G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 23.08.2021 schriftlich bzw. am 24.08.2021 durch persönliche Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 23.08.2021 schriftlich bzw. am 24.08.2021 durch persönliche Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 12.03.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 11.01.2021, Zl. 1269400003/200948805, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung angeschlossen: Eine Geburtsurkunde der BF vom 30.06.2021, eine von der Türkei ausgestellte Identitätskarte der BF mit Datumstempel 18.01.2019, ein Auszug aus dem syrischen Personenregister der BF vom 01.07.2021, der Asylbescheid der Bezugsperson des BFA vom 11.01.2021, Zl. 1269400003/200948805; eine Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson, ausgestellt am 15.01.2021; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums – Standesamtsbehörde vom 30.06.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums – Standesamtsbehörde vom 30.06.2021, in der das Datum des Eheschließungsvertrages mit 25.09.2019, das Datum der Genehmigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht mit 22.06.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 30.06.2021 angegeben werden; eine Urkunde des Scharia-Gerichtes in Alraqa vom 22.06.2021 über die auf Klage der BF vom selben Tag erfolgte Legalisierung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson, worin das Datum und der Ort der Eheschließung mit 25.09.2019, Hama, angeführt werden. Die BF gab im mit 23.08.2022 unterfertigten Befragungsformular zum Einreiseantrag das Datum und den Ort der Eheschließung mit der Bezugsperson mit 25.09.2019, Hama, Syrien, an. Weiter führte die BF darin an, dass sie Syrien, Idlib, 2017 verlassen habe. Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens vom 03.10.2020 ihren Familienstand mit ledig an. Nach Familienangehörigen im Herkunftsland befragt, nannte die Bezugsperson ihren Vater, ihre Mutter und drei Schwestern (alle Angehörigen jeweils mit deren vollen Namen und deren Alter). Eine Ehegattin wurde nicht angeführt. In Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2020 gab die Bezugsperson an, dass sie verheiratet sei. Bei der Erstbefragung sei dies ein Fehler gewesen. Ihr Zustand bei der Erstbefragung sei sehr schlecht gewesen. Nachgefragt, sei sie seit eineinhalb Jahren verheiratet. Das Datum der Hochzeit wisse sie nicht. Die BF nannte nur den Vornamen ihrer Ehefrau und keinen Nachnamen („ihr Nachname ist schwer“). Abermals zur Nennung des Nachnamens der Ehefrau aufgefordert, nannte die Bezugsperson einen mit deren Nachnamen nicht übereinstimmenden Namen. Sie könne nachschauen. Sie könne sich nicht gut erinnern. Sie sei fast eineinhalb Jahre im Bett gewesen, da sie Splitter im Kopf gehabt habe. Nachgefragt, habe sie in der Türkei geheiratet. Nachgefragt, ob die Ehe registriert worden sei, hätten sie nur traditionell bei einem Scheich geheiratet. Nach einer Heiratsurkunde befragt, gab die Bezugsperson an, dass sich deren Frau bemühe, eine Heiratsurkunde in der Türkei ausstellen zu lassen. Sie hätten einen Zettel, dass sie beim Scheich geheiratet hätten. Nachgefragt, habe sie von dem Zettel des Scheichs keine Kopie. Die BF reichte nach diesbezüglich erteiltem Verbesserungsauftrag der Vertretungsbehörde vom 15.09.2021 eine Kopie ihres Reisepasses nach. Der Einreiseantrag samt Befragungsformular und Unterlagen wurde durch das ÖGK Istanbul mit Schreiben vom 06.12.2021 an das BFA weitergeleitet. Mit Schreiben vom 20.01.2022 ersuchte das BFA das ÖGK Istanbul, der BF einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage des Ehevertrages vom 25.09.2019 und von Hochzeitsfotos zu erteilen. Mit Schreiben vom 10.02.2022 teilte das ÖGK Istanbul dem BFA mit, dass die BF telefonisch kontaktiert worden sei. Es habe sich herausgestellt, dass die