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{'item': 'W152 2239397-1'}

Obsah (26)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 11§ 8§ 67§ 21§ 9§ 291a§ 23§ 60§ 24§ 25§ 61§ 66Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW152 2239397-1 Spruch, W152 2239397-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin reiste am 15.01.2017 mit einem von der österreichischen Botschaft in Astana erteilten Visum D, das von 15.01.2017 bis 14.05.2017 gültig war, zur Abholung eines Aufenthaltstitels legal ins Bundesgebiet ein. Am 15.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung“ mit dem Zweck „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ (Au-pair) von der BH XXXX erteilt. Am 30.11.2017 wurde dann von der Beschwerdeführerin ein Zweckänderungsantrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes „Schüler“ bei der BH XXXX eingebracht und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ am 27.12.2017 ausgestellt und zwar mit der Gültigkeitsdauer bis 26.12.

  1. Am 26.11.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ und am 27.12.2018 erfolgte eine diesbezügliche Verlängerung bis 26.12.
  2. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin am 02.12.2019 abermals einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag, der weiterhin bei der BH XXXX anhängig ist. Am 15.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung“ mit dem Zweck „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ (Au-pair) von der BH römisch 40 erteilt. Am 30.11.2017 wurde dann von der Beschwerdeführerin ein Zweckänderungsantrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes „Schüler“ bei der BH römisch 40 eingebracht und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ am 27.12.2017 ausgestellt und zwar mit der Gültigkeitsdauer bis 26.12.
  3. Am 26.11.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ und am 27.12.2018 erfolgte eine diesbezügliche Verlängerung bis 26.12.
  4. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin am 02.12.2019 abermals einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag, der weiterhin bei der BH römisch 40 anhängig ist. Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 erfolgte dann eine Verständigung der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die BH XXXX hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Hiebei wurde auf den mangelnden Schulerfolg und auf die im Schriftsatz der Finanzpolizei vom 04.02.2020 relevierte illegale Weiterbeschäftigung bei der Familie XXXX und die illegale Beschäftigung bei der XXXX , hingewiesen. Die BH XXXX stützte sich hiebei auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreite, weiters auf § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, wobei auf das Fehlen der finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin abgestellt wurde, und auf § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, wobei auf das Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes hingewiesen wurde.Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 erfolgte dann eine Verständigung der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die BH römisch 40 hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Hiebei wurde auf den mangelnden Schulerfolg und auf die im Schriftsatz der Finanzpolizei vom 04.02.2020 relevierte illegale Weiterbeschäftigung bei der Familie römisch 40 und die illegale Beschäftigung bei der römisch 40 , hingewiesen. Die BH römisch 40 stützte sich hiebei auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreite, weiters auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, wobei auf das Fehlen der finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin abgestellt wurde, und auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG, wobei auf das Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 26.03.2020 verständigte dann die BH XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ (iSd § 25 Abs. 1 NAG).Mit Schreiben vom 26.03.2020 verständigte dann die BH römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ (iSd Paragraph 25, Absatz eins, NAG). Am 19.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.01.2021, Zahl: 1136099608-200311360, wurde sodann

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Das Bundesamt stützte sich hiebei in der Begründung auf § 52 Abs. 4 Z 1a FPG. Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von „1,5 Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt stützte sich in der Begründung neben Z 6 auch auf Z 7 des § 53 Abs. 2 FPG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.01.2021, Zahl: 1136099608-200311360, wurde sodann

