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{'item': 'W172 2146526-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW172 2146526-1 Spruch, W172 2146526-1/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Mandatsbescheid, Spruchpunkt I., vom 26.04.2016, GZ XXXX (ON 4a), schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: belangte Behörde) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der XXXX (vormals: XXXX , in Folge auch: Beschwerdeführerin) gemäß § 123a Abs 1 BaSAG iVm Art 70 der Verordnung (EU) 806/2014 (SRM-VO) und Art 8 Abs 1 lit a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (in Folge auch: SRF) für das Jahr 2016 in Höhe von EUR XXXX vor.
  2. Mit Mandatsbescheid, Spruchpunkt römisch eins., vom 26.04.2016, GZ römisch 40 (ON 4a), schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: belangte Behörde) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der römisch 40 (vormals: römisch 40 , in Folge auch: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 123 a, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Artikel 70, der Verordnung (EU) 806 aus 2014, (SRM-VO) und Artikel 8, Absatz eins, Litera a, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 einen Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (in Folge auch: SRF) für das Jahr 2016 in Höhe von EUR römisch 40 vor. Als Anlagen wurden dem Mandatsbescheid Daten für die Berechnung der Beiträge zum SRF (Beilage 1) und die durchgeführte Berechnung durch den Einheitlichen Ausschuss (in Folge auch: SRB) sowie deren Ergebnis (Beilage 2) als integraler Bestandteil dieses Bescheids beigelegt.
  3. Der im Mandatsbescheid vorgeschriebene Beitrag wurde durch Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB (in Folge auch: SRB-Beschluss) vom 15.04.2016 XXXX über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (in Folge auch: SRB-Beschluss vom 15.04.2016) festgesetzt.
  4. Der im Mandatsbescheid vorgeschriebene Beitrag wurde durch Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB (in Folge auch: SRB-Beschluss) vom 15.04.2016 römisch 40 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (in Folge auch: SRB-Beschluss vom 15.04.2016) festgesetzt.
  5. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.05.2016 Vorstellung an die belangte Behörde (ON 1).
  6. Mit SRB-Beschluss vom 20.05.2016 XXXX über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (in Folge auch: SRB-Beschluss vom 20.05.2016) wurde der Betrag der Beschwerdeführerin zum SRF für das Jahr 2016 - neuberechnet - mit EUR XXXX festgesetzt. Von diesem SRB-Beschluss sowie von dessen relevanten Beilagen wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2016 (laut Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.04.2020, GZ XXXX ) informiert.
  7. Mit SRB-Beschluss vom 20.05.2016 römisch 40 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (in Folge auch: SRB-Beschluss vom 20.05.2016) wurde der Betrag der Beschwerdeführerin zum SRF für das Jahr 2016 - neuberechnet - mit EUR römisch 40 festgesetzt. Von diesem SRB-Beschluss sowie von dessen relevanten Beilagen wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2016 (laut Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.04.2020, GZ römisch 40 ) informiert.
  8. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die SRB-Beschlüsse vom 15.04.2016 und vom 20.05.2016 mittels Nichtigkeitsklage vom 14.07.2016 beim Gericht der Europäischen Union (in Folge auch: EuG).
  9. Mit gegenständlichem (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom XXXX (ON 14) gab diese der Vorstellung, soweit sie sich auf den Antrag auf Änderung des Mandatsbescheids vom 26.04.2016 sowie auf Rücküberweisung des Differenzbetrages von EUR XXXX bezog, statt (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).
  10. Mit gegenständlichem (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 (ON 14) gab diese der Vorstellung, soweit sie sich auf den Antrag auf Änderung des Mandatsbescheids vom 26.04.2016 sowie auf Rücküberweisung des Differenzbetrages von EUR römisch 40 bezog, statt (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Anlagen wurden diesem Bescheid Daten für die Berechnung der Beiträge zum SRF (Beilage 1) und die durchgeführte Berechnung durch den SRB sowie deren Ergebnis (Beilage 2) als integraler Bestandteil dieses Bescheids beigelegt.
  11. Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin ficht sie den Bescheid insoweit in dessen Spruchpunkt II. an, als ihre Vorstellung abgewiesen und ihr ein Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 in Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben wurde. Beantragt wurde (u.a.), eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und einen niedrigeren, in sachgerechter und rechtskonformer Anwendung der Kriterien nach § 123a Abs 1 und 2 BaSAG, der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie der Durchführungsverordnung 2015/81 dem tatsächlichen Risikoprofil der Beschwerdeführerin entsprechenden Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 vorzuschreiben.
  12. Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin ficht sie den Bescheid insoweit in dessen Spruchpunkt römisch zwei. an, als ihre Vorstellung abgewiesen und ihr ein Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 in Höhe von EUR römisch 40 vorgeschrieben wurde. Beantragt wurde (u.a.), eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und einen niedrigeren, in sachgerechter und rechtskonformer Anwendung der Kriterien nach Paragraph 123 a, Absatz eins und 2 BaSAG, der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie der Durchführungsverordnung 2015/81 dem tatsächlichen Risikoprofil der Beschwerdeführerin entsprechenden Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 vorzuschreiben.
  13. Mit Urteil vom 28.11.2019 in der Rechtssache XXXX ua, XXXX /SRB, erklärte das EuG die SRB-Beschlüsse vom 15.04.2016 und 20.05.2016 jeweils für nichtig. Da das SRB kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil erhob, erwuchs dieses in Rechtskraft. Mit Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 06.12.2019 (OZ 6) wurde das BVwG von diesem Urteil informiert.