Hochzeit in der Türkei von einem Imam gefeiert worden sei. Dann sei die Hochzeit von einem Anwalt in Hama eingetragen worden. Die Behörde habe die BF gebeten, das Dokument vorzulegen, das sie in der Türkei für ihre Eheschließung erhalten habe. Es werde schnellstmöglich zugesandt werden. In einem weiteren Schreiben, ebenfalls vom 10.02.2022, teilte das ÖGK Istanbul dem BFA mit, dass die BF bezüglich der Hochzeitsfotos interviewt worden sei. Nach deren Aussage gebe es keine Fotos von der Hochzeit, da ihre Mutter einige Tage vor der Hochzeit verstorben sei. Daher habe es keine Hochzeitsfeier und keine Hochzeitsfotos gegeben. Die Hochzeit sei am 25.09.2019 mit einem Imam im Haus des Imams durchgeführt worden. Es habe keine Gäste, nur zwei Zeugen gegeben. Anschließend sei ein Anwalt in Syrien beauftragt worden, die Hochzeit bei Gericht zu registrieren. Mit Schreiben vom 11.02.2022 übermittelte das ÖGK Istanbul den in der Folge von der BF nachgereichten Ehevertrag in arabischer Sprache samt in der Türkei erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache an das BFA. Das ÖGK Istanbul merkte an, dass erstens kein Stempel, keine Unterschrift und kein Name und Vorname des Imams auf dem Ehevertrag vorhanden seien. Zweitens würde im Ehevertrag der Ort der Eheschließung nicht angeführt werden. In der deutschen Übersetzung des Scharia-Heiratsvertrages werden weder Datum noch Ort der Eheschließung noch Vorname und Name des Imams angeführt. Es sind keine Unterschrift und kein Stempel des Imams vorhanden. Die Geburtsdaten der BF und der Bezugsperson werden lediglich mit dem Geburtsjahr angeführt. In seiner Stellungnahme vom 16.02.2022 setzte das BFA das ÖGK Istanbul in Kenntnis, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs.4 AslyG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden aufgrund fehlender Familienangehörigeneigenschaft nicht vorliegen. In seiner Stellungnahme vom 16.02.2022 setzte das BFA das ÖGK Istanbul in Kenntnis, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AslyG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden aufgrund fehlender Familienangehörigeneigenschaft nicht vorliegen. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG 2005 nicht bestehe. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinnes eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Es sei bemerkenswert, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung am 03.10.2020 angegeben habe, ledig zu sein und von einer angeblichen Heirat kein Wort erwähnt habe. Erst vor dem BFA am 26.11.2020 habe die Bezugsperson behauptet, dass sie in der Türkei traditionell geheiratet habe, ohne jedoch ein Datum nennen zu können. Zudem sei die Bezugsperson auch nicht in der Lage gewesen, den Nachnamen der angeblichen Ehefrau anzugeben und habe dazu lediglich erklärt, dass deren Nachname schwer sei. Schon diese Ungereimtheiten würden darauf hindeuten, dass eine Ehe mit der Bezugsperson vor deren Einreise nicht bestanden habe. Auch der Umstand, dass die Bezugsperson beim BFA nicht in der Lage gewesen sei, den Nachnamen der BF und das Datum der angeblichen Heirat zu nennen, deute darauf hin, dass die Behauptung zum Familienstand im Verfahren geändert worden sei, um der BF die Einreise nach Österreich zu ermöglichen. Aber auch die vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet, die Eheschließung am 25.09.2019 nachzuweisen. So sei auffällig, dass am Heiratsvertrag vom 25.09.2019 weder Name noch Unterschrift des Imams angeführt seien. Zudem sei auch der Ort der Eheschließung nicht angeführt, was insofern bemerkenswert sei, als in der Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Alraqa vom 22.06.2021 angeführt sei, das die Ehe am 25.09.2019 in Hama geschlossen worden sei. Dies würde jedoch den Ausführungen der Bezugsperson massiv wiedersprechen, zumal diese angegeben habe, in