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{'item': 'W122 2144174-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW122 2144174-1 Spruch, W122 2144174-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bisherige behördliche Verfahren Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Richterin am Verwaltungsgericht Wien. Mit Schreiben vom 15.02.2016 beantragte sie die „Erlassung eines Bescheides über ihren Stichtag für das Dienstjubiläum in der Weise, dass ihre angeführten Ausbildungs- und Dienstzeiten angerechnet werden, sowie auf die daraus resultierende bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit und Zuerkennung sowie Auszahlung der Remuneration aus Anlass ihres Dienstjubiläums bei einer Dienstzeit von 25 Jahren in der Höhe von 200 von Hundert ihres Monatsbezuges“. Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 Richterin am Verwaltungsgericht Wien. Mit Schreiben vom 15.02.2016 beantragte sie die „Erlassung eines Bescheides über ihren Stichtag für das Dienstjubiläum in der Weise, dass ihre angeführten Ausbildungs- und Dienstzeiten angerechnet werden, sowie auf die daraus resultierende bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit und Zuerkennung sowie Auszahlung der Remuneration aus Anlass ihres Dienstjubiläums bei einer Dienstzeit von 25 Jahren in der Höhe von 200 von Hundert ihres Monatsbezuges“. Als ihre bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse wurden angeführt: ● Absolvierung des Gerichtsjahres von XXXX ● Bundesdienst von XXXX  Absolvierung des Gerichtsjahres von römisch 40  Bundesdienst von römisch 40 Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass ihr sämtliche angeführten Zeiten in Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Bestimmung des Artikel 21 Bundes-verfassungsgesetz (B-VG) für den Stichtag für das Dienstjubiläum anzurechnen seien.
  2. Bescheid Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2016, Zl. VGW-DB XXXX , stellte die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 4a Abs. 1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) fest, dass der Beschwerdeführerin „im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides gemäß § 39 Abs. 2 und 2a BO 1994 iVm § 14 Abs. 2 DO 1994 sowie Z 2 lit. a sublit. bb i.V.m. Z 2 lit. b sublit. aa und bb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remuneration aus Anlass von Dienstjubliäen keine Remuneration aus Anlass des 25jährigen Dienstjubiläums gebührt.“Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2016, Zl. VGW-DB römisch 40 , stellte die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) fest, dass der Beschwerdeführerin „im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und 2 a BO 1994 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, DO 1994 sowie Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, in Verbindung mit Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und b, b des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remuneration aus Anlass von Dienstjubliäen keine Remuneration aus Anlass des 25jährigen Dienstjubiläums gebührt.“ Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wurde begründend ausgeführt, dass sich die Dienstzeit der Antragstellerin nach Z 2 lit. b des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen richte, da sie nach dem 30.09.1999 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingetreten sei.Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wurde begründend ausgeführt, dass sich die Dienstzeit der Antragstellerin nach Ziffer 2, Litera b, des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen richte, da sie nach dem 30.09.1999 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingetreten sei. Weiters wurde Folgendes ausgeführt: „Ihre seit dem XXXX im Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zurückgelegte Zeit zählt gemäß Z 2 lit. b sublit. aa unbeschränkt als Dienstzeit iSd. Z 1 des obzit. Beschlusses, zumal auch kein Ausnahmetatbestand der sublit. aa einschlägig ist. Die bei der Berechnung des Dienstjubiläums zu berücksichtigende Dienstzeit nach der Z 2 lit. b sublit. aa beträgt somit mit Ablauf dieses Kalenderjahres drei Jahre.