RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW189 2252003-1 Spruch, W189 2252003-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022, Zl. 496159406-210878035, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022, Zl. 496159406-210878035, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2022, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste im Jahr 2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich aufgrund von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) hier auf. Zuletzt wurde ihm am 07.01.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt.
- Der BF wurde am 26.02.2018 von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 26,- verurteilt.
- Der BF wurde am 26.02.2018 von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 26,- verurteilt.
- Der BF wurde am 26.03.2020 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1, 15 StGB, des Vergehens des Betrugs nach §§ 15, 146 StGB sowie des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Der BF wurde am 26.03.2020 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 15, StGB, des Vergehens des Betrugs nach Paragraphen 15, 146, StGB sowie des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Der BF wurde am 27.07.2021 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
- Der BF wurde am 27.07.2021 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
- Am 17.09.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), seine Abschiebung in die Ukraine zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IIII.), keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Abschiebung in die Ukraine zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IIII.), keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen sein Privat- und Familienleben in Österreich einwandte.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 04.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin teilnahmen.
- Am 24.11.2022 legte der BF einen aktuellen Arztbrief, ein Zeugnis über eine Lehrabschlussprüfung vom 08.03.2017, ein Jahres- und Abschlusszeugnis einer Berufsschule vom 27.01.2017 und eine E-Mail-Korrespondenz über eine Wohnsitzmeldung vor und gab zu diesen Unterlagen sowie zur Sicherheitslage in der Ukraine eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF ist ein ukrainischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er wurde in der Stadt XXXX im Oblast Luhansk geboren, besuchte dort die Grundschule und zog im Jahr 2009 mit seiner Mutter nach Österreich, wo er seither aufgrund von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lebt. Zuletzt wurde ihm am 07.01.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. In Österreich schloss der BF 2017 die Berufsschule mit einem sehr guten Notenschnitt ab und bestand die Lehrabschlussprüfung als Metalltechniker. Dementsprechend war er von 2013 bis 2017 als Lehrling erwerbsgemeldet. Danach bezog er 2017 noch etwa vier Monate Arbeitslosengeld und war seither nicht mehr erwerbsgemeldet.1.
- Der BF ist ein ukrainischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er wurde in der Stadt römisch 40 im Oblast Luhansk geboren, besuchte dort die Grundschule und zog im Jahr 2009 mit seiner Mutter nach Österreich, wo er seither aufgrund von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lebt. Zuletzt wurde ihm am 07.01.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt. In Österreich schloss der BF 2017 die Berufsschule mit einem sehr guten Notenschnitt ab und bestand die Lehrabschlussprüfung als Metalltechniker. Dementsprechend war er von 2013 bis 2017 als Lehrling erwerbsgemeldet. Danach bezog er 2017 noch etwa vier Monate Arbeitslosengeld und war seither nicht mehr erwerbsgemeldet. Der BF ist gesund. Er spricht Deutsch und Russisch. Aufgrund zerrütteter Familienverhältnisse hat er seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und seiner Verwandtschaft. Er führt seit Oktober 2018 mit einer in Österreich wohnhaften britisch-slowakischen Staatsangehörigen eine Beziehung und lebt – unterbrochen durch seine Haftzeiten – seit Oktober 2019 mit ihr in einer 65m² großen Mietwohnung im gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin sorgt für den gemeinsamen Unterhalt. Der BF war vom 17.10.2019 bis zum 26.03.2020 und ist erneut seit 28.06.2021 bis voraussichtlich 27.02.2023 in Strafhaft, wobei er aber aktuell Freigeher ist. Er bereut seine Straftaten und bemüht sich mit Unterstützung seiner Lebensgefährtin um die Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Haftentlassung. Er hat eine Einstellungszusage von einem metallverarbeitenden Unternehmen erhalten. 1.
- Der BF wurde erstmalig am 26.02.2018 bezirksgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 26,- verurteilt. Dem Schuldspruch wurde zugrunde gelegt, dass der BF am 06.10.2017 ein Buch im Wert vom EUR 17,99 zu stehlen versuchte. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren und, dass es beim Versuch blieb. Erschwerend war kein Umstand.1.