der Türkei geheiratet zu haben. Auch die Beträge der im Heiratsvertrag in türkischer Lira angeführten Vor- und Nachmitgift würden nicht den in der Legalisierungsurkunde des Schariarichters in syrischen Pfund angegeben Vor- und Nachmitgiftbeträgen entsprechen. Weiter sei der im Heiratsvertrag angeführte erste Zeuge bei der behaupteten Eheschließung gerade einmal 14 Jahre alt gewesen. Schlussendlich könne auch nicht nachvollzogen werden, dass laut Aussagen der BF kein einziges Foto bei der Hochzeit angefertigt worden sei, zumal es sich um ein wesentliches Ereignis handle. Aufgrund der Ungereimtheiten, insbesondere den Ehevertrag vom 25.09.2019 betreffend, auf dessen Grundlage alle weiteren Dokumente ausgestellt worden seien, müsse ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehöriger verneint werden.Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 nicht bestehe. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc.) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinnes eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Es sei bemerkenswert, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung am 03.10.2020 angegeben habe, ledig zu sein und von einer angeblichen Heirat kein Wort erwähnt habe. Erst vor dem BFA am 26.11.2020 habe die Bezugsperson behauptet, dass sie in der Türkei traditionell geheiratet habe, ohne jedoch ein Datum nennen zu können. Zudem sei die Bezugsperson auch nicht in der Lage gewesen, den Nachnamen der angeblichen Ehefrau anzugeben und habe dazu lediglich erklärt, dass deren Nachname schwer sei. Schon diese Ungereimtheiten würden darauf hindeuten, dass eine Ehe mit der Bezugsperson vor deren Einreise nicht bestanden habe. Auch der Umstand, dass die Bezugsperson beim BFA nicht in der Lage gewesen sei, den Nachnamen der BF und das Datum der angeblichen Heirat zu nennen, deute darauf hin, dass die Behauptung zum Familienstand im Verfahren geändert worden sei, um der BF die Einreise nach Österreich zu ermöglichen. Aber auch die vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet, die Eheschließung am 25.09.2019 nachzuweisen. So sei auffällig, dass am Heiratsvertrag vom 25.09.2019 weder Name noch Unterschrift des Imams angeführt seien. Zudem sei auch der Ort der Eheschließung nicht angeführt, was insofern bemerkenswert sei, als in der Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Alraqa vom 22.06.2021 angeführt sei, das die Ehe am 25.09.2019 in Hama geschlossen worden sei. Dies würde jedoch den Ausführungen der Bezugsperson massiv wiedersprechen, zumal diese angegeben habe, in der Türkei geheiratet zu haben. Auch die Beträge der im Heiratsvertrag in türkischer Lira angeführten Vor- und Nachmitgift würden nicht den in der Legalisierungsurkunde des Schariarichters in syrischen Pfund angegeben Vor- und Nachmitgiftbeträgen entsprechen. Weiter sei der im Heiratsvertrag angeführte erste Zeuge bei der behaupteten Eheschließung gerade einmal 14 Jahre alt gewesen. Schlussendlich könne auch nicht nachvollzogen werden, dass laut Aussagen der BF kein einziges Foto bei der Hochzeit angefertigt worden sei, zumal es sich um ein wesentliches Ereignis handle. Aufgrund der Ungereimtheiten, insbesondere den Ehevertrag vom 25.09.2019 betreffend, auf dessen Grundlage alle weiteren Dokumente ausgestellt worden seien, müsse ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehöriger verneint werden. Mit Schreiben vom 01.03.2022 räumte das ÖGK Istanbul der BF unter Anschluss der Stellungnahme des BFA vom 16.02.2022 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör). In ihrer Stellungnahme vom 11.03.2022 brachte die BF vor, dass sie sich beim Abschluss des Heiratsvertrages durch einen bzw den Scheich vertreten habe lassen. Die im Heiratsvertrag in türkischer Lira angegebene Mitgift sei in syrische Pfund abgeändert worden, da es die Behörde in Syrien