RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlL525 2195992-1 Spruch, L525 2195992-1/14Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2022, Zl. L525 2195992-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2022, Zl. L525 2195992-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 20.01.2023 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber mit der Gefahr der Abschiebung nach Pakistan verbunden. Dies stellt für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Der Revisionswerber ist akut von fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen bedroht. Dies würde einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art 3 EMRK geschützten Rechte des Revisionswerbers darstellen. Für den Revisionswerber würde dies einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, während eines anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits außer Landes gebracht zu werden.Dies würde einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte des Revisionswerbers darstellen. Für den Revisionswerber würde dies einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen, während eines anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits außer Landes gebracht zu werden. Es gibt konkrete Anhaltspunkte und äußerst triftige Gründe, dass der Revisionswerber tatsächlich und wahrhaftig von den Taliban entführt, misshandelt und vergewaltigt wurde. Mit den vorgebrachten Revisionsbehauptungen wird der Revisionswerber bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den Taliban gefasst und erneut einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden. In aktuellen Berichten zu Vorfällen betreffend die Verfolgung von Ahmadis in Pakistan wird deutlich gemacht, dass diese weiterhin einer großen Gefahr ausgesetzt sind. Beispielsweise wird weiterhin öffentlich zu massivem Hass gegen Ahmadis aufgerufen: „In another major escalation of anti-Ahmadiyya sentiment in Pakistan, a radical religious cleric has called for a total boycott of Ahmadi Muslims. In a speech by Syed Muhammad Sibtain Shah Naqvi (Patron Makazi Jamiat Ahl-e-Hadees, Punjab; Founder and Principal of Markaz Imam Bukhari Sargodha), he went to the inhumane extent of saying, “if anAhmadi’s house is on fire, you should pour petrol on it, not water”.“ (vgl. IHRC/IR/080123/1 INCIDENT REPORT “POUR PETROL ON HIS HOUSE, NOT WATER”: PAKISTANI MULLAH INCITES DEATH ON AHMADI MUSLIMS, 08 January 2023).In aktuellen Berichten zu Vorfällen betreffend die Verfolgung von Ahmadis in Pakistan wird deutlich gemacht, dass diese weiterhin einer großen Gefahr ausgesetzt sind. Beispielsweise wird weiterhin öffentlich zu massivem Hass gegen Ahmadis aufgerufen: „In another major escalation of anti-Ahmadiyya sentiment in Pakistan, a radical religious cleric has called for a total boycott of Ahmadi Muslims. In a speech by Syed Muhammad Sibtain Shah Naqvi (Patron Makazi Jamiat Ahl-e-Hadees, Punjab; Founder and Principal of Markaz Imam Bukhari Sargodha), he went to the inhumane extent of saying, “if anAhmadi’s house is on fire, you should pour petrol on it, not water”.“ vergleiche IHRC/IR/080123/1 INCIDENT REPORT “POUR PETROL ON HIS HOUSE, NOT WATER”: PAKISTANI MULLAH INCITES DEATH ON AHMADI MUSLIMS, 08 January 2023). “The current case which has been registered under section 298-C and 295-B alleges a violation of the Quran Act, whereby the Ahmadis are not allowed to print or publish the Holy Quran. The petitioner, Hasan Muawiyah, has nominated as accused Syed Khalid Ahmad Shah, Mirza Fazl Ahmad, Saleem ud din Ahmed, Hafiz Mubarak Ahmad Sani (Principal, Madrassatul Hifz Rabwah), Rafia Sadaqat Sahiba (Principal, Aisha Academy Rabwah) as well as the printer, publisher, proof-reader, author and composer of the Holy Quran along with all the staff members who might have assisted with the publication process at any stage. […] In present circumstances there is no hope that the State of Pakistan would protect the rights of Ahmadis rather it is evident that the apparatus of the State is being ruthlessly used by the Mullahs with impunity. It would be appropriate that the international community should raise its voice against the abuse of power by the State of Pakistan and make it answerable for its violations of international commitments.” (vgl. IHRC/IR/100123/2, INCIDENT REPORT ANOTHER BASELESS AND FABRICATED CASE OF BLASPHEMY AGAINST AHMADI MUSLIMS IN PAKISTAN, 10 January 2023).