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{'item': 'I417 2187469-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlI417 2187469-1 SpruchI417 2187469-1/31E, I417 2187469-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.05.2022 und 09.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.05.2022 und 09.01.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Angolas, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2017 führte er befragt zu seinem Geburtsdatum an, am XXXX in XXXX , Angola, geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt erklärte er, dass er Angst habe, von angolanischen Soldaten getötet zu werden. Sein Onkel sei bei Demonstrationen gegen die Regierung dabei gewesen und seine Tante sei von Soldaten getötet worden. Er habe bei seinem Onkel und seiner Tante gelebt und habe sein Onkel die Flucht des Beschwerdeführers organisiert.
  3. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2017 führte er befragt zu seinem Geburtsdatum an, am römisch 40 in römisch 40 , Angola, geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt erklärte er, dass er Angst habe, von angolanischen Soldaten getötet zu werden. Sein Onkel sei bei Demonstrationen gegen die Regierung dabei gewesen und seine Tante sei von Soldaten getötet worden. Er habe bei seinem Onkel und seiner Tante gelebt und habe sein Onkel die Flucht des Beschwerdeführers organisiert.
  4. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag und kam der Sachverständige Dr.med. et. phil. XXXX mit Untersuchungsdatum vom 27.04.2017 zum Schluss, dass als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX in Frage kommt.
  5. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag und kam der Sachverständige Dr.med. et. phil. römisch 40 mit Untersuchungsdatum vom 27.04.2017 zum Schluss, dass als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 in Frage kommt.
  6. Am 15.12.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt und gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen zu Protokoll, dass er bereits seit seiner Geburt bei seiner Tante und seinem Onkel, einem General der Streitkräfte, leben und er sie als seine Eltern ansehen würde. Seine Tante sei Anfang des Jahres 2016 getötet worden, nachdem in der Nacht fünf Männer in ihr Haus gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort seines Onkels gefragt hätten. Sein Onkel sei zu diesem Zeitpunkt schon zwei Monate nicht mehr zuhause gewesen. Sie hätten ihn und seine Tante in einen Raum gebracht und sei seine Tante nach ihrer Weigerung zur Auskunft mit drei Messerstichen in die Brust getötet worden. Sein Onkel habe Angst gehabt, dass auch der Beschwerdeführer dieses Schicksal erleiden würde, woraufhin er sich um seine Flucht gekümmert habe.
  7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt II.) ab. Zudem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zudem wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damals ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  10. Am 16.11.2021 wurde das erkennende Gericht über die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach den § 12 zweiter Fall StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB informiert und langte am 22.12.2021 ein Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX ein.
  11. Am 16.11.2021 wurde das erkennende Gericht über die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach den Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB informiert und langte am 22.12.2021 ein Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 ein.
  12. Am 06.05.2022 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher erstmals auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen worden ist.
  13. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 11.05.2022 zu I417 2187469-1/11Z, wurde Frau Mag. Dr. XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Neurologie/Psychiatrie bestellt. Am 16.08.2022 legte die bestellte Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht das nervenärztliche Gutachten datiert mit 10.08.2022 vor und wurde dieses den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.
  14. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 11.05.2022 zu I417 2187469-1/11Z, wurde Frau Mag. Dr. römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Neurologie/Psychiatrie bestellt. Am 16.08.2022 legte die bestellte Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht das nervenärztliche Gutachten datiert mit 10.08.2022 vor und wurde dieses den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.
  15. Am 09.01.2023 fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers aber in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist angolanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Umbundu an und bekennt sich zum Christentum. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichtgradigen rezidivierenden depressiven Störung und besteht eine Reaktion auf schwere Belastung. Der Beschwerdeführer leidet an keinen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Er ist arbeitsfähig. Im Jahr 2017 gelangte der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug ausgehend von XXXX nach Frankreich und reiste anschließend weiter nach Österreich, wo er am 07.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hielt sich seither durchgehend bis Dezember 2022 in Wien auf. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet. Nach Informationen der belangten Behörde, welche auch von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bestätigt wurden, befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in Deportationshaft in Ungarn.Im Jahr 2017 gelangte der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug ausgehend von römisch 40 nach Frankreich und reiste anschließend weiter nach Österreich, wo er am 07.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hielt sich seither durchgehend bis Dezember 2022 in Wien auf. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet. Nach Informationen der belangten Behörde, welche auch von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bestätigt wurden, befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in Deportationshaft in Ungarn. In Angola besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule, erlernte jedoch keinen Beruf. Er wuchs bei seiner Tante und seinem Onkel auf und wurde von ihnen finanziell versorgt, wobei er zusätzlich als Verkäufer arbeitete. In Angola lebt nach wie vor sein Onkel, wobei nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer nach wie vor regelmäßig Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er führt in Österreich keine Beziehung und verfügt über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen in Österreich. Er hat jedoch während seines bisherigen Aufenthaltes diverse private Bekanntschaften in Österreich geschlossen, mit welchen er seine Freizeit verbringt. Er besuchte in Österreich bereits mehrere Deutschkurse, verfügt allerdings über kein Sprachzertifikat oder qualifizierte Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer absolviere keine relevanten Aus- oder Weiterbildungskurse und geht keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er ist Mitglied in einem American Football Verein und spielte dort für einen gewissen Zeitraum in seiner Freizeit Football. Der Beschwerdeführer ging bis dato keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und bezog bis Dezember 2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer weist somit keine besonders berücksichtigungswürdige Integration in sozialer, sprachlicher oder beruflicher Hinsicht auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.12.2021 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat im Zeitraum 30.06.2021 bis 02.07.2021 in Wien zur Ausführung der strafbaren Handlung des uT „ XXXX “, welcher mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des Unternehmens XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über den Überweisungsempfänger sowie das Zielkonto, unter Verwendung falscher Daten zu einer Handlung, und zwar zur Überweisung von EUR 43.991,37 verleitet, welche das genannte Unternehmen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, wobei der uT „ XXXX “ E-Mail-Nachrichten namens des Unternehmens XXXX an die XXXX sandte, das Empfängerkonto bekannt gab und die Zahlung einer Rechnung einforderte; beigetragen, indem er sein Konto bei der Erste Bank als Empfängerkonto zur Verfügung stellte und das einlangende Geld zu beheben versuchte sowie an den uT „ XXXX “ übergeben wollte, was nur deshalb misslang, weil ihm die Bank das Geld nicht ausfolgte.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.12.2021 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat im Zeitraum 30.06.2021 bis 02.07.2021 in Wien zur Ausführung der strafbaren Handlung des uT „ römisch 40 “, welcher mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des Unternehmens römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über den Überweisungsempfänger sowie das Zielkonto, unter Verwendung falscher Daten zu einer Handlung, und zwar zur Überweisung von EUR 43.991,37 verleitet, welche das genannte Unternehmen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, wobei der uT „ römisch 40 “ E-Mail-Nachrichten namens des Unternehmens römisch 40 an die römisch 40 sandte, das Empfängerkonto bekannt gab und die Zahlung einer Rechnung einforderte; beigetragen, indem er sein Konto bei der Erste Bank als Empfängerkonto zur Verfügung stellte und das einlangende Geld zu beheben versuchte sowie an den uT „ römisch 40 “ übergeben wollte, was nur deshalb misslang, weil ihm die Bank das Geld nicht ausfolgte. Er hat hierdurch das Vergehen des schweren Betrugs als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, die objektive Schadengutmachung durch Rücküberweisung des Betrages an das Opfer und der teilweise Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet, wohingegen das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 und die zweifache Deliktsqualifikation als erschwerend ins Gewicht fielen.Er hat hierdurch das Vergehen des schweren Betrugs als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, die objektive Schadengutmachung durch Rücküberweisung des Betrages an das Opfer und der teilweise Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet, wohingegen das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 und die zweifache Deliktsqualifikation als erschwerend ins Gewicht fielen. 1.
