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{'item': 'W145 2246080-1'}

Obsah (17)§ 113Art. 133§ 4§ 3§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 14§ 15§ 33§ 35§ 49§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW145 2246080-1 Spruch, W145 2246080-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. römisch 40 und von
  2. römisch 40 , BKNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.07.2021, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.800,00

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 13.07.2021, GZ XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), über XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) und XXXX , BKNR XXXX , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 verhängt.
  2. Mit Bescheid vom 13.07.2021, GZ römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), über römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) und römisch 40 , BKNR römisch 40 , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 17.05.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team XXXX in XXXX festgestellt worden sei, dass für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Betretene) eine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 17.05.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team römisch 40 in römisch 40 festgestellt worden sei, dass für römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden: Betretene) eine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung und damit die einhergehend unrichtige rechtliche Beurteilung der Angelegenheit. Vorausgeschickt werde in diesem Zusammenhang, dass gegen die Beschwerdeführer bereits jeweils zwei Verwaltungsstrafverfahren bei der BH XXXX anhängig seien. Inhaltlich werde den Beschwerdeführern vorgeworfen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des ASVG verstoßen zu haben. Diese Verfahren seien derzeit noch nicht abgeschlossen und hätten sich bis dato die Einschreiter bereits verantwortlich zum Sachverhalt als Beschuldigte geäußert. Der nunmehr vorliegende Bescheid unterstelle den Beschwerdeführen, dass ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Dienstverhältnis zu den im Bescheid genannten Personen vorgelegen wäre. Dies sei jedoch einerseits unrichtig und andererseits sei der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, es wäre eine Verpflichtung zur Anmeldung bei den Beschwerdeführen in diesem Zusammenhang vorgelegen, nicht bescheidmäßig erledigt. Es handle sich, unter Hinweis auf die den Beschwerdeführern mitübersandten Einvernahmen der drei angeblichen als Arbeitnehmer beschäftigten Personen, um Freundschaftsdienst derselben und würden diese keiner entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht unterliegen. Als Beweise werden die Einvernahmen der Beschwerdeführer der beizuschaffenden Akte der BH XXXX angeführt. Der angefochtene Bescheid leide darüber hinaus an einen Begründungsmangel zumal grundsätzlich nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften Bescheide entsprechend zu begründen seien. Im Punkt II. des Bescheides werde lediglich zur Beweiswürdigung angeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem ,,dem/n beiliegenden Beweismitteln“ ergebe. In diesem Zusammenhang sei die Beweiswürdigung an sich in keinster Weise überprüfbar und es genüge dafür nicht der Verweis auf Beweismittel, sondern es sei eine Beweiswürdigung umfassend vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei der Bescheid mangelhaft im Sinne eines Begründungsmangels. Der Bescheid leide darüber hinaus an einem Feststellungsmangel infolge unrichtiger, rechtlicher Beurteilung, zumal die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren wie oben bereits näher angeführt, abwarten hätte müssen um in Folge entsprechende Beitragsvorschreibungen wie im angefochtenen Bescheid getätigt, den Beschwerdeführern auferlegen zu können. Es sei daher zunächst die Vorfrage, ob tatsächlich ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis bzw. ein strafbares Verhalten vorliegt zu klären, um dann in Folge die Konsequenzen in Form von allfälligen Beitrags-/Zuschlagsvorscheibungen vorzunehmen. Dies habe die belangte Behörde in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen. Aus all den genannten Gründen werde der Beschwerdeantrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich beheben.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung und damit die einhergehend unrichtige rechtliche Beurteilung der Angelegenheit. Vorausgeschickt werde in diesem Zusammenhang, dass gegen die Beschwerdeführer bereits jeweils zwei Verwaltungsstrafverfahren bei der BH römisch 40 anhängig seien. Inhaltlich werde den Beschwerdeführern vorgeworfen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des ASVG verstoßen zu haben. Diese Verfahren seien derzeit noch nicht abgeschlossen und hätten sich bis dato die Einschreiter bereits verantwortlich zum Sachverhalt als Beschuldigte geäußert. Der nunmehr vorliegende Bescheid unterstelle den Beschwerdeführen, dass ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Dienstverhältnis zu den im Bescheid genannten Personen vorgelegen wäre. Dies sei jedoch einerseits unrichtig und andererseits sei der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, es wäre eine Verpflichtung zur Anmeldung bei den Beschwerdeführen in diesem Zusammenhang vorgelegen, nicht bescheidmäßig erledigt. Es handle sich, unter Hinweis auf die den Beschwerdeführern mitübersandten Einvernahmen der drei angeblichen als Arbeitnehmer beschäftigten Personen, um Freundschaftsdienst