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{'item': 'I421 2257570-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlI421 2257570-1 SpruchI421 2257570-1/2E, I421 2257570-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, im Folgenden auch BF genannt, begehrte mit ERV-Antrag vom 28.8.2020 eingebracht beim Bezirksgericht XXXX zu TZ XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 1/1 Anteil in EZ XXXX , KG XXXX . Grundlage dieses Rechtserwerbs war der Kaufvertrag vom 26.6.2020 abgeschlossen zwischen der BF als Käuferin und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Verkäuferin, wobei die BF geschäftsführende Gesellschafterin der Verkäuferin war und ist (Einsicht in Firmenbuch LG XXXX FN XXXX ). In dieser Vertragsurkunde wurde weiters für die Eltern der BF ein Fruchtgenussrecht und das Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 364c ABGB eingeräumt und die Verdinglichung dieser Rechte bedungen.Die Beschwerdeführerin, im Folgenden auch BF genannt, begehrte mit ERV-Antrag vom 28.8.2020 eingebracht beim Bezirksgericht römisch 40 zu TZ römisch 40 die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 1/1 Anteil in EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Grundlage dieses Rechtserwerbs war der Kaufvertrag vom 26.6.2020 abgeschlossen zwischen der BF als Käuferin und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Verkäuferin, wobei die BF geschäftsführende Gesellschafterin der Verkäuferin war und ist (Einsicht in Firmenbuch LG römisch 40 FN römisch 40 ). In dieser Vertragsurkunde wurde weiters für die Eltern der BF ein Fruchtgenussrecht und das Belastungs- und Veräußerungsverbot gem Paragraph 364 c, ABGB eingeräumt und die Verdinglichung dieser Rechte bedungen. Mit Beschluss zu TZ XXXX vom 2.9.2020 des Bezirksgerichts XXXX wurde der Antrag der BF bewilligt und ihr Eigentumsrecht einverleibt.Mit Beschluss zu TZ römisch 40 vom 2.9.2020 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Antrag der BF bewilligt und ihr Eigentumsrecht einverleibt. Die Eintragungsgebühr wurde im Wege der Selbstberechnung auf Grundlage des Kaufpreises von EUR 952.000,-- mit EUR 10.472,-- ermittelt und abgeführt. Bei Kaufvertragsabschluss war diese Liegenschaft mit einem Höchstbetragspfandrecht aufgrund der Pfandurkunde vom 15.10.2015 von EUR 1.200.000,-- zu CLNr 1a belastet. Weitere Lasten waren grundbücherlich nicht ersichtlich. Laut Kaufvertrag ist die Kaufliegenschaft mit einem Wohnhaus mit einem Flächenausmaß von 143 m² bebaut, die Liegenschaft ist laut Grundbuch 1062 m² groß. Als Kaufpreis sind im Kaufvertrag unter Pkt. III. EUR 952.000,-- vereinbart, dessen Zahlung binnen 30 Tagen ab beidseitiger Unterfertigung des Vertrages vereinbart wurde.Als Kaufpreis sind im Kaufvertrag unter Pkt. römisch drei. EUR 952.000,-- vereinbart, dessen Zahlung binnen 30 Tagen ab beidseitiger Unterfertigung des Vertrages vereinbart wurde. Die Verkäuferin hat sich zur lastenfreien Übergabe der Liegenschaft an die BF verpflichtet, ausgenommen des Pfandrechts zu CLNr 1 samt Kautionsband im Höchstbetrag von EUR 1.200.000,-- (Vertrag Pkt I. und VI.). Dessen Übernahme durch die Käuferin und nunmehrige Beschwerdeführerin wurde vereinbart. Dieses Pfandrecht wurde zu TZ XXXX ob der Kaufliegenschaft verbüchert und ist aus dieser Pfandurkunde die Einräumung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 1.560.000,-- ersichtlich (Urkundensammlung BG XXXX ). Das Höchstbetragspfandrecht wurde auf Grund einer Teillöschungserklärung vom 6.10.2020 zu TZ XXXX BG XXXX auf EUR 585.000,-- eingeschränkt (Urkundensammlung BG XXXX ).Die Verkäuferin hat sich zur lastenfreien Übergabe der Liegenschaft an die BF verpflichtet, ausgenommen des Pfandrechts zu CLNr 1 samt Kautionsband im Höchstbetrag von EUR 1.200.000,-- (Vertrag Pkt römisch eins. und römisch sechs.). Dessen Übernahme durch die Käuferin und nunmehrige Beschwerdeführerin wurde vereinbart. Dieses Pfandrecht wurde zu TZ römisch 40 ob der Kaufliegenschaft verbüchert und ist aus dieser Pfandurkunde die Einräumung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 1.560.000,-- ersichtlich (Urkundensammlung BG römisch 40 ). Das Höchstbetragspfandrecht wurde auf Grund einer Teillöschungserklärung vom 6.10.2020 zu TZ römisch 40 BG römisch 40 auf EUR 585.000,-- eingeschränkt (Urkundensammlung BG römisch 40 ). Im Vertrag ist nicht ausgewiesen mit welchem Betrag die Pfandschuld bei Vertragsabschluss aushaftete. Im Kaufvertrag Pkt. III. ist festgehalten, dass der Kaufpreis durch Sachverständigengutachten ermittelt wurde.Im Kaufvertrag Pkt. römisch drei. ist festgehalten, dass der Kaufpreis durch Sachverständigengutachten ermittelt