← Österreich

{'item': 'W168 2254165-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW168 2254165-1 Spruch, W168 2254165-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Am 13.05.2016 wurde ihm ein bis 12.05.2021 gültiger (erster) Konventionsreisepass seitens des BFA ausgestellt.
  2. Am 17.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines (neuen) Konventionsreisepasses.
  3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 (1,3) Z 1 u 2 und

(4)erster Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), sowie § 50
(1)Z 2WaffG, § 229
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt (Datum der letzten Tat: 24.02.2021). 3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 114, (1,3) Ziffer eins, u 2 und
(4)erster Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), sowie Paragraph 50,
(1)Ziffer 2 W, a, f, f, G,, Paragraph 229,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt (Datum der letzten Tat: 24.02.2021).
  1. Ein Aberkennungsverfahren (nach dem AsylG 2005) wurde eingeleitet und ist derzeit anhängig.
  2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde die Ausstellung eines (neuen) Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG versagt. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und stellte eine Frist von drei Jahren als frühest möglichen Zeitpunkt zur Neuausstellung eines Passes fest (§ 92 Abs. 3 FPG).
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde die Ausstellung eines (neuen) Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG versagt. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und stellte eine Frist von drei Jahren als frühest möglichen Zeitpunkt zur Neuausstellung eines Passes fest (Paragraph 92, Absatz 3, FPG).
  4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde. Bemängelt wurde das Ermittlungsverfahren, da eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden habe, während derer der rechtsunkundige Beschwerdeführer zur Angabe aller relevanten Sachverhaltselemente hätte angeleitet werden müssen. Dieser habe immer einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, sei sogar mit Fußfessel entlassen worden, um einer Arbeit nachzugehen, und bereue seine Taten sehr. Bereits im Aberkennungsverfahren habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er von seinem Cousin zur Tat genötigt worden und fest entschlossen sei, seinen ordentlichen Lebenswandel weiter zu führen. Ferner habe die Behörde Ermittlungen dazu gänzlich unterlassen, in welche Situationen der Beschwerdeführer ohne Konventionspass geraten würde (Unmöglichkeit eingeschriebene Post zu beheben bis zum Bezug von Sozialleistungen und den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel). Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bestimmte Tatsachen vorliegen müssten, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die betreffende Person das Reisedokument zur Schlepperei benützen wolle. Der VwGH lege diesbezüglich einen strengen Maßstab an. So könne Beihilfe zur rechtswidrigen Einreise ohne Bereicherungsabsicht den Entzug eines Konventionsreisepasses nicht rechtfertigen (BVwG 08.04.2019, W170 2216227-1/2E). Der Beschwerdeführer sei bislang immer unbescholten gewesen. Es hätte geprüft werden müssen, ob von ihm eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich ausgehe. Eine solche nachvollziehbare Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers habe die Behörde aber nicht getroffen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionspass in Zukunft verwenden werde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Voraussetzungen (für die Versagung) seien sohin nicht erfüllt. Eine Gefährdungsprognose müsse im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angestellt werden, eine Bindung an die vorangegangenen gerichtlichen Erwägungen bestehe nicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht § 92 K6). Es folgten Ausführungen zum „begründungslosen Ausschluss aufschiebender Wirkung“. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur vollständigen Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts als zwingend nötig erachtet und beantragt.