derselben und würden diese keiner entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht unterliegen. Als Beweise werden die Einvernahmen der Beschwerdeführer der beizuschaffenden Akte der BH römisch 40 angeführt. Der angefochtene Bescheid leide darüber hinaus an einen Begründungsmangel zumal grundsätzlich nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften Bescheide entsprechend zu begründen seien. Im Punkt römisch zwei. des Bescheides werde lediglich zur Beweiswürdigung angeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem ,,dem/n beiliegenden Beweismitteln“ ergebe. In diesem Zusammenhang sei die Beweiswürdigung an sich in keinster Weise überprüfbar und es genüge dafür nicht der Verweis auf Beweismittel, sondern es sei eine Beweiswürdigung umfassend vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei der Bescheid mangelhaft im Sinne eines Begründungsmangels. Der Bescheid leide darüber hinaus an einem Feststellungsmangel infolge unrichtiger, rechtlicher Beurteilung, zumal die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren wie oben bereits näher angeführt, abwarten hätte müssen um in Folge entsprechende Beitragsvorschreibungen wie im angefochtenen Bescheid getätigt, den Beschwerdeführern auferlegen zu können. Es sei daher zunächst die Vorfrage, ob tatsächlich ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis bzw. ein strafbares Verhalten vorliegt zu klären, um dann in Folge die Konsequenzen in Form von allfälligen Beitrags-/Zuschlagsvorscheibungen vorzunehmen. Dies habe die belangte Behörde in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen. Aus all den genannten Gründen werde der Beschwerdeantrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich beheben.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde mit nunmehr folgendermaßen lauteten Spruch abgeändert abgewiesen: XXXX , und XXXX , BKNR XXXX , sind als Dienstgeber verpflichtet wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung der Herren XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG in Höhe von 1.800,00 € zu entrichten. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde mit nunmehr folgendermaßen lauteten Spruch abgeändert abgewiesen: römisch 40 , und römisch 40 , BKNR römisch 40 , sind als Dienstgeber verpflichtet wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung der Herren römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von 1.800,00 € zu entrichten. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass am 17.05.2021 um 10:50 Uhr durch Organe der Finanzpolizei Team XXXX eine Kontrolle auf der Baustelle in XXXX durchgeführt worden sei. Im Zuge der Kontrolle seien die drei betretenen Herren im Inneren des Gebäudes der Beschwerdeführer beim Aufstellen eines Gerüstes angetroffen worden, ohne hierfür zur Sozialversicherung gemeldet zu seien. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass am 17.05.2021 um 10:50 Uhr durch Organe der Finanzpolizei Team römisch 40 eine Kontrolle auf der Baustelle in römisch 40 durchgeführt worden sei. Im Zuge der Kontrolle seien die drei betretenen Herren im Inneren des Gebäudes der Beschwerdeführer beim Aufstellen eines Gerüstes angetroffen worden, ohne hierfür zur Sozialversicherung gemeldet zu seien. Bei diesen Arbeiten handle es sich um solch einfache manuelle Tätigkeiten, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden sei und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werde. Demnach sei ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit der Betretenen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, seien im Beschwerdefall nicht zu sehen. Bei diesen Arbeiten handle es sich um solch einfache manuelle Tätigkeiten, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden sei und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werde. Demnach sei ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit der Betretenen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, seien im Beschwerdefall nicht zu sehen. Die drei betretenen Herren hätten am 10.05.2021 ihre Beschäftigung auf der Baustelle aufgenommen. Zum Einwand es habe sich lediglich um Freundschaftsdienste gehandelt, sei Folgendes festzuhalten: Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst seien insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und den Leistungsempfängern erbracht werden. Unter Entgelt werde alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt. Darunter falle auch die den drei Betretenden zur Verfügung gestellte Kost und Logis. Eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen den Beschwerdeführen und den Betretenen, die ein für die Erbringung eines Freundschaftsdienstes nachvollziehbares bzw. glaubhaftes Motiv bilden könnte, sei weder im Zuge der Niederschrift noch in der nunmehrigen Beschwerde gegen den Bescheid vorgebracht worden. Die bei den einzelnen Betretenen und der Zweitbeschwerdeführerin vorliegende weitschichtige Verwandtschaft, ergebe keine familienrechtlichen Verpflichtungen. Um kurzfristige Dienste könne es sich wegen dem zwischen der Tätigkeitsaufnahme der Betretenen und der Kontrolle liegenden Zeitraum nicht handeln. Die Erteilung der Weisungen hinsichtlich der konkreten Durchführung der Tätigkeit und die Kontrolle der Einhaltung der Weisungen seien ebenfalls durch die Beschwerdeführer erfolgt. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit seien die drei betretenen Herren an den Arbeitsort in XXXX gebunden gewesen und hätten diesen nicht einfach abändern können. Den Beschwerdeführern sei bislang noch kein Beitragszuschlag

