RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlI417 2187469-1 SpruchI417 2187469-1/31E, I417 2187469-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.05.2022 und 09.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.05.2022 und 09.01.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2021): Migration Governance Indicators Profile 2021 - Republic of Angola, https://publications.iom.int/system/files/pdf/MGI-Angola-2021.pdf, Zugriff 17.8.2022 - MF - Migrants Refugees (2.2022): Country Profiles Angola, https://migrants-refugees.va/it/wp-content/uploads/sites/3/2022/03/2022-CP-Angola.pdf, Zugriff 12.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 25.01.2023, 14;02 Uhr, 5.762.898 bestätigte Fälle von je mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 21.646 bestätigte Todesfälle; in Angola wurden mit 25.01.2023, 16:57 Uhr gesamt 105.095 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 1.930 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Reisende müssen bei der Einreise unabhängig vom Impfstatus ein negatives PCR-Testergebnis, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen; für nicht voll-immunisierte Reisende ist eine 7-tägige Quarantäne einzuhalten (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Ferner kann für Ungeimpfte, unabhängig vom Testresultat, eine Quarantäne mit Freitestungsmöglichkeit nach angolanischem Recht angeordnet werden (AA 10.8.2022). Des Weiteren muss 72 Stunden vor Reiseantritt ein Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) online ausgefüllt und bei der Einreise vorgelegt werden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). In der Praxis wurden auch unmittelbar vor Abreise durchgeführte Online-Registrierungen anerkannt (AA 10.8.2022).Reisende müssen bei der Einreise unabhängig vom Impfstatus ein negatives PCR-Testergebnis, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen; für nicht voll-immunisierte Reisende ist eine 7-tägige Quarantäne einzuhalten (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Ferner kann für Ungeimpfte, unabhängig vom Testresultat, eine Quarantäne mit Freitestungsmöglichkeit nach angolanischem Recht angeordnet werden (AA 10.8.2022). Des Weiteren muss 72 Stunden vor Reiseantritt ein Einreiseformular („Formulário de registo de viagem“) online ausgefüllt und bei der Einreise vorgelegt werden (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022). In der Praxis wurden auch unmittelbar vor Abreise durchgeführte Online-Registrierungen anerkannt (AA 10.8.2022). Bei der Ankunft in Angola ist ein weiterer COVID-19-Schnelltest vorgeschrieben (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Bei positivem Testergebnis müssen sich Reisende in Quarantäne begeben. Bei negativem Testergebnis können sich vollständig Geimpfte im Land frei bewegen (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung (AA 10.8.2022).Bei der Ankunft in Angola ist ein weiterer COVID-19-Schnelltest vorgeschrieben (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Bei positivem Testergebnis müssen sich Reisende in Quarantäne begeben. Bei negativem Testergebnis können sich vollständig Geimpfte im Land frei bewegen (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022). Asymptomatische Fälle dürfen zwecks Isolation zu Hause bleiben und müssen nicht in eine staatliche/medizinische Einrichtung (AA 10.8.2022). Geschäfte und Restaurants haben normale Öffnungszeiten, Strände und öffentliche Schwimmbäder sind geöffnet. Die maximal erlaubte Auslastung von Restaurants, Kirchen, Kinos und öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt 75 Prozent. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken sowie die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes in der Öffentlichkeit sind weiterhin erforderlich (BMEIA 10.8.2022). Quellen: - https://covid19-dashboard.ages.at - https://covid19.who.int/region/afro/country/ao - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2022): Angola: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118#content₀, Zugriff 10.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/, Zugriff 10.8.