  18. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Angola aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Angola Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete staatliche Bedrohung konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Angola Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete staatliche Bedrohung konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Angola mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
  19. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer wurde vorab der mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Politische Lage: Angola ist eine konstitutionelle Republik (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 29.6.2022), und als präsidial-parlamentarische Demokratie ist die Macht in Angola auf drei Gewalten verteilt: die Judikative (die Gerichte), die Legislative (das Parlament) und die Exekutive (Präsident und Kabinett); sie ist nicht gleichmäßig verteilt, da die Exekutive einen großen Einfluss auf die beiden anderen Gewalten hat (KAS 22.2.2022). Angola hat ein Einkammer-Legislativsystem, wobei die Assembleia Nacional (Nationalversammlung) die einzige gesetzgebende Institution ist (KAS 22.2.2022). Allerdings hat die 220 Sitze umfassende Nationalversammlung, deren Mitglieder nach dem Verhältniswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden, wenig Macht, und die meisten Gesetze werden von der Exekutive erlassen (FH 28.2.2022; vgl. AA 29.6.2022).Angola ist eine konstitutionelle Republik (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 29.6.2022), und als präsidial-parlamentarische Demokratie ist die Macht in Angola auf drei Gewalten verteilt: die Judikative (die Gerichte), die Legislative (das Parlament) und die Exekutive (Präsident und Kabinett); sie ist nicht gleichmäßig verteilt, da die Exekutive einen großen Einfluss auf die beiden anderen Gewalten hat (KAS 22.2.2022). Angola hat ein Einkammer-Legislativsystem, wobei die Assembleia Nacional (Nationalversammlung) die einzige gesetzgebende Institution ist (KAS 22.2.2022). Allerdings hat die 220 Sitze umfassende Nationalversammlung, deren Mitglieder nach dem Verhältniswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden, wenig Macht, und die meisten Gesetze werden von der Exekutive erlassen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 29.6.2022). Im August 2017 gewann die Regierungspartei MPLA [Movimento Popular de Libertação de Angola] die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen mit 61 Prozent der Stimmen. Der Präsidentschaftskandidat der Regierungspartei, João Lourenço, legte im September 2017 als dritter Präsident seit der Unabhängigkeit den Amtseid für eine fünfjährige Amtszeit ab. Die Partei behielt mit 68 Prozent die absolute Mehrheit in der Nationalversammlung. Die Oppositionsparteien konnten 32 Prozent der Parlamentssitze gewinnen. Einheimische und internationale Beobachter berichteten, dass die Wahlen im ganzen Land friedlich und im Allgemeinen glaubwürdig verliefen, auch wenn die Regierungspartei aufgrund der staatlichen Kontrolle der wichtigsten Medien und anderer Ressourcen Vorteile genoss. Die Oppositionsparteien beschwerten sich beim Verfassungsgericht über mangelnde Transparenz und vermeintliche Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen auf Provinzebene (USDOS 12.4.2022). Am 8.7.2022 verstarb dos Santos im Alter von 79 Jahren. Er hat Angola von 1979 bis 2017 mit eiserner Hand regiert. In all diesen Jahren kontrollierte er nicht nur seine Partei, die ehemalige Befreiungsbewegung MPLA, sondern auch den Staatsapparat, die Einnahmen aus dem Ölgeschäft und dem Verkauf von Diamanten, die Armee und vor allem seine Bürger. Im Jahr 2017 zog er sich aus der Politik zurück und übergab die Macht an seinen ehemaligen Verteidigungsminister João Lourenço, den er selbst zu seinem Nachfolger auserkoren hatte (DW 18.7.2022). Mit der Verfassung von 2010 wurden direkte Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Stattdessen wird der Vorsitzende der nationalen Liste der politischen Partei, die bei den allgemeinen Wahlen die meisten Stimmen erhält, Präsident, ohne dass ein Bestätigungsverfahren durch die gewählte Legislative stattfindet (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2021, KAS 22.2.2022). Präsident João Lourenço wurde 2017 zum ersten Mal ins Präsidentenamt gewählt. Im Dezember 2021 gab die regierende MPLA bekannt, dass Präsident João Lourenço auch 2022 als Präsidentschaftskandidat der Partei antreten wird (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2022).Am 8.7.2022 verstarb dos Santos im Alter von 79 Jahren. Er hat Angola von 1979 bis 2017 mit eiserner Hand regiert. In all diesen Jahren kontrollierte er nicht nur seine Partei, die ehemalige Befreiungsbewegung MPLA, sondern auch den Staatsapparat, die Einnahmen aus dem Ölgeschäft und dem Verkauf von Diamanten, die Armee und vor allem seine Bürger. Im Jahr 2017 zog er sich aus der Politik zurück und übergab die Macht an seinen ehemaligen Verteidigungsminister João Lourenço, den er selbst zu seinem Nachfolger auserkoren hatte (DW 18.7.2022). Mit der Verfassung von 2010 wurden direkte Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Stattdessen wird der Vorsitzende der nationalen Liste der politischen Partei, die bei den allgemeinen Wahlen die meisten Stimmen erhält, Präsident, ohne dass ein Bestätigungsverfahren durch die gewählte Legislative stattfindet (FH 28.2.2022; vergleiche AJ 11.12.2021, KAS 22.2.2022). Präsident João Lourenço wurde 2017 zum ersten Mal ins Präsidentenamt gewählt. Im Dezember 2021 gab die regierende MPLA bekannt, dass Präsident João Lourenço auch 2022 als Präsidentschaftskandidat der Partei antreten wird (FH 28.2.2022; vergleiche AJ 11.12.2022). Am 24.8.2022 finden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsident und Vize-Präsident werden (AA 10.8.2022; vgl. AA 29.6.2022, AJ 11.12.2021). Die aktuelle Debatte um den Tod des einst so verhassten Ex-Präsidenten dos Santos, dessen Leistungen heute von vielen verherrlicht werden, könnte nach Ansicht politischer Beobachter einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl haben. Der Oppositionsführer Adalberto da Costa Júnior hofft seinerseits, dass er aus innerparteiliche Streitigkeiten im MPLA-Lager politisches Kapital schlagen kann (DW 18.7.2022).Am 24.8.2022 finden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsident und Vize-Präsident werden (AA 10.8.2022; vergleiche AA 29.6.2022, AJ 11.12.2021). Die aktuelle Debatte um den Tod des einst so verhassten Ex-Präsidenten dos Santos, dessen Leistungen heute von vielen verherrlicht werden, könnte nach Ansicht politischer Beobachter einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl haben. Der Oppositionsführer Adalberto da Costa Júnior hofft seinerseits, dass er aus innerparteiliche Streitigkeiten im MPLA-Lager politisches Kapital schlagen kann (DW 18.7.2022). Die Verfassung erlaubt dem Präsidenten eine Amtszeit von maximal zwei Fünfjahresperioden, sowie die direkte Ernennung des Vizepräsidenten, des Kabinetts und der Provinzgouverneure (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2021). Denn neben der nationalen Regierungsebene gibt es noch die Ebenen der Provinzen, Gemeinden und Bezirke. Die Mitglieder der anderen Ebenen werden nicht durch Wahlen, sondern durch Ernennung bestimmt. Der Präsident ernennt die Gouverneure der Provinzen, die wiederum die Gemeindeverwalter ernennen, die wiederum die Verwalter der Bezirke ernennen (KAS 22.2.2022).Die Verfassung erlaubt dem Präsidenten eine Amtszeit von maximal zwei Fünfjahresperioden, sowie die direkte Ernennung des Vizepräsidenten, des Kabinetts und der Provinzgouverneure (FH 28.2.2022; vergleiche AJ 11.12.2021). Denn neben der nationalen Regierungsebene gibt es noch die Ebenen der Provinzen, Gemeinden und Bezirke. Die Mitglieder der anderen Ebenen werden nicht durch Wahlen, sondern durch Ernennung bestimmt. Der Präsident ernennt die Gouverneure der Provinzen, die wiederum die Gemeindeverwalter ernennen, die wiederum die Verwalter der Bezirke ernennen (KAS 22.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.6.2022): Angola - Politisches Poträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/portrait/208170#:~:text=Am%2024.,Lage%20in%20Angola%20ist%20stabil., Zugriff 10.8.2022 - AJ - Al Jazeera (11.12.2021): Angola ruling party backs President Joao Lourenco for second term, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/11/angola-ruling-party-backs-president-lourenco-for-a-second-term, Zugriff 9.8.2022 - DW - Deutsche Welle (18.7.2022): Angola: l'héritage politique de dos Santos disputé, https://www.dw.com/fr/angola-lh%C3%A9ritage-politique-de-dos-santos-disput%C3%A9/a-62516001, Zugriff 22.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868?version=1.0&t=1645454391566, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Sicherheitslage Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Die hohe Arbeitslosigkeit und die ungewissen Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas stellen jedoch eine Herausforderung, auch für die Stabilität des Landes dar (AA 29.6.2022). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt. Demonstrationen und Ausschreitungen sind – insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen – möglich, und können in gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften ausarten (EDA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Das Jahr 2022 ist ein Wahljahr in Angola. Verschiedene Gruppen (politische Parteien, Verbände, Studentenorganisationen usw.) rufen regelmäßig zu Demonstrationen in XXXX , aber auch in den größeren Städten der Provinzen auf. In diesem Zusammenhang und angesichts möglicher Gewalttätigkeiten, wird äußerste Wachsamkeit empfohlen, und es gilt die Empfehlung, sich von Menschenansammlungen fernzuhalten (FD 10.8.2022).Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Die hohe Arbeitslosigkeit und die ungewissen Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas stellen jedoch eine Herausforderung, auch für die Stabilität des Landes dar (AA 29.6.2022). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt. Demonstrationen und Ausschreitungen sind – insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen – möglich, und können in gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften ausarten (EDA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Das Jahr 2022 ist ein Wahljahr in Angola. Verschiedene Gruppen (politische Parteien, Verbände, Studentenorganisationen usw.) rufen regelmäßig zu Demonstrationen in römisch 40 , aber auch in den größeren Städten der Provinzen auf. In diesem Zusammenhang und angesichts möglicher Gewalttätigkeiten, wird äußerste Wachsamkeit empfohlen, und es gilt die Empfehlung, sich von Menschenansammlungen fernzuhalten (FD 10.8.2022). In einigen Landesteilen besteht Minengefahr (EDA 10.8.2022). Die meisten Landminen aus der Zeit des Bürgerkriegs wurden inzwischen beseitigt. In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht jedoch weiterhin Gefahr durch Minen (AA 10.8.2022), nicht alle Minenfelder sind markiert (BMEIA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022).In einigen Landesteilen besteht Minengefahr (EDA 10.8.2022). Die meisten Landminen aus der Zeit des Bürgerkriegs wurden inzwischen beseitigt. In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht jedoch weiterhin Gefahr durch Minen (AA 10.8.2022), nicht alle Minenfelder sind markiert (BMEIA 10.8.2022; vergleiche EDA 10.8.2022). In den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und zu Sambia ist besondere Vorsicht geboten (BMEIA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022).In den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und zu Sambia ist besondere Vorsicht geboten (BMEIA 10.8.2022; vergleiche EDA 10.8.2022). