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{'item': 'G304 2265866-1'}

Obsah (26)§ 22aArt. 133§ 76§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 39Art. 130§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 27§ 13§ 67§§ 52a§ 51§ 40§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlG304 2265866-1 SpruchG304 2265866-1/5E, G304 2265866-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 29.09.2022 in einem internationalen Reisezug in Österreich einer Personenkontrolle unterzogen, wobei sein illegaler Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt wurde.
  2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.09.2022 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.09.2022 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde mit diesem Schubhaftbescheid ein schriftliches Parteiengehör samt Anhang übermittelt, in welchem er darüber informiert wurde, dass das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den BF führt und beabsichtigt, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Dem BF wurde mit diesem Schubhaftbescheid ein schriftliches Parteiengehör samt Anhang übermittelt, in welchem er darüber informiert wurde, dass das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF führt und beabsichtigt, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen.

  1. Dem BF wurde am 29.09.2022 um 20:25 Uhr der Schubhaftbescheid sowie das schriftliche Parteiengehör nachweislich zugestellt. Seitdem befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft.
  2. Der BF wurde am 30.09.2022 einer Rechtsberatung und Rückkehrberatung durch die BBU GmbH unterzogen.
  3. Er stellte daraufhin am 30.09.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde „zur Aufrechterhaltung der Schubhaft“ vom 01.10.2022 wurde Folgendes festgehalten: „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 30.09.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Abs. 5 FPG.“„Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 30.09.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5, FPG.“
  5. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2022 erging über den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2022 eine negative Asylentscheidung samt durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme, und nach Erhebung einer Beschwerde dagegen mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2022 eine Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich des gegen den BF erlassenen befristeten Einreiseverbotes samt Aufhebung dieses Einreiseverbotes und eine Abweisung der Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang.
  6. Am 20.01.2023 langte beim BVwG der Schubhaftakt zu der in der Sprucheinleitung angeführten Zahl ein, mit dem Ersuchen, festzustellen, dass zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Sachverhalt: 1.
  8. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan. 1.
  9. Er stellte bei den schwedischen Behörden in Pakistan einen Visa-Antrag. Dieser wurde abgelehnt. Der BF reiste dennoch illegal in den Schengenraum und in Österreich ein. Er wollte illegal über Österreich nach Italien weiterreisen, wurde jedoch am 29.09.2022 in einem internationalen Reisezug in Österreich einer Personenkontrolle unterzogen, im Zuge welcher festgestellt wurde, dass der BF über keine Dokumente verfügt, die ihn zu einem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigen würden, bzw. sich illegal in Österreich aufhält. Bei einer Durchsuchung des Handys des BF nach etwaigen Dokumenten wurde ein Foto seines pakistanischen Reisepasses aufgefunden. Der BF gab im Zuge seiner polizeilichen Befragung an, dass er nach Italien reisen wolle, keine Anbindungen in Österreich habe, über keine Mittel verfüge und keine gesundheitlichen Probleme habe. 1.
  10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.09.2022 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.09.2022 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF hält sich nunmehr seit 29.09.2022 in Schubhaft auf. 1.4. Er stellte am 30.09.2022, nachdem er an diesem Tag einer Rechts- und Rückkehrberatung durch die BBU GmbH unterzogen worden war, aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde folglich am 01.10.2022 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Er hat im Zuge dieser Erstbefragung befragt danach, ob er nunmehr ein bestimmtes Zielland habe, kein Zielland angeführt und angegeben, dass er „hier Asyl möchte“ (Erstbefragung vom 01.10.2022, S. 5). Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem BF

§ 57Asyl

G kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt IV.), und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.),

§ 18Abs.

1 Z. 4 BFA-VG einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF besteht (Spruchpunkt VII.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem BF

Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF besteht (Spruchpunkt römisch sieben.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. des BFA-Bescheides vom 11.10.2022 abgewiesen (Spruchpunkt I.), und der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2022 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. des BFA-Bescheides vom 11.10.2022 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben. 1.

