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{'item': 'I422 2265389-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlI422 2265389-1 SpruchI422 2265389-1/9E, I422 2265389-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023, I422 2265389-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2023, I422 2265389-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.01.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Mit der gegenständlichen Revision versucht die Revisionswerberin jene Rechtswirkungen hintan zu halten, die ihr im Falle eines sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides drohen. Sie ist durch die Schengen-weite Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes in ihrem EU-Recht auf Freizügigkeit verletzt. Ihr sind Reisen unmöglich, die Arbeitsaufnahme in EU-Europa, alle EU-Garantien sind ihr unmöglich. Eine durchzuführende Interessensabwägung spricht für die Revisionswerberin, da Ihre Interessen als wichtiger einzuschätzen sind, als das Interesse der Republik Österreich, die Revisionswerberin von Aufenthalten in der EU abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Auswirkung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Beide Voraussetzungen liegen vor, zumal keine zwingenden öffentlichen Interessen einen sofortigen Vollzug dieses Erkenntnisses erfordern. Der Nachteil, der der Revisionswerberin droht, ist unverhältnismäßig. Gestützt auf obige Ausführungen wird sohin ersucht, der gegenständlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:, „Mit der gegenständlichen Revision versucht die Revisionswerberin jene Rechtswirkungen hintan zu halten, die ihr im Falle eines sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides drohen. Sie ist durch die Schengen-weite Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes in ihrem EU-Recht auf Freizügigkeit verletzt. Ihr sind Reisen unmöglich, die Arbeitsaufnahme in EU-Europa, alle EU-Garantien sind ihr unmöglich. Eine durchzuführende Interessensabwägung spricht für die Revisionswerberin, da Ihre Interessen als wichtiger einzuschätzen sind, als das Interesse der Republik Österreich, die Revisionswerberin von Aufenthalten in der EU abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Auswirkung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Beide Voraussetzungen liegen vor, zumal keine zwingenden öffentlichen Interessen einen sofortigen Vollzug dieses Erkenntnisses erfordern. Der Nachteil, der der Revisionswerberin droht, ist unverhältnismäßig. Gestützt auf obige Ausführungen wird sohin ersucht, der gegenständlichen Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH 04.06.2014, Ra 2014/04/0004-3) hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vergleiche VwGH 04.06.2014, Ra 2014/04/0004-3) hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031). Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr. 10.381/A).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr. 10.381/A). Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung. Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2265389.1.01

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