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{'item': 'W168 2249948-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW168 2249948-2 Spruch, W168 2249948-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2021, Zl. 1277931703/210629359, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2021, Zl. 1277931703/210629359, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2021, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich am 23.11.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF stellte am 10.1.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Als Begründung, warum kein Reisepass durch die Botschaft seines Herkunftsstaates erlangt werden könne, brachte der BF vor, dass er für den Militärdienst einberufen worden sei. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweiswürdigung vom 01.07.2022 wurde vom BFA ausgeführt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 10.01.2022 abzuweisen. Der BF könne zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Aktenlage in Besitz eines syrischen Personalausweises sei und somit in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm sei auch eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft zumutbar und könne er bei der syrischen Botschaft vorsprechen, um die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu erlangen. In einer Stellungnahme vom 29.07.2022 führte der BF aus, dass es ihm aufgrund seiner regimekritischen Einstellung nicht möglich sei, sich an die Botschaft zu wenden. Er habe den Wehrdienst verweigert, da er nicht für das Assad Regime und gegen die eigene Bevölkerung kämpfen habe wollen. Er werde daher vom Assad Regime als Gegner angesehen und würde im Falle seiner Rückkehr aus politischen Gründen verfolgt werden. Mit Bescheid vom 29.07.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG idG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Behörde aufgrund der Mitteilung der syrischen Botschaft bekannt sei, dass nach Vorlage eines syrischen Personalausweises die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich sei. Der BF sei also in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm sei auch die Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien laut Ansicht der Behörde zumutbar. Mit Bescheid vom 29.07.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Behörde aufgrund der Mitteilung der syrischen Botschaft bekannt sei, dass nach Vorlage eines syrischen Personalausweises die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich sei. Der BF sei also in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm sei auch die Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien laut Ansicht der Behörde zumutbar. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.08.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht die individuelle Situation des BF ermittelt habe, obwohl aufgrund seines Asylverfahrens offensichtlich sei, dass er sich nicht an die Botschaft wenden könne und es ihm somit faktisch nicht möglich sei, einen Reisepass zu besorgen. Die Behörde hätte entsprechende Ermittlungen bezüglich der Folgen einer Flucht aus Syrien und die Auswirkungen auf Familienmitglieder in Syrien tätigen müssen. Die Beweiswürdigung sei nicht geeignet, die Entscheidung nachvollziehen zu können. Die Beweiswürdigung sei grob mangelhaft, da sie nicht nachvollziehbar und schlüssig sei. Insbesondere setze sich die Beweiswürdigung mit keinem Wort mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren auseinander. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, dem in Österreich mit Bescheid vom 23.11.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. §8 AsylG erteilt wurde. Der Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG wurde dem BF nicht gewährt und wurde die diesbezügliche Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W168 2249948-1/, vom 20.01.2023 gem. §3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Vorliegen einer den BF unmittelbar konkret asylrelevant betreffenden Bedrohung durch das syrische Regime wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W168 2249948-1/, am 20.01.2023 als nicht gem. §3 AsylG asylrelevant, bzw. nicht mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit vorliegend qualifiziert. Der BF ist im Besitz eines syrischen Personalausweises (ID-Karte). Konkrete Gründe warum dem BF mit Vorlage seines Personalausweises, zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes verweigert worden wäre oder diesen werden würde, bzw. ihm die Ausstellung eines solchen Dokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre, hat der BF ausreichend konkret und nachvollziehbar nicht dargelegt. Ein ausreichend konkret belegter Grund dafür, dass dem BF die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Österreich nicht möglich oder unzumutbar ist, liegt insgesamt nicht vor. Der BF hat die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Österreich nach eigenen Angaben nachweislich noch nicht beantragt und hat keinen Versuch unternommen einen solchen über die syrische Botschaft zu erlangen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie durch Einsicht in das Erkenntnis des BVwG, W168 2249948-1, vom 20.01.
  3. Dass der BF über einen syrischen Personalausweis verfügt, geht aus dem Akteninhalt hervor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments gehen aus einem von der Konsularabteilung der Syrischen Botschaft in Wien übermittelten Dokument hervor, auf welches das BFA in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 01.07.2022 an den BF konkret Bezug genommen hat. Die Feststellung, dass der BF die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Österreich nicht, jedenfalls nicht ausreichend nachweislich belegt, beantragt hat, geht aus dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.07.2022 und der Beschwerde vom 25.08.