„Ihre seit dem römisch 40 im Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien zurückgelegte Zeit zählt gemäß Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, unbeschränkt als Dienstzeit iSd. Ziffer eins, des obzit. Beschlusses, zumal auch kein Ausnahmetatbestand der Sub-Litera, a, a, einschlägig ist. Die bei der Berechnung des Dienstjubiläums zu berücksichtigende Dienstzeit nach der Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, beträgt somit mit Ablauf dieses Kalenderjahres drei Jahre. Nach dem klaren Wortlaut der Z 2 lit. b sublit. bb sind ‚sonstige Zeiten gemäß lit. a‘ bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren anzurechnen. Die Worte ‚sonstige Zeiten‘ beziehen sich zweifelsfrei auf sämtliche in der lit. a sublit. bb ff. genannten Zeiten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Dienstzeiten stellt der durch einen Strichpunkt unterbrochene zweite Satzteil der lit. b sublit. bb klar, dass bei Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien ‚dabei‘ -also bei der Ermittlung der anrechenbaren Zeiten -auch Zeiten gemäß lit. a sublit. bb zu berücksichtigen sind, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des VGW-DRG nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Der zweite Satzteil trifft somit ergänzende Anordnungen betreffend anrechenbarer Dienstzeiten, steht im Übrigen jedoch im untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Satzteil. Dieser untrennbare Zusammenhang kommt durch die Verwendung eines Strichpunkts anstelle eines Punktes zum Ausdruck, weshalb sich die bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren begrenzte Anrechnung jedenfalls auch auf die Sonderregelung betreffend Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien bezieht.Nach dem klaren Wortlaut der Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, sind ‚sonstige Zeiten gemäß lit. a‘ bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren anzurechnen. Die Worte ‚sonstige Zeiten‘ beziehen sich zweifelsfrei auf sämtliche in der Litera a, Sub-Litera, b, b, ff. genannten Zeiten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Dienstzeiten stellt der durch einen Strichpunkt unterbrochene zweite Satzteil der Litera b, Sub-Litera, b, b, klar, dass bei Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien ‚dabei‘ -also bei der Ermittlung der anrechenbaren Zeiten -auch Zeiten gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, zu berücksichtigen sind, die auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des VGW-DRG nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Der zweite Satzteil trifft somit ergänzende Anordnungen betreffend anrechenbarer Dienstzeiten, steht im Übrigen jedoch im untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Satzteil. Dieser untrennbare Zusammenhang kommt durch die Verwendung eines Strichpunkts anstelle eines Punktes zum Ausdruck, weshalb sich die bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren begrenzte Anrechnung jedenfalls auch auf die Sonderregelung betreffend Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien bezieht. Im Hinblick auf diese Rechtslage können weitere Zeiten, welche die Antragstellerin in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien zurückgelegt hat, lediglich im Ausmaß von drei Jahren gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 DO 1994 iVm. Z 2 lit. b sublit. bb und lit. a sublit. bb des obzit. Beschlusses als Dienstzeiten für die Berechnung des Stichtages für das Dienstjubiläum angerechnet werden.Im Hinblick auf diese Rechtslage können weitere Zeiten, welche die Antragstellerin in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien zurückgelegt hat, lediglich im Ausmaß von drei Jahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, DO 1994 in Verbindung mit Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b und Litera a, Sub-Litera, b, b, des obzit. Beschlusses als Dienstzeiten für die Berechnung des Stichtages für das Dienstjubiläum angerechnet werden. Der Stichtag für das Dienstjubiläum der Antragstellerin ist somit der 01.01.
  3. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides folglich keine Dienstzeit von 25 Jahren iSd. Z 1 und 2 des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen aufweist, war spruchgemäß zu entscheiden.Der Stichtag für das Dienstjubiläum der Antragstellerin ist somit der 01.01.