  1. Folglich wurde ein HRZ (Heimreisezertifikats) – Verfahren eingeleitet. Am 10.01.2023 erfolgte eine positive Identifzierung des BF durch die pakistanischen Behörden. 1.
  2. Mit Aktenvermerk des BFA vom 19.01.2023 wurde festgehalten: „Da nunmehr alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen, wurde die Abschiebung für die Kalenderwoche 7 vorbereitet, ein konkretes Datum steht jedoch noch nicht fest.“ 1.
  3. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte, keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Dokumente, welche ihn zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigen würden. Er übt zudem keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. kann mangels Berechtigung dazu keine solche ausüben und verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  6. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  7. Der BF wurde am 29.09.2022 in einem internationalen Reisezug in Österreich einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei konnte der BF keine Dokumente vorweisen, welche ihn zu einem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigen würden. Der BF wurde folglich wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich

§ 39Abs. 1 Z. 1 FPG i

Vm § 120 Abs. 1a FPG vorläufig festgenommen. Dies wurde im Zuge einer dem Schubhaftakt einliegenden polizeilichen „Berichterstattung“ vom 29.09.2022 festgehalten. Dass der BF im Zuge seiner polizeilichen Befragung angab, dass er nach Italien reisen wolle, keine Anbindungen in Österreich habe, über keine Mittel verfüge, und keine gesundheitlichen Probleme habe, wurde vom BFA mit „Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft“ vom 01.10.2022 festgehalten.2.2. Der BF wurde am 29.09.2022 in einem internationalen Reisezug in Österreich einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei konnte der BF keine Dokumente vorweisen, welche ihn zu einem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigen würden. Der BF wurde folglich wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG vorläufig festgenommen. Dies wurde im Zuge einer dem Schubhaftakt einliegenden polizeilichen „Berichterstattung“ vom 29.09.2022 festgehalten. Dass der BF im Zuge seiner polizeilichen Befragung angab, dass er nach Italien reisen wolle, keine Anbindungen in Österreich habe, über keine Mittel verfüge, und keine gesundheitlichen Probleme habe, wurde vom BFA mit „Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft“ vom 01.10.2022 festgehalten. Aus der polizeilichen „Berichterstattung“ vom 29.09.2022 war zudem herauslesbar, dass bei der Durchsuchung des Handys des BF nach etwaigen Dokumenten ein Foto seines pakistanischen Reisepasses aufgefunden wurde, der BF keine Kredit- bzw. Bankomatkarte mit sich führte und die Einhebung einer Sicherheitsleistung aufgrund fehlender Barmittel nicht möglich war. Der BF wurde am 30.09.2022 einer Rechts- und Rückkehrberatung durch die BBU GmbH unterzogen und stellte daraufhin am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab am 01.10.2022 im Zuge seiner Erstbefragung an, sich vor fünf Monaten zur Ausreise entschlossen zu haben, mit dem Ziel, nach Italien zu gelangen, um dort zu arbeiten. Er wäre über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Bosnien, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist, hätte in keinem dieser Länder einen Asylantrag gestellt, nunmehr kein Reisezielland und möchte hier Asyl. Dies war aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich. Dass der BF in Österreich keine Dokumente, die ihn zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigen würden, keine Familienangehörigen, keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte und keinen ordentlichen Wohnsitz hat, keine legale Erwerbstätigkeit ausübt bzw. mangels Berechtigung dazu ausüben kann und keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes hat, ging glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor. Im Zuge des laufenden HRZ-Verfahren erfolgte am 10.01.2023 eine positive Identifizierung des BF durch die pakistanischen Behörden. Dies war aus einem aktuellen Auszug aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ ersichtlich. Mit Aktenvorlageschreiben des BFA wurde mitgeteilt, dass im Zuge des laufenden HRZ-Verfahren der BF am 10.01.2023 durch die pakistanischen Behörden identifiziert wurde, und, da nunmehr alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen, die Abschiebung für die Kalenderwoche 7 vorbereitet wurde, ein konkretes Datum jedoch noch nicht feststeht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (…) 3.2.

