RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2023 GeschäftszahlW296 2256329-1 Spruch, W296 2256329-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Eritrea, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der am 16.08.2021 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt an, dass er eritreischer Staatsangehöriger, aber in Saudi-Arabien geboren und aufgewachsen sei, sein Vater habe dort als Privatfahrer gearbeitet habe. Im Jahr 2018 seien er und seine gesamte Familie nach Eritrea abgeschoben worden. Er habe sich dort 40 Tage aufgehalten bis er von der eritreischen Regierung aufgefordert worden sei, zum Militär zu gehen. Er wolle nicht zum Militär gehen, aus diesem Grund habe er Eritrea verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
- Am 03.05.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer angab, in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen und einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Gemeinde seines Wohnortes nachgegangen zu sein. Er verfüge über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seines Bruders in Österreich. Er besuche keine Kurse, da es ihm aktuell nicht erlaubt sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit seiner Geburt bis zu seiner Abschiebung am 15.05.2018 in Saudi-Arabien gelebt zu haben. Danach sei er bis etwa 26.07.2018 in der eritreischen Hauptstadt Asmara, im Bezirk XXXX , aufhältig gewesen, bis er von dort aus weiter in die Türkei gereist sei. In der Türkei habe er sich etwa 21 Tage aufgehalten und sei dann nach Griechenland gereist, wo er etwa ein Monat geblieben sei, bis er über Mazedonien nach Serbien gelangt sei. In Serbien sei er etwa zweieinhalb bis drei Jahre geblieben bis er über Ungarn nach Österreich eingereist sei. In Asmara habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater, seinen drei Brüdern und zwei Schwestern gelebt.
- Am 03.05.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer angab, in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen und einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Gemeinde seines Wohnortes nachgegangen zu sein. Er verfüge über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seines Bruders in Österreich. Er besuche keine Kurse, da es ihm aktuell nicht erlaubt sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit seiner Geburt bis zu seiner Abschiebung am 15.05.2018 in Saudi-Arabien gelebt zu haben. Danach sei er bis etwa 26.07.2018 in der eritreischen Hauptstadt Asmara, im Bezirk römisch 40 , aufhältig gewesen, bis er von dort aus weiter in die Türkei gereist sei. In der Türkei habe er sich etwa 21 Tage aufgehalten und sei dann nach Griechenland gereist, wo er etwa ein Monat geblieben sei, bis er über Mazedonien nach Serbien gelangt sei. In Serbien sei er etwa zweieinhalb bis drei Jahre geblieben bis er über Ungarn nach Österreich eingereist sei. In Asmara habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater, seinen drei Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lage in Eritrea nach seiner Ankunft instabil gewesen sei und es bereits vor der Abschiebung aus Saudi-Arabien in Eritrea Demonstrationen gegeben habe. Es sei zu willkürlichen Verhaftungen gekommen und sei auch ein Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , zwei Wochen nach der Ankunft in Eritrea festgenommen worden. Seither habe der Beschwerdeführer nichts mehr von diesem seinen Bruder gehört. Zwei Wochen nach der Festnahme hätten der Beschwerdeführer, seine Schwester XXXX und sein Bruder XXXX Ladungen zu einer Einvernahme erhalten. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, zusammen mit der Familie Eritrea zu verlassen, damit sie nicht inhaftiert oder zwangsrekrutiert werden würden. Der Vater habe dann türkische Visa organisiert und die Familie sei mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte der Beschwerdeführer, festgenommen zu werden und in ein militärisches Trainingslager zu kommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lage in Eritrea nach seiner Ankunft instabil gewesen sei und es bereits vor der Abschiebung aus Saudi-Arabien in Eritrea Demonstrationen gegeben habe. Es sei zu willkürlichen Verhaftungen gekommen und sei auch ein Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , zwei Wochen nach der Ankunft in Eritrea festgenommen worden. Seither habe der Beschwerdeführer nichts mehr von diesem seinen Bruder gehört. Zwei Wochen nach der Festnahme hätten der Beschwerdeführer, seine Schwester römisch 40 und sein Bruder römisch 40 Ladungen zu einer Einvernahme erhalten. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, zusammen mit der Familie Eritrea zu verlassen, damit sie nicht inhaftiert oder zwangsrekrutiert werden würden. Der Vater habe dann türkische Visa organisiert und die Familie sei mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte der Beschwerdeführer, festgenommen zu werden und in ein militärisches Trainingslager zu kommen.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.08.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Eritrea zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.08.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Eritrea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , welcher ebenso in Österreich aufhältig ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und diesbezüglich am 05.10.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde, keine sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers deckenden Angaben machte. So habe XXXX mit keinem Wort die angebliche Verhaftung des Bruders XXXX erwähnt und trotz mehrmaliger Nachfrage durch die Behörde lediglich angegeben, dass er nicht wisse, wie es XXXX in Asmara gehe und was er dort machen würde. Der Beschwerdeführer sei somit als Person unglaubwürdig. Auch sei es zu weiteren Widersprüchen zwischen der Aussage des Bruders und jener des Beschwerdeführers gekommen, beispielsweise hinsichtlich des Aufenthalts der Brüder während der Überbringung der Ladungen in Eritrea oder hinsichtlich des Grundes für den Erhalt der Ladung. Ferner sei angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer legal über den Luftweg aus Eritrea ausreisen konnte, davon auszugehen, dass er entweder bereits den Nationaldienst abgeleistet hat oder über den Diaspora-Status verfügt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , welcher ebenso in Österreich aufhältig ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und diesbezüglich am 05.10.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde, keine sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers deckenden Angaben machte. So habe römisch 40 mit keinem Wort die angebliche Verhaftung des Bruders römisch 40 erwähnt und trotz mehrmaliger Nachfrage durch die Behörde lediglich angegeben, dass er nicht wisse, wie es römisch 40 in Asmara gehe und was er dort machen würde. Der Beschwerdeführer sei somit als Person unglaubwürdig. Auch sei es zu weiteren Widersprüchen zwischen der Aussage des Bruders und jener des Beschwerdeführers gekommen, beispielsweise hinsichtlich des Aufenthalts der Brüder während der Überbringung der Ladungen in Eritrea oder hinsichtlich des Grundes für den Erhalt der Ladung. Ferner sei angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer legal über den Luftweg aus Eritrea ausreisen konnte, davon auszugehen, dass er entweder bereits den Nationaldienst abgeleistet hat oder über den Diaspora-Status verfügt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.04.2022 durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit den aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei durch seine illegale Ausreise und dem Entzug aus der Wehrpflicht in das Blickfeld der staatlichen Behörden gerate und würde ihn somit der Aufenthalt in „Umerziehungslagern“, Haftstrafen und der Einzug in den militärischen Nationaldienst erwarten. Ferner wurde ausgeführt, dass sich die widersprüchlichen Fluchtgeschichten des Beschwerdeführers und seines Bruders auf die Unsicherheit des Bruders zurückführen lassen würden. Der vom Bruder des Beschwerdeführers vorgebrachte Kontaktabbruch zu XXXX sei ein Indiz für dessen Verschwinden oder Inhaftierung. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit den aktuellen Länderberichten auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei durch seine illegale Ausreise und dem Entzug aus der Wehrpflicht in das Blickfeld der staatlichen Behörden gerate und würde ihn somit der Aufenthalt in „Umerziehungslagern“, Haftstrafen und der Einzug in den militärischen Nationaldienst erwarten. Ferner wurde ausgeführt, dass sich die widersprüchlichen Fluchtgeschichten des Beschwerdeführers und seines Bruders auf die Unsicherheit des Bruders zurückführen lassen würden. Der vom Bruder des Beschwerdeführers vorgebrachte Kontaktabbruch zu römisch 40 sei ein Indiz für dessen Verschwinden oder Inhaftierung. Hinsichtlich des Grundes für die Ladung habe der Beschwerdeführer stets wahrheitsgemäß vorgebracht, dass er den wahren Grund dafür nicht kennen würde, die Familie jedoch davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Rekrutierung oder eine Befragung zum inhaftierten Bruder handeln würde. Ersteres sei ihnen wahrscheinlicher erschienen. Ferner ergebe sich hinsichtlich der Ausreise aus Eritrea aus den Länderberichten, dass es keine einheitlichen oder transparenten Anforderungen an das Ausreisevisum gebe, weshalb die Annahme, der Vater habe vermutlich Geld für die Ausreise bezahlt, bekräftigt werde. Darüber hinaus habe die Behörde nicht die lange Abwesenheit aus Eritrea sowie die mangelnde Kenntnis der Umstände und Gepflogenheiten im Herkunftsland gewürdigt. Dem Beschwerdeführer wäre es unzumutbar in einem praktisch fremden Land, dessen Staatsregime derart korrupt und willkürlich agiert, Fuß zu fassen.