wurde. Die gegenständliche Liegenschaft wurde von der verkaufenden Gesellschaft im Jahr 2015 zum Kaufpreis von EUR 1.200.000,-- erworben (Urkundensammlung BG XXXX TZ XXXX ).Die gegenständliche Liegenschaft wurde von der verkaufenden Gesellschaft im Jahr 2015 zum Kaufpreis von EUR 1.200.000,-- erworben (Urkundensammlung BG römisch 40 TZ römisch 40 ). Im Zug der Kosten- und Gebührenrevision beim BG XXXX wurde der BF mit Schreiben vom 26.1.2022 mitgeteilt, dass der Kaufpreis nicht plausibel sei und wurde sie aufgefordert, den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Eigentumseintragung bekanntzugeben.Im Zug der Kosten- und Gebührenrevision beim BG römisch 40 wurde der BF mit Schreiben vom 26.1.2022 mitgeteilt, dass der Kaufpreis nicht plausibel sei und wurde sie aufgefordert, den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Eigentumseintragung bekanntzugeben. Daraufhin legte die BF am 18.2.2022 das Verkehrswertgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX zum Bewertungsstichtag 31.3.2020 vor. In diesem Gutachten wird der Verkehrswert der Liegenschaft mit EUR 1,4 Mio. auf S 35 festgestellt. Festgehalten wird in diesem Gutachten auch eine Wachstumsrate für vergleichbare Liegenschaften in XXXX von 7,5% pro Jahr.Daraufhin legte die BF am 18.2.2022 das Verkehrswertgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen römisch 40 zum Bewertungsstichtag 31.3.2020 vor. In diesem Gutachten wird der Verkehrswert der Liegenschaft mit EUR 1,4 Mio. auf S 35 festgestellt. Festgehalten wird in diesem Gutachten auch eine Wachstumsrate für vergleichbare Liegenschaften in römisch 40 von 7,5% pro Jahr. Aus dem Gutachten Seite 33 ergibt sich auch, dass die Liegenschaft nach dem Erwerb 2015 durch die nunmehrige Verkäuferin eine Wertsteigerung erfahren hat, da ein Schwimmbad errichtet und ein Kaminofen anstelle eines Kachelofens eingebaut wurde. Diese Sonder- bzw Zusatzausstattung wurden vom Sachverständigen bei der Bewertung nicht berücksichtigt, obzwar vergleichbare Liegenschaften diese Sonder- bzw. Zusatzausstattung nicht aufweisen. Im Gutachten Seite 37 führt der Sachverständige Abschläge an, nämlich 10% des Verkehrswerts für nicht vorhandene grundbücherliche Dienstbarkeiten (Leitungsrechte) sohin EUR 140.000,-- und Abschlag für einen eingeschränkten potentiellen Käuferkreis von 5% des Verkehrswerts, sohin EUR 70.000,--. Es wird sodann im Gutachten eine Verkehrswert nach Abschlägen von EUR 1.190.000,-- ausgewiesen. Auf den Seiten 38 und 39 vertritt der Sachverständige sodann die Ansicht, dass der vorgenannte geminderte Verkehrswert einen weiteren Abschlag von 20% also EUR 238.000,-- aufgrund der Covid-19-Pandemie erfährt und wird ein Verkehrswert aktuell von EUR 952.000,-- ausgewiesen. Dieser Wert findet sich sodann im Kaufvertrag als Kaufpreis wieder. Am 22.3.2022 erging an die BF Lastschriftanzeige, wobei von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.260.000,-- ausgegangen wurde und an Eintragungsgebühr unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlung ein Betrag von EUR 3.388,-- gefordert wurde. Dagegen hat die BF fristgerecht Vorstellung erhoben. Am 25.4.2022 erging seitens des Präsidenten des Landesgerichts XXXX , im Folgenden auch belangte Behörde, Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) an die BF mit dem die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b. Z 1 mit 13.860,-- Euro und die Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG mit 8 Euro bekanntgegeben wurde, sodass die BF bei Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 10.472,-- zur Zahlung von EUR 3.396,-- binnen 14 Tagen aufgefordert wurde.Am 25.4.2022 erging seitens des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 , im Folgenden auch belangte Behörde, Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) an die BF mit dem die Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer eins, mit 13.860,-- Euro und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit 8 Euro bekanntgegeben wurde, sodass die BF bei Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 10.472,-- zur Zahlung von EUR 3.396,-- binnen 14 Tagen aufgefordert wurde. Am 4.5.2022 hat die BF gegen diesen Zahlungsauftrag fristgerecht Vorstellung erhoben und beantrag die Eintragungsgebühr mit EUR 10.472,-- festzusetzen. Neuerlich wurde das oben genannte Gutachten des Sachverständigen vorgelegt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.6.2022 hat die belangte Behörde die BF schuldig erkannt, die restlich entstandene Pauschalgebühr gem TP 9 lit b Z 1 GGG im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX zu TZ XXXX von EUR 3.388,-- und die Einhebungsgebühr