  14. Mit Urteil vom 28.11.2019 in der Rechtssache römisch 40 ua, römisch 40 /SRB, erklärte das EuG die SRB-Beschlüsse vom 15.04.2016 und 20.05.2016 jeweils für nichtig. Da das SRB kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil erhob, erwuchs dieses in Rechtskraft. Mit Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 06.12.2019 (OZ 6) wurde das BVwG von diesem Urteil informiert.
  15. Mit diesem Schriftsatz teilte die Beschwerdeführerin zudem mit, dass ihr Firmenwortlaut seit Einbringung der Beschwerde von „ XXXX " auf „ XXXX " geändert worden sei.
  16. Mit diesem Schriftsatz teilte die Beschwerdeführerin zudem mit, dass ihr Firmenwortlaut seit Einbringung der Beschwerde von „ römisch 40 " auf „ römisch 40 " geändert worden sei.
  17. Aufgrund des Urteiles des EuG wurde mit SRB-Beschluss vom 19.03.2020 XXXX über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (in Folge auch: SRB-Beschluss vom 19.03.2020) der Betrag der Beschwerdeführerin zum SRF für das Jahr 2016 mit EUR XXXX festgesetzt.
  18. Aufgrund des Urteiles des EuG wurde mit SRB-Beschluss vom 19.03.2020 römisch 40 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (in Folge auch: SRB-Beschluss vom 19.03.2020) der Betrag der Beschwerdeführerin zum SRF für das Jahr 2016 mit EUR römisch 40 festgesetzt.
  19. Von diesem SRB-Beschluss sowie von dessen Beilagen mit den für die Beschwerdeführerin zugänglichen Daten für die Berechnung der Beiträge zum ESF („ XXXX “) und die durchgeführte Berechnung durch den SRB sowie deren Ergebnis („ XXXX “) wurde diese und das BVwG mit Eingabe der belangten Behörde vom 24.03.2020 informiert (OZ 11).
  20. Von diesem SRB-Beschluss sowie von dessen Beilagen mit den für die Beschwerdeführerin zugänglichen Daten für die Berechnung der Beiträge zum ESF („ römisch 40 “) und die durchgeführte Berechnung durch den SRB sowie deren Ergebnis („ römisch 40 “) wurde diese und das BVwG mit Eingabe der belangten Behörde vom 24.03.2020 informiert (OZ 11).
  21. Gegen den SRB-Beschluss vom 19.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin wiederum Nichtigkeitsklage am 30.05.2020 an das EuG. Diese Nichtigkeitsklage ist als Rechtssache XXXX beim EuG anhängig.
  22. Gegen den SRB-Beschluss vom 19.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin wiederum Nichtigkeitsklage am 30.05.2020 an das EuG. Diese Nichtigkeitsklage ist als Rechtssache römisch 40 beim EuG anhängig.
  23. Dieser Beschluss des SRB wurde durch SRB-Beschluss vom 07.12.2022 XXXX über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (in Folge auch: SRB-Beschluss vom 07.12.2022) zurückgenommen und durch letztgenannten ersetzt. Der Betrag der Beschwerdeführerin zum SRF für das Jahr 2016 wurde mit EUR XXXX festgesetzt. Dieser Beschluss trat rückwirkend am 15.04.2016 in Kraft.
  24. Dieser Beschluss des SRB wurde durch SRB-Beschluss vom 07.12.2022 römisch 40 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 (in Folge auch: SRB-Beschluss vom 07.12.2022) zurückgenommen und durch letztgenannten ersetzt. Der Betrag der Beschwerdeführerin zum SRF für das Jahr 2016 wurde mit EUR römisch 40 festgesetzt. Dieser Beschluss trat rückwirkend am 15.04.2016 in Kraft.
  25. Von diesem SRB-Beschluss sowie von dessen Beilagen mit den in den harmonisierten Anhängen ausgewiesenen Ergebnissen der Berechnung für die betroffenen Institute in Bezug auf die im Voraus erhobenen Beiträge für 2016 („ XXXX “), den Statistiken der Berechnungen in zusammengefasster und allgemeiner Form für den Beitragszyklus 2016 („ XXXX “) und der Auswertung der im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahmen („ XXXX “) wurden diese und das BVwG mit Eingabe der belangten Behörde vom 20.12.2022 informiert (OZ 34 bzw. 35).
  26. Von diesem SRB-Beschluss sowie von dessen Beilagen mit den in den harmonisierten Anhängen ausgewiesenen Ergebnissen der Berechnung für die betroffenen Institute in Bezug auf die im Voraus erhobenen Beiträge für 2016 („ römisch 40 “), den Statistiken der Berechnungen in zusammengefasster und allgemeiner Form für den Beitragszyklus 2016 („ römisch 40 “) und der Auswertung der im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahmen („ römisch 40 “) wurden diese und das BVwG mit Eingabe der belangten Behörde vom 20.12.2022 informiert (OZ 34 bzw. 35).
  27. Aufgrund dieser Eingabe der belangten Behörde vom 20.12.2022 wurden nach (zuletzt) ergangener Aufforderung des BVwG schriftliche Stellungnahmen von der Beschwerdeführerin vom 30.12.2020 (OZ 39) und von der belangten Behörde vom 10.01.2023 (OZ 41) eingebracht.
