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{'item': 'I421 2265557-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 57§ 55§ 52§ 31Art. 20Art. 11Art. 4§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlI421 2265557-1 SpruchI421 2265557-1/4E, I421 2265557-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 12.12.2022 durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) einer Identitätsfeststellung unterzogen, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum gebracht.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 12.12.2022 durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) einer Identitätsfeststellung unterzogen, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum gebracht.
  3. Am 12.12.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) statt, in welcher der BF ausführte, am 22.11.2022 über Ungarn von Serbien nach Österreich gereist zu sein. Zweck der Einreise nach Österreich sei seine hier aufhältige Lebensgefährtin mit der gemeinsamen Tochter, welche im August 2022 in Deutschland geboren sei sowie eine Beschäftigung in der XXXX Klinik. Er wohne an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn und bekomme sehr oft an der Grenze keinen Stempel.
  4. Am 12.12.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) statt, in welcher der BF ausführte, am 22.11.2022 über Ungarn von Serbien nach Österreich gereist zu sein. Zweck der Einreise nach Österreich sei seine hier aufhältige Lebensgefährtin mit der gemeinsamen Tochter, welche im August 2022 in Deutschland geboren sei sowie eine Beschäftigung in der römisch 40 Klinik. Er wohne an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn und bekomme sehr oft an der Grenze keinen Stempel.
  5. Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2022 wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  6. Am 14.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, der am 15.12.2022 im Ausmaß einer organisatorischen Unterstützung genehmigt wurde. Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 14.12.2022 erklärte sich der BF für rückkehrwillig.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 6. Der BF reiste am 20.12.2022 freiwillig mit dem Flugzeug aus Österreich aus. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig mit Schriftsatz vom 11.01.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sich erst seit 22.12.2022 in Österreich befunden und sei daher im 90-tägigen visafreien Zeitraum und damit rechtmäßig in Österreich gewesen. Der BF hätte einen Termin bei der Meldebehörde gehabt, diesen aber wegen der Inschubhaftnahme nicht wahrnehmen können. Die belangte Behörde habe aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens den Bescheid mit Verfahrensfehlern belastet und sei dieser rechtswidrig. 8. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 17.01.2023, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der ledige, volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest. Der BF ist am 22.11.2022 mit dem Bus von XXXX , Stadt in Serbien, nach XXXX gereist. Der Reisepass des BF ist nicht mit einem aktuellen Ein- oder Ausreisestempel versehen. Zuletzt wurde der Reisepass des BF bei der Ausreise aus den Niederlanden am 18.10.2021 abgestempelt. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder andere EU-Länder. Der BF verfügte über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise nach Serbien.Der BF ist am 22.11.2022 mit dem Bus von römisch 40 , Stadt in Serbien, nach römisch 40 gereist. Der Reisepass des BF ist nicht mit einem aktuellen Ein- oder Ausreisestempel versehen. Zuletzt wurde der Reisepass des BF bei der Ausreise aus den Niederlanden am 18.10.2021 abgestempelt. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder andere EU-Länder. Der BF verfügte über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise nach Serbien. Am 12.12.2022 wurde der BF von Beamten der LPD XXXX einer Identitätsfeststellung unterzogen und in weiterer Folge festgenommen. Der BF war von 12.12.2022 bis 20.12.2022 im Polizeianhaltezentrum aufhältig und gemeldet.Am 12.12.2022 wurde der BF von Beamten der LPD römisch 40 einer Identitätsfeststellung unterzogen und in weiterer Folge festgenommen. Der BF war von 12.12.2022 bis 20.12.2022 im Polizeianhaltezentrum aufhältig und gemeldet. Der BF hat eine Lebensgefährtin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat. In Österreich lebt die Schwester des BF mit ihrem Ehemann. Seine Familie sowie seine weiteren Verwandten leben in Serbien. Sonstige private oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Der BF ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien. Der BF weist keine persönliche, soziale oder berufliche Integration in Österreich auf. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste am 20.12.2022 freiwillig mit dem Flugzeug aus Österreich nach Serbien aus. Der BF hat den sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen nicht überschritten. Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt II. bis V. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2 Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes und der Einvernahme des BF durch das BFA. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Da der BF im Verfahren den österreichischen Behörden einen serbischen Reisepass vorlegen konnte, der eine Gültigkeit bis 18.11.2029 aufweist und sich eine Reisepasskopie im Akt befindet (AS 47), steht seine Identität fest. Die Feststellung zur Einreise und zum Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch die belangte Behörde am 12.12.2022. Aus dem Reisepass des BF ergibt sich, dass dieser zuletzt am 18.10.2021 bei der Ausreise aus den Niederlanden abgestempelt wurde, dies wurde vom BF auch nicht bestritten, und der Reisepass mit keine aktuelleren Ein- und Ausreisestempel versehen ist. Dass der BF am 22.11.2022 aus Serbien nach Österreich eingereist ist, basiert auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde sowie dem in Vorlage gebrachten Busticket, welches belegt, dass der BF am 22.11.2022 um 08:30 von der Central bus station in XXXX mit dem Bus nach XXXX reiste. Insofern der BF in der Einvernahme daher ausführte, dass er am 22.11.2022 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin von Serbien nach Österreich eingereist sei (Protokoll vom 12.12.2022, AS 60