  4. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides folglich keine Dienstzeit von 25 Jahren iSd. Ziffer eins und 2 des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen aufweist, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien weist darauf hin, dass sie die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers, wonach die Z 2 lit. b des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen im Hinblick auf Art. 7 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) sowie Art. 21 Abs. 4 B-VG problematisch erscheint, in Vertretung des Präsidenten in seiner Funktion als Dienstbehörde, teilt. Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien weist darauf hin, dass sie die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers, wonach die Ziffer 2, Litera b, des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen im Hinblick auf Artikel 7, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) sowie Artikel 21, Absatz 4, B-VG problematisch erscheint, in Vertretung des Präsidenten in seiner Funktion als Dienstbehörde, teilt. Da diese im gegenständlichen Verfahren jedoch als Verwaltungsbehörde entscheidet, steht es ihr nicht zu, die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG einzuleiten.“Da diese im gegenständlichen Verfahren jedoch als Verwaltungsbehörde entscheidet, steht es ihr nicht zu, die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG einzuleiten.“
  5. Beschwerde Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG verbiete bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung danach, ob diese Zeiten beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden seien, wodurch die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden solle.Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG verbiete bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung danach, ob diese Zeiten beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden seien, wodurch die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden solle. Nach der maßgeblichen Rechtslage sei ferner auch Art. 7 B-VG hervorzuheben. Der Gleichheitsgrundsatz richte sich u.a. an den Gesetzgeber und setze diesem insofern inhaltliche Schranken, als er es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Gesetze müssten nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit sachgerecht sein (VfSlg. 11048/1986). Nach der maßgeblichen Rechtslage sei ferner auch Artikel 7, B-VG hervorzuheben. Der Gleichheitsgrundsatz richte sich u.a. an den Gesetzgeber und setze diesem insofern inhaltliche Schranken, als er es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 8457 aus 1978,, 10064 aus 1984,, 10084 aus 1984,). Gesetze müssten nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit sachgerecht sein (VfSlg. 11048 aus 1986,). In Beachtung des Art. 21 B-VG und des Gleichheitsgrundsatzes seien ihre Dienstzeit beim Bund sowie die Zeit des Gerichtsjahres zur Gänze anzurechnen.In Beachtung des Artikel 21, B-VG und des Gleichheitsgrundsatzes seien ihre Dienstzeit beim Bund sowie die Zeit des Gerichtsjahres zur Gänze anzurechnen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei die Fälligkeit der Jubiläumszuwendung bei der Beschwerdeführerin bereits eingetreten. Berücksichtige man ihre durchgehende Bundesdienstzeit seit dem XXXX beginnend mit dem Gerichtsjahr und sodann ab dem XXXX beim Bundesministerium für Inneres und dem Bundeskanzleramt, habe sie eine Dienstzeit von 25 Jahren bereits am XXXX erreicht. Somit gebühre ihr eine Remuneration aus Anlass ihres Dienstjubiläums in der Höhe von 200 von Hundert ihres Monatsbezuges.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei die Fälligkeit der Jubiläumszuwendung bei der Beschwerdeführerin bereits eingetreten. Berücksichtige man ihre durchgehende Bundesdienstzeit seit dem römisch 40 beginnend mit dem Gerichtsjahr und sodann ab dem römisch 40 beim Bundesministerium für Inneres und dem Bundeskanzleramt, habe sie eine Dienstzeit von 25 Jahren bereits am römisch 40 erreicht. Somit gebühre ihr eine Remuneration aus Anlass ihres Dienstjubiläums in der Höhe von 200 von Hundert ihres Monatsbezuges. Im Übrigen könne es nicht im Belieben der Dienstbehörde liegen, bei einem Wechsel vom Bund zum Land entweder anerkannte Dienstzeiten nicht anzurechnen bzw. nicht anerkannte Zeiten zuzurechnen. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 09.01.2017 die Beschwerde, den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2018 wurde im gegenständlichen Verfahren ein Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung der Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, wegen Gesetzwidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Da die belangte Behörde die genannte Bestimmung im gegenständlichen Verfahren als Grundlage für den abweisenden Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen hat, sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, diesen Antrag zu stellen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2018 wurde im gegenständlichen Verfahren ein Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung der Ziffer 2 Litera b, des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5 aus 1971, in der Fassung ABl. Nr. 39 aus 2014,, wegen Gesetzwidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Da die belangte Behörde die genannte Bestimmung im gegenständlichen Verfahren als Grundlage für den abweisenden Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen hat, sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, diesen Antrag zu stellen. Dabei wurde auf einen gleichgelagerten, damals beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall verwiesen, aus dessen Anlass dieser mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585/2017 entschieden hat, die Gesetzmäßigkeit der zuvor genannten Bestimmung gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG von Amts wegen zu prüfen.Dabei wurde auf einen gleichgelagerten, damals beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall verwiesen, aus dessen Anlass dieser mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585 aus 2017, entschieden hat, die Gesetzmäßigkeit der zuvor genannten Bestimmung gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von Amts wegen zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 01.03.2018, V109/2017-12 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5/1971 idF ABl. Nr. 39/2014, wegen einem Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG als gesetzwidrig auf.Mit Erkenntnis vom 01.03.2018, V109/2017-12 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffer 2 Litera b, des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. Nr. 5 aus 1971, in der Fassung ABl. Nr. 39 aus 2014,, wegen einem Verstoß gegen Artikel 21, Absatz 4, B-VG als gesetzwidrig auf. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: „Mit dem Entfall des ‚dienstrechtliche[n] Homogenitätsgebot[es]‘ in Art 21 Abs 1 B-VG mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 sollte ua die zuvor bestehende ‚allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Anrechnung von Vordienstzeiten‘ abgeschafft werden. „Mit dem Entfall des ‚dienstrechtliche[n] Homogenitätsgebot[es]‘ in Artikel 21, Absatz eins, B-VG mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999, sollte ua die zuvor bestehende ‚allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Anrechnung von Vordienstzeiten‘ abgeschafft werden. Der Verfassungsgesetzgeber modifizierte mit dieser Novelle das bisherige System der Kongruenz des Dienstrechts der Gebietskörperschaften dahingehend, dass das zuvor in Art 21 Abs 1 B-VG idF BGBl 1013/1994 enthaltene Kriterium des ‚wesentlichen Behinderns‘ des Dienstwechsels entfiel und allein das neue Verbot der unterschiedlichen Anrechnung von Vordienstzeiten (im Vergleich zum Gebot gleichartiger ‚Bedingungen für die dienstliche Laufbahn‘) aufgenommen wurde.Der Verfassungsgesetzgeber modifizierte mit dieser Novelle das bisherige System der Kongruenz des Dienstrechts der Gebietskörperschaften dahingehend, dass das zuvor in Artikel 21, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 1013 aus 1994, enthaltene Kriterium des ‚wesentlichen Behinderns‘ des Dienstwechsels entfiel und allein das neue Verbot der unterschiedlichen Anrechnung von Vordienstzeiten (im Vergleich zum Gebot gleichartiger ‚Bedingungen für die dienstliche Laufbahn‘) aufgenommen wurde. Der Umstand, dass Remunerationen aus Anlass eines Dienstjubiläums in Form von Ermessensentscheidungen zuerkannt werden, vermag an deren Qualifikation als zeitabhängige Rechte iSd Art 21 Abs. 4 B-VG nichts zu ändern, weil jedenfalls das Vorliegen der erforderlichen Dienstzeit eine Voraussetzung für die Gewährung darstellt. Der Umstand, dass Remunerationen aus Anlass eines Dienstjubiläums in Form von Ermessensentscheidungen zuerkannt werden, vermag an deren Qualifikation als zeitabhängige Rechte iSd Artikel 21, Absatz 4, B-VG nichts zu ändern, weil jedenfalls das Vorliegen der erforderlichen Dienstzeit eine Voraussetzung für die Gewährung darstellt. Auch wenn es sich nach der seit 01.10.1999 geltenden Rechtslage bei den Remunerationen aus Anlass des Dienstjubiläums um ‚echte‘ Treueprämien des Dienstgebers handelte, ändert sich nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um ‚zeitabhängige‘ Rechte iSd Art. 21 Abs. 4 B-VG handeln würde.Auch wenn es sich nach der seit 01.10.1999 geltenden Rechtslage bei den Remunerationen aus Anlass des Dienstjubiläums um ‚echte‘ Treueprämien des Dienstgebers handelte, ändert sich nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um ‚zeitabhängige‘ Rechte iSd Artikel 21, Absatz 4, B-VG handeln würde. Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, hat die Aufhebung der gesamten Ziffer 2 lit. b der Verordnung zu erfolgen, zumal ansonsten bei nach 1999 ernannten Beamten eine noch stärkere Ungleichbehandlung zwischen Zeiten beim Dienstgeber ‚Gemeinde Wien‘ und bei ‚sonstigen‘ Dienstgebern iSd Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG geschaffen würde, als in der Verordnung des Wiener Stadtsenates vorgesehen war. Die Aufhebung bloß der Wortfolge ‚bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren‘ würde hingegen die Absicht des Verordnungsgebers ins Gegenteil verkehren und stünde auch in Widerspruch zu jener Regelung in Ziffer 2 lit. a der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung, die für vor
