Obsah (7)
Art. 133§ 29b§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW135 2261539-1 Spruch, W135 2261539-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter serbischer Staatsangehöriger, ist Inhaber eines bis 31.08.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.10.2021, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Muskelinvasives Urothelkarzinom der Harnblase, Z.n. radikaler Zystektomie mit Ileumconduitanlage 05/2021“ und
- „Sensibles Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten“ festgestellt wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtet. Von der Sachverständigen wurde eine Nachuntersuchung im Mai 2026 empfohlen, da nach Ablauf der Heilbewährung eine Neuevaluierung vorzunehmen sei. Am 17.02.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Mit dem gegenständlichen Antrag legte er Kopien seines Behindertenpasses, seines Reisepasses und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte Daueraufenthalt – EU, gültig bis 11.10.2023, vor.Am 17.02.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Mit dem gegenständlichen Antrag legte er Kopien seines Behindertenpasses, seines Reisepasses und seiner Aufenthaltsberechtigungskarte Daueraufenthalt – EU, gültig bis 11.10.2023, vor. Mit Schreiben vom 17.02.2022 und vom 17.03.2022 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, aktuelle Befunde vorzulegen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 25.07.2022, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Aktenmäßige Vorbegutachtung 10/2021:
- Muskelinvasives Urothelkarzinom der Harnblase, Zustand nach radikaler Zystektomie mit Ileumconduitanlage 05/2021...50 %
- Muskelinvasives Urothelkarzinom der Harnblase, Zustand nach radikaler Zystektomie mit Ileumconduitanlage 05 aus 2021,...50 %
- Sensibles Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten (ohne motorische Defizite)...20 % Gesamt-GdB: 50 v.H. Nun Antrag auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Derzeitige Beschwerden: "Ich leide immer wieder an Brennen und Gefühlsstörungen im Bereiche Fußsohlen. Ich bin nur mehr schwer in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ständige neurologische und urologische Kontrollen. Medikamente: Rosuvastatin, Pronerv, Gabapentin. Hilfsmittel: Keine. Sozialanamnese: AMS-Rehab.Geld, verheiratet, erw. Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Beigebracht neurologisches Kurzattest Dr. XXXX , vom 19.Mai 2022: Sensibles Neuropathiesyndrom untere Extremitäten, elektrophysiologisch bestätigt. Beigebracht neurologisches Kurzattest Dr. römisch 40 , vom 19.Mai 2022: Sensibles Neuropathiesyndrom untere Extremitäten, elektrophysiologisch bestätigt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 173,00 cm Gewicht: 91,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Unauffällig. Drüsen: Keine suspekten LKN. Caput: Sensorium frei. Pupillen mittelweit, isocor. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Im Bereiche des rechten Mittelbauches Ileumconduit, gut mit Säckchen versorgt, keine Dichtungsprobleme, keine Hautreizungen. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 15 cm (Harnsäckchen im Wege), Rumpfdrehung- und neigung ungehindert. Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen. Fingerbeweglichkeit erhalten. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen, Faustschluss beidseits kräftig. Untere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen. Minimale Fußheberschwäche beidseits. Angabe von Sensibilitätsstörungen und Gefühlsstörungen im Bereiche der Füße, besonders der Fußsohlen und der distalen Unterschenkel angegeben. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödeme: Keine. Gesamtmobilität – Gangbild: Ohne Gehhilfe, der Blick wird überdurchschnittlich oft auf den Boden gerichtet. Keine Mobilitätseinschränkungen. Status Psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Gute Kooperation. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach radikaler Zystektomie mit Ileumconduitanlage 05/2021 infolge eines muskelinvasivem Urothelkarzinoms ohne Hinweis auf Fernabsiedelungen.Zustand nach radikaler Zystektomie mit Ileumconduitanlage 05 aus 2021, infolge eines muskelinvasivem Urothelkarzinoms ohne Hinweis auf Fernabsiedelungen. 2 Sensibles Neuropathiesyndrom der unteren Gliedmaßen ohne relevante motorische Defizite bei minimaler Fußheberschwäche beidseits. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten Dauerzustand Nachuntersuchung 05/2026 - weil , da im Vorgutachten nach Ablauf der Heilbewährung eine Reevaluierung vorgegeben ist.Nachuntersuchung 05 aus 2026, - weil , da im Vorgutachten nach Ablauf der Heilbewährung eine Reevaluierung vorgegeben ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Der AW leidet zwar an einer Polyneuropathie im Bereiche der unteren Gliedmaßen, jedoch ist er in der Lage ohne Hilfsmittel eine Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der Gelenke sind ausreichend um sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen, als auch sich suffizient während des Transportes an Haltegriffen anzuhalten. Der künstliche Harnausgang zeigte sich anlässlich der Begutachtung ausreichend abgedichtet. Dichtungsprobleme sind nicht belegt. Hautreizungen waren anlässlich der Begutachtung nicht evident. Somit stellt auch dieses Leiden keinen Hinderungsgrund für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels dar. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist aufgrund der bestehenden Leiden nicht gegeben.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“ Mit Schreiben vom 27.07.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.07.2022 angeschlossen. Gegen den Bescheid vom 23.09.2022 erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage weiterer Beweismittel – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, er habe enorme Probleme im öffentlichen Verkehr. Er bekomme Panikattacken und sein Urin-Beutel sei undicht, weshalb er immer wieder nasse Flecken auf der Kleidung habe. Zunächst habe er seine Kinder, welche ebenfalls eine Behinderung hätten, jeden Tag zu Fuß in den Kindergarten und in die Vorschule gebracht. Da er seine Kinder aufgrund seiner Behinderung aber nicht immer unter Kontrolle halten und von der Straße fernhalten habe können, müsse er nun mit dem Auto fahren, für das er die Erhaltungskosten zahlen müsse. Die finanzielle Situation sei sehr schwer, er erhalte keine anderen Unterstützungen. Aus diesem Grund habe er mittlerweile auch psychische Probleme bekommen. Überdies verstehe er nicht, warum der Behindertenpass nur auf befristete Zeit ausgestellt wurde, zumal ihm Organe entfernt worden seien und das Neuropathiesyndrom nicht heilbar sei. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom 09.11.2022 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein – mit der Beschwerde inhaltlich weitgehend identes – Schreiben des Beschwerdeführers sowie einen psychiatrisch-neurologischen Befund vom 19.10.2022 nach, welche bei dieser nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, der in Österreich aufenthaltsberechtigt ist und seinen Wohnsitz im Inland hat, ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Am 17.02.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.Am 17.02.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
- Zustand nach radikaler Zystektomie mit Ileumconduitanlage 05/2021 infolge eines muskelinvasiven Urothelkarzinoms ohne Hinweis auf Fernabsiedelungen.
- Zustand nach radikaler Zystektomie mit Ileumconduitanlage 05 aus 2021, infolge eines muskelinvasiven Urothelkarzinoms ohne Hinweis auf Fernabsiedelungen.
- Sensibles Neuropathiesyndrom der unteren Gliedmaßen ohne relevante motorische Defizite bei minimaler Fußheberschwäche beidseits. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Der Beschwerdeführer leidet an einem sensiblen Neuropathiesyndrom der unteren Gliedmaßen mit einer minimalen Fußheberschwäche beidseits. Es liegt jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Der Gang ist ohne Gehhilfen möglich, es bestehen keine Mobilitätseinschränkungen. Überdies liegen keine Funktionseinschränkungen im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten vor. Insgesamt bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. In Zusammenschau sind die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in entsprechender Zeit, das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Haltegriffe- und Stangen können verwendet werden, Kraft und Koordination liegen dafür ausreichend vor. Beim Beschwerdeführer liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der beim Beschwerdeführer bestehende künstliche Harnausgang ist ausreichend abgedichtet und es bestehen keine Hautreizungen. Dieser stellt keinen Hinderungsgrund in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt auch keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 35 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der vorgelegten Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte Daueraufenthalt - EU. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.07.2022, welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurde. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin geht in seinem Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2022 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung des Sachverständigen sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes zum klinischen Status betreffend den Bewegungs- und Stützapparat nachvollziehbar und schlüssig. Der beigezogene Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an einem sensiblen Neuropathiesyndrom der unteren Gliedmaßen mit einer minimalen Fußheberschwäche beidseits. Es liegt jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Das Gangbild ist – abgesehen davon, dass der Blick überdurchschnittlich oft auf den Boden gerichtet wird – ohne Gehhilfen unauffällig und es bestehen keine Mobilitätseinschränkungen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist bei ausreichendem Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten und lediglich minimaler Fußheberschwäche beidseits möglich. Im Bereich der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers bestehen keine funktionellen Einschränkungen, die Fingerbeweglichkeit ist erhalten, der Faustschluss ist beidseits kräftig. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten. Die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 27.06.2022 angegebenen Beschwerden, wonach er an Brennen und Gefühlsstörungen im Bereich der Fußsohlen leide, weshalb er öffentliche Verkehrsmittel nur mehr schwer benützen könne, konnten im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers somit nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Statuserhebung Sensibilitätsstörungen und Gefühlsstörungen im Bereich der Füße (insbesondere der Fußsohlen und der distalen Unterschenkel) an, eine daraus resultierende maßgebliche Funktionseinschränkung – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – ist vor dem Hintergrund des erhobenen, unauffälligen Gangbildes allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar. Auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung nicht objektivierbar. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den der Beschwerde nachgereichten psychiatrisch-neurologischen Befund vom 19.10.2022 zunächst festzuhalten, dass dieser der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegt, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen wäre. Doch steht der neu vorgelegte Befund – selbst bei hypothetischer Berücksichtigung – den Beurteilungen des beigezogenen Gutachters nicht entgegen, vielmehr finden die getroffenen Beurteilungen im gegenständlichen Befund und dem darin wiedergegebenen neurologischen Status – ohne Auffälligkeiten – Bestätigung (vgl. den Befund vom 19.10.2022: „UE: bei Positionsversuch kein Absinken, kein Wurzeldehnungsschmerz, keine pathologische Tonussteigerung, sg. MER, keine Pyramidenzeichen, ungestörte sensible Verhältnisse, keine Ataxie Normalgang: Zehen- und Fersengang unbehindert durchführbar“).Die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 27.06.2022 angegebenen Beschwerden, wonach er an Brennen und Gefühlsstörungen im Bereich der Fußsohlen leide, weshalb er öffentliche Verkehrsmittel nur mehr schwer benützen könne, konnten im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers somit nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Statuserhebung Sensibilitätsstörungen und Gefühlsstörungen im Bereich der Füße (insbesondere der Fußsohlen und der distalen Unterschenkel) an, eine daraus resultierende maßgebliche Funktionseinschränkung – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – ist vor dem Hintergrund des erhobenen, unauffälligen Gangbildes allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar. Auch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung nicht objektivierbar. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den der Beschwerde nachgereichten psychiatrisch-neurologischen Befund vom 19.10.2022 zunächst festzuhalten, dass dieser der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegt, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen wäre. Doch steht der neu vorgelegte Befund – selbst bei hypothetischer Berücksichtigung – den Beurteilungen des beigezogenen Gutachters nicht entgegen, vielmehr finden die getroffenen Beurteilungen im gegenständlichen Befund und dem darin wiedergegebenen neurologischen Status – ohne Auffälligkeiten – Bestätigung vergleiche den Befund vom 19.10.2022: „UE: bei Positionsversuch kein Absinken, kein Wurzeldehnungsschmerz, keine pathologische Tonussteigerung, sg. MER, keine Pyramidenzeichen, ungestörte sensible Verhältnisse, keine Ataxie Normalgang: Zehen- und Fersengang unbehindert durchführbar“). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Urin-Beutel undicht sei und er immer wieder nasse Flecken auf der Kleidung habe, ist festzuhalten, dass sich der künstliche Harnausgang des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Begutachtung ausreichend abgedichtet darstellte und keine Hautreizungen feststellbar waren. Auch wurden seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren bzw. im (Vor)Verfahren keine Befunde in Vorlage gebracht, welche eine Undichtheit des Ileum-Conduits belegen würden. Eine Undichtheit ist sohin nicht objektiviert und liegt aus diesem Grund auch keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen hinsichtlich künstlicher Darmausgänge in den – in den rechtlichen Ausführungen im Detail wiedergegebenen – Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach selbst bei gut versorgten Ileostoma, Colostoma oder Ähnlichem mit dichtem Verschluss, bei dem es weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen kommt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Eine permanent undichte Versorgung des Ileum-Conduits des Beschwerdeführers ist – wie bereits dargelegt – aber weder anhand des erhobenen klinischen Status noch der vorgelegten Befunde objektivierbar. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals vorbringt, psychische Probleme zu haben und im öffentlichen Verkehr Panikattacken zu bekommen, und hierzu im Rahmen der Beschwerdenachreichung einen (der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegenden) psychiatrisch-neurologischen Befund vom 19.10.2022 in Vorlage bringt, in dem unter anderem die Diagnosen „Depressives Syndrom“ und „Panikattacken“ angeführt werden, so ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die – in den rechtlichen Ausführungen im Detail wiedergegebenen – Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen. Eine erhebliche Einschränkung psychischer Funktionen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht, ist – entsprechend den genannten Erläuterungen – demnach bei einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr anzunehmen. Wie dem nachgereichten psychiatrisch-neurologischen Befund vom 19.10.2022 zu entnehmen ist, befindet sich der Beschwerdeführer allerdings erst seit September 2022 in Behandlung; weitere fachärztliche Befunde bezüglich anderweitiger psychiatrischer Behandlungen liegen nicht vor. Eine mindestens ein Jahr lang andauernde Behandlung ist daher nicht befundmäßig belegt und ist in Bezug auf die vorgebrachten Panikattacken sohin eine Ausschöpfung der möglichen und zumutbaren Therapieoptionen nicht nachgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals vorbringt, psychische Probleme zu haben und im öffentlichen Verkehr Panikattacken zu bekommen, und hierzu im Rahmen der Beschwerdenachreichung einen (der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegenden) psychiatrisch-neurologischen Befund vom 19.10.2022 in Vorlage bringt, in dem unter anderem die Diagnosen „Depressives Syndrom“ und „Panikattacken“ angeführt werden, so ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die – in den rechtlichen Ausführungen im Detail wiedergegebenen – Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen. Eine erhebliche Einschränkung psychischer Funktionen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht, ist – entsprechend den genannten Erläuterungen – demnach bei einer Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr anzunehmen. Wie dem nachgereichten psychiatrisch-neurologischen Befund vom 19.10.2022 zu entnehmen ist, befindet sich der Beschwerdeführer allerdings erst seit September 2022 in Behandlung; weitere fachärztliche Befunde bezüglich anderweitiger psychiatrischer Behandlungen liegen nicht vor. Eine mindestens ein Jahr lang andauernde Behandlung ist daher nicht befundmäßig belegt und ist in Bezug auf die vorgebrachten Panikattacken sohin eine Ausschöpfung der möglichen und zumutbaren Therapieoptionen nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner körperlichen Belastbarkeit oder seiner neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters eingewendeten Probleme beim Transport seiner Kinder sowie die schwierige finanzielle Situation sind bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht von Relevanz und sind aus diesem Grund ebenfalls nicht dazu geeignet, eine anderslautende Beurteilung herbeizuführen; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte Beanstandung der Befristung des Behindertenpasses, ist schließlich festzuhalten, dass Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2022 ergangene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist, nicht jedoch der im Jahr 2021 – rechtskräftig – ausgestellte befristete Behindertenpass. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer aber darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf maligne Erkrankungen in der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine Neuevaluierung des Leidenszustandes nach Ablauf der Heilungsbewährung von fünf Jahren vorgesehen ist. Hinsichtlich des führenden Leidens des Beschwerdeführers ist sohin nach Ablauf der Heilungsbewährung eine neuerliche Einschätzung vorzunehmen. Die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses war aus diesem Grund nicht möglich. Wie oben bereits ausgeführt wurde, legte der Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 25.07.
- Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- ...
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- ... ,
- …,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auch andere Gründe, wie die vom Beschwerdeführer eingewendeten Probleme beim Transport seiner Kinder sowie die schwierige finanzielle Situation, erweisen sich in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sohin als nicht entscheidungsrelevant und können aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auch andere Gründe, wie die vom Beschwerdeführer eingewendeten Probleme beim Transport seiner Kinder sowie die schwierige finanzielle Situation, erweisen sich in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sohin als nicht entscheidungsrelevant und können aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 25.07.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 25.07.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2261539.1.00