  28. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie demjenigen des BVwG und ist unstrittig. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
  29. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Vorstellungsbescheids vom 02.12.2016 war rechtzeitig und auch zulässig. Der Vollständigkeit halber ist hervorzuheben, dass Spruchpunkt I. nicht an das Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, somit nicht Verfahrensgegenstand ist und bereits in Rechtskraft erwuchs.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Vorstellungsbescheids vom 02.12.2016 war rechtzeitig und auch zulässig. Der Vollständigkeit halber ist hervorzuheben, dass Spruchpunkt römisch eins. nicht an das Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, somit nicht Verfahrensgegenstand ist und bereits in Rechtskraft erwuchs. Die Änderung des Firmenwortlauts der Beschwerdeführerin von „ XXXX " auf „ XXXX " seit Einbringung ihrer Beschwerde hatte keine Auswirkungen auf ihre Stellung als Partei in diesem Verfahren.Die Änderung des Firmenwortlauts der Beschwerdeführerin von „ römisch 40 " auf „ römisch 40 " seit Einbringung ihrer Beschwerde hatte keine Auswirkungen auf ihre Stellung als Partei in diesem Verfahren.
  30. Maßgebliche Rechtslage Die Verordnung (EU) Nr 806/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 (im Folgenden: SRM-VO) lautet auszugsweise: Die Verordnung (EU) Nr 806 aus 2014, des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1093 aus 2010, (im Folgenden: SRM-VO) lautet auszugsweise: „Artikel 42 – Rechtsform

(1)Hiermit wird der Ausschuss geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. […]. Artikel 67- Allgemeine Bestimmungen
(1)Hiermit wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden ‚Fonds') errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt. […]
(4)Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen. […] Artikel 70 – Im Voraus erhobene Beiträge
(1)Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.
(2)Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen. […].“ Art 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19.12.2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: DfV) lautet:Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19.12.2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr 806 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: DfV) lautet: „Artikel 4 – Berechnung der jährlichen Beiträge Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt.“Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr 806 aus 2014, und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt.“ § 1 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) idF BGBl I Nr 57/2022 lautet auszugsweise:Paragraph eins, Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2022, lautet auszugsweise: „Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:
  1. Institute;,
  2. Institute; […]“ § 2 leg. cit. lautet auszugsweise:Paragraph 2, leg. cit. lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]
  4. Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Z 2) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Z 3);,
  5. Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Ziffer 2,) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Ziffer 3,); […]“ § 123a leg. cit. lautet auszugsweise:Paragraph 123 a, leg. cit. lautet auszugsweise: „Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds § 123a.
(1)Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.Paragraph 123 a,
(1)Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr 806 aus 2014, Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.
(2)Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen.
(2)Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr 806 aus 2014, reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen. […]“
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  2. Zum Gegenstand des Verfahrens Der VwGH führte mit jüngst ergangenem Erkenntnis vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186, zu dem mit Erkenntnis des BVwG vom 01.01.2022, W276 2185538-1/20E, betreffend Vorschreibung von Beiträgen für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für das Jahr 2017 gemäß BaSAG, bei dem die Beschwerdeführerin mitbeteiligte Partei war, unter Hinweis auf den EuGH-Beschluss vom 03.03 2022, XXXX , sowie des im Gefolge dieses EuGH-Beschlusses erlassenen SRB-Beschluss vom 25.07.2022, XXXX , aus (hier auszugsweise wiedergegeben): Der VwGH führte mit jüngst ergangenem Erkenntnis vom 23.11.2022, Ra 2022/02/0186, zu dem mit Erkenntnis des BVwG vom 01.01.2022, W276 2185538-1/20E, betreffend Vorschreibung von Beiträgen für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für das Jahr 2017 gemäß BaSAG, bei dem die Beschwerdeführerin mitbeteiligte Partei war, unter Hinweis auf den EuGH-Beschluss vom 03.03 2022, römisch 40 , sowie des im Gefolge dieses EuGH-Beschlusses erlassenen SRB-Beschluss vom 25.07.2022, römisch 40 , aus (hier auszugsweise wiedergegeben): „14 […] [D]er vorliegende SRB-Beschluss vom
  3. Juli 2022 [ist; Anm. des BVwG] letztlich an die Stelle des für nichtig erklärten SRB-Beschlusses vom
  4. April 2017 getreten […] und [ersetzt; Anm. des BVwG] insofern diesen übergangslos […]. Ausgehend von den Vorgaben des EuGH, denen der SRB mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Ersatzbeschlusses mit
  5. April 2017 Rechnung getragen hat, ergibt sich somit eine durchgehende Wirkung des SRB-Beschlusses zur Beitragsberechnung der Beiträge der mitbeteiligten Partei für 2017.„14 […] [D]er vorliegende SRB-Beschluss vom
  6. Juli 2022 [ist; Anmerkung des BVwG] letztlich an die Stelle des für nichtig erklärten SRB-Beschlusses vom
  7. April 2017 getreten […] und [ersetzt; Anmerkung des BVwG] insofern diesen übergangslos […]. Ausgehend von den Vorgaben des EuGH, denen der SRB mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Ersatzbeschlusses mit
  8. April 2017 Rechnung getragen hat, ergibt sich somit eine durchgehende Wirkung des SRB-Beschlusses zur Beitragsberechnung der Beiträge der mitbeteiligten Partei für
