RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlL531 2199527-4 Spruch, L531 2199527-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G 2005 beim BFA. Sie legte dabei Dokumente vor, verwendete das vom BFA zur Verfügung gestellte Formular und enthält das darauf angeführte Vermerksfeld weder ein Datum betreffend der Einbringung noch den Vermerk, von wem der Antrag eingebracht wurde. 6. Am 07.06.2021 stellte die bP postalisch gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G 2005 beim BFA. Sie legte dabei Dokumente vor, verwendete das vom BFA zur Verfügung gestellte Formular und enthält das darauf angeführte Vermerksfeld weder ein Datum betreffend der Einbringung noch den Vermerk, von wem der Antrag eingebracht wurde.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 05.07.2021 wurde die bP aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument in Kopie und Original, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument in Original und Kopie samt Übersetzung, sowie einen Meldezettel in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde die bP auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 05.07.2021 wurde die bP aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument in Kopie und Original, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument in Original und Kopie samt Übersetzung, sowie einen Meldezettel in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde die bP auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Mit Urkundenvorlage vom 02.08.2021 reichte die bP ihren irakischen Staatbürgerschaftsnachweis, eine Kopie des irakischen Reisepasses, einen Auszug aus dem Melderegister, einen Arbeitsvorvertrag, eine Deutschkurs-Bestätigung für das Niveau B1 des Vereins "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" vom 07.06.2021, sowie ein Unterstützungsschreiben seiner Lebensgefährtin (undatiert) nach. In der gleichdatierten "Begründung des Antrages gemäß § 55 AsylG" erstatte die bP im Hinblick auf ihre Integration ein ergänzendes Vorbringen. In der gleichdatierten "Begründung des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG" erstatte die bP im Hinblick auf ihre Integration ein ergänzendes Vorbringen.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 30.09.2021, ZI. 1098434007-210900591 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl
G vom 07.06.2021 gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 8. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 30.09.2021, ZI. 1098434007-210900591 wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G vom 07.06.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die mangelnde inhaltliche Würdigung der am 02.08.2021 eingebrachten Stellungnahme samt Urkundenvorlage, woraus klar erkennbar sei, welche Schritte die bP in den letzten Jahren gesetzt habe, um sich zu integrieren. Der Stellungnahme seien ein Arbeitsvorvertrag, ein Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau B1, sowie Kopien des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises und des im Jahr 2015 ausgestellten irakischen Reisepasses des bP beigelegt worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die erstinstanzliche Behörde davon ausgehe, die bP habe nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt und die Frist zur Mängelbehebung "fruchtlos" verstreichen lassen. Hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen irakischen Reisepasses wurden gleichlautende Angaben gemacht, wie bereits im Rahmen der "Begründung des Antrages gemäß § 55 AsylG" vom 02.08.
- Schließlich wurde festgehalten, dass bei Führung eines ordnungsgemäßen Verfahrens der bP ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG zu erteilen gewesen wäre.In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die mangelnde inhaltliche Würdigung der am 02.08.2021 eingebrachten Stellungnahme samt Urkundenvorlage, woraus klar erkennbar sei, welche Schritte die bP in den letzten Jahren gesetzt habe, um sich zu integrieren. Der Stellungnahme seien ein Arbeitsvorvertrag, ein Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau B1, sowie Kopien des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises und des im Jahr 2015 ausgestellten irakischen Reisepasses des bP beigelegt worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die erstinstanzliche Behörde davon ausgehe, die bP habe nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt und die Frist zur Mängelbehebung "fruchtlos" verstreichen lassen. Hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen irakischen Reisepasses wurden gleichlautende Angaben gemacht, wie bereits im Rahmen der "Begründung des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG" vom 02.08.
- Schließlich wurde festgehalten, dass bei Führung eines ordnungsgemäßen Verfahrens der bP ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen gewesen wäre. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der bP ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. §55 AsylG erteilt werde, sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Am 05.11.2021 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge am 03.01.2022 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
- Am 16.03.2022 stellte die bP einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.06.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und wurde beim BVwG bereits am 06.12.2022 vor der Abteilung L530 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine Entscheidung erfolgte bislang nicht.