- Mit Vorbringen vom 18.01.2023 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung für die Schulung der Basisbildung mit Kursbeginn 27.09.2022, datiert mit 19.12.2022, und eine Unterstützungserklärung von XXXX , welche seine Lernbegleiterin im genannten Kurs ist, datiert mit 18.01.2023, vor.
- Mit Vorbringen vom 18.01.2023 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung für die Schulung der Basisbildung mit Kursbeginn 27.09.2022, datiert mit 19.12.2022, und eine Unterstützungserklärung von römisch 40 , welche seine Lernbegleiterin im genannten Kurs ist, datiert mit 18.01.2023, vor.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 24.01.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Eritreas und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Jeberti und spricht Arabisch, Tigrinya und Englisch. Tigrinya beherrscht der Beschwerdeführer nur in Wort, er kann es weder lesen noch schreiben. Er führt die im Spruch genannten Personalien, seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in Riad, Saudi-Arabien, im Bezirk XXXX , geboren und wuchs dort auf bzw. lebte dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern. Er besuchte dort 12 Jahre lang die Grundschule, welche er mit der Matura abschloss, und studierte anschließend ein Jahr an der Universität Informationstechnologie. Einer Beschäftigung ging der Beschwerdeführer nicht nach, zuletzt war er als Student tätig. Der Beschwerdeführer wurde in Riad, Saudi-Arabien, im Bezirk römisch 40 , geboren und wuchs dort auf bzw. lebte dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern. Er besuchte dort 12 Jahre lang die Grundschule, welche er mit der Matura abschloss, und studierte anschließend ein Jahr an der Universität Informationstechnologie. Einer Beschäftigung ging der Beschwerdeführer nicht nach, zuletzt war er als Student tätig. Am 15.05.2018 verließ der Beschwerdeführer Saudi Arabien und reiste mit seiner Familie nach Eritrea. Dort lebte er in der Hauptstadt Asmara, im Bezirk XXXX , bis zu seiner legalen Ausreise aus dem Herkunftsland über den Luftweg am 26.07.2018 in die Türkei. In Asmara waren der Beschwerdeführer und seine Familie bei der Tante väterlicherseits aufhältig. Am 15.05.2018 verließ der Beschwerdeführer Saudi Arabien und reiste mit seiner Familie nach Eritrea. Dort lebte er in der Hauptstadt Asmara, im Bezirk römisch 40 , bis zu seiner legalen Ausreise aus dem Herkunftsland über den Luftweg am 26.07.2018 in die Türkei. In Asmara waren der Beschwerdeführer und seine Familie bei der Tante väterlicherseits aufhältig. In der Türkei verbrachte der Beschwerdeführer etwa drei Wochen bevor er nach Griechenland reiste, wo er sich etwa ein Monat aufhielt. Anschließend reiste er über Mazedonien nach Serbien. Dort hielt er sich zwei Jahre auf und reiste anschließend weiter über Ungarn nach Österreich. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Schwester befinden sich nach wie vor in der Türkei. Eine Schwester lebt in Kanada und eine weitere Schwester in Ägypten. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind jeweils verheiratet und leben in Saudi-Arabien. Ein Bruder und eine Schwester leben in Deutschland, ein Bruder ist noch in Eritrea aufhältig und ein weiterer Bruder, XXXX , lebt in Österreich und stellte im Bundesgebiet (ebenfalls) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde stellte bereits einen negativen Bescheid aus, gegen welchen der Bruder des Beschwerdeführers Beschwerde erhob. Das Verfahren ist derzeit ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Schwester befinden sich nach wie vor in der Türkei. Eine Schwester lebt in Kanada und eine weitere Schwester in Ägypten. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind jeweils verheiratet und leben in Saudi-Arabien. Ein Bruder und eine Schwester leben in Deutschland, ein Bruder ist noch in Eritrea aufhältig und ein weiterer Bruder, römisch 40 , lebt in Österreich und stellte im Bundesgebiet (ebenfalls) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde stellte bereits einen negativen Bescheid aus, gegen welchen der Bruder des Beschwerdeführers Beschwerde erhob. Das Verfahren ist derzeit ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Eltern und allen Geschwistern. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig, er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Vom 04.10.2021 bis 14.10.2021 sowie vom 29.03.2022 bis 07.04.2022 war der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei der Gemeinde seines Wohnortes beschäftigt und übernahm Hilfstätigkeiten unter anderem auch bei der CARITAS. Er besucht seit 27.09.2022 die Schulung Basisbildung in XXXX und verfügt via seine Fußballleidenschaft über einen kleinen Bekanntenkreis in Österreich.In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig, er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Vom 04.10.2021 bis 14.10.2021 sowie vom 29.03.2022 bis 07.04.2022 war der Beschwerdeführer ehrenamtlich bei der Gemeinde seines Wohnortes beschäftigt und übernahm Hilfstätigkeiten unter anderem auch bei der CARITAS. Er besucht seit 27.09.2022 die Schulung Basisbildung in römisch 40 und verfügt via seine Fußballleidenschaft über einen kleinen Bekanntenkreis in Österreich. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in das Herkunftsland: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Heimat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen hat sich letztlich als unglaubhaft erwiesen. Im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK geraten. Im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK geraten. 1.
- Zur relevanten Situation im Herkunftsland: 1.3.
- Auszug aus den Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Eritrea aus dem COI-CMS, Stand 19.05.2021:
- COVID-191.3.
- Auszug aus den Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Eritrea aus dem COI-CMS, Stand 19.05.2021:,
- COVID-19 Eritrea ist von COVID-19 bisher wenig betroffen, wird aber weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Die Einreise ist nur auf dem Luftweg möglich. Seit dem
- April 2021 dürfen planmäßig verkehrende Passagierflüge wieder starten oder landen. Es besteht die Verpflichtung zu einem siebentägigen Aufenthalt auf eigene Kosten in einer Quarantäneeinrichtung, an dessen Ende ein weiterer COVID-19-Test durchgeführt wird. Die Quarantänepflicht entfällt, wenn eine Impfung durch ein Zertifikat und einen erfolgreichen Antikörpertest bei Ankunft nachgewiesen wird (AA 18.5.2021). Ergänzende Informationen finden sich auf der Seite des eritreischen Informationsministeriums https://shabait.com/. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.5.2021): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 18.5.
- Politische Lage- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.5.2021): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 18.5.2021,
- Politische Lage Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land erlangte 1993 die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit. Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung aus dem Jahr 1997 ist zwar durch die provisorische Nationalversammlung angenommen worden, trat aber dennoch nie in Kraft. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land ohne demokratische Kontrolle. Er stützt sich auf die Sicherheitsapparate und die einzige zugelassene Partei, die People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ). Das Übergangsparlament ist seit 2002 nicht mehr zusammengetreten. Seit der Unabhängigkeit des Landes sind weder Parlaments- noch Präsidentschaftswahlen durchgeführt worden (AA 25.1.2021). Die politische Situation im Land ist also seit vielen Jahren von ihrem nahezu unveränderlichen Charakter geprägt. Der Präsident zeigt keine Bereitschaft, Wahlen abzuhalten oder Änderungen im politischen Status quo des Landes zu akzeptieren. Er regiert mit einer kleinen Anzahl von Beratern der PFDJ-Führung. Zudem verfügt das Militär über eine beträchtliche politische Macht (NLMBZ 30.11.2020). Eritrea hat nicht nur keine Verfassung (AA 25.1.2021), es gibt auch keinen Rechtsstaat und keine Nationalversammlung, welche überhaupt Gesetze beschließen könnte (UNHRC 24.2.2021). Es gibt de facto und de jure keine Gewaltenteilung (BS 2020; vgl. AA 25.1.2021), denn es gibt weder eine Legislative noch eine unabhängige Justiz. Eritrea bleibt eine Ein-Mann-Diktatur unter Präsident Isaias Afewerki (HRW 13.1.2021) nach anderen Angaben eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Eritrea hat nicht nur keine Verfassung (AA 25.1.2021), es gibt auch keinen Rechtsstaat und keine Nationalversammlung, welche überhaupt Gesetze beschließen könnte (UNHRC 24.2.2021). Es gibt de facto und de jure keine Gewaltenteilung (BS 2020; vergleiche AA 25.1.2021), denn es gibt weder eine Legislative noch eine unabhängige Justiz. Eritrea bleibt eine Ein-Mann-Diktatur unter Präsident Isaias Afewerki (HRW 13.1.2021) nach anderen Angaben eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Ende 2000 endete der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien vorläufig mit dem Friedensabkommen von Algier, dieses wurde in der Folge aber mehrfach gebrochen. Im Juli und September 2018 unterzeichneten die Präsidenten beider Länder weitere Verträge, der Spannungszustand zwischen den Nachbarstaaten wurde beendet (AA 25.1.2021). Bislang hatte der Friedensschluss aber keine Auswirkungen auf die Menschenrechte in Eritrea (HRW 13.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020), obwohl im Friedensabkommen auch innenpolitische Reformen angekündigt wurden. Diese haben nicht stattgefunden (NLMBZ 30.11.2020).Ende 2000 endete der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien vorläufig mit dem Friedensabkommen von Algier, dieses wurde in der Folge aber mehrfach gebrochen. Im Juli und September 2018 unterzeichneten die Präsidenten beider Länder weitere Verträge, der Spannungszustand zwischen den Nachbarstaaten wurde beendet (AA 25.1.2021). Bislang hatte der Friedensschluss aber keine Auswirkungen auf die Menschenrechte in Eritrea (HRW 13.1.2021; vergleiche NLMBZ 30.11.2020), obwohl im Friedensabkommen auch innenpolitische Reformen angekündigt wurden. Diese haben nicht stattgefunden (NLMBZ 30.11.2020). Die Ausübung von bürgerlichen Grundrechten ist weiterhin stark eingeschränkt. Als Folge des Grenzkriegs mit Äthiopien (1998-2000) kam es zu einer weitgehenden Militarisierung der Gesellschaft und zum Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Viele Eritreer arbeiten im staatlichen, verpflichtenden Nationalen Dienst, dessen zeitliche Befristung auf 18 Monate de facto ausgesetzt wurde (AA 13.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.10.2020): Eritrea – politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/politisches-portraet/226210, Zugriff 18.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (30.11.2020): Algemeen ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045723/Ambtsbericht+Eritrea+2020.pdf, Zugriff 6.5.2021 - UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Sicherheitslage- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Sicherheitslage Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vgl. EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021).Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vergleiche EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021). Die aus Äthiopien heraus agierenden, bewaffneten Rebellengruppen wurden von der äthiopischen Regierung nach dem Friedensschluss im Sommer 2018 angewiesen, ihre Waffen niederzulegen (BS 2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.5.2021): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 18.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.5.2021): Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html, Zugriff 18.5.
