RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlL524 2255623-1 Spruch, L524 2255623-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Exekutionsantrag vom 22.09.2020, XXXX , beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an den Liegenschaften EZ XXXX , Grundbuch XXXX , BLNr. XXXX und EZ XXXX , Grundbuch XXXX , BLNr. XXXX und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Wert des betriebenen Anspruchs wurde mit € 663.927,00 angegeben. Sowohl der Exekutionsantrag als auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden nach einem Verbesserungsauftrag mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 30.10.2020, XXXX , abgewiesen. Mit Exekutionsantrag vom 22.09.2020, römisch 40 , beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an den Liegenschaften EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 , BLNr. römisch 40 und EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 , BLNr. römisch 40 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Wert des betriebenen Anspruchs wurde mit € 663.927,00 angegeben. Sowohl der Exekutionsantrag als auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden nach einem Verbesserungsauftrag mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 30.10.2020, römisch 40 , abgewiesen. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.10.2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, für den Exekutionsantrag eine Pauschalgebühr nach TP 4 in Höhe von € 2.075,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt einen Betrag von € 2.083,00 binnen 14 Tagen zu entrichten.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.10.2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, für den Exekutionsantrag eine Pauschalgebühr nach TP 4 in Höhe von € 2.075,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, somit insgesamt einen Betrag von € 2.083,00 binnen 14 Tagen zu entrichten. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 28.04.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr nach TP 4 lit. b Anm. 2 GGG in Höhe von € 1.037,50, ein Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,00, somit ein Gesamtbetrag von € 1.067,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Gebührenvorschreibung auf den gebührenauslösenden Exekutionsantrag abzustellen sei, welcher in Folge abgewiesen worden sei. Die Gebühr nach TP 4 GGG sei mit der Überreichung des Exekutionsantrags entstanden. Im Hinblick darauf, dass der Exekutionsantrag von vornherein abgewiesen worden sei, ermäßige sich gemäß Anmerkung 2 zur TP 4 GGG die Pauschalgebühr auf die Hälfte. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 28.04.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr nach TP 4 Litera b, Anmerkung 2 GGG in Höhe von € 1.037,50, ein Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, somit ein Gesamtbetrag von € 1.067,50 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Gebührenvorschreibung auf den gebührenauslösenden Exekutionsantrag abzustellen sei, welcher in Folge abgewiesen worden sei. Die Gebühr nach TP 4 GGG sei mit der Überreichung des Exekutionsantrags entstanden. Im Hinblick darauf, dass der Exekutionsantrag von vornherein abgewiesen worden sei, ermäßige sich gemäß Anmerkung 2 zur TP 4 GGG die Pauschalgebühr auf die Hälfte. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Exekutionsantrag vom 22.09.2020, XXXX , beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an den Liegenschaften EZ XXXX , Grundbuch XXXX , BLNr. XXXX und EZ XXXX , Grundbuch XXXX , BLNr. XXXX und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Wert des betriebenen Anspruchs wurde mit € 663.927,00 angegeben. Mit Exekutionsantrag vom 22.09.2020, römisch 40 , beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an den Liegenschaften EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 , BLNr. römisch 40 und EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 , BLNr. römisch 40 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Wert des betriebenen Anspruchs wurde mit € 663.927,00 angegeben. Sowohl der Exekutionsantrag als auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden nach einem Verbesserungsauftrag mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 30.10.2020, XXXX , abgewiesen. Sowohl der Exekutionsantrag als auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden nach einem Verbesserungsauftrag mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 30.10.2020, römisch 40 , abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte am 04.01.2021 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 30.10.
- Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 14.04.2021, XXXX , abgewiesen.Die Beschwerdeführerin beantragte am 04.01.2021 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 30.10.
- Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 14.04.2021, römisch 40 , abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin „Beschwerde“, welche als Rekurs gewertet wurde und stellte neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13.07.2021, XXXX , wurde dem Rekurs keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs als unzulässig erklärt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin „Beschwerde“, welche als Rekurs gewertet wurde und stellte neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13.07.2021, römisch 40 , wurde dem Rekurs keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs als unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin erhob Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13.07.2021, der mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.09.2021, XXXX , (berichtigt mit Beschluss vom 21.09.2021) zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Die Beschwerdeführerin erhob Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13.07.2021, der mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.09.2021, römisch 40 , (berichtigt mit Beschluss vom 21.09.2021) zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Exekutionsantrags wurde nicht erhoben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angeführten Exekutionsantrag, den genannten Verfahrenshilfeanträgen und den Beschlüssen des Bezirksgerichts Salzburg und des Landesgerichts Salzburg. Die Feststellung zur Rechtskraft des zuletzt angeführten Beschlusses ergibt sich aus der Bestätigung der Rechtskraft vom 13.10.