- Am 16.03.2022 stellte die bP einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.06.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und wurde beim BVwG bereits am 06.12.2022 vor der Abteilung L530 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine Entscheidung erfolgte bislang nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
- Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
- Die bP stellte am 07.06.2021 postalisch einen Erstantrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 beim BFA. Dieser wurde im Wesentlichen mit der fortschreitenden Integration der bP begründet.1.2. Die bP stellte am 07.06.2021 postalisch einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 beim BFA. Dieser wurde im Wesentlichen mit der fortschreitenden Integration der bP begründet. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.07.2021 wurde die bP aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument in Kopie und Original, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument in Original und Kopie samt Übersetzung, sowie einen Meldezettel in Vorlage zu bringen. Die bP wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen der Antrag gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde die bP auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.07.2021 wurde die bP aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument in Kopie und Original, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument in Original und Kopie samt Übersetzung, sowie einen Meldezettel in Vorlage zu bringen. Die bP wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage der entsprechenden Unterlagen der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde die bP auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Der Verbesserungsantrag wurde am 09.07.2021 zur Abholung hinterlegt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung war die bP an der angeführten Zustelladresse behördlich hauptwohnsitzgemeldet und hat sich dort regelmäßig aufgehalten. 1.
- Mit Urkundenvorlage vom 02.08.2021 reichte die bP Unterlagen nach. Die bP stelle keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5,6, und 12 AsylG. Die bP wurde von der bB auch nicht aufgefordert, den Antrag persönlich einzubringen.Die bP stelle keinen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5,,6, und 12 AsylG. Die bP wurde von der bB auch nicht aufgefordert, den Antrag persönlich einzubringen. 1.
- Mit Bescheid vom 30.09.2021 wurde die Zurückweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG spruchgemäß auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützt. 1.
- Mit Bescheid vom 30.09.2021 wurde die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG spruchgemäß auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützt. 1.
- Am 16.03.2022 stellte die bP einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.06.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben und wurde beim BVwG bereits am 06.12.2022 vor der Abteilung L530 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine Entscheidung erfolgte bislang nicht. 1.
- Am 16.03.2022 stellte die bP einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.06.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben und wurde beim BVwG bereits am 06.12.2022 vor der Abteilung L530 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine Entscheidung erfolgte bislang nicht.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA sowie durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergeben sich unzweifelhaft der eingangs angeführte Verfahrensgang, sowie der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Weder wurde dieser in der Beschwerde bestritten, noch ist Gegenteiliges im Zuge des Beschwerdeverfahrens hervorgekommen, sodass sämtliche Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Dass der Antrag nicht persönlich eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Eine persönliche Antragstellung im Hinblick auf den Antrag, über welchen die belangte Behörde mit gegenständlichen Bescheid abgesprochen hat, kann nicht nachvollzogen werden. Es ergibt sich nicht, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt persönlich beim Bundesamt vorstellig wurde, eine Einvernahme erfolgte oder die bP zur persönlichen Einbringung des Antrags aufgefordert wurde.Eine persönliche Antragstellung im Hinblick auf den Antrag, über welchen die belangte Behörde mit gegenständlichen Bescheid abgesprochen hat, kann nicht nachvollzogen werden. , Es ergibt sich nicht, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt persönlich beim Bundesamt vorstellig wurde, eine Einvernahme erfolgte oder die bP zur persönlichen Einbringung des Antrags aufgefordert wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung,Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. , 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen." § 58 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 58, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. […]Paragraph 58, […]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. […] 3.