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Das Bundesamt stützte sich hiebei in der Begründung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von „1,5 Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Das Bundesamt stützte sich in der Begründung neben Ziffer 6, auch auf Ziffer 7, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesamt legte mit Schriftsatz vom 08.02.2021 die Verwaltungsakten vor, die hg. am 11.02.2021 einlangten. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin brachte am 02.12.2019 rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihres bis 26.12.2019 gültigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ bei der BH XXXX ein, wo dieser Antrag weiterhin anhängig ist.Die Beschwerdeführerin brachte am 02.12.2019 rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihres bis 26.12.2019 gültigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ bei der BH römisch 40 ein, wo dieser Antrag weiterhin anhängig ist. Die strafgerichtlich unbescholtene ledige und kinderlose Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kirgisistan, lebt nunmehr nachweislich seit 15.01.2017 – somit seit mehr als sechs Jahren – ohne Unterbrechung legal im Bundesgebiet. So erfolgte bereits die Einreise der Beschwerdeführerin am 15.01.2017 ins Bundesgebiet mittels Visum D, gültig von 15.01.2017 bis 14.05.2017, auf legalem Wege. Es wurde dann zunächst am 15.01.2017 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ für die Beschwerdeführerin erteilt, wobei diese als Au-pair bei der Familie XXXX , wo sie mit seit 16.01.2017 gemeldetem Hauptwohnsitz weiterhin wohnt, tätig war.Es wurde dann zunächst am 15.01.2017 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ für die Beschwerdeführerin erteilt, wobei diese als Au-pair bei der Familie römisch 40 , wo sie mit seit 16.01.2017 gemeldetem Hauptwohnsitz weiterhin wohnt, tätig war. Am 30.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes „Schüler“, wobei am selben Tag von Herrn XXXX , dem Lebensgefährten von Frau XXXX , auch eine Haftungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 15 NAG, die für fünf Jahre gültig war, abgegeben wurde. Die in Kirgisistan lebenden Eltern der Beschwerdeführerin unterstützen diese weiterhin immer wieder finanziell. Am 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ erteilt, der schließlich bis 26.12.2019 verlängert wurde. Am 02.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Verlängerungsantrag.Am 30.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Zweckänderungsantrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes „Schüler“, wobei am selben Tag von Herrn römisch 40 , dem Lebensgefährten von Frau römisch 40 , auch eine Haftungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG, die für fünf Jahre gültig war, abgegeben wurde. Die in Kirgisistan lebenden Eltern der Beschwerdeführerin unterstützen diese weiterhin immer wieder finanziell. Am 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ erteilt, der schließlich bis 26.12.2019 verlängert wurde. Am 02.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin abermals einen Verlängerungsantrag. Die Beschwerdeführerin besuchte im Zeitraum vom 05.09.2017 bis 03.07.2020 die Schulart „Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige“ am XXXX . Dieses Kolleg konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht erfolgreich abschließen.Die Beschwerdeführerin besuchte im Zeitraum vom 05.09.2017 bis 03.07.2020 die Schulart „Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige“ am römisch 40 . Dieses Kolleg konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht erfolgreich abschließen. Die Beschwerdeführerin belegte in weiterer Folge im Schuljahr 2020/21 den Lehrgang für Heimhilfe für Berufstätige der XXXX . Diesen Lehrgang konnte die Beschwerdeführerin jedoch am 02.07.2021 mit Erfolg abschließen und erlangte somit die Befähigung und Berechtigung zur Berufsausübung, wobei sie zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt ist. Hiezu absolvierte die Beschwerdeführerin auch noch erfolgreich das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung.“Die Beschwerdeführerin belegte in weiterer Folge im Schuljahr 2020/21 den Lehrgang für Heimhilfe für Berufstätige der römisch 40 . Diesen Lehrgang konnte die Beschwerdeführerin jedoch am 02.07.2021 mit Erfolg abschließen und erlangte somit die Befähigung und Berechtigung zur Berufsausübung, wobei sie zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt ist. Hiezu absolvierte die Beschwerdeführerin auch noch erfolgreich das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung.“ Nunmehr besucht die Beschwerdeführerin seit 01.03.2022 die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Ausbildungszweig: Ausbildung in der Pflegefachassistenz, in XXXX , XXXX , wobei sie ein Taschengeld von € 109,02,-- monatlich erhält und auch krankenversichert ist. Sie verfügt auch bereits über einen Ausbildungsvertrag zur Absolvierung des vorgesehenen Pflichtpraktikums. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auch, in Österreich im Pflegebereich tätig zu werden.Nunmehr besucht die Beschwerdeführerin seit 01.03.2022 die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Ausbildungszweig: Ausbildung in der Pflegefachassistenz, in römisch 40 , römisch 40 , wobei sie ein Taschengeld von € 109,02,-- monatlich erhält und auch krankenversichert ist. Sie verfügt auch bereits über einen Ausbildungsvertrag zur Absolvierung des vorgesehenen Pflichtpraktikums. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auch, in Österreich im Pflegebereich tätig zu werden. Die Beschwerdeführerin erwarb bereits am 14.07.2017 das ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) – Zertifikat Deutsch Österreich B1 mit dem Kalkül „ausreichend bestanden“, wobei sie mit einer Gesamtpunktezahl von 209 Punkten (von max. 300 Punkten) das Kalkül „befriedigend bestanden“ bloß um einen Punkt verfehlte. Die Beschwerdeführerin verfügt nunmehr über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, weshalb die vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung sogar ohne Beiziehung eines Dolmetschers vorgenommen werden konnte, wobei die Beschwerdeführerin die auf Deutsch gestellten Fragen problemlos verstand und beantworten konnte. Die Beschwerdeführerin kann auch eine Vielzahl an legalen Beschäftigungsverhältnissen vorweisen. So begann sie zunächst von 16.01.2017 bis 14.01.2018 mit einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin (Au-pair) bei XXXX . Weiters liegen noch Beschäftigungsverhältnisse als geringfügig beschäftigte Angestellte von 01.03.2018 bis 26.12.2018 und von 04.03.2019 bis 26.12.2019, jeweils bei der XXXX GmbH, XXXX , wo sie Bürotätigkeiten verrichtete, vor. Schließlich war die Beschwerdeführerin von 20.07.2019 bis 22.12.2019 und von 01.02.2020 bis 29.02.2020 bei der XXXX in XXXX , als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Hinsichtlich der (nur) von 01.02.2020 bis 09.03.2020 währenden illegalen Tätigkeit für die XXXX unterlag die Beschwerdeführein in zweifacher Hinsicht einem Irrtum. So ging sie einerseits irrtümlich davon aus, dass das zuletzt genannte Unternehmen über eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin verfüge, wobei sie andererseits ebenfalls irrtümlich annahm, dass die (vorerst) noch gültige Beschäftigungsbewilligung der XXXX auch für die XXXX gelte. Die Beschwerdeführerin kann auch eine Vielzahl an legalen Beschäftigungsverhältnissen vorweisen. So begann sie zunächst von 16.01.2017 bis 14.01.2018 mit einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin (Au-pair) bei römisch 40 . Weiters liegen noch Beschäftigungsverhältnisse als geringfügig beschäftigte Angestellte von 01.03.2018 bis 26.12.2018 und von 04.03.2019 bis 26.12.2019, jeweils bei der römisch 40 GmbH, römisch 40 , wo sie Bürotätigkeiten verrichtete, vor. Schließlich war die Beschwerdeführerin von 20.07.2019 bis 22.12.2019 und von 01.02.2020 bis 29.02.2020 bei der römisch 40 in römisch 40 , als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Hinsichtlich der (nur) von 01.02.2020 bis 09.03.2020 währenden illegalen Tätigkeit für die römisch 40 unterlag die Beschwerdeführein in zweifacher Hinsicht einem Irrtum. So ging sie einerseits irrtümlich davon aus, dass das zuletzt genannte Unternehmen über eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin verfüge, wobei sie andererseits ebenfalls irrtümlich annahm, dass die (vorerst) noch gültige Beschäftigungsbewilligung der römisch 40 auch für die römisch 40 gelte. Im Laufe der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Au-pair bei der Familie XXXX entwickelte sich auch eine enge Beziehung zu dieser Familie, die ihr auch weiterhin eine Wohnmöglichkeit einräumt. Die Au-pair-Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin jedoch eingestellt, wobei für die Unterstützung der genannten Familie aufgrund des Schulbesuchs der Beschwerdeführerin ohnedies keine Zeit bliebe. Im Laufe der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Au-pair bei der Familie römisch 40 entwickelte sich auch eine enge Beziehung zu dieser Familie, die ihr auch weiterhin eine Wohnmöglichkeit einräumt. Die Au-pair-Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin jedoch eingestellt, wobei für die Unterstützung der genannten Familie aufgrund des Schulbesuchs der Beschwerdeführerin ohnedies keine Zeit bliebe. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen am 22.07.2019 ausgestellten österreichischen Führerschein der Klassen AM und B. Schließlich nimmt die Beschwerdeführerin noch an Veranstaltungen im kulturellen Bereich teil, die vom Verein XXXX organisiert werden, wobei sich die Beschwerdeführerin auch aktiv einbringt. Schließlich nimmt die Beschwerdeführerin noch an Veranstaltungen im kulturellen Bereich teil, die vom Verein römisch 40 organisiert werden, wobei sich die Beschwerdeführerin auch aktiv einbringt. Die Beschwerdeführerin konnte – neben ihrer engen Beziehung zur vormaligen Gastfamilie – auch einen Freundes- und Bekanntenkreis, der auch aus Österreichern besteht, gewinnen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2023. Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, den im Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei insbesondere der bereits vor dem Bundesamt vorgelegte kirgisische Reisepass, der im Rahmen der Verhandlung am Handy der Beschwerdeführerin gezeigt wurde, der (im Original) vorgelegte österreichische Führerschein der Klassen AM und B, das ÖSD-Sprachzertifikat B1 vom 14.07.2017, das Abschlusszeugnis über den Lehrgang für Heimhilfe vom 02.07.2021, eine Vielzahl an Schulbesuchsbestätigungen einschließlich bezüglich der nunmehrigen Ausbildung, Teilnahmebestätigungen des Vereines „ XXXX “ und ein Konvolut von Empfehlungsschreiben hervorzuheben sind, und den Einsichtnahmen in das Fremdenregister, Strafregister (SA), Zentrale Melderegister (ZMR) und AJ-WEB.Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, den im Verfahren vorgelegten Urkunden, wobei insbesondere der bereits vor dem Bundesamt vorgelegte kirgisische Reisepass, der im Rahmen der Verhandlung am Handy der Beschwerdeführerin gezeigt wurde, der (im Original) vorgelegte österreichische Führerschein der Klassen AM und B, das ÖSD-Sprachzertifikat B1 vom 14.07.2017, das Abschlusszeugnis über den Lehrgang für Heimhilfe vom 02.07.2021, eine Vielzahl an Schulbesuchsbestätigungen einschließlich bezüglich der nunmehrigen Ausbildung, Teilnahmebestätigungen des Vereines „ römisch 40 “ und ein Konvolut von Empfehlungsschreiben hervorzuheben sind, und den Einsichtnahmen in das Fremdenregister, Strafregister (SA), Zentrale Melderegister (ZMR) und AJ-WEB. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): § 24 NAG lautet:Paragraph 24, NAG lautet: „