abgelehnt habe, andernfalls den Heiratsvertrag zu beurkunden und offiziell zu dokumentieren. Die BF habe einen Rechtsanwalt beauftragt, um den Heiratsvertrag in Syrien zu beurkunden und offiziell zu dokumentieren. Der Rechtsanwalt sei ebenfalls gezwungen gewesen, den Ort des Heiratsvertrages von der Türkei auf Hama in Syrien zu ändern. Dies seien die Gründe für Widersprüchlichkeiten zwischen dem Heiratsvertrag und dem Beschluss des Gerichtes. Bezüglich der Hochzeitsfotos sei leider ihr Handy, auf dem sie Fotos gehabt habe, gestohlen worden. Leider habe sie die Fotos auf einem anderen Gerät nicht speichern können, da ihre Mutter damals gestorben sei. Leider habe sie derzeit nur Fotos, die mit der Hochzeit nichts zu tun hätten und die deshalb von der Behörde abgelehnt worden seien. Ihr Mann würde als Folge seiner gesundheitlichen Situation aufgrund des Krieges viel vergessen. So habe er auch sein Geburtsdatum vergessen. Der Stellungnahme der BF war eine mit „Dauerdiagnosen“ überschriebene, den Ehegatten der BF betreffende tabellarische Aufstellung eines Arztes für Allgemeinmedizin angeschlossen, in der Arbeitsunfähigkeiten am 10.06.2021; von 30.06.2021 bis 01.07.2021, letztere wegen Intercostalneuralgie und am 29.07.2021 wegen Cephalea, eine weitere Arbeitsunfähigkeit am 27.09.2021 und zwei Covid-19 Infektionen (30.06.2021 und 30.09.2021) angeführt werden. Der Stellungnahme waren weiter Kopien von keinen Bezug zu einer Hochzeit aufweisenden Fotos angeschlossen, die die BF und deren Ehegatten darstellen würden, ua eine Strandaufnahme. Drei der Fotos weisen jeweils in ihrer linken unteren Ecke das Datum 25.09.2019 auf (Anmerkung: es handelt sich um das Datum der angeblichen Hochzeit). Mit Schreiben vom 14.03.2022 leitete das ÖGK Istanbul die Stellungnahme der BF an das BFA mit dem Hinweis weiter, dass eines der Fotos von der BF im Fotoshop selbst bearbeitet und damit verfälscht worden sei. Mit Stellungnahme desselben Tages setzte das BFA das ÖGK Istanbul in Kenntnis, dass seine Entscheidung aufrecht bleibe. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 16.03.2022, von der BF übernommen am 21.03.2022, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Stellungnahmen des BFA mit bisheriger Begründung
Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 16.03.2022, von der BF übernommen am 21.03.2022, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Stellungnahmen des BFA mit bisheriger Begründung
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.04.2022 worin vorgebracht wurde, dass die Bezugsperson infolge einer Kriegsverletzung beeinträchtigt sei, Pflege benötige und arbeitsunfähig sei. Die BF habe in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2022 aufgeklärt, wie es durch die Handlungen des mit der Nachregistrierung der traditionell geschlossenen Ehe in Syrien beauftragten Rechtsanwaltes zu den bezeichneten Widersprüchlichkeiten zwischen der Heiratsurkunde und dem Heiratsvertrag gekommen sei. Hinsichtlich der fehlenden Hochzeitsfotos habe die BF angeführt, dass es aufgrund des damals kurz zurückliegenden Todes der Mutter nur am Handy Fotos gegeben habe, das ihr jedoch gestohlen worden sei. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben zu den Angaben der Bezugsperson habe sich die BF auf die Kriegsverletzungen ihres Ehegatten berufen, die ihn sehr vergesslich machen würden und habe diesbezüglich Befunde vorgelegt. In der polizeilichen Erstbefragung des BF sei es aus Unachtsamkeit zu einer falschen Angabe gekommen. Die Bezugsperson sei nach dem langen und beschwerlichen Weg nach Österreich sehr erschöpft gewesen und habe starke Schmerzen gehabt. Daher sei sie bei vielen Fragen sehr unkonzentriert gewesen und habe auch bei der Rückübersetzung nicht richtig aufgepasst, sodass ihr die Angabe, dass sie ledig sei, schlicht entgangen sei. Aus diesen