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen der Begehung einer Straftat nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer abermals wegen eines Vergehens nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt und verbüßte zwischen 12.12.2017 bis 20.08.2018 seine Strafhaft, welche sich aus der fünfmonatigen Freiheitsstrafe sowie 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe zu XXXX zusammensetzte.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.01.2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen eines Vergehens nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt und verbüßte zwischen 12.12.2017 bis 20.08.2018 seine Strafhaft, welche sich aus der fünfmonatigen Freiheitsstrafe sowie 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe zu römisch 40 zusammensetzte.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.04.2019 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Straftaten nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.04.2019 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Straftaten nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.
  7. Wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach den §§ 84 Abs. 4 StGB, 15 StGB, 87 Abs. 1 StGB, 107 Abs. 1 und 2 StGB, 105 Abs. 1 StGB, 106 Abs. 1 Z 1 StGB verhängte das Landesgericht XXXX über ihn am 27.11.2020 zu XXXX die Untersuchungshaft.
  8. Wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach den Paragraphen 84, Absatz 4, StGB, 15 StGB, 87 Absatz eins, StGB, 107 Absatz eins und 2 StGB, 105 Absatz eins, StGB, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB verhängte das Landesgericht römisch 40 über ihn am 27.11.2020 zu römisch 40 die Untersuchungshaft.
  9. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 09.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, insbesondere eines Aufenthaltsverbotes, eingeleitet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dessen die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich abzugeben. Der Beschwerdeführer übernahm das Parteiengehör am 09.12.2020, jedoch langte keine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
  10. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes XXXX vom 28.09.2021 zu XXXX wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde er zu Teilschadensersatzbeträgen in der Höhe von insgesamt EUR 40.844,00 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 28.09.2021, zu einem (Teil-)Trauerschmerzensgeldbetrag in der Höhe von EUR 1.000,00 und zu einem Teilschmerzensgeld in der Höhe von EUR 2.500,00 verurteilt.
  11. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.09.2021 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde er zu Teilschadensersatzbeträgen in der Höhe von insgesamt EUR 40.844,00 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 28.09.2021, zu einem (Teil-)Trauerschmerzensgeldbetrag in der Höhe von EUR 1.000,00 und zu einem Teilschmerzensgeld in der Höhe von EUR 2.500,00 verurteilt.
  12. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 07.04.2022 zu XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge gegeben, wohingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und über den Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde.
  13. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 07.04.2022 zu römisch 40 wurde der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge gegeben, wohingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und über den Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde.
  14. Mit einem Parteiengehör der belangten Behörde vom 21.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seiner Verurteilung wegen Verbrechen nach § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB, § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt werde und ihm binnen 14 Tagen die Möglichkeit offenstehe, eine Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich abzugeben. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin eine handschriftliche Stellungnahme, die am 04.05.2022 bei der belangten Behörde einlangte.
  15. Mit einem Parteiengehör der belangten Behörde vom 21.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seiner Verurteilung wegen Verbrechen nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB, Paragraph 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt werde und ihm binnen 14 Tagen die Möglichkeit offenstehe, eine Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich abzugeben. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin eine handschriftliche Stellungnahme, die am 04.05.2022 bei der belangten Behörde einlangte.
  16. Am 23.11.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum Gegenstand „Prüfung der Zulässigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes“, in welcher er zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen wurde.
  17. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG wurden vom Beschwerdeführer am 13.12.2022 nachweislich übernommen.10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG wurden vom Beschwerdeführer am 13.12.2022 nachweislich übernommen.

  1. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.01.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.01.2023, wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022 erhoben. Der Beschwerdeführer führte unter anderem aus, dass seine Mutter sowie seine Schwester in Österreich leben würden und er zu seinen Verwandten ein sehr gutes Verhältnis habe. Nach seiner Haft wolle er auch zu seiner Mutter ziehen und würden seine Kinder beabsichtigen, eine Lehre in XXXX zu beginnen. Des Weiteren habe er vor Kurzem eine Hepatitis C-Therapie begonnen, welche er gerne beenden wolle, und habe er nach seiner Haft ein festes Arbeitsverhältnis in Aussicht, sodass er niemandem zur Last fallen würde. Aus den genannten Gründen wolle er Österreich nicht verlassen und sei er angesichts der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz bereits „gestraft“. Er habe zudem in Deutschland gegen „die Russenmaffia“ ausgesagt, die nun in Deutschland in Haft sei, wobei diese Rache an ihm nehmen wollen würden.