  7. Oktober 1999 in den Dienst aufgenommene Bedienstete gilt und zahlreiche verschiedene Tatbestände, die eine Berücksichtigung von Zeiten für das Dienstjubiläum ermöglichen, enthält.“Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, hat die Aufhebung der gesamten Ziffer 2 Litera b, der Verordnung zu erfolgen, zumal ansonsten bei nach 1999 ernannten Beamten eine noch stärkere Ungleichbehandlung zwischen Zeiten beim Dienstgeber ‚Gemeinde Wien‘ und bei ‚sonstigen‘ Dienstgebern iSd Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG geschaffen würde, als in der Verordnung des Wiener Stadtsenates vorgesehen war. Die Aufhebung bloß der Wortfolge ‚bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren‘ würde hingegen die Absicht des Verordnungsgebers ins Gegenteil verkehren und stünde auch in Widerspruch zu jener Regelung in Ziffer 2 Litera a, der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung, die für vor
  8. Oktober 1999 in den Dienst aufgenommene Bedienstete gilt und zahlreiche verschiedene Tatbestände, die eine Berücksichtigung von Zeiten für das Dienstjubiläum ermöglichen, enthält.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin absolvierte vom XXXX bis XXXX das Gerichtsjahr und befand sich von XXXX bis zum XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde sie zur Richterin und zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt. Die Beschwerdeführerin absolvierte vom römisch 40 bis römisch 40 das Gerichtsjahr und befand sich von römisch 40 bis zum römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde sie zur Richterin und zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt. Am 01.07.2016 betrug daher die Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften 25 Jahre. Die Auszahlung ist nicht innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Gebührlichkeit erfolgt und die Beschwerdeführerin hat die Gründe dafür nicht zu vertreten. Die Gründe lagen in einer verfassungswidrigen, mittlerweile geänderten Rechtslage.
  10. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar auf Grund der Aktenlage. Sie wurden – hinsichtlich der Dienstzeiten - nach Vorhalt durch die Verfahrensparteien nicht in Abrede gestellt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a VGW-DRG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat.Gemäß Paragraph 4 a, VGW-DRG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Art 21 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, lautet folgendermaßen: Artikel 21, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lautet folgendermaßen: „Artikel 21.

(4)Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren.“ § 39 des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994), LGBl. 55/1994, lautet: Paragraph 39, des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994), Landesgesetzblatt 55 aus 1994,, lautet: „Belohnungen § 39.
(1)
(1a)[…] Paragraph 39,
(1)
(1a)[…]
(2)Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des
  1. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das
  2. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des
  3. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des
  4. Lebensmonats fehlen und der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das
  5. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.
(2)Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des
  1. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das
  2. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des
  3. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des
  4. Lebensmonats fehlen und der gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das
  5. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.
(2a)Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Abs. 2) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Abs. 2 kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davor liegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.
(2a)Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Absatz 2,) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Absatz 2, kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davor liegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.