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben worden.Die Erteilung der Weisungen hinsichtlich der konkreten Durchführung der Tätigkeit und die Kontrolle der Einhaltung der Weisungen seien ebenfalls durch die Beschwerdeführer erfolgt. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit seien die drei betretenen Herren an den Arbeitsort in römisch 40 gebunden gewesen und hätten diesen nicht einfach abändern können. Den Beschwerdeführern sei bislang noch kein Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben worden. Zum Vorbringen, demnach die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren hätte abwarten müssen werde Folgendes festgehalten: Bei dem Verwaltungsstrafverfahren iSd § 111 ASVG und dem Beitragszuschlagsverfahren iSd § 113 ASVG handle es sich um unabhängige Verfahren, weswegen derartige Entscheidungen keine Bindungswirkung für das jeweilig andere entfalten könne und somit das Argument der Beschwerdeführer ins Leere gehe. Bei dem Verwaltungsstrafverfahren iSd Paragraph 111, ASVG und dem Beitragszuschlagsverfahren iSd Paragraph 113, ASVG handle es sich um unabhängige Verfahren, weswegen derartige Entscheidungen keine Bindungswirkung für das jeweilig andere entfalten könne und somit das Argument der Beschwerdeführer ins Leere gehe. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag könne nicht iSd § 113 Abs. 3 ASVG reduziert werden, da nicht von unbedeutenden Folgen in Anlehnung an die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden kann. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag könne nicht iSd Paragraph 113, Absatz 3, ASVG reduziert werden, da nicht von unbedeutenden Folgen in Anlehnung an die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden kann. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt.