  1. f)und in der Beschwerde weiters vorbrachte, dass beide bei der Passkontrolle ihre Reisepässe vorgezeigt hätten, jedoch beim BF aus Unachtsamkeit der Behörde kein Einreisestempel erfolgt sei (AS 292), erschien dies aufgrund des vorgelegten Bustickets als glaubhaft. Aufgrund der im Akt vorliegenden Ausreisebestätigung (AS 275) und den Buchungsdetails zum Flug von XXXX nach XXXX (AS 255) war festzustellen, dass der BF am 20.12.2022 nach Serbien ausgereist ist. Die Feststellung zur Einreise und zum Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch die belangte Behörde am 12.12.2022. Aus dem Reisepass des BF ergibt sich, dass dieser zuletzt am 18.10.2021 bei der Ausreise aus den Niederlanden abgestempelt wurde, dies wurde vom BF auch nicht bestritten, und der Reisepass mit keine aktuelleren Ein- und Ausreisestempel versehen ist. Dass der BF am 22.11.2022 aus Serbien nach Österreich eingereist ist, basiert auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde sowie dem in Vorlage gebrachten Busticket, welches belegt, dass der BF am 22.11.2022 um 08:30 von der Central bus station in römisch 40 mit dem Bus nach römisch 40 reiste. Insofern der BF in der Einvernahme daher ausführte, dass er am 22.11.2022 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin von Serbien nach Österreich eingereist sei (Protokoll vom 12.12.2022, AS 60
  2. f)und in der Beschwerde weiters vorbrachte, dass beide bei der Passkontrolle ihre Reisepässe vorgezeigt hätten, jedoch beim BF aus Unachtsamkeit der Behörde kein Einreisestempel erfolgt sei (AS 292), erschien dies aufgrund des vorgelegten Bustickets als glaubhaft. Aufgrund der im Akt vorliegenden Ausreisebestätigung (AS 275) und den Buchungsdetails zum Flug von römisch 40 nach römisch 40 (AS 255) war festzustellen, dass der BF am 20.12.2022 nach Serbien ausgereist ist. Zumal der BF am 22.11.2022 ins Bundesgebiet einreiste, am 12.12.2022 von der LPD angehalten wurde und am 20.12.2022 nach Serbien ausreiste, war festzustellen, dass er den sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen nicht überschritten hat. Die Feststelllungen zu den finanziellen Mitteln basieren auf den Ausführungen des BF in der Einvernahme, in welcher er angab, mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder ein Restaurant in Serbien zu führen, diese ihm Geld schicken würden und € 20,00 bei sich und € 1000,00 in der Wohnung zu haben (Protokoll vom 12.12.2022, AS 62). Zudem geht auch die belangte Behörde von der Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel aus (AS 125) und wurde in der Beschwerde dazu nichts Gegenteiliges vorgebracht. Aus der Anzeige der LPD XXXX vom 12.12.2022 (AS 1
  3. ff)geht hervor, dass der BF im Zuge einer Identitätsfeststellung kontrolliert und in weiterer Folge festgenommen wurde. Aus der Anzeige der LPD römisch 40 vom 12.12.2022 (AS 1
  4. ff)geht hervor, dass der BF im Zuge einer Identitätsfeststellung kontrolliert und in weiterer Folge festgenommen wurde. Die Feststellungen betreffend Staatsangehörigkeit, Familienstand und seinen familiären Angehörigen in Österreich, EU-Staaten sowie Serbien basieren auf den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 12.12.2022) und der Beschwerde. Dass der BF in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus einer Abfrage bei der Sozialversicherung, welche zu keinem Auskunftsergebnis führte. Aufgrund dessen und seinen Angaben vor dem BFA war festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt in Serbien befindet und er in Österreich keine persönliche, soziale und berufliche Integration aufweist. Im Strafregisterauszug zur Person des BF scheint keine Verurteilung des BF im Bundesgebiet auf. Der Umstand, dass sich die Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt II. bis V. des angefochtenen Bescheides richtet, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz.Der Umstand, dass sich die Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides richtet, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde 3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides, weshalb Spruchpunkt I. somit in Rechtskraft erwachsen ist. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, weshalb Spruchpunkt römisch eins. somit in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2 Zur Behebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Behebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 bestimmt:Artikel 12, Absatz eins und Absatz 2, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 bestimmt: „

