RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW192 2265972-1 Spruch, W192 2265972-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022, Zahl: 1276750409/211843154, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022, Zahl: 1276750409/211843154, den Beschluss: A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt.A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste legal mit einem Visum am 20.11.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 30.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren am 29.11.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe und stelle den gegenständlichen Antrag deswegen, weil ihrem Ehegatten in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und sie den selben Schutz wie ihr Ehegatte beantrage. Sie sei mit einer Entscheidung auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichtet auf eine weitere Einvernahme. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.05.2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Afghanistan geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen sei und fünf Jahre eine Schule besucht habe. Sie sei immer zu Hause gewesen und habe 2008 ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet, der Afghanistan verlassen habe, weil er Probleme bekommen habe. Sie sei mit ihm nach Pakistan gereist und er dann weiter nach Europa, wobei er sie nicht mitnehmen habe können. In Österreich kümmere sich die Beschwerdeführerin um den Haushalt und gehe auch viel spazieren. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann Afghanistan verlassen, weil dieser zum Christentum konvertiert sei und deshalb in Afghanistan in Lebensgefahr gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei mit den christlichen Aktivitäten ihres Ehemannes einverstanden und wolle genauso wie dieser einen Glaubenskurs besuchen und sich taufen lassen. Sie sei ein paarmal gemeinsam mit dem Ehemann in der Kirche und beim Pfarrer gewesen und sei immer herzlich und respektvoll behandelt worden. Sie wolle nichts mehr mit Afghanistan und den dortigen Traditionen zu tun haben. Sie habe schon in Pakistan das Kopftuch abgelegt. Sie wolle eine moderne Frau sein, arbeiten und in der Gesellschaft aktiv sein.
- Mit dem hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Rasse, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hatte bzw. habe. Sie habe 2012 aus wirtschaftlichen Gründen mit ihrer Familie Afghanistan verlassen. Die Angaben zur Konversion ihres Ehemannes und einer damit verbundenen Verfolgung seien nicht glaubhaft gewesen und es sei die behauptete Konversion durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2018 als Scheinkonversion gewertet worden. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat nicht mit Problemen aufgrund einer Konversion ihres Ehemannes zu rechnen, da diese nicht bzw. lediglich zum Schein stattgefunden habe. Das bloße Abnehmen des Kopftuchs belege nicht den Lebensstil einer westlichen Frau. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich im Haushalt tätig, gehe oft spazieren und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Ein Lebensstil einer „westlichen Frau“ sei nicht gegeben.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12.012023 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Erstbefragung nicht in der Lage gewesen, ihre Fluchtgründe umfassend zu schildern. Sie hätte ihre politische Einstellung zu Frauenrechten klar vorbringen können. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban dürfe die Beschwerdeführerin weder die Schule besuchen noch einen Beruf erlernen. Der Beschwerdeführerin drohe alleine aufgrund ihrer angeborenen Eigenschaft als Frau asylrelevante Verfolgung und es werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425, verwiesen und beantragt, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, bis die Vorabentscheidungsfrage beim EuGH entschieden sei.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12.012023 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Erstbefragung nicht in der Lage gewesen, ihre Fluchtgründe umfassend zu schildern. Sie hätte ihre politische Einstellung zu Frauenrechten klar vorbringen können. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban dürfe die Beschwerdeführerin weder die Schule besuchen noch einen Beruf erlernen. Der Beschwerdeführerin drohe alleine aufgrund ihrer angeborenen Eigenschaft als Frau asylrelevante Verfolgung und es werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425, verwiesen und beantragt, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, bis die Vorabentscheidungsfrage beim EuGH entschieden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.
- Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar:2.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshof der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, [Stand 1.4.2021, rdb.at] Rz 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshof der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). 2.
- Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Zlen.: EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen - die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, - keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, - allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden, - einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen, - der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, - der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird, - sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen, - ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben, - keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist? im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“ 2.
- Auch im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt; gegen diese Nichtzuerkennung liegt eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin vor. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt; gegen diese Nichtzuerkennung liegt eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin vor. Wie aus dem obigen Verfahrensgang sowie Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.2265972.1.00