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (…).“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet wie folgt:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet wie folgt: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. (…).“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet wie folgt:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet wie folgt: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
  1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)3.
  3. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  4. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Nach der in Art. 3 Z. 7 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) angeführten Begriffsbestimmung ist „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.Nach der in Artikel 3, Ziffer 7, der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) angeführten Begriffsbestimmung ist „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Als „Fluchtgefahr“ nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven – vom nationalen Gesetzgeber – gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG.Als „Fluchtgefahr“ nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven – vom nationalen Gesetzgeber – gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Nach Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie kommt Haft nicht nur bei "Fluchtgefahr" iSd Definition nach ihrem Art. 3 Z 7 in Betracht, sondern (insbesondere) auch dann, wenn "die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern". Diese Konstellation erfasst der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Z 1 des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 schon als Tatbestand für "Fluchtgefahr". Das ist unbedenklich, ist doch aus dem Umgehen oder Behindern (insbesondere) der Abschiebung typischerweise zu folgern, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw. der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. Vom eben aufgezeigten Umstand abgesehen korreliert § 76 FrPolG 2005 (namentlich dessen Abs. 2 Z 1) mit Art. 15 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie:Nach Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie kommt Haft nicht nur bei "Fluchtgefahr" iSd Definition nach ihrem Artikel 3, Ziffer 7, in Betracht, sondern (insbesondere) auch dann, wenn "die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern". Diese Konstellation erfasst der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 schon als Tatbestand für "Fluchtgefahr". Das ist unbedenklich, ist doch aus dem Umgehen oder Behindern (insbesondere) der Abschiebung typischerweise zu folgern, dass sich der betreffende Fremde einem Verfahren bzw. der Abschiebung künftig auch durch Flucht entziehen könnte. Vom eben aufgezeigten Umstand abgesehen korreliert Paragraph 76, FrPolG 2005 (namentlich dessen Absatz 2, Ziffer eins,) mit Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie: Schubhaft muss nach dem Wortlaut der erstgenannten Bestimmung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung "notwendig" sein (in den Worten der Richtlinie: Darf nur erfolgen, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen), erfordert "Fluchtgefahr" und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Damit steht der auch für das neue Recht allgemein geltende Grundsatz, Schubhaft müsse stets "ultima ratio" sein, im Zusammenhang (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Schubhaft muss nach dem Wortlaut der erstgenannten Bestimmung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung "notwendig" sein (in den Worten der Richtlinie: Darf nur erfolgen, um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen), erfordert "Fluchtgefahr" und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Damit steht der auch für das neue Recht allgemein geltende Grundsatz, Schubhaft müsse stets "ultima ratio" sein, im Zusammenhang vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). 3.
  5. Der BF, Staatsangehöriger von Pakistan, reiste trotz Ablehnung des von ihm bei den schwedischen Behörden in Pakistan beantragten Visums illegal in den Schengenraum und in Österreich ein, in der Absicht, illegal über Österreich nach Italien weiterzureisen. Nachdem im Zuge einer Polizeikontrolle am 29.09.2022 sein illegaler Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt worden war, wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.09.2022

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Nachdem im Zuge einer Polizeikontrolle am 29.09.2022 sein illegaler Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet festgestellt worden war, wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.09.2022