  2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.01.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.01.2023, wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022 erhoben. Der Beschwerdeführer führte unter anderem aus, dass seine Mutter sowie seine Schwester in Österreich leben würden und er zu seinen Verwandten ein sehr gutes Verhältnis habe. Nach seiner Haft wolle er auch zu seiner Mutter ziehen und würden seine Kinder beabsichtigen, eine Lehre in römisch 40 zu beginnen. Des Weiteren habe er vor Kurzem eine Hepatitis C-Therapie begonnen, welche er gerne beenden wolle, und habe er nach seiner Haft ein festes Arbeitsverhältnis in Aussicht, sodass er niemandem zur Last fallen würde. Aus den genannten Gründen wolle er Österreich nicht verlassen und sei er angesichts der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz bereits „gestraft“. Er habe zudem in Deutschland gegen „die Russenmaffia“ ausgesagt, die nun in Deutschland in Haft sei, wobei diese Rache an ihm nehmen wollen würden.
  3. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat drei Kinder, die in Deutschland aufhältig sind. In Deutschland leben außerdem noch zwei Schwestern und ein Bruder sowie weitere nahe Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland die Volks- und Hauptschule besucht, sowie eine Lehre zum Maurer erfolgreich abgeschlossen. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er seither in den Zeiträumen 08.01.2009 bis 05.08.2010, 14.09.2012 bis 02.11.2015 und 29.12.2015 bis 27.11.2017 nicht im Bundesgebiet melderechtlich erfasst war. Das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 26.03.2019 wurde von der zuständigen Behörde am 19.03.2020 eingestellt. Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes lediglich kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten bei diversen Dienstgebern nach. Zuletzt befand er sich im Jahr 2020 in zahlreichen geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnissen zur Caritas der Diözese XXXX , wobei es sich um tageweise Erwerbstätigkeiten handelte. Ansonsten bezog er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt von 24.07.2020 bis 23.08.
  5. Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes lediglich kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten bei diversen Dienstgebern nach. Zuletzt befand er sich im Jahr 2020 in zahlreichen geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnissen zur Caritas der Diözese römisch 40 , wobei es sich um tageweise Erwerbstätigkeiten handelte. Ansonsten bezog er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt von 24.07.2020 bis 23.08.
  6. In Österreich hat der Beschwerdeführer familiäre Anbindungen durch seine im Bundesgebiet lebende Mutter und Schwester, und verfügt er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich über freundschaftliche Kontakte. Eine besonders berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt hingegen nicht vor. In Österreich weist der kriminalpolizeiliche Aktenindex des Beschwerdeführers fünfzehn Eintragungen auf, wobei es sich um Anzeigen bezüglich der Vergehen der Urkundenunterdrückung, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Entziehung von Energie, des Dienststahls, des Betruges, der Körperverletzung, der Entwendung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt handelt. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die nachstehenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Erstmals wurde der Beschwerdeführer in Österreich mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.08.2013 zu XXXX , rechtskräftig seit 09.10.2015, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Erstmals wurde der Beschwerdeführer in Österreich mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.08.2013 zu römisch 40 , rechtskräftig seit 09.10.2015, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer versucht hat, einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, I. in dem er am 05.02.2015, 18.02.2014 und 23.06.2014 diverse Waren im Wert von EUR 3,99, EUR 4,06 bzw. EUR 68,56 an sich nahm und diese Waren an der Kasse vorbeischleuste; II. indem er am 25.04.2015 versucht hat, dem Verfügungsberechtigten eines Einkaufsmarktes fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebensmittel und eine Flasche Wodka im Gesamtwert von EUR 17,33 wegzunehmen; III. indem er am 29.04.2015 versucht hat, dem Verfügungsberechtigten eines Einkaufsmarktes fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Kopfhörer und eine Flasche Wodka im Gesamtwert von EUR 22,98 wegzunehmen; IV. indem er am 06.10.2015 versucht hat, dem Verfügungsberechtigten eines Baumarktes eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Paar Schuhe im Wert von EUR 69,95 wegzunehmen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.01.2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer versucht hat, einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, römisch eins. in dem er am 05.02.2015, 18.02.2014 und 23.06.2014 diverse Waren im Wert von EUR 3,99, EUR 4,06 bzw. EUR 68,56 an sich nahm und diese Waren an der Kasse vorbeischleuste; römisch zwei. indem er am 25.04.2015 versucht hat, dem Verfügungsberechtigten eines Einkaufsmarktes fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebensmittel und eine Flasche Wodka im Gesamtwert von EUR 17,33 wegzunehmen; römisch drei. indem er am 29.04.2015 versucht hat, dem Verfügungsberechtigten eines Einkaufsmarktes fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Kopfhörer und eine Flasche Wodka im Gesamtwert von EUR 22,98 wegzunehmen; römisch vier. indem er am 06.10.2015 versucht hat, dem Verfügungsberechtigten eines Baumarktes eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Paar Schuhe im Wert von EUR 69,95 wegzunehmen. Mit Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes XXXX vom 28.09.2021 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt.Mit Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.09.2021 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2020 in XXXX A.S. getötet hat, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und in das Gesicht schlug, sie zu Boden zerrte, wo er weiter mit Fäusten auf sie einschlug und ihr wiederholt wuchtige Fußtritte gegen den Kopf und den Körper versetzte, wodurch sie ein Schädel-Hirn-Trauma, Mittelgesichtsfrakturen beidseits mit Beteiligung der Augenhöhlen und der Kieferhöhlen, einen Nasenbeinbruch, Jochbeinbrüche und eine Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte erlitt, und sie anschließend ins