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 10.8.2022). Das französische Außenministerium ruft zu erhöhter Wachsamkeit auf (FD 10.8.2022). Die Kriminalitätsrate ist hoch (AA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022) und nimmt weiter zu. Auch die Anzahl an Diebstählen und bewaffneten Überfällen hat zugenommen, teilweise mit Todesfolge (EDA 10.8.2022). Es wurde auch in XXXX ein Anstieg der Kriminalität gemeldet. Überfälle werden zu jeder Tageszeit von bewaffneten Personen auf Motorrädern verübt (FD 10.8.2022). In der Hauptstadt sind Überfälle und Diebstähle an der Tagesordnung; im Rest des Landes besteht weiterhin ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) (BMEIA 10.8.2022). Gewöhnlich ist ein Anstieg der Kriminalität in den Monaten November bis Jänner zu verzeichnen, insbesondere bei Raubüberfällen und Diebstählen. Bewaffnete Überfälle und Diebstähle kommen vor allem in XXXX , aber auch im Rest des Landes vor. Diese finden zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch in belebten Umgebungen wie in und um Einkaufszentren, Gastronomiebetrieben und Hotels, statt. Vor allem in XXXX werden Überfälle auf Fahrzeuge verübt, die im stehenden Verkehr keine Fluchtmöglichkeit haben (AA 10.8.2022).Die Kriminalitätsrate ist hoch (AA 10.8.2022; vergleiche EDA 10.8.2022) und nimmt weiter zu. Auch die Anzahl an Diebstählen und bewaffneten Überfällen hat zugenommen, teilweise mit Todesfolge (EDA 10.8.2022). Es wurde auch in römisch 40 ein Anstieg der Kriminalität gemeldet. Überfälle werden zu jeder Tageszeit von bewaffneten Personen auf Motorrädern verübt (FD 10.8.2022). In der Hauptstadt sind Überfälle und Diebstähle an der Tagesordnung; im Rest des Landes besteht weiterhin ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) (BMEIA 10.8.2022). Gewöhnlich ist ein Anstieg der Kriminalität in den Monaten November bis Jänner zu verzeichnen, insbesondere bei Raubüberfällen und Diebstählen. Bewaffnete Überfälle und Diebstähle kommen vor allem in römisch 40 , aber auch im Rest des Landes vor. Diese finden zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch in belebten Umgebungen wie in und um Einkaufszentren, Gastronomiebetrieben und Hotels, statt. Vor allem in römisch 40 werden Überfälle auf Fahrzeuge verübt, die im stehenden Verkehr keine Fluchtmöglichkeit haben (AA 10.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2022): Angola - Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118#content₀, Zugriff 10.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Angola - Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/, Zugriff 10.8.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html, Zugriff 10.8.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola - Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/, Zugriff 10.8.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor (USDOS 12.4.2022), jedoch wird die Justiz in Angola wegen ihrer mangelnden Unparteilichkeit stark kritisier (KAS 22.2.2022). Korruption und politischer Druck seitens der Regierungspartei MPLA tragen zur allgemeinen Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 28.2.2022). Das Justizsystem wird durch institutionelle Schwächen beeinträchtigt, einschließlich der politischen Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte und die Generalstaatsanwaltschaft arbeiten an der Verbesserung der Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern. Das Nationale Institut für juristische Studien führte zudem Programme zum Aufbau von Kapazitäten durch, um die Unabhängigkeit des Justizsystems zu fördern (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs auf Lebenszeit, ohne dass die Legislative Einfluss nimmt (FH 28.2.2022; vgl. KAS 22.2.2022). Die Richter neigen dazu, in ihren Entscheidungen den Weisungen des Präsidenten zu folgen. Mitglieder der Führungspartei werden bevorzugt und Oppositionelle hart verurteilt. Die unteren Gerichte sind in der Regel unabhängiger, aber anfällig für Korruption (KAS 22.2.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor (USDOS 12.4.2022), jedoch wird die Justiz in Angola wegen ihrer mangelnden Unparteilichkeit stark kritisier (KAS 22.2.2022). Korruption und politischer Druck seitens der Regierungspartei MPLA tragen zur allgemeinen Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 28.2.2022). Das Justizsystem wird durch institutionelle Schwächen beeinträchtigt, einschließlich der politischen Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte und die Generalstaatsanwaltschaft arbeiten an der Verbesserung der Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern. Das Nationale Institut für juristische Studien führte zudem Programme zum Aufbau von Kapazitäten durch, um die Unabhängigkeit des Justizsystems zu fördern (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs auf Lebenszeit, ohne dass die Legislative Einfluss nimmt (FH 28.2.2022; vergleiche KAS 22.2.2022). Die Richter neigen dazu, in ihren Entscheidungen den Weisungen des Präsidenten zu folgen. Mitglieder der Führungspartei werden bevorzugt und Oppositionelle hart verurteilt. Die unteren Gerichte sind in der Regel unabhängiger, aber anfällig für Korruption (KAS 22.2.2022). Die höchsten Gerichte in Angola sind das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) und das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht). Das 2008 gegründete Verfassungsgericht befasst sich mit Rechts- und Verfassungsfragen. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun weiteren Richtern mit beratender Funktion. Der Oberste Gerichtshof hat eine ähnliche Struktur, aber statt neun sind es mindestens 16 Richter, die vom Präsidenten ernannt werden. Der Oberste Gerichtshof ist ein höheres Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit und kann sowohl die ursprüngliche als auch die Berufungszuständigkeit für bestimmte Berufungen im Zusammenhang mit Entscheidungen von Provinz- und Gemeindegerichten ausüben (KAS 22.2.2022). Eine von Präsident Lourenço im März 2021 vorgeschlagene und im August 2021 eingeleitete Verfassungsänderung enthält Bestimmungen, die den Obersten Gerichtshof über das Verfassungsgericht stellen würden, was laut Ansicht von Kritikern die Justiz schwächen und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte. Der frühere Chef des Verfassungsgerichts, hatte sich gegen diese Änderungen ausgesprochen und ist im August 2021 von seinem Amt zurückgetreten. Lourenço ernannte die damalige Staatssekretärin Laurinda Cardoso, eine MPLA-Beamtin, zu seiner Nachfolgerin; Oppositionsvertreter äußerten die Befürchtung, dass ihre Ernennung der MPLA eine stärkere Kontrolle über die Gerichte ermöglicht (FH 28.2.2022). Vor dem Obersten Gerichtshof kommt es zu langen Verfahrensverzögerungen, da es auch das einzige Berufungsgericht des Landes ist. Um Verzögerungen zu verringern, wurde mittels eines Gesetzes aus dem Jahr 2015, eine weitere Ebene von Berufungsgerichten eingerichtet. Drei dieser Gerichte wurden in XXXX , Benguela und Lubango eingeweiht, und Richter und Personal wurden eingestellt, allerdings waren diese zu Jahresende 2021 noch nicht tätig. Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen. Im Juli 2021 wurde ein Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Zahl der Richter am Obersten Gerichtshof um 10 auf 31 erhöht wurde, um den Rückstand von mehr als 4.300 Fällen vor den Straf-, Zivil- und Arbeitskammern des Gerichts abzubauen (USDOS 12.4.2022). Angola steht auch vor dem Problem, dass 90 Prozent der Anwälte ihre Büros in der Hauptstadt haben, so dass sich die Menschen im Rest des Landes bei Entscheidungen weitgehend auf ihre lokalen Chefs verlassen müssen (KAS 22.2.2022).Vor dem Obersten Gerichtshof kommt es zu langen Verfahrensverzögerungen, da es auch das einzige Berufungsgericht des Landes ist. Um Verzögerungen zu verringern, wurde mittels eines Gesetzes aus dem Jahr 2015, eine weitere Ebene von Berufungsgerichten eingerichtet. Drei dieser Gerichte wurden in römisch 40 , Benguela und Lubango eingeweiht, und Richter und Personal wurden eingestellt, allerdings waren diese zu Jahresende 2021 noch nicht tätig. Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen. Im Juli 2021 wurde ein Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Zahl der Richter am Obersten Gerichtshof um 10 auf 31 erhöht wurde, um den Rückstand von mehr als 4.300 Fällen vor den Straf-, Zivil- und Arbeitskammern des Gerichts abzubauen (USDOS 12.4.2022). Angola steht auch vor dem Problem, dass 90 Prozent der Anwälte ihre Büros in der Hauptstadt haben, so dass sich die Menschen im Rest des Landes bei Entscheidungen weitgehend auf ihre lokalen Chefs verlassen müssen (KAS 22.2.2022). Informelle Gerichte bleiben die primären Institutionen zur Lösung ziviler Konflikte in ländlichen Gebieten. Jede Gemeinde, in der informelle Gerichte angesiedelt sind, legt lokale Regeln fest. Traditionelle Anführer (Sobas) hören und entscheiden auch lokale Zivilverfahren. Sobas sind nicht befugt, Strafsachen zu verhandeln, dazu sind nur Gerichte befugt (USDOS 12.4.2022). Sowohl die nationale Polizei als auch die Armee verfügen über ein internes Gerichtssystem, das im Allgemeinen nicht von außen überwacht werden kann. Obwohl Angehörige dieser Organisationen nach ihren internen Vorschriften vor Gericht gestellt werden können, können Fälle, die Verstöße gegen straf- oder zivilrechtliche Vorschriften beinhalten, auch in die Zuständigkeit von Provinzgerichten fallen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Ministerium für Justiz und Menschenrechte sind für die zivile Aufsicht über die Militärgerichte zuständig (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868?version=1.0&t=1645454391566, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Die Kriminalpolizei, die ebenfalls dem Innenministerium untersteht, ist für die Prävention und Untersuchung von Straftaten im Inland zuständig. Der Auslands- und Migrationsdienst und die Grenzschutzpolizei innerhalb des Innenministeriums sind für die Durchsetzung der Gesetze im Bereich der Migration zuständig. Der staatliche Nachrichten- und Sicherheitsdienst ist dem Präsidenten unterstellt und ermittelt in Angelegenheiten der Staatssicherheit. Die angolanischen Streitkräfte [Angolan Armed Forces, FAA] sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung, der Ausweisung irregulärer Migranten und kleinerer Aktionen gegen Splittergruppen, bzw. gegen die Mitglieder der FLEC (Front for the Liberation of the Enclave of Cabinda) (USDOS 12.4.2022). Die nationale Polizei und die angolanischen Streitkräfte verfügen über interne Mechanismen zur Untersuchung von Übergriffen der Sicherheitskräfte. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gibt allerdings glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022) - darunter Korruption und Menschenrechtsverletzungen. Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren und Missbrauch durch Sicherheitskräfte sind nach wie vor weit verbreitet (FH 28.