F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin reiste am 15.01.2017 mit einem von der österreichischen Botschaft in Astana erteilten Visum D, das von 15.01.2017 bis 14.05.2017 gültig war, zur Abholung eines Aufenthaltstitels legal ins Bundesgebiet ein. Am 15.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung“ mit dem Zweck „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ (Au-pair) von der BH XXXX erteilt. Am 30.11.2017 wurde dann von der Beschwerdeführerin ein Zweckänderungsantrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes „Schüler“ bei der BH XXXX eingebracht und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ am 27.12.2017 ausgestellt und zwar mit der Gültigkeitsdauer bis 26.12.
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Das Bundesamt stützte sich hiebei in der Begründung auf § 52 Abs. 4 Z 1a FPG. Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von „1,5 Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt stützte sich in der Begründung neben Z 6 auch auf Z 7 des § 53 Abs. 2 FPG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.01.2021, Zahl: 1136099608-200311360, wurde sodann
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Das Bundesamt stützte sich hiebei in der Begründung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von „1,5 Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Das Bundesamt stützte sich in der Begründung neben Ziffer 6, auch auf Ziffer 7, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesamt legte mit Schriftsatz vom 08.02.2021 die Verwaltungsakten vor, die hg. am 11.02.2021 einlangten. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin brachte am 02.12.2019 rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihres bis 26.12.2019 gültigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ bei der BH XXXX ein, wo dieser Antrag weiterhin anhängig ist.Die Beschwerdeführerin brachte am 02.12.2019 rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihres bis 26.12.2019 gültigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ bei der BH römisch 40 ein, wo dieser Antrag weiterhin anhängig ist. Die strafgerichtlich unbescholtene ledige und kinderlose Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kirgisistan, lebt nunmehr nachweislich seit 15.01.2017 – somit seit mehr als sechs Jahren – ohne Unterbrechung legal im Bundesgebiet. So erfolgte bereits die Einreise der Beschwerdeführerin am 15.01.2017 ins Bundesgebiet mittels Visum D, gültig von 15.01.2017 bis 14.05.2017, auf legalem Wege. Es wurde dann zunächst am 15.01.2017 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ für die Beschwerdeführerin erteilt, wobei diese als Au-pair bei der Familie XXXX , wo sie mit seit 16.01.2017 gemeldetem Hauptwohnsitz weiterhin wohnt, tätig war.Es wurde dann zunächst am 15.01.2017 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ für die Beschwerdeführerin erteilt, wobei diese als Au-pair bei der Familie römisch 40 , wo sie mit seit 16.01.2017 gemeldetem Hauptwohnsitz weiterhin wohnt, tätig war. Am 30.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes „Schüler“, wobei am selben Tag von Herrn XXXX , dem Lebensgefährten von Frau XXXX , auch eine Haftungserklärung
1 Z 15 NAG, die für fünf Jahre gültig war, abgegeben wurde. Die in Kirgisistan lebenden Eltern der Beschwerdeführerin unterstützen diese weiterhin immer wieder finanziell. Am 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ erteilt, der schließlich bis 26.12.2019 verlängert wurde. Am 02.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Verlängerungsantrag.Am 30.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes „Schüler“, wobei am selben Tag von Herrn römisch 40 , dem Lebensgefährten von Frau römisch 40 , auch eine Haftungserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG, die für fünf Jahre gültig war, abgegeben wurde. Die in Kirgisistan lebenden Eltern der Beschwerdeführerin unterstützen diese weiterhin immer wieder finanziell. Am 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ erteilt, der schließlich bis 26.12.2019 verlängert wurde. Am 02.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Verlängerungsantrag. Die Beschwerdeführerin besuchte im Zeitraum vom 05.09.2017 bis 03.07.2020 die Schulart „Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige“ am XXXX . Dieses Kolleg konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht erfolgreich abschließen.Die Beschwerdeführerin besuchte im Zeitraum vom 05.09.2017 bis 03.07.2020 die Schulart „Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige“ am römisch 40 . Dieses Kolleg konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht erfolgreich abschließen. Die Beschwerdeführerin belegte in weiterer Folge im Schuljahr 2020/21 den Lehrgang für Heimhilfe für Berufstätige der XXXX . Diesen Lehrgang konnte die Beschwerdeführerin jedoch am 02.07.2021 mit Erfolg abschließen und erlangte somit die Befähigung und Berechtigung zur Berufsausübung, wobei sie zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt ist. Hiezu absolvierte die Beschwerdeführerin auch noch erfolgreich das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung.“Die Beschwerdeführerin belegte in weiterer Folge im Schuljahr 2020/21 den Lehrgang für Heimhilfe für Berufstätige der römisch 40 . Diesen Lehrgang konnte die Beschwerdeführerin jedoch am 02.07.2021 mit Erfolg abschließen und erlangte somit die Befähigung und Berechtigung zur Berufsausübung, wobei sie zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt ist. Hiezu absolvierte die Beschwerdeführerin auch noch erfolgreich das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung.“ Nunmehr besucht die Beschwerdeführerin seit 01.03.2022 die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Ausbildungszweig: Ausbildung in der Pflegefachassistenz, in XXXX , XXXX , wobei sie ein Taschengeld von € 109,02,-- monatlich erhält und auch krankenversichert ist. Sie verfügt auch bereits über einen Ausbildungsvertrag zur Absolvierung des vorgesehenen Pflichtpraktikums. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auch, in Österreich im Pflegebereich tätig zu werden.Nunmehr besucht die Beschwerdeführerin seit 01.03.2022 die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Ausbildungszweig: Ausbildung in der Pflegefachassistenz, in römisch 40 , römisch 40 , wobei sie ein Taschengeld von € 109,02,-- monatlich erhält und auch krankenversichert ist. Sie verfügt auch bereits über einen Ausbildungsvertrag zur Absolvierung des vorgesehenen Pflichtpraktikums. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auch, in Österreich im Pflegebereich tätig zu werden. Die Beschwerdeführerin erwarb bereits am 14.07.2017 das ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) – Zertifikat Deutsch Österreich B1 mit dem Kalkül „ausreichend bestanden“, wobei sie mit einer Gesamtpunktezahl von 209 Punkten (von max. 300 Punkten) das Kalkül „befriedigend bestanden“ bloß um einen Punkt verfehlte. Die Beschwerdeführerin verfügt nunmehr über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, weshalb die vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung sogar ohne Beiziehung eines Dolmetschers vorgenommen werden konnte, wobei die Beschwerdeführerin die auf Deutsch gestellten Fragen problemlos verstand und beantworten konnte. Die Beschwerdeführerin kann auch eine Vielzahl an legalen Beschäftigungsverhältnissen vorweisen. So begann sie zunächst von 16.01.2017 bis 14.01.2018 mit einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin (Au-pair) bei XXXX . Weiters liegen noch Beschäftigungsverhältnisse als geringfügig beschäftigte Angestellte von 01.03.2018 bis 26.12.2018 und von 04.03.2019 bis 26.12.2019, jeweils bei der XXXX GmbH, XXXX , wo sie Bürotätigkeiten verrichtete, vor. Schließlich war die Beschwerdeführerin von 20.07.2019 bis 22.12.2019 und von 01.02.2020 bis 29.02.2020 bei der XXXX in XXXX , als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Hinsichtlich der (nur) von 01.02.2020 bis 09.03.2020 währenden illegalen Tätigkeit für die XXXX unterlag die Beschwerdeführein in zweifacher Hinsicht einem Irrtum. So ging sie einerseits irrtümlich davon aus, dass das zuletzt genannte Unternehmen über eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin verfüge, wobei sie andererseits ebenfalls irrtümlich annahm, dass die (vorerst) noch gültige Beschäftigungsbewilligung der XXXX auch für die XXXX gelte. Die Beschwerdeführerin kann auch eine Vielzahl an legalen Beschäftigungsverhältnissen vorweisen. So begann sie zunächst von 16.01.2017 bis 14.01.2018 mit einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin (Au-pair) bei römisch 40 . Weiters liegen noch Beschäftigungsverhältnisse als geringfügig beschäftigte Angestellte von 01.03.2018 bis 26.12.2018 und von 04.03.2019 bis 26.12.2019, jeweils bei der römisch 40 GmbH, römisch 40 , wo sie Bürotätigkeiten verrichtete, vor. Schließlich war die Beschwerdeführerin von 20.07.2019 bis 22.12.2019 und von 01.02.2020 bis 29.02.2020 bei der römisch 40 in römisch 40 , als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Hinsichtlich der (nur) von 01.02.2020 bis 09.03.2020 währenden illegalen Tätigkeit für die römisch 40 unterlag die Beschwerdeführein in zweifacher Hinsicht einem Irrtum. So ging sie einerseits irrtümlich davon aus, dass das zuletzt genannte Unternehmen über eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin verfüge, wobei sie andererseits ebenfalls irrtümlich annahm, dass die (vorerst) noch gültige Beschäftigungsbewilligung der römisch 40 auch für die römisch 40 gelte. Im Laufe der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Au-pair bei der Familie XXXX entwickelte sich auch eine enge Beziehung zu dieser Familie, die ihr auch weiterhin eine Wohnmöglichkeit einräumt. Die Au-pair-Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin jedoch eingestellt, wobei für die Unterstützung der genannten Familie aufgrund des Schulbesuchs der Beschwerdeführerin ohnedies keine Zeit bliebe. Im Laufe der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Au-pair bei der Familie römisch 40 entwickelte sich auch eine enge Beziehung zu dieser Familie, die ihr auch weiterhin eine Wohnmöglichkeit einräumt. Die Au-pair-Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin jedoch eingestellt, wobei für die Unterstützung der genannten Familie aufgrund des Schulbesuchs der Beschwerdeführerin ohnedies keine Zeit bliebe. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen am 22.07.2019 ausgestellten österreichischen Führerschein der Klassen AM und B. Schließlich nimmt die Beschwerdeführerin noch an Veranstaltungen im kulturellen Bereich teil, die vom Verein XXXX organisiert werden, wobei sich die Beschwerdeführerin auch aktiv einbringt. Schließlich nimmt die Beschwerdeführerin noch an Veranstaltungen im kulturellen Bereich teil, die vom Verein römisch 40 organisiert werden, wobei sich die Beschwerdeführerin auch aktiv einbringt. Die Beschwerdeführerin konnte – neben ihrer engen Beziehung zur vormaligen Gastfamilie – auch einen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus Österreichern besteht, gewinnen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2023. Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, den im Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei insbesondere der bereits vor dem Bundesamt vorgelegte kirgisische Reisepass, der im Rahmen der Verhandlung am Handy der Beschwerdeführerin gezeigt wurde, der (im Original) vorgelegte österreichische Führerschein der Klassen AM und B, das ÖSD-Sprachzertifikat B1 vom 14.07.2017, das Abschlusszeugnis über den Lehrgang für Heimhilfe vom 02.07.2021, eine Vielzahl an Schulbesuchsbestätigungen einschließlich bezüglich der nunmehrigen Ausbildung, Teilnahmebestätigungen des Vereines „ XXXX “ und ein Konvolut von Empfehlungsschreiben hervorzuheben sind, und den Einsichtnahmen in das Fremdenregister, Strafregister (SA), Zentrale Melderegister (ZMR) und AJ-WEB.Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, den im Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei insbesondere der bereits vor dem Bundesamt vorgelegte kirgisische Reisepass, der im Rahmen der Verhandlung am Handy der Beschwerdeführerin gezeigt wurde, der (im Original) vorgelegte österreichische Führerschein der Klassen AM und B, das ÖSD-Sprachzertifikat B1 vom 14.07.2017, das Abschlusszeugnis über den Lehrgang für Heimhilfe vom 02.07.2021, eine Vielzahl an Schulbesuchsbestätigungen einschließlich bezüglich der nunmehrigen Ausbildung, Teilnahmebestätigungen des Vereines „ römisch 40 “ und ein Konvolut von Empfehlungsschreiben hervorzuheben sind, und den Einsichtnahmen in das Fremdenregister, Strafregister (SA), Zentrale Melderegister (ZMR) und AJ-WEB. Rechtliche Beurteilung:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): § 24 NAG lautet:Paragraph 24, NAG lautet: „
1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 52 Abs. 4 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Im Falle des Verlängerungsverfahrens
4 FPG vorgesehen, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den von der NAG-Behörde festgestellten Sachverhalt zu beschränken hat und unterliegt dieser somit keiner nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 1116, K13).Im Falle des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG wird in Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorgesehen, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den von der NAG-Behörde festgestellten Sachverhalt zu beschränken hat und unterliegt dieser somit keiner nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 1116, K13). Ist die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsantrag anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Z 4 des § 52 Abs. 4 FPG einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages
1 dritter Satz NAG) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund
GH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031, und die dort zitierte Judikatur). Ist die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsantrag anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Ziffer 4, des Paragraph 52, Absatz 4, FPG einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages
Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031, und die dort zitierte Judikatur). Da es sich im gegenständlichen Fall um einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag handelt, stützte sich die belangte Behörde daher zu Unrecht auf § 52 Abs. 4 Z 1a FPG. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag handelt, stützte sich die belangte Behörde daher zu Unrecht auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG. Die in § 25 Abs. 1 und 2 NAG angesprochene Aufenthaltsbeendigung hat ihr konkrete Grundlage in § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Auch eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist nur nach Maßgabe des § 9 BFA-VG zulässig (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).Die in Paragraph 25, Absatz eins und 2 NAG angesprochene Aufenthaltsbeendigung hat ihr konkrete Grundlage in Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Auch eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist nur nach Maßgabe des Paragraph 9, BFA-VG zulässig (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach § 25 NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer – als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde
2 dritter Satz NAG „einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen“, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG) auszustellen. Damit bleibt aber weder Platz für eine Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann (vgl. auch § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht – ua – nach dem NAG verfügt). Davon ausgehend – und weil dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es ordne Überflüssiges an – ist § 9 Abs. 3 BFA-VG dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben. Vor dem Hintergrund der gebotenen (eingeschränkten) Lesart des § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm der Anordnung des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG nicht in Betracht kommt, spricht nichts dagegen, das etwa strittige Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen (abermals VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer – als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde
Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG „einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen“, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG) auszustellen. Damit bleibt aber weder Platz für eine Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann vergleiche auch Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht – ua – nach dem NAG verfügt). Davon ausgehend – und weil dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es ordne Überflüssiges an – ist Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben. Vor dem Hintergrund der gebotenen (eingeschränkten) Lesart des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit der Anordnung des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG nicht in Betracht kommt, spricht nichts dagegen, das etwa strittige Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen (abermals VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Da im gegenständlichen Fall klar ersichtlich ist, dass die Interessenabwägung ohnehin zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszufallen hat, war das explizite Eingehen auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen iSd oben dargestellten Judikatur entbehrlich. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung war iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung war iSd Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG idgF entbehrlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W152.2239397.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.