  1. Mit Schriftsatz vom 31.08.2021 stellte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
  2. Mit Schreiben vom 02.09.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer übermittelte in Entsprechung einer Notes des BVwG das Straferkenntnis der BH XXXX vom 11.02.2022, XXXX , wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG und das Straferkenntnis der BH XXXX vom 03.01.2022, XXXX wegen Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG, mit welchen jeweils Geldstrafen gegen den Erstbeschwerdeführer verhängt wurden. Gegen diese Straferkenntnisse wurde Beschwerde an das LVwG Niederösterreich erhoben. Bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor.
  4. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer übermittelte in Entsprechung einer Notes des BVwG das Straferkenntnis der BH römisch 40 vom 11.02.2022, römisch 40 , wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG und das Straferkenntnis der BH römisch 40 vom 03.01.2022, römisch 40 wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, mit welchen jeweils Geldstrafen gegen den Erstbeschwerdeführer verhängt wurden. Gegen diese Straferkenntnisse wurde Beschwerde an das LVwG Niederösterreich erhoben. Bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor.
  5. Mit Schreiben vom 22.06.2022 übermittelte das LVwG Niederösterreich zwei Erkenntnisse den Erstbeschwerdeführer betreffend. Mit Erkenntnis vom 21.06.2022, XXXX , wurde die Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit einer unerheblichen Maßgabe abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.06.2022, XXXX wurde der Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem ASVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung insofern stattgegeben, als die von der Behörde in den Spruchpunkten
  6. bis
  7. festgesetzten Geldstrafen in Höhe von jeweils €730,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) jeweils auf den Betrag in der Höhe von €365,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wurde [….].
  8. Mit Schreiben vom 22.06.2022 übermittelte das LVwG Niederösterreich zwei Erkenntnisse den Erstbeschwerdeführer betreffend. Mit Erkenntnis vom 21.06.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit einer unerheblichen Maßgabe abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.06.2022, römisch 40 wurde der Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem ASVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung insofern stattgegeben, als die von der Behörde in den Spruchpunkten
  9. bis
  10. festgesetzten Geldstrafen in Höhe von jeweils €730,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) jeweils auf den Betrag in der Höhe von €365,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wurde [….].
  11. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen des Erstbeschwerdeführers wurden mit Beschluss des VwGH vom 09.09.2022, Ra 2022/09/0101-3, betreffend AuslBG und mit Beschluss des VwGH vom 30.08.2022, Ra 2022/08/0118-3, betreffend ASVG zurückgewiesen.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2022 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist bis 14.10.2022, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.
  13. Das LVwG Niederösterreich übermittelte weiters zwei Erkenntnisse die Zweitbeschwerdeführerin betreffend. Mit Erkenntnis vom 20.10.2022, XXXX , wurde die Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit einer unerheblichen Maßgabe abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 20.10.2022, XXXX , wurde die Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem ASVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit einer unerheblichen Maßgabe abgewiesen. Auch bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor.
  14. Das LVwG Niederösterreich übermittelte weiters zwei Erkenntnisse die Zweitbeschwerdeführerin betreffend. Mit Erkenntnis vom 20.10.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit einer unerheblichen Maßgabe abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 20.10.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde betreffend Bestrafung nach dem ASVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit einer unerheblichen Maßgabe abgewiesen. Auch bei diesen Verfahren lag derselbe Grundsachverhalt wie bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren vor.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2022 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist bis 05.01.2023 hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind jeweils Mit- bzw. Hälfteeigentümer der Liegenschaft in XXXX .1.
  18. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind jeweils Mit- bzw. Hälfteeigentümer der Liegenschaft in römisch 40 . 1.
  19. Im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei Team XXXX am 17.05.2021 gegen 10:50 Uhr in XXXX wurden die drei Betretenen im Inneren des Gebäudes der Beschwerdeführer beim Aufstellen eines Gerüstes angetroffen. Die Beschwerdeführer meldeten die drei Betretenen nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung an.1.
  20. Im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei Team römisch 40 am 17.05.2021 gegen 10:50 Uhr in römisch 40 wurden die drei Betretenen im Inneren des Gebäudes der Beschwerdeführer beim Aufstellen eines Gerüstes angetroffen. Die Beschwerdeführer meldeten die drei Betretenen nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung an. 1.
  21. Die Beschwerdeführer beschäftigten die drei Betretenen bis zur durchgeführten Kontrolle am 17.05.2021 auf der Baustelle in ihrem Haus in XXXX zur Durchführung von Renovierungsarbeiten, einfachen manuellen Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten. Die Beschwerdeführer erteilten den drei Betretenen Arbeitsanweisungen. 1.
  22. Die Beschwerdeführer beschäftigten die drei Betretenen bis zur durchgeführten Kontrolle am 17.05.2021 auf der Baustelle in ihrem Haus in römisch 40 zur Durchführung von Renovierungsarbeiten, einfachen manuellen Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten. Die Beschwerdeführer erteilten den drei Betretenen Arbeitsanweisungen. 1.
  23. Die Betretenen XXXX und XXXX reisten am 30.03.2021 und XXXX am 30.04.2021 zu dem Zweck nach Österreich ein, entgeltliche Arbeiten für die Beschwerdeführer auf deren Liegenschaft durchzuführen.1.
  24. Die Betretenen römisch 40 und römisch 40 reisten am 30.03.2021 und römisch 40 am 30.04.2021 zu dem Zweck nach Österreich ein, entgeltliche Arbeiten für die Beschwerdeführer auf deren Liegenschaft durchzuführen. 1.
  25. Die Beschwerdeführer vereinbarten mit den drei Betretenen Entgeltlichkeit für ihre Arbeit in Form von Kost und Logis. 1.
  26. Bei den zumindest seit 10.05.2021 bis zur Kontrolle am 17.05.2021 andauernden Arbeiten der Betretenen handelt es sich um keine kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienste, die auf Grund spezifischer Bindung zwischen ihnen und den Leistungsempfängern erbracht wurden. Es handelt sich hierbei um keine Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste. 1.
  27. Es erfolgte keine Nachmeldung zur Sozialversicherung der drei Betretenen für die ausgeübten Tätigkeiten. 1.
  28. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des LVwG Niederösterreich vom 21.06.2022, GZ XXXX und XXXX und vom 20.10.2022, GZ XXXX und XXXX , wurden gegen den Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin jeweils Geldstrafen

§ 3Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sowie § 111 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verhängt. 1.8. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des LVwG Niederösterreich vom 21.06.2022, GZ römisch 40 und römisch 40 und vom 20.10.2022, GZ römisch 40 und römisch 40 , wurden gegen den Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin jeweils Geldstrafen