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und Gesetze verbieten alle Formen von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, aber die Regierung setzt diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.4.2022). Auch 2021, waren die Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert (HRW 13.1.2022). Die Regierung oder ihre Vertreter haben bei der Aufrechterhaltung der Stabilität willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen begangen und wenden manchmal übermäßige Gewalt an (USDOS 12.4.2022). Sicherheitskräfte waren im Jahr 2021 weiterhin in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, willkürliche Verhaftungen (HRW 13.1.2022) und übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Dutzende Demonstranten wurden getötet. Die Sicherheitskräfte schossen auf offener Straße auf friedliche Demonstranten und jagten diese auch in den umliegenden Vierteln und Wäldern (AI 29.3.2022).Auch 2021, waren die Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert (HRW 13.1.2022). Die Regierung oder ihre Vertreter haben bei der Aufrechterhaltung der Stabilität willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen begangen und wenden manchmal übermäßige Gewalt an (USDOS 12.4.2022). Sicherheitskräfte waren im Jahr 2021 weiterhin in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, willkürliche Verhaftungen (HRW 13.1.2022) und übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Dutzende Demonstranten wurden getötet. Die Sicherheitskräfte schossen auf offener Straße auf friedliche Demonstranten und jagten diese auch in den umliegenden Vierteln und Wäldern (AI 29.3.2022). In den Diamantengebieten von Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und extralegale Tötungen (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte genießen für Gewalttaten – einschließlich Folter und außergerichtliche Tötungen von Häftlingen, Aktivisten und anderen – Straffreiheit (FH 28.2.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Angola 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070327.html, Zugriff 9.8.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz auch wirksam um. Sie entlässt und verfolgt Kabinettsminister, Provinzgouverneure, hochrangige Militärs und andere Beamte wegen Korruption und Finanzdelikten. 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Die Generalstaatsanwaltschaft setzte ihre Korruptionsermittlungen fort und erhob gegen mehrere Beamte Strafanzeige (USDOS 12.4.2022). Präsident Lourenço hat seit seinem Wahlkampf 2017 wiederholt seine Bereitschaft betont, die endemische Korruption im Land zu bekämpfen, und es kam zu Verurteilungen einiger hochrangiger Beamte aus der dos Santos Ära (FH 28.2.2022). Dennoch bleiben Straflosigkeit unter Beamten und die einheitliche Anwendung von Antikorruptionsgesetzen ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022). Nach jahrzehntelanger MPLA-Herrschaft haben sich Korruption und Klientelismus in fast allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens verfestigt (FH 28.2.2022). Kleinkorruption unter Polizisten, Lehrern und anderen Staatsbediensteten bleibt weit verbreitet. Die Polizei erpresst Geld von Bürgern und Flüchtlingen, und Gefängnisbeamte erpressen Geld von Familienmitgliedern von Insassen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Angola hat sich 2021 mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs entscheidend verbessert. Das Gesetzbuch entkriminalisiert gleichgeschlechtliche Handlungen, schützt die Rechte von Kindern und stellt Genitalverstümmelung und sexuelle Belästigung unter Strafe. In weitergehenden Menschenrechtsfragen hat die Regierung jedoch kaum Fortschritte erzielt. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten und willkürliche Inhaftierungen. Außerdem schränken die Behörden die Arbeit von Journalisten durch drakonische Mediengesetze ein. Die Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern nahmen weiter zu (HRW 13.1.2022). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte; gewaltsames Verschwindenlassen; Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten und strafrechtlicher Verleumdungsgesetze; Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit; schwerwiegende Korruptionsfälle; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt; und Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen sexuelle Minderheiten verübt werden (USDOS 12.4.2022) Die Bürgerrechte sind gesetzlich verankert, aber es kommt nach wie vor häufig zu Rechtsverletzungen, insbesondere für Randgruppen wie die arme städtische Bevölkerung und ländliche Gemeinschaften. Trotz des bestehenden Rechtsschutzes kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und extralegalen Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte. Vor allem in der Region Cabinda, wo zivilgesellschaftliche Aktivisten und mutmaßliche FLEC-Anhänger [Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda] sowie deren Familienangehörige willkürlichen Hausdurchsuchungen, willkürlichen Inhaftierungen und Folter ausgesetzt sind. In den Diamantenfördergebieten Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und außergesetzliche Tötungen. In XXXX und den Provinzhauptstädten werden weibliche Straßenverkäufer routinemäßig von der Polizei gejagt, mit Stöcken geschlagen und sexuell belästigt, wobei ihre Waren beschlagnahmt oder zerstört werden. "Marginalisierte" (d. h. arbeitslose Jugendliche, die verdächtigt werden, Bandenmitglieder zu sein) werden regelmäßig im Schnellverfahren von der Polizei getötet. Im Jahr 2020 betrafen diese willkürlichen Tötungen auch Jugendliche, die gegen die COVID-19-Beschränkungen verstießen (BS 23.2.2022). Auch zivile Organisationen und politisch aktive Einzelpersonen, darunter Regierungskritiker, Mitglieder von Oppositionsparteien und Journalisten berichten, dass die Regierung ihre Aktivitäten und ihre Mitgliedschaften überwacht und dass sie aufgrund ihrer angeblichen oder ausdrücklichen regierungsfeindlichen Haltung bedroht und schikaniert werden (USDOS 12.4.2022).Die Bürgerrechte sind gesetzlich verankert, aber es kommt nach wie vor häufig zu Rechtsverletzungen, insbesondere für Randgruppen wie die arme städtische Bevölkerung und ländliche Gemeinschaften. Trotz des bestehenden Rechtsschutzes kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und extralegalen Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte. Vor allem in der Region Cabinda, wo zivilgesellschaftliche Aktivisten und mutmaßliche FLEC-Anhänger [Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda] sowie deren Familienangehörige willkürlichen Hausdurchsuchungen, willkürlichen Inhaftierungen und Folter ausgesetzt sind. In den Diamantenfördergebieten Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und außergesetzliche Tötungen. In römisch 40 und den Provinzhauptstädten werden weibliche Straßenverkäufer routinemäßig von der Polizei gejagt, mit Stöcken geschlagen und sexuell belästigt, wobei ihre Waren beschlagnahmt oder zerstört werden. "Marginalisierte" (d. h. arbeitslose Jugendliche, die verdächtigt werden, Bandenmitglieder zu sein) werden regelmäßig im Schnellverfahren von der Polizei getötet. Im Jahr 2020 betrafen diese willkürlichen Tötungen auch Jugendliche, die gegen die COVID-19-Beschränkungen verstießen (BS 23.2.2022). Auch zivile Organisationen und politisch aktive Einzelpersonen, darunter Regierungskritiker, Mitglieder von Oppositionsparteien und Journalisten berichten, dass die Regierung ihre Aktivitäten und ihre Mitgliedschaften überwacht und dass sie aufgrund ihrer angeblichen oder ausdrücklichen regierungsfeindlichen Haltung bedroht und schikaniert werden (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat wichtige Schritte unternommen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sowie diejenigen, die in Korruption verwickelt waren, zu identifizieren, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Dennoch war die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender Kontrollen und Gegenmaßnahmen, mangelnder institutioneller Kapazitäten, einer Kultur der Straflosigkeit und der Korruption in der Regierung begrenzt (USDOS 12.4.2022). In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und weiterer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer (USDOS 12.4.2022). Der angolanische Staat ist im Besitz der meisten Medien im Land. Diese berichten wohlwollend über die Regierung und üben nur selten Kritik (FH 28.2.2022). Die Berichterstattung über Korruption ist der vorwiegende Grund für ungestrafte Angriffe auf Journalisten (USDOS 12.4.2022). Sowohl Beleidigung als auch Verleumdung gelten als Straftaten (FH 28.2.2022), und werden mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet (USDOS 12.4.2022). Das Strafgesetzbuch enthält auch den Straftatbestand des "Missbrauchs der Pressefreiheit", der gegen diejenigen angewendet werden kann, die der Aufwiegelung, der Hassrede, der Verteidigung faschistischer oder rassistischer Ideologien oder von "Fake News" beschuldigt werden (FH 28.2.2022). Die Behörden setzen weiterhin drakonische Mediengesetze ein, um Journalisten zu unterdrücken und zu schikanieren. Im Juni 2021 wurden Journalisten wegen strafbarer Verleumdung angeklagt. Das Committee to Protect Journalists (CPJ) berichtete von mindestens sechs Fällen strafrechtlicher Verleumdungsklagen gegen Journalisten in Angola seit März 2021 (HRW 13.1.2022). Journalisten beklagten, dass die Regierung Verleumdungsgesetze einsetzt, um Berichterstattungen über Korruption und Vetternwirtschaft einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen für die Äußerung von Kritik an der Regierung oder kontroversen Meinungen in privaten Gesprächen hält in Angola an. Selbstzensur ist weit verbreitet und wird durch die Sorge genährt, dass eine vermeintliche Absicht, sich gegen die Regierung zu organisieren, zu Repressalien führen könnte. Die Regierung überwacht aktiv die Online-Aktivitäten (FH 28.2.2022). Ferner hielten die Angriffe auf die Medienfreiheit an, da die Behörden die Lizenzen privater Fernsehsender aussetzten (AI 29.3.2022). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte gelegentlich (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass öffentliche Versammlungen drei Tage vorher schriftlich bei der örtlichen Verwaltung und Polizei angemeldet werden müssen (USDOS 12.4.2022). Während die Regierung Lourenço anfangs mehr Toleranz gegenüber öffentlichen Demonstrationen zeigte, werden friedliche Demonstrationen immer noch mit Gewalt und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte beantwortet (FH 28.2.2022). Wirtschaftliche und soziale Krisen und Menschenrechtsverletzungen führten zu einer Zunahme an Protesten im ganzen Land. Die Sicherheitskräfte verstärkten indes landesweit ihre Maßnahmen, um diese zu unterbinden (AI 13.1.2022). Während des gesamten Jahres 2020 löste die Polizei Protestmärsche gewaltsam auf und nahm Verhaftungen vor, wobei es zeitweise zu mehreren rechtswidrigen Tötungen durch Sicherheitskräfte kam. Auch die Separatisten in der ölreichen Region Cabinda gerieten ins Visier der Regierung (FH 28.2.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte gelegentlich (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass öffentliche Versammlungen drei Tage vorher schriftlich bei der örtlichen Verwaltung und Polizei angemeldet werden müssen (USDOS 12.4.2022). Während die Regierung Lourenço anfangs mehr Toleranz gegenüber öffentlichen Demonstrationen zeigte, werden friedliche Demonstrationen immer noch mit Gewalt und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte beantwortet (FH 28.2.2022). Wirtschaftliche und soziale Krisen und Menschenrechtsverletzungen führten zu einer Zunahme an Protesten im ganzen Land. Die Sicherheitskräfte verstärkten indes landesweit ihre Maßnahmen, um diese zu unterbinden (AI 13.1.2022). Während des gesamten Jahres 2020 löste die Polizei Protestmärsche gewaltsam auf und nahm Verhaftungen vor, wobei es zeitweise zu mehreren rechtswidrigen Tötungen durch Sicherheitskräfte kam. Auch die Separatisten in der ölreichen Region Cabinda gerieten ins Visier der Regierung (FH 28.2.2022). Am 30.Jänner 2021 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen einen friedlichen Protest vor, der von der Lunda Tchokwe Protectorate Movement (MPPLT) in der angolanischen Provinz Lunda Norte organisiert wurde (FH 28.2.2022; vgl. GV 17.2.2021). Die MPPLT wurde 2006 gegründet und setzt sich für die Autonomie der östlichen Hälfte des an Diamanten reichen angolanischen Territoriums ein. Die Demonstration diente dem Gedenken an den