“The current case which has been registered under section 298-C and 295-B alleges a violation of the Quran Act, whereby the Ahmadis are not allowed to print or publish the Holy Quran. The petitioner, Hasan Muawiyah, has nominated as accused Syed Khalid Ahmad Shah, Mirza Fazl Ahmad, Saleem ud din Ahmed, Hafiz Mubarak Ahmad Sani (Principal, Madrassatul Hifz Rabwah), Rafia Sadaqat Sahiba (Principal, Aisha Academy Rabwah) as well as the printer, publisher, proof-reader, author and composer of the Holy Quran along with all the staff members who might have assisted with the publication process at any stage. […] In present circumstances there is no hope that the State of Pakistan would protect the rights of Ahmadis rather it is evident that the apparatus of the State is being ruthlessly used by the Mullahs with impunity. römisch eins t would be appropriate that the international community should raise its voice against the abuse of power by the State of Pakistan and make it answerable for its violations of international commitments.” vergleiche IHRC/IR/100123/2, INCIDENT REPORT ANOTHER BASELESS AND FABRICATED CASE OF BLASPHEMY AGAINST AHMADI MUSLIMS IN PAKISTAN, 10 January 2023). UNHCR hat zur innerstaatlichen Fluchtalternative für Ahmadis ausgeführt: “UNHCR does not generally consider an internal flight or relocation alternative (IFA/IRA) to be relevant in cases where an individual is liable to criminal prosecution under the country’s blasphemy and/or anti-Ahmadi laws. Given the widespread and institutionalized forms of discrimination against Ahmadi individuals by the State, as well as the lack of State protection against equally widespread forms of ill-treatment against Ahmadi individuals at the hands of members of society, UNHCR considers that there is no viable IFA/IRA for Ahmadi individuals with a well-founded fear of persecution based on religious grounds in their home area.” (vgl. S 4 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 2017, HCR/EG/PAK/17/01). UNHCR hat zur innerstaatlichen Fluchtalternative für Ahmadis ausgeführt: “UNHCR does not generally consider an internal flight or relocation alternative (IFA/IRA) to be relevant in cases where an individual is liable to criminal prosecution under the country’s blasphemy and/or anti-Ahmadi laws. Given the widespread and institutionalized forms of discrimination against Ahmadi individuals by the State, as well as the lack of State protection against equally widespread forms of ill-treatment against Ahmadi individuals at the hands of members of society, UNHCR considers that there is no viable IFA/IRA for Ahmadi individuals with a well-founded fear of persecution based on religious grounds in their home area.” vergleiche S 4 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 2017, HCR/EG/PAK/17/01). Aus all diesen Berichten geht hervor, dass die Lage für bekennende Ahmadis in Pakistan nach wie vor extrem gefährlich ist und aufgrund der Tatsache, dass die dargelegten Vorfälle teilweise erst vor wenigen Tagen stattgefunden haben, diese Gefahren auch sehr aktuell sind. Bei einer erzwungenen Rückkehr nach Pakistan besteht die schwerwiegende Gefahr, dass der Revisionswerber aufgrund seines Religionsbekenntnisses verfolgt wird und erneut schweren Körperverletzungen ausgesetzt sein wird. Er kann überdies keinerlei Schutz von staatlicher Seite erwarten, weil die Diskriminierung und Gewalt von staatlicher Seite legalisiert ist. Es stehen keine öffentlichen Interessen entgegen, die eine Vollziehung des angefochtenen Erkenntnisses während des laufenden Revisionsverfahrens gebieten würden. Hingegen besteht für den Revisionswerber das reale Risiko, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden und unverhältnismäßige und schwerwiegende Eingriffe in höchstpersönliche Rechtsgüter erleiden zu müssen. Eine Interessenabwägung fällt daher zugunsten des Revisionswerbers aus. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher erfüllt. Als Bescheinigungsmittel dienen der Verfahrensakt, sowie die Einvernahme des Revisionswerbers als Auskunftsperson. Zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen stellt der Revisionswerber daher den Antrag der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.2195992.1.00
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