gem § 6a GEG von EUR 8 auf das Konto des Bezirksgerichts XXXX zu näher bezeichneter Kontoverbindung und zum Verwendungszweck XXXX einzuzahlen. In diesem Bescheid hat sich die belangte mit dem von der BF vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat den Verkehrswert der Liegenschaft von EUR 1,4 Mio angenommen, einen Abzug von 10% für nicht vorhandene grundbücherliche Dienstbarkeiten von diesem vorgenommen und sohin den Verkehrswert mit EUR 1.260.000,-- festgestellt. Die weiteren Abzüge im Gutachten für eingeschränkten Käuferkreis und Covid-19-Pandemie wurden nicht berücksichtigt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.6.2022 hat die belangte Behörde die BF schuldig erkannt, die restlich entstandene Pauschalgebühr gem TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Verfahren des Bezirksgerichts römisch 40 zu TZ römisch 40 von EUR 3.388,-- und die Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, GEG von EUR 8 auf das Konto des Bezirksgerichts römisch 40 zu näher bezeichneter Kontoverbindung und zum Verwendungszweck römisch 40 einzuzahlen. In diesem Bescheid hat sich die belangte mit dem von der BF vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat den Verkehrswert der Liegenschaft von EUR 1,4 Mio angenommen, einen Abzug von 10% für nicht vorhandene grundbücherliche Dienstbarkeiten von diesem vorgenommen und sohin den Verkehrswert mit EUR 1.260.000,-- festgestellt. Die weiteren Abzüge im Gutachten für eingeschränkten Käuferkreis und Covid-19-Pandemie wurden nicht berücksichtigt. Mit fristgerechter Beschwerde vom 12.7.2022 hat die BF gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt sie erstmals, das BVwG möge die Eintragungsgebühr nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft mit EUR 1.201,20 ermitteln. Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die BF selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Verkäuferin sei.Mit fristgerechter Beschwerde vom 12.7.2022 hat die BF gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt sie erstmals, das BVwG möge die Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft mit EUR 1.201,20 ermitteln. Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die BF selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Verkäuferin sei. Hilfsweise wird in der Beschwerde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Eintragungsgebühr mit EUR 10.472,00 festzusetzten, ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe von EUR 952.000,--. Die belangte Behörde hat mit Aktenvorlage vom 20.7.2022 den Bescheid samt Kostenakt des Grundverfahrens mit Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Kaufes und der Eintragung des Eigentumsrechts für die BF wird unter Berücksichtigung der nicht verbücherten Leitungsrechte mit EUR 1.260.000,-- festgestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem vorgelegten Kostenakt. Der Verfahrensgang wird von der BF auch nicht bestritten.Der unter Punkt römisch eins festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem vorgelegten Kostenakt. Der Verfahrensgang wird von der BF auch nicht bestritten. Der im Punkt I über den Verfahrensgang hinausgehende Sachverhalt ergibt sich aus dem von der BF mehrfach vorgelegten Gutachten, der Einsicht in den Kaufvertrag und der (elektronischen) Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs Bezirksgericht XXXX und Einsicht in das Firmenbuch des Landesgericht XXXX .Der im Punkt römisch eins über den Verfahrensgang hinausgehende Sachverhalt ergibt sich aus dem von der BF mehrfach vorgelegten Gutachten, der Einsicht in den Kaufvertrag und der (elektronischen) Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs Bezirksgericht römisch 40 und Einsicht in das Firmenbuch des Landesgericht römisch 40 . Der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Kaufes und der Eintragung des Eigentumsrechts für die BF unter Berücksichtigung der nicht verbücherten Leitungsrechte konnte mit EUR 1.260.000,-- festgestellt werden, da auch der Sachverständige im Gutachten von einem Verkehrswert der Liegenschaft vor Abzügen von EUR 1,4 Mio ausgegangen ist. Die im bekämpften Bescheid angeführten vergleichbaren Rechtsgeschäfte bestätigen diesen ebenfalls. Auch ergibt sich dieser Verkehrswert aus der Überlegung, dass die nunmehr verkaufende Gesellschaft diese Liegenschaft im Jahr 2015 zum Kaufpreis von EUR 1.200.000,-erworben hat und sicherlich versuchte günstig und nicht überpreisig zu kaufen. Seither wurde das auf der Liegenschaft befindliche Haus saniert und ein Freischwimmbad errichtet, was sich auch wertsteigernd auswirkt. Der Kaufpreis zu dem die BF nunmehr die Liegenschaft erworben hat, lässt sich