  9. 15 Davon ausgehend bildet dieser neue, nunmehr einzige Beschluss des SRB betreffend die mitbeteiligte Partei entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts und der mitbeteiligten Partei (nunmehr) auch die Rechtsgrundlage für die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für 2017 betreffend die mitbeteiligte Partei. Eine neuerliche Vorschreibung durch die Revisionswerberin, wie von der mitbeteiligten Partei angedacht, kommt daher nicht in Betracht. 16 Sache des Verfahrens war die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge für 2017 im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten. 17 Die Revisionswerberin hat ihren Mandatsbescheid wie auch ihren Vorstellungsbescheid auf den SRB-Beschluss vom
  10. April 2017 gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht war jedoch mit Blick auf die oben angeführten unionsrechtlichen Vorgaben und Verpflichtungen im Rahmen seines Verfahrens über die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Revisionswerberin gehalten, der durch die rückwirkende Inkraftsetzung inhärenten Wirkung des Ersatzbeschlusses des SRB Rechnung zu tragen und diese entsprechend zu berücksichtigen. 18 In jedem Fall aber war das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Demzufolge wäre es dem Bundesverwaltungsgericht offen gestanden, entweder die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu bestätigen oder - im Fall einer Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheides - diesen in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben und inhaltlich über die Beitragsvorschreibung zu entscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der nationalen Abwicklungsbehörde und somit auch dem Verwaltungsgericht im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren die Berechnung der fraglichen Beiträge nicht zusteht (dies ist gemäß Artikel 70 Absatz 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr 806/2014 Aufgabe des SRB; die Entscheidungen des SRB sind demnach auch nur im Rechtsmittelverfahren vor den europäischen Gerichten anfechtbar); wohl aber ist die Entscheidung des SRB über den jeweiligen Beitrag den betroffenen nationalen Instituten per Bescheid (vgl. § 123a Abs. 2 BaSAG) vorzuschreiben und darin die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Entgegen der Darstellung in der Revisionsbeantwortung enthält der SRB-Beschluss noch keinen Leistungsbefehl an die mitbeteiligte Partei; vielmehr wird dieser erst durch den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen.“18 In jedem Fall aber war das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Demzufolge wäre es dem Bundesverwaltungsgericht offen gestanden, entweder die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu bestätigen oder - im Fall einer Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheides - diesen in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben und inhaltlich über die Beitragsvorschreibung zu entscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der nationalen Abwicklungsbehörde und somit auch dem Verwaltungsgericht im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren die Berechnung der fraglichen Beiträge nicht zusteht (dies ist gemäß Artikel 70 Absatz 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr 806 aus 2014, Aufgabe des SRB; die Entscheidungen des SRB sind demnach auch nur im Rechtsmittelverfahren vor den europäischen Gerichten anfechtbar); wohl aber ist die Entscheidung des SRB über den jeweiligen Beitrag den betroffenen nationalen Instituten per Bescheid vergleiche Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG) vorzuschreiben und darin die Zahlungsmodalitäten festzulegen. Entgegen der Darstellung in der Revisionsbeantwortung enthält der SRB-Beschluss noch keinen Leistungsbefehl an die mitbeteiligte Partei; vielmehr wird dieser erst durch den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen.“ Der hier bekämpfte Vorstellungsbescheid der belangten Behörde bezog sich auf den SRB-Beschluss vom 20.05.2016, der in Neuberechnung des Betrages der Beschwerdeführerin zum SRF für das Jahr 2016 dem SRB-Beschluss vom 15.04.2016 folgte, auf den sich der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 26.04.2016 stützte. Beide SRB-Beschlüsse wurden aufgrund einer Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin mit Urteil des EuG vom 28.11.2019 in der Rechtssache XXXX für nichtig erklärt. Da das SRB kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil erhob, erwuchs dieses in Rechtskraft. Gegen den in Folge erlassenen SRB-Beschluss vom 19.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin wiederum Nichtigkeitsklage an das EuG, die bei diesem Gerichtshof als Rechtssache XXXX anhängig wurde. Mit SRB-Beschluss vom 07.12.2022 wurde aber der SRB-Beschluss vom 19.03.2020 zurückgenommen und durch diesen ersetzt.Der hier bekämpfte Vorstellungsbescheid der belangten Behörde bezog sich auf den SRB-Beschluss vom 20.05.2016, der in Neuberechnung des Betrages der Beschwerdeführerin zum SRF für das Jahr 2016 dem SRB-Beschluss vom 15.04.2016 folgte, auf den sich der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 26.04.2016 stützte. Beide SRB-Beschlüsse wurden aufgrund einer Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin mit Urteil des EuG vom 28.11.2019 in der Rechtssache römisch 40 für nichtig erklärt. Da das SRB kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil erhob, erwuchs dieses in Rechtskraft. Gegen den in Folge erlassenen SRB-Beschluss vom 19.