(3)[…]“ Die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 1971/05, idF ABl. 13/2019, lauten wie folgt:Die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, Amtsblatt 1971/05, in der Fassung Amtsblatt 13 aus 2019,, lauten wie folgt: „Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen 1. Die Remuneration, die dem Beamten aus Anlass eines Dienstjubiläums gewährt werden kann, beträgt:
  1. a)bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH,
  2. b)bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH,
  3. c)bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 600 vH, des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am Ersten des Monats entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet. 2. Zur Dienstzeit nach Z 1 zählen 2. Zur Dienstzeit nach Ziffer eins, zählen
  4. a)bei einem Beamten, der vor dem 1. Oktober 1999 in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden ist und seither ununterbrochen Bediensteter der Gemeinde Wien ist,
  5. aa)die im bestehenden Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist oder nur durch die Überstellung unwirksam geworden ist;
  6. bb)Zeiten, soweit sie gemäß § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, dem Beamten zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind oder anzurechnen wären, wenn der Beamte nicht am 31. Dezember 1970 dem Dienststand angehört hätte;
  7. bb)Zeiten, soweit sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, dem Beamten zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind oder anzurechnen wären, wenn der Beamte nicht am 31. Dezember 1970 dem Dienststand angehört hätte;
  8. cc)Zeiten, soweit sie dem Beamten nach den vor dem 1. Jänner 1971 in Geltung gestandenen dienstrechtlichen Vorschriften oder nach Artikel IV der 1. Novelle zur Dienstordnung 1966 zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind;
  9. cc)Zeiten, soweit sie dem Beamten nach den vor dem 1. Jänner 1971 in Geltung gestandenen dienstrechtlichen Vorschriften oder nach Artikel römisch vier der 1. Novelle zur Dienstordnung 1966 zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind;
  10. dd)die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte und nicht unter sublit. aa bis cc fallende Zeit, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden ist;
  11. dd)die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte und nicht unter Sub-Litera, a, a bis c, c fallende Zeit, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden ist;
  12. ee)die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte Zeit, die für die Vorrückung nur deshalb nicht angerechnet worden ist, weil sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt;
  13. ff)die in einem Ausbildungsverhältnis in einer Einrichtung der Gemeinde Wien zurückgelegte und nicht unter sublit. aa bis cc fallende Zeit, sofern im unmittelbaren Anschluß daran ein diese Ausbildung voraussetzendes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet worden ist;
  14. ff)die in einem Ausbildungsverhältnis in einer Einrichtung der Gemeinde Wien zurückgelegte und nicht unter Sub-Litera, a, a bis c, c fallende Zeit, sofern im unmittelbaren Anschluß daran ein diese Ausbildung voraussetzendes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet worden ist;
  15. gg)die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von der Gemeinde Wien übernommen worden und die Gemeinde Wien gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist;
  16. hh)die gemäß § 10a Abs. 5 (ab 1. Jänner 2003 § 10 Abs. 3) der Pensionsordnung 1995 zugerechnete Zeit.
  17. hh)die gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, (ab 1. Jänner 2003 Paragraph 10, Absatz 3,) der Pensionsordnung 1995 zugerechnete Zeit.
  18. b)bei einem nicht von lit. a erfassten Beamtenb) bei einem nicht von Litera a, erfassten Beamten
  19. aa)die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes;
  20. bb)die von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband eines solchen Landes zurückgelegte Zeit und die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegte Zeit, jeweils unter Berücksichtigung der in sublit. aa angeführten Ausnahmen;
  21. bb)die von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband eines solchen Landes zurückgelegte Zeit und die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegte Zeit, jeweils unter Berücksichtigung der in Sub-Litera, a, a, angeführten Ausnahmen;
  22. cc)sonstige Zeiten gemäß lit. a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren; für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind dabei auch Zeiten gemäß lit. a sublit. bb zu berücksichtigen, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden.
