Obsah (18)
Art. 133§ 5§ 61§ 17§ 21§ 57§ 52§ 55§ 88Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlL502 2208288-2 Spruch, L502 2208288-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.07.2016
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG seine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung
§ 61Abs.
2 FPG nach Kroatien für zulässig erklärt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.07.2016
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG seine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien für zulässig erklärt. 2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26.07.2016
§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26.07.2016
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3. Mit Beschluss des BVwG vom 27.01.2017 wurde seiner Beschwerde
§ 21Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der Bescheid vom 05.07.2016 behoben.3. Mit Beschluss des BVw
G vom 27.01.2017 wurde seiner Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der Bescheid vom 05.07.2016 behoben. 4. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V), und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI).4. Mit Bescheid des BFA vom 02.10.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf), und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 5. Gegen diesen Bescheid erhob er durch seinen damaligen Vertreter Beschwerde. Das BVwG führte am 23.11.2021 eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch. Im Zuge dessen zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III zurück. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV des Bescheides, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, statt und stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Spruchpunkte V und VI wurden ersatzlos behoben.5. Gegen diesen Bescheid erhob er durch seinen damaligen Vertreter Beschwerde. Das BVwG führte am 23.11.2021 eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch. Im Zuge dessen zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei zurück. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier des Bescheides, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, statt und stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs wurden ersatzlos behoben. 6. Mit 30.11.2021 wurde ihm
§ 55Abs. 2 Asyl
G eine bis 23.11.2022 gültige „Aufenthaltsberechtigung“ ausgestellt. Am 12.01.2023 stellte er einen Verlängerungsantrag, über den bislang nicht entschieden wurde.6. Mit 30.11.2021 wurde ihm
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine bis 23.11.2022 gültige „Aufenthaltsberechtigung“ ausgestellt. Am 12.01.2023 stellte er einen Verlängerungsantrag, über den bislang nicht entschieden wurde.
- Am 22.06.2022 beantragte er beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses und stütze sich dabei auf § 88 Abs. 1 Z 3 und Z 5 FPG. Unter einem brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage.
- Am 22.06.2022 beantragte er beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses und stütze sich dabei auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, FPG. Unter einem brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage.
- Mit Parteigehör des BFA vom 29.06.2022 wurde er aufgefordert dazu Stellung zu nehmen und Nachweise nachzureichen.
- Am 07.07.2022 brachte er eine Stellungnahme samt weiteren Beweismitteln beim BFA ein. Am 14.07.2022 folgte eine weitere Stellungnahme samt Beweismitteln.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.10.2022 wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 Z 3 und 5 FPG abgewiesen.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.10.2022 wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 FPG abgewiesen.
- Gegen den ihm am 03.11.2022 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 08.11.2022 binnen offener Frist Beschwerde.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 17.11.2022 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen fest. 1.
- Es waren keine Gründe dafür festzustellen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn im Interesse der Republik Österreich gelegen ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des IZR und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
- Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen oben unter 1.
- stellten sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. Der BF gab als Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses an, dass er den Fremdenpass benötige, weil er mit seinem irakischen Reisepass nicht Reisen könne und er in die Türkei reisen wolle, um seine Mutter und seine Brüder zu besuchen, die er seit neun Jahren nicht mehr gesehen habe. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.07.2022 ergänzte er, dass der Besitz eines Reisedokumentes „zu den Erfordernissen einer zeitgemäßen Lebensführung“ gehören würde. Beides sind ausschließlich im Interesse des BF gelegene Umstände. Es war daher festzustellen, dass er damit keinerlei Gründe aufzeigte, die ein Interesse der Republik Österreich an einer Ausstellung des beantragten Passes für ihn begründen würden.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.
§ 5Abs.
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.1.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 88Abs.
1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen (Z 1); ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Z 2); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind (Z 3); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Z 4) oder ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).
Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen (Ziffer eins,); ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Ziffer 2,); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind (Ziffer 3,); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Ziffer 4,) oder ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,).
- Der BF begründete seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit, dass sein irakischer Reisepass nur mehr bis 19.07.2022 gültig sei, dieser von der irakischen Botschaft in Wien nicht verlängert werde, er kein sonstiges Reisedokument besitze, er jedoch in die Türkei reisen möchte um seine Mutter und seine Brüder dort zu besuchen, die er seit neun Jahren nicht mehr gesehen habe. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.07.2022 ergänzte er, dass der Besitz eines Reisedokumentes „zu den Erfordernissen einer zeitgemäßen Lebensführung“ gehöre.
- Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid unter anderem zur Feststellung, dass der BF keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für seine Person erbracht habe und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, dass seinem gesamten Vorbringen ein über seine privaten Interessen hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Passausstellung nicht erkennbar sei, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei.
- Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Falles eine „analoge Anwendung der Bestimmungen des § 88 FPG geboten gewesen“ wäre, und zwar in der Hinsicht, dass der BF sich rechtmäßig in Österreich aufhält, er nicht in der Lage sei sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und er daher „nach aller Wahrscheinlichkeit dauerhaft in Österreich bleiben“ werde. Bei analoger Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG wäre er daher Ausländern, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, gleichzuhalten. Eine derartige analoge Anwendung würde auch § 88 Abs. 2 FPG nahelegen. Auch der Umstand, dass beim BF ein Behinderungsgrad von 50% festgestellt worden sei, würde die analoge Anwendung der genannten Bestimmung nahelegen, weil er aufgrund seiner Behinderung außer Stande sei, jemals die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erfüllen. Schließlich wurde auch gegen eine restriktive Auslegung der Bestimmungen des § 88 FPG argumentiert und auf Art. 2 Abs. 2 des vierten Zusatzprotokolls der EMRK verwiesen, wonach es jeder Person freistehe jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen. Diese Freizügigkeit sie ihm als Ergebnis der angefochtenen Entscheidung jedoch verwehrt.
- Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Falles eine „analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 88, FPG geboten gewesen“ wäre, und zwar in der Hinsicht, dass der BF sich rechtmäßig in Österreich aufhält, er nicht in der Lage sei sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und er daher „nach aller Wahrscheinlichkeit dauerhaft in Österreich bleiben“ werde. Bei analoger Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wäre er daher Ausländern, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, gleichzuhalten. Eine derartige analoge Anwendung würde auch Paragraph 88, Absatz 2, FPG nahelegen. Auch der Umstand, dass beim BF ein Behinderungsgrad von 50% festgestellt worden sei, würde die analoge Anwendung der genannten Bestimmung nahelegen, weil er aufgrund seiner Behinderung außer Stande sei, jemals die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erfüllen. Schließlich wurde auch gegen eine restriktive Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 88, FPG argumentiert und auf Artikel 2, Absatz 2, des vierten Zusatzprotokolls der EMRK verwiesen, wonach es jeder Person freistehe jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen. Diese Freizügigkeit sie ihm als Ergebnis der angefochtenen Entscheidung jedoch verwehrt. 5.
- Der BF stützte seinen Antrag auf die Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 3 und Z 5 FPG. 5.