- Rechtsschutz / Justizwesen- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.5.2021): Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html, Zugriff 18.5.2021,
- Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, doch diese wird von der Exekutive kontrolliert und war daher weder unabhängig noch unparteiisch. Auch Korruption ist ein Problem (USDOS 30.3.2021). Es gibt auch keine Legislative (UNHRC 24.2.2021). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea somit nicht gewährleistet (AA 25.1.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021).Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, doch diese wird von der Exekutive kontrolliert und war daher weder unabhängig noch unparteiisch. Auch Korruption ist ein Problem (USDOS 30.3.2021). Es gibt auch keine Legislative (UNHRC 24.2.2021). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea somit nicht gewährleistet (AA 25.1.2021; vergleiche UNHRC 24.2.2021). Zudem ist die Justiz unterfinanziert, es mangelt ihr an ausgebildetem Personal und an Infrastruktur (USDOS 30.3.2021). Die Justizreform geht schleppend voran. Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, diese wurden aber nie in Kraft gesetzt (AA 25.1.2021). In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es Gerichte auf regionaler Ebene; Berufungsgerichte; und Oberberufungsgerichte. In ländlichen Gebieten gibt es sogenannte „community courts“, die vorwiegend traditionelles Recht anwenden. Dort werden die Richter von der Gemeinde gewählt, die Verhandlungen sind öffentlich (USDOS 30.3.2021). Außerdem gibt es für Korruptionsfälle und Fälle der nationalen Sicherheit Militär- bzw. Sondergerichte. Diese Gerichte können jedes Verfahren an sich ziehen. Dort gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Rechtsmittel (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Als Richter – und gleichzeitig als Ankläger – fungiert bei diesen Gerichten meist ein Offizier (USDOS 30.3.2021).In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es Gerichte auf regionaler Ebene; Berufungsgerichte; und Oberberufungsgerichte. In ländlichen Gebieten gibt es sogenannte „community courts“, die vorwiegend traditionelles Recht anwenden. Dort werden die Richter von der Gemeinde gewählt, die Verhandlungen sind öffentlich (USDOS 30.3.2021). Außerdem gibt es für Korruptionsfälle und Fälle der nationalen Sicherheit Militär- bzw. Sondergerichte. Diese Gerichte können jedes Verfahren an sich ziehen. Dort gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Rechtsmittel (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Als Richter – und gleichzeitig als Ankläger – fungiert bei diesen Gerichten meist ein Offizier (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.1.2021). Verdächtige kommen in Haft, ohne jemals einem Richter vorgeführt worden zu sein (USDOS 30.3.2021). Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.1.2021). Die auf dem Papier vorhandene Kautionsmöglichkeit wird oft willkürlich verweigert oder die Höhe der Kaution willkürlich gesetzt (USDOS 30.3.2021).Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 25.1.2021). Verdächtige kommen in Haft, ohne jemals einem Richter vorgeführt worden zu sein (USDOS 30.3.2021). Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.1.2021). Die auf dem Papier vorhandene Kautionsmöglichkeit wird oft willkürlich verweigert oder die Höhe der Kaution willkürlich gesetzt (USDOS 30.3.2021). Es gibt kein Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren; und keine Unschuldsvermutung. Es gibt keine Möglichkeit, eine Verhaftung rechtlich anzufechten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Sicherheitsbehörden- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich, die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um Aufgaben der inneren oder äußeren Sicherheit zu erfüllen. Agenten der Nationalen Sicherheitsagentur, die dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Auch die Armee hat die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften (USDOS 30.3.2021). Militär, Polizei und andere Sicherheitsbehörden üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben stehen die meisten Sicherheitsbehörden unter ziviler Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte sind für zahlreiche Vergehen verantwortlich. Gleichzeitig betreibt die Regierung ein dichtes Netzwerk an Spitzeln (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Folter und unmenschliche Behandlung Generell wird in Eritrea das Recht auf Leben ignoriert (BS 2020). Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Trotzdem kommt es zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) – in Gefängnissen und Militärlagern ist Folter weit verbreitet (BS 2020). Sie wird etwa gegenüber Gefangenen - insbesondere während der Befragung – angewandt (AA 25.1.2021). Berichtet wird von Folter und Schlägen an Häftlingen, Deserteuren, Wehrdienstverweigerern, Personen die aus dem Land flüchten wollten, Angehörige verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 30.3.2021). Menschen werden unter Folter gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören. Auch im Nationaldienst kommt es zu Folter (HRW 13.1.2021). Neben physischer Folter kommt auch psychische zur Anwendung. Aufgrund mangelndem Zugang zu Informationen bleibt unklar, wie viele Menschen wegen Folter oder anderer Misshandlungen versterben (USDOS 30.3.2021).Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Trotzdem kommt es zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) – in Gefängnissen und Militärlagern ist Folter weit verbreitet (BS 2020). Sie wird etwa gegenüber Gefangenen - insbesondere während der Befragung – angewandt (AA 25.1.2021). Berichtet wird von Folter und Schlägen an Häftlingen, Deserteuren, Wehrdienstverweigerern, Personen die aus dem Land flüchten wollten, Angehörige verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 30.3.2021). Menschen werden unter Folter gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören. Auch im Nationaldienst kommt es zu Folter (HRW 13.1.2021). Neben physischer Folter kommt auch psychische zur Anwendung. Aufgrund mangelndem Zugang zu Informationen bleibt unklar, wie viele Menschen wegen Folter oder anderer Misshandlungen versterben (USDOS 30.3.2021). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.1.2021). Die Haltung von Häftlingen an unbekanntem Ort (incommunicado) ist weit verbreitet. Dies gilt auch für willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Korruption- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2020 Rang 160 von 180 untersuchten Ländern ein (TI 2021). Es gibt Berichte über Korruption bei Polizei und Justiz (USDOS 30.3.2021). Korruption in der Zivilverwaltung und insbesondere im Militär ist weit verbreitet. Hochrangige Beamte beteiligen sich weiterhin an illegalen Aktivitäten (BS 2020). Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021). Korruption durch öffentliche Bedienstete und Militärangehörige bleibt üblicherweise ungestraft (BS 2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das vormals gegebene offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BS 2020).Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021). Korruption durch öffentliche Bedienstete und Militärangehörige bleibt üblicherweise ungestraft (BS 2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das vormals gegebene offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BS 2020). Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Jedoch gibt es keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind diesbezüglich weitgehend inaktiv (BS 2020).Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Jedoch gibt es keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind diesbezüglich weitgehend inaktiv (BS 2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1_2021-02-08-103053.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein (AA 25.1.2021). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) bzw. überhaupt keine unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft (HRW 13.1.2021). Kritiker wurden und werden verfolgt und zur Flucht ins Ausland veranlasst (AA 25.1.2021).Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein (AA 25.1.2021). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) bzw. überhaupt keine unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft (HRW 13.1.2021). Kritiker wurden und werden verfolgt und zur Flucht ins Ausland veranlasst (AA 25.1.2021). Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen. Tätig sind der Norwegian Refugee Council (NRC), die irische NGO Vita und einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen. Sie achten aber auf ein gutes Verhältnis zur Regierung und halten „low profile“. Andere internationale Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme). Dabei behindert die eritreische Regierung den Zugang zu unabhängiger humanitärer Hilfe und zu Hilfsorganisationen (AA 25.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Wehrdienst und Rekrutierungen Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine Änderungen beim Nationaldienst umgesetzt (NLMBZ 30.11.2020). Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020).Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vergleiche NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020). Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021).Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021). Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Beschwerdemöglichkeiten – im Gegenteil, Beschwerden werden bestraft (HRW 13.1.2021). Ein Austritt aus dem Dienst ist ausgeschlossen, es gibt keine Beförderungen und auch kaum eine Möglichkeit, das Land legal zu verlassen (USDOS 30.3.2021). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.1.2021). Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Jugendliche, die versuchen, sich dem Wehrdienst zu entziehen, werden verhaftet; Minderjährige meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag aber häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Zwischen 2003 und 2009 drohte auch Angehörigen von Geflüchteten eine Strafverfolgung. Aufgrund der hohen Zahl an Ausreisen ließ sich diese Praxis aber nicht mehr umsetzen und wurde eingestellt. Eine Dienstflucht wird üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet, Ausnahmen davon sind aber möglich (AA 25.1.2021). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Maturanten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.1.2021). Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das
- Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021).Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das
- Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021). Jene, die nicht in der Armee dienen, werden im Rahmen einer Miliz ausgebildet und bewaffnet. Darunter finden sich Demobilisierte, ältere Personen und Personen, die aus anderen gründen vom Militärdienst ausgespart blieben. Die Nichtteilnahme an Aktivitäten der Miliz kann zu einer Verhaftung führen. Die Miliz übernimmt Aufgaben der inneren Sicherheit – etwa am Flughafen oder auch als Nachbarschaftswache (USDOS 30.3.2021). Seit Mai 2012 wurde jedenfalls der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Eritrea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048594.html, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (30.11.2020): Algemeen ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045723/Ambtsbericht+Eritrea+2020.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Allgemeine Menschenrechtslage Da Menschenrechtsorganisationen in Eritrea nicht tätig sein können und es dort auch keine freie Presse gibt, ist es sehr schwierig, Informationen hinsichtlich Menschenrechten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Dies hat hunderttausende Menschen dazu bewegt, das Land zu verlassen (AA 25.1.2021). Eritrea bleibt jedenfalls eines der repressivsten Regime weltweit. Es kommt zu Massenrekrutierungen und Zwangsarbeit, zur Einschränkung von Meinungs- und Glaubensfreiheit (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Signifikante Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung umfassen außerdem unter anderem: willkürliche und extralegale Tötungen und Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Häftlinge; sowie schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Außerdem werden Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.1.2021).Da Menschenrechtsorganisationen in Eritrea nicht tätig sein können und es dort auch keine freie Presse gibt, ist es sehr schwierig, Informationen hinsichtlich Menschenrechten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Dies hat hunderttausende Menschen dazu bewegt, das Land zu verlassen (AA 25.1.2021). Eritrea bleibt jedenfalls eines der repressivsten Regime weltweit. Es kommt zu Massenrekrutierungen und Zwangsarbeit, zur Einschränkung von Meinungs- und Glaubensfreiheit (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Signifikante Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung umfassen außerdem unter anderem: willkürliche und extralegale Tötungen und Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Häftlinge; sowie schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Außerdem werden Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.1.2021). Die Regierung hält eine unbekannte Anzahl an Menschen, darunter Politiker, Journalisten, Angehöriger registrierter und nicht registrierter Religionsgemeinschaften und Personen, von denen angenommen wird, dass sie ihren Nationaldienst nicht oder nicht vollständig abgeleistet haben, in Haft (USDOS 30.3.2021). Viele willkürlich Inhaftierte dürfen weder von ihren Familien noch von Rechtsvertretern besucht werden. Manche sind dort seit mehr als zehn Jahren – ohne Anklage; und manche werden an unbekanntem Ort in Haft gehalten (AI 7.4.2021). Schätzungsweise gibt es tausende derartige Häftlinge (USDOS 30.3.2021). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Diese werden von staatlichen Organen nicht respektiert (AA 25.1.2021). Da es an Rechtsstaatlichkeit, einer Verfassung und einer unabhängigen Justiz fehlt, gibt es auch keine Schutz der und keinen Respekt gegenüber den Menschenrechten (UNHRC 24.2.2021). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Das Land hat immer noch keine Verfassung. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung gegenüber international anerkannter Grundrechte und hinsichtlich eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BS 2020). Die Regierung unternimmt generell keine Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu ermitteln, diese zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit bei Missbrauch bleibt die Regel (USDOS 30.3.2021). Im äthiopischen Bundesstaat Tigray eingesetzte eritreische Soldaten sind für willkürliche und extralegale Tötungen sowie für Verschwindenlassen verantwortlich. Außerdem wurden durch sie in Äthiopien als Flüchtlinge anerkannte Eritreer zwangsweise in ihr Heimatland repatriiert (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Eritrea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048594.html, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Meinungs- und Pressefreiheit- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich vorgesehen sind (USDOS 30.3.2021) sind beide in Eritrea nicht gewährleistet und stark eingeschränkt (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021; BS 2020).Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich vorgesehen sind (USDOS 30.3.2021) sind beide in Eritrea nicht gewährleistet und stark eingeschränkt (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021; BS 2020). In Eritrea herrscht die weltweit stärkste staatliche Zensur (AI 7.4.2021). Eine freie Presse existiert nicht. Seit 2001 befinden sich alle Medien in staatlichem Besitz, es gibt keine Privatmedien (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021; AI 7.4.2021). Mit Stand Mai 2020 befanden sich 16 Journalisten in Haft. Die meisten unabhängigen Journalisten befinden sich in Haft oder leben im Ausland. Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizieren ohne Genehmigung ist strafbar. Journalisten praktizierten aus Angst vor staatlicher Vergeltung Selbstzensur (USDOS 30.3.2021).In Eritrea herrscht die weltweit stärkste staatliche Zensur (AI 7.4.2021). Eine freie Presse existiert nicht. Seit 2001 befinden sich alle Medien in staatlichem Besitz, es gibt keine Privatmedien (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021; AI 7.4.2021). Mit Stand Mai 2020 befanden sich 16 Journalisten in Haft. Die meisten unabhängigen Journalisten befinden sich in Haft oder leben im Ausland. Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizieren ohne Genehmigung ist strafbar. Journalisten praktizierten aus Angst vor staatlicher Vergeltung Selbstzensur (USDOS 30.3.2021). Das Internet ist wenig ausgebaut und leistungsschwach, die sozialen Medien werden offiziell blockiert und sind nur über VPN zugänglich. Die Internetnutzung wird staatlich überwacht, ebenso die telefonische Kommunikation (AA 25.1.2021). Um eine SIM-Karte zu erhalten, muss eine Genehmigung eingeholt werden. Es wird davon ausgegangen, dass Mobiltelefone überwacht werden (USDOS 30.3.2021). Internationale Medien können über Satellitenempfang und Internet verfolgt werden (AA 25.1.2021). Der Empfang ausländischer Satellitensender ist üblich – sowohl auf dem Land als auch in der Stadt. Auch von der Auslandsopposition betriebene Satellitenradiosender können gehört werden (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Eritrea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048594.html, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Es gibt keine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Eritrea (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht zwar beides vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 30.3.2021). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen – in geschlossenen, öffentlichen Räumen aber auch unter freiem Himmel – müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt in der Praxis allerdings nicht für Familienfeiern (AA 25.1.2021).Es gibt keine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Eritrea (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht zwar beides vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 30.3.2021). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen – in geschlossenen, öffentlichen Räumen aber auch unter freiem Himmel – müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt in der Praxis allerdings nicht für Familienfeiern (AA 25.1.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen sind verboten – mit Ausnahme der staatlich unterstützten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 12.