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola: Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/, Zugriff 10.8.2022 Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Angola für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Angola für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird weiters festgestellt, dass in Angola für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Angola abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Es wird weiters festgestellt, dass in Angola für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Angola abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Angola mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Angola unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Angola unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. festgestellte Verfahrensgang und dessen Ausführungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang und dessen Ausführungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Angola, in das medizinische Sachverständigengutachten datiert mit 10.08.2022, in die Anfragebeantwortung zu Angola der Staatendokumentation sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Angola, seinem Familienstand, der Kinderlosigkeit, seinen Sorgepflichten, seiner familiären Situation in Österreich gründen auf den diesbezüglichen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 15.12.
- Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Seine Verfahrensidentität ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und holte die belangte Behörde im Behördenverfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des absoluten Mindestalters des Beschwerdeführers ein, woraus sich das im gegenständlichen Asylverfahren verwendete Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt (AS 73ff). Die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand basieren zunächst auf den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 06.05.2022 vorgelegten Befunden (Beilagen A und B zur OZ 10). Daraufhin wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 11.05.2022 zu I417 2187469-1/11Z ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Medizin-Neurologie/Psychiatrie in Auftrag gegeben und erstattete die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Mag. Dr. XXXX ein nervenärztliches Gutachten datiert mit 10.08.2022 (OZ 16). Die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand basieren zunächst auf den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 06.05.2022 vorgelegten Befunden (Beilagen A und B zur OZ 10). Daraufhin wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 11.05.2022 zu I417 2187469-1/11Z ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Medizin-Neurologie/Psychiatrie in Auftrag gegeben und erstattete die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Mag. Dr. römisch 40 ein nervenärztliches Gutachten datiert mit 10.08.2022 (OZ 16). Die Sachverständige kam darin unter anderem zu folgendem Schluss: „Beim BF besteht eine sog. rezidivierende depressive Störung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass es immer wieder zu Phasen einer Depression kommen kann, unterschiedlich stark bzw. schwer ausgeprägt. Derzeit ist diese als leichtgradig zu beurteilen (nach ICD 10: F33.0). Zusätzlich besteht noch eine Reaktion auf schwere Belastung (F43.8). … Derzeit besteht keinerlei Selbst- oder Fremdgefährdung.“ In einer Gesamtschau handelt es sich bei dem eingeholten Sachverständigengutachten um ein schlüssiges und nachvollziehbares fachärztliches Gutachten, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen bestehen. Das medizinische Gutachten wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und wurde ihm bereits in die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt mittels Schriftsatz auf dieses Gutachten einzugehen bzw. eine Erörterung desselben zu beantragen. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten den Ausführungen der gerichtlich beeideten Sachverständigen jedoch nicht weiter entgegen und ergaben sich damit keine dem Sachverständigengutachten qualifiziert entgegentretende Umstände. Zudem erstattete auch die belangte Behörde kein entgegenstehendes Vorbringen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu treffen waren. Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Angola nicht entgegenstehen, ergibt sich aus den eingeholten Länderberichten, wonach es insbesondere in XXXX einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte gibt und sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, behandelt werden können. Auch ist eine Versorgung und Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Angola möglich und können des Weiteren auch Medikamente in XXXX gekauft werden. Eine weiterführende Nachfrage bei der Staatendokumentation ergab, dass die vom Beschwerdeführer laut Verschreibung benötigten Medikamente bzw. Medizinischen Wirkstoffe in Angola gekauft werden können. In diesem Zusammenhang ist allerdings einzuräumen, dass die Kosten dafür im wirtschaftlichen Vergleich mit Österreich im Verhältnis teurer sind. Da der Beschwerdeführer allerding arbeitsfähig ist, sollte es ihm daher auch möglich sein, die benötigten Medikamente für sich zu besorgen.Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Angola nicht entgegenstehen, ergibt sich aus den eingeholten Länderberichten, wonach es insbesondere in römisch 40 einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte gibt und sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, behandelt werden können. Auch ist eine Versorgung und Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Angola möglich und können des Weiteren auch Medikamente in römisch 40 gekauft werden. Eine weiterführende Nachfrage bei der Staatendokumentation ergab, dass die vom Beschwerdeführer laut Verschreibung benötigten Medikamente bzw. Medizinischen Wirkstoffe in Angola gekauft werden können. In diesem Zusammenhang ist allerdings einzuräumen, dass die Kosten dafür im wirtschaftlichen Vergleich mit Österreich im Verhältnis teurer sind. Da der Beschwerdeführer allerding arbeitsfähig ist, sollte es ihm daher auch möglich sein, die benötigten Medikamente für sich zu besorgen. In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass laut dem Gutachten von Mag. Dr. XXXX die sogenannte medikamentöse Compliance betreffend den Beschwerdeführer als fraglich einzustufen ist, da der Beschwerdeführer dahingehend widersprüchliche Angaben tätigte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Psychotherapie bereits empfohlen, jedoch kam insbesondere aus dem Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst datiert mit 03.05.2022 (Beilage B zur OZ 10) klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig ist und sich – trotz des Bestehens zahlreicher Möglichkeiten – in Österreich bislang keiner fachärztlichen Behandlung oder traumaspezifischen Psychotherapie unterzogen hat.In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass laut dem Gutachten von Mag. Dr. römisch 40 die sogenannte medikamentöse Compliance betreffend den Beschwerdeführer als fraglich einzustufen ist, da der Beschwerdeführer dahingehend widersprüchliche Angaben tätigte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Psychotherapie bereits empfohlen, jedoch kam insbesondere aus dem Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst datiert mit 03.05.2022 (Beilage B zur OZ 10) klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig ist und sich – trotz des Bestehens zahlreicher Möglichkeiten – in Österreich bislang keiner fachärztlichen Behandlung oder traumaspezifischen Psychotherapie unterzogen hat. Auch kamen im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür hervor, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe iSd COVID 19-Pandemie angehört, und wurde dies auch zu keiner Zeit behauptet. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem bestehenden gesundheitlichen Zustand und behauptete der Beschwerdeführer darüber hinaus nichts Entgegenstehendes. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Angola und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde zum gegenständlichen Asylverfahren und dem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen oder in einer Beziehung leben würde. Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er über ein darüberhinausgehendes, maßgebliches soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, entsprechen nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervorkamen, dass er entscheidungsrelevante integrative Schritte gesetzt hätte. So besuchte er zwar bereits einen Deutschkurs, wie sich aus der entsprechenden Bestätigung datiert mit 07.09.2017 (AS 211) ergibt, jedoch war mangels der Vorlage eines entsprechenden Prüfungszeugnisses im Verlauf des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht die entsprechende Feststellung zu treffen. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren lediglich eine Teilnahmebestätigung datiert mit 14.12.2017 (AS 208) vor, wonach er am Projekt „Zukunft Bildung“ am bfi teilnehmen werde. Seine Mitgliedschaft in einem Football-Verein ergibt sich aus der undatierten Bestätigung der US-Cars Peicher Styrian Hurricanes (AS 209, Beilage C zur OZ 10) und der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (S. 4 des Verhandlungsprotokolls in OZ 10). Etwaige aktuelle weitere Mitgliedschaften in Vereinen, Besuche von Aus- oder Weiterbildungskursen oder ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer nicht weiter erwähnt, woraus sich die entsprechende Feststellung ergibt. Die Feststellungen hinsichtlich seiner mangelnden Erwerbstätigkeit und dem langjährigen Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Integrationsbemühungen entsprechen keiner berücksichtigungswürdigen Integration, da sich keine Merkmale für das Vorliegen einer seiner Aufenthaltsdauer entsprechenden und entscheidungsmaßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht ergaben. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 07.12.2021 zu XXXX (OZ 7).Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.12.2021 zu römisch 40 (OZ 7). 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im gegenständlichen Asylverfahren machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde als zentralen Fluchtgrund geltend, dass er Angst vor Verfolgung durch angolanische Soldaten habe. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das dargestellte Fluchtszenario jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehrt und aufgrund der vorliegenden absoluten Detailarmut nicht fähig ist, eine sinngebende und glaubhafte Bedrohung darzulegen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass er von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Da der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 erschienen ist und auch von der Rechtsvertretung kein Grund dafür genannt wurde, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zu vertagen sei, wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. Daher schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht vermochte eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Hinsichtlich seiner angeführten Fluchtgeschichte ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht – wie schon die belangte Behörde – von einem konstruierten Erlebnis ausgeht. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Insbesondere vermochte es der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Richter in schlüssiger Art und Weise detaillierte Informationen zu seinem Erlebten mitzuteilen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten, dies insbesondere bei prägenden Ereignissen. Stattdessen schilderte der Beschwerdeführer die Geschehnisse im Herkunftsstaat im gegenständlichen Asylverfahren vage und detailarm. So erklärte er erstmals vor der belangten Behörde, dass eines Nachts Anfang des Jahres 2016 Männer in ihr Haus gekommen seien und diese ihn und seine Tante in einen Raum gebracht hätten, um sie zum Aufenthaltsort seines Onkels zu befragen. Dieser sei als General der Landesstreitkräfte schon zwei Monate nicht mehr zuhause gewesen und habe seine Tante die Auskunft zu seinem Aufenthaltsort verweigert. Daraufhin sei sie mit drei Messerstichen getötet worden. Dem Beschwerdeführer sei gedroht worden, wenn er den Aufenthaltsort nicht mitteilen sollte, würde auch er getötet werden. Daraufhin seien die fünf Soldaten gegangen (AS 128). Wie aus den zitierten Angaben des Beschwerdeführers ersichtlich ist, gab er in beiden Einvernahmen nur wenige Details zu diesem fluchtauslösenden Ereignis an. Insbesondere sprach er lediglich unbestimmt von bewaffneten Männern, die ihn und seine Tante eines Nachts aufgesucht hätten. Weshalb er sie als Soldaten des angolanischen Heeres qualifiziert habe, konnte er bis zuletzt nicht nachvollziehbar ausführen. Schließlich gab der Beschwerdeführer selbst an, dass sie nicht uniformiert gewesen seien und erwähnte er mit keinem Wort, dass sie sich als Soldaten des Heeres zu erkennen gegeben hätten. Auf den entsprechenden Vorhalt durch die belangte Behörde erklärte er lediglich: „Das ist Afrika“ (AS 128). Zudem kam aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis nicht eindeutig hervor, weshalb sich Unbekannte für seinen Onkel interessiert haben sollen. In seiner Erstbefragung stellte er noch einen Zusammenhang mit nicht näher bezeichneten Demonstrationen gegen die Regierung her, an denen sein Onkel teilgenommen habe, wohingegen er vor der belangten Behörde keine Demonstrationen erwähnte. Im Beschwerdeschriftsatz wurde sich dann wiederum auf die oppositionelle politische Gesinnung seines Onkels berufen (AS 197). Des Weiteren ergibt sich für das erkennende Gericht nicht schlüssig, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, sich in einem anderen Teil Angolas oder der Stadt Luandas niederzulassen. XXXX gehört zu den größten Städten Afrikas und zählt etwa neun Millionen Einwohner, sodass sich die Möglichkeit der genauen Nachverfolgung des Wohnortes des Beschwerdeführers durch Unbekannte als nicht nachvollziehbar darstellt.Des Weiteren ergibt sich für das erkennende Gericht nicht schlüssig, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, sich in einem anderen Teil Angolas oder der Stadt Luandas niederzulassen. römisch 40 gehört zu den größten Städten Afrikas und zählt etwa neun Millionen Einwohner, sodass sich die Möglichkeit der genauen Nachverfolgung des Wohnortes des Beschwerdeführers durch Unbekannte als nicht nachvollziehbar darstellt. Zwar führt der Beschwerdeführer an, einmal Anfang des Jahres 2016 persönlich in ihrem Haus bedroht worden zu sein, eine weitere persönliche Bedrohung habe dann allerdings