Obsah (16)
Art. 133§ 14§ 53§ 9§ 11§ 13§ 15§ 17§ 10§ 24§ 6§ 4a§ 115l§ 13b§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW213 2193891-1 Spruch, W213 2193891-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2014 Richterin am Verwaltungsgericht Wien und beantragte mit Schreiben vom 11.10.2017 beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs die Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung ihrer Schulzeit, die sie zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr zurückgelegt habe sowie die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung und die Nachzahlung der Bezüge. Bei der Berechnung ihres Vorrückungsstichtages seien jene Schulzeiten, die sie zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr zurückgelegt habe, nicht berücksichtigt worden.
- Mit Schreiben vom 25.01.2018 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin erst seit 01.01.2005 in dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Land stehe und allfällige Ansprüche aus einem davorliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien beim Arbeit-und Sozialgericht geltend zu machen seien.
- Die Beschwerdeführerin modifizierte daraufhin mit Schreiben vom 30.01.2018 ihren Antrag dahingehend, dass die Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung ihrer Schulzeit, die sie zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr zurückgelegt habe sowie die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung und die Nachzahlung der Bezüge erst ab 01.01.2005 beantragt würden.
- In weiterer Folge entschied der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.10.2017 und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „
- Dem Antrag vom 11.10.2017 auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 1.9.2005 unter Berücksichtigung der Schulzeiten, welche XXXX zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hat, sowie auf rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung wird
§ 14, § 1151 Abs. 2 DO 1994, § 11, § 49g Abs. 1 BO 1994, jeweils id
F am 31.12.2003 iVm. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 Folge gegeben: Die besoldungsrechtliche Stellung von XXXX zum 1.9.2005 hat zu lauten: Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7, Vorrückungsstichtag 30.11.2003.„
- Dem Antrag vom 11.10.2017 auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 1.9.2005 unter Berücksichtigung der Schulzeiten, welche römisch 40 zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hat, sowie auf rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung wird
Paragraph 14,, Paragraph 1151, Absatz 2, DO 1994, Paragraph 11,, Paragraph 49 g, Absatz eins, BO 1994, jeweils in der Fassung am 31.12.2003 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 Folge gegeben: Die besoldungsrechtliche Stellung von römisch 40 zum 1.9.2005 hat zu lauten: Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 7, Vorrückungsstichtag 30.11.
- Es wird festgestellt, dass sich XXXX derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 2 mit dem Vorrückungsstichtag 1.1.2018 befindet.
- Es wird festgestellt, dass sich römisch 40 derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 2 mit dem Vorrückungsstichtag 1.1.2018 befindet.
- Dem Antrag vom 11.10.2017 auf Nachzahlung der Bezüge wird in Ansehung des Zeitraums von 1.9.2005 bis einschließlich 31.1.2009 nur insofern Folge gegeben als festgestellt wird, dass XXXX die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte (1.9.2005 bis 29.11.2005: Gehaltsstufe 7; 30.11.2005 bis 29.11.2007: Gehaltsstufe 8; 30.11.2007 bis 31.1.2009: Gehaltsstufe 9) und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten hat (1.9.2005 bis 29.11.2006: Gehaltsstufe 6; 30.11.2006 bis 29.11.2008: Gehaltsstufe 7, 30.11.2008 bis 31.1.2009: Gehaltsstufe 8), gebührt.
- Dem Antrag vom 11.10.2017 auf Nachzahlung der Bezüge wird in Ansehung des Zeitraums von 1.9.2005 bis einschließlich 31.1.2009 nur insofern Folge gegeben als festgestellt wird, dass römisch 40 die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte (1.9.2005 bis 29.11.2005: Gehaltsstufe 7; 30.11.2005 bis 29.11.2007: Gehaltsstufe 8; 30.11.2007 bis 31.1.2009: Gehaltsstufe 9) und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten hat (1.9.2005 bis 29.11.2006: Gehaltsstufe 6; 30.11.2006 bis 29.11.2008: Gehaltsstufe 7, 30.11.2008 bis 31.1.2009: Gehaltsstufe 8), gebührt.