- Der BF stützte seinen Antrag auf die Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, FPG. Ungeachtet des Umstandes, dass bei ihm weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erfüllt waren noch er eine Bestätigung iSd § 88 Abs. 1 Z 5 FPG vorlegte, und er seinen Antrag folglich nicht auf diese Tatbestände stützen hätte können (sondern allenfalls § 88 Abs. 1 Z 4 FPG in Betracht käme), ist sämtlichen Tatbeständen des § 88 Abs. 1 FPG gemein, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Bestimmung ein Interesse der Republik Österreich daran voraussetzt:Ungeachtet des Umstandes, dass bei ihm weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erfüllt waren noch er eine Bestätigung iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG vorlegte, und er seinen Antrag folglich nicht auf diese Tatbestände stützen hätte können (sondern allenfalls Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Betracht käme), ist sämtlichen Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG gemein, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Bestimmung ein Interesse der Republik Österreich daran voraussetzt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Dabei ist ein restriktiver Maßstab anzulegen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2010, ZI. 2010/18/0279, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Dabei ist ein restriktiver Maßstab anzulegen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2010, ZI. 2010/18/0279, mwN). Öffentliche Interessen an der Ausstellung von Fremdenpässen sind etwa anzunehmen, wenn die Republik Österreich zu deren Ausstellung gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre bzw. allenfalls bei Reisen mit beruflichem Konnex, die staatlichen Bezug haben (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG, Anm. 1).Öffentliche Interessen an der Ausstellung von Fremdenpässen sind etwa anzunehmen, wenn die Republik Österreich zu deren Ausstellung gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre bzw. allenfalls bei Reisen mit beruflichem Konnex, die staatlichen Bezug haben vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG, Anmerkung 1). Weder seinem Antragsformular noch den von ihm vorgelegten Unterlagen waren Hinweise darauf zu entnehmen, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn gegeben sei. Auf diesen Umstand wurde er mit Parteigehör der belangten Behörde vom 29.06.2022 auch hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben solche Umstände bekannt zu geben, woraufhin er im Wesentlichen seine anfänglichen Antragsgründe wiederholte, auf seinen Behinderungsgrad verwies und eine Passausstellung aus humanitären Gründen begehrte. Vielmehr verfolgte er mit seinem Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses ausschließlich in seinem privaten Interesse gelegene Zwecke. Er verwies nämlich nur darauf, dass er mit seinem irakischen Reisepass nicht reisen könne, er bei der irakischen Botschaft in Wien keinen neuen erhalten habe und er in die Türkei reisen wolle um seine Mutter und seine Brüder zu besuchen, die er seit neun Jahren nicht mehr gesehen habe. Auch der ergänzende Hinweis auf die Notwendigkeit eines Reisedokumentes, weil ein solches „zu den Erfordernissen einer zeitgemäßen Lebensführung“ gehören würde, ließ keine Interessen Österreichs an einer Passausstellung erkennen. In Anbetracht dessen ging die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon aus, dass keine Interessen der Republik Österreich erkennbar waren, die eine Ausstellung des Fremdenpasses an ihn ermöglicht hätten. 5.
- Auch im Beschwerdeschriftsatz zeigte der BF keine Interessen der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn auf. Aus den dort angestellten Erwägungen zu einer analogen Anwendung von § 88 Abs. 1 Z 2 FPG war schon deshalb nichts für ihn zu gewinnen, weil auch dieser Tatbestand ein Interesse der Republik Österreich an der Passausstellung voraussetzt. Aus den dort angestellten Erwägungen zu einer analogen Anwendung von Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG war schon deshalb nichts für ihn zu gewinnen, weil auch dieser Tatbestand ein Interesse der Republik Österreich an der Passausstellung voraussetzt. Was eine analoge Anwendbarkeit von § 88 Abs. 2 FPG, demgemäß Fremdenpässe für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ausgestellt werden können, so wurde nicht erkennbar, weshalb diese Bestimmung auf ihn, der unstrittiger Weise irakischer Staatsangehöriger ist, analog angewendet werden sollte.Was eine analoge Anwendbarkeit von Paragraph 88, Absatz 2, FPG, demgemäß Fremdenpässe für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ausgestellt werden können, so wurde nicht erkennbar, weshalb diese Bestimmung auf ihn, der unstrittiger Weise irakischer Staatsangehöriger ist, analog