nicht mehr stattgefunden, obwohl sich der Beschwerdeführer noch über ein Jahr weiter in Angola aufgehalten habe. Dieser Umstand wurde im Beschwerdeschriftsatz damit erklärt, dass sich sein Vater um die Ausstellung eines Visums bemüht und diese Ausstellung mehrere Monate gedauert habe, wobei das Visum letztlich von 18.12.2016 bis 01.04.2017 gültig gewesen sei (AS 190f). Das Visum sei dann einem Schlepper überreicht worden, der den Beschwerdeführer erst am 03.03.2017 nach Frankreich gebracht habe. In seiner Erstbefragung erklärte er stattdessen, dass er den Entschluss zur Ausreise aus Angola erst im Jahr 2017 gefasst habe, somit über ein Jahr nach dem eigentlich angeführten fluchtauslösenden Ereignis, und er seinen Heimatstaat dann am 03.03.2017 (illegal) mit dem Flugzeug von XXXX in Richtung Frankreich verlassen habe (AS 5). Nähere Auskünfte zu dem verwendeten Reisedokument wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht angegeben.Zwar führt der Beschwerdeführer an, einmal Anfang des Jahres 2016 persönlich in ihrem Haus bedroht worden zu sein, eine weitere persönliche Bedrohung habe dann allerdings nicht mehr stattgefunden, obwohl sich der Beschwerdeführer noch über ein Jahr weiter in Angola aufgehalten habe. Dieser Umstand wurde im Beschwerdeschriftsatz damit erklärt, dass sich sein Vater um die Ausstellung eines Visums bemüht und diese Ausstellung mehrere Monate gedauert habe, wobei das Visum letztlich von 18.12.2016 bis 01.04.2017 gültig gewesen sei (AS 190f). Das Visum sei dann einem Schlepper überreicht worden, der den Beschwerdeführer erst am 03.03.2017 nach Frankreich gebracht habe. In seiner Erstbefragung erklärte er stattdessen, dass er den Entschluss zur Ausreise aus Angola erst im Jahr 2017 gefasst habe, somit über ein Jahr nach dem eigentlich angeführten fluchtauslösenden Ereignis, und er seinen Heimatstaat dann am 03.03.2017 (illegal) mit dem Flugzeug von römisch 40 in Richtung Frankreich verlassen habe (AS 5). Nähere Auskünfte zu dem verwendeten Reisedokument wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht angegeben. Im Besonderen sind seit seiner Ausreise aus Angola nunmehr über fünf Jahre vergangen. Aus dem Fluchtvorbringen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Zeitpunkt mit einer Verfolgungshandlung durch angolanischen Soldaten im Sinne der zuvor genannten Judikatur rechnen müsste. Eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr kann somit aufgrund dieser Ausführungen nicht angenommen werden. Für die Asylgewährung kommt es aber auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503).Für die Asylgewährung kommt es aber auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503). In einer Gesamtbeurteilung ergab sich keine etwaige private oder staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers und genügt eine allgemeine Bedrohungslage in Angola nicht zur Annahme einer begründeten asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Aus dem Fluchtvorbringen ergaben sich damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Zeitpunkt mit einer Verfolgungshandlung durch staatliche Organe oder private Personen im Sinne der zuvor genannten Judikatur rechnen müsste. Der Beschwerdeführer vermochte somit keine gegenwärtige konkrete persönliche Bedrohung oder Verfolgung substantiiert wiederzugeben. Zusammengefasst ergibt sich somit aus den vorangegangenen Ausführungen, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. In der Folge ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Angola nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre. Es ergibt sich in einer Gesamtschau zudem nicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine derart exponierte Stellung innegehabt hätte, woraus sich im Falle seiner Rückkehr zwangsläufig die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seiner Person durch Unbekannte ableiten lässt. Zusammengefasst ergab sich aus den vorangegangenen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Angola nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Lage in Angola basieren vorwiegend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches am 22.08.2022 gesamtaktualisiert wurde. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Somit besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Lage in Angola basieren vorwiegend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches am 22.08.2022 gesamtaktualisiert wurde. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Somit besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer zuletzt im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der wesentliche Inhalt der Länderberichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
- Rechtli