Stiegenhaus zerrte und auf einer Treppenstufe ablegte, wobei bedingt durch das Schädel-Hirn-Trauma mit mehrfachen beiderseitigen Gesichtsschädelbrüchen und der Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte eine zunehmende Hirnschwellung auftrat, an der sie wenige Tage später im Krankenhaus verstarb, wobei der Beschwerdeführer ihren Tod zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.Dieser Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2020 in römisch 40 A.S. getötet hat, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und in das Gesicht schlug, sie zu Boden zerrte, wo er weiter mit Fäusten auf sie einschlug und ihr wiederholt wuchtige Fußtritte gegen den Kopf und den Körper versetzte, wodurch sie ein Schädel-Hirn-Trauma, Mittelgesichtsfrakturen beidseits mit Beteiligung der Augenhöhlen und der Kieferhöhlen, einen Nasenbeinbruch, Jochbeinbrüche und eine Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte erlitt, und sie anschließend ins Stiegenhaus zerrte und auf einer Treppenstufe ablegte, wobei bedingt durch das Schädel-Hirn-Trauma mit mehrfachen beiderseitigen Gesichtsschädelbrüchen und der Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte eine zunehmende Hirnschwellung auftrat, an der sie wenige Tage später im Krankenhaus verstarb, wobei der Beschwerdeführer ihren Tod zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Andererseits hat der Beschwerdeführer am 27.11.2020 J.B. schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte und sie rücklings am Bett liegend würgte, wodurch die Genannte Hämatome an beiden Unterarmen, den Knien, über der Stirn, im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie über dem rechten Jochbeinbogen, Beulen am Kopf, eine Rissquetschwunde samt Schwellung an der Unter-/Oberlippe, eine Prellung des linken Handrückens samt leichter Schwellung, eine Excoration des rechten Schienbeins sowie Würgemale am Hals erlitt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht die eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen der beim Angeklagten bestehenden hirnorganischen Schäden sowie hinsichtlich der schweren Körperverletzung das Geständnis und den Umstand, dass es bei der Tat bei einem Versuch geblieben ist, als mildernd. Als erschwerend hingegen fielen die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung gegen eine Angehörige (nämlich seine Lebensgefährtin) ins Gewicht. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24.02.2022 zu XXXX zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht XXXX weitergleitet.Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24.02.2022 zu römisch 40 zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht römisch 40 weitergleitet. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 07.04.2022 zu XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge geleistet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erachtete das Oberlandesgericht XXXX hingegen als berechtigt und erhöhte es in seinem Urteil die Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren auf lebenslang. Begründend führte das Oberlandesgericht aus, dass der Anklagebehörde beizupflichten sei, dass die verhängte zeitliche Freiheitsstrafe der äußerst rücksichtslosen Tatausführung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt nicht vollständig gerecht werde. Im Zuge seiner Entscheidung korrigierte das Oberlandesgericht zugleich auch die Strafzumessungsgründe im erschwerenden Bereich. So trat zusätzlich zu den bestehenden Erschwernisgründen eine dritte einschlägige Verurteilung hinzu, da der Beschwerdeführer vom Amtsgericht XXXX am 19.12.2017 zu XXXX wegen unerlaubten Handelns mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen verurteilt wurde und es sich durch die Weitergabe von Suchtgift an Dritte um eine Straftat handle, die gegen die körperliche Integrität eines anderen gerichtet sei. Der besondere Milderungsgrund des Versuchs sei zudem zu relativieren, da J.B. durch die Tätlichkeiten tatsächlich Verletzungen erlitten hat, wobei dies für die Verwirklichung des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung aber nicht Voraussetzung sei. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 07.04.2022 zu römisch 40 wurde der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge geleistet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erachtete das Oberlandesgericht römisch 40 hingegen als berechtigt und erhöhte es in seinem Urteil die Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren auf lebenslang. Begründend führte das Oberlandesgericht aus, dass der Anklagebehörde beizupflichten sei, dass die verhängte zeitliche Freiheitsstrafe der äußerst rücksichtslosen Tatausführung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt nicht vollständig gerecht werde. Im Zuge seiner Entscheidung korrigierte das Oberlandesgericht zugleich auch die Strafzumessungsgründe im erschwerenden Bereich. So trat zusätzlich zu den bestehenden Erschwernisgründen eine dritte einschlägige Verurteilung hinzu, da der Beschwerdeführer vom Amtsgericht römisch 40 am 19.12.2017 zu römisch 40 wegen unerlaubten Handelns mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen verurteilt wurde und es sich durch die Weitergabe von Suchtgift an Dritte um eine Straftat handle, die gegen die körperliche Integrität eines anderen gerichtet sei. Der besondere Milderungsgrund des Versuchs sei zudem zu relativieren, da J.B. durch die Tätlichkeiten tatsächlich Verletzungen erlitten hat, wobei dies für die Verwirklichung des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung aber nicht Voraussetzung sei. Der Beschwerdeführer hat die in Österreich besagten Straftaten begangen und das zuvor beschriebene Verhalten gesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 27.11.2020 zunächst in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft und wird derzeit in der Justizanstalt XXXX angehalten. Der Beschwerdeführer hat die in Österreich besagten Straftaten begangen und das zuvor beschriebene Verhalten gesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 27.11.2020 zunächst in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft und wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Der ECRIS-Auszug betreffend den Beschwerdeführer für Deutschland weist dreizehn Eintragungen auf. Demnach wurde er - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 27.07.2005 zu XXXX wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 15,00,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 27.07.2005 zu römisch 40 