  4. Wird in der Beschwerde moniert, dass im Fall einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft Informationen durch Botschaftsmitarbeiter an andere Personen in Syrien weitergegeben werden könnten, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten ist, dass bereits aus dem Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2023, W168 2249948-1, ableitbar ist, dass dem BF selbst keine ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG droht. Dass Familienmitgliedern des BF in Syrien mit verfahrensgegenständlich hinreichender Wahrscheinlichkeit damit eine Gefährdung aufgrund der Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft droht, kann ausreichend konkret seitens des BF insgesamt nicht dargelegt werden, bzw. ergibt sich das Vorliegen einer solcherart unmittelbaren Gefährdung auch nicht aus dem Verwaltungsakt hinsichtlich des Verfahrens des BF auf internationalen Schutz zu W168 2249948-
  5. Es ist diesbezüglich besonders darauf hinzuweisen, dass nach eigenen Angaben des BF im Verfahren zu W168 2249948-1, sich die Familienangehörigen gar nicht mehr in Syrien aufhalten. Sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde, wonach die syrischen Behörden durch eine Kontaktaufnahme auf den BF, sowie seine Familienmitglieder in Syrien aufmerksam werden könnten und dies mit Nachteilen für sie verbunden sei könnte, ist somit rein spekulativ und ist im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet, ausreichend konkret darzulegen, warum dem BF das Aufsuchen der syrischen Botschaft und die Erlangung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Insgesamt kann der BF auch nicht ausreichend nachvollziehbar darlegen, dass diesem die Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft verweigert worden wäre, bzw. dass dieser überhaupt versucht hätte, einen Reisepass über diese zu erhalten. Aus sämtlichen Ausführungen des BF geht somit insgesamt ausreichend konkret nicht hervor, inwiefern die bloße Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses für einen syrischen Staatsbürger in Österreich unmittelbar unzumutbar konkrete Folgen nach sich ziehen würde, bzw. eine solche Antragstellung unmöglich wäre, oder ihm die Ausstellung von Dokumenten verweigert worden wäre. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF konkrete Gründe warum diesen die Beantragung eines solchen Dokumentes bei der syrischen Botschaft nicht möglich oder nicht zumutbar wäre ausreichend nachvollziehbar begründet und glaubhaft nicht darlegen. Hinsichtlich einer allfällig vorgebrachten faktischen Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit der Erlangung eines Reisedokumentes, bzw. hinsichtlich einer Verweigerung der Ausstellung durch die Botschaft seines Herkunftsstaates erstattete der BF im gegenständlichen Verfahren somit zusammenfassend insgesamt kein, jedenfalls kein ausreichend konkretes individuelles und hinreichend substantiiertes Vorbringen, bzw. konnte der BF das hierauf bezogene Vorbringen jedenfalls nicht ausreichend konkret präzisieren. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen des BF basieren ausschließlich auf allgemeinen Vermutungen oder Spekulationen. Der BF hat somit insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen können, dass diesen, dies insbesondere unter Vorlage seines Personalausweises, auf der syrischen Botschaft, die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes verweigert worden wäre oder diesen eine solche verweigert werden würde, bzw. ihm die Ausstellung eines solchen Dokumentes durch die syrische Botschaft unmöglich oder unzumutbar wäre. Der Beschwerde war aus diesen Gründen nicht Folge zu leisten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  7. Zur Abweisung der Beschwerde Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde, die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde, die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 88, FPG Anmerkung 2 und 3). Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Dem BF kommt der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Es ist diesem somit auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, wenn dieser nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu besorgen. Im gegenständlichen Fall hat der BF bei der syrischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments nicht begehrt, bzw. hat nicht einmal den Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen syrischen Reisepass zu erhalten. Dies obwohl der BF über alle Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verfügt. So hat der BF insbesondere einen syrischen Personalausweis im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebracht. Dieses Dokument, welches seine Identität nachweist, ist (wie dem BF bereits im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erklärt wurde) nach Mitteilung der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geeignet, als Grundlage für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu dienen. Er kann daher in der syrischen Botschaft einen Reisepass beantragen und ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem BF nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Reisepass von der syrischen Botschaft ausgestellt werden würde. Dem Umstand, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument Syriens zu besorgen, ist gleichzustellen, wenn die Antragstellung bei der syrischen Botschaft unzumutbar ist. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E 67-68/2019-14 ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, für welche Personen oder Personengruppen eine Antragstellung in der syrischen Botschaft unzumutbar ist und ob eine solche Unzumutbarkeit auch hinsichtlich des BF anzunehmen ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden vom BF keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen den Erhalt von syrischen Reisedokumenten und seiner Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft sprechen würden. Dem BF wurde mangels asylrelevanter Verfolgung durch das syrische Regime nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt und hat sich eine Veränderung hinsichtlich einer objektiv nachvollziehbaren Verfolgungsangst nichts ergeben. Die Angehörigen des BF sind in der Türkei aufhältig, weshalb es für eine etwaige Gefährdung seiner Familienangehörigen nach Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft keine Anhaltspunkte gibt. Insbesondere wurden diesbezügliche Befürchtungen zu keinem Zeitpunkt näher konkretisiert. Aus welchem Grund eine gegenteilige Annahme gerechtfertigt sein könnte, hat der BF jedoch nicht ausgeführt, weshalb es sich bei dem Einwand in der Beschwerde um bloße Spekulationen des BF handelt. Worin Nachteile konkret bestehen könnten, erwähnte er nicht. Für die Annahme von allfälligen Konsequenzen gegenüber dem BF fehlen ausreichend valide Anhaltspunkte und Beweismittel, denn der BF machte zu keinem Zeitpunkt gefährdungserhöhende Umstände geltend. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass jedem im Ausland wohnhaften Syrer aufgrund seiner bloßen Ausreise eine vermeintliche oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte, bzw. dass alleine die Beantragung eines Reisepasses im Ausland eine relevante Gefährdung der Person selbst oder Angehöriger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Syrien begründen würde. Auch aus der oben erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und der darin erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017 zur „Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft in Wien“ geht keinesfalls hervor, dass die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft für jeden in Österreich aufhältigen Syrer unzumutbar ist. Eine Erleichterung beim Reisen stellt keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses dar. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF konkrete Gründe warum diesen die Beantragung eines solchen Dokumentes bei der syrischen Botschaft nicht möglich oder nicht zumutbar wäre ausreichend nachvollziehbar begründet und glaubhaft nicht darlegen. Im Ergebnis hat die Annahme des BF, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges syrisches Reisedokument ausstellen zu lassen, keinerlei fallbezogen ausreichend konkrete substantielle Grundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W168.2249948.2.00

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