  20. Jahrestag der "internationalen Anerkennung des Rechts des Königreichs Lunda Tchowke", heißt es in einer Erklärung auf der Facebook-Seite der Bewegung. Laut Aussagen von Augenzeugen herrschte eine kriegsähnliche Atmosphäre (GV 17.2.2021). Mindestens ein Dutzend Demonstranten wurden von der Polizei getötet, obwohl lokale Menschenrechtsgruppen vermuten, dass die tatsächliche Zahl der Getöteten wesentlich höher ist. In den sozialen Medien kursierende Videos zeigen, wie Polizeikräfte wahllos gegen fliehende Demonstranten vorgehen und mehrere festnahmen (FH 28.2.2022; vgl. GV 17.2.2021).Am 30.Jänner 2021 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen einen friedlichen Protest vor, der von der Lunda Tchokwe Protectorate Movement (MPPLT) in der angolanischen Provinz Lunda Norte organisiert wurde (FH 28.2.2022; vergleiche GV 17.2.2021). Die MPPLT wurde 2006 gegründet und setzt sich für die Autonomie der östlichen Hälfte des an Diamanten reichen angolanischen Territoriums ein. Die Demonstration diente dem Gedenken an den
  21. Jahrestag der "internationalen Anerkennung des Rechts des Königreichs Lunda Tchowke", heißt es in einer Erklärung auf der Facebook-Seite der Bewegung. Laut Aussagen von Augenzeugen herrschte eine kriegsähnliche Atmosphäre (GV 17.2.2021). Mindestens ein Dutzend Demonstranten wurden von der Polizei getötet, obwohl lokale Menschenrechtsgruppen vermuten, dass die tatsächliche Zahl der Getöteten wesentlich höher ist. In den sozialen Medien kursierende Videos zeigen, wie Polizeikräfte wahllos gegen fliehende Demonstranten vorgehen und mehrere festnahmen (FH 28.2.2022; vergleiche GV 17.2.2021). NGOs, die sich mit Menschenrechten und Staatsführung befassen, werden streng überwacht (FH 28.2.2022). Bisweilen schränkt die Regierung willkürlich die Aktivitäten von Vereinigungen ein, die sie als subversiv erachtet (USDOS 12.4.2022). Allerdings hat sich das Umfeld für NGOs seit 2018 verbessert, da die Einflussnahme abgenommen hat und die Bereitschaft der Regierung zum Dialog mit zivilgesellschaftlichen Gruppen gestiegen ist (FH 28.2.2022). Opposition Die Behörden erlauben den Oppositionsparteien im Allgemeinen, sich zu organisieren und Versammlungen abzuhalten (USDOS 12.4.2022). Angola hat noch nie eine Machtübergabe zwischen rivalisierenden Parteien erlebt. Dennoch haben die Oppositionsparteien in den letzten Jahren an öffentlicher Unterstützung gewonnen, insbesondere in und um die Hauptstadt XXXX (FH 28.2.2022). Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022).Die Behörden erlauben den Oppositionsparteien im Allgemeinen, sich zu organisieren und Versammlungen abzuhalten (USDOS 12.4.2022). Angola hat noch nie eine Machtübergabe zwischen rivalisierenden Parteien erlebt. Dennoch haben die Oppositionsparteien in den letzten Jahren an öffentlicher Unterstützung gewonnen, insbesondere in und um die Hauptstadt römisch 40 (FH 28.2.2022). Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Angola 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070327.html, Zugriff 9.8.202 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - GV - Global Voices (17.2.2021): Angolans furious after protesters killed in rally by self-determination movement, https://globalvoices.org/2021/02/17/angolans-furious-after-protesters-killed-in-rally-by-self-determination-movement/, Zugriff 22.2.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Dokumentenkontrollen an den Flughäfen und auf den Straßen des Landes sind an der Tagesordnung. Berichten lokaler NGOs zufolge erpressen einige Polizeibeamte trotz eines zunehmenden Rückgangs der Fälle weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei regelmäßigen Verkehrskontrollen. Berichten aus den Diamantenabbauprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul zufolge schränken einige Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheit der örtlichen Gemeinschaften ein. Ferner berichten auch UNHCR, NGOs und Flüchtlinge über Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in der Provinz Lunda Norte. Flüchtlinge berichteten auch über regelmäßige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an ihrem Umsiedlungsort in Lovua, Provinz Lunda Norte (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), und nannten diese Einschränkungen als Grund für ihre Rückkehr in die DR Kongo (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Dokumentenkontrollen an den Flughäfen und auf den Straßen des Landes sind an der Tagesordnung. Berichten lokaler NGOs zufolge erpressen einige Polizeibeamte trotz eines zunehmenden Rückgangs der Fälle weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei regelmäßigen Verkehrskontrollen. Berichten aus den Diamantenabbauprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul zufolge schränken einige Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheit der örtlichen Gemeinschaften ein. Ferner berichten auch UNHCR, NGOs und Flüchtlinge über Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in der Provinz Lunda Norte. Flüchtlinge berichteten auch über regelmäßige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an ihrem Umsiedlungsort in Lovua, Provinz Lunda Norte (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), und nannten diese Einschränkungen als Grund für ihre Rückkehr in die DR Kongo (USDOS 12.4.2022). Das Verfahren zur Erlangung von Ein- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption durchzogen. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt, um Arbeit und Aufenthalt zu erhalten (FH 28.2.2022). Die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und anderer Aktivitäten wurden häufig gewaltsam durchgesetzt, wobei Amnesty International und lokale NGOs von mindestens sieben Todesfällen im Jahr 2020 berichteten (FH 28.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Bevölkerung Angolas ist seit 1970 kontinuierlich gewachsen, von 5,9 auf 32,9 Millionen im Jahr
  22. Angola hat eine schnell wachsende Bevölkerung, die trotz des hohen Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes immer noch mit großen Problemen zu kämpfen hat. Arbeitslosigkeit, Analphabetismus und allgemeine Armut sind in der Bevölkerung weit verbreitet, und die Regierung tut wenig, um die Situation zu verbessern. In XXXX leben 90 Prozent der Menschen in Slums, während gleichzeitig einige wenige Angolaner durch die Ölexporte des Landes sehr reich geworden sind (KAS 22.2.2022). Zudem zählt XXXX zu den teuersten Städten der Welt (WKO 14.4.2022).Die Bevölkerung Angolas ist seit 1970 kontinuierlich gewachsen, von 5,9 auf 32,9 Millionen im Jahr
  23. Angola hat eine schnell wachsende Bevölkerung, die trotz des hohen Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes immer noch mit großen Problemen zu kämpfen hat. Arbeitslosigkeit, Analphabetismus und allgemeine Armut sind in der Bevölkerung weit verbreitet, und die Regierung tut wenig, um die Situation zu verbessern. In römisch 40 leben 90 Prozent der Menschen in Slums, während gleichzeitig einige wenige Angolaner durch die Ölexporte des Landes sehr reich geworden sind (KAS 22.2.2022). Zudem zählt römisch 40 zu den teuersten Städten der Welt (WKO 14.4.2022). Nach einer Phase anhaltenden Wachstums zwischen 1994 und 2015 ist das BIP Angolas seit 2016 kontinuierlich zurückgegangen. Im Jahr 2020 schrumpfte es um 4 Prozent auf ein Gesamt-BIP von 62,31 Mrd. USD. Damit liegt Angola auf Platz 7 aller 48 afrikanischen Länder südlich der Sahara in Bezug auf die Größe der Wirtschaft und auf Platz 15 in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP. Der Internationale Währungsfonds (IWF) schätzt, dass die Wirtschaft im Jahr 2021 wieder um 0,4 Prozent und im Jahr 2022 um 2,4 Prozent wachsen wird. Die Mehrheit der Angolaner arbeitet im informellen Sektor, der sich nicht im BIP niederschlägt. Die tatsächliche Größe der Wirtschaft dürfte daher größer sein als das BIP (KAS 22.2.2022). Öl und die damit verbundene Industrie sind nach wie vor von zentraler Bedeutung für die angolanische Wirtschaft. Sie machen 50 Prozent des angolanischen BIP und 92 Prozent der Exporte aus. Angolas Ölproduktion soll bis 2026 auf 1,4 Mio. Barrel/Tag (b/d) steigen, was auf eine Erholung der Produktion hindeutet, aber es ist unwahrscheinlich, dass sie den Höchststand von 2016 von etwa 1,8 Mio. b/d wieder erreicht. Europa ist bestrebt, seine Öl- und Gaslieferungen von Russland weg zu diversifizieren, und wird zusammen mit China und Indien zunehmend Energie in Angola kaufen. Auch die internationalen Finanzmärkte haben Vertrauen in die wirtschaftliche Zukunft Angolas (CH 26.7.2022). Trotz des Rohstoffreichtums ist Angola ein armes Entwicklungsland. Der Großteil der Öleinnahmen erreicht nicht die einfache Bevölkerung. 85 Prozent der Menschen arbeiten in der Landwirtschaft, obwohl nur drei Prozent des Landes kultiviert sind. Bürgerkrieg und Verwaltungsmängel haben die landwirtschaftliche Produktion schwer beeinträchtigt. Das Land ist nach wie vor von Nahrungsmittelimporten abhängig. Aufgrund der Bürgerkriegsjahre gibt es einen massiven Nachholbedarf in den anderen Sektoren und die angolanische Regierung versucht diese Rückstände nun verstärkt aufzuholen (WKO 14.4.2022). Dabei wurde die Entwicklung des Tourismussektors durch ein hohes Maß an Kriminalität gehemmt (KAS 22.2.2022). Die Arbeitslosigkeit in Angola ist hoch, etwa 1,6 Millionen der 10,6 Millionen Erwerbspersonen sind ohne Arbeit. Das sind insgesamt ca. 15 Prozent der Gesamtbevölkerung Angolas, die derzeit auf der Suche nach einer Beschäftigung sind. Die Gesamtarbeitslosenquote beträgt 28 Prozent. Von der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung weisen junge Menschen mit 29 Prozent die höchste und 55- bis 64-Jährige mit 2 Prozent die niedrigste Arbeitslosenquote auf. Die meisten Arbeitslosen leben in städtischen Gebieten (88 Prozent) und zwei Drittel kommen aus besserverdienenden, gebildeten Schichten; dies deutet auf einen Mangel an Arbeitsplätzen hin, die ein hohes Qualifikationsniveau erfordern. Die Arbeitslosigkeit ist nicht nur in Bezug auf die Altersgruppe, den Wohnort und das Armutsniveau ungleich verteilt, sondern auch zwischen den verschiedenen Regionen (KAS 22.2.2022). Private Krankenversicherungen und Pensionskassen/Ruhestandsleistungen sind weitgehend auf diejenigen beschränkt, die eine feste Anstellung bei privaten Unternehmen oder in gewissem Umfang im öffentlichen Sektor. Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur wenige Risiken für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten ab - die Renten für Militärveteranen beispielsweise werden zwar gezahlt, reichen aber bei weitem nicht aus, um die Bedürfnisse der Menschen zu befriedigen, und werden nicht konsequent an alle Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Einige Wohltätigkeitsorganisationen und lokale Vereinigungen sind teilweise in der Lage, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie - wenn auch nur gelegentlich - Grundnahrungsmittelkörbe verteilen (BS 23.2.2022). Der Süden Angolas wird von der schlimmsten Dürre seit 1981 heimgesucht. Sie hat den Zugang zu Nahrungsmitteln in drei Provinzen stark beeinträchtigt. Nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) sind mehr als 1,3 Millionen Menschen in den Provinzen Cunene, Huila und Namibe von schwerem Hunger betroffen. Im März 2021 berichtete die namibische Presse, dass Hunderte von Angolanern, die vor der Dürre flohen, auf der Suche nach Nahrungsmitteln die Grenze nach Namibia überquert hatten. Im Juli 2021 bezeichnete die Associação Construindo Comunidades (ACC), eine lokale NGO, die Situation als "katastrophal" und forderte die angolanische Regierung auf, den Notstand in der Region auszurufen. Die Gouverneurin von Cunene, Gerdina Didalelwa berichtete, dass die Dürre zu einer "noch nie dagewesenen" Wanderungsbewegung geführt habe, bei der 4.000 Menschen innerhalb der Provinz Cunene und 2.000 nach Namibia vertrieben wurden. Im September 2021 richtete die Regierung eine Task Force ein, die sich größtenteils aus Beamten staatlicher Einrichtungen zusammensetzte, um humanitäre Hilfe an die Opfer der Dürre zu verteilen (HRW 13.1.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 - CH - Chatham House (26.7.2022): Angola’s fifth multiparty election: Continuity or change?, https://www.chathamhouse.org/2022/07/angolas-fifth-multiparty-election-continuity-or-change, Zugriff 11.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html, Zugriff 9.8.2022 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868? Zugriff 9.8.2022 - WKO - Wirtschaftkammer Österreich (14.4.2022): Angola - Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/angola-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 10.8.2022 Medizinische Versorgung Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und Medikamentenmangels entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 10.8.2022). Auch die Qualität der Diagnosen, Analysen und medizinischen Versorgung in Angola entspricht nicht den internationalen Standards (FD 10.8.2022). Die Gesundheitsausgaben sind im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern sehr niedrig, und liegen etwa bei 5,6 Prozent des BIP im Haushalt