- Soweit sich der Antrag vom 11.10.2017 auf Nachzahlung der Bezüge für die ab der am 1.2.2009 erfolgten Beförderung liegenden Zeiträume richtet, wird dieser abgewiesen.“ Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 01.06.1976 geboren und habe von September 1982 bis Juni 1986 die Volksschule, daran anschließend ein Gymnasium besucht, welches sie am 15.06.1994 mit Reifeprüfung abgeschlossen habe. Im Wintersemester 1994 habe sie ihr Diplomstudium der Rechtswissenschaften auf, welches sie im Sommersemester 1999 (12.04.1999) abgeschlossen habe. Während ihres Studiums sei die Beschwerdeführerin von 01.07.1998 bis 31.07.1998 als Ferialpraktikantin bei der Stadt Wien tätig gewesen. Über den Zeitraum von 01.08.1999 bis 31.01.2000 habe sie die Gerichtspraxis absolviert. Mit 01.02.2000 sei die Beschwerdeführerin ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien eingetreten und in die Bedienstetengruppe der Rechtskundigen Bediensteten der Verwendungsgruppe A eingereiht worden. Aus ihrem Dienstvertrag vom 08.02.2000 gehe die besoldungsrechtliche Stellung Schema IV, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.1998 hervor. Bei ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung seien jene Schulzeiten, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hätte, unberücksichtigt geblieben.Mit 01.02.2000 sei die Beschwerdeführerin ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien eingetreten und in die Bedienstetengruppe der Rechtskundigen Bediensteten der Verwendungsgruppe A eingereiht worden. Aus ihrem Dienstvertrag vom 08.02.2000 gehe die besoldungsrechtliche Stellung Schema römisch vier, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.1998 hervor. Bei ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung seien jene Schulzeiten, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hätte, unberücksichtigt geblieben. Mit Bescheid vom 11.08.2005, Zl. MA 2/0762329 B, Seite Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2005 der Dienstordnung (DO 1994) unterstellt worden. Darin sei sie auf ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2004 aufmerksam gemacht worden. Mit Bescheid desselben Tages sei über die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten abgesprochen worden. Dabei seien jene Schulzeiten unberücksichtigt geblieben, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hatte.Mit Bescheid vom 11.08.2005, Zl. MA 2/0762329 B, Seite Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2005 der Dienstordnung (DO 1994) unterstellt worden. Darin sei sie auf ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2004 aufmerksam gemacht worden. Mit Bescheid desselben Tages sei über die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten abgesprochen worden. Dabei seien jene Schulzeiten unberücksichtigt geblieben, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hatte. Mit Beschluss des Stadtsenates vom 17.03.2009 sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 01.02.2009 in die Dienstklasse VII befördert worden. Ihre besoldungsrechtliche Stellung habe ab diesem Zeitpunkt Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.09.2008 gelautet.Mit Beschluss des Stadtsenates vom 17.03.2009 sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 01.02.2009 in die Dienstklasse römisch sieben befördert worden. Ihre besoldungsrechtliche Stellung habe ab diesem Zeitpunkt Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.09.2008 gelautet. Die Beschwerdeführerin weise von 20.10.2010 bis 31.01.2012 Zeiten einer Elternkarenz (gegen Entfall der Bezüge)
§ 53
DO 1994 auf und sei von 01.02.2012 bis 31.12.2013 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen.Die Beschwerdeführerin weise von 20.10.2010 bis 31.01.2012 Zeiten einer Elternkarenz (gegen Entfall der Bezüge)
Paragraph 53, DO 1994 auf und sei von 01.02.2012 bis 31.12.2013 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. Mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zum sonstigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt worden. Mit Schreiben vom 09.12.2013 sei sie auf ihre Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014
§ 9Z 2 VGW-DRG hingewiesen worden.
Mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zum sonstigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt worden. Mit Schreiben vom 09.12.2013 sei sie auf ihre Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014
Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG hingewiesen worden. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde nach eingehender Darstellung und Erörterung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführerin ihre Schulzeiten, welche sie zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (01.06.1999 bis 01.06.1994) zurückgelegt habe,
§ 14, § 115l Abs. 2 DO 1994, § 11, § 49g Abs. 1 BO 1994, jeweils id
F am 31.12.2003, iVm. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 als Vordienstzeiten anzurechnen seien.
§ 11Abs. 1 i
Vm. § 49g Abs. 1 BO 1994, idF bis 31.12.2003, betrage der Vorrückungszeitraum zwei Jahre (vgl. auch die Entscheidung „Schmitzer" (Urteil vom 11.11.2014, C-530/13), wonach eine Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraums bei Anrechnung von Schulzeiten ebenso im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG steht).In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde nach eingehender Darstellung und Erörterung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführerin ihre Schulzeiten, welche sie zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (01.06.1999 bis 01.06.1994) zurückgelegt habe,
Paragraph 14,, Paragraph 115 l, Absatz 2, DO 1994, Paragraph 11,, Paragraph 49 g, Absatz eins, BO 1994, jeweils in der Fassung am 31.12.2003, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 als Vordienstzeiten anzurechnen seien.
Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49 g, Absatz eins, BO 1994, in der Fassung bis 31.12.2003, betrage der Vorrückungszeitraum zwei Jahre vergleiche auch die Entscheidung „Schmitzer" (Urteil vom 11.11.2014, C-530/13), wonach eine Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraums bei Anrechnung von Schulzeiten ebenso im Widerspruch zur Richtlinie 2000/78/EG steht). Zur Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages zum 01.09.2005 (dem Tag ihrer Unterstellung unter die DO 1994) sei der der Antragstellerin mit Bescheid vom 11.08.2005, Zl. MA 2/0762329 B, mitgeteilte 30.11.2004 als Stichtag für ihre nächste Vorrückung maßgeblich. Zwar seien der Beschwerdeführung ihre zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten als Vordienstzeiten anzurechnen; auch bewirke diese Anrechnung eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zum 01.09.2005; es sei jedoch damit keine Verbesserung ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung verbunden gewesen. Durch Anrechnung der zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten der Beschwerdeführerin als Vordienstzeiten ergebe sich der 30.11.2001 als neuer Vorrückungsstichtag. Ausgehend davon, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 30.11.2001 - dem neu berechneten Stichtag für ihre nächste Vorrückung in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 6 befunden habe, sei diese
der Anlage 2 zur BO 1994, LGBI. Nr. 55/1994, am 30.11.2003 in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III vorgerückt (zweijähriger Vorrückungszeitraum gem. § 11 Abs. 1 BO 1994 idF am 31.12.2003).Durch Anrechnung der zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten der Beschwerdeführerin als Vordienstzeiten ergebe sich der 30.11.2001 als neuer Vorrückungsstichtag. Ausgehend davon, dass sich die Beschwerdeführerin bereits am 30.11.2001 - dem neu berechneten Stichtag für ihre nächste Vorrückung in Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 6 befunden habe, sei diese
der Anlage 2 zur BO 1994, LGBI. Nr. 55 aus 1994,, am 30.11.2003 in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch drei vorgerückt (zweijähriger Vorrückungszeitraum gem. Paragraph 11, Absatz eins, BO 1994 in der Fassung am 31.12.2003). Zum Zeitpunkt ihres tatsächlichen Eintritts in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien am 01.09.2005 wäre die Beschwerdeführerin somit in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2003 eingestuft gewesen und nicht in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2004.Zum Zeitpunkt ihres tatsächlichen Eintritts in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien am 01.09.2005 wäre die Beschwerdeführerin somit in Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 7 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2003 eingestuft gewesen und nicht in Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2004. Ausgehend von einem zweijährigen Vorrückungszeitraum wären ihre weiteren Vorrückungen am 30.11.2005 in die Gehaltsstufe 8 und am 30.11.2007 in die Gehaltsstufe 9 des Schemas II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, erfolgt. Ausgehend von einem zweijährigen Vorrückungszeitraum wären ihre weiteren Vorrückungen am 30.11.2005 in die Gehaltsstufe 8 und am 30.11.2007 in die Gehaltsstufe 9 des Schemas römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, erfolgt. Für den Zeitraum ab der Beförderung der Beschwerdeführung mit Wirksamkeit vom 01.02.2009 bis in die Gegenwart wurde ausgeführt, dass für Beamte des Schemas II, Verwendungsgruppe A
§ 13Abs. 3 BO 1994, id
F LGBI. Nr. 55/1994, in der Stammfassung, die Dienstklassen III bis IX in Betracht kämen. Bei seiner Anstellung sei der Beamte in die Dienstklasse III seiner Verwendungsgruppe einzureihen.Für den Zeitraum ab der Beförderung der Beschwerdeführung mit Wirksamkeit vom 01.02.2009 bis in die Gegenwart wurde ausgeführt, dass für Beamte des Schemas römisch zwei, Verwendungsgruppe A
Paragraph 13, Absatz 3, BO 1994, in der Fassung LGBI. Nr. 55 aus 1994,, in der Stammfassung, die Dienstklassen römisch drei bis römisch neun in Betracht kämen. Bei seiner Anstellung sei der Beamte in die Dienstklasse römisch drei seiner Verwendungsgruppe einzureihen. Der Beamte des Schemas II erreiche
§ 15BO 1994, LGBI.
Nr. 55/1994, in seiner Stammfassung, ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 11 BO 1994), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18 BO 1994), durch Zeitvorrückung (§ 16 BO 1994) und Beförderung 17 BO 1994).Der Beamte des Schemas römisch zwei erreiche
Paragraph 15, BO 1994, LGBI. Nr. 55 aus 1994,, in seiner Stammfassung, ein höheres Gehalt durch Vorrückung (Paragraph 11, BO 1994), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 18, BO 1994), durch Zeitvorrückung (Paragraph 16, BO 1994) und Beförderung 17 BO 1994).
§ 11Abs.
1 BO 1994, LGBI. Nr. 55/1994, in seiner Stammfassung, rücke der Beamte grundsätzlich nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor.
Paragraph 11, Absatz eins, BO 1994, LGBI. Nr. 55 aus 1994,, in seiner Stammfassung, rücke der Beamte grundsätzlich nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Durch Zeitvorrückung erreiche der Beamte des Schemas II den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Der Beamte der Verwendungsgruppe A könne durch Zeitvorrückung die Dienstklassen IV bis VI erreichen (§ 16 BO 1994, LGBI. Nr. 55/1994, in seiner Stammfassung).Durch Zeitvorrückung erreiche der Beamte des Schemas römisch zwei den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Der Beamte der Verwendungsgruppe A könne durch Zeitvorrückung die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs erreichen (Paragraph 16, BO 1994, LGBI. Nr. 55 aus 1994,, in seiner Stammfassung). Eine Beförderung sei - im Unterschied zu einer (Zeit-)Vorrückung -
§ 17Abs.
1, LGBI. Nr. 55/1994, in seiner Stammfassung die Ernennung eines Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Unmittelbar vor ihrer Beförderung am 01.02.2009 in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 wäre die Beschwerdeführerin besoldungsrechtlich in das Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2007 eingereiht gewesen.Eine Beförderung sei - im Unterschied zu einer (Zeit-)Vorrückung -