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 15,00, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 28.05.2008 zu 11 XXXX wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 15,00,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 28.05.2008 zu 11 römisch 40 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 15,00, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 20.06.2008 zu XXXX wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 10,00,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 20.06.2008 zu römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 10,00, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 10.12.2008 zu XXXX wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je EUR 30,00,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 10.12.2008 zu römisch 40 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je EUR 30,00, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 21.07.2009 zu XXXX s wegen Diebstahl und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 21.07.2009 zu römisch 40 s wegen Diebstahl und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 16.11.2009 zu XXXX wegen gemeinschaftlichem Diebstahl und gemeinschaftlicher fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 16.11.2009 zu römisch 40 wegen gemeinschaftlichem Diebstahl und gemeinschaftlicher fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 23.11.2009 zu XXXX wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 20,00,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 23.11.2009 zu römisch 40 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 20,00, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 14.08.2013 zu XXXX wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 25,00,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 14.08.2013 zu römisch 40 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 25,00, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 23.01.2014 zu XXXX 3 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 23.01.2014 zu römisch 40 3 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 30.07.2014 zu XXXX wegen Erschleichung von Leistungen in sechs tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 30.07.2014 zu römisch 40 wegen Erschleichung von Leistungen in sechs tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 13.01.2015 zu XXXX wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 5,00,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 13.01.2015 zu römisch 40 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 5,00, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 30.03.2016 zu XXXX wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen in neun tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten,- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 30.03.2016 zu römisch 40 wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Erschleichen von Leistungen in neun tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, - mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 19.12.2017 zu XXXX wegen vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10,00, verurteilt.- mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 19.12.2017 zu römisch 40 wegen vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 10,00, verurteilt.
  7. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  8. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Volljährigkeit stehen aufgrund der im Behördenakt enthaltenen Kopie seines deutschen Personalausweises mit der Nummer XXXX (AS 11) zweifelsfrei fest.Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Volljährigkeit stehen aufgrund der im Behördenakt enthaltenen Kopie seines deutschen Personalausweises mit der Nummer römisch 40 (AS 11) zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand, seinen familiären und privaten Verhältnissen in Österreich und Deutschland, seiner Schul- und Berufsausbildung, und seiner Arbeitsfähigkeit basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt sowie vorwiegend auf seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.11.2022 (AS 47). Aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2008 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war und seither einige melderechtliche Lücken aufweist. Seine Antragstellung bezüglich der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie die Einstellung dieses Verfahrens ergeben sich aus dem eingeholten IZR-Auszug. Aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lassen sich die kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entnehmen. Der Beschwerdeführer machte überdies im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.11.2022 keine Angaben, die die Annahme einer berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, bzw. hat er keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Auf einem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 26.08.2020 gründet die Feststellung über die darin aufscheinenden Anzeigen betreffend den Beschwerdeführer in Österreich. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet ergeben sich zweifelsfrei aus dem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten samt den angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründen ergeben sich stattdessen aus dem im Akt einliegenden Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zur GZ: XXXX , dem Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes XXXX zur GZ: XXXX und dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX zur GZ: XXXX . Die Zurückweisung der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers lässt sich dem ebenfalls dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX zu XXXX entnehmen.Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet ergeben sich zweifelsfrei aus dem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten samt den angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründen ergeben sich stattdessen aus dem im Akt einliegenden Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zur GZ: römisch 40 , dem Urteil des Geschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes römisch 40 zur GZ: römisch 40 und dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 zur GZ: römisch 40 . Die Zurückweisung der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers lässt sich dem ebenfalls dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 entnehmen. Die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer ergibt sich aus der im Behördenakt einliegenden Vollzugsinformation vom 07.12.