- Opposition In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ, andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die staatlichen Entscheidungsträger wollen keine Demokratie (BS 2020). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.1.2021).In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ, andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die staatlichen Entscheidungsträger wollen keine Demokratie (BS 2020). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.1.2021). Regierungskritiker wurden entweder verhaftet, ins Exil gezwungen oder schweigen aufgrund des autoritären politischen Systems. Eine Ausnahme bildete in jüngerer Vergangenheit der ehemalige Finanzminister Berhane Abrehe, der ein gegenüber der Politik des Präsidenten kritische Buch veröffentlichte. Er wurde unmittelbar verhaftet und befindet sich seither ohne Anklage in Haft (BS 2020). Insgesamt hält die Regierung eine unbekannte Anzahl – es könnten Tausende sein – an Personen ohne Anklage in Haft, darunter auch Politiker (USDOS 30.3.2021). Generell befinden sich oppositionelle Kräfte – soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten – ohne Gerichtsverfahren oder Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft (AA 25.1.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021). Bei politischen Delikten, die von der Staatsführung als Verrat eingestuft werden, ist Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer und ohne Kontakt zur Außenwelt möglich (AA 25.1.2021).Regierungskritiker wurden entweder verhaftet, ins Exil gezwungen oder schweigen aufgrund des autoritären politischen Systems. Eine Ausnahme bildete in jüngerer Vergangenheit der ehemalige Finanzminister Berhane Abrehe, der ein gegenüber der Politik des Präsidenten kritische Buch veröffentlichte. Er wurde unmittelbar verhaftet und befindet sich seither ohne Anklage in Haft (BS 2020). Insgesamt hält die Regierung eine unbekannte Anzahl – es könnten Tausende sein – an Personen ohne Anklage in Haft, darunter auch Politiker (USDOS 30.3.2021). Generell befinden sich oppositionelle Kräfte – soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten – ohne Gerichtsverfahren oder Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft (AA 25.1.2021; vergleiche UNHRC 24.2.2021). Bei politischen Delikten, die von der Staatsführung als Verrat eingestuft werden, ist Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer und ohne Kontakt zur Außenwelt möglich (AA 25.1.2021). Es gibt keine Erkenntnisse dazu, inwieweit die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde; und ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation bei einer Rückkehr nach Eritrea reagieren würden (AA 25.1.2021). Zeitweise zwingen Behörden Staatsbürger dazu, Treffen zur politischen Indoktrination beizuwohnen – als Teil der verpflichtenden Teilnahme an der Miliz. Dies erfolgt unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der PFDJ. Bei Nichtteilnahme werden Förderungen gekürzt, z.B. Essenskupons. Auch im Ausland soll es ähnliche, von den Botschaften organisierte Indoktrinationsveranstaltungen geben. Bei Nichtteilnahme werden Leistungen verweigert, z.B. in Zusammenhang mit Reisepässen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Haftbedingungen- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Haftbedingungen Es gibt zahlreiche offizielle und inoffizielle Haftanstalten, manche davon in Militärlagern. In inoffiziellen Gefängnissen werden vor allem jene Häftlinge gehalten, die politischer Verbrechen für schuldig befunden wurden (USDOS 30.3.2021). Die Haftanstalten sind überfüllt und unhygienisch (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021), die Haftbedingungen sind zum Teil unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die medizinische Versorgung in Gefängnissen und Straflagern ist unzureichend (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Zudem werden die Gefangenen nicht ausreichend mit Wasser, Nahrung und Hygieneprodukten – etwa Seife – versorgt (AI 7.4.2021).Die Haftanstalten sind überfüllt und unhygienisch (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021), die Haftbedingungen sind zum Teil unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die medizinische Versorgung in Gefängnissen und Straflagern ist unzureichend (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Zudem werden die Gefangenen nicht ausreichend mit Wasser, Nahrung und Hygieneprodukten – etwa Seife – versorgt (AI 7.4.2021). Mangelnde Transparenz und fehlender Zugang zu Informationen machen es unmöglich, die Zahl oder die Umstände von Todesfällen infolge von übermäßiger Gewalt oder von schlechten Haftbedingungen zu ermitteln. Es gibt für Häftlinge keine Möglichkeit, sich hinsichtlich der Haftbedingungen zu beschweren (USDOS 30.3.2021). Die Regierung erlaubt keine unabhängige Kontrolle von Haftanstalten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 17.1.2019).Mangelnde Transparenz und fehlender Zugang zu Informationen machen es unmöglich, die Zahl oder die Umstände von Todesfällen infolge von übermäßiger Gewalt oder von schlechten Haftbedingungen zu ermitteln. Es gibt für Häftlinge keine Möglichkeit, sich hinsichtlich der Haftbedingungen zu beschweren (USDOS 30.3.2021). Die Regierung erlaubt keine unabhängige Kontrolle von Haftanstalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 17.1.2019). Oft werden Familien nicht über Verhaftungen oder den Verbleib von Angehörigen informiert (HRW 13.1.2021). Häftlinge werden u.a. incommunicado – ohne Kontakt zur Außenwelt – in Haft gehalten (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), einige davon in Schiffscontainern oder in unterirdischen Zellen. Die Bedingungen für Häftlinge, die versucht hatten, sich dem Nationaldienst zu entziehen, sind besonders hart (USDOS 30.3.2021).Oft werden Familien nicht über Verhaftungen oder den Verbleib von Angehörigen informiert (HRW 13.1.2021). Häftlinge werden u.a. incommunicado – ohne Kontakt zur Außenwelt – in Haft gehalten (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), einige davon in Schiffscontainern oder in unterirdischen Zellen. Die Bedingungen für Häftlinge, die versucht hatten, sich dem Nationaldienst zu entziehen, sind besonders hart (USDOS 30.3.2021). Für die Gefängnisse gibt es keinen Ombudsmann (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Eritrea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048594.html, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Todesstrafe- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Todesstrafe Im neuen Strafgesetzbuch von 2015 – das noch nicht in Kraft ist – bleibt für einige Delikte die Androhung der Todesstrafe aufrecht. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen, nicht überprüfbaren Angaben im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden (AA 25.1.2021). Von Amnesty International wird Eritrea als „abolitionist in practice“ geführt – also als Staat, der zwar die Todesstrafe weiter im Gesetzbuch anführt, diese aber seit (mindestens) zehn Jahren nicht mehr angewendet hat (AI 4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 18.5.
- Religionsfreiheit- AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 18.5.2021,
- Religionsfreiheit Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. Sie gibt - ohne Zahlen zu veröffentlichen - das Verhältnis zwischen Christen und (sunnitischen) Muslimen mit „etwa gleich“ an. Die Tigray sind zu 90% (v.a. orthodoxe) Christen; Afar, Nara, Rashaida und Beja sind Muslime; Tigre und Saho hauptsächlich Muslime; Bilen teils Christen, teils Muslime; Kunama zur Hälfte (v.a. katholische) Christen und zur Hälfte Muslime bzw. Anhänger von Naturreligionen (AA 25.1.2021). Die Religionsfreiheit ist auf die vier offiziell anerkannten Religionen beschränkt. Dies sind die eritreisch-orthodoxe, die römisch-katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Diese Religionen dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen (AA 25.1.2021). Allerdings sind auch Angehörige dieser Religionen mitunter Belästigung und Repression ausgesetzt (CSW 3.2021) und müssen mit staatlichem Vorgehen rechnen. So wurden etwa im März 2018 bei einer Beisetzung mehr als hundert Muslime verhaftet. Im Juni 2019 wurden fünf orthodoxe Mönche verhaftet, nachdem sie sich gegen staatliche Einmischung in kirchliche Angelegenheiten ausgesprochen hatten. Im September 2019 wurden mehrere katholische Einrichtungen geschlossen oder enteignet, nachdem ein kritischer Hirtenbrief veröffentlicht worden war (AA 25.1.2021).Die Religionsfreiheit ist auf die vier offiziell anerkannten Religionen beschränkt. Dies sind die eritreisch-orthodoxe, die römisch-katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Diese Religionen dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen (AA 25.1.2021). Allerdings sind auch Angehörige dieser Religionen mitunter Belästigung und Repression ausgesetzt (CSW 3.2021) und müssen mit staatlichem Vorgehen rechnen. So wurden etwa im März 2018 bei einer Beisetzung mehr als hundert Muslime verhaftet. Im Juni 2019 wurden fünf orthodoxe Mönche verhaftet, nachdem sie sich gegen staatliche Einmischung in kirchliche Angelegenheiten ausgesprochen hatten. Im September 2019 wurden mehrere katholische Einrichtungen geschlossen oder enteignet, nachdem ein kritischer Hirtenbrief veröffentlicht worden war (AA 25.1.2021). Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung von kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen. Als Begründung für die restriktive Politik gegenüber „neuen Religionen“ gibt die Regierung an, dass es sich bei ihnen um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handle, die das traditionelle nationale Gefüge zerstören wollen. Daher ist es diesen Religionsgemeinschaften nicht erlaubt, Gottesdienste zu feiern - auch nicht in privatem Rahmen - ohne dass die Teilnehmer mit Verhaftungen rechnen müssen (AA 25.1.2021). Eritreer, die einer nicht-anerkannten Religion folgen, müssen also mit einer Verhaftung rechnen (HRW 13.1.2021). Die Zahl wegen ihres Glaubens inhaftierter Christen ist schwer festzustellen. Eine Quelle spricht von ca. 300 (CSW 3.2021), eine andere von insgesamt (alle Religionsgemeinschaften) ca. 3.000, wobei es sich hier demnach zumeist um Anhänger von evangelikalen, charismatischen oder Pfingstkirchen handelt. Um eine Freilassung zu erreichen, sollen Häftlinge dem Glauben abschwören oder versichern, diesen nicht mehr auszuüben (AA 25.1.2021). Oft werden Menschen auch gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören – u.a. unter Anwendung von Folter (HRW 13.1.2021). Die Zeugen Jehovas geraten insbesondere mit den Behörden in Konflikt, da sie staatliche Pflichten – wie etwa den Wehrdienst – in Frage stellen. Sie erhalten keine Personalausweise oder Pässe und keine Ausreisevisa (AA 25.1.2021). Ihnen wurden de facto alle Staatsbürgerrechte aberkannt (CSW 3.2021). Mehr als 50 Zeugen Jehovas befinden sich in Haft (AA 25.1.2021), drei davon seit 1994 (HRW 13.1.2021). Nach anderen Angaben befinden sich 24 Zeugen in Haft (CSW 3.2021), weitere 24 sind demnach im Dezember 2020 entlassen worden (CSW 3.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021). Drei davon waren 26 Jahre in Haft gehalten worden (UNHRC 24.2.2021).Die Zeugen Jehovas geraten insbesondere mit den Behörden in Konflikt, da sie staatliche Pflichten – wie etwa den Wehrdienst – in Frage stellen. Sie erhalten keine Personalausweise oder Pässe und keine Ausreisevisa (AA 25.1.2021). Ihnen wurden de facto alle Staatsbürgerrechte aberkannt (CSW 3.2021). Mehr als 50 Zeugen Jehovas befinden sich in Haft (AA 25.1.2021), drei davon seit 1994 (HRW 13.1.2021). Nach anderen Angaben befinden sich 24 Zeugen in Haft (CSW 3.2021), weitere 24 sind demnach im Dezember 2020 entlassen worden (CSW 3.2021; vergleiche UNHRC 24.2.2021). Drei davon waren 26 Jahre in Haft gehalten worden (UNHRC 24.2.2021). Die Regierung hat auch noch andere Personen entlassen, die wegen ihres Glaubens inhaftiert waren. Im Zeitraum Juli-Dezember 2020 wurden 101 Muslime, die 2018 verhaftet worden waren, sowie 143 Christen, die zwischen zwei und 26 Jahren in Haft waren, entlassen (USDOS 30.3.2021). Auch im Jahr 2021 wurden mehr als 60 Christen aus der Haft entlassen (UNHRC 24.2.2021). Allerdings gibt es auch Berichte, wonach im Zeitraum April-Juni 2020 erneut 45 Christen verhaftet worden sind (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - CSW - Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Eritrea - General Briefing, https://docs-eu.livesiteadmin.com/dc3e323f-351c-4172-800e-4e02848abf80/eritrea---march-2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Minderheiten- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Minderheiten Eritrea ist ein multi-ethnischer Staat mit neun Ethnien: Tigray, Tigre, Saho, Afar, Beja/Hedareb, Bilen, Kunama, Nara und Rashaida. Es gibt keine aktuellen Zahlen, 1993 stellten die Tigray knapp die Hälfte der Einwohner (AA 25.1.2021). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen (AA 25.1.2021). Es ist geradezu ein Dogma der Regierung, dass es zwischen den Ethnien keine Konflikte gibt. Allerdings werden die Verwaltung, das Bildungssystem und das Militär von Tigray dominiert. Tatsächlich fühlen sich die kleineren Ethnien von den Tigray benachteiligt und von den ohnehin eingeschränkten staatlichen Leistungen ausgeschlossen. Tatsächlich sind die ethnischen Minderheitengruppen Saho, Nara, Afar, Kunama und Hedareb tendenziell vulnerabel, arm und leiden häufiger an Unterernährung; unter diesen Gemeinschaften ist die Kindersterblichkeit sehr hoch, da nur wenige Eltern Familienangehörige im Ausland haben, die sie finanziell unterstützen können (BS 2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.
- Bewegungsfreiheit- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021,
- Bewegungsfreiheit Die Gesetzgebung und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit von Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Tatsächlich schränkt die Regierung alle diese Freiheiten ein (USDOS 30.3.2021). Um das Land zu verlassen, sind ein Reisepass und ein Ausreisevisum notwendig. Die Anforderungen für diese Dokumente sind weder einheitlich noch transparent. Häufig wird die Ausstellung verweigert, weil Verpflichtungen zum Militär- bzw. Nationaldienst nicht erfüllt wurden. Manchmal erfolgt die Verweigerung aber auch willkürlich und/oder ohne Angabe von Gründen (USDOS 30.3.2021). Das Ausreisevisum wird nur nach sorgfältiger Prüfung und praktisch nur denjenigen erteilt, die nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, als regimetreu gelten oder älter als 56 (Männer) bzw. 46 (Frauen) Jahre alt sind (AA 25.2.2018). Kindern über 5 Jahren, Männern jünger als 40 und Frauen jünger als 30 Jahre wird in der Regel kein Ausreisevisum ausgestellt (USDOS 30.3.2021). Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen liegen keine Informationen vor (AA 25.1.2021). Alle Grenzübergänge in die Nachbarstaaten sind geschlossen (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Eine legale Ein- und Ausreise ist nur auf dem Luftweg möglich (AA 25.1.2021).Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen liegen keine Informationen vor (AA 25.1.2021). Alle Grenzübergänge in die Nachbarstaaten sind geschlossen (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Eine legale Ein- und Ausreise ist nur auf dem Luftweg möglich (AA 25.1.2021). Nur im Zeitraum September 2018 bis April 2019 war eine legale Ausreise auch über den Landweg nach Äthiopien möglich. Im September 2018 wurden die ersten Grenzübergänge nach Äthiopien geöffnet, danach herrschte zunächst freier Personen- und Güterverkehr – ohne Grenzkontrollen. Dies wurde von tausenden Eritreern genutzt, um das Land legal und ohne Formalitäten zu verlassen. Ende 2018 führte Eritrea Grenzkontrollen ein, bis April 2019 wurden nach und nach alle Grenzübergangsstellen wieder geschlossen. Danach wurde der Grenzübertritt außerhalb der offiziellen Grenzübergangsstellen in beide Richtungen de facto toleriert. Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie wird die Grenze aber wieder verstärkt überwacht. Trotzdem verlassen jährlich 20.000 bis 30.000 vorwiegend junge Eritreer das Land (AA 25.1.2021). Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung gegenüber den aus dem Land fliehenden Eritreern ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Staatsbürger sich der Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer zweiprozentigen sogenannten „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 25.1.2021). Eine allgemeine staatliche Verfolgung alleine aufgrund der unerlaubten Ausreise kann nicht festgestellt werden. Aus neuerer Zeit ist auch kein Fall bekannt, wo es gegen in Eritrea verbliebene Familienangehörige eines unerlaubt Ausgereisten zu Sanktionen gekommen wäre. Die Regierung kann kein Interesse daran haben, den größten Teil der Bevölkerung zu verfolgen, da inzwischen praktisch jede Familie Verwandte im Ausland hat (AA 25.1.2021). Die Regierung verlangt, dass Staatsbürger im Falle eines Wohnsitzwechsels die lokalen Behörden benachrichtigen. Viele tun dies nicht. Bei Reisen innerhalb des Landes, insbesondere in abgelegenen Regionen oder an Grenzen, verlangen die Behörden an Checkpoints eine Begründung für die Reise (USDOS 30.3.2021). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in welcher man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 25.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- IDPs und Flüchtlinge- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- IDPs und Flüchtlinge Eritrea arbeitet hinsichtlich Flüchtlingen nicht mit dem UNHCR zusammen, die Regierung definiert den Flüchtlingsstatus unterschiedlich zur Genfer Konvention (USDOS 30.3.2021). Es gibt nur ca. 200 Flüchtlinge, diese stammen aus Somalia, dem Sudan, Äthiopien und dem Südsudan (AA 25.1.2021). Generell gewährt die Regierung Äthiopiern, Südsudanesen oder Sudanesen kein Asyl sondern erachtet sie als Wirtschaftsflüchtlinge. Allerdings wird diesen Personen gestattet, im Land zu bleiben. Sie erhalten Aufenthaltsgenehmigungen, welche es ihnen ermöglichen, staatliche Dienste in Anspruch zu nehmen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Grundversorgung und Wirtschaft- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Grundversorgung und Wirtschaft 2019 befand sich Eritrea am Human Development Index auf Rang 189 von 182 Staaten. Das jährliche BIP/Kopf lag 2018 bei 571 US-Dollar. Die Versorgungslage ist für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die PFDJ bestimmt über Parteiunternehmen das gesamte wirtschaftliche Leben (AA 25.1.2021). Schätzungsweise 80% der Bevölkerung betreibt zudem Subsistenzlandwirtschaft und Kleinsthandel (USDOS 30.3.2021). Der Regierung ist es nicht gelungen, die wirtschaftliche Abwärtsspirale zu stoppen. Armut und Unterernährung sind weit verbreitet (BS 2020). Prinzipiell haben alle sozialen Gruppen gleichen Zugang zu den begrenzten staatlichen Leistungen, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Bildung und Lebensmittelcoupons für städtische Gebiete. Allerdings konzentrieren sich Schulen und vorhandene Gesundheitszentren in jenen Städten und Gemeinden, die von Tigray dominiert werden. Andere ethnische – insbesondere pastorale und agropastorale – Gruppen sind von vielen Leistungen ausgeschlossen. Essensgutscheine werden oft aus politischen Gründen zurückgehalten (BS 2020). Gleichzeitig waren die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen (AA 25.1.2021). Allerdings ist sie nicht immer in der Lage, selbst nur Grundnahrungsmittel zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen. Es mangelt an Strom, Speiseöl und Grundnahrungsmitteln (BS 2020). Nach anderen Angaben kam es nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Grundsätzlich sind demnach alle Nahrungsmittel erhältlich; bis auf einige Grundnahrungsmittel, die mit Kupon bezogen werden, aber unerschwinglich (AA 25.1.2021). Dieser sogenannte „Kubon“ (Bezugskarte) können subventionierte Lebensmittel und Dienstleistungen bezogen werden. Er wird nicht an Auslandseritreer ausgestellt (AA 11.2.2021). Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Unabhängige humanitäre Hilfe und Hilfsorganisationen werden durch die eritreische Regierung behindert. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie z.B. keine Reisegenehmigung erhalten. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. In einer IOM-Umfrage gaben 77% der im Sudan befragten Eritreer ihr geringes Einkommen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, die Familie zu versorgen, als einen Grund für das Verlassen des Landes auf illegalen Wegen an. Damit erzielte die wirtschaftliche Situation eine höhere Zustimmungsrate unter den Fluchtursachen als der Nationaldienst (71%) (AA 25.1.2021). Der Staat verfügt über kein soziales Netz, das Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderungen abdeckt. Eine Ausnahme bildet der Märtyrer-Treuhandfond, der Geld von der eritreischen Diaspora zugunsten von Angehörigen von gefallenen Freiheitskämpfern und Soldaten sammelt. Die Bereitstellung sozialer Sicherheit bleibt traditionellen Solidaritätsnetzen überlassen, die auf Clan- und Großfamilienstrukturen basieren. Diese traditionellen Netze wurden jedoch durch den seit Jahren bestehenden unbegrenzte Nationaldienst erheblich geschwächt. Die meisten männlichen und viele weibliche Eritreer im erwerbsfähigen Alter (18 bis 50 Jahre und darüber hinaus) wurden eingezogen. Dies hindert sie daran, ein ausreichendes Einkommen zu verdienen, um sich selbst und ihre Kernfamilien – ganz zu schweigen von der weiteren Familie – zu versorgen. Folglich fliehen viele Eritreer aus dem Land, um im Ausland ein Auskommen zu finden. Gleichzeitig müssen Eritreer in der Diaspora für ihre Angehörigen in Eritrea aufkommen, um das Fehlen eines staatlichen sozialen Sicherheitsnetzes zu kompensieren (BS 2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.2.2021): Merkblatt zu Lagebericht Eritrea_Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045870/AA_Merkblatt_zu_Lagebericht_Eritrea_-_Hinweise_zur_Beschaffung_und_%C3%9Cberpr%C3%Bcfung_von_eritreischen_Dokumenten%2C_11.02.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Medizinische Versorgung- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Medizinische Versorgung Grundsätzlich verfügt Eritrea über ein funktionierendes Programm für die medizinische Basisversorgung. Das System leidet jedoch unter zunehmender institutioneller Schwäche, da in den letzten Jahren eine große und schnell wachsende Zahl von Ärzten und anderem medizinischem Fachpersonal aus dem Land geflohen ist (BTI 2020). Nach anderen Angaben ist die medizinische Grundversorgung nicht immer gewährleistet (AA 25.1.2021). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Privatärztliche Behandlungen sind nur sehr eingeschränkt verfügbar, im ganzen Land gibt es nur eine sehr geringe Zahl an Fachärzten (AA 18.5.2021). Dabei ist die Versorgung in den Städten – insbesondere in Asmara – immer noch besser als auf dem Land. In den staatlichen Einrichtungen ist die Versorgung weitgehend kostenlos (AA 25.1.2021). Medikamente und Verpflegung sind von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind diese häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 25.1.2021) und nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 18.5.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.5.2021): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 18.5.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.
- Rückkehr- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021,
- Rückkehr Es gibt so gut wie kein empirisches Material zur Behandlung von zwangsweise nach Eritrea rückgeführten Personen. Einerseits wurde kaum jemand zurückgebracht, andererseits ist ein Monitoring nicht möglich (SFH 19.9.2020). Es gab in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben schieben die USA Eritreer nur in Drittländer ab bzw. bleibt unklar, ob die USA überhaupt jemals eine Person nach Eritrea deportiert hat (SFH 19.9.2020). Eine Quelle erklärt, dass gemäß den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener abgelehnter Asylwerber bekannten Informationen diese bei ihrer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen – wenn sie sich nicht nach eritreischem Strafrecht strafbar gemacht haben (darunter fällt aber etwa auch Fahnenflucht oder Entziehung von der Dienstpflicht) (AA 25.1.2021). Gemäß einer Quelle zieht die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich. Demnach gibt es eine relativ große Gruppe von Eritreern, die zwischen Eritrea und anderen Ländern hin- und herpendeln. Allerdings gibt die gleiche Quelle zu bedenken, dass eine Verfolgung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, da es kein rechtsstaatliches Verfahren gibt und entsprechende Garantien nicht existieren. Außerdem muss eine Person, die im Ausland mit oppositionellen Aktivitäten in Erscheinung tritt, damit rechnen, dabei beobachtet zu werden. Oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle muss der Betroffene im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Nach Angaben der gleichen Quelle liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führt. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h., z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.1.2021). Soweit einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen des Nationaldienstes oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich bei seiner Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten hat. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können. Im Regelfall kann man sich zudem nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt (siehe unten) (AA 25.1.2021). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021).Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021). Jedenfalls haben Ausgereiste nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Möglichkeit, unbehelligt wieder nach Eritrea einzureisen und dort den sogenannten Diaspora-Status zu beantragen. Von allen Eritreern mit so einem Status wird die Entrichtung der zweiprozentigen Aufbausteuer verlangt (AA 25.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.9.2020): Eritrea - Rückkehr, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041128/200919_ERI_Rueckkehr.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Dokumente- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Dokumente Ein Kind leitet seine Staatsbürgerschaft direkt von einem eritreischen Elternteil ab – unabhängig davon, ob es in oder außerhalb Eritreas geboren wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.1.2021). Außerdem kann die Staatsbürgerschaft durch Adoption, Einbürgerung und Eheschließung mit einem Eritreer erlangt werden. Die eritreische Staatsbürgerschaft kann ohne Zustimmung der Regierung nicht abgegeben oder verloren werden (AA 25.1.2021).Ein Kind leitet seine Staatsbürgerschaft direkt von einem eritreischen Elternteil ab – unabhängig davon, ob es in oder außerhalb Eritreas geboren wurde (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 25.1.2021). Außerdem kann die Staatsbürgerschaft durch Adoption, Einbürgerung und Eheschließung mit einem Eritreer erlangt werden. Die eritreische Staatsbürgerschaft kann ohne Zustimmung der Regierung nicht abgegeben oder verloren werden (AA 25.1.2021). Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage besteht eine Ausweispflicht ab dem