(1)Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2)Die Annahme nach Absatz 1 kann von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. (…)“

Art. 4Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806 i

Vm Anhang II der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Artikel 4

, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses (AS 47). Das Reisedokument des BF ist nicht mit einem aktuellen Einreise- und Ausreisestempel versehen. In einem solchen Fall kann die zuständige nationale Behörde

§ 12Abs.

1 Schengener Grenzkodex annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wobei diese Annahme

Abs. 2 von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis wiederlegt werden kann. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF durch Vorlage seines auf seinen Namen ausgestellten Bustickets vom 22.11.2022 von XXXX nach XXXX glaubhaft machen, dass er am 22.11.2022 von Serbien nach Österreich eingereist ist. Damit hat sich der BF, als er am 12.12.2022 von Beamten der LPD kontrolliert wurde, mit Einreise in das Bundesgebiet am 22.11.2022, nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten und die zulässige Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten. Der BF verfügte über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und hielt auch die weiteren Einreisevoraussetzungen des 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 ein. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF

§ 31Abs.

1 FPG als durchgehend rechtmäßig.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses (AS 47). Das Reisedokument des BF ist nicht mit einem aktuellen Einreise- und Ausreisestempel versehen. In einem solchen Fall kann die zuständige nationale Behörde

Paragraph 12, Absatz eins, Schengener Grenzkodex annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wobei diese Annahme

Absatz 2, von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis wiederlegt werden kann. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF durch Vorlage seines auf seinen Namen ausgestellten Bustickets vom 22.11.2022 von römisch 40 nach römisch 40 glaubhaft machen, dass er am 22.11.2022 von Serbien nach Österreich eingereist ist. Damit hat sich der BF, als er am 12.12.2022 von Beamten der LPD kontrolliert wurde, mit Einreise in das Bundesgebiet am 22.11.2022, nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten und die zulässige Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten. Der BF verfügte über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und hielt auch die weiteren Einreisevoraussetzungen des 6 Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399 ein. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF

Paragraph 31, Absatz eins, FPG als durchgehend rechtmäßig. Die Feststellung der belangten Behörde, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, ist daher nicht korrekt. Andere Gründe, weshalb der Aufenthalt des BF innerhalb des Zeitraumes von 90 Tagen unrechtmäßig geworden wäre, gehen aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Es liegt daher die Voraussetzung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG nicht vor.Die Feststellung der belangten Behörde, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, ist daher nicht korrekt. Andere Gründe, weshalb der Aufenthalt des BF innerhalb des Zeitraumes von 90 Tagen unrechtmäßig geworden wäre, gehen aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Es liegt daher die Voraussetzung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht vor. Somit war die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben.Somit war die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Folglich waren auch die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, zumal beim Gegenstandsloswerden einer Rückkehrentscheidung auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst sind (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Folglich waren auch die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, zumal beim Gegenstandsloswerden einer Rückkehrentscheidung auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst sind vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2265557.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.