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sowie Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verhängt. Die gegen die beiden Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 21.06.2022 erhobenen außerordentlichen Revisionen des Erstbeschwerdeführers wurden mit Beschluss des VwGH vom 09.09.2022, Ra 2022/09/0101-3, betreffend AuslBG und mit Beschluss des VwGH vom 30.08.2022, Ra 2022/08/0118-3, betreffend ASVG zurückgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin jeweils Mit- bzw. Hälfteeigentümer der Liegenschaft in XXXX sind ergibt sich aus einem Grundbuchsauszug.2.
  4. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin jeweils Mit- bzw. Hälfteeigentümer der Liegenschaft in römisch 40 sind ergibt sich aus einem Grundbuchsauszug. 2.
  5. Die Feststellungen zu der von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle, zu der Aufnahme der Tätigkeit, der Tätigkeit selbst sowie zu dem Entgelt ergeben sich vor allem aus den dem Strafantrag des Amtes der Betrugsbekämpfung vom 28.05.2021 und aus den dem Strafantrag des Amtes der Betrugsbekämpfung vom 01.06.2021 beigelegten Anlagen, so etwa aus den bei der am 17.05.2021 durchgeführten Kontrolle angefertigten Fotodokumentationen und den Einvernahmeprotokollen der Betretenen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). 2.
  6. Die Feststellung, dass es sich bei den gegenständlichen Arbeiten im Haus der Beschwerdeführer um keine ,,Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste“ handelt, ergibt sich aus einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Aussagen der drei Betretenen, die als serbische Staatsangehörige auch vom BFA einvernommen wurden, in welcher sie insbesondere Angaben zu den von ihnen durchgeführten Arbeiten und ihrer Beziehung zu den Beschwerdeführen machten. Die Protokolle dieser Einvernahme vom 17.05.2021 sind Bestandteil des verwaltungsbehördlichen Aktes. 2.
  7. Auch die Aussagen der Betretenen in den Niederschriften des BFA sind unglaubwürdig, wonach sie am 30.03.2021 bzw. 30.04.2021 als Touristen nach Österreich einreisten (,,Ich bin mit dem PKW gekommen um hier spazieren zu gehen und Wien zu sehen“ (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 3), ,,Ich bin mit dem PKW gekommen um Wien zu sehen, mit der Mariahilfer Straße. Und dann haben wir noch ein wenig geholfen“ (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 3) bzw. ,,Wir wollten das neue Haus, auf dieser Baustelle auf der wir aufgegriffen wurden ansehen und Wien besuchen“ (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2)) und dann mehrere Wochen bleiben, um auf einer Baustelle zu arbeiten und dort Unterkunft zu nehmen. Wie sich zudem aus der Fotodokumentation im verwaltungsbehördlichen Akt ergibt, wurden zudem die Betretenen bei der Kontrolle am 17.05.2021 in Bauarbeitskleidung angetroffen, obwohl sie nach ihren eigenen Aussagen alleine zu touristischen Zwecken nach Österreich einreisten. 2.
  8. Auch die Aussagen der Betretenen in den Niederschriften des BFA sind unglaubwürdig, wonach sie am 30.03.2021 bzw. 30.04.2021 als Touristen nach Österreich einreisten (,,Ich bin mit dem PKW gekommen um hier spazieren zu gehen und Wien zu sehen“ (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 3), ,,Ich bin mit dem PKW gekommen um Wien zu sehen, mit der Mariahilfer Straße. Und dann haben wir noch ein wenig geholfen“ (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 3) bzw. ,,Wir wollten das neue Haus, auf dieser Baustelle auf der wir aufgegriffen wurden ansehen und Wien besuchen“ (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2)) und dann mehrere Wochen bleiben, um auf einer Baustelle zu arbeiten und dort Unterkunft zu nehmen. Wie sich zudem aus der Fotodokumentation im verwaltungsbehördlichen Akt ergibt, wurden zudem die Betretenen bei der Kontrolle am 17.05.2021 in Bauarbeitskleidung angetroffen, obwohl sie nach ihren eigenen Aussagen alleine zu touristischen Zwecken nach Österreich einreisten. 2.
  9. Die Aussage des XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2 ,,Wir haben ungefähr am 10.05.2021 mit dem herausreißen des Parkettbodens begonnen.“ lässt zudem keinen Zweifel darüber aufkommen, dass das Tätigwerden bei den Beschwerdeführen der Durchführung von Renovierungsarbeiten, einfachen manuellen Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten diente.2.
  10. Die Aussage des römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2 ,,Wir haben ungefähr am 10.05.2021 mit dem herausreißen des Parkettbodens begonnen.“ lässt zudem keinen Zweifel darüber aufkommen, dass das Tätigwerden bei den Beschwerdeführen der Durchführung von Renovierungsarbeiten, einfachen manuellen Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten diente. 2.
  11. Unglaubwürdig ist zudem, dass es sich bei den Betretenen um Verwandte handelt, mit denen ein besonderes Naheverhältnis besteht. Denn sämtliche Betretene gaben in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass sie keine Familienangehörige ihrer Kernfamilie in Österreich hätten (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 4; Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 4; Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 4). Hieran vermag auch die Aussage von XXXX nichts zu ändern, der angab, dass er ,,weitschichtig“ mit der Zweitbeschwerdeführerin verwandt sei (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2) bzw. des XXXX , der aussagte, dass er der Cousin vom Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2), weil diese Aussagen keine spezifische Bindung bzw. Naheverhältnis zwischen ihnen und der Zweitbeschwerdeführerin darzulegen vermögen. 2.
