GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In diversen Straf- und Zivilverfahren zu den Zlen. 24 Hv 2/17z, 24 Hv 40/16m, 24 Hv 44/16z, 24 Hv 47/16s, 24 Hv 41/16h, 24 Hv 42/16f, 24 Hv 43/16b, 24 Hv 45/16x, 24 Hv 46/16v, 24 Hv 48/16p, 24 Hv 49/16k, 31 Cg 21/18a, 24 Hv22/17s, 31 Cg 40/18w, 24 Hv 13/19w, 24 Hv 15/17m, 24 Hv 21/17v und 24 Hv 20/19z vor dem Landesgericht Linz (in der Folge: LG) sind dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 12.125,70 entstanden. Diese waren von der Kostenbeamtin des LG für den Präsidenten des LG dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 16.04.2018 (€ 394,20, € 256,00, € 256,00, € 256,00, € 256,00, € 256,00), 24.04.2018 (€ 256,00, € 256,00, € 256,00, € 256,00, € 256,00), 06.06.2018 (€ 3.530,75), 09.01.2019 (€ 540,00), 18.02.2019 (€ 3.530,75), 16.05.2019 (€ 269,00), 25.02.2019 (€ 540,00), 27.06.2019 (€ 540,00) und 13.05.2019 (€ 291,00), samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von 14 x € 8,00, insgesamt sohin iHv € 12.339,70, vorgeschrieben worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Vorstellung, woraufhin diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide)
2 GEG ex lege außer Kraft traten.Diese waren von der Kostenbeamtin des LG für den Präsidenten des LG dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 16.04.2018 (€ 394,20, € 256,00, € 256,00, € 256,00, € 256,00, € 256,00), 24.04.2018 (€ 256,00, € 256,00, € 256,00, € 256,00, € 256,00), 06.06.2018 (€ 3.530,75), 09.01.2019 (€ 540,00), 18.02.2019 (€ 3.530,75), 16.05.2019 (€ 269,00), 25.02.2019 (€ 540,00), 27.06.2019 (€ 540,00) und 13.05.2019 (€ 291,00), samt Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von 14 x € 8,00, insgesamt sohin iHv € 12.339,70, vorgeschrieben worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Vorstellung, woraufhin diese Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide)
Paragraph 7, Absatz 2, GEG ex lege außer Kraft traten. Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass der vorgeschriebenen Gebühren (in der Annahme, dass es sich um einen Betrag iHv € 6.681,45 handle, dennoch wohl die gesamten Gebühren gemeint) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren scheine mangels Vermögens des Beschwerdeführers aussichtslos. Er sei seit seiner Entlassung als XXXX mittellos und seit März 2019 erhalte er sogar keine staatliche finanzielle Hilfe mehr. Bislang sei der Versuch, einen Job zu finden erfolglos gewesen. So lebe er vom Betteln und eine fremde Person übernehme seine Wohnungskosten, wodurch er noch nicht obdachlos geworden sei. Wie bereits aufgrund von mehreren Fahrnispfändungen bekannt sei, habe er auch keinen persönlichen Besitz mehr. Die Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren scheine mangels Vermögens des Beschwerdeführers aussichtslos. Er sei seit seiner Entlassung als römisch 40 mittellos und seit März 2019 erhalte er sogar keine staatliche finanzielle Hilfe mehr. Bislang sei der Versuch, einen Job zu finden erfolglos gewesen. So lebe er vom Betteln und eine fremde Person übernehme seine Wohnungskosten, wodurch er noch nicht obdachlos geworden sei. Wie bereits aufgrund von mehreren Fahrnispfändungen bekannt sei, habe er auch keinen persönlichen Besitz mehr. Mit Schreiben vom 21.04.2022 teilte das LG mit, dass die Zuständigkeit über das vorliegende Nachlassgesuch auf die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien (in der Folge: belangte Behörde) übergegangen sei. Nach Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2022 einen ausgefüllten Fragebogen betreffend seine Vermögenssituation samt diesbezüglicher Beilagen. Zudem beantragte er erneut, ihm die entstandenen Gerichtsgebühren iHv € 12.339,70 nachzulassen. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.09.2022 (zugestellt am 06.10.2022), Zl. Jv 50303-33a, entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 12.339,70
2 GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus: 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.09.2022 (zugestellt am 06.10.2022), Zl. Jv 50303-33a, entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 12.339,70