Gründen sei auch nachvollziehbar, dass das Aussageverhalten der Bezugsperson hinsichtlich der Ehe nicht gänzlich stringent sei. Die Falschangaben in den syrischen Heiratsdokumenten seien dem chaotischen politischen System in Syrien geschuldet. Dem die Eheregistrierung veranlassenden bevollmächtigten Vertreter sei offenkundig die Bedeutung vollständiger und korrekter Angaben nicht in der gesamten Tragweite bewusst gewesen. Dies schlicht deshalb, da dies in Syrien keine derart wichtige Rolle spiele. Aus diesem Grund habe es auch niemand als problematisch angesehen, den Ort der Hochzeit auf Wunsch des Scharia-Gerichtes in Alraqa von der Türkei nach Hama in Syrien zu verlegen. Trotz gewisser Unschärfen in den Dokumenten sowie des Aussageverhaltens der Bezugsperson in Folge ihres Gesundheitszustandes sei das Bestehen einer Familieneigenschaft bereits vor Einreise der Bezugsperson wahrscheinlich. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2022 wies das ÖGK Istanbul
GVG die Beschwerde als unbegründet ab. In Zusammenschau all der - in der Beschwerdevorentscheidung abermals wiedergegebenen - Widersprüche und Ungereimtheiten habe die BF auch unter Beachtung der Ausführungen in ihrer Stellungnahme und der Beschwerde nicht glaubhaft machen können, dass die Eheschließung zwischen ihr und der Bezugsperson tatsächlich stattgefunden habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2022 wies das ÖGK Istanbul
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die Beschwerde als unbegründet ab. In Zusammenschau all der - in der Beschwerdevorentscheidung abermals wiedergegebenen - Widersprüche und Ungereimtheiten habe die BF auch unter Beachtung der Ausführungen in ihrer Stellungnahme und der Beschwerde nicht glaubhaft machen können, dass die Eheschließung zwischen ihr und der Bezugsperson tatsächlich stattgefunden habe. Am 15.06.2022 brachte die BF einen Vorlageantrag
GVG beim ÖGK Istanbul ein. Am 15.06.2022 brachte die BF einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG beim ÖGK Istanbul ein. Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 23.06.2022, beim BVwG eingelangt am 30.06.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter Pkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt:Festgestellt werden zunächst der unter Pkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt: Der im Zuge des Einreiseverfahrens nachträglich vorgelegte Heiratsvertrag ist nicht geeignet, eine wie behauptet, am 25.09.2019 vor einem Imam erfolgte traditionelle Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson nachzuweisen. Die BF gab in ihrem Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 23.08.2021 an, dass sie am 25.09.2019 in Hama geheiratet habe. Gleichzeitig gab die BF im Befragungsformular an, dass sie Syrien, Idlib, 2017 verlassen habe. Im vorgelegten Heiratsvertrag vom 25.09.2019 scheinen kein Datum und kein Ort der Eheschließung und kein Name und Vorname des Imams auf. Ebenso fehlen Unterschrift und Stempel des Imams. In der eine traditionelle Eheschließung vom 25.09.2019 anerkennenden Legalisierungsurkunde des Scharia-Gerichtes in Alraqa vom 22.06.2021 wird der Ort der Eheschließung mit Hama angegeben. Die Bezugsperson gab in ihrer Erstbefragung im Asylverfahren am 03.10.2020 an, ledig zu sein. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2020 änderte die Bezugsperson ihre Angabe zum Familienstatus auf „verheiratet“ ab und begründete dies damit, dass ihr Zustand bei der Erstbefragung sehr schlecht gewesen sei. Sie sei seit eineinhalb Jahren verheiratet. Sie hätten in der Türkei (Anmerkung: ohne nähere örtliche Angabe) traditionell geheiratet. Die Bezugsperson konnte weder das Datum der Eheschließung noch den Nachnamen ihrer Frau angeben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:
PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.