- Der BF wurde erstmalig am 26.02.2018 bezirksgerichtlich wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 26,- verurteilt. Dem Schuldspruch wurde zugrunde gelegt, dass der BF am 06.10.2017 ein Buch im Wert vom EUR 17,99 zu stehlen versuchte. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren und, dass es beim Versuch blieb. Erschwerend war kein Umstand. Sodann wurde der BF am 26.03.2020 landesgerichtlich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1, 15 StGB, des Vergehens des Betrugs nach §§ 15, 146 StGB sowie des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat gewerbsmäßig im Zeitraum 27.05.2018 bis 01.02.2019 in acht Angriffen fremde Sachen im Gesamtwert von EUR 3.578,13 von Handelsunternehmen gestohlen bzw. zu stehlen versucht; am 04.02.2019 versucht, ein Handelsunternehmen zum Umtausch zuvor gestohlener Kleidung durch Täuschung über deren rechtmäßigen Erwerb zu verleiten; am 06.09.2019 zuvor im Darknet bestellte, gefälschte Banknoten im Gesamtwert von EUR 600,- sowie am 17.10.2019 solche im Gesamtwert von EUR 5.000,- mit dem Vorsatz übernommen, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb, das teilweise Alter unter 21 Jahren bei Tatbegehung und die teilweise Sicherstellung der Beute sowie des Falschgeldes. Erschwerend gewertet wurden die einschlägige Vorstrafe, mehrere Angriffe innerhalb der Gewerbsmäßigkeit sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen.Sodann wurde der BF am 26.03.2020 landesgerichtlich wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 15, StGB, des Vergehens des Betrugs nach Paragraphen 15, 146, StGB sowie des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat gewerbsmäßig im Zeitraum 27.05.2018 bis 01.02.2019 in acht Angriffen fremde Sachen im Gesamtwert von EUR 3.578,13 von Handelsunternehmen gestohlen bzw. zu stehlen versucht; am 04.02.2019 versucht, ein Handelsunternehmen zum Umtausch zuvor gestohlener Kleidung durch Täuschung über deren rechtmäßigen Erwerb zu verleiten; am 06.09.2019 zuvor im Darknet bestellte, gefälschte Banknoten im Gesamtwert von EUR 600,- sowie am 17.10.2019 solche im Gesamtwert von EUR 5.000,- mit dem Vorsatz übernommen, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb, das teilweise Alter unter 21 Jahren bei Tatbegehung und die teilweise Sicherstellung der Beute sowie des Falschgeldes. Erschwerend gewertet wurden die einschlägige Vorstrafe, mehrere Angriffe innerhalb der Gewerbsmäßigkeit sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen. Zuletzt wurde der BF am 27.07.2021 landesgerichtlich wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum 26.06.2021 bis 27.06.2021 gewerbsmäßig unter Verwendung diverser Einbruchswerkzeuge Bürogegenstände zu stehlen versucht, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie das reumütige Geständnis. Erschwerend war das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.Zuletzt wurde der BF am 27.07.2021 landesgerichtlich wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum 26.06.2021 bis 27.06.2021 gewerbsmäßig unter Verwendung diverser Einbruchswerkzeuge Bürogegenstände zu stehlen versucht, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde, dass es beim Versuch geblieben ist, sowie das reumütige Geständnis. Erschwerend war das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Identität und Herkunft des BF steht aufgrund der ihm von den Niederlassungsbehörden erteilten Aufenthaltstitel, welche sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergaben, fest. Es ergab sich auch sonst kein Grund, daran zu zweifeln, dass der BF in XXXX aufwuchs und dort die Grundschule besuchte, bevor er 2009 mit seiner Mutter aus der Ukraine zuzog, zumal er in diesem Jahr erstmals in Österreich eine Wohnsitzmeldung vornahm. Der BF legte zuletzt sein österreichisches Schulabschlusszeugnis sowie die Bescheinigung über seine bestandene Lehrabschlussprüfung vor. Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit und des Arbeitslosengeldbezugs konnten aufgrund eines eingeholten Auszugs aus dem AJ-WEB-Register festgestellt werden. Soweit der BF in der Einvernahme durch das BFA ebenso wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass er danach noch ohne Meldung „freiberufliche Tätigkeiten“ ausgeübt habe und ein Unternehmen aufbauen haben wollen (AS 259; Verhandlungsprotokoll S. 4 f), blieben diese Angaben derart vage und wenig nachvollziehbar, dass sie keiner positiven Feststellung zugänglich waren. Vielmehr scheint keine weitere Erwerbsmeldung im Register auf.2.