angewendet werden sollte. Auch die Argumentation, wonach ihm die Erfüllung des Tatbestandes des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wegen seiner Behinderung nie möglich sein werde, ging schon deswegen ins Leere, weil – wie bereits mehrfach ausgeführt wurde – zentrale Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Abs. 1 leg. cit. ist, dass ein Interesse Österreichs an der Passausstellung besteht.Auch die Argumentation, wonach ihm die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wegen seiner Behinderung nie möglich sein werde, ging schon deswegen ins Leere, weil – wie bereits mehrfach ausgeführt wurde – zentrale Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Absatz eins, leg. cit. ist, dass ein Interesse Österreichs an der Passausstellung besteht. In weiterer Folge argumentierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ein Interesse der Republik darin zu erblicken sei, dass die EMRK eine Grundrechtsgarantie für das Recht eines jeden ein Land für ein anderes Land der Wahl der betroffenen Person zu verlassen, sofern dieses die Einreise erlaubt, enthalten würde, und ihm im Falle der Nichtausstellung des beantragten Fremdenpasses diese Freizügigkeit verwehrt sei. Dieser Ansicht konnte nicht gefolgt werden. Die Garantie des Art. 2 Abs. 2 des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK bezieht sich vielmehr auf jene Fälle, in denen Personen durch Ausreisebeschränkungen an der Ausreise gehindert sind, etwa im Falle anhängiger Strafverfahren oder Insolvenzverfahren sowie in jenen Fällen, in denen Reisedokumente von Fremden einbehalten wurden. Davon gänzlich zu unterscheiden ist jedoch die Ausstellung von Reisedokumenten eines Staates für Personen, die nicht Staatsangehörige des Ausstellerstaates sind. Gerade die Ausstellung von Reisedokumenten für Personen, die nicht Staatsangehörige des ausstellenden Staates sind, stellt einen Eingriff in die Hoheitsrechte jenes Staates dar, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller hat, und ist folglich nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine aus der EMRK resultierende Verpflichtung zur Ausstellung von Reisedokumenten für Fremde existiert nicht. Vielmehr hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass der bloße Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 dartun könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2009, ZI. 2007/18/0659, mit Hinweis auf jenes vom
- November 2003, ZI. 2003/21/0053 sowie das Erkenntnis vom
- September 2010, ZI. 2010/18/0279).Dieser Ansicht konnte nicht gefolgt werden. Die Garantie des Artikel 2, Absatz 2, des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK bezieht sich vielmehr auf jene Fälle, in denen Personen durch Ausreisebeschränkungen an der Ausreise gehindert sind, etwa im Falle anhängiger Strafverfahren oder Insolvenzverfahren sowie in jenen Fällen, in denen Reisedokumente von Fremden einbehalten wurden. Davon gänzlich zu unterscheiden ist jedoch die Ausstellung von Reisedokumenten eines Staates für Personen, die nicht Staatsangehörige des Ausstellerstaates sind. Gerade die Ausstellung von Reisedokumenten für Personen, die nicht Staatsangehörige des ausstellenden Staates sind, stellt einen Eingriff in die Hoheitsrechte jenes Staates dar, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller hat, und ist folglich nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine aus der EMRK resultierende Verpflichtung zur Ausstellung von Reisedokumenten für Fremde existiert nicht. Vielmehr hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass der bloße Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 dartun könnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2009, ZI. 2007/18/0659, mit Hinweis auf jenes vom
- November 2003, ZI. 2003/21/0053 sowie das Erkenntnis vom
- September 2010, ZI. 2010/18/0279). 5.
- In Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde fanden sich daher auch für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, die öffentliche Interessen Österreichs an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer nahelegen würden. Auch aus dem Unionsrecht ergeben sich keine dahingehenden staatlichen Verpflichtungen. Die Statusrichtlinie nimmt ausschließlich auf Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte Bezug und auch aus der Daueraufenthaltsrichtlinie ergibt sich keine Verpflichtung dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen.
- Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht mangels erkennbarem öffentlichen Interesse an dessen Ausstellung abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen war. 7.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.7.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 8. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2208288.2.00