Paragraph 17, Absatz eins,, LGBI. Nr. 55 aus 1994,, in seiner Stammfassung die Ernennung eines Beamten des Schemas römisch zwei zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Unmittelbar vor ihrer Beförderung am 01.02.2009 in die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 wäre die Beschwerdeführerin besoldungsrechtlich in das Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2007 eingereiht gewesen. Die Beschwerdeführerin sei durch die mit Wirksamkeit vom 01.02.2009 erfolgte Beförderung in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 besoldungsrechtlich - und zwar losgelöst von dem mit Bescheid vom 11.8.2005, Zl. MA 2/0762329 B, festgesetzten Vorrückungsstichtag - neu eingestuft worden und in diesem Zusammenhang der für ihre Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe maßgebende Stichtag neu festgesetzt worden. Die Beförderung in die höhere Dienstklasse sei nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie beispielsweise in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Dienstbehörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (gegenständlich durch Ernennung mit Beschluss) erfolgt. Weder auf Beförderung noch auf Beförderung zu einem bestimmten (frühestmöglichen) Zeitpunkt bestehe jedoch ein materiellrechtlicher Anspruch.Die Beschwerdeführerin sei durch die mit Wirksamkeit vom 01.02.2009 erfolgte Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 besoldungsrechtlich - und zwar losgelöst von dem mit Bescheid vom 11.8.2005, Zl. MA 2/0762329 B, festgesetzten Vorrückungsstichtag - neu eingestuft worden und in diesem Zusammenhang der für ihre Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe maßgebende Stichtag neu festgesetzt worden. Die Beförderung in die höhere Dienstklasse sei nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie beispielsweise in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Dienstbehörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (gegenständlich durch Ernennung mit Beschluss) erfolgt. Weder auf Beförderung noch auf Beförderung zu einem bestimmten (frühestmöglichen) Zeitpunkt bestehe jedoch ein materiellrechtlicher Anspruch. Da für die besoldungsrechtliche Einreihung der Beschwerdeführerin ab der mit Wirksamkeit vom 01.02.2009 erfolgten Beförderung nicht mehr der mit Bescheid vom 11.8.2005, Zl. MA 2/0762329 B, und gegenständlich um drei Jahre verbesserte Vorrückungsstichtag maßgeblich gewesen sei, habe die Anrechnung der zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten ab diesem Zeitpunkt auch keine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung mehr bewirken können. Der zum 01.09.2005 (dem Tag ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung) maßgebliche Vorrückungsstichtag 30.11.2001 sei für ihre besoldungsrechtliche Einstufung ab 01.02.2009 nicht mehr von Relevanz gewesen. Auch sei es weder verfassungsrechtlich noch unionsrechtlich geboten, die Beförderung als um drei Jahre früher erfolgt zu fingieren und zwar selbst dann nicht, wenn die damalige besoldungsrechtliche Einstufung eine nicht unwesentliche Rolle für den Zeitpunkt der Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse gespielt habe, die Beschwerdeführerin sohin bei Anrechnung der drei Schuljahre als Vordienstzeiten von Anbeginn an früher zur Beamtin der Dienstklasse VII ernannt worden wäre (vgl. VwGH vom 21.12.2011, 2011/12/0102, sowie vom 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).Da für die besoldungsrechtliche Einreihung der Beschwerdeführerin ab der mit Wirksamkeit vom 01.02.2009 erfolgten Beförderung nicht mehr der mit Bescheid vom 11.8.2005, Zl. MA 2/0762329 B, und gegenständlich um drei Jahre verbesserte Vorrückungsstichtag maßgeblich gewesen sei, habe die Anrechnung der zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegten Schulzeiten ab diesem Zeitpunkt auch keine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung mehr bewirken können. Der zum 01.09.2005 (dem Tag ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung) maßgebliche Vorrückungsstichtag 30.11.2001 sei für ihre besoldungsrechtliche Einstufung ab 01.02.2009 nicht mehr von Relevanz gewesen. Auch sei es weder verfassungsrechtlich noch unionsrechtlich geboten, die Beförderung als um drei Jahre früher erfolgt zu fingieren und zwar selbst dann nicht, wenn die damalige besoldungsrechtliche Einstufung eine nicht unwesentliche Rolle für den Zeitpunkt der Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse gespielt habe, die Beschwerdeführerin sohin bei Anrechnung der drei Schuljahre als Vordienstzeiten von Anbeginn an früher zur Beamtin der Dienstklasse römisch sieben ernannt worden wäre vergleiche VwGH vom 21.12.2011, 2011/12/0102, sowie vom 21.2.2017, Ro 2016/12/0019). Ausgehend von einem zweijährigen Vorrückungszeitraum sei die Beschwerdeführerin weiterer Folge am 01.09.2010 in die Gehaltsstufe 2 und am 01.09.2012 in die Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VII vorgerückt. Unmittelbar vor ihrer Ernennung zur Richterin am Verwaltungsgericht Wien mit 01.01.2014 habe sie sich somit in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 01.09.2012 befunden. Mit 01.01.2014 sei sie
§ 9
Z 2 VGW-DRG in das Schema VGW Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 eingereiht worden. Aufgrund eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes
§ 9
Z 2 VGW-DRG sei sie am 01.01.2018 in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW vorgerückt, in welcher sie sich derzeit befinde.Ausgehend von einem zweijährigen Vorrückungszeitraum sei die Beschwerdeführerin weiterer Folge am 01.09.2010 in die Gehaltsstufe 2 und am 01.09.2012 in die Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch sieben vorgerückt. Unmittelbar vor ihrer Ernennung zur Richterin am Verwaltungsgericht Wien mit 01.01.2014 habe sie sich somit in Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 01.09.2012 befunden. Mit 01.01.2014 sei sie
Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG in das Schema VGW Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 eingereiht worden. Aufgrund eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes
Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG sei sie am 01.01.2018 in die Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW vorgerückt, in welcher sie sich derzeit befinde. Zur Gebührlichkeit der Bezüge für die belangte Behörde aus, dass sich die Nichtanrechnung der Schulzeiten zwischen dem
- und
- Lebensjahr als Vordienstzeiten besoldungsrechtlich lediglich von der Unterstellung der Beschwerdeführer unter die DO 1994 am 01.09.2005 bis zu ihrer Beförderung am 01.02.2009 ausgewirkt hätten. Über eben diesen Zeitraum sei mit der Nichtanrechnung der drei Schuljahre als Vordienstzeiten für die Beschwerdeführerin eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung verbunden gewesen. Demgemäß werde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne die Diskriminierung erhalten hätte (01.09.2005 bis 29.11.2005: Gehaltsstufe 7; 30.11.2005 bis 29.11.2007: Gehaltsstufe 8; 30.11.2007 bis 31.01.2009: Gehaltsstufe 9), und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten habe (01.09.2005 bis 29.11.2006: Gehaltsstufe 6; 30.11.2006 bis 29.11.2008: Gehaltsstufe 7; 30.11.2008 bis 31.01.2009: Gehaltsstufe 8), gebührt hätte (vgl. z.B. VwGH 28.1.2010, 2008/12/0213, mit Verweis auf die mit VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des VfGH, zur Entscheidung über die Gebührlichkeit eines besoldungsrechtlichen Anspruchs im Streitfall durch die Dienstbehörde; hingegen ist für die Entscheidung über ein Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des VfGH gem. Art. 137 B-VG gegeben [Verweis auf VfSlg. 