- Die Identität und Herkunft des BF steht aufgrund der ihm von den Niederlassungsbehörden erteilten Aufenthaltstitel, welche sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergaben, fest. Es ergab sich auch sonst kein Grund, daran zu zweifeln, dass der BF in römisch 40 aufwuchs und dort die Grundschule besuchte, bevor er 2009 mit seiner Mutter aus der Ukraine zuzog, zumal er in diesem Jahr erstmals in Österreich eine Wohnsitzmeldung vornahm. Der BF legte zuletzt sein österreichisches Schulabschlusszeugnis sowie die Bescheinigung über seine bestandene Lehrabschlussprüfung vor. Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit und des Arbeitslosengeldbezugs konnten aufgrund eines eingeholten Auszugs aus dem AJ-WEB-Register festgestellt werden. Soweit der BF in der Einvernahme durch das BFA ebenso wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass er danach noch ohne Meldung „freiberufliche Tätigkeiten“ ausgeübt habe und ein Unternehmen aufbauen haben wollen (AS 259; Verhandlungsprotokoll S. 4 f), blieben diese Angaben derart vage und wenig nachvollziehbar, dass sie keiner positiven Feststellung zugänglich waren. Vielmehr scheint keine weitere Erwerbsmeldung im Register auf. Der BF gab zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, Depressionen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 3), ein von ihm vorgelegter Arztbrief verneinte jedoch das Vorliegen der dafür notwendigen medizinischen Kriterien (OZ 9), weshalb festzustellen war, dass der BF gesund ist. Die Beherrschung der deutschen Sprache durch den BF ergibt sich zweifellos aus seinem österreichischen Schulabschluss und dem Umstand, dass er in der Lage war, am gegenständlichen Verfahren auf Deutsch mitzuwirken. Zwar meinte er in der Beschwerdeverhandlung, dass er die Kenntnis seiner russischen Muttersprache verloren habe, da er sie schon zehn Jahre lang nicht gesprochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 8), und ist es durchaus nachvollziehbar, dass er die Sprache nicht mehr perfekt beherrscht, jedoch ist die Annahme, dass der BF, der immerhin bis in sein Teenageralter hinein (nur) russisch gesprochen hat, diese Sprache zur Gänze verlernt hätte, lebensfremd. Immerhin gab er auch in der Einvernahme durch das BFA an, die Dolmetscherin für die russische Sprache durchaus zu verstehen (AS 249). Zu seinen Familienverhältnissen gab der BF im Verfahren gleichbleibend und glaubhaft an, aufgrund zerrütteter Familienverhältnisse schon seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und Verwandtschaft zu haben. Der BF weist auch damit einhergehende historische Wohnsitzmeldungen bei Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen auf. Die in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin vernommene Lebensgefährtin des BF gab glaubhaft zu Protokoll, seit Oktober 2018 mit ihm eine Beziehung zu führen und – mit Ausnahme der Haftzeiten des BF – seit Oktober 2019 im gemeinsamen Haushalt mit ihm zu leben, sowie grundsätzlich für den gemeinsamen Unterhalt zu sorgen. Insbesondere wurden jegliche Zweifel über das tatsächliche Bestehen einer Beziehung beseitigt und konnte durch die zuletzt vorgenommene Vorlage einer E-Mail-Korrespondenz mit der Meldebehörde glaubhaft gemacht werden, dass die Abmeldung des BF vom gemeinsamen Wohnsitz im Mai 2020 auf einen behördlichen Irrtum zurückzuführen ist (Verhandlungsprotokoll S. 12; OZ 9). Die Feststellung der Haftzeiten des BF, seiner voraussichtlichen Haftentlassung und seinem Freigeherstatus beruhen auf einem eingeholten Melderegisterauszug, den im Akt einliegenden Vollzugsinformationen sowie dem vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Freigeherausweis (Beilage ./1). Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen, dass er seine Straftaten bereut und nach seiner Haftentlassung plant, auch mit Hilfe und Unterstützung seiner Lebensgefährtin wieder ein geordnetes Leben zu führen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass er nicht auf die Begehung von Straftaten gegen fremdes Vermögen angewiesen ist, um seine Existenz zu sichern. Der BF machte diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Dies zeigt sich auch darin, dass der BF sich glaubhaft bereits aus der Haft heraus bei verschiedenen Unternehmen beworben und eine Zusage erhalten hat (Verhandlungsprotokoll S. 15 f), sowie seine Lebensgefährtin glaubhaft darlegte, dass sie es als höchste Priorität ansieht, dass der BF nach seiner Haftentlassung einer geregelten Arbeit nachgeht (Verhandlungsprotokoll S. 12 ff). Im Sinne dieser Beurteilung liegt zudem, dass dem BF in seiner strafgerichtlichen Verurteilung ein reumütiges Geständnis zugutegehalten wurde, er in Haft als Lagerarbeiter tätig ist und Freigeherstatus hat. 2.