- Im vorgelegten Akt befindet sich kein Rechtsmittel, welches gegen die Abweisung des Exekutionsantrags erhoben worden wäre, weshalb eine dementsprechende Feststellung getroffen wurde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen betragen – in der hier maßgeblichen Fassung – gemäß TP 4 Z I lit. b GGG bei einem Wert des Streitgegenstandes über 70.000 Euro 412 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70.000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstandes.Die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen betragen – in der hier maßgeblichen Fassung – gemäß TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG bei einem Wert des Streitgegenstandes über 70.000 Euro 412 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70.000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstandes. Nach Anmerkung 1 zur TP 4 GGG fallen unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Z I lit. b alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Nach Anmerkung 1 zur TP 4 GGG fallen unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Z römisch eins Litera b, alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Nach Anmerkung 2 zur TP 4 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte, wenn vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.Nach Anmerkung 2 zur TP 4 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch eins auf die Hälfte, wenn vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. e GGG für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags begründet. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, GGG für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags begründet. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist gemäß Paragraph 31, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handlung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. In seinem Erkenntnis vom 09.02.1973, 489/72, VwSlg 4494 F/1973 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dieser Grundsatz gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung (damals Grundbuchseintragung) in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Hinweis auf VwGH 16.12.1976, 1172/
- Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde angesichts des Umstandes, dass ein Exekutionsantrag abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, die Anwendbarkeit der Anmerkung 2 zu TP 4 GGG verneint (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0050).
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handlung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. In seinem Erkenntnis vom 09.02.1973, 489/72, VwSlg 4494 F/1973 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dieser Grundsatz gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung (damals Grundbuchseintragung) in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (Hinweis auf VwGH 16.12.1976, 1172/
- Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde angesichts des Umstandes, dass ein Exekutionsantrag abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, die Anwendbarkeit der Anmerkung 2 zu TP 4 GGG verneint vergleiche VwGH 03.09.1987, 86/16/0050). Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr (Anm 2 zu TP 4 GGG) tritt nur dann ein, wenn der Antrag zurück-, nicht wenn er abgewiesen wird (Dokalik, Gerichtsgebühren14, GGG TP 4, E 2).Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr Anmerkung 2 zu TP 4 GGG) tritt nur dann ein, wenn der Antrag zurück-, nicht wenn er abgewiesen wird (Dokalik, Gerichtsgebühren14, GGG TP 4, E 2).
- Mit Überreichung des Exekutionsantrags am 22.09.2020 entstand hierfür der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr, welche von einer Bemessungsgrundlage von € 663.927,00 nach TP 4 Z I lit. b GGG zu berechnen ist. Demnach beträgt die Pauschalgebühr 412 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70.000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstandes, das sind € 2.075,00 (gerundet nach § 6 Abs. 2 GGG).
- Mit Überreichung des Exekutionsantrags am 22.09.2020 entstand hierfür der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr, welche von einer Bemessungsgrundlage von € 663.927,00 nach TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG zu berechnen ist. Demnach beträgt die Pauschalgebühr 412 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70.000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstandes, das sind € 2.075,00 (gerundet nach Paragraph 6, Absatz 2, GGG). Nach Ansicht der belangten Behörde ermäßige sich diese Gebühr gemäß Anmerkung 2 zur TP 4 GGG auf die Hälfte, da „der Exekutionsantrag von vornherein abgewiesen wurde“. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Eine Ermäßigung tritt nach dem eindeutigen Wortlaut der Anmerkung 2 nämlich nur dann ein, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag jedoch nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen. Im Falle einer Abweisung des Antrags tritt keine Ermäßigung der Pauschalgebühr ein (vgl. hierzu auch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Nach Ansicht der belangten Behörde ermäßige sich diese Gebühr gemäß Anmerkung 2 zur TP 4 GGG auf die Hälfte, da „der Exekutionsantrag von vornherein abgewiesen wurde“. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Eine Ermäßigung tritt nach dem eindeutigen Wortlaut der Anmerkung 2 nämlich nur dann ein, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag jedoch nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen. Im Falle einer Abweisung des Antrags tritt keine Ermäßigung der Pauschalgebühr ein vergleiche hierzu auch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Gebührenfreiheit liegt mangels Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor. Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt daher € 2.075,00 zuzüglich des Mehrbetrages von € 22,00 und der Einhebungsgebühr von € 8,
- Der Gesamtbetrag beläuft sich daher auf € 2.105,
- Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese bezieht sich in ihren Ausführungen ausschließlich auf das Grundverfahren und weitere mit der gegenständlichen Gebührenvorschreibung nicht in Zusammenhang stehende Verfahren. Der Beschwerde sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb die Gebührenvorschreibung nicht zu Recht erfolgt wäre. Die Beschwerde ist daher – mit der entsprechenden Maßgabe hinsichtlich der Höhe der Gebühren – abzuweisen. Sofern in der Beschwerde die Anträge gestellt werden, die bisherigen Entscheidungen des Bezirksgerichts Salzburg und des Landesgerichts Salzburg wegen Nichtigkeit unwirksam zu erklären, den Verfahrenshilfeantrag vom 21./22.09.2020 zu bewilligen, Anmerkungen in das Grundbuch anzuordnen und alle der Beschwerdeführerin entstandenen Schäden und Kosten der verpflichteten Partei [im Exekutionsverfahren] aufzuerlegen, besteht hierfür keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb diese zurückzuweisen sind. Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags, die Beschwerde dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen, wird festgehalten, dass keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht und mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 18.05.2016, 2013/17/0913, wonach Art 6 Abs. 1 EMRK "civil rights" betrifft, im Allgemeinen aber nicht an den Staat zu entrichtende Abgaben und VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach es sich bei Gerichtsgebühren um Abgaben handelt).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 18.05.2016, 2013/17/0913, wonach Artikel 6, Absatz eins, EMRK "civil rights" betrifft, im Allgemeinen aber nicht an den Staat zu entrichtende Abgaben und VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach es sich bei Gerichtsgebühren um Abgaben handelt). B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2255623.1.00