13.221/1992]). Zwar verjährten Ansprüche auf rückständige Leistungen gem. § 10 Abs. 1 BO 1994 drei Jahre nach ihrer Entstehung; doch dürfe die Gebührlichkeit eines Anspruchs nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden (siehe z.B. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160, zu § 13b Abs. 3 GehG 1956, welcher § 10 Abs. 2 DO 1994 entspreche, wonach der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs führe, sondern lediglich die Umwandlung in eine Naturalobligation bewirke).Demgemäß werde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne die Diskriminierung erhalten hätte (01.09.2005 bis 29.11.2005: Gehaltsstufe 7; 30.11.2005 bis 29.11.2007: Gehaltsstufe 8; 30.11.2007 bis 31.01.2009: Gehaltsstufe 9), und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten habe (01.09.2005 bis 29.11.2006: Gehaltsstufe 6; 30.11.2006 bis 29.11.2008: Gehaltsstufe 7; 30.11.2008 bis 31.01.2009: Gehaltsstufe 8), gebührt hätte vergleiche z.B. VwGH 28.1.2010, 2008/12/0213, mit Verweis auf die mit VfSlg. 3259 aus 1957, eingeleitete Rechtsprechung des VfGH, zur Entscheidung über die Gebührlichkeit eines besoldungsrechtlichen Anspruchs im Streitfall durch die Dienstbehörde; hingegen ist für die Entscheidung über ein Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des VfGH gem. Artikel 137, B-VG gegeben [Verweis auf VfSlg. 13.221/1992]). Zwar verjährten Ansprüche auf rückständige Leistungen gem. Paragraph 10, Absatz eins, BO 1994 drei Jahre nach ihrer Entstehung; doch dürfe die Gebührlichkeit eines Anspruchs nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden (siehe z.B. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0160, zu Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG 1956, welcher Paragraph 10, Absatz 2, DO 1994 entspreche, wonach der Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs führe, sondern lediglich die Umwandlung in eine Naturalobligation bewirke).
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wobei sie ausdrücklich nur den Spruchpunkt 3 bekämpfte und die Sachverhaltsfeststellungen Behörde außer Streit stellte. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass zu Recht die Gebührlichkeit der Bezüge für die dort näher genannten Zeiträume in der Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten habe festgestellt wurde. Die belangte Behörde habe es jedoch rechtwidrig unterlassen, über die Nachzahlung ihrer Bezüge abzusprechen und insofern über ihr Begehren nicht vollinhaltlich abgesprochen. Dies mit der Begründung, dass die Dienstbehörde nach der dort zitierten Rechtsprechung der Gerichthöfe des öffentlichen Rechts nur über die Gebührlichkeit eines besoldungsrechtlichen Anspruchs zu befinden habe und über ein Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des Verfassungsgerichthofes nach Art. 137 B-VG gegeben sei.Die belangte Behörde habe es jedoch rechtwidrig unterlassen, über die Nachzahlung ihrer Bezüge abzusprechen und insofern über ihr Begehren nicht vollinhaltlich abgesprochen. Dies mit der Begründung, dass die Dienstbehörde nach der dort zitierten Rechtsprechung der Gerichthöfe des öffentlichen Rechts nur über die Gebührlichkeit eines besoldungsrechtlichen Anspruchs zu befinden habe und über ein Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des Verfassungsgerichthofes nach Artikel 137, B-VG gegeben sei. Ungeachtet dessen, dass die nunmehr getroffene Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die bisher ergangenen Entscheidungen in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa VGW-DB-458/2017-1) nicht nachvollziehbar sei, könne dieser Rechtsprechung der belangten Behörde auch im Hinblick auf die, in der Begründung des nun in Beschwerde gezogenen Bescheides zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gefolgt werden.Ungeachtet dessen, dass die nunmehr getroffene Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die bisher ergangenen Entscheidungen in vergleichbaren Fällen vergleiche etwa VGW-DB-458/2017-1) nicht nachvollziehbar sei, könne dieser Rechtsprechung der belangten Behörde auch im Hinblick auf die, in der Begründung des nun in Beschwerde gezogenen Bescheides zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde verkenne den Inhalt etwa der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.1957, Zl A 2/57, wonach die besoldungsrechtlichen Ansprüche eines Beamten regelmäßig in drei Phasen verwirklicht werden. Der Verfassungsgerichtshof halte dazu Folgendes fest (vgl. VfSIg. 3259/1957):Die belangte Behörde verkenne den Inhalt etwa der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.1957, Zl A 2/57, wonach die besoldungsrechtlichen Ansprüche eines Beamten regelmäßig in drei Phasen verwirklicht werden. Der Verfassungsgerichtshof halte dazu Folgendes fest vergleiche VfSIg. 3259 aus 1957,): "Zunächst wird die Dienstbehörde den Rechtstitel schaffen, z. B. durch die Ernennung, die Versetzung in den Ruhestand oder die Anrechnung von Vordienstzeiten. Daraufhin werden in einem weiteren Akt die auf Grund des Titels im einzelnen gebührenden Bezüge festgesetzt, bemessen werden. Und schließlich werden die auf Grund dieser Bemessung gebührenden Bezüge dem Beamten ausgezahlt, liquidiert werden. Alle drei Abschnitte des Verfahrens ergeben sich aus der Ausübung der Diensthoheit. Bescheide sind aber allein die Schaffung des Titels und die Bemessung. Die Liquidierung hingegen ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient." Obgleich rechtsrichtig die belangte Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit ebenso über die Gebührlichkeit der Bezüge abgesprochen habe, stehe dem nicht die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (wie auch des Verwaltungsgerichthofes) entgegen, auch über den Antrag auf Nachzahlung dieser Bezüge zu entscheiden. Wie etwa der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei ausschließlich die Liquidierung des zuvor von der Dienstbehörde festgestellten Anspruchs (auf Grund der Ernennung, der Anrechnung der Vordienstzeiten, aber wohl auch der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten), der denklogisch auch den Anspruch auf Nachzahlung der daraus resultierenden Bezüge einschließe, ein technische Vorgang, der in weiterer Folge - etwa im Falle der Weigerung der Auszahlung