26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). Vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt des ÖGK Istanbul, den einliegenden Urkunden, den Angaben der BF und den Angaben der Bezugsperson in deren im Akt einliegenden polizeilichen Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen ihres Asylverfahrens. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Das BFA geht in seinen Mitteilungen
G 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.Das BFA geht in seinen Mitteilungen
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei. Die Behörde begründet dies mit Widersprüchen zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson zur Eheschließung; der Angabe der Bezugsperson, ledig zu sein, in ihrer Erstbefragung im Asylverfahren; dem Umstand, dass die Bezugsperson weder ein Datum der Eheschließung noch den Nachnamen ihrer Ehefrau nennen konnte; fehlenden Angaben im Heiratsvertrag vom 25.09.2019 und dessen Widerspruch zur Ehelegalisierungsurkunde des Scharia-Gerichtes, wonach die Ehe in Syrien, Hama, geschlossen worden sei. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen. Im gegenständlichen Fall ist es zwar offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist: Zunächst ist zu bemerken, dass ein Ehevertrag - anders als die Eheschließungsurkunde des Standesamtes und die Legalisierungsurkunde des Schariagerichtes - mit dem Einreiseantrag nicht vorgelegt wurde. Ein Ehevertrag wurde erst nachträglich nach ausdrücklicher Aufforderung der Behörde am 11.02.2021 vorgelegt. Auf dem sogenannten Ehevertrag sind weder Datum noch Ort der Eheschließung vermerkt noch scheinen Name, Unterschrift und Stempel jenes Imams auf, der die Zeremonie vollzogen haben soll. Die Geburtsdaten der BF und der Bezugsperson werden lediglich mit dem Geburtsjahr ( XXXX ) angeführt, was die nicht unbegründete Vermutung nahelegt, dass der BF das Geburtsdatum ihres „Ehegatten“ nicht bekannt gewesen sein dürfte, weshalb sie auch auf die vollständige Angabe ihres eigenen Geburtsdatums verzichtet hat. Zunächst ist zu bemerken, dass ein Ehevertrag - anders als die Eheschließungsurkunde des Standesamtes und die Legalisierungsurkunde des Schariagerichtes - mit dem Einreiseantrag nicht vorgelegt wurde. Ein Ehevertrag wurde erst nachträglich nach ausdrücklicher Aufforderung der Behörde am 11.02.2021 vorgelegt. Auf dem sogenannten Ehevertrag sind weder Datum noch Ort der Eheschließung vermerkt noch scheinen Name, Unterschrift und Stempel jenes Imams auf, der die Zeremonie vollzogen haben soll. Die Geburtsdaten der BF und der Bezugsperson werden lediglich mit dem Geburtsjahr ( römisch 40 ) angeführt, was die nicht unbegründete Vermutung nahelegt, dass der BF das Geburtsdatum ihres „Ehegatten“ nicht bekannt gewesen sein dürfte, weshalb sie auch auf die vollständige Angabe ihres eigenen Geburtsdatums verzichtet hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ehevertrag überhaupt erst aufgrund der Aufforderung zu dessen Vorlage angefertigt wurde, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass es offenbar zu keiner Eheschließung der BF mit der Bezugsperson gekommen ist. So gab die Bezugsperson in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 03.10.2020 nämlich ausdrücklich an, dass sie ledig sei. Nach Familienangehörigen im Herkunftsland befragt, nannte die Bezugsperson zwar ihren Vater, ihre Mutter und drei Schwestern (alle Angehörigen jeweils mit deren vollständigen Namen und deren Alter). Eine Ehegattin wurde hingegen nicht erwähnt. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2020 erklärte die Bezugsperson auf Frage, ob sie ledig sei, demgegenüber plötzlich, dass sie verheiratet sei und rechtfertigte ihre abweichende Angabe in der Erstbefragung damit, dass dieser Fehler auf ihren in der Erstbefragung sehr schlechten Zustand zurückzuführen sei. Es ist wenig überzeugend und als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, dass nicht nur die unterlassene Nennung einer Ehefrau, sondern sogar die dezidierte Angabe des Familienstandes mit „ledig“, einer damaligen schlechten Verfassung der Bezugsperson geschuldet und dadurch verursachten „Erinnerungslücken“ zuzuschreiben sein sollten. In ihrer Erstbefragung machte die Bezugsperson durchgehend klare Angaben, schilderte die Stationen ihrer Fluchtreise im Detail und war in der Lage, immerhin fünf Familienangehörige mit Vornamen, Familiennamen und deren Alter aufzuzählen. Auch wurden vor Beginn der Befragung seitens der Bezugsperson keine wie immer gearteten Unpässlichkeiten geltend gemacht. So verneinte die Bezugsperson eingangs, dass sie Beschwerden oder Krankheiten habe, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden: „Nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen“. Selbst in ihrer Einvernahme vor dem BFA äußerte sich die Bezugsperson nur vage zu ihrer angeblichen Eheschließung und gab erst auf Nachfrage an, dass sie in der Türkei geheiratet hätte, dies jedoch ohne einen Ort der Eheschließung zu nennen. Weiter konnte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme das Datum der Eheschließung nicht nennen und vermochte nicht einmal den Familiennamen ihrer „Ehefrau“ wiederzugeben. Die Bezugsperson begründete dies damit, dass deren Nachname „schwer sei“. Dies ist schon insofern wenig glaubhaft, als die Bezugsperson aus demselben Herkunftsstaat wie ihre „Ehefrau“ stammt und dieselbe Sprache spricht, sodass ihr arabische Namen geläufig sein müssten, zumal es sich um den - im Übrigen ohnehin nicht sonderlich langen - Namen der eigenen Ehefrau handelt. Aus Sicht des Gerichtes blieb eine Ehefrau - unter gleichzeitiger Angabe des Familienstandes mit „ledig“ - in der Erstbefragung schlichtweg aus dem Grund unerwähnt, dass eben keine Ehe geschlossen worden war. Überdies erwähnte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme - somit über ein Jahr nach der vermeintlichen Eheschließung - dass sich ihre Frau um die Ausstellung einer Heiratsurkunde in der Türkei bemühen würde. Daraus ist zu schließen, dass jedenfalls damals, am 26.11.2020, nach wie vor keine Heiratsurkunde vorhanden war. Dies ist wiederum im Hinblick auf die Behauptung der BF im Einreiseverfahren, dass sie bereits im Anschluss an die Eheschließung einen Rechtsanwalt in Syrien mit der Registrierung der Hochzeit bei Gericht beauftragt hätte, nicht stimmig. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Rechtsanwalt mit der Registrierung der Ehe in Syrien beauftragt worden wäre, wenn offenbar (noch) nicht einmal ein Heiratsvertrag als Grundlage einer solchen Registrierung vorhanden gewesen ist. Auch die (wechselnden) Angaben der BF zu den angeblich nicht vorhandenen Hochzeitsfotos vermögen die Behauptung einer tatsächlich stattgefundenen Heirat nicht zu stützen. Verneinte die BF zunächst überhaupt die Existenz von Hochzeitsfotos mit der Begründung, dass ihre Mutter unmittelbar vor der Hochzeit verstorben sei, weshalb es keine Hochzeitsfeier und keine Hochzeitsfotos gegeben habe, so revidierte sie dies in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2020 