  23. cc)sonstige Zeiten gemäß Litera a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren; für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind dabei auch Zeiten gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, zu berücksichtigen, die auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Verwaltungsgericht Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Die mehrfache Berücksichtigung eines Zeitraumes ist ausgeschlossen. Bei einem Karenzurlaub, der allein oder bei mehreren ununterbrochen aufeinanderfolgenden Karenzurlauben in seiner Gesamtzeit länger als drei Jahre dauert, zählt die drei Jahre übersteigende Zeit, soweit sie nach dem 31. Dezember 1984 liegt, nicht als Dienstzeit gemäß Z 1. Bei der Berücksichtigung von Zeiten gemäß lit. a sublit. bb ist bei Bediensteten, die vor dem 16. April 2011 in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen Bedienstete der Gemeinde Wien sind, § 14 der Dienstordnung 1994 in der vor der 29. Novelle geltenden Fassung anzuwenden.Die mehrfache Berücksichtigung eines Zeitraumes ist ausgeschlossen. Bei einem Karenzurlaub, der allein oder bei mehreren ununterbrochen aufeinanderfolgenden Karenzurlauben in seiner Gesamtzeit länger als drei Jahre dauert, zählt die drei Jahre übersteigende Zeit, soweit sie nach dem 31. Dezember 1984 liegt, nicht als Dienstzeit gemäß Ziffer eins, Bei der Berücksichtigung von Zeiten gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, ist bei Bediensteten, die vor dem 16. April 2011 in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen Bedienstete der Gemeinde Wien sind, Paragraph 14, der Dienstordnung 1994 in der vor der 29. Novelle geltenden Fassung anzuwenden. 3. Die Remuneration ist an dem dem Dienstjubiläum nächstfolgenden Monatsersten auszuzahlen. Erfolgt die Auszahlung später als drei Monate nach diesem Zeitpunkt aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so gilt als Bemessungsgrundlage der Monatsbezug im Monat der Auszahlung. ….“ Aufgrund der Strittigkeit der Gebührlichkeit war eine Feststellung über diese zulässig – und geboten. Anzuwenden ist die Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt. Die verfassungswidrige Außerachtlassung von Dienstzeiten beim Bund wurde im Beschluss des Stadtsenates von Wien beseitigt und die Zeiten bei anderen Gebietskörperschaften angepasst. Gemäß Z 2 lit. b. in der am 01.04.2019 in Kraft getretenen Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 7. Dezember 1970, ist nunmehr normiert, dass auch Zeiten in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer - neben Wien - anderen inländischen Gebietskörperschaft anzurechnen sind.Gemäß Ziffer 2, Litera b, in der am 01.04.2019 in Kraft getretenen Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 7. Dezember 1970, ist nunmehr normiert, dass auch Zeiten in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer - neben Wien - anderen inländischen Gebietskörperschaft anzurechnen sind. Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ernennung zur Verwaltungsrichterin des Verwaltungsgerichts Wien Dienstzeiten beim Bund zurückgelegt hatte, waren diese - zusätzlich zu ihrer Dienstzeit als Landesbedienstete - als Dienstzeit gemäß lit. aa. leg. cit. zu zählen. Die Zeit der Gerichtspraxis war nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei weder um ein Dienst- noch um ein Lehrverhältnis handelte (so auch § 2 Abs. 4 Rechtspraktikantengesetz). Aufgrund des zu verneinenden Verschuldens an der mehr als drei Monate verspäteten Auszahlung gilt gem. Z 3 leg.cit. der Monat der Auszahlung als Bemessungsgrundlage.Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ernennung zur Verwaltungsrichterin des Verwaltungsgerichts Wien Dienstzeiten beim Bund zurückgelegt hatte, waren diese - zusätzlich zu ihrer Dienstzeit als Landesbedienstete - als Dienstzeit gemäß lit. aa. leg. cit. zu zählen. Die Zeit der Gerichtspraxis war nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei weder um ein Dienst- noch um ein Lehrverhältnis handelte (so auch Paragraph 2, Absatz 4, Rechtspraktikantengesetz). Aufgrund des zu verneinenden Verschuldens an der mehr als drei Monate verspäteten Auszahlung gilt gem. Ziffer 3, leg.cit. der Monat der Auszahlung als Bemessungsgrundlage. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, W128 2144169-1/16E insoweit als sich die Rechtslage geändert hat (Beschluss des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, idF 28.03.2019, ABl 2019/13).Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, W128 2144169-1/16E insoweit als sich die Rechtslage geändert hat (Beschluss des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, in der Fassung 28.03.2019, Amtsblatt 2019/13). Von der zurückweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018, W221 2163982-1/12E unterscheidet sich die gegenständliche Sachverhaltskonstellation insoweit, als die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit und Auszahlung der Remuneration gestellt hat (Antrag vom 15.02.2016). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2144174.1.00

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