  5. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde. Bemängelt wurde das Ermittlungsverfahren, da eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden habe, während derer der rechtsunkundige Beschwerdeführer zur Angabe aller relevanten Sachverhaltselemente hätte angeleitet werden müssen. Dieser habe immer einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sich nie etwas zu Schulden kommen lassen, sei sogar mit Fußfessel entlassen worden, um einer Arbeit nachzugehen, und bereue seine Taten sehr. Bereits im Aberkennungsverfahren habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er von seinem Cousin zur Tat genötigt worden und fest entschlossen sei, seinen ordentlichen Lebenswandel weiter zu führen. Ferner habe die Behörde Ermittlungen dazu gänzlich unterlassen, in welche Situationen der Beschwerdeführer ohne Konventionspass geraten würde (Unmöglichkeit eingeschriebene Post zu beheben bis zum Bezug von Sozialleistungen und den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel). Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bestimmte Tatsachen vorliegen müssten, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die betreffende Person das Reisedokument zur Schlepperei benützen wolle. Der VwGH lege diesbezüglich einen strengen Maßstab an. So könne Beihilfe zur rechtswidrigen Einreise ohne Bereicherungsabsicht den Entzug eines Konventionsreisepasses nicht rechtfertigen (BVwG 08.04.2019, W170 2216227-1/2E). Der Beschwerdeführer sei bislang immer unbescholten gewesen. Es hätte geprüft werden müssen, ob von ihm eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich ausgehe. Eine solche nachvollziehbare Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers habe die Behörde aber nicht getroffen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionspass in Zukunft verwenden werde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Voraussetzungen (für die Versagung) seien sohin nicht erfüllt. Eine Gefährdungsprognose müsse im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angestellt werden, eine Bindung an die vorangegangenen gerichtlichen Erwägungen bestehe nicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht Paragraph 92, K6). Es folgten Ausführungen zum „begründungslosen Ausschluss aufschiebender Wirkung“. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur vollständigen Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts als zwingend nötig erachtet und beantragt.
  6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 02.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, mangels gegebenem Ermessenspielraum der Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem verwies die Behörde unter Beifügung eines Strafregisterauszuges darauf, dass der BF bereits wiederholt in Österreich mit unterschiedlichen Delikten strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, auch wenn diese Handlungen nicht zu Verurteilungen geführt hätten. Dem beigefügten Strafregisterauszug sind Anzeigen betreffend Betruges, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, in Ergänzung der Verurteilung wegen Schlepperei betreffend der Tat vom 24.02.2021 mitsamt der Anzeigen des Verstoßes gegen das WaffenG, sowie wegen Sozialleistungsbetrug zu entnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Dem Beschwerdeführer kam zum Zeitpunkt des Antrages in Österreich der Status des Asylberechtigten zu. Der erste ausgestellte Konventionsreisepass war bis zum 12.05.2021 gültig. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.01.2021 einen (neuen) Konventionsreisepass und gab an, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. 1.
  9. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig ua. wegen gewerbsmäßiger Schlepperei strafgerichtlich verurteilt: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 (1,3) Z 1 u 2 und
(4)erster Fall FPG wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, § 50
(1)Z 2WaffG, § 229
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt (Datum der letzten Tat: 24.02.2021). Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 114, (1,3) Ziffer eins, u 2 und
(4)erster Fall FPG wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Paragraph 50,
(1)Ziffer 2 W, a, f, f, G,, Paragraph 229,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt (Datum der letzten Tat: 24.02.2021). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer durch Transport mit mehreren ihn gehörigen PKW zwischen Jänner 2021 und 22.02.2021 in zumindest sieben Angriffen zumindest
  1. 5 Fremde;
  2. am 23.02.2021 7 Fremde;
  3. am 24.02.2021 a. 5 Fremde, sowie b. 7 syrische Staatsangehörige von einem grenznahen Waldstück im Burgenland nach Mödling, mitsamt weiteren verurteilten Personen nach Österreich geschleppt hat und der BF bei der letzten Begehung der Tat auf frischer Tat betreten wurde. Die Höhe der Strafe wurde aufgrund der Verurteilung aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung der Taten (§ 70 StGB) und in Bezug auf die Begehung der Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verhängt.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer durch Transport mit mehreren ihn gehörigen PKW zwischen Jänner 2021 und 22.02.2021 in zumindest sieben Angriffen zumindest
  4. 5 Fremde;
  5. am 23.02.2021 7 Fremde;
  6. am 24.02.2021 a. 5 Fremde, sowie b. 7 syrische Staatsangehörige von einem grenznahen Waldstück im Burgenland nach Mödling, mitsamt weiteren verurteilten Personen nach Österreich geschleppt hat und der BF bei der letzten Begehung der Tat auf frischer Tat betreten wurde. Die Höhe der Strafe wurde aufgrund der Verurteilung aufgrund der gewerbsmäßigen Begehung der Taten (Paragraph 70, StGB) und in Bezug auf die Begehung der Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verhängt. Seitens des BFA wurde ein Aberkennungsverfahren (in Bezug auf Asyl) eingeleitet.