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin wiederum Nichtigkeitsklage an das EuG, die bei diesem Gerichtshof als Rechtssache römisch 40 anhängig wurde. Mit SRB-Beschluss vom 07.12.2022 wurde aber der SRB-Beschluss vom 19.03.2020 zurückgenommen und durch diesen ersetzt. Folglich ist nun dieser SRB-Beschluss vom 07.12.2022 die vom Bundesverwaltungsgericht heranzuziehende Rechtsgrundlage für die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für 2016 betreffend die Beschwerdeführerin (vgl das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022, Rn 15). Folglich ist nun dieser SRB-Beschluss vom 07.12.2022 die vom Bundesverwaltungsgericht heranzuziehende Rechtsgrundlage für die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung des Beitrags für 2016 betreffend die Beschwerdeführerin vergleiche das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022, Rn 15). Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2022 (OZ 39) angeführte Unterschied in der Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Verfahren zur derjenigen im Parallelverfahren des BVwG zu GZ W276 2185538-1, wonach hier (.) das EuG die Beschlüsse vom 15.04.2016 und vom 20.05.2016 des SRB für nichtig erklärt und der SRB-Beschluss vom 19.03.2020, der an deren Stelle getreten sei, diese nicht übergangslos ersetzt habe sowie (..) der SRB-Beschluss vom 19.03.2020 nicht für nichtig erklärt, sondern vom SRB von Amts wegen zurückgenommen worden sei (vgl aaO Punkt 6.), ist nicht überzeugend. Ihrer Folgerung, dass der nunmehr vom SRB erlassene zweite Ersatzbeschluss vom 07.12.2022 daher nicht die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Vorstellungsbescheid darstellen könne, da dies dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil des EuG vom 28.11.2019 widerspreche, ist vielmehr entgegenzuhalten (wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2023 [vgl OZ 41 Punkt 3] zu Recht hinwies), dass bereits der SRB-Beschluss vom 19.03.2020 rückwirkend per 15.04.2016 in Kraft trat und somit als Grundlage bis zum Erlass des SRB-Beschlusses vom 07.12.2022 diente und folgedessen der SRB-Beschluss vom 19.03.2020 die SRB-Beschlüsse vom 15.04.2016 und 20.05.2016 nahtlos ersetzte. Auch die Zurücknahme des SRB-Beschlusses vom 19.03.2020 und dessen Ersatz durch den SRB-Beschluss vom 07.12.2022 kann an dieser Beurteilung nichts ändern, da auch die Rückwirkung des aktuellen SRB-Beschlusses mit dessen durch diesen Beschluss erklärten Inkrafttreten am 15.04.2016 (siehe Art 4 des angeführten SRB-Beschlusses) gegeben ist. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2022 (OZ 39) angeführte Unterschied in der Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Verfahren zur derjenigen im Parallelverfahren des BVwG zu GZ W276 2185538-1, wonach hier (.) das EuG die Beschlüsse vom 15.04.2016 und vom 20.05.2016 des SRB für nichtig erklärt und der SRB-Beschluss vom 19.03.2020, der an deren Stelle getreten sei, diese nicht übergangslos ersetzt habe sowie (..) der SRB-Beschluss vom 19.03.2020 nicht für nichtig erklärt, sondern vom SRB von Amts wegen zurückgenommen worden sei vergleiche aaO Punkt 6.), ist nicht überzeugend. Ihrer Folgerung, dass der nunmehr vom SRB erlassene zweite Ersatzbeschluss vom 07.12.2022 daher nicht die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Vorstellungsbescheid darstellen könne, da dies dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil des EuG vom 28.11.2019 widerspreche, ist vielmehr entgegenzuhalten (wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2023 [vgl OZ 41 Punkt 3] zu Recht hinwies), dass bereits der SRB-Beschluss vom 19.03.2020 rückwirkend per 15.04.2016 in Kraft trat und somit als Grundlage bis zum Erlass des SRB-Beschlusses vom 07.12.2022 diente und folgedessen der SRB-Beschluss vom 19.03.2020 die SRB-Beschlüsse vom 15.04.2016 und 20.05.2016 nahtlos ersetzte. Auch die Zurücknahme des SRB-Beschlusses vom 19.03.2020 und dessen Ersatz durch den SRB-Beschluss vom 07.12.2022 kann an dieser Beurteilung nichts ändern, da auch die Rückwirkung des aktuellen SRB-Beschlusses mit dessen durch diesen Beschluss erklärten Inkrafttreten am 15.04.2016 (siehe Artikel 4, des angeführten SRB-Beschlusses) gegeben ist. Die Beschwerdeführerin konnte auch mit ihrem Vorbringen nicht überzeugen, wonach die für den SRB-Beschluss vom 25.07.2022 für den Betrag der Beschwerdeführerin zum SRF für das Jahr 2017 dem VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022 zugrundeliegende Rechtsanschauung nicht auch für die gegenständliche Sach- und Rechtslage gelten sollte. Der EuGH stellte im oben angeführten Beschluss vom 03.03.2022 zur Rückwirkung fest, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen unionsrechtlich erforderlich bzw. geboten sei, da ohne diese die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt wären, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellten, welche zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragen würden (vgl ebenda Rn 111). Auch die Argumente des SRB in seinem Beschluss vom 07.12.2022, welche die rückwirkende Wirkung aus diesen Überlegungen rechtfertigen (vgl im Besonderen ebenda unter Punkt 12., Rz 188ff), stimmen im Wesentlichen mit denjenigen im SRB-Beschluss vom 25.07.2022 (vgl die wiedergegebenen Auszüge dieses Beschlusses im zitierten VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022, Rn 13) überein. Es ist auch dem verfahrensökonomischen Argument der belangten Behörde zuzustimmen (vgl OZ 41 Punkt 3.), dass zwar das SRB bis zu einer (erwartbaren) Nichtigerklärung durch den EuGH hätte abwarten können, allerdings hätte dies nur zu einer weiteren Verlängerung des Verfahrens geführt. Die Beschwerdeführerin konnte auch mit ihrem Vorbringen nicht überzeugen, wonach die für den SRB-Beschluss vom 25.07.2022 für den Betrag der Beschwerdeführerin zum SRF für das Jahr 2017 dem VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022 zugrundeliegende Rechtsanschauung nicht auch für die gegenständliche Sach- und Rechtslage gelten sollte. Der EuGH stellte im oben angeführten Beschluss vom 03.03.2022 zur Rückwirkung fest, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen unionsrechtlich erforderlich bzw. geboten sei, da ohne diese die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr 806 aus 2014, und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt wären, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellten, welche zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragen würden vergleiche ebenda Rn 111). Auch die Argumente des SRB in seinem Beschluss vom 07.12.2022, welche die rückwirkende Wirkung aus diesen Überlegungen rechtfertigen vergleiche im Besonderen ebenda unter Punkt 12., Rz 188ff), stimmen im Wesentlichen mit denjenigen im SRB-Beschluss vom 25.07.2022 vergleiche die wiedergegebenen Auszüge dieses Beschlusses im zitierten VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022, Rn 13) überein. Es ist auch dem verfahrensökonomischen Argument der belangten Behörde zuzustimmen vergleiche OZ 41 Punkt 3.), dass zwar das SRB bis zu einer (erwartbaren) Nichtigerklärung durch den EuGH hätte abwarten können, allerdings hätte dies nur zu einer weiteren Verlängerung des Verfahrens geführt. Im Übrigen führte bereits das BVwG in seiner Entscheidung vom 24.08.2016, W230 2129180-1/6E, betreffend die Zulässigkeit eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung gegen den im Rahmen des gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahrens erlassenen Mandatsbescheid vom 26.04.2016 an (vgl aaO Punkt II.3.7.3.; ebenso BVwG 23.08.2016, W204 2129179-1/6E), dass, solange die Entscheidung des SRB nicht aufgehoben worden sei, die nationale Aufsichtsbehörde und das betreffende Institut an eine Entscheidung des SRB uneingeschränkt gebunden seien. Ließe man zu, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsentscheidung ihrer Durchführung widersetzen könne, würde ihm damit die Möglichkeit eingeräumt, die Bestandskraft zu umgehen, die die Entscheidung ihm gegenüber besitze (vgl in diesem Sinne EuGH 09.03.1994, Rs C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Rn 17 und 18; 15.02.2001 Rs C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Rn 37; 05.10.2006, Rs C-232/05, Kommission/Frankreich, Rn 59).Im Übrigen führte bereits das BVwG in seiner Entscheidung vom 24.08.2016, W230 2129180-1/6E, betreffend die Zulässigkeit eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung gegen den im Rahmen des gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahrens erlassenen Mandatsbescheid vom 26.04.2016 an vergleiche aaO Punkt römisch zwei.3.7.3.; ebenso BVwG 23.08.2016, W204 2129179-1/6E), dass, solange die Entscheidung des SRB nicht aufgehoben worden sei, die nationale Aufsichtsbehörde und das betreffende Institut an eine Entscheidung des SRB uneingeschränkt gebunden seien. Ließe man zu, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsentscheidung ihrer Durchführung widersetzen könne, würde ihm damit die Möglichkeit eingeräumt, die Bestandskraft zu umgehen, die die Entscheidung ihm gegenüber besitze vergleiche in diesem Sinne EuGH 09.03.1994, Rs C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Rn 17 und 18; 15.02.2001 Rs C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Rn 37; 05.10.2006, Rs C-232/05, Kommission/Frankreich, Rn 59). Sache im gegenständlichen Verfahren ist somit (nur) die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge für 2016 im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten (vgl das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022, Rn 14). Sache im gegenständlichen Verfahren ist somit (nur) die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge für 2016 im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten vergleiche das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022, Rn 14). Der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde als nationale Abwicklungsbehörde bzw. dem BVwG steht im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren die Berechnung der fraglichen Beiträge ebenso nicht zu wie auch das Absehen von einer Einhebung. Daher war auch auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2022 (OZ 39 Punkte 7ff) in Bezug auf die behauptete Unionrechtswidrigkeit des SRB-Beschlusses vom 07.12.2022 (einschließlich auf den daran anknüpfenden Antrag der Beschwerdeführerin, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art 267 AEUV zu richten) nicht weiter einzugehen, da Entscheidungen des SRB nur im Rechtsmittelverfahren vor den europäischen Gerichten anfechtbar sind (vgl das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022, Rn 18). Der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde als nationale Abwicklungsbehörde bzw. dem BVwG steht im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren die Berechnung der fraglichen Beiträge ebenso nicht zu wie auch das Absehen von einer Einhebung. Daher war auch auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2022 (OZ 39 Punkte 7ff) in Bezug auf die behauptete Unionrechtswidrigkeit des SRB-Beschlusses vom 07.12.2022 (einschließlich auf den daran anknüpfenden Antrag der Beschwerdeführerin, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Artikel 267, AEUV zu richten) nicht weiter einzugehen, da Entscheidungen des SRB nur im Rechtsmittelverfahren vor den europäischen Gerichten anfechtbar sind vergleiche das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2022, Rn 18). Das BVwG hat hier grundsätzlich gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG in der Sache selbst über die gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde zu entscheiden, nämlich betreffend die Vorschreibung des Beitrags der Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des SRB vom 07.12.2022 (vgl § 123a Abs 2 BaSAG) und die Festlegung der Zahlungsmodalitäten durch den bekämpften Bescheid der belangten Behörde.Das BVwG hat hier grundsätzlich gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in der Sache selbst über die gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde zu entscheiden, nämlich betreffend die Vorschreibung des Beitrags der Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des SRB vom 07.12.2022 vergleiche Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG) und die Festlegung der Zahlungsmodalitäten durch den bekämpften Bescheid der belangten Behörde. 3.