  12. Unglaubwürdig ist zudem, dass es sich bei den Betretenen um Verwandte handelt, mit denen ein besonderes Naheverhältnis besteht. Denn sämtliche Betretene gaben in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass sie keine Familienangehörige ihrer Kernfamilie in Österreich hätten (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 4; Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 4; Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 4). Hieran vermag auch die Aussage von römisch 40 nichts zu ändern, der angab, dass er ,,weitschichtig“ mit der Zweitbeschwerdeführerin verwandt sei (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2) bzw. des römisch 40 , der aussagte, dass er der Cousin vom Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2), weil diese Aussagen keine spezifische Bindung bzw. Naheverhältnis zwischen ihnen und der Zweitbeschwerdeführerin darzulegen vermögen. 2.
  13. Im Hinblick auf die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen gaben die Betretenen in ihrer Einvernahme gleichlautend an, für Kost und Logis gearbeitet zu haben (vgl. ,,Ich haben für Essen und Schlafen gearbeitet“ (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 5), ,,Wir arbeiteten für Kost und Logis“ (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 5) und ,,Wir hatten für Essen und Schlafen gearbeitet“ (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 6)). Diesen Aussagen wurde auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. 2.
  14. Im Hinblick auf die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen gaben die Betretenen in ihrer Einvernahme gleichlautend an, für Kost und Logis gearbeitet zu haben vergleiche ,,Ich haben für Essen und Schlafen gearbeitet“ (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 5), ,,Wir arbeiteten für Kost und Logis“ (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 5) und ,,Wir hatten für Essen und Schlafen gearbeitet“ (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 6)). Diesen Aussagen wurde auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. 2.
  15. Die Feststellung betreffend den Zeitraum in dem die Betretenen für die Beschwerdeführer gearbeitet haben ergibt sich anhand ihrer Aussagen: ,,10.05.
  16. Seit sieben Tagen.“ (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 6) ,,Das war ab dem 10.05.2021“ (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2) bzw. ,,Wir haben ungefähr am 10.05.2021 mit dem herausreißen des Parkettbodens begonnen.“ (Aussage XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2). Die Kontrolle der Finanzpolizei fand am 17.05.2021 statt, dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsaktes und wurde von den Beschwerdeführen auch nicht bestritten. 2.
  17. Die Feststellung betreffend den Zeitraum in dem die Betretenen für die Beschwerdeführer gearbeitet haben ergibt sich anhand ihrer Aussagen: ,,10.05.
  18. Seit sieben Tagen.“ (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 6) ,,Das war ab dem 10.05.2021“ (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2) bzw. ,,Wir haben ungefähr am 10.05.2021 mit dem herausreißen des Parkettbodens begonnen.“ (Aussage römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2). Die Kontrolle der Finanzpolizei fand am 17.05.2021 statt, dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsaktes und wurde von den Beschwerdeführen auch nicht bestritten. 2.
  19. Die Feststellung, dass die Betretenen Arbeitsanweisungen von den Beschwerdeführern bekamen ergibt sich zum einen aus der Aussage von XXXX vor dem BFA, Seite 5 ,,Beide sagten was wir tun können XXXX und ihr Mann“ und zum anderen aus dem Umstand, dass die Arbeiten zur Renovierung in jenem Gebäudes stattfanden, dessen Eigentümer die Beschwerdeführer sind. 2.
  20. Die Feststellung, dass die Betretenen Arbeitsanweisungen von den Beschwerdeführern bekamen ergibt sich zum einen aus der Aussage von römisch 40 vor dem BFA, Seite 5 ,,Beide sagten was wir tun können römisch 40 und ihr Mann“ und zum anderen aus dem Umstand, dass die Arbeiten zur Renovierung in jenem Gebäudes stattfanden, dessen Eigentümer die Beschwerdeführer sind. 2.
  21. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer die drei Betretenen nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung anmeldeten und jene, dass die drei Betretenen nicht zur Pflichtversicherung nachgemeldet wurden ergibt sich aus einem SV-Auszug. 2.
  22. Beweiswürdigend ist vor allem auch auf die (rechtskräftigen) Erkenntnissen des LVwG Niederösterreich vom 21.06.2022, GZ XXXX und XXXX , bzw. vom 20.10.2022, GZ XXXX und XXXX , betreffend Bestrafung des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin nach dem ASVG und AuslBG zu verweisen. Diese Straferkenntnisse weist den vollkommen – sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass diese Erkenntnisse des LVwG Niederösterreich für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben. An dem diesen Umstand umfassenden vom Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahmeverfahren haben sich die Beschwerdeführer nicht beteiligt. 2.
  23. Beweiswürdigend ist vor allem auch auf die (rechtskräftigen) Erkenntnissen des LVwG Niederösterreich vom 21.06.2022, GZ römisch 40 und römisch 40 , bzw. vom 20.10.2022, GZ römisch 40 und römisch 40 , betreffend Bestrafung des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin nach dem ASVG und AuslBG zu verweisen. Diese Straferkenntnisse weist den vollkommen – sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass diese Erkenntnisse des LVwG Niederösterreich für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung haben. An dem diesen Umstand umfassenden vom Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahmeverfahren haben sich die Beschwerdeführer nicht beteiligt.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. 3.3.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). 3.
  2. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ 3.
  3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs. 1a ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