nur aus ihrer Stellung der geschäftsführenden Gesellschafterin der Verkäuferin erklären. Der Preisabschlag für einen eingeschränkten Käuferkreis, wie im Privatgutachten der BF angeführt, ist nicht gerechtfertigt, da ein Käuferkreis vorhanden ist, der bereit ist, vergleichbare Liegenschaften in XXXX und Umgebung zu Kaufpreisen wie den hier festgestellten Verkehrswert zu erwerben. Ebenso ist der angesetzte Preisabschlag in Bezug auf die Covid 19-Padnemie im Jahr 2020 nicht gerechtfertigt, zumal gerade die mehrmaligen Ausgangssperren und Verkehrsbeschränkungen Häuser mit Gärten besonders attraktiv machten.Der Preisabschlag für einen eingeschränkten Käuferkreis, wie im Privatgutachten der BF angeführt, ist nicht gerechtfertigt, da ein Käuferkreis vorhanden ist, der bereit ist, vergleichbare Liegenschaften in römisch 40 und Umgebung zu Kaufpreisen wie den hier festgestellten Verkehrswert zu erwerben. Ebenso ist der angesetzte Preisabschlag in Bezug auf die Covid 19-Padnemie im Jahr 2020 nicht gerechtfertigt, zumal gerade die mehrmaligen Ausgangssperren und Verkehrsbeschränkungen Häuser mit Gärten besonders attraktiv machten. Dass der festgestellte Verkehrswert der Liegenschaft plausibel ist, ergibt sich auch daraus, dass die BF die Liegenschaft bereit war um EUR 952.000,-- zu kaufen, wobei sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis die Pfandlast von EUR 1.200.000,-- übernommen hat, sodass keinesfalls von einem Verkehrswert der Liegenschaft von EUR 952.000,-- auszugehen ist.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) In gegenständlicher Beschwerdesache ist zunächst Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem § 26a Abs 1 Z 2 GGG berufen kann, wie in der Beschwerde erstmalig beantragt.In gegenständlicher Beschwerdesache ist zunächst Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gem Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG berufen kann, wie in der Beschwerde erstmalig beantragt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Grundbuchsgebührenverordnung und des GGG in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassungen (also in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 2022) lauteten: „Grundbuchsgebührenverordnung Begünstigte Erwerbsvorgänge § 7.Die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.Paragraph 7,, Die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert. Gerichtsgebührengesetz Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.Paragraph 26,

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“ Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetzt ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  2. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  3. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetzt ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  4. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  5. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  6. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E
  7. November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  8. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. Im Erkenntnis zu Ra 2021/16/0023 vom
  9. Mai 2021 wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  10. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. Im Erkenntnis zu Ra 2021/16/0023 vom
  11. Mai 2021 wird zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).“ Damit erweist sich aber eine erst nach der Einbringung des Grundbuchgesuchs beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG, wie im Konkreten erstmalig in der Beschwerde an das BVwG, als jedenfalls, auch in der nach der Zivilverfahrens-Novelle 2022 geltenden Fassung des GGG (BGBl. I Nr. 61/2022), verspätet gestellt.Damit erweist sich aber eine erst nach der Einbringung des Grundbuchgesuchs beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG, wie im Konkreten erstmalig in der Beschwerde an das BVwG, als jedenfalls, auch in der nach der Zivilverfahrens-Novelle 2022 geltenden Fassung des GGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,), verspätet gestellt. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gem § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 1.260.000, -- angesetzt und

TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr berechnet. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gem Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 1.260.000, -- angesetzt und

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr berechnet. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8, -- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2257570.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.