  11. Zur bescheidmäßigen Vorschreibung des Beitrags der Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des SRB vom 07.12.2022 Im gegenständlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet vorgebracht worden, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Beitragsvorschreibung durch den bekämpften Bescheid der belangten Behörde berechtigen würden. Fehler, die der belangten Behörde bei der Vorschreibung der Beiträge hätten unterlaufen können, etwa der Höhe des Beitrages oder der Identität des Adressaten (vgl hierzu die beispielhaften Anführungen bei den beiden oben angeführten Erkenntnissen des BVwG, jeweils Punkt II.3.8.2.) waren nicht festzustellen. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet vorgebracht worden, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Beitragsvorschreibung durch den bekämpften Bescheid der belangten Behörde berechtigen würden. Fehler, die der belangten Behörde bei der Vorschreibung der Beiträge hätten unterlaufen können, etwa der Höhe des Beitrages oder der Identität des Adressaten vergleiche hierzu die beispielhaften Anführungen bei den beiden oben angeführten Erkenntnissen des BVwG, jeweils Punkt römisch zwei.3.8.2.) waren nicht festzustellen. Der Beschwerde zu Punkt II. des bekämpften Vorstellungsbescheides war daher nicht stattzugeben. Jedoch war der von der FMA vorgeschriebene Betrag gemäß dem nunmehr in Geltung stehenden Beschluss der SRB vom 07.12.2022 auf die dort errechnete Höhe von XXXX anzupassen.Der Beschwerde zu Punkt römisch zwei. des bekämpften Vorstellungsbescheides war daher nicht stattzugeben. Jedoch war der von der FMA vorgeschriebene Betrag gemäß dem nunmehr in Geltung stehenden Beschluss der SRB vom 07.12.2022 auf die dort errechnete Höhe von römisch 40 anzupassen. 3.
  12. Zur bescheidmäßigen Festlegung der Zahlungsmodalitäten Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerdeschrift, obwohl sie den Vorstellungsbescheid lediglich in Bezug auf die Abweisung und Vorschreibung des Betrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds und damit nur dessen Spruchpunkt II bekämpft, auch die Ansicht der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, wonach aus dem Umstand, dass die Erstattung von Zinsen im maßgeblichen Unionsrecht, im BaSAG und im anzuwendenden Verfahrensrecht nicht geregelt sei, sowie aus dem Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015, Zl A 5/2013, nur der zu Unrecht eingehobene (Stamm-)Betrag ohne Zinsen zurückzuerstatten sei (vgl OZ 1 Punkt 4.4.). Demgegenüber verwies die Beschwerdeführerin auf die auch unter Hinweis auf die vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 24.08.2016, W230 2129180-1/6E, zitierte Rechtsprechung des EuGH, nach der sich - wie folgt - „der Grundsatz […], dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht [ergibt; Anm. des BVwG]. In Ermangelung einer Regelung der Union kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen (einfache Verzinsung oder Zahlung von Zinseszinsen) festzulegen. Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen […]. So verbietet nach ständiger Rechtsprechung der Effektivitätsgrundsatz den Mitgliedstaaten, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren […].Im vorliegenden Fall verlangt dieser Grundsatz, dass die nationalen Vorschriften, die u. a. die Berechnung eventuell zu zahlender Zinsen regeln, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Mehrwertsteuer erlitten hat, vorenthalten wird.“ (EuGH [Große Kammer] vom 19.07.2012, Rs C-591/10, Littlewoods Retail, Rn 26-29; siehe auch EuGH 18.04.2013, Rs C-565/11, Irimie, Rn 21f).Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerdeschrift, obwohl sie den Vorstellungsbescheid lediglich in Bezug auf die Abweisung und Vorschreibung des Betrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds und damit nur dessen Spruchpunkt römisch zwei bekämpft, auch die Ansicht der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, wonach aus dem Umstand, dass die Erstattung von Zinsen im maßgeblichen Unionsrecht, im BaSAG und im anzuwendenden Verfahrensrecht nicht geregelt sei, sowie aus dem Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015, Zl A 5 aus 2013,, nur der zu Unrecht eingehobene (Stamm-)Betrag ohne Zinsen zurückzuerstatten sei vergleiche OZ 1 Punkt 4.4.). Demgegenüber verwies die Beschwerdeführerin auf die auch unter Hinweis auf die vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 24.08.2016, W230 2129180-1/6E, zitierte Rechtsprechung des EuGH, nach der sich - wie folgt - „der Grundsatz […], dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht [ergibt; Anmerkung des BVwG]. In Ermangelung einer Regelung der Union kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen (einfache Verzinsung oder Zahlung von Zinseszinsen) festzulegen. Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen […]. So verbietet nach ständiger Rechtsprechung der Effektivitätsgrundsatz den Mitgliedstaaten, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren […].Im vorliegenden Fall verlangt dieser Grundsatz, dass die nationalen Vorschriften, die u. a. die Berechnung eventuell zu zahlender Zinsen regeln, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Mehrwertsteuer erlitten hat, vorenthalten wird.“ (EuGH [Große Kammer] vom 19.07.2012, Rs C-591/10, Littlewoods Retail, Rn 26-29; siehe auch EuGH 18.04.2013, Rs C-565/11, Irimie, Rn 21f). Mit diesen zitierten Entscheidungen des EuGH verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese sich ausschließlich auf Fälle bezüglich Ersatz eines finanziellen Schadens bezogen haben, den ein Steuerpflichtiger durch die Überzahlung von Mehrwertsteuer erlitten hat. Bei diesen sahen die nationalen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Ersatz eines finanziellen Schadens jedenfalls für innerstaatliche Sachverhalte vor. Nur unter dieser Voraussetzung greifen die vom EuGH erwähnten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ein, anhand derer die jeweilige nationale Regelung zur Verzinsung zu prüfen ist, um den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Dies unterstreicht auch die (abschließende) Feststellung in der erwähnten Entscheidung des EuGH vom 19.07.2012, Rs C-591/10: ,,[...] Ob der Hauptbetrag nach einer Regelung über die einfache Verzinsung, einer Zinseszinsregelung oder nach einer anderen Regelung zu verzinsen ist, ist nach nationalem Recht unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz zu bestimmen." (ebenda Rn 35). In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Beiträge ist dies jedoch (wie auch im bekämpften Bescheid zu Recht festgestellt) nicht der Fall. Weder sehen die hier gegenständlich maßgeblichen (unmittelbar anwendbaren) europarechtlichen und die hier anwendbaren innerstaatlichen Regelungen einen Anspruch auf Verzinsung vor noch wäre ein solcher aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2015 geboten. Somit liegt auch keine planwidrige Rechtslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden könnte, noch ist Raum für eine etwaige verfassungs- oder europarechtskonforme Interpretation gegeben. Sollte die Beschwerdeführerin also eine Gegenrechnung von allfälligen Zinsen beantragt haben, so war auch dem nicht stattzugeben. 3.