- Die Feststellungen zur den Verurteilungen des BF beruhen auf den im Akt einliegenden Gerichtsurteilen (AS 23 f des zweiten Aktenteils; AS 163 ff und 215 ff des ersten Aktenteils).
- Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Diese Bestimmung erging in Umsetzung des Art. 12 der Daueraufenthalts-Richtlinie (RL 2003/109/EG), gemäß dessen Abs. 1 die Mitgliedstaaten nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen können, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Gemäß Abs. 3 leg.cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Verfügung einer Ausweisung die Dauer des Aufenthaltes, das Alter der betroffenen Person, die Folgen für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen, sowie die Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat.Diese Bestimmung erging in Umsetzung des Artikel 12, der Daueraufenthalts-Richtlinie (RL 2003/109/EG), gemäß dessen Absatz eins, die Mitgliedstaaten nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen können, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Gemäß Absatz 3, leg.cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Verfügung einer Ausweisung die Dauer des Aufenthaltes, das Alter der betroffenen Person, die Folgen für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen, sowie die Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 52 Abs. 5 FPG fest, dass die dort angesprochenen Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabes annehmen lassen, eine derartige höhere Gefährdungsannahme einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ zwar auch indizieren können. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine solche Gefahr im Sinne der Richtlinie vorliegt. In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszugehen, dass § 52 Abs. 5 FPG dabei einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rn. 14 f; nochmals verweisend in VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044, Rn. 7).Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 52, Absatz 5, FPG fest, dass die dort angesprochenen Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabes annehmen lassen, eine derartige höhere Gefährdungsannahme einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ zwar auch indizieren können. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine solche Gefahr im Sinne der Richtlinie vorliegt. In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszugehen, dass Paragraph 52, Absatz 5, FPG dabei einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rn. 14 f; nochmals verweisend in VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044, Rn. 7). Nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Angesprochen sind hiermit nur Fälle schwerer Kriminalität (Filzwieser/Frank/Klibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 67, K1).Angesprochen sind hiermit nur Fälle schwerer Kriminalität (Filzwieser/Frank/Klibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 67,, K1). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044, Rn. 8). Im hier gegenständlichen Fall wurde der seit 2009 rechtmäßig in Österreich aufhältige BF in den Jahren 2018, 2020 und 2021 gesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt. Während der ersten Verurteilung als junger Erwachsener noch der Fall eines einfachen Ladendiebstahls geringen Wertes zugrunde lag, bei dem mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, steigerte der BF den von ihm verwirklichten deliktischen Unwert in den beiden folgenden Verurteilungen. Zunächst brachte er gesamt EUR 5.600,- an Falschgeld in Besitz, um dieses in Umlauf zu bringen, und beging gewerbsmäßig in diversen Handelsunternehmen acht (versuchte) Diebstähle in Bezug auf einen Gesamtwert von rund EUR 3.600, wofür er zu bereits zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Aber auch nach dieser zweiten Verurteilung beging der BF wiederum nunmehr einen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl in einem Bürogebäude, wobei er auf frischer Tat betreten wurde und wofür er eine nun unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausfasste. Wiewohl sich das kriminelle Verhalten des BF „nur“ gegen fremdes Vermögen richtete (und nicht etwa gegen die körperliche Integrität), so ist ihm doch ein über einen relativen kurzen Zeitraum erheblich gesteigertes, einschlägiges Unrechtsverhalten zur Last zu legen. Insbesondere ist dem BF anzulasten, dass er bereits kurze Zeit nach seiner zweiten Verurteilung und obwohl er dort bereits das Haftübel verspürte, erneut straffällig wurde. Auf der anderen Seite verwirklicht der BF hierdurch „lediglich“ den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, welcher zwar das Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG indizieren kann, aber noch nicht für sich genommen manifestiert, zumal – wie schon ausgeführt – im Falle daueraufenthaltsberechtigter Personen von einem erhöhten Gefährdungsmaßstab Ausgang genommen werden muss. Es sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten, wofür auch die weiteren Tat- und Lebensumstände des BF in Betracht zu ziehen sind, um ein konkretes Persönlichkeitsbild erstellen zu können. Es kommt für eine Gefährdungsprognose maßgeblich darauf an, ob beim BF bereits eine verfestigte negative Einstellung gegenüber fremdem Eigentum festzustellen ist oder (mehr) Umstände dagegensprechen. Der bereits seit 2009 in Österreich lebende BF zeigte trotz einer offenkundig eher schwierigen Jugend zunächst einen ordentlichen Lebenswandel, erlernte die deutsche Sprache und schloss 2017 mit einem sehr guten Notendurchschnitt die Berufsschule ebenso wie eine Lehre ab. Der BF fand jedoch danach nicht den Einstieg ins Erwerbsleben, sondern glitt der noch relativ junge BF – kurz vor Erreichung des Tatbestandes des aufgehobenen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG – in die Eigentumskriminalität ab, durch die er seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise zu finanzieren versuchte. Der BF legte aber nicht nur im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis ab, sondern hinterließ insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, dass er in Bezug auf seine Straftaten „unsinnige Sachen“ begangen habe und er sein Leben ordnen wolle. Der BF wird hierbei auf die Unterstützung seiner – schon etwas erfahreneren – Lebensgefährtin zählen können, die in dieser Verhandlung als Zeugin befragt überaus glaubwürdig aussagte, dass auch für sie in Bezug auf den BF der Einstieg ins Berufsleben und dadurch ein ordentlicher Lebenswandel oberste Priorität habe. Der BF hat – wenn auch noch in Haft, aber doch als Freigeher – insoweit schon konkrete Schritte gesetzt, indem er mehrere Bewerbungsschreiben verfasst und bei einem Metallverarbeitungsunternehmen eine Zusage erhalten hat, nach seiner Entlassung dort in seinem Lehrberuf als Metalltechniker eine Arbeit aufzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei metallverarbeitenden Berufen um Mangelberufe im Sinne der Fachkräfteverordnung 2023 handelt, wird es dem BF auch sonst trotz seines Vorlebens realistisch möglich sein, eine Stelle in seinem Lehrberuf zu finden. Im Sinne einer zukünftigen Betrachtungsweise geht dadurch trotz der strafrechtlichen Verurteilungen keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG vom BF aus. Zum aktuellen Zeitpunkt sprechen nämlich anhand der Lebensumstände des BF mehr Argumente dafür, dass vom BF keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf Eigentumsdelikte ausgeht, als umgekehrt – auch mehrmalige Vorstrafen führen nämlich nicht zur unwiderleglichen Vermutung einer auch zukünftigen Straffälligkeit. Beim BF – der sich nach wie vor in einem relativ jungen, wandlungsfähigen Alter befindet – war vielmehr davon auszugehen, dass einerseits noch keine verfestigte negative Einstellung gegenüber geschützten Rechtsgütern besteht und andererseits auch der wahrscheinliche Einstieg ins Erwerbsleben nach Haftentlassung ihn davon abhalten wird, zukünftig gegen fremdes Vermögen zu delinquieren.Im