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{'item': 'L502 2263357-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 7§ 8§ 46a§ 57§ 52§§ 15§§ 142§ 127Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlL502 2263357-1 Spruch, L502 2263357-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Februar 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Unter einem wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.
  2. Nachdem der BF gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel erhob, wurde ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2013 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
  3. Im Gefolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und ihm der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt, jedoch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei

§ 8Abs. 2a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.3. Im Gefolge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und ihm der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt, jedoch festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei

Paragraph 8, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist. 4. Der BF beantragte in weiterer Folge die Ausstellung einer Duldungskarte. Seinem Antrag wurde am 06.07.2021 entsprochen und ihm

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG eine Duldungskarte ausgestellt.4. Der BF beantragte in weiterer Folge die Ausstellung einer Duldungskarte. Seinem Antrag wurde am 06.07.2021 entsprochen und ihm

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Duldungskarte ausgestellt. 5. Am 28.06.2022 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G und brachte unter einem mehrere Beweismittel in Vorlage.5. Am 28.06.2022 stellte der BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und brachte unter einem mehrere Beweismittel in Vorlage.

  1. Am 30.08.2022 wurde er beim BFA zu diesem Antrag sowie zu einem ebenfalls eingebrachten Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.10.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 28.06.2022

§ 57Asyl

G abgewiesen.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.10.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 28.06.2022

Paragraph 57, AsylG abgewiesen. 8. Mit Information des BFA vom 31.10.2022 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Information des BFA vom 31.10.2022 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den ihm am 08.11.2022 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 23.11.2022 binnen offener Frist Beschwerde.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 28.11.2022 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  6. Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Er wurde erstmals mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.08.2013 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls

§§ 15, 127 und 129 Z 1 St

GB zu einer XXXX .Er wurde erstmals mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.08.2013 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 15, 127 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer römisch 40 . Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.06.2016 wurde er wegen schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe

§§ 142Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall St

GB zu einer XXXX verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.06.2016 wurde er wegen schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe

Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.09.2016 wurde er erneut wegen Raubes

§ 142Abs. 1 St

GB zu einer XXXX verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.09.2016 wurde er erneut wegen Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.02.2022 wegen Diebstahls

§ 127St

GB zu einer XXXX verurteilt.Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.02.2022 wegen Diebstahls

Paragraph 127, StGB zu einer römisch 40 verurteilt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 2.
  3. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
  4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF basieren auf dem Umstand, dass diese vom BFA festgestellt wurden und diese Feststellungen vom BF zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
  5. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 57 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 57, AsylG idgF lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)... 1.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der BF in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 143 StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Es handle sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen, weshalb festzustellen gewesen sei, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G nicht erfüllen würde.1.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der BF in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 143, StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Es handle sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen, weshalb festzustellen gewesen sei, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllen würde. In der Beschwerde wurde zunächst außer Streit gestellt, dass der BF in Österreich rechtskräftig verurteilt worden ist. Allerdings wurde der belangten Behörde vorgeworfen, dass diese sich nicht in ausreichendem Maße mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt und dadurch ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Es wurde auf seine erfolgreiche Integration in Österreich und auf seinen positiven Lebenswandel hingewiesen sowie auf den Umstand, dass er nur aufgrund seiner Spielsucht straffällig geworden sei, welche er aber inzwischen überwunden habe. Letztlich wurde betont, dass vom BF inzwischen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit ausgehen würde. 1.3.

der gesetzlichen Anordnung des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG darf eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.1.3.

der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darf eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG räumt der Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes bei der Beurteilung dieses Tatbestandes kein Ermessen ein. Die belangte Behörde hatte daher nur zu eruieren, ob die vom BF verübten Straftaten Verbrechen iSd § 17 StGB darstellten und er deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG räumt der Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes bei der Beurteilung dieses Tatbestandes kein Ermessen ein. Die belangte Behörde hatte daher nur zu eruieren, ob die vom BF verübten Straftaten Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB darstellten und er deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 17Abs. 1 St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Beschwerdeführer wurde unstrittiger Weise mit rechtskräftigem Urteil vom 21.06.2016 wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall St

GB sowie mit rechtskräftigem Urteil vom 06.09.2016 wegen des Verbrechens des Raubes

§ 142Abs. 1 St

GB strafgerichtlich verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde unstrittiger Weise mit rechtskräftigem Urteil vom 21.06.2016 wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie mit rechtskräftigem Urteil vom 06.09.2016 wegen des Verbrechens des Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, StGB strafgerichtlich verurteilt. Der Strafrahmen von § 142 Abs. 1 StGB beträgt ein bis zehn Jahre und jener von § 143 Abs. 1 StGB sogar ein bis fünfzehn Jahre. Beide Delikte, für die der BF rechtskräftig verurteilt wurde, sind daher Verbrechen im Sinne des § 17 StGB.Der Strafrahmen von Paragraph 142, Absatz eins, StGB beträgt ein bis zehn Jahre und jener von Paragraph 143, Absatz eins, StGB sogar ein bis fünfzehn Jahre. Beide Delikte, für die der BF rechtskräftig verurteilt wurde, sind daher Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass der Antrag des BF – unabhängig von seinen Integrationsbemühungen und einem behaupteten positiven Lebenswandel – nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass der Antrag des BF – unabhängig von seinen Integrationsbemühungen und einem behaupteten positiven Lebenswandel – nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 1.4. Im Übrigen war entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht von positiven und nachhaltigen Gesinnungswandel beim BF auszugehen, zumal dieser erst jüngst mit rechtskräftigem Urteil vom 14.02.2022 erneut wegen Diebstahls strafgerichtlich verurteilt wurde und dies inzwischen seine vierte einschlägige Verurteilung gewesen ist. 1.5. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. 2.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2263357.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.