  24. Obwohl die Regierung für 2020 zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs zusätzliche Ausgaben für den Gesundheitssektor in der Höhe von 40 Millionen Dollar angekündigt hatte, sind die öffentlichen Krankenhäuser nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BS 23.2.2022). Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzhauptstädte ist die medizinische Versorgung sehr schlecht, in vielen ländlichen Gebieten ist sie kaum vorhanden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Selbst in der Hauptstadt XXXX ist die medizinische Grundversorgung nur eingeschränkt gewährleistet (EDA 10.8.2022); dennoch gibt es einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte in XXXX . Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, können auch behandelt werden, wenngleich hohe Kosten anfallen. In der Regel können auch Medikamente in XXXX gekauft werden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Auch wenn die Krankenhäuser im Prinzip kostenlos sind, müssen Patienten selbst für die Grundversorgung mit sauberem Wasser, sterilen Verbänden, Injektionsnadeln und Handschuhen sorgen (BS 23.2.2022). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 10.8.2022). Das Personal nimmt manchmal Bestechungsgelder an (BS 23.2.2022). Ernste Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa oder Südafrika) behandelt werden (EDA 10.8.2022).Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzhauptstädte ist die medizinische Versorgung sehr schlecht, in vielen ländlichen Gebieten ist sie kaum vorhanden (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022). Selbst in der Hauptstadt römisch 40 ist die medizinische Grundversorgung nur eingeschränkt gewährleistet (EDA 10.8.2022); dennoch gibt es einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte in römisch 40 . Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, können auch behandelt werden, wenngleich hohe Kosten anfallen. In der Regel können auch Medikamente in römisch 40 gekauft werden (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022). Auch wenn die Krankenhäuser im Prinzip kostenlos sind, müssen Patienten selbst für die Grundversorgung mit sauberem Wasser, sterilen Verbänden, Injektionsnadeln und Handschuhen sorgen (BS 23.2.2022). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 10.8.2022). Das Personal nimmt manchmal Bestechungsgelder an (BS 23.2.2022). Ernste Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa oder Südafrika) behandelt werden (EDA 10.8.2022). Landesweit gibt es nur 0,2 Ärzte pro 1.000 Einwohner. 50 Prozent der Bevölkerung haben überhaupt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung (KAS 22.2.2022). Die Versorgung und Behandlung von Personen mit schweren psychischen Störungen (Psychosen, bipolare Störungen, Depressionen) ist in der nationalen Krankenversicherung bzw. in Kostenerstattungssystemen inkludiert (Mental Health Atlas). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.6.2022): Angola - Politisches Poträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/portrait/208170#:~:text=Am%2024.,Lage%20in%20Angola%20ist%20stabil, Zugriff 10.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Angola - Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/, Zugriff 10.8.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html, Zugriff 10.8.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola: Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/, Zugriff 10.8.2022 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868? Zugriff 9.8.2022 - Mental Health Atlas – WHO Mental Health Atlas 2017 Member State Profile Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002719/AGO.pdf Rückkehr Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Die nationale Einwanderungspolitik wird von der Migrations- und Ausländerbehörde (SME) umgesetzt, die dem Innenministerium unterstellt ist. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MIREX) bietet Hilfe für angolanische Gemeinschaften im Ausland und unterstützt auch die Wiedereingliederung von angolanischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren (MF 2.2022; vgl. IOM 2021). Im Ausland lebende angolanische Staatsbürger können sich auf freiwilliger Basis bei den Botschaften registrieren lassen. Die Konsulate und Botschaften versorgen die Staatsangehörigen mit den entsprechenden Unterlagen und unterstützen sie bei ihrer Rückkehr (IOM 2021).Die nationale Einwanderungspolitik wird von der Migrations- und Ausländerbehörde (SME) umgesetzt, die dem Innenministerium unterstellt ist. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MIREX) bietet Hilfe für angolanische Gemeinschaften im Ausland und unterstützt auch die Wiedereingliederung von angolanischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren (MF 2.2022; vergleiche IOM 2021). Im Ausland lebende angolanische Staatsbürger können sich auf freiwilliger Basis bei den Botschaften registrieren lassen. Die Konsulate und Botschaften versorgen die Staatsangehörigen mit den entsprechenden Unterlagen und unterstützen sie bei ihrer Rückkehr (IOM 2021). Das 1992 gegründete Institut zur Unterstützung angolanischer Gemeinschaften im Ausland (IAECAE), das dem MIREX unterstellt ist, hält mit der Diaspora Kontakt, leistet ihr Hilfe und leistet für nach Angola zurückkehrende Staatsbürger Unterstützung beim Wiedereingliederungsprozess. Im Jahr 2020 half die IAECAE bei der Organisation von Repatriierungsflügen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Angolanische Auslandsvertretungen haben bis April 2021 mehr als 26.000 Staatsangehörige unterstützt, die während der COVID-19-Pandemie im Ausland gestrandet waren, unter anderem durch die Bereitstellung von Repatriierungsflügen aus Brasilien und Portugal (IOM 2021). Es gibt kein offizielles Regierungsprogramm, das sich auf die Anwerbung von Staatsangehörigen konzentriert, die aus Angola ausgewandert sind. Es gibt Ad-hoc-Initiativen, die sich auf die Erleichterung der Wiedereingliederung von Migranten im Lande konzentrieren. Seit April 2021 arbeiten Regierungsstellen mit IOM zusammen, um ein Programm einzurichten, das die Rückkehr und Wiedereingliederung von Staatsangehörigen im Ausland erleichtern soll, indem es Informationen vor der Abreise, Reisehilfen, provisorische Unterkünfte, Subventionen, Schulungen und Zugang zu Mikroprojekten und Beratung anbietet (IOM 2021). Die Vereinigung OMUNGA ist eine der führenden NGOs in Angola, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen – einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern – einsetzt (MF 2.2022). Auch die katholische Kirche verfügt über eine Vielzahl von Organisationen und Gemeinschaften, die Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Angola unterstützen. So unterstützt auch die Caritas weiterhin Rückkehrer und Binnenvertriebene in Angola. Die Bischöfliche Kommission für die Migranten- und Wanderpastoral (CEPAMI) ist eine Kommission der Bischofskonferenz von Angola und São Tomé. Die CEPAMI organisiert Ausbildungsworkshops für Pastoralreferenten im Bereich der menschlichen Mobilität, der Aufnahme von Migranten, des Portugiesischunterrichts für Migranten, der Ausbildung in den Bereichen Kochen, Konditorei, Dekoration, Mechanik und Elektrizität, bietet Rechtsberatung an und besucht das Haftzentrum für Ausländer. Dieses Netzwerk bietet auch Hilfe für Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Rückkehrer. Die Scalabrini-Schwestern (M.S.C.S.), die die Arbeit von CEPAMI koordinieren, sind ebenfalls an einer Reihe von Projekten zur Unterstützung von Flüchtlingen und Migranten beteiligt, insbesondere in der Provinz Uíge an der Grenze zur DR Kongo. Insbesondere sehr aktiv, sind die Salesianischen Missionare in Angola. Vor allem bei der Unterstützung von Kindern und Familien in Not. Sie bieten auch technische und berufliche Schulungen an, retten Kinder, die in Not geraten sind, stellen Jugendzentren und sichere Aktivitäten zur Verfügung, liefern lebensrettende Mahlzeiten, wichtige Ausrüstungen und Materialien und verbessern die Infrastruktur. Diese Programme fördern die notwendigen Fähigkeiten der Kinder, um produktiv zu sein und den Wandel in ihren Gemeinden und Familien voranzutreiben. Zu den Begünstigten dieser Programme gehören Flüchtlinge und ihre Familien (MF 2.2022). Darüber hinaus werden spezifische Integrationsmaßnahmen für die Diaspora bei ihrer Rückkehr nach Angola festgelegt, darunter die Schaffung von Arbeitsmarktanreizen und attraktiven Gehältern, gute Wohnbedingungen und einfache Verfahren für den Zugang zu Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen (IOM 2021). Quellen: - IOM - International Organisation for Migration

(2021): Migration Governance Indicators Profile 2021 - Republic of Angola, https://publications.iom.int/system/files/pdf/MGI-Angola-2021.pdf, Zugriff 17.8.2022 - MF - Migrants Refugees (2.2022): Country Profiles Angola, https://migrants-refugees.va/it/wp-content/uploads/sites/3/2022/03/2022-CP-Angola.pdf, Zugriff 12.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 25.01.2023, 14;02 Uhr, 5.762.898 bestätigte Fälle von je mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 21.646 bestätigte Todesfälle; in Angola wurden mit 25.01.2023, 16:57 Uhr gesamt 105.095 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 1.930 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Reisende müssen bei der Einreise unabhängig vom Impfstatus ein negatives PCR-Testergebnis, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen; für nicht voll-immunisierte Reisende ist eine 7-tägige Quarantäne einzuhalten (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Ferner kann für Ungeimpfte, unabhängig vom Testresultat, eine Quarantäne mit Freitestungsmöglichkeit nach angolanischem Recht angeordnet werden (AA 10.8.2022). Des Weiteren muss 72 Stunden vor Reiseantritt ein Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) online ausgefüllt und bei der Einreise vorgelegt werden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). In der Praxis wurden auch unmittelbar vor Abreise durchgeführte Online-Registrierungen anerkannt (AA 10.8.2022).Reisende müssen bei der Einreise unabhängig vom Impfstatus ein negatives PCR-Testergebnis, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen; für nicht voll-immunisierte Reisende ist eine 7-tägige Quarantäne einzuhalten (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Ferner kann für Ungeimpfte, unabhängig vom Testresultat, eine Quarantäne mit Freitestungsmöglichkeit nach angolanischem Recht angeordnet werden (AA 10.8.2022). Des Weiteren muss 72 Stunden vor Reiseantritt ein Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) online ausgefüllt und bei der Einreise vorgelegt werden (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022). In der Praxis wurden auch unmittelbar vor Abreise durchgeführte Online-Registrierungen anerkannt (AA 10.8.2022). Bei der Ankunft in Angola ist ein weiterer COVID-19-Schnelltest vorgeschrieben (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Bei positivem Testergebnis müssen sich Reisende in Quarantäne begeben. Bei negativem Testergebnis können sich vollständig Geimpfte im Land frei bewegen (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung (AA 10.8.2022).Bei der Ankunft in Angola ist ein weiterer COVID-19-Schnelltest vorgeschrieben (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Bei positivem Testergebnis müssen sich Reisende in Quarantäne begeben. Bei negativem Testergebnis können sich vollständig Geimpfte im Land frei bewegen (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022). Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung (AA 10.8.2022). Geschäfte und Restaurants haben normale Öffnungszeiten, Strände und öffentliche Schwimmbäder sind geöffnet. Die maximal erlaubte Auslastung von Restaurants, Kirchen, Kinos und öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt 75 Prozent. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken sowie die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes in der Öffentlichkeit sind weiterhin erforderlich (BMEIA 10.8.2022). Quellen: - https://covid19-dashboard.ages.at - https://covid19.who.int/region/afro/country/ao - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2022): Angola: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118#content₀, Zugriff 10.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/, Zugriff 10.8.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola: Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/, Zugriff 10.8.2022 Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Angola für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Angola für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird weiters festgestellt, dass in Angola für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Angola abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Es wird weiters festgestellt, dass in Angola für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Angola abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Angola mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Angola unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Angola unzulässig wäre.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. festgestellte Verfahrensgang und dessen Ausführungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang und dessen Ausführungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Angola, in das medizinische Sachverständigengutachten datiert mit 10.08.2022, in die Anfragebeantwortung zu Angola der Staatendokumentation sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Angola, seinem Familienstand, der Kinderlosigkeit, seinen Sorgepflichten, seiner familiären Situation in Österreich gründen auf den diesbezüglichen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 15.12.
  4. Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Seine Verfahrensidentität ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und holte die belangte Behörde im Behördenverfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des absoluten Mindestalters des Beschwerdeführers ein, woraus sich das im gegenständlichen Asylverfahren verwendete Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt (AS 73ff). Die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand basieren zunächst auf den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 06.05.2022 vorgelegten Befunden (Beilagen A und B zur OZ 10). Daraufhin wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 11.05.2022 zu I417 2187469-1/11Z ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Medizin-Neurologie/Psychiatrie in Auftrag gegeben und erstattete die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Mag. Dr. XXXX ein nervenärztliches Gutachten datiert mit 10.08.2022 (OZ 16). Die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand basieren zunächst auf den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 06.05.2022 vorgelegten Befunden (Beilagen A und B zur OZ 10). Daraufhin wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 11.05.2022 zu I417 2187469-1/11Z ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Medizin-Neurologie/Psychiatrie in Auftrag gegeben und erstattete die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Mag. Dr. römisch 40 ein nervenärztliches Gutachten datiert mit 10.08.2022 (OZ 16). Die Sachverständige kam darin unter anderem zu folgendem Schluss: „Beim BF besteht eine sog. rezidivierende depressive Störung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass es immer wieder zu Phasen einer Depression kommen kann, unterschiedlich stark bzw. schwer ausgeprägt. Derzeit ist diese als leichtgradig zu beurteilen (nach ICD 10: F33.0). Zusätzlich besteht noch eine Reaktion auf schwere Belastung (F43.8). … Derzeit besteht keinerlei Selbst- oder Fremdgefährdung.“ In einer Gesamtschau handelt es sich bei dem eingeholten Sachverständigengutachten um ein schlüssiges und nachvollziehbares fachärztliches Gutachten, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen bestehen. Das medizinische Gutachten wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und wurde ihm bereits in die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt mittels Schriftsatz auf dieses Gutachten einzugehen bzw. eine Erörterung desselben zu beantragen. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten den Ausführungen der gerichtlich beeideten Sachverständigen jedoch nicht weiter entgegen und ergaben sich damit keine dem Sachverständigengutachten qualifiziert entgegentretende Umstände. Zudem erstattete auch die belangte Behörde kein entgegenstehendes Vorbringen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu treffen waren. Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Angola nicht entgegenstehen, ergibt sich aus den eingeholten Länderberichten, wonach es insbesondere in XXXX einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte gibt und sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, behandelt werden können. Auch ist eine Versorgung und Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Angola möglich und können des Weiteren auch Medikamente in XXXX gekauft werden. Eine weiterführende Nachfrage bei der Staatendokumentation ergab, dass die vom Beschwerdeführer laut Verschreibung benötigten Medikamente bzw. Medizinischen Wirkstoffe in Angola gekauft werden können. In diesem Zusammenhang ist allerdings einzuräumen, dass die Kosten dafür im wirtschaftlichen Vergleich mit Österreich im Verhältnis teurer sind. Da der Beschwerdeführer allerding arbeitsfähig ist, sollte es ihm daher auch möglich sein, die benötigten Medikamente für sich zu besorgen.Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Angola nicht entgegenstehen, ergibt sich aus den eingeholten Länderberichten, wonach es insbesondere in römisch 40 einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte gibt und sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, behandelt werden können. Auch ist eine Versorgung und Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Angola möglich und können des Weiteren auch Medikamente in römisch 40 gekauft werden. Eine weiterführende Nachfrage bei der Staatendokumentation ergab, dass die vom Beschwerdeführer laut Verschreibung benötigten Medikamente bzw. Medizinischen Wirkstoffe in Angola gekauft werden können. In diesem Zusammenhang ist allerdings einzuräumen, dass die Kosten dafür im wirtschaftlichen Vergleich mit Österreich im Verhältnis teurer sind. Da der Beschwerdeführer allerding arbeitsfähig ist, sollte es ihm daher auch möglich sein, die benötigten Medikamente für sich zu besorgen. In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass laut dem Gutachten von Mag. Dr. XXXX die sogenannte medikamentöse Compliance betreffend den Beschwerdeführer als fraglich einzustufen ist, da der Beschwerdeführer dahingehend widersprüchliche Angaben tätigte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Psychotherapie bereits empfohlen, jedoch kam insbesondere aus dem Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst datiert mit 03.05.2022 (Beilage B zur OZ 10) klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig ist und sich – trotz des Bestehens zahlreicher Möglichkeiten – in Österreich bislang keiner fachärztlichen Behandlung oder traumaspezifischen Psychotherapie unterzogen hat.In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass laut dem Gutachten von Mag. Dr. römisch 40 die sogenannte medikamentöse Compliance betreffend den Beschwerdeführer als fraglich einzustufen ist, da der Beschwerdeführer dahingehend widersprüchliche Angaben tätigte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Psychotherapie bereits empfohlen, jedoch kam insbesondere aus dem Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst datiert mit 03.05.2022 (Beilage B zur OZ 10) klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig ist und sich – trotz des Bestehens zahlreicher Möglichkeiten – in Österreich bislang keiner fachärztlichen Behandlung oder traumaspezifischen Psychotherapie unterzogen hat. Auch kamen im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür hervor, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe iSd COVID 19-Pandemie angehört, und wurde dies auch zu keiner Zeit behauptet. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem bestehenden gesundheitlichen Zustand und behauptete der Beschwerdeführer darüber hinaus nichts Entgegenstehendes. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Angola und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde zum gegenständlichen Asylverfahren und dem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen oder in einer Beziehung leben würde. Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er über ein darüberhinausgehendes, maßgebliches soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, entsprechen nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervorkamen, dass er entscheidungsrelevante integrative Schritte gesetzt hätte. So besuchte er zwar bereits einen Deutschkurs, wie sich aus der entsprechenden Bestätigung datiert mit 07.09.2017 (AS 211) ergibt, jedoch war mangels der Vorlage eines entsprechenden Prüfungszeugnisses im Verlauf des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht die entsprechende Feststellung zu treffen. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren lediglich eine Teilnahmebestätigung datiert mit 14.12.2017 (AS 208) vor, wonach er am Projekt „Zukunft Bildung“ am bfi teilnehmen werde. Seine Mitgliedschaft in einem Football-Verein ergibt sich aus der undatierten Bestätigung der US-Cars Peicher Styrian Hurricanes (AS 209, Beilage C zur OZ 10) und der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (S. 4 des Verhandlungsprotokolls in OZ 10). Etwaige aktuelle weitere Mitgliedschaften in Vereinen, Besuche von Aus- oder Weiterbildungskursen oder ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer nicht weiter erwähnt, woraus sich die entsprechende Feststellung ergibt. Die Feststellungen hinsichtlich seiner mangelnden Erwerbstätigkeit und dem langjährigen Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Integrationsbemühungen entsprechen keiner berücksichtigungswürdigen Integration, da sich keine Merkmale für das Vorliegen einer seiner Aufenthaltsdauer entsprechenden und entscheidungsmaßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht ergaben. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 07.12.2021 zu XXXX (OZ 7).Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.12.2021 zu römisch 40 (OZ 7). 2.