  7. Beweiswürdigung Die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit seinen gleichlautenden Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag. Der abgelaufene Konventionsreisepass des BF liegt im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, ergibt sich aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides und wird dieser Entscheidung zu Grunde gelegt, ebenso wie der Aktenvermerk des BFA vom 21.09.2021, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Vergehen bezüglich Schlepperei, Urkundenunterdrückung, Betrug und nach dem Waffengesetz aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, sodass § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als erfüllt angesehen und weitere Prüfungen zum Konventionsreisepass vermerkt wurden. Dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, ergibt sich aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides und wird dieser Entscheidung zu Grunde gelegt, ebenso wie der Aktenvermerk des BFA vom 21.09.2021, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Vergehen bezüglich Schlepperei, Urkundenunterdrückung, Betrug und nach dem Waffengesetz aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, sodass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als erfüllt angesehen und weitere Prüfungen zum Konventionsreisepass vermerkt wurden. Die Feststellungen zu der angeführten Verurteilung ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug in Verbindung mit dem beigeschafften Strafurteil. Weitere allfällig strafrechtlich relevante Vormerkungen und Anzeigen des Beschwerdeführers betreffend Delikten wie Betrug und Urkundenfälschung ergeben sich aus dem Bezug habenden Register welches durch das BFA an das BVwG mitsamt der gegenständlichen Beschwerde übermittelt wurde. Hieraus ergibt sich in einer abwägenden Zusammenschau, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen, abgesehen von seiner Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Haftstrafe vom 25 Monaten, zuvor auch bereits wegen Urkundenunterdrückung und Betrug angezeigt wurde. Auch, wenn bis dato diesbezüglich keine Verurteilung erfolgte, so kann nach Auffassung des BVwG in Bezug auf den Beschwerdeführer schon aufgrund des damit dokumentierten Verhaltens nicht von einem untadeligen Lebenswandel die Rede ausgegangen werden. Wenn ausgeführt wird, dass der BF mit Fußfessel frühzeitig aus der Haft entlassen worden ist, so indiziert alleine solche Entlassung aus einer Haft kein in einem angemessenen zu beurteilenden Zeitraum nunmehr zu erwartendes durchgehendes Wohlverhaltens des BF, bzw. kann alleine hierauf aufbauend keine andere Einschätzung einer Gefährdungsprognose getroffen werden, welche insbesondere in Anbetracht des qualifiziert deliktischen Verhaltens des BF, bzw. der angeführten Verurteilung wegen eines gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Organisation verübten Deliktes verurteilt wurde, zu einer begründet anderen Einschätzung als das BFA führen kann. Wesentlich für die begründete Einschätzung einer gegenwärtig indiziert möglichen missbräuchlichen Verwendung des Konventionspasses durch den Antragsteller ist jedenfalls das in der Vergangenheit durch den BF konkret ihm nachgewiesen qualifiziert gesetzte deliktische Verhalten, sodass ein aktuell jedenfalls nach der Haftentlassung gezeigtes, kurzfristiges Wohlverhalten jedenfalls keine ausreichenden Indizien für eine aktuell andere Einschätzung oder Prognose des Bestehens eines diesbezüglichen Gefährdung der missbräuchlichen Verwendung des Konventionspasses ausreichend belegen oder indizieren kann. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere der Tat, der Gewerbsmäßigkeit der Taten, bzw. der Begehung der Schlepperei im Zuge einer kriminellen Vereinigung keine bedingte Strafnachsicht gewährt wurde. Ein sonstiges verfahrenswesentliches Vorbringen wurde insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend begründet erstattet. Eine valide Annahme, er würde den im Zeitraum der verurteilten Straftaten beantragten Konventionsreisepass nicht künftig auch dafür verwenden (zu VwGH 11.11.2021, Ra 2020/21/0351), ist somit fallgegenständlich nicht anzunehmen. (zu § 92 Abs. 1 Z 4 FPG).Eine valide Annahme, er würde den im Zeitraum der verurteilten Straftaten beantragten Konventionsreisepass nicht künftig auch dafür verwenden (zu VwGH 11.11.2021, Ra 2020/21/0351), ist somit fallgegenständlich nicht anzunehmen. (zu Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z. 4 FrPolG 2005 setzt zudem auch nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 setzt zudem auch nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Es ist vielmehr fallbezogen aufgrund der Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Schlepperei besonders evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem der Verurteilung des BF zugrundeliegenden Deliktes der gewerbsmäßigen Schlepperei (im Zuge einer kriminellen Vereinigung) jedenfalls erleichtert bzw. erleichtern würde. (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Fallgegenständlich war daher insbesondere, neben der Berücksichtigung des sonstigen Lebenslaufes des BF, die bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung der Entscheidung zu Grunde zu legen (zu § 92 Abs.3 FPG) und die begründete Einschätzung der Behörde zu teilen, dass aufgrund der fallgegenständlich auch weiterhin indizierten missbräuchlichen Verwendung eines Konventionspasses, diesen die Ausstellung eines solchen aktuell zu verweigern ist. Fallgegenständlich war daher insbesondere, neben der Berücksichtigung des sonstigen Lebenslaufes des BF, die bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung der Entscheidung zu Grunde zu legen (zu Paragraph 92, Absatz 3, FPG) und die begründete Einschätzung der Behörde zu teilen, dass aufgrund der fallgegenständlich auch weiterhin indizierten missbräuchlichen Verwendung eines Konventionspasses, diesen die Ausstellung eines solchen aktuell zu verweigern ist. Bereits aufgrund der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sind die Voraussetzungen gem. § 92 Abs. 3 iVm Abs 1 Z4 FPG jedenfalls erfüllt. Bereits aufgrund der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sind die Voraussetzungen gem. Paragraph 92, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Z4 FPG jedenfalls erfüllt. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer allenfalls hinkünftig möglichen neuerlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Konventionspasses zum dann vorliegenden Zeitpunkt aktualisiert eine neuerliche Prognose hinsichtlich einer Gefährdung vorzunehmen sein wird, bei der ein dann belegbar qualifiziert längerfristig gezeigtes Wohlverhalten durch den BF jedenfalls in der Entscheidung mitzuberücksichtigen sein wird. Es ist sich daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch das BVwG der begründeten und sich konkret auf den BF nach Durchführung einer Gesamtabwägung durchgeführten Einschätzung der Behörde anzuschließen, dass vom Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch weiterhin eine indizierte Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (geordnetes Fremdenwesen, Einhaltung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, Interesse an der Verhinderung von Straftaten) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeht und dass angesichts des qualifiziert deliktischen Verhaltens des BF aktuell nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der BF, dies insbesondere unter indizierter Verwendung seines Konventionspasses, hinkünftig weitere strafrechtlich relevante Taten begehen würde. Aus diesen Gründen war zum gegenwärtigen Zeitpunkt damit die Entscheidung des BFA zu bestätigen, bzw. war der gegenständlichen Beschwerde nicht zu folgen und diese war gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen war zum gegenwärtigen Zeitpunkt damit die Entscheidung des BFA zu bestätigen, bzw. war der gegenständlichen Beschwerde nicht zu folgen und diese war gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, FPG als unbegründet abzuweisen.
  8. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.3.
  10. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen die (u.a.) in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. 3.
  11. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).3.