dieser festgestellten und nachzuzahlenden Ansprüche der Dienstbehörde - mit einer Beschwerde nach Art. 137 B-VG durchzusetzen sei. Weshalb die belangte Behörde nun - entgegen ihrer bisher ergangenen eigenen Rechtsprechung - vermeine, nun nicht mehr über den Anspruch auf Nachzahlung entscheiden zu dürfen, sei nicht nachvollziehbar.Obgleich rechtsrichtig die belangte Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit ebenso über die Gebührlichkeit der Bezüge abgesprochen habe, stehe dem nicht die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (wie auch des Verwaltungsgerichthofes) entgegen, auch über den Antrag auf Nachzahlung dieser Bezüge zu entscheiden. Wie etwa der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei ausschließlich die Liquidierung des zuvor von der Dienstbehörde festgestellten Anspruchs (auf Grund der Ernennung, der Anrechnung der Vordienstzeiten, aber wohl auch der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten), der denklogisch auch den Anspruch auf Nachzahlung der daraus resultierenden Bezüge einschließe, ein technische Vorgang, der in weiterer Folge - etwa im Falle der Weigerung der Auszahlung dieser festgestellten und nachzuzahlenden Ansprüche der Dienstbehörde - mit einer Beschwerde nach Artikel 137, B-VG durchzusetzen sei. Weshalb die belangte Behörde nun - entgegen ihrer bisher ergangenen eigenen Rechtsprechung - vermeine, nun nicht mehr über den Anspruch auf Nachzahlung entscheiden zu dürfen, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründung über die Verjährung von Ansprüchen auf rückständige Leistungen
§ 10Abs.
1 BO 1994 werde vollständigkeitshalber auf die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag vom 11.10.2017 hingewiesen, wonach zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ein aufrechter Verjährungsverzicht vorgelegen habe und daher die sie begünstigenden Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Antrages weiterhin anzuwenden seien (vgl. ebenso VGW-DB-458/2017-1).Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründung über die Verjährung von Ansprüchen auf rückständige Leistungen
Paragraph 10, Absatz eins, BO 1994 werde vollständigkeitshalber auf die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag vom 11.10.2017 hingewiesen, wonach zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ein aufrechter Verjährungsverzicht vorgelegen habe und daher die sie begünstigenden Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Antrages weiterhin anzuwenden seien vergleiche ebenso VGW-DB-458/2017-1). Es werde daher beantragt, den Spruchpunkt
- dahingehend abzuändern, dass dieser wie folgt zu lauten habe: "Dem Antrag vom 11.10.2017 auf Nachzahlung der Bezüge wird in Ansehung des Zeitraums von 01.09.2005 bis einschließlich 31.01.2009 insofern Folge gegeben, als die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte (01.09.2005 bis 29.11.2005: Gehaltsstufe 7; 30.11.2005 bis 29.11.2007: Gehaltsstufe 8; 30.11.2007 bis 31.01.2009: Gehaltsstufe 9), und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten hat (01.09.2005 bis 29.11.2006: Gehaltsstufe 6; 30.11.2006 bis 29.11.2008: Gehaltsstufe 7; 30.11.2008 bis 31.01.2009: Gehaltsstufe 8) gebührt und auszubezahlen ist." Auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wird ausdrücklich verzichtet.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2018, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am 01.06.1976 geboren und besuchte von September 1982 bis Juni 1986 die Volkschule daran anschließend Gymnasium, das sie am 15.06.1994 mit Reifeprüfung abschloss. Im Wintersemester 1994 nahm sie ihr Diplomstudium der Rechtswissenschaften auf, welches sie im Sommersemester 1999 (12.04.1999) abgeschlossen hat. Während ihres Studiums war die Beschwerdeführerin von 01.07.1998 bis 31.07.1998 als Ferialpraktikantin bei der Stadt Wien tätig. Im Zeitraum von 01.08.1999 bis 31.01.2000 hat sie die Gerichtspraxis absolviert. Mit 01.02.2000 trat die Beschwerdeführerin ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien ein und wurde in die Bedienstetengruppe der Rechtskundigen Bediensteten der Verwendungsgruppe A eingereiht, wobei die besoldungsrechtliche Stellung mit Schema IV, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.1998 festgesetzt wurde. Bei ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung sind jene Schulzeiten, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hätte, unberücksichtigt geblieben.Mit 01.02.2000 trat die Beschwerdeführerin ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien ein und wurde in die Bedienstetengruppe der Rechtskundigen Bediensteten der Verwendungsgruppe A eingereiht, wobei die besoldungsrechtliche Stellung mit Schema römisch vier, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.1998 festgesetzt wurde. Bei ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung sind jene Schulzeiten, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hätte, unberücksichtigt geblieben. Mit Bescheid vom 11.08.2005, Zl. MA 2/0762329 B, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2005 der Dienstordnung (DO 1994) unterstellt. Darin wurde sie auf ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2004 aufmerksam gemacht. Mit Bescheid desselben Tages wurde über die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten abgesprochen. Dabei sind jene Schulzeiten unberücksichtigt geblieben, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hatte.Mit Bescheid vom 11.08.2005, Zl. MA 2/0762329 B, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.09.2005 der Dienstordnung (DO 1994) unterstellt. Darin wurde sie auf ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 30.11.2004 aufmerksam gemacht. Mit Bescheid desselben Tages wurde über die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten abgesprochen. Dabei sind jene Schulzeiten unberücksichtigt geblieben, die die Beschwerdeführerin zwischen dem
- und
- Lebensjahr zurückgelegt hatte. Mit Beschluss des Stadtsenates vom 17.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 01.02.2009 in die Dienstklasse VII befördert. Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautete ab diesem Zeitpunkt Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.09.2008.Mit Beschluss des Stadtsenates vom 17.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 01.02.2009 in die Dienstklasse römisch sieben befördert. Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautete ab diesem Zeitpunkt Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.09.