§ 49

ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 113Abs.

1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Falle des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600, --.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 539a

ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Im Beschwerdefall betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solche Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann man bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solche Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann man bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Wie festgestellt sind die drei Betretenen beim Aufstellen eines Gerüstes angetroffen worden. Zudem sagte einer der Betretenen selbst in der Einvernahme vor dem BFA aus ,,Wir haben ungefähr am 10.05.2021 mit dem herausreißen des Parkettbodens begonnen.“ (Aussage des XXXX am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2). Bei dieser Art der Tätigkeit handelt es sich um eine solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wird. Atypische Umstände sind im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Wie festgestellt sind die drei Betretenen beim Aufstellen eines Gerüstes angetroffen worden. Zudem sagte einer der Betretenen selbst in der Einvernahme vor dem BFA aus ,,Wir haben ungefähr am 10.05.2021 mit dem herausreißen des Parkettbodens begonnen.“ (Aussage des römisch 40 am 17.05.2021 vor dem BFA, Seite 2). Bei dieser Art der Tätigkeit handelt es sich um eine solche einfache manuelle Tätigkeit, bei der nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht wird. Atypische Umstände sind im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es sich bei den Diensten der drei Betretenen um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe und dieser keiner sozialversicherungspflichtigen Meldepflicht unterliege. Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, als kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste definiert, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlicher Beziehung, bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesem Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18.05.2010, Zl. 2007/09/0374, und vom