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5)Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
(5)Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ § 25 NAG lautet:Paragraph 25, NAG lautet: „
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.„

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ § 11 NAG lautet:Paragraph 11, NAG lautet: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ § 52 Abs. 4 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Im Falle des Verlängerungsverfahrens

§ 24NAG wird in § 52 Abs.

4 FPG vorgesehen, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den von der NAG-Behörde festgestellten Sachverhalt zu beschränken hat und unterliegt dieser somit keiner nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 1116, K13).Im Falle des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG wird in Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorgesehen, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den von der NAG-Behörde festgestellten Sachverhalt zu beschränken hat und unterliegt dieser somit keiner nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S. 1116, K13). Ist die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsantrag anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Z 4 des § 52 Abs. 4 FPG einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages

§ 24Abs.

1 dritter Satz NAG) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

§ 11Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht (Vw

GH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031, und die dort zitierte Judikatur). Ist die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsantrag anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Ziffer 4, des Paragraph 52, Absatz 4, FPG einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages

Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht (VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031, und die dort zitierte Judikatur). Da es sich im gegenständlichen Fall um einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag handelt, stützte sich die belangte Behörde daher zu Unrecht auf § 52 Abs. 4 Z 1a FPG. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag handelt, stützte sich die belangte Behörde daher zu Unrecht auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG. Die in § 25 Abs. 1 und 2 NAG angesprochene Aufenthaltsbeendigung hat ihr konkrete Grundlage in § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Auch eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist nur nach Maßgabe des § 9 BFA-VG zulässig (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).Die in Paragraph 25, Absatz eins und 2 NAG angesprochene Aufenthaltsbeendigung hat ihr konkrete Grundlage in Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Auch eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist nur nach Maßgabe des Paragraph 9, BFA-VG zulässig (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach § 25 NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer – als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde

§ 25Abs.