- Die Beschwerdeführerin weist von 20.10.2010 bis 31.01.2012 Zeiten einer Elternkarenz (gegen Entfall der Bezüge)
§ 53
DO 1994 auf und ist von 01.02.2012 bis 31.12.2013 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen.Die Beschwerdeführerin weist von 20.10.2010 bis 31.01.2012 Zeiten einer Elternkarenz (gegen Entfall der Bezüge)
Paragraph 53, DO 1994 auf und ist von 01.02.2012 bis 31.12.2013 einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. Mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zum sonstigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt. Mit Schreiben vom 09.12.2013 wurde sie auf ihre Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014
§ 9Z 2 VGW-DRG hingewiesen.
Mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 17.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zum sonstigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt. Mit Schreiben vom 09.12.2013 wurde sie auf ihre Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014
Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG hingewiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der Fall konnte auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden und es handelt sich nicht um eine komplexe vom Verwaltungsgericht zu lösende Rechtsfrage.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der Fall konnte auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden und es handelt sich nicht um eine komplexe vom Verwaltungsgericht zu lösende Rechtsfrage. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 4aAbs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. 84/2012 id
F LGBl. 38/2016, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 38 aus 2016,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Zu A)
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG) sowie § 10 BO 1994 und 49g BO i.d.F. LGBl Nr. 10/2011 lauten – auszugsweise – wie folgt:
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG) sowie Paragraph 10, BO 1994 und 49g BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2011, lauten – auszugsweise – wie folgt: „Mitglieder des Verwaltungsgerichts Dienstrechtliche Sonderbestimmungen § 5.
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden. Paragraph 5,
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraphen 2 a, 3, 6 bis 17 a, 19 und 22, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4 bis 7, Paragraphen 26 bis 27, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraphen 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die Paragraphen 68 d und 71 a jedenfalls anzuwenden.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (Paragraph 7, Absatz 2, VGWG) tätig sind, gilt auch Paragraph 20, DO
- […] Besoldung §
- Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:Paragraph 9, Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:
- Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt. Schema VGW Gehaltsstufe Euro 01 5.647,80 02 5.981,25 03 6.314,67 04 6.648,06 05 7.228,87 06 7.562,28 07 7.895,72 08 8.229,12
- Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. Z 3 bis Z 4 […]Ziffer 3 bis Ziffer 4, […]
- Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
- Mit dem Gehalt (Ziffer eins bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
- Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.
- Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, Paragraphen 13 bis 32, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraphen 36 bis 38, Paragraph 39, Absatz eins und eins a, Paragraphen 39 a, 40 b, 40 c und 40 e bis 40 k sowie Paragraph 41, Absatz eins, BO 1994 nicht anzuwenden. […] Übergangsbestimmungen §
- Für mit Wirksamkeit
- Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
- Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:Paragraph 22, Für mit Wirksamkeit
- Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
- Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:
- Am
- Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz. Z 2 bis Z 3Ziffer 2 bis Ziffer 3
- Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt: Schema IIVerwendungsgruppe ADienstklasse/GehaltsstufealtSchema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse/Gehaltsstufe, alt Schema VGWGehaltsstufeneuSchema VGW, Gehaltsstufe, neu Schema UVSGehaltsgruppe/GehaltsstufealtSchema UVS, Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe, alt Schema VGWGehaltsstufeneuSchema VGW, Gehaltsstufe, neu III/1 bis 13 1 I/1 bis 3 2 III/14 bis 20 2 I/4 bis 6 3 VIIrömisch sieben 2 I/7 und 8 4 I/9 5 I/10 6 I/11 und 12 7 I/13 bis 16 8 IIrömisch zwei 8
- Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,
- Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 3
- Jahr 3 Jahre, Gehaltsstufe 3
- Jahr 1 Jahr, Gehaltsstufe 5
- bis
- Halbjahr 2 Jahre, Gehaltsstufe 5
- Halbjahr 1 Jahr, Gehaltsstufe 8 1 Jahr und Gehaltsstufe 9 2 Jahre.
- Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus
- Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre,Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr,Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre undDienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre und Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.Dienstklasse römisch sieben, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.
- Das Besoldungsdienstalter der
Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung
§ 9
Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.7. Das Besoldungsdienstalter der
Ziffer 4, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer 4, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung
Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Ziffer 5, oder Ziffer 6, eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre. […] Verjährung § 10.
(1)Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.Paragraph 10,
(1)Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. „Übergangsbestimmung zur 37. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 § 49g.
(1)Auf Beamte, die keinen Antrag
§ 115lAbs.
1 der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag
dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 11 Abs. 1 weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 49 g,
(1)Auf Beamte, die keinen Antrag
Paragraph 115 l, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 stellen oder deren Antrag
dieser Gesetzesstelle ab- oder zurückzuweisen ist, ist Paragraph 11, Absatz eins, weiterhin in der vor der 37. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 115l der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
§ 10anzurechnen.
Erfolgt die Antragstellung
§ 115lAbs.