- Lebensjahr. Es ist in der Praxis schwierig, ohne Identitätsdokumente das Alltagsleben zu bestreiten. Aus diesem Grund werden auch viele Dokumente gefälscht (NLMBZ 30.11.2020). Auch im Zuge von Visaverfahren werden regelmäßig gefälschte Personenstandsurkunden vorgelegt. Hergestellt werden solche Dokumente womöglich im Ausland (u.a. im Sudan oder in Äthiopien. Echte Dokumente unwahren Inhalts sind hingegen kein relevantes Problem (AA 25.1.2021). Die Pfingstlergemeinschaft in Khartum berichtet, dass sie regelmäßig von Eritreern, die nicht der Glaubensgemeinschaft der Pfingstler angehören, gebeten würden, Gefälligkeitsbescheinigungen über die Zugehörigkeit zu ihrer Gemeinde auszustellen. Mindestens eine eritreisch-orthodoxe Kirche in Khartum hat bei der eritreischen Gemeinschaft den Ruf, Heiratsurkunden zu verkaufen, einschließlich eines Fotoservices um die Eheschließung auch mit Bildnachweisen belegen zu können (AA 25.1.2021). Die Einführung neuer Personalausweise mit Fingerabdruck kam nie in Gang. Nur eine kleine Gruppe von Personen erhielt einen neuen Personalausweis (NLMBZ 30.11.2020). Für Auslandseritreer ist die Entrichtung der sogenannten „Aufbausteuer“ notwendig, wenn sie Dienste, wie etwa die Ausstellung von Dokumenten oder Amtshandlungen in Zusammenhang mit Erbschaften in Anspruch nehmen wollen (AA 25.1.2021). Auslandseritreer erhalten im Ausland in der Regel auf Antrag bei der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung problemlos eritreische Pässe, sofern sie ihre Staatsangehörigkeit nachweisen, die „Aufbausteuer“ entrichten und womöglich die „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen. Dies gilt auch für eritreische Staatsangehörige, die Eritrea zuvor ohne das erforderliche Ausreisevisum verlassen haben sowie für Personen, die im Ausland einen Status als Schutzberechtigte genießen, sowie für nachziehende Familienangehörige. Auch im Ausland geborene Personen eritreischer Abstammung können unter Vorlage entsprechender Nachweise im Ausland einen eritreischen Reisepass erhalten. Kinder unter fünf Jahren können in den Pass eines Elternteils eingetragen werden oder einen eigenen Pass erhalten (AA 11.2.2021). Neben Personenstandsurkunden verfügen Personen aus Eritrea in aller Regel über nachstehende Dokumente, die im Alltag regelmäßig benötigt werden: • Mezgeb Ketabet (ክታበት): Impfpass (Immunization Record) • Kubon (ኩቦን): Ein Dokument, in dem alle Angehörigen eines Haushalts erfasst werden. Der Kubon hat eine eigene Nummer (bestehend aus Buchstaben und Ziffern, z.B. ASF 000123 für Asmara) Ursprünglich als reine Bezugskarte für subventionierte Lebensmittel ausgestellt, heute auch Grundlage für andere Dienstleistungen. • Nebarinet (ነባርነት): Residenz-/Aufenthaltsausweis (simpel laminiertes Kärtchen); • Menenet (መንነት): Eritreische ID Card; erhält jeder eritreische Staatsangehörige mit Vollendung des
- Lebensjahres. • Menkesakesi (መንቀሳቐሲ): Reisegenehmigung für Soldaten, um sich innerhalb von Eritrea zu Besuchszwecken fortbewegen zu können, es handelt sich um eine Art Travel Permit. • Mskr Wtehdrna (ምስክር ውትህድርና): Militärausweis für Nationaldienstleistende, die im Militär dienen, ausgestellt vom Verteidigungsministerium, bzw. nach Ausscheiden aus dem • Militärdienst Ausstellung von Entlassungspapieren (Metayesi, መጣየሲ) (AA 11.2.2021). Der Nachweis der Absolvierung des Wehrdienstes oder der Befreiung davon ist ein wertvolles und im gesellschaftlichen Verkehr unverzichtbares Dokument (NLMBZ 30.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.2.2021): Merkblatt zu Lagebericht Eritrea_Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045870/AA_Merkblatt_zu_Lagebericht_Eritrea_-_Hinweise_zur_Beschaffung_und_%C3%9Cberpr%C3%Bcfung_von_eritreischen_Dokumenten%2C_11.02.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (30.11.2020): Algemeen ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045723/Ambtsbericht+Eritrea+2020.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 1.3.
- Auszug aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2021) vom 03.01.2022:
- Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise Eine allgemeine staatliche Verfolgung allein aufgrund der unerlaubten Ausreise kann nicht festgestellt werden. Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbenden aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland und die Anerkennung als Flüchtling keine Bestrafung nach sich ziehen. Dem Auswärtigen Amt ist kein Fall aus neuerer Zeit bekannt, in dem es zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Familienangehörige nur wegen einer unerlaubten Ausreise gekommen wäre. Die eritreischen Behörden wären angesichts der großen Zahl der Ausgereisten (laut UNHCR in Äthiopien ca. 150.000 als Flüchtlinge registrierte Eritreer, in Sudan 125.000, in Uganda 19.000 usw. Außerdem in Deutschland ca. 70.000 eritreische Staatsangehörige, in Schweden 30.000, in der Schweiz 40.000 usw.) nicht in der Lage, eine solche Verfolgung zu organisieren. Die Regierung kann kein Interesse daran haben, den größten Teil der Bevölkerung zu verfolgen, da inzwischen praktisch jede eritreische Familie Verwandte im Ausland hat. Der eritreische Staat hat jedoch großes Interesse daran, die Auslandseritreer*innen an sich zu binden, und unternimmt dazu erhebliche Anstrengungen (Veranstaltungen im Ausland, Auslandsreisen der Führung mit organisierten Begegnungen, Auslandsorganisation der Staatspartei PFDJ mit entsprechender Jugendbewegung). Dahinter steht der Wunsch, sich das Knowhow und die Investitionskraft der Auslandseritreer*innen für den Fall ihrer (eventuell nur vorübergehenden) Rückkehr zu sichern, aber auch durch regelmäßige Devisentransfers an ihre in Eritrea verbliebenen Familien die Wirtschaft des Landes zu stützen. Hinzu kommt die Erhebung der Aufbausteuer (2 %), grundsätzlich von allen eritreischen Staatsangehörigen mit Diaspora-Status. Zusätzlich werden die Auslandseritreer*innen regelmäßig zu freiwilligen Solidaritätsleistungen aufgefordert, z. B. Einzahlungen in den Fonds für Kriegsveteranen und deren Hinterbliebene oder zuletzt durch die weltweite Spendenkampagne für den nationalen Fonds zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Vor diesem Hintergrund erhalten Ausgereiste nach in der Regel drei Jahren Auslandsaufenthalt die Möglichkeit, unbehelligt wieder nach Eritrea zu reisen und dort den sog. Diaspora-Status zu beantragen. Sie erhalten dazu eine sieben, manchmal auch zehn Jahre lang gültige Karte, die ihnen freie Ein- und Ausreise gestattet und auch verlängert werden kann. Sie ersetzt die ansonsten erforderlichen Ein- und Ausreisevisa. Von DiasporaEritreer*innen im Inland wird erwartet, dass sie mindestens einmal jährlich ausreisen. Widrigenfalls kann ihr Status entzogen werden, so dass sie wieder als normale Einwohner VS – Nur für den Dienstgebrauch 22 © Auswärtiges Amt 2021 – Nicht zur Veröffentlichung bestimmt – Nachdruck verboten gelten. Diaspora-Eritreer*innen sind von gewissen öffentlichen Dienstleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine, Benutzung der öffentlichen Schulen) ausgeschlossen, können aber Grundeigentum erwerben und sich im Rahmen des Möglichen wirtschaftlich betätigen. Es gibt daher eine relativ große Gruppe von Menschen, die zwischen Eritrea und anderen Ländern hin- und herpendeln und dabei Geld und Konsumgüter ins Land bringen. Vor der COVID-19-Pandemie gab es allein drei tägliche Flüge zwischen Asmara und Addis Abeba, abgesehen von den übrigen Destinationen. Während der Sommerferien und zu wichtigen Feiertagen war stets ein großer Zustrom von Auslandseritreer*innen zu beobachten, die in Eritrea ihre Familien besuchen und ihren Urlaub verbringen. Dabei werden zur Einreise nicht nur eritreische und ausländische Pässe, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (Convention Travel Document) benutzt. Dies wäre nicht denkbar, wenn die Reisenden hier befürchten müssten, von den Behörden verfolgt zu werden oder ihre Familien einer solchen Gefahr auszusetzen. Wegen der Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie fiel diese Besuchswelle 2020 aus. Es meldeten sich bei den Auslandsvertretungen in Asmara (insbesondere Deutschland, Italien, Schweden, Vereinigtes Königreich, USA, Kanada) hunderte von Doppelstaatern und eritreischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltstiteln, die sich zum Teil bereits länger in Eritrea aufhielten, nun aber nach Europa oder Nordamerika zurückkehren wollten. Ihre Ausreiseberechtigung wurde durch Einbestellung aller Reisenden ins Außenministerium und später erneut am Flughafen überprüft. 2021 wurden Familienbesuche in beschränktem Umfang wieder aufgenommen. Eine Verfolgung im Einzelfall ist dennoch nicht ausgeschlossen, da es kein rechtsstaatliches Verfahren gibt und entsprechende Garantien nicht existieren. Dies gilt insbesondere für bekennende Regierungsgegner, die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten sind (s.u.).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und in die Beschwerde vom 24.06.2022, den Verwaltungsakt des in Österreich aufhältigen Bruders (IFA: XXXX ), der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die erkennende Richterin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.01.2023 sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Eritrea vom 19.05.2021 und durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregister- und ZMR-Auszug.Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und in die Beschwerde vom 24.06.2022, den Verwaltungsakt des in Österreich aufhältigen Bruders (IFA: römisch 40 ), der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die erkennende Richterin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.01.2023 sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Eritrea vom 19.05.2021 und durch die Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregister- und ZMR-Auszug. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit aus seinen gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der im Akt enthaltenen Kopie des eritreischen Reisepasses, ausgestellt am 24.01.2017, festgestellt werden (AS 79). Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Ang