hier gegenständlichen Fall wurde der seit 2009 rechtmäßig in Österreich aufhältige BF in den Jahren 2018, 2020 und 2021 gesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt. Während der ersten Verurteilung als junger Erwachsener noch der Fall eines einfachen Ladendiebstahls geringen Wertes zugrunde lag, bei dem mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte, steigerte der BF den von ihm verwirklichten deliktischen Unwert in den beiden folgenden Verurteilungen. Zunächst brachte er gesamt EUR 5.600,- an Falschgeld in Besitz, um dieses in Umlauf zu bringen, und beging gewerbsmäßig in diversen Handelsunternehmen acht (versuchte) Diebstähle in Bezug auf einen Gesamtwert von rund EUR 3.600, wofür er zu bereits zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Aber auch nach dieser zweiten Verurteilung beging der BF wiederum nunmehr einen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl in einem Bürogebäude, wobei er auf frischer Tat betreten wurde und wofür er eine nun unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten ausfasste. Wiewohl sich das kriminelle Verhalten des BF „nur“ gegen fremdes Vermögen richtete (und nicht etwa gegen die körperliche Integrität), so ist ihm doch ein über einen relativen kurzen Zeitraum erheblich gesteigertes, einschlägiges Unrechtsverhalten zur Last zu legen. Insbesondere ist dem BF anzulasten, dass er bereits kurze Zeit nach seiner zweiten Verurteilung und obwohl er dort bereits das Haftübel verspürte, erneut straffällig wurde. Auf der anderen Seite verwirklicht der BF hierdurch „lediglich“ den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, welcher zwar das Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG indizieren kann, aber noch nicht für sich genommen manifestiert, zumal – wie schon ausgeführt – im Falle daueraufenthaltsberechtigter Personen von einem erhöhten Gefährdungsmaßstab Ausgang genommen werden muss. Es sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten, wofür auch die weiteren Tat- und Lebensumstände des BF in Betracht zu ziehen sind, um ein konkretes Persönlichkeitsbild erstellen zu können. Es kommt für eine Gefährdungsprognose maßgeblich darauf an, ob beim BF bereits eine verfestigte negative Einstellung gegenüber fremdem Eigentum festzustellen ist oder (mehr) Umstände dagegensprechen. Der bereits seit 2009 in Österreich lebende BF zeigte trotz einer offenkundig eher schwierigen Jugend zunächst einen ordentlichen Lebenswandel, erlernte die deutsche Sprache und schloss 2017 mit einem sehr guten Notendurchschnitt die Berufsschule ebenso wie eine Lehre ab. Der BF fand jedoch danach nicht den Einstieg ins Erwerbsleben, sondern glitt der noch relativ junge BF – kurz vor Erreichung des Tatbestandes des aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG – in die Eigentumskriminalität ab, durch die er seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise zu finanzieren versuchte. Der BF legte aber nicht nur im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis ab, sondern hinterließ insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, dass er in Bezug auf seine Straftaten „unsinnige Sachen“ begangen habe und er sein Leben ordnen wolle. Der BF wird hierbei auf die Unterstützung seiner – schon etwas erfahreneren – Lebensgefährtin zählen können, die in dieser Verhandlung als Zeugin befragt überaus glaubwürdig aussagte, dass auch für sie in Bezug auf den BF der Einstieg ins Berufsleben und dadurch ein ordentlicher Lebenswandel oberste Priorität habe. Der BF hat – wenn auch noch in Haft, aber doch als Freigeher – insoweit schon konkrete Schritte gesetzt, indem er mehrere Bewerbungsschreiben verfasst und bei einem Metallverarbeitungsunternehmen eine Zusage erhalten hat, nach seiner Entlassung dort in seinem Lehrberuf als Metalltechniker eine Arbeit aufzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei metallverarbeitenden Berufen um Mangelberufe im Sinne der Fachkräfteverordnung 2023 handelt, wird es dem BF auch sonst trotz seines Vorlebens realistisch möglich sein, eine Stelle in seinem Lehrberuf zu finden. Im Sinne einer zukünftigen Betrachtungsweise geht dadurch trotz der strafrechtlichen Verurteilungen keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vom