- Zur Behebung Dass gerade im Zeitpunkt der Antragseinbringung durch die bP im Juni 2021 eine Ausnahme von der persönlichen Einbringung vorgelegen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und handelte es sich grundsätzlich bei § 58 Abs. 5a AsylG um einen Ausnahmetatbestand für Verlängerungsanträge. Auch die Bestimmung des § 49 BFA-VG Abs. 4 (Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann das Bundesamt darüber hinaus für Regionaldirektionen und Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages festlegen. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.), gültig von 06.05.2020 bis 31.12.2020 kann im gegenständlichen Fall aufgrund der zeitlichen Begrenzung sowie dem Umstand, dass der Antrag postalisch von der bP und nicht erkennbar von einer Rechtsvertretungsorganisation eingebracht wurde, nicht schlagend werden. Zudem war die bP letztlich im Zeitpunkt der Stellungnahme durch eine gerade in Asylsachen versierte Organisation vertreten und wäre eine ordnungsgemäße Einbringung möglich gewesen, dies auch allenfalls nach Aufforderung durch die bB.Dass gerade im Zeitpunkt der Antragseinbringung durch die bP im Juni 2021 eine Ausnahme von der persönlichen Einbringung vorgelegen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden und handelte es sich grundsätzlich bei Paragraph 58, Absatz 5 a, AsylG um einen Ausnahmetatbestand für Verlängerungsanträge. Auch die Bestimmung des Paragraph 49, BFA-VG Absatz 4, (Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann das Bundesamt darüber hinaus für Regionaldirektionen und Außenstellen eine Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages festlegen. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.), gültig von 06.05.2020 bis 31.12.2020 kann im gegenständlichen Fall aufgrund der zeitlichen Begrenzung sowie dem Umstand, dass der Antrag postalisch von der bP und nicht erkennbar von einer Rechtsvertretungsorganisation eingebracht wurde, nicht schlagend werden. Zudem war die bP letztlich im Zeitpunkt der Stellungnahme durch eine gerade in Asylsachen versierte Organisation vertreten und wäre eine ordnungsgemäße Einbringung möglich gewesen, dies auch allenfalls nach Aufforderung durch die bB. Die bP hat schon den Antrag an sich nicht ordnungsgemäß eingebracht, da die Antragseinbringung postsalisch erfolgte und eine persönliche Antragstellung notwendig ist. Eine inhaltliche bzw. formale, zurückweisende Entscheidung gestützt auf die mangelnde Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG durch das BFA erweist sich schon mangels ordnungsgemäß eingebrachten, persönlichen Antrags als unzulässig.Eine inhaltliche bzw. formale, zurückweisende Entscheidung gestützt auf die mangelnde Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG durch das BFA erweist sich schon mangels ordnungsgemäß eingebrachten, persönlichen Antrags als unzulässig. Es finden sich keine Anhaltspunkte im Akt des Bundesamts für eine persönliche Einbringung. Die Antragstellung erfolgte postalisch. Ein persönliches Erscheinen der bP vor dem Bundesamt konnte nicht festgestellt werden. Es mangelt daher an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 AsylG
- Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit der bP, die das Einbringen durch einen (bestellten Erwachsenen-) Vertreter vorsehen, wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.Es finden sich keine Anhaltspunkte im Akt des Bundesamts für eine persönliche Einbringung. Die Antragstellung erfolgte postalisch. Ein persönliches Erscheinen der bP vor dem Bundesamt konnte nicht festgestellt werden. Es mangelt daher an der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG
- Anhaltspunkte für eine Handlungsunfähigkeit der bP, die das Einbringen durch einen (bestellten Erwachsenen-) Vertreter vorsehen, wurden weder behauptet, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt. Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG tritt die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende „Antrag“ wieder unerledigt ist. Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG tritt die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende „Antrag“ wieder unerledigt ist. Hingewiesen wird auf die Entscheidung des VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0197, welcher der Sachverhalt zugrunde lag, dass ein Fremder dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 (Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen.) nicht entsprochen hat. Diese Bestimmung begründet lt. VwGH ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148). Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars stellt keine persönliche Antragstellung dar.Hingewiesen wird auf die Entscheidung des VwGH vom 17.06.2019, Ra 2018/22/0197, welcher der Sachverhalt zugrunde lag, dass ein Fremder dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 (Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen.) nicht entsprochen hat. Diese Bestimmung begründet lt. VwGH ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148). Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; 23.10.2008, 2008/21/0212). Der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars stellt keine persönliche Antragstellung dar. 3.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet: "Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden." Im gegenständlichen Fall ist ein Bescheid ohne ordnungsgemäß eingebrachten Antrag ergangen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt für eine Behebung des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte von der Durchführung der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2199527.4.00