  5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im gegenständlichen Asylverfahren machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde als zentralen Fluchtgrund geltend, dass er Angst vor Verfolgung durch angolanische Soldaten habe. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das dargestellte Fluchtszenario jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehrt und aufgrund der vorliegenden absoluten Detailarmut nicht fähig ist, eine sinngebende und glaubhafte Bedrohung darzulegen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass er von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Da der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 erschienen ist und auch von der Rechtsvertretung kein Grund dafür genannt wurde, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu vertagen sei, wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. Daher schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht vermochte eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Hinsichtlich seiner angeführten Fluchtgeschichte ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht – wie schon die belangte Behörde – von einem konstruierten Erlebnis ausgeht. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Insbesondere vermochte es der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Richter in schlüssiger Art und Weise detaillierte Informationen zu seinem Erlebten mitzuteilen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten, dies insbesondere bei prägenden Ereignissen. Stattdessen schilderte der Beschwerdeführer die Geschehnisse im Herkunftsstaat im gegenständlichen Asylverfahren vage und detailarm. So erklärte er erstmals vor der belangten Behörde, dass eines Nachts Anfang des Jahres 2016 Männer in ihr Haus gekommen seien und diese ihn und seine Tante in einen Raum gebracht hätten, um sie zum Aufenthaltsort seines Onkels zu befragen. Dieser sei als General der Landesstreitkräfte schon zwei Monate nicht mehr zuhause gewesen und habe seine Tante die Auskunft zu seinem Aufenthaltsort verweigert. Daraufhin sei sie mit drei Messerstichen getötet worden. Dem Beschwerdeführer sei gedroht worden, wenn er den Aufenthaltsort nicht mitteilen sollte, würde auch er getötet werden. Daraufhin seien die fünf Soldaten gegangen (AS 128). Wie aus den zitierten Angaben des Beschwerdeführers ersichtlich ist, gab er in beiden Einvernahmen nur wenige Details zu diesem fluchtauslösenden Ereignis an. Insbesondere sprach er lediglich unbestimmt von bewaffneten Männern, die ihn und seine Tante eines Nachts aufgesucht hätten. Weshalb er sie als Soldaten des angolanischen Heeres qualifiziert habe, konnte er bis zuletzt nicht nachvollziehbar ausführen. Schließlich gab der Beschwerdeführer selbst an, dass sie nicht uniformiert gewesen seien und erwähnte er mit keinem Wort, dass sie sich als Soldaten des Heeres zu erkennen gegeben hätten. Auf den entsprechenden Vorhalt durch die belangte Behörde erklärte er lediglich: „Das ist Afrika“ (AS 128). Zudem kam aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis nicht eindeutig hervor, weshalb sich Unbekannte für seinen Onkel interessiert haben sollen. In seiner Erstbefragung stellte er noch einen Zusammenhang mit nicht näher bezeichneten Demonstrationen gegen die Regierung her, an denen sein Onkel teilgenommen habe, wohingegen er vor der belangten Behörde keine Demonstrationen erwähnte. Im Beschwerdeschriftsatz wurde sich dann wiederum auf die oppositionelle politische Gesinnung seines Onkels berufen (AS 197). Des Weiteren ergibt sich für das erkennende Gericht nicht schlüssig, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, sich in einem anderen Teil Angolas oder der Stadt Luandas niederzulassen. XXXX gehört zu den größten Städten Afrikas und zählt etwa neun Millionen Einwohner, sodass sich die Möglichkeit der genauen Nachverfolgung des Wohnortes des Beschwerdeführers durch Unbekannte als nicht nachvollziehbar darstellt.Des Weiteren ergibt sich für das erkennende Gericht nicht schlüssig, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, sich in einem anderen Teil Angolas oder der Stadt Luandas niederzulassen. römisch 40 gehört zu den größten Städten Afrikas und zählt etwa neun Millionen Einwohner, sodass sich die Möglichkeit der genauen Nachverfolgung des Wohnortes des Beschwerdeführers durch Unbekannte als nicht nachvollziehbar darstellt. Zwar führt der Beschwerdeführer an, einmal Anfang des Jahres 2016 persönlich in ihrem Haus bedroht worden zu sein, eine weitere persönliche Bedrohung habe dann allerdings nicht mehr stattgefunden, obwohl sich der Beschwerdeführer noch über ein Jahr weiter in Angola aufgehalten habe. Dieser Umstand wurde im Beschwerdeschriftsatz damit erklärt, dass sich sein Vater um die Ausstellung eines Visums bemüht und diese Ausstellung mehrere Monate gedauert habe, wobei das Visum letztlich von 18.12.2016 bis 01.04.2017 gültig gewesen sei (AS 190f). Das Visum sei dann einem Schlepper überreicht worden, der den Beschwerdeführer erst am 03.03.2017 nach Frankreich gebracht habe. In seiner Erstbefragung erklärte er stattdessen, dass er den Entschluss zur Ausreise aus Angola erst im Jahr 2017 gefasst habe, somit über ein Jahr nach dem eigentlich angeführten fluchtauslösenden Ereignis, und er seinen Heimatstaat dann am 03.03.2017 (illegal) mit dem Flugzeug von XXXX in Richtung Frankreich verlassen habe (AS 5). Nähere Auskünfte zu dem verwendeten Reisedokument wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht angegeben.Zwar führt der Beschwerdeführer an, einmal Anfang des Jahres 2016 persönlich in ihrem Haus bedroht worden zu sein, eine weitere persönliche Bedrohung habe dann allerdings nicht mehr stattgefunden, obwohl sich der Beschwerdeführer noch über ein Jahr weiter in Angola aufgehalten habe. Dieser Umstand wurde im Beschwerdeschriftsatz damit erklärt, dass sich sein Vater um die Ausstellung eines Visums bemüht und diese Ausstellung mehrere Monate gedauert habe, wobei das Visum letztlich von 18.12.2016 bis 01.04.2017 gültig gewesen sei (AS 190f). Das Visum sei dann einem Schlepper überreicht worden, der den Beschwerdeführer erst am 03.03.2017 nach Frankreich gebracht habe. In seiner Erstbefragung erklärte er stattdessen, dass er den Entschluss zur Ausreise aus Angola erst im Jahr 2017 gefasst habe, somit über ein Jahr nach dem eigentlich angeführten fluchtauslösenden Ereignis, und er seinen Heimatstaat dann am 03.03.2017 (illegal) mit dem Flugzeug von römisch 40 in Richtung Frankreich verlassen habe (AS 5). Nähere Auskünfte zu dem verwendeten Reisedokument wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht angegeben. Im Besonderen sind seit seiner Ausreise aus Angola nunmehr über fünf Jahre vergangen. Aus dem Fluchtvorbringen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Zeitpunkt mit einer Verfolgungshandlung durch angolanischen Soldaten im Sinne der zuvor genannten Judikatur rechnen müsste. Eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr kann somit aufgrund dieser Ausführungen nicht angenommen werden. Für die Asylgewährung kommt es aber auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503).Für die Asylgewährung kommt es aber auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503). In einer Gesamtbeurteilung ergab sich keine etwaige private oder staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers und genügt eine allgemeine Bedrohungslage in Angola nicht zur Annahme einer begründeten asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Aus dem Fluchtvorbringen ergaben sich damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Zeitpunkt mit einer Verfolgungshandlung durch staatliche Organe oder private Personen im Sinne der zuvor genannten Judikatur rechnen müsste. Der Beschwerdeführer vermochte somit keine gegenwärtige konkrete persönliche Bedrohung oder Verfolgung substantiiert wiederzugeben. Zusammengefasst ergibt sich somit aus den vorangegangenen Ausführungen, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. In der Folge ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Angola nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre. Es ergibt sich in einer Gesamtschau zudem nicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine derart exponierte Stellung innegehabt hätte, woraus sich im Falle seiner Rückkehr zwangsläufig die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seiner Person durch Unbekannte ableiten lässt. Zusammengefasst ergab sich aus den vorangegangenen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Angola nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. 2.
  6. Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
  7. getroffenen Feststellungen zur Lage in Angola basieren vorwiegend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches am 22.08.2022 gesamtaktualisiert wurde. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Somit besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die unter Punkt 1.
  8. getroffenen Feststellungen zur Lage in Angola basieren vorwiegend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches am 22.08.2022 gesamtaktualisiert wurde. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Somit besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer zuletzt im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der wesentliche Inhalt der Länderberichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
  9. Rechtli

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