RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlL521 2178146-5 Spruch, L521 2178146-5/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022, Zl. 1049255805-222500406, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022, Zl. 1049255805-222500406, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 11.08.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 221/2022, abgewiesen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 11.08.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, abgewiesen.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020, G302 2178146-1/34E, im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof wurden nicht zur Behandlung angenommen.
- Am 19.03.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021, L524 2178146-2/5E wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und diese mit einem für die Dauer eines Jahres befristenden Einreisverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 verbunden.
- Am 19.03.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021, L524 2178146-2/5E wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und diese mit einem für die Dauer eines Jahres befristenden Einreisverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 verbunden.
- Der Beschwerdeführer leistete der Verpflichtung zur Ausreise keine Folge und stellte zunächst am 15.04.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG
- Dieser wurde – abermals im Instanzenzug – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2022, L502 2178146-4/7E, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
- Der Beschwerdeführer leistete der Verpflichtung zur Ausreise keine Folge und stellte zunächst am 15.04.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
- Dieser wurde – abermals im Instanzenzug – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2022, L502 2178146-4/7E, gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.
- Am 11.08.2022 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
- Er wurde dazu am 25.10.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
- Am 11.08.2022 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Er wurde dazu am 25.10.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022, Zl. 1049255805-222500406, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, das aufrechte Einreiseverbot stehe der Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels entgegen.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2022, Zl. 1049255805-222500406, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, das aufrechte Einreiseverbot stehe der Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels entgegen.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 23.
- 2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen. Eventualiter wird die Aufhebung der „angefochtenen Bescheide“ bzw. deren Abänderung dahingehend beantragt, dass „die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben“ und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 23.
- 2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen. Eventualiter wird die Aufhebung der „angefochtenen Bescheide“ bzw. deren Abänderung dahingehend beantragt, dass „die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben“ und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde. In der Sache wird zur Begründung vorgebracht, dass in Ansehung des Beschwerdeführers ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 56 Abs. 3 AsylG 2005 vorliegen würde und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 ebenfalls erfüllt wären. Das „von der Behörde erlassene Einreiseverbot“ stehe in keinem Verhältnis zum Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers.In der Sache wird zur Begründung vorgebracht, dass in Ansehung des Beschwerdeführers ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 vorliegen würde und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 ebenfalls erfüllt wären. Das „von der Behörde erlassene Einreiseverbot“ stehe in keinem Verhältnis zum Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und stammt aus Basra. 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und stammt aus Basra. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020, G302 2178146-1/34E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 2005 AsylG erteilt und wider den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 in den Irak zulässig ist; ferner wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt.1.
- Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020, G302 2178146-1/34E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, 2005 AsylG erteilt und wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in den Irak zulässig ist; ferner wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3151/2020, ab. Eine in der Folge erhobene (außerordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0444, zurückgewiesen.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3151 aus 2020,, ab. Eine in der Folge erhobene (außerordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2021, Ra 2020/19/0444, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 19.03.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021, L524 2178146-2/5E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde neuerlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 2005 AsylG erteilt und wider den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 in den Irak zulässig ist. Die Rückkehrentscheidung wurde mit einem für die Dauer eines Jahres befristenden Einreisverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 verbunden und gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn des § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG 2005 darstelle und mit der erfolgten Bestrafung wegen Zuwiderhandelns gegen § 120 Abs. 1a FPG 2005 (dazu unten 1.3.) zudem § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG 2005 verwirklicht worden sei.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 19.03.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021, L524 2178146-2/5E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde neuerlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, 2005 AsylG erteilt und wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in den Irak zulässig ist. Die Rückkehrentscheidung wurde mit einem für die Dauer eines Jahres befristenden Einreisverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 verbunden und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Satz FPG 2005 darstelle und mit der erfolgten Bestrafung wegen Zuwiderhandelns gegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 (dazu unten 1.3.) zudem Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 verwirklicht worden sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung keine weiteren Rechtsmittel, kam jedoch auch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er hält sich seit dem Ablauf des 25.06.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
- Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.03.2021, XXXX , wider gegen den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandelns gegen § 120 Abs. 1a FPG 2005 eine Geldstrafe von EUR 600,00 verhängt. Der Strafverfügung lag der Umstand zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer von 10.08.2020 bis 19.03.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. 1.
- Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.03.2021, römisch 40 , wider gegen den Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandelns gegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 eine Geldstrafe von EUR 600,00 verhängt. Der Strafverfügung lag der Umstand zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer von 10.08.2020 bis 19.03.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 15.04.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und beantragte gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung plus. Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2022, L502 2178146-4/7E, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.1.
- Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 15.04.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und beantragte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung plus. Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2022, L502 2178146-4/7E, gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. 1.
- Am 11.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.1.
- Am 11.08.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- 1.
- Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem 31.03.2021 aufgrund einer mit der Pfarre XXXX abgeschlossenen Prekariatsvereinbarung eine aus einem Zimmer bestehende Unterkunft in der Gemeinde XXXX . Er bezieht seit dem31.03.2021 keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestreitet seinen Unterhalt durch Zuwendungen, die er von Unterstützern erhält. Eine zuvor ausgeübt selbständige Erwerbstätigkeit musste der Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beenden.1.
- Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem 31.03.2021 aufgrund einer mit der Pfarre römisch 40 abgeschlossenen Prekariatsvereinbarung eine aus einem Zimmer bestehende Unterkunft in der Gemeinde römisch 40 . Er bezieht seit dem31.03.2021 keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestreitet seinen Unterhalt durch Zuwendungen, die er von Unterstützern erhält. Eine zuvor ausgeübt selbständige Erwerbstätigkeit musste der Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beenden. Am 12.07.2022 absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A
- Er ist strafgerichtlich unbescholten, verfügt über mehrere Einstellungszusagen und aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung in der Krankenversicherung der Sozialversicherung der Selbständigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. 1.
- Das wider den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021, L524 2178146-2/5E, ausgesprochene Einreiseverbot ist aufrecht und es hat der Fristenlauf mangels zwischenzeitlicher Ausreise des Beschwerdeführers nicht begonnen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 und die Niederschrift der am 25.10.2022 durchgeführten Einvernahme, ferner durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zlen. G302 2178146-1, L524 2178146-2 und L502 2178146-4 und schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem Vereinsregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, sowie dem Strafregister. 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom belangten Bundesamt vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 und die Niederschrift der am 25.10.2022 durchgeführten Einvernahme, ferner durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zlen. G302 2178146-1, L524 2178146-2 und L502 2178146-4 und schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem Vereinsregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, sowie dem Strafregister. Der Beschwerdeführer stellte nebst Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte indes gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und dieser in der Beschwerde nicht bestritten wird.Der Beschwerdeführer stellte nebst Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte indes gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und dieser in der Beschwerde nicht bestritten wird. 2.
- Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des belangten Bundesamtes bzw. aus den Vorakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den vor österreichischen Behörden und Gerichten durchgeführten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich zweifelsfrei aus den angeführten Verwaltungs- und Gerichtsakten. Insbesondere ergibt sich aus dem rechtkräftigen und der (seinerzeitigen) Vertretung des Beschwerdeführers am 25.06.2021 zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021, L524 2178146-2/5E, dass wider den Beschwerdeführer ein für die Dauer eines Jahres befristenden Einreisverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stützte das Einreiseverbot einerseits auf die Verwirklichung des in § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG 2005 angeführten Tatbestandes und anderseits auf die Generalklausel des § 53 Abs. 2 FPG
- Das (aufrechte) Bestehen eines Einreiseverbotes wird in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt, sondern mit dem Vorbringen, dass dieses unverhältnismäßig sei, zugestanden. Insbesondere ergibt sich aus dem rechtkräftigen und der (seinerzeitigen) Vertretung des Beschwerdeführers am 25.06.2021 zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021, L524 2178146-2/5E, dass wider den Beschwerdeführer ein für die Dauer eines Jahres befristenden Einreisverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stützte das Einreiseverbot einerseits auf die Verwirklichung des in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 angeführten Tatbestandes und anderseits auf die Generalklausel des Paragraph 53, Absatz 2, FPG
- Das (aufrechte) Bestehen eines Einreiseverbotes wird in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt, sondern mit dem Vorbringen, dass dieses unverhältnismäßig sei, zugestanden. Da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bislang nicht verlassen hat, hat der Fristenlauf gemäß § 53 Abs. 4 FPG 2005 noch nicht begonnen. Ein Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbotes ist nicht aktenkundig.Da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bislang nicht verlassen hat, hat der Fristenlauf gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005 noch nicht begonnen. Ein Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbotes ist nicht aktenkundig. 2.
- Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden und den Darlegungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.10.2022 sowie aus dem Vorbringen in seinem Rechtsmittel. Nähere Feststellungen zu den privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erübrigen sich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005:3.
- Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005: 3.1.
- Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls Paragraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)…
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen § 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)[…] 3.1.
- Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades Fälle einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer einer aufenthaltsrechtlichen Bereinigung zuzuführen. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN). Aus der Formulierung des § 56 AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung handelt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt dem folgend nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).3.1.
- Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades Fälle einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer einer aufenthaltsrechtlichen Bereinigung zuzuführen. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN). Aus der Formulierung des Paragraph 56, AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung handelt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt dem folgend nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). 3.1.
- Der Gesetzgeber hat in § 60 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 für sämtliche nach dem AsylG 2005 in Betracht kommende Aufenthaltstitel allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen, die sich an § 11 Abs. 1 und 2 NAG orientieren (RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 51). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in dieser Hinsicht im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass aufgrund des wider den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021, L524 2178146-2/5E, ausgesprochenen Einreiseverbotes das Erteilungshindernis des § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 vorliegt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 war schon aus diesem Grund abzuweisen. 3.1.
- Der Gesetzgeber hat in Paragraph 60, Absatz eins und 2 AsylG 2005 für sämtliche nach dem AsylG 2005 in Betracht kommende Aufenthaltstitel allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen, die sich an Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG orientieren Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 51). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in dieser Hinsicht im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass aufgrund des wider den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021, L524 2178146-2/5E, ausgesprochenen Einreiseverbotes das Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 war schon aus diesem Grund abzuweisen. Das bezughabende Vorbringen in der Beschwerde ist nicht zielführend. Auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit kommt es vor dem Hintergrund des Wortlautes des § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ebensowenig an, wie auf die Grad der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Wenn die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels bereits wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (hier aufgrund des Vorliegens eines Versagungsgrundes) scheitert, erübrigt sich nämlich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 56 AsylG 2005 vorliegt. Die schließlich behauptete mangelnde Verhältnismäßigkeit des wider den Beschwerdeführer ergangenen Einreiseverbotes ist im gegeben Zusammenhang nicht relevant und wäre dieser Umstand im Wege der Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021 wahrzunehmen gewesen.Das bezughabende Vorbringen in der Beschwerde ist nicht zielführend. Auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit kommt es vor dem Hintergrund des Wortlautes des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ebensowenig an, wie auf die Grad der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Wenn die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels bereits wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (hier aufgrund des Vorliegens eines Versagungsgrundes) scheitert, erübrigt sich nämlich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 56, AsylG 2005 vorliegt. Die schließlich behauptete mangelnde Verhältnismäßigkeit des wider den Beschwerdeführer ergangenen Einreiseverbotes ist im gegeben Zusammenhang nicht relevant und wäre dieser Umstand im Wege der Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021 wahrzunehmen gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weist auch zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach es Art. 8 EMRK – aufgrund der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen – nicht gebietet, einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113). Es steht dem Beschwerdeführer frei, jederzeit einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weist auch zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach es Artikel 8, EMRK – aufgrund der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen – nicht gebietet, einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113). Es steht dem Beschwerdeführer frei, jederzeit einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Zur Klarstellung ist allerdings der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu berichtigen, dass die zur Abweisung des Antrages führende Gesetzesstelle in Entsprechung von § 59 Abs. 1 AVG 1991 angeführt wird. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Zur Klarstellung ist allerdings der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu berichtigen, dass die zur Abweisung des Antrages führende Gesetzesstelle in Entsprechung von Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1991 angeführt wird. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist an dieser Stelle noch darauf hin, dass ein – allenfalls zu Unrecht – unterbliebenes Vorgehen gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wahrgenommen werden kann. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides determiniert. Ein erstmaliger Abspruch über eine Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG 2005 würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten, sodass die eventualiter begehrte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK durch das Bundesverwaltungsgericht von vornherein nicht in Betracht kommt.3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist an dieser Stelle noch darauf hin, dass ein – allenfalls zu Unrecht – unterbliebenes Vorgehen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wahrgenommen werden kann. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides determiniert. Ein erstmaliger Abspruch über eine Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG 2005 würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten, sodass die eventualiter begehrte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK durch das Bundesverwaltungsgericht von vornherein nicht in Betracht kommt. Die allfällige Säumnis des belangten Bundesamtes mit Entscheidungen wäre mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen wahrzunehmen. Dazu tritt, dass § 59 Abs. 5 FPG 2005 einer neuerlichen Rückkehrentscheidung entgegenstehen dürfte, da sich diese Bestimmung explizit auf Rückkehrentscheidungen bezieht, die auf eine bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot folgen (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mwN). Eine solche Konstellation liegt hier vor, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen betreffend seine geänderte private Situation keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 geltend gemacht hat. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der bereits vorstehend angesprochene Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist. Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN).Die allfällige Säumnis des belangten Bundesamtes mit Entscheidungen wäre mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen wahrzunehmen. Dazu tritt, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 einer neuerlichen Rückkehrentscheidung entgegenstehen dürfte, da sich diese Bestimmung explizit auf Rückkehrentscheidungen bezieht, die auf eine bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot folgen (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mwN). Eine solche Konstellation liegt hier vor, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen betreffend seine geänderte private Situation keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 geltend gemacht hat. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK der bereits vorstehend angesprochene Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist. Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung: 3.2.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.3.2.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. 3.2.
- Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, mit diesem Antrag allerdings kein Beweisanbot verknüpft. Das Bundesverwaltungsgericht kann schon vor diesem Hintergrund und ob der weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennen, welche widersprechenden prozessrelevanter Behauptungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären wären. Das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes wider den Beschwerdeführer geht zweifelsfrei aus der Aktenlage hervor und es wird in der Beschwerde keine dahingehende Bestreitung vorgenommen. Das Einreiseverbot konstituiert (wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt wurde) einen Versagungsgrund gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG
- Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 56 AsylG 2005 vorliegt, war im Verfahren nicht geboten. Mit der gegenständlichen Entscheidung ist schließlich keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden. Aus diesen Gründen ist es nicht erforderlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 3.2.
- Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, mit diesem Antrag allerdings kein Beweisanbot verknüpft. Das Bundesverwaltungsgericht kann schon vor diesem Hintergrund und ob der weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennen, welche widersprechenden prozessrelevanter Behauptungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären wären. Das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes wider den Beschwerdeführer geht zweifelsfrei aus der Aktenlage hervor und es wird in der Beschwerde keine dahingehende Bestreitung vorgenommen. Das Einreiseverbot konstituiert (wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt wurde) einen Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
- Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 56, AsylG 2005 vorliegt, war im Verfahren nicht geboten. Mit der gegenständlichen Entscheidung ist schließlich keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden. Aus diesen Gründen ist es nicht erforderlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Wortlaut von § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist eindeutig, die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Wortlaut von Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eindeutig, die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2178146.5.00