BF aus. Zum aktuellen Zeitpunkt sprechen nämlich anhand der Lebensumstände des BF mehr Argumente dafür, dass vom BF keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf Eigentumsdelikte ausgeht, als umgekehrt – auch mehrmalige Vorstrafen führen nämlich nicht zur unwiderleglichen Vermutung einer auch zukünftigen Straffälligkeit. Beim BF – der sich nach wie vor in einem relativ jungen, wandlungsfähigen Alter befindet – war vielmehr davon auszugehen, dass einerseits noch keine verfestigte negative Einstellung gegenüber geschützten Rechtsgütern besteht und andererseits auch der wahrscheinliche Einstieg ins Erwerbsleben nach Haftentlassung ihn davon abhalten wird, zukünftig gegen fremdes Vermögen zu delinquieren. Darüber hinaus sprechen auch in einer weiteren Abwägung nach § 9 BFA-VG erhebliche Umstände für die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Im Sinne des Abs. 1 dieser Norm ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, welche in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Darüber hinaus sprechen auch in einer weiteren Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG erhebliche Umstände für die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Im Sinne des Absatz eins, dieser Norm ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, welche in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Absatz 2, ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Der BF ist bereits seit 2009, somit seit inzwischen rund 14 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, wobei er über einen Daueraufenthaltstitel verfügt. Er wurde in Österreich teilsozialisiert und hat hier die Schule und eine Berufsausbildung abgeschlossen, wodurch er die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Er hat zwar gerade auch durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen wenige soziale Anknüpfungspunkte, führt jedoch mit einer unionrechtlich aufenthaltsberechtigten britisch-slowakischen Doppelstaatsbürgerin ein Familienleben. Zwar besteht durch die derzeitige Inhaftierung des BF kein durchgehender gemeinsamer Wohnsitz, allerdings doch durch den Freigeherstatus hinreichender Kontakt, zumal dieser gemeinsame Wohnsitz nach der baldigen Entlassung des BF wieder aufgenommen werden wird. Selbst wenn man diese Beziehung aber derzeit nicht unter den Begriff des Familien-, sondern des Privatlebens subsumieren würde, ist dieser Umstand doch im Sinne der Wertung des § 9 Abs. 3 BFA-VG von besonderer Bedeutung für die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Auch ist miteinzubeziehen, dass der BF erst nach rund neunjährigem Aufenthalt und somit kurz vor Erreichen des Tatbestandes des aufgehobenen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG, welcher nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin in seiner zugrundeliegenden Wertung mitabzuwägen ist (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 26), straffällig wurde. Insbesondere aber ist zu konstatieren, dass der BF nicht nur keine persönlichen Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat, wo er weder Familie noch Verwandtschaft kennt, sondern dort seit der russischen Invasion im Februar 2022 (notorisch) auch Krieg herrscht. Sein Herkunftsort im Oblast Luhansk steht unter russischer Besatzung, sodass es keine Hinweise gibt, dass es dem BF in absehbarer Zukunft überhaupt nur möglich wäre, dorthin zurückzukehren. In diesem Sinne kommt nach der Vertriebenen-Verordnung vom 11.03.2022 nicht nur Personen, die aufgrund dieses Krieges aus der Ukraine nach Österreich vertrieben wurden, sondern auch Personen, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innehatten, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde, und die aufgrund dieses Krieges nicht zurückkehren können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Zumal der BF keinen Ausschlussgrund nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG gesetzt hat, käme ihm daher selbst im Falle des Entzugs des Aufenthaltstitels dennoch ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung (und nicht bloß eine Duldung) zu. Die Bundesregierung hat dadurch in einem sehr weiten Umfang zum Ausdruck gebracht, dass – auch bei nicht besonders schwerer Straffälligkeit – die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch nach dieser Abwägung trotz der Straffälligkeit des BF die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Der BF ist bereits seit 2009, somit seit inzwischen rund 14 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, wobei er über einen Daueraufenthaltstitel verfügt. Er wurde in Österreich teilsozialisiert und hat hier die Schule und eine Berufsausbildung abgeschlossen, wodurch er die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. Er hat zwar gerade auch durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen wenige soziale Anknüpfungspunkte, führt jedoch mit einer unionrechtlich aufenthaltsberechtigten britisch-slowakischen Doppelstaatsbürgerin ein Familienleben. Zwar besteht durch die derzeitige Inhaftierung des BF kein durchgehender gemeinsamer Wohnsitz, allerdings doch durch den Freigeherstatus hinreichender Kontakt, zumal dieser gemeinsame Wohnsitz nach der baldigen Entlassung des BF wieder aufgenommen werden wird. Selbst wenn man diese Beziehung aber derzeit nicht unter den Begriff des Familien-, sondern des Privatlebens subsumieren würde, ist dieser Umstand doch im Sinne der Wertung des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG von besonderer Bedeutung für die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Auch ist miteinzubeziehen, dass der BF erst nach rund neunjährigem Aufenthalt und somit kurz vor Erreichen des Tatbestandes des aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG, welcher nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin in seiner zugrundeliegenden Wertung mitabzuwägen ist (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 26), straffällig wurde. Insbesondere aber ist zu konstatieren, dass der BF nicht nur keine persönlichen Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat, wo er weder Familie noch Verwandtschaft kennt, sondern dort seit der russischen Invasion im Februar 2022 (notorisch) auch Krieg herrscht. Sein Herkunftsort im Oblast Luhansk steht unter russischer Besatzung, sodass es keine Hinweise gibt, dass es dem BF in absehbarer Zukunft überhaupt nur möglich wäre, dorthin zurückzukehren. In diesem Sinne kommt nach der Vertriebenen-Verordnung vom 11.03.2022 nicht nur Personen, die aufgrund dieses Krieges aus der Ukraine nach Österreich vertrieben wurden, sondern auch Personen, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innehatten, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde, und die aufgrund dieses Krieges nicht zurückkehren können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Zumal der BF keinen Ausschlussgrund nach Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG gesetzt hat, käme ihm daher selbst im Falle des Entzugs des Aufenthaltstitels dennoch ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung (und nicht bloß eine Duldung) zu. Die Bundesregierung hat dadurch in einem sehr weiten Umfang zum Ausdruck gebracht, dass – auch bei nicht besonders schwerer Straffälligkeit – die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch nach dieser Abwägung trotz der Straffälligkeit des BF die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht vor. Zum einen geht von ihm schon keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, zum anderen wäre aber auch nach einer Abwägung im Sinne des § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig (was nach VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rn. 21 f, diesfalls nicht die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 zur Folge hätte). Da die weiteren vom BFA erlassenen Spruchpunkte von der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung abhängen, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht vor. Zum einen geht von ihm schon keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, zum anderen wäre aber auch nach einer Abwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig (was nach VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rn. 21 f, diesfalls nicht die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Folge hätte). Da die weiteren vom BFA erlassenen Spruchpunkte von der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung abhängen, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2252003.1.00