dahingehend, dass ihr das Handy mit den Hochzeitsfotos gestohlen worden sei. Gleichzeitig übermittelte die BF jedoch keinen Bezug zu einer Heirat aufweisende gemeinsame Fotos von ihr und der Bezugsperson, wobei drei Fotos mit dem Datum 25.09.2019 - dem angeblichen Hochzeitsdatum - versehen sind. Wenn auch, wie aus dem optischen Erscheinungsbild der Aufnahmen zu schließen ist, das Datum nachträglich in die Aufnahmen hineinkopiert worden scheint, so widerlegt sich die BF damit jedenfalls selbst, dass zu eben diesem Datum gemachte Hochzeitsfotos infolge Diebstahls ihres Handys nicht mehr vorhanden sein sollten. Eine weitere Ungereimtheit ist darin zu sehen, dass die BF in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2022 darüber hinaus angab, dass sie sich bei Abschluss des Ehevertrages vertreten habe lassen. Den Ausführungen der Bezugsperson kann nicht entnommen werden, dass die Ehe seitens der Braut nicht in deren persönlicher Anwesenheit, sondern durch einen Vertreter geschlossen worden wäre. („Wir haben einen Zettel, dass wir beim Scheich geheiratet haben“). Abgesehen davon, ist nicht nachvollziehbar, dass sich die BF bei ihrer Eheschließung vertreten hätte lassen sollen, wo sie doch nach eigener Angabe Syrien bereits im Jahr 2017 verlassen und sich, wie aus dem Ausstellungsdatum ihrer türkischen Identitätskarte unzweifelhaft hervorgeht, zum „Eheschließungszeitpunkt“ längst in der Türkei befunden hatte. Darin ist somit ein weiteres Indiz gelegen, dass es zu keiner Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson gekommen ist. Nicht zuletzt ist auch der nicht unerhebliche Altersunterschied zwischen der BF und der Bezugsperson auffällig. Im Kulturkreis der BF und der Bezugsperson scheint es eher unüblich, dass ein 22-jähriger Mann eine um 13 Jahre ältere Frau ehelicht. Aus vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend zu folgern, dass die Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht und die auf deren Grundlage vorgenommene staatliche Registrierung der Eheschließung nicht auf Basis einer unbedenklichen Urkunde erfolgt sind. Der sogenannte Ehevertrag kommt schon wegen fehlender wesentlicher Daten, wie insbesondere Ort und Datum der Eheschließung, Name, Stempel und Unterschrift des Imams, Geburtsdaten der Brautleute, als Grundlage einer Legalisierung durch das Schariagericht und einer nachfolgenden behördlichen Registrierung der Eheschließung nicht in Betracht. Somit kann auch dahingestellt bleiben, dass der Ort der Eheschließung (Anmerkung: im Ehevertrag) laut Vorbringen der BF auf Wunsch des Scharia-Gerichtes von der Türkei nach Syrien, Hama, „verlegt worden“ sein soll. In der Legalisierungsurkunde des Scharia-Gerichtes und darauf gestützt, in der staatlichen Eheschließungsurkunde wird mit der Beurkundung einer am 25.09.2019 in Hama erfolgten Eheschließung jedenfalls ein tatsachenwidriger Umstand beurkundet. Die Vertretungsbehörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und kann dieser im Ergebnis sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat. Die Vertretungsbehörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und kann dieser im Ergebnis sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat. Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass mangels Familienangehörigeneigenschaft der BF auf geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen des „Ehemannes“ nicht mehr einzugehen war. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W165.2256474.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.