  12. Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Dem Beschwerdeführer wurde nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein Konventionsreisepass ausgestellt. Der BF wurde dokumentiert strafgerichtlich wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten unbedingt verurteilt (vgl. VwGH 20.05.2021Ra 2021/21/0146).Dem Beschwerdeführer wurde nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein Konventionsreisepass ausgestellt. Der BF wurde dokumentiert strafgerichtlich wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten unbedingt verurteilt vergleiche VwGH 20.05.2021Ra 2021/21/0146). Gerade die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des BF für gewerbsmäßige Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, von seinem Cousin zur Schlepperei gedrängt worden zu sein, kann die Ansicht der Behörde, der Beschwerdeführer könnte indiziert den Konventionsreisepass in Zukunft dazu benutzen, um erneut Schlepperei zu betreiben, vor dem Hintergrund seines bisher auch nicht untadeligen Lebenswandels rechtfertigen (unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2021, Ra 2020/21/0351). Aktuell maßgeblich geänderte persönliche Verhältnisse hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde insgesamt nicht behauptet oder belegt im Verfahren angeführt. Festzuhalten ist insbesondere, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; 02.04.2021, Ro 2021/01/0010).Festzuhalten ist insbesondere, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; 02.04.2021, Ro 2021/01/0010). Das BVwG erachtet es somit als notwendig, das bisherige qualifiziert deliktische Verhalten des BF mitberücksichtigt, fallbezogen dahingehend zu beurteilen, dass fallgegenständlich gegenwärtig eine erhöht anzunehmende Möglichkeit einer hinkünftigen Gefährdung durch BF begründbar indiziert ist, die insbesondere unter Verwendung eines neuen Konventionsreisepasses, hintanzuhalten ist. Es ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Voraussetzungen gem. § 92 Abs. 3 iVm Abs 1 Z4 FPG jedenfalls erfüllt sind.Es ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Voraussetzungen gem. Paragraph 92, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Z4 FPG jedenfalls erfüllt sind. Es wurden in der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, eine andere Entscheidung zu begründen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass an der Verhinderung der Schlepperei auch ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345, mwN sowie 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, und Verweis auf den Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 3 Z 1 FPG).Es wurden in der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, eine andere Entscheidung zu begründen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass an der Verhinderung der Schlepperei auch ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345, mwN sowie 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, und Verweis auf den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich ohne Konventionsreisepass die Unmöglichkeit eingeschriebene Post zu beheben bis zum Bezug von Sozialleistungen und den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel ergebe, entspricht dies nicht den Tatsachen. Wenn es dem Beschwerdeführer um den Nachweis seiner Identität geht, steht es ihm offen, bei der belangten Behörde gemäß § 94a FPG eine Identitätskarte zu beantragen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich ohne Konventionsreisepass die Unmöglichkeit eingeschriebene Post zu beheben bis zum Bezug von Sozialleistungen und den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel ergebe, entspricht dies nicht den Tatsachen. Wenn es dem Beschwerdeführer um den Nachweis seiner Identität geht, steht es ihm offen, bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 94 a, FPG eine Identitätskarte zu beantragen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Im Ergebnis ist sich somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 3 iVm Abs 1 Z 4 FPG erfüllt ist, anzuschließen und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist sich somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG erfüllt ist, anzuschließen und sind - im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Valide und ausreichend konkret belegte Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich bzw. wurden fallgegenständlich ausreichend konkret nicht aufgezeigt. 3.
  13. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche dazu grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Fallbezogen ist festzuhalten, dass eine verfahrenswesentlich andere Beurteilung oder Einschätzung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes, dem insbesondere strafrechtlich relevante Anzeigen des BF, als auch insbesondere die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Zuge einer kriminellen Vereinigung zugrunde liegen, weder ausreichend konkret sämtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, noch ist eine solche durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung weder durch das BFA, noch durch das BVwG zu erwarten ist. Wesentlich für die begründete Einschätzung einer indiziert missbräuchlichen Verwendung des Konventionspasses durch den Antragsteller ist jedenfalls das in der Vergangenheit durch den BF konkret ihm nachgewiesen qualifiziert gesetzte deliktische Verhalten, sodass ein aktuell nur kurzfristig aufgezeigtes Wohlverhalten jedenfalls keine ausreichenden Indizien für eine gegenwärtig andere Einschätzung oder Prognose des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes aufzeigen kann. Fallgegenständlich konnte somit zu Recht die Vornahme einer mündlichen Einvernahme vor dem BFA, als auch eine Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte auf Basis des Akteninhalts insbesondere des strafgerichtlichen Urteils ohne Zweifel vom Vorliegen eines im Sinne des § 92 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 4 FPG relevanten Sachverhalts ausgehen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren ist daher nicht mehr erforderlich (§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte auf Basis des Akteninhalts insbesondere des strafgerichtlichen Urteils ohne Zweifel vom Vorliegen eines im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG relevanten Sachverhalts ausgehen. Ein weiteres Ermittlungsverfahren ist daher nicht mehr erforderlich (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Wesentlichen stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095; VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410 und VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Wesentlichen stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095; VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410 und VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W168.2254165.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.