  10. Die derzeitige Anhaltung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation vom 16.05.2022 (AS 3) hervor.Die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer ergibt sich aus der im Behördenakt einliegenden Vollzugsinformation vom 07.12.
  11. Die derzeitige Anhaltung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation vom 16.05.2022 (AS 3) hervor. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Deutschland ergeben sich aus dem im Akt einliegenden ECRIS-Auszug datiert mit 22.11.2022 (AS 59ff). Hinsichtlich seiner Verurteilungen in Deutschland ist festzuhalten, dass es sich zum Teil um Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr bzw. Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt, wobei derartiges gesetzwidriges Verhalten in Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  13. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  14. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  15. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119).

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Im gegenständlichen Verfahren kommt für den Beschwerdeführer der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 mit Verweis auf 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Im gegenständlichen Verfahren kommt für den Beschwerdeführer der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 mit Verweis auf 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Der Beschwerdeführer reiste zwar erstmals im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein, jedoch verfügte er seither mehrmals, teils zwischen einem und drei Jahren, über keine aufrechten Wohnsitzmeldungen und wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 53aAbs.

2 Z 1 NAG lediglich von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen. Zudem wurde er in diesen Zeiträumen auch wiederholt von deutschen Gerichten strafrechtlich verurteilt, sodass letztlich kein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit zehn Jahren vorliegt. Der Beschwerdeführer reiste zwar erstmals im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein, jedoch verfügte er seither mehrmals, teils zwischen einem und drei Jahren, über keine aufrechten Wohnsitzmeldungen und wird die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG lediglich von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen. Zudem wurde er in diesen Zeiträumen auch wiederholt von deutschen Gerichten strafrechtlich verurteilt, sodass letztlich kein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit zehn Jahren vorliegt. In weiterer Folge wäre daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

§ 53a

NAG erworben hat, da hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). In weiterer Folge wäre daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG erworben hat, da hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen. Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ darstellt (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen. Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ darstellt vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Der Beschwerdeführer ist gegenständlich seit dem 28.11.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, wobei das Verfahren zu seinem Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 26.03.2019 am 19.03.2020 eingestellt wurde. Im Übrigen lag angesichts der am 26.11.2020 und 27.11.2020 begangenen, der Verurteilung vom 28.09.2021 zugrundeliegenden Straftaten jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG vor, die dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG jedenfalls entgegenstand (vgl. dazu etwa VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105 mit Verweis auf 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).Der Beschwerdeführer ist gegenständlich seit dem 28.11.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, wobei das Verfahren zu seinem Erstantrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 26.03.2019 am 19.03.2020 eingestellt wurde. Im Übrigen lag angesichts der am 26.11.2020 und 27.11.2020 begangenen, der Verurteilung vom 28.09.2021 zugrundeliegenden Straftaten jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG jedenfalls entgegenstand vergleiche dazu etwa VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105 mit Verweis auf 16.7.2020, Ra 2019/21/0247). Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Wie in den Feststellungen dargestellt, wurde der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, davon dreimal aufgrund von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten, da es sich um Eigentumsdelikte handelte. Dahingehend haben ihn insbesondere die ebenso auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten in Deutschland, sowie der Umstand, dass er bereits in Deutschland aufgrund von Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt wurde, nicht von der Fortsetzung seines kriminellen Verhaltens in Österreich abgehalten. Stattdessen hat der Beschwerdeführer seine schon zuvor gezeigte Gewaltbereitschaft noch gesteigert und wurde der zum Tatzeitzeitpunkt zurechnungsfähige Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes mit Sitz beim Landesgericht XXXX zu XXXX vom 28.09.2021, wobei einer Berufung der Staatsanwaltschaft seitens des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht Folge gegeben wurde, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB letztlich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.Stattdessen hat der Beschwerdeführer seine schon zuvor gezeigte Gewaltbereitschaft noch gesteigert und wurde der zum Tatzeitzeitpunkt zurechnungsfähige Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes mit Sitz beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 vom 28.09.2021, wobei einer Berufung der Staatsanwaltschaft seitens des Oberlandesgerichtes römisch 40 als Berufungsgericht Folge gegeben wurde, wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB letztlich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. So hat der Beschwerdeführer am 26.11.2020 in XXXX A.S. getötet, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und in das Gesicht schlug, sie zu Boden zerrte, wo er weiter mit Fäusten auf sie einschlug und ihr wiederholt wuchtige Fußtritte gegen den Kopf