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus: Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer mit 31.01.2020 verschiedenen Gläubigern einen sechsstelligen Eurobetrag, etwa € 135.671,93 geschuldet, wobei der aktuelle Gesamtschuldenstand derzeit dem Beschwerdeführer selbst nicht genau bekannt sein dürfte. Aufgrund der schlechten finanziellen Lage könne davon ausgegangen werden, dass sich der Schuldenstand des Beschwerdeführers mittlerweile weiter erhöht habe. In Anbetracht der Höhe der vorliegenden Zahlungsverpflichtungen im sechstelligen Eurobetrag von mindestens € 135.671,93 und der seit mehreren Jahren andauernden und wohl auch in Zukunft vorliegenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers könne in der Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Größenordnung von € 12.339,70 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden, da es evident sei, dass ein derartiger besonderer Härtefall dann nicht gegeben sei, wenn die finanzielle Situation des Gebührenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern könnte. Eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse könne nicht angenommen werden. Dem Nachlassbegehren könne daher nicht Folge gegeben werden. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer mit 31.01.2020 verschiedenen Gläubigern einen sechsstelligen Eurobetrag, etwa € 135.671,93 geschuldet, wobei der aktuelle Gesamtschuldenstand derzeit dem Beschwerdeführer selbst nicht genau bekannt sein dürfte. Aufgrund der schlechten finanziellen Lage könne davon ausgegangen werden, dass sich der Schuldenstand des Beschwerdeführers mittlerweile weiter erhöht habe. In Anbetracht der Höhe der vorliegenden Zahlungsverpflichtungen im sechstelligen Eurobetrag von mindestens € 135.671,93 und der seit mehreren Jahren andauernden und wohl auch in Zukunft vorliegenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers könne in der Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Größenordnung von € 12.339,70 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden, da es evident sei, dass ein derartiger besonderer Härtefall dann nicht gegeben sei, wenn die finanzielle Situation des Gebührenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern könnte. Eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse könne nicht angenommen werden. Dem Nachlassbegehren könne daher nicht Folge gegeben werden.
1 GEG) entstanden.Dem Beschwerdeführer sind in diversen Straf- und Zivilverfahren zu den Zlen. 24 Hv 2/17z, 24 Hv 40/16m, 24 Hv 44/16z, 24 Hv 47/16s, 24 Hv 41/16h, 24 Hv 42/16f, 24 Hv 43/16b, 24 Hv 45/16x, 24 Hv 46/16v, 24 Hv 48/16p, 24 Hv 49/16k, 31 Cg 21/18a, 24 Hv22/17s, 31 Cg 40/18w, 24 Hv 13/19w, 24 Hv 15/17m, 24 Hv 21/17v und 24 Hv 20/19z u.a. die verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren iHv € 12.339,70, (€ 12.125,70 aushaftende Pauschalgebühren nach TP 1 römisch eins., TP 13 Litera a und Litera b, Ziffer eins, GGG sowie Mehrbeiträge nach Paragraph 31, GGG und 14 x € 8,00 Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) entstanden. Festgestellt wird dabei, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren iHv € 3.538,75 nicht – wie von ihm behauptet – irrtümlich doppelt verrechnet worden sind, sondern aufgrund zwei verschiedener Amtshaftungsverfahren vor dem LG entstanden sind. Der Beschwerdeführer, geb. XXXX hat kein monatliches Einkommen und verfügt über keinerlei Vermögen.Der Beschwerdeführer, geb. römisch 40 hat kein monatliches Einkommen und verfügt über keinerlei Vermögen. Der Beschwerdeführer hat Schulden iHv zumindest € 144.632,63 darunter befinden sich offene Verbindlichkeiten gegenüber privaten und juristischen Personen iHv zumindest € 127.604,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
2 GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen:Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
Paragraph 9, Absatz 2, GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen: Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 23.06.2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom 10.04.1986, 85/17/0147, 0148). Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, Zl. 003/17/0253). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte vergleiche etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass bzw. in seiner Beschwerde vorgebracht, dass die Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren mangels Vermögens und mangels aktuellen Einkommens schon aus jeder Vorschreibung von Gebühren die „besondere Härte“ ergebe. Da der Großteil seiner Schulden gegenüber privaten Gläubigern bestünden, diese aber in Bälde verjähren würden und es aufgrund der Aussichtslosigkeit der Eintreibung auch äußerst unwahrscheinlich sei, dass eine Klage gegen den Beschwerdeführer bei Gericht eingebracht werde, hätte er im nächsten Jahr nur noch die ihm im gegenständlichen Fall vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu begleichen. Daher hätte der Nachlass der Gerichtsgebühren sehr wohl einen Sanierungseffekt. Allerdings ist dem Argument des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verjährung entgegenzuhalten, dass der überwiegende Teil seiner privaten Schulden gerichtlich festgestellt wurde und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach dem ABGB nicht vor dem Jahr 2047 – und somit nicht in naher Zukunft – verjähren wird. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass eine besondere Härte auch dann nicht mehr gegeben ist, wenn die finanzielle Situation des Gebührenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung des Nachlasses von € 12.339,70 nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern könnte, ist im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegenzutreten, wie: „Der Gebührenschuldner macht die Uneinbringlichkeit der Gebührenschuld geltend, wenn er vorbringt, dass es ihm unmöglich wäre, etwas zu bezahlen, weil er bereits auf das Existenzminimum gepfändet werde. Daraus folgt, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge gehabt hätte (vgl. dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E. 107 zu § 9 GEG zitierte hg. Rechtsprechung).“ (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183)„Der Gebührenschuldner macht die Uneinbringlichkeit der Gebührenschuld geltend, wenn er vorbringt, dass es ihm unmöglich wäre, etwas zu bezahlen, weil er bereits auf das Existenzminimum gepfändet werde. Daraus folgt, dass im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen ist, weil die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge gehabt hätte vergleiche dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E. 107 zu Paragraph 9, GEG zitierte hg. Rechtsprechung).“ (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183) „Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (Hinweis E 4. Oktober 1995, 93/15/0131).“ (VwGH 21.09.2005, 2003/16/0112) „Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten). Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten.“ (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276)„Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 4 zu Paragraph 236, BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten). Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten.“ (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276) Im Ergebnis bedeutet das, dass bei einem Schuldenstand von zumindest € 144.632,63 (davon € 222,25 verjährt, was allerdings gerichtlich geltend gemacht werden müsste), keinem bestehenden oder erwartbaren Vermögen (z.B. einer Erbschaft oder Versicherungsleistungen), einem Lebensalter von 62 Jahren und dem fehlenden Einkommen, ein Nachlass einer Gebührenschuld von € 12.339,70, was lediglich etwa 8,54 % der (Mindest-)Gesamtverbindlichkeiten des Beschwerdeführers entspricht, keinen Sanierungseffekt hätte und damit eine Einbringung auch keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG darstellt. Im Ergebnis bedeutet das, dass bei einem Schuldenstand von zumindest € 144.632,63 (davon € 222,25 verjährt, was allerdings gerichtlich geltend gemacht werden müsste), keinem bestehenden oder erwartbaren Vermögen (z.B. einer Erbschaft oder Versicherungsleistungen), einem Lebensalter von 62 Jahren und dem fehlenden Einkommen, ein Nachlass einer Gebührenschuld von € 12.339,70, was lediglich etwa 8,54 % der (Mindest-)Gesamtverbindlichkeiten des Beschwerdeführers entspricht, keinen Sanierungseffekt hätte und damit eine Einbringung auch keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG darstellt. In einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, dass Abgabenverbindlichkeiten iHv € 78.531,92 bzw. 13% der Gesamtverbindlichkeiten lediglich einen geringen Teil ausmachen würden und ein Nachlass dieser Gebühren keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173). In einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, dass Abgabenverbindlichkeiten iHv € 78.531,92 bzw. 13% der Gesamtverbindlichkeiten lediglich einen geringen Teil ausmachen würden und ein Nachlass dieser Gebühren keinen Sanierungseffekt hätte vergleiche VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173). Dass die Gewährung des Nachlasses im Fall des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwiegen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Dass die Gewährung des Nachlasses im Fall des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwiegen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2262528.1.00
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