RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW136 2265713-1 Spruch, W136 2265713-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brig
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer, wurde am 13.07.2021 und am 16.02.2022 der Stellung unterzogen und wurde jeweils mit mündlich verkündetem Beschluss seine vorübergehende Untauglich festgestellt. In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer nach der Verkündung einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet.
- römisch 40 , im Folgenden Beschwerdeführer, wurde am 13.07.2021 und am 16.02.2022 der Stellung unterzogen und wurde jeweils mit mündlich verkündetem Beschluss seine vorübergehende Untauglich festgestellt. In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer nach der Verkündung einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet.
- Die belangte Behörde hat nach neuerlicher Stellung mit Bescheid vom 15.11.2022, GZ. XXXX beschlossen, dass der Beschwerdeführer für den Wehrdienst tauglich ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mündlich verkündet. Nach Rechtsbelehrung unterzeichnete der Beschwerdeführer am 15.11.2022 einen Rechtsmittelverzicht.
- Die belangte Behörde hat nach neuerlicher Stellung mit Bescheid vom 15.11.2022, GZ. römisch 40 beschlossen, dass der Beschwerdeführer für den Wehrdienst tauglich ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mündlich verkündet. Nach Rechtsbelehrung unterzeichnete der Beschwerdeführer am 15.11.2022 einen Rechtsmittelverzicht. Mit Schriftsatz vom 04.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sein Gesundheitszustand schlecht sei und er nicht jenes Maß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit aufbieten könne, das das Bedienen einer Waffe erlaube. Wie er bereits mit Mail vom 15.11.2022 ausgeführt habe, sei ihm sein Rechtsmittelverzicht nicht erläutert worden und habe er seine Unterschrift noch am selben Tag widerrufen. Seine Unterschrift sei unter Zwang und ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2022, mit dem die Beschwerde wegen erfolgten Rechtsmittelverzichtes gemäß § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen wurde.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2022, mit dem die Beschwerde wegen erfolgten Rechtsmittelverzichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2022 nach mit eigenhändiger Unterschrift ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen den Beschluss der Stellungskommission verzichtet habe, wodurch dieser mit Verkündung in Rechtskraft erwachsen sei.
- Der Beschwerdeführer brachte hierauf innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist einen Vorlageantrag gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Stellungsbeschluss ein und wiederholte sein Beschwerdevorbringen.
- Am 18.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 25.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers ein, in dem umfangreich Beschwerde über behauptete Missstände in der Vollziehung der Stellungskommission und des Militärkommandos Steiermark erhoben wird und Rechtsauskunft zu diversen damit im Zusammenhang stehenden Fragen begehrt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach Verkündung des Stellungsbeschlusses einen hinsichtlich seiner Folgen schriftlich erläuterten Beschwerdeverzicht eigenhändig unterfertigt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen.Der oben unter Punkt römisch eins dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach Verkündung des Stellungsbeschlusses einen hinsichtlich seiner Folgen schriftlich erläuterten Beschwerdeverzicht eigenhändig unterfertigt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu A) Zurückweisung Gemäß § 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 109/2021, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 109 aus 2021,, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung (VwGH, 18.11.2008, GZ. 2006/11/0150). Jede verhandlungsfähige Person kann rechtswirksam auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichten. Auf die dem Verzicht zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe ist nicht einzugehen. Es ist nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille maßgeblich. Die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (VwGH, 21.01.1988, GZ. 88/02/0002). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Die von ihm unterfertigte Erklärung ist völlig klar und leicht verständlich abgefasst. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäß vorbringt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben, weil kein Aufklärungsgespräch erfolgt sei, erscheint dies schon deswegen nicht glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seinen Rechtsmittelverzicht noch am selben Tag per Mail widerrufen hat. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal vor der belangten Behörde einen derartigen Verzicht abgegeben hat. Im Hinblick auf die Unwiderrufbarkeit eines Rechtsmittelverzichtes war die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher gemäß §§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und die diesbezüglich zurückweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.Im Hinblick auf die Unwiderrufbarkeit eines Rechtsmittelverzichtes war die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und die diesbezüglich zurückweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2265713.1.00