und den Körper versetzte, wodurch sie ein Schädel-Hirn-Trauma, Mittelgesichtsfrakturen beidseits mit Beteiligung der Augenhöhlen und der Kieferhöhlen, einen Nasenbeinbruch, Jochbeinbrüche und eine Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte erlitt, und sie anschließend ins Stiegenhaus zerrte und auf einer Treppenstufe ablegte, wobei bedingt durch das Schädel-Hirn-Trauma mit mehrfachen beiderseitigen Gesichtsschädelbrüchen und der Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte eine zunehmende Hirnschwellung auftrat, an der sie wenige Tage später im Krankenhaus verstarb, wobei der Beschwerdeführer ihren Tod zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Außerdem hat der Beschwerdeführer am 27.11.2020 J.B. schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte und sie rücklings am Bett liegend würgte, wodurch die Genannte Hämatome an beiden Unterarmen, den Knien, über der Stirn, im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie über dem rechten Jochbeinbogen, Beulen am Kopf, eine Rissquetschwunde samt Schwellung an der Unter-/Oberlippe, eine Prellung des linken Handrückens samt leichter Schwellung, eine Excoration des rechten Schienbeins sowie Würgemale am Hals erlitt.So hat der Beschwerdeführer am 26.11.2020 in römisch 40 A.S. getötet, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und in das Gesicht schlug, sie zu Boden zerrte, wo er weiter mit Fäusten auf sie einschlug und ihr wiederholt wuchtige Fußtritte gegen den Kopf und den Körper versetzte, wodurch sie ein Schädel-Hirn-Trauma, Mittelgesichtsfrakturen beidseits mit Beteiligung der Augenhöhlen und der Kieferhöhlen, einen Nasenbeinbruch, Jochbeinbrüche und eine Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte erlitt, und sie anschließend ins Stiegenhaus zerrte und auf einer Treppenstufe ablegte, wobei bedingt durch das Schädel-Hirn-Trauma mit mehrfachen beiderseitigen Gesichtsschädelbrüchen und der Einblutung unter die harte Hirnhaut über der linken Großhirnhälfte eine zunehmende Hirnschwellung auftrat, an der sie wenige Tage später im Krankenhaus verstarb, wobei der Beschwerdeführer ihren Tod zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Außerdem hat der Beschwerdeführer am 27.11.2020 J.B. schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er sie an den Haaren packte, ihr mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte und sie rücklings am Bett liegend würgte, wodurch die Genannte Hämatome an beiden Unterarmen, den Knien, über der Stirn, im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie über dem rechten Jochbeinbogen, Beulen am Kopf, eine Rissquetschwunde samt Schwellung an der Unter-/Oberlippe, eine Prellung des linken Handrückens samt leichter Schwellung, eine Excoration des rechten Schienbeins sowie Würgemale am Hals erlitt. Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), wobei ein Mord die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt. Es ist dahingehend insbesondere aufzuzeigen, dass der gewaltsame Angriff auf das Leben eines Menschen – das höchste Rechtsgut – jedenfalls auf eine beachtliche Herabsetzung der Hemmschwelle des Beschwerdeführers schließen lässt. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). In Bezug auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers wurde als mildernd die eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen der beim Angeklagten bestehenden hirnorganischen Schäden sowie hinsichtlich der schweren Körperverletzung das Geständnis und den Umstand, dass es bei der Tat bei einem Versuch geblieben ist, gewertet. Dahingehend relativierte das Oberlandesgericht XXXX jedoch die Wertigkeit des Milderungsgrundes des Versuchs, da das Opfer durch die Tätlichkeiten tatsächlich Verletzungen erlitten hat, wobei dies für die Verwirklichung des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung aber nicht Voraussetzung ist. Erschwerend wurden hingegen drei einschlägige Vorstrafen aus Deutschland, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung gegen eine Angehörige (nämlich seine Lebensgefährtin) gewertet, wobei dies gegenständlich eine entsprechende Berücksichtigung in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu erfahren hat. Dahingehend darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass der Umstand der einschlägigen Vorstrafen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). In Bezug auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers wurde als mildernd die eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen der beim Angeklagten bestehenden hirnorganischen Schäden sowie hinsichtlich der schweren Körperverletzung das Geständnis und den Umstand, dass es bei der Tat bei einem Versuch geblieben ist, gewertet. Dahingehend relativierte das Oberlandesgericht römisch 40 jedoch die Wertigkeit des Milderungsgrundes des Versuchs, da das Opfer durch die Tätlichkeiten tatsächlich Verletzungen erlitten hat, wobei dies für die Verwirklichung des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung aber nicht Voraussetzung ist. Erschwerend wurden hingegen drei einschlägige Vorstrafen aus Deutschland, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatbegehung gegen eine Angehörige (nämlich seine Lebensgefährtin) gewertet, wobei dies gegenständlich eine entsprechende Berücksichtigung in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu erfahren hat. Dahingehend darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass der Umstand der einschlägigen Vorstrafen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberlandesgerichtes, nicht. Seine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund der erheblichen Vorschädigung seines zentralen Nervensystems wurde zudem als Milderungsgrund berücksichtigt und stellte, ebenso wie seine Alkoholisierung, keinen Schulausschließungsgrund dar. Vielmehr wurde die zunächst ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren vom Oberlandesgericht XXXX angesichts der äußerst rücksichtslosen Tatausführung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt in eine lebenslange Freiheitsstrafe abgeändert. Diese besondere Brutalität zeigt sich auch unter Verweis auf das im Strafverfahren eingeholte gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten, wonach das Mordopfer bei Eintreffen