2 dritter Satz NAG „einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen“, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG) auszustellen. Damit bleibt aber weder Platz für eine Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann (vgl. auch § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht – ua – nach dem NAG verfügt). Davon ausgehend – und weil dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es ordne Überflüssiges an – ist § 9 Abs. 3 BFA-VG dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben. Vor dem Hintergrund der gebotenen (eingeschränkten) Lesart des § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm der Anordnung des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG nicht in Betracht kommt, spricht nichts dagegen, das etwa strittige Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen (abermals VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer – als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde

Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG „einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen“, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG) auszustellen. Damit bleibt aber weder Platz für eine Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann vergleiche auch Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht – ua – nach dem NAG verfügt). Davon ausgehend – und weil dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es ordne Überflüssiges an – ist Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben. Vor dem Hintergrund der gebotenen (eingeschränkten) Lesart des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit der Anordnung des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG nicht in Betracht kommt, spricht nichts dagegen, das etwa strittige Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen (abermals VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Da im gegenständlichen Fall klar ersichtlich ist, dass die Interessenabwägung ohnehin zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszufallen hat, war das explizite Eingehen auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen iSd oben dargestellten Judikatur entbehrlich. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.Artikel 8, EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Ziffer 31,; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Da die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin (nachweislich) bereits seit 15.01.2017 – somit seit mehr als sechs Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich legal lebt, das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) Deutsch B1 bereits am 14.07.2017 erwarb und nunmehr über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt, die sie im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung auch unter Beweis – die Verhandlung konnte sogar ohne Beiziehung eines Dolmetschers vorgenommen werden – stellte, die Ausbildung zur Heimhelferin am 02.07.2021 erfolgreich abschloss und nunmehr seit 01.03.2022 eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz absolviert, wobei sie auch beabsichtigt, in Österreich im Pflegebereich tätig zu werden, eine Vielzahl an (legalen) Beschäftigungsverhältnissen aufweist, sich im Rahmen eines Kulturvereines an verschiedenen Aktivitäten beteiligt und einen (auch) aus Österreichern bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis gewonnen hat, wobei die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres intensiven Privatlebens in Österreich angesichts der bereits langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet – auch vor dem Hintergrund des notorisch bekannten Mangels an Pflegekräften – somit die öffentlichen Interessen überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen und erweist sich daher als unzulässig.Da die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin (nachweislich) bereits seit 15.01.2017 – somit seit mehr als sechs Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich legal lebt, das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) Deutsch B1 bereits am 14.07.2017 erwarb und nunmehr über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt, die sie im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung auch unter Beweis – die Verhandlung konnte sogar ohne Beiziehung eines Dolmetschers vorgenommen werden – stellte, die Ausbildung zur Heimhelferin am 02.07.2021 erfolgreich abschloss und nunmehr seit 01.03.2022 eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz absolviert, wobei sie auch beabsichtigt, in Österreich im Pflegebereich tätig zu werden, eine Vielzahl an (legalen) Beschäftigungsverhältnissen aufweist, sich im Rahmen eines Kulturvereines an verschiedenen Aktivitäten beteiligt und einen (auch) aus Österreichern bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis gewonnen hat, wobei die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres intensiven Privatlebens in Österreich angesichts der bereits langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet – auch vor dem Hintergrund des notorisch bekannten Mangels an Pflegekräften – somit die öffentlichen Interessen überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen und erweist sich daher als unzulässig. Der Beschwerde ist sohin stattzugeben und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu beheben, wodurch auch die damit verbundenen Spruchpunkte II bis IV – und somit der gesamte angefochtene Bescheid – zu beheben sind.Der Beschwerde ist sohin stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu beheben, wodurch auch die damit verbundenen Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier – und somit der gesamte angefochtene Bescheid – zu beheben sind. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg

F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung war iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung war iSd Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG idgF entbehrlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W152.2239397.1.00

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