  1. 07.2011, Zl. 2009/09/0101). Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, als kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste definiert, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlicher Beziehung, bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesem Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18.05.2010, Zl. 2007/09/0374, und vom
  2. 07.2011, Zl. 2009/09/0101). Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, mag zwar eine weitschichtige Verwandtschaft zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und einzelnen Betretenen bestehen, jedoch wurden keine Beweismittel seitens der Beschwerdeführer vorgebracht die nahelegen, dass, wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert, eine spezifische Bindung, die für die Erbringung eines Freundschaftsdienstes ein glaubhaftes Motiv bilden könnte, zwischen ihnen bestehen würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich um Freundschaftsdienste gehandelt habe wurde in keinster Weise näher konkretisiert. Diese unsubstantiierte und nicht näher ausgeführte Behauptung der Beschwerdeführer ist für sich genommen nicht ausreichend um freiwillige unentgeltliche Freundschaftsdienste anzunehmen. Verfahrensgegenständlich steht zudem fest, dass die Betretenen ihre Tätigkeit am 10.05.2021 aufgenommen haben und die Kontrolle am 17.05.2021 stattgefunden hat, wodurch folglich nicht von kurzfristigen Diensten ausgegangen werden kann. Neben der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit setzt § 4 Abs. 2 ASVG die Entgeltlichkeit der Beschäftigung voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit einer Beschäftigung nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt doch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Folglich ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sie muss vielmehr ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens konkludent –vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Dabei ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). Unter Entgelt wird alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt. Naturallohn kann in der Gewährung der verschiedenen Sach- und Dienstleistungen bestehen: Kost und Quartier oder etwa in der Zurverfügungstellung einer Dienst- oder Werkwohnung.Neben der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit setzt Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die Entgeltlichkeit der Beschäftigung voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit einer Beschäftigung nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt doch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB). Folglich ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sie muss vielmehr ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens konkludent –vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Dabei ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). Unter Entgelt wird alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt. Naturallohn kann in der Gewährung der verschiedenen Sach- und Dienstleistungen bestehen: Kost und Quartier oder etwa in der Zurverfügungstellung einer Dienst- oder Werkwohnung. Da die drei Betretenen für ihre Tätigkeit Essen, Trinken und einen Schlafplatz bekommen haben, liegt ein Sachbezug im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG und damit eine entgeltliche Tätigkeit vor. Da die drei Betretenen für ihre Tätigkeit Essen, Trinken und einen Schlafplatz bekommen haben, liegt ein Sachbezug im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und damit eine entgeltliche Tätigkeit vor. Ein weiteres Kriterium, ob jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter dem Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, ist, dass eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist dafür die Fremdbestimmung im Sinne von persönlicher Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnung des Beschäftigers gebunden ist. Wie festgestellt gaben die Beschwerdeführer den Betretenen Arbeitsanweisungen. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen und in einer Gesamtschau das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der drei Betretenen zu bejahen.Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen und in einer Gesamtschau das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der drei Betretenen zu bejahen. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren hätte abwarten müssen wird folgendes ausgeführt: Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtigerweise ausführt, stellt das Vorliegen einer

§ 33

ASVG meldepflichtigen Beschäftigung im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113ASVG wie auch im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG eine Vorfrage da.

Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weswegen derartige Entscheidungen keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagsverfahren

§ 113

ASVG entfalten können.Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren hätte abwarten müssen wird folgendes ausgeführt: Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtigerweise ausführt, stellt das Vorliegen einer

Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG wie auch im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG eine Vorfrage da. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weswegen derartige Entscheidungen keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagsverfahren

Paragraph 113, ASVG entfalten können. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der Bescheid der belangten Behörde unter einem Begründungsmangel leide wird folgendes ausgeführt: Da die Beschwerdevorentscheidung (im Gegensatz zur Berufungsvorentscheidung) nicht durch den zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft tritt wurde ein allfälliger Begründungsmangel im Bescheid durch die Beschwerdevorentscheidung saniert. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR

  1. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“) und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip“) und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben, die Beschwerdeführer als Dienstgeber haben es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie haben daher gegen die ihnen obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben, die Beschwerdeführer als Dienstgeber haben es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie haben daher gegen die ihnen obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 400,-- je nicht angemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,--, somit insgesamt EUR 1.800,--, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht eingefordert. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von EUR 400,-- je nicht angemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,--, somit insgesamt EUR 1.800,--, wurde daher von der belangten Behörde zu Recht eingefordert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehenen Teilbeträgen von EUR 600,-- für den Prüfeinsatz und EUR 400,-- je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur im (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorgesehenen Teilbeträgen von EUR 600,-- für den Prüfeinsatz und EUR 400,-- je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur im (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz

§ 113Abs.

3 ASVG auf EUR 300,-- reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern es sich um eine erstmalige verspätet Anmeldung handelt und unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden sind und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachholt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) – sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG auf EUR 300,-- reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern es sich um eine erstmalige verspätet Anmeldung handelt und unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden sind und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachholt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) – sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen ist (vgl. VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125, 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen ist vergleiche VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125, 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Da die Anmeldung der betretenen Dienstnehmer zur Sozialversicherung nicht nachgeholt wurde ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. § 113 Abs. 3 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf € 300, -- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Zudem handelt es sich auch um mehr als zwei Dienstnehmer die nicht angemeldet wurden, weswegen schon aus diesem Grund nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann.Da die Anmeldung der betretenen Dienstnehmer zur Sozialversicherung nicht nachgeholt wurde ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 3, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf € 300, -- herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Zudem handelt es sich auch um mehr als zwei Dienstnehmer die nicht angemeldet wurden, weswegen schon aus diesem Grund nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte demnach auch der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2246080.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.