des Rettungstransportes bereits klinisch tot war und bei Abklärung der Mittelgesichtsbrüche die schwerste Form derartiger Brüche diagnostiziert wurden, wobei der Gesichtsschädel vom Rest des Schädels mehr oder weniger abgetrennt war. Außerdem nützte der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung die Wehr- und Hilflosigkeit des A.S. aus, als er wiederholt gegen den Kopf der infolge erheblicher Alkoholisierung und durch vorangegangene Gewalteinwirkung bereits wehrlos am Boden Liegenden getreten hat.Vielmehr wurde die zunächst ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren vom Oberlandesgericht römisch 40 angesichts der äußerst rücksichtslosen Tatausführung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt in eine lebenslange Freiheitsstrafe abgeändert. Diese besondere Brutalität zeigt sich auch unter Verweis auf das im Strafverfahren eingeholte gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten, wonach das Mordopfer bei Eintreffen des Rettungstransportes bereits klinisch tot war und bei Abklärung der Mittelgesichtsbrüche die schwerste Form derartiger Brüche diagnostiziert wurden, wobei der Gesichtsschädel vom Rest des Schädels mehr oder weniger abgetrennt war. Außerdem nützte der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung die Wehr- und Hilflosigkeit des A.S. aus, als er wiederholt gegen den Kopf der infolge erheblicher Alkoholisierung und durch vorangegangene Gewalteinwirkung bereits wehrlos am Boden Liegenden getreten hat. Aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Kapitalverbrechens des Mordes ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich gefährdet. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Tat auch nicht sofort die Rettung anrief, sondern das schwer verwundete Opfer ins Stiegenhaus brachte und auf einer Treppenstufe ablegte, eine völlige Missachtung rechtlich geschützter Werte und generelle Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers zeigt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Des Weiteren ist festzuhalten, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Des Weiteren ist festzuhalten, dass ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig seine lebenslang verhängte Strafhaft in der Justizanstalt XXXX , sodass derzeit nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Auf dieser Grundlage ist sohin gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und somit eine positive Zukunftsprognose auszuschließen.Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig seine lebenslang verhängte Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 , sodass derzeit nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Auf dieser Grundlage ist sohin gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und somit eine positive Zukunftsprognose auszuschließen. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § § 67 Abs. 1 FPG wird im Falle des Beschwerdeführers somit bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert, wobei die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und Deutschland als solches zudem nahelegen, dass er zu chronischer Kriminalität und Gewaltbereitschaft neigt. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft und somit ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph Paragraph 67, Absatz eins, FPG wird im Falle des Beschwerdeführers somit bereits durch die hohe Sozialschädlichkeit seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens und sein sich daraus ergebendes Persönlichkeitsbild indiziert, wobei die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und Deutschland als solches zudem nahelegen, dass er zu chronischer Kriminalität und Gewaltbereitschaft neigt. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft und somit ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, schließlich wurde im Verfahren weder eine bestehende Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten behauptet, noch kam eine solche aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor.Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, schließlich wurde im Verfahren weder eine bestehende Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten behauptet, noch kam eine solche aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zwar grundsätzlich über einen Freundeskreis in Österreich, jedoch kam dahingehend im Verfahren ebenfalls keine besondere Nahebeziehung hervor. Das erkennende Gericht verkennt überdies nicht seine zeitweise Arbeitstätigkeit, jedoch ist diesbezüglich klar festzuhalten, dass er vor seiner Inhaftierung nur mehr kurzzeitig bei diversen Arbeitgebern beschäftigt war und stattdessen überwiegend staatliche Unterstützungsleistungen erhalten hat. Die vor seiner Inhaftierung erreichte, lediglich gering ausgebildete Integration des Beschwerdeführers ist durch seine Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511).Der Beschwerdeführer verfügt zwar grundsätzlich über einen Freundeskreis in Österreich, jedoch kam dahingehend im Verfahren ebenfalls keine besondere Nahebeziehung hervor. Das erkennende Gericht verkennt überdies nicht seine zeitweise Arbeitstätigkeit, jedoch ist diesbezüglich klar festzuhalten, dass er vor seiner Inhaftierung nur mehr kurzzeitig bei diversen Arbeitgebern beschäftigt war und stattdessen überwiegend staatliche Unterstützungsleistungen erhalten hat. Die vor seiner Inhaftierung erreichte, lediglich gering ausgebildete Integration des Beschwerdeführers ist durch seine Begehung von Straftaten bereits als relativiert anzusehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach wie vor – wenngleich er deren Intensität im Verfahren wohl zu schmälern versuchte – Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland Deutschland bestehen, wo sich zahlreiche Angehörigen, insbesondere seine Kinder, aufhalten. Zudem steht es dem Beschwerdeführer naturgemäß frei, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Haft auch unzweifelhaft zumutbar, sich wieder in Deutschland niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er spricht Deutsch und hat angesichts seiner Berufsausbildung Zugang zum Arbeitsmarkt, verfügt in Deutschland über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte und kann auch – wie vor seiner Einreise nach Österreich – in seinem Heimatland Erwerbstätigkeiten als Maurer nachgehen. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Deutschland wieder Fuß zu fassen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Haft auch unzweifelhaft zumutbar, sich wieder in Deutschland niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er spricht Deutsch und hat angesichts seiner Berufsausbildung Zugang zum Arbeitsmarkt, verfügt in Deutschland über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte und kann auch – wie vor seiner Einreise nach Österreich – in seinem Heimatland Erwerbstätigkeiten als Maurer nachgehen. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Deutschland wieder Fuß zu fassen. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können jedoch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen beispielsweise das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Zudem ist bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können jedoch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen beispielsweise das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Zudem ist bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Freunden und Familienangehörigen bereits angesichts der mit seinem strafrechtswidrigen Verhalten verbundenen langjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof sogar klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres und strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Freunden und Familienangehörigen bereits angesichts der mit seinem strafrechtswidrigen Verhalten verbundenen langjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner betreffenden Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof sogar klargestellt, dass schwerwiegende kriminelle Handlungen eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann rechtfertigen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108). Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten unbedingten lebenslangen Haftstrafe und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit kommt unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG festgelegten Kriterien eine Aufhebung oder Herabsetzung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten unbedingten lebenslangen Haftstrafe und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit kommt unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG festgelegten Kriterien eine Aufhebung oder Herabsetzung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot kann

§ 67Abs.

3 Z 1 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, welches wegen des ihm vorzuwerfenden Mordes besonders groß ist, nicht zu beanstanden. Bei einer solchen gravierenden Straftat und der daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst gegen einen seit über zehn Jahren durchgehend in Österreich befindlichen EWR-Bürger mit österreichischen nahen Angehörigen zulässig. Im Falle des Beschwerdeführers ist dagegen kein derart ununterbrochener Aufenthalt gegeben und übersteigt das Ausmaß der Freiheitsstrafe die in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots um ein Vielfaches. Bei dem Verbrechen des Mordes erscheint es unter den gegebenen Umständen zulässig, die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes zu verhängen.Ein Aufenthaltsverbot kann

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere der EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, welches wegen des ihm vorzuwerfenden Mordes besonders groß ist, nicht zu beanstanden. Bei einer solchen gravierenden Straftat und der daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst gegen einen seit über zehn Jahren durchgehend in Österreich befindlichen EWR-Bürger mit österreichischen nahen Angehörigen zulässig. Im Falle des Beschwerdeführers ist dagegen kein derart ununterbrochener Aufenthalt gegeben und übersteigt das Ausmaß der Freiheitsstrafe die in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots um ein Vielfaches. Bei dem Verbrechen des Mordes erscheint es unter den gegebenen Umständen zulässig, die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes zu verhängen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18Abs.

3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass sowohl an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht und vom Beschwerdeführer ein extrem hohes Aggressionspotential ausgeht und auch nach seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten ist, dass es zu weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen für die körperliche Unversehrtheit kommt, ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, besteht außerdem bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise genügend zeitlicher Spielraum, allfällige persönliche Angelegenheiten zu regeln. Zudem wurden weder zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG, noch zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG konkrete Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes getätigt, sodass sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet erweist.Zudem wurden weder zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG, noch zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG konkrete Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes getätigt, sodass sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet erweist. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt, dies insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich und Deutschland begangenen strafrechtlich relevanten Handlungen und seine familiären Beziehungen. Das Gericht schloss sich den tragenden Erwägungen der Behörde an. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich blieben unbestritten. Aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftat hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde abschließend ermittelt, dies insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich und Deutschland begangenen strafrechtlich relevanten Handlungen und seine familiären Beziehungen. Das Gericht schloss sich den tragenden Erwägungen der Behörde an. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich blieben unbestritten. Aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftat hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2265783.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.