4 B-VG ist nicht zulässig. Die Revision
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauernzurückverwiesen. In Spruchpunkt C) erklärte das Bunddesverwaltungsgericht die Revision
4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A) für zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt B) für unzulässig. 4. Mit Entscheidung vom 08.01.2019, W167 2114913-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides teilweise statt. Der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides habe zu lauten: Der Beschwerdeführer war von 01.04.2011 bis 31.12.2012 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert. Von 01.01.2013 bis 31.08.2014 war der Beschwerdeführer NICHT in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert. Weiters beschloss das Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt B) in Erledigung der Beschwerde betreffend Spruchpunkte 2 und 3 wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauernzurückverwiesen. In Spruchpunkt C) erklärte das Bunddesverwaltungsgericht die Revision
, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A) für zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt B) für unzulässig.
1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Paragraph 2, Absatz 2, BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Innen in der Pensions- und Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt wird oder ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt ist.
Paragraph 2 a und Paragraph 2 b, BSVG sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensions- und Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt wird oder ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt ist.
1 Z 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die
1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,
2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum
3 BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes
Abs. 2 in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
Paragraph 23, Absatz 3, BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes
Absatz 2, in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich
lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes
Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich
Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden. 3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde: Mit den Erkenntnissen vom 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 (Revision des Beschwerdeführers) und Ro 2019/08/0008 (Revision der belangten Behörde), wies der VwGH die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet ab, gab der Revision der belangten Behörde Folge und behob den Spruchpunkt A) hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2013 bis 31.08.2014.
GG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Abs. 2 in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Absatz 2, in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden
GG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2.
3 lit b BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes
Abs. 2 der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert als Einheitswert zugrunde zu legen wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist. Eine Teilung des Einheitswertes
lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.
Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG sind bei Bildung des Versicherungswertes
Absatz 2, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert als Einheitswert zugrunde zu legen wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist. Eine Teilung des Einheitswertes
Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Der mit BGBl I Nr. 3/2013 eingefügte § 23 Abs. 3 lit. h BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist. Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, eingefügte Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist. Nach der Judikatur des VwGH kommt es bei der Anwendung des § 23 Abs. 3 lit b BSVG nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das „Eigentum" am Betrieb an. Entscheidend ist, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, die durch ihre Gesellschafter den Betrieb führt, beteiligt ist. Bei der GesbR ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Gesellschaftsanteil maßgebend. (vgl. dazu VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 und Ro 2019/08/0008, mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090)Nach der Judikatur des VwGH kommt es bei der Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das „Eigentum" am Betrieb an. Entscheidend ist, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, die durch ihre Gesellschafter den Betrieb führt, beteiligt ist. Bei der GesbR ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Gesellschaftsanteil maßgebend. vergleiche dazu VwGH 20.12.2022, Ro 2019/08/0007 und Ro 2019/08/0008, mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090) Damit ist eine Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. h BSVG im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Damit ist eine Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Es ist es vielmehr, unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 23 Abs. 3 zweiter Satz BSVG, wonach bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr keine Teilung erfolgt, von einer Beitragsgrundlage in Höhe von 52% des Einheitswertes der dem Betrieb zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen auszugehen. Es ist es vielmehr, unter Berücksichtigung der Sonderregelung des Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz BSVG, wonach bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr keine Teilung erfolgt, von einer Beitragsgrundlage in Höhe von 52% des Einheitswertes der dem Betrieb zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen auszugehen. Daher ist aufgrund der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze auch für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2014 die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern festzustellen. 3.2.3. Aus dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum – wie bereits von der belangten Behörde festgestellt - der Pflichtversicherung unterlag. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da der Spruchpunkt B) des Erkenntnisses des BVwG vom 08.01.2019, nämlich die Aufhebung der Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung dieser Angelegenheit, in Rechtskraft erwachsen ist, ist dieses Verfahren betreffend die Höhe der Beitragspflicht und die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bei der belangten Behörde anhängig. Diese hat daher in Entsprechung der nunmehrigen Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.04.2011 bis 31.08.2014 diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung zu erlassen. 3.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt und der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 20.12.2022 keine Ergänzungsbedürftigkeit des festgestellten Sachverhalts aufzeigt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen wurden durch die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2022 geklärt. Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt und der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 20.12.2022 keine Ergänzungsbedürftigkeit des festgestellten Sachverhalts aufzeigt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen wurden durch die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2022 geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung setzt vielmehr das in der gegenständlichen Beschwerdesache ergangene Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2022, Ro 2019/08/0008, um. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung setzt vielmehr das in der gegenständlichen Beschwerdesache ergangene Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2022, Ro 2019/08/0008, um. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2114913.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.