1 der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.““
(2)Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des Paragraph 115 l, der Dienstordnung 1994 ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung der 37. Novelle zu diesem Gesetz nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
Paragraph 10, anzurechnen. Erfolgt die Antragstellung
Paragraph 115 l, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Kundmachung der
- Novelle zu diesem Gesetz, ist der zwischen dem Tag der Kundmachung dieser Novelle und dem Tag der Antragstellung gelegene Zeitraum ebenfalls nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen.““ Im vorliegenden Fall bekämpft die Beschwerdeführerin ausschließlich den Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides. Darin hat die belangte Behörde zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2005 bis 31.01.2009 die Bezugsdifferenz zwischen den tatsächlich gezahlten Bezügen und jenen, die sich bei Anrechnung der der Schulzeiten dem
- und
- Lebensjahr als Vordienstzeiten vergeben hätten, gebührt. In der Begründung wies sie - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - daraufhin, dass die Bezugsansprüche der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zwar verjährt seien, doch dürfe deshalb die Gebührlichkeit des Anspruchs nicht verneint werden.
§ 13bAbs.
3 Gehaltsgesetz, der § 10 Abs. 2 TO 1994 entspreche, für den Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern bewirke lediglich eine Naturalobligation. Im vorliegenden Fall bekämpft die Beschwerdeführerin ausschließlich den Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides. Darin hat die belangte Behörde zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2005 bis 31.01.2009 die Bezugsdifferenz zwischen den tatsächlich gezahlten Bezügen und jenen, die sich bei Anrechnung der der Schulzeiten dem 15. und 18. Lebensjahr als Vordienstzeiten vergeben hätten, gebührt. In der Begründung wies sie - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - daraufhin, dass die Bezugsansprüche der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum zwar verjährt seien, doch dürfe deshalb die Gebührlichkeit des Anspruchs nicht verneint werden.
Paragraph 13 b, Absatz 3, Gehaltsgesetz, der Paragraph 10, Absatz 2, TO 1994 entspreche, für den Eintritt der Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern bewirke lediglich eine Naturalobligation. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die belangte Behörde auch über ihren Antrag auf Nachzahlung der Bezüge für den oben angegebenen Zeitraum hätte absprechen müssen. Ferner wies sie auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs („Starjakob“ C417/13) hin, wonach diskriminierten Bediensteten „hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren, wie sie den von diesem System begünstigten Bediensteten zu Teil geworden sind.“ Außerdem habe zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ein aufrechter Verjährungsverzicht bestanden. Mit diesem Vorbringen ist aber für den Standpunkt nichts gewonnen: Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Verjährungsverzicht beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Bestimmung des § 49g BO 1994 (eingefügt durch LGBl Nr. 10/2011, kundgemacht am 15.04.2011) mit Art 2 Z. 25 der Dienstrechtsnovelle 2015 (LGBl Nr. 28/2015) aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 11.10.2017 eingebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt kein Verjährungsverzicht bestanden hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Verjährungsverzicht des § 49g BO 1994 idF LGBl Nr. 10/2011 nur den Zeitraum vom 18.06.2009 bis 15.04.2011 umfasst hat. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin (11.10.2017) ist daher jedenfalls vom Eintritt der Verjährung auszugehen.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Verjährungsverzicht beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Bestimmung des Paragraph 49 g, BO 1994 (eingefügt durch Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2011,, kundgemacht am 15.04.2011) mit Artikel 2, Ziffer 25, der Dienstrechtsnovelle 2015 Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,) aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 11.10.2017 eingebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt kein Verjährungsverzicht bestanden hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Verjährungsverzicht des Paragraph 49 g, BO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2011, nur den Zeitraum vom 18.06.2009 bis 15.04.2011 umfasst hat. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin (11.10.2017) ist daher jedenfalls vom Eintritt der Verjährung auszugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit (von Ausnahmefällen abgesehen) keine Bindungswirkung. Die Bescheidbegründung spielt daher nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015-0016, oder VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, jeweils mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit (von Ausnahmefällen abgesehen) keine Bindungswirkung. Die Bescheidbegründung spielt daher nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015-0016, oder VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, jeweils mwN). Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.10.2017 auf Nachzahlung der Bezüge in Ansehung des Zeitraums von 01.09.2005 bis einschließlich 31.01.2009 nur insofern Folge gegeben als festgestellt wurde, dass ihr die Differenz zwischen dem Entgelt, das sie ohne Diskriminierung erhalten hätte (1.9.2005 bis 29.11.2005: Gehaltsstufe 7; 30.11.2005 bis 29.11.2007: Gehaltsstufe 8; 30.11.2007 bis 31.1.2009: Gehaltsstufe 9) und dem Entgelt, das sie tatsächlich erhalten hat (1.9.2005 bis 29.11.2006: Gehaltsstufe 6; 30.11.2006 bis 29.11.2008: Gehaltsstufe 7, 30.11.2008 bis 31.1.2009: Gehaltsstufe 8), gebührte. Mit der Wendung „nur insofern Folge gegeben“ hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung ihrer Bezüge für den obigen Zeitraum entsprechend zwar die Gebührlichkeit bejaht, aber dem Antrag auf Nachzahlung wegen eingetretener Verjährung nicht stattgibt, d. h. in abweist. Damit hat sie aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl auch über den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung abgesprochen. Ebenso kann aus der von ihr zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht abgeleitet werden, dass dadurch der Eintritt der Verjährung ausgeschlossen wäre, da lediglich gefordert wird „hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren, wie sie den von diesem System begünstigten Bediensteten zu Teil geworden sind.“ Das aber ist durch die in Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides erfolgte Anrechnung der Schulzeiten der Beschwerdeführerin geschehen. Die Beschwerde war daher
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2193891.1.00