  13. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Rücküberweisung des Differenzbetrags sowie auf Berichtigung des Mandatsbescheids vom 26.04.2016 Die Beschwerdeführerin stellte im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, die belangte Behörde möge den Differenzbetrag iHv EUR XXXX umgehend an die Beschwerdeführerin rücküberweisen sowie den Bescheid vom 26.04.2016 dahingehend berichtigen, dass der Beschwerdeführerin der richtige Betrag vorzuschreiben sei. Ergänzend hierzu wird angeführt, dass mit Schreiben vom 20.05.2016 die Board Decision des SRB XXXX ergangen sei, wonach die Beitragsvorschreibung aufgrund eines Rechenfehlers um einen Betrag von EUR XXXX zu hoch ausgefallen sei. Eine Berichtigung des Beitrags im Rahmen der Beitragsvorschreibung 2017 sei dem Institut jedenfalls nicht zuzumuten, da die belangte Behörde bereits einen Monat vor unionsrechtlicher Fälligkeit der Beiträge (30.06.2016) Kenntnis von der Unrichtigkeit der Beiträge erlangt habe.Die Beschwerdeführerin stellte im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, die belangte Behörde möge den Differenzbetrag iHv EUR römisch 40 umgehend an die Beschwerdeführerin rücküberweisen sowie den Bescheid vom 26.04.2016 dahingehend berichtigen, dass der Beschwerdeführerin der richtige Betrag vorzuschreiben sei. Ergänzend hierzu wird angeführt, dass mit Schreiben vom 20.05.2016 die Board Decision des SRB römisch 40 ergangen sei, wonach die Beitragsvorschreibung aufgrund eines Rechenfehlers um einen Betrag von EUR römisch 40 zu hoch ausgefallen sei. Eine Berichtigung des Beitrags im Rahmen der Beitragsvorschreibung 2017 sei dem Institut jedenfalls nicht zuzumuten, da die belangte Behörde bereits einen Monat vor unionsrechtlicher Fälligkeit der Beiträge (30.06.2016) Kenntnis von der Unrichtigkeit der Beiträge erlangt habe. Diesem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rücküberweisung des Differenzbetrags sowie auf Berichtigung des Mandatsbescheids vom 26.04.2016 wurde mit dem bekämpften Vorstellungsbescheid entsprochen und der Differenzbetrag iHv EUR XXXX seitens der belangten Behörde binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheids auf das vom Institut im Vorfeld bekanntgegebene Konto überwiesen (siehe auch ON 14 Punkt IV.7.).Diesem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rücküberweisung des Differenzbetrags sowie auf Berichtigung des Mandatsbescheids vom 26.04.2016 wurde mit dem bekämpften Vorstellungsbescheid entsprochen und der Differenzbetrag iHv EUR römisch 40 seitens der belangten Behörde binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheids auf das vom Institut im Vorfeld bekanntgegebene Konto überwiesen (siehe auch ON 14 Punkt römisch vier.7.). Da sich aufgrund des Beschlusses der SRB vom 07.12.2022 auf die dort errechnete Höhe von EUR XXXX neuerlich ein – wenn auch nur minimaler – Differenzbetrag von EUR XXXX ergeben hat, war zum in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I des angefochtenen Vorstellungsbescheides auch dieser der Beschwerdeführerin gutzuschreiben.Da sich aufgrund des Beschlusses der SRB vom 07.12.2022 auf die dort errechnete Höhe von EUR römisch 40 neuerlich ein – wenn auch nur minimaler – Differenzbetrag von EUR römisch 40 ergeben hat, war zum in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Vorstellungsbescheides auch dieser der Beschwerdeführerin gutzuschreiben.
  14. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines Parteienantrags der Beschwerdeführerin abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststeht und auch die Erörterung von Rechtsfragen im Rahmen einer Verhandlung im Hinblick auf die bislang ergangene höchstgerichtliche, hier zitierte Rechtsprechung nicht geboten erscheint (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar2, § 24 VwGVG K. 22 mwN).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines Parteienantrags der Beschwerdeführerin abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststeht und auch die Erörterung von Rechtsfragen im Rahmen einer Verhandlung im Hinblick auf die bislang ergangene höchstgerichtliche, hier zitierte Rechtsprechung nicht geboten erscheint vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar2, Paragraph 24, VwGVG K. 22 mwN).
  15. Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W172.2146526.1.00

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