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF kam am 29.09.2022 in Schubhaft und hält sich fortwährend darin auf. Nachdem er am 30.09.2022 einer Rechts-und Rückkehrberatung durch die BBU GmbH unterzogen worden war, stellte er am 30.09.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab in seinem mit Asylantragsstellung vom 30.09.2022 eingeleiteten Asylverfahren im Zuge seiner Erstbefragung am 01.10.2022 an, aufgrund der schlechten Wirtschaftslage aus seinem Herkunftsland ausgereist zu sein. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl-, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkte III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkte V.,) einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte VII.), und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2022 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl-, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.,) einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sechs.), ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte römisch sieben.), und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2022 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. abgewiesen (Spruchpunkt I.), und der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2022 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben. Diese Entscheidung wurde – kurz zusammengefasst – damit begründet, dass der BF aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aufgrund eines fluchtauslösenden Vorfalls bzw. aus asylrelevanten Gründen aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist, bei einer Rückkehr in Pakistan familiäre Unterstützung und grundsätzlich gewährleistete Grundversorgung vorfinden wird und sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage nicht qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann, sowie in Österreich sich nicht integrieren konnte und über keine berücksichtigungswürdigen sozialen oder anderweitigen Bindungen verfügt. Der BF hat in Missbrauchsabsicht bzw. nur deshalb am 30.09.2022 in Österreich einen Asylantrag gestellt, um damit einer Abschiebung in sein Herkunftsland Pakistan entgehen zu können. Er gilt aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. Aufgrund dessen, dass der BF trotz Ablehnung des von ihm bei den schwedischen Behörden in Pakistan beantragten Visums illegal in den Schengenraum und in Österreich einreiste, auf seiner Reise Möglichkeiten zu einer Asylantragsstellung hatte, jedoch nach Italien weiterzureisen beabsichtigte und erst nach Feststellung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich am 29.09.2022 und seiner Rechts- und Rückkehrberatung durch die BBU GmbH am 30.09.2022 in Österreich, nachdem ihm bewusst worden war, dass es zu keiner Weiterreise in sein Zielland Italien, sondern zu einer Rückkehr in sein Herkunftsland Pakistan kommen werde, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und im Zuge seiner nachfolgenden Erstbefragung am 01.10.2022 angab, dass er nunmehr kein Zielland habe und „hier Asyl möchte“, liegen Gründe für die Annahme vor, dass der am 30.09.2022 aus dem Stand der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht iSv § 76 Abs. 6 FPG gestellt wurde.Aufgrund dessen, dass der BF trotz Ablehnung des von ihm bei den schwedischen Behörden in Pakistan beantragten Visums illegal in den Schengenraum und in Österreich einreiste, auf seiner Reise Möglichkeiten zu einer Asylantragsstellung hatte, jedoch nach Italien weiterzureisen beabsichtigte und erst nach Feststellung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich am 29.09.2022 und seiner Rechts- und Rückkehrberatung durch die BBU GmbH am 30.09.2022 in Österreich, nachdem ihm bewusst worden war, dass es zu keiner Weiterreise in sein Zielland Italien, sondern zu einer Rückkehr in sein Herkunftsland Pakistan kommen werde, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und im Zuge seiner nachfolgenden Erstbefragung am 01.10.2022 angab, dass er nunmehr kein Zielland habe und „hier Asyl möchte“, liegen Gründe für die Annahme vor, dass der am 30.09.2022 aus dem Stand der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht iSv Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestellt wurde. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte, keinen ordentlichen bzw. keinen gesicherten Wohnsitz und keine Dokumente, welche ihn zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigen würden. Er übt zudem keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. hat keine Berechtigung dazu und hat keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Dadurch ist der Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte, keinen ordentlichen bzw. keinen gesicherten Wohnsitz und keine Dokumente, welche ihn zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigen würden. Er übt zudem keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. hat keine Berechtigung dazu und hat keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes. Dadurch ist der Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Es liegt nach wie vor eine hohe Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG vor, welche aufgrund der nach positiver Identifizierung des BF durch die pakistanischen Behörden am 10.01.2023 behördlicher Vorbereitung einer Abschiebung des BF nach Pakistan für die
  2. Kalenderwoche gegebenen zeitlichen Nähe zur Durchsetzung der mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 18.11.2022 rechtskräftig gewordenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen ist. Es liegt nach wie vor eine hohe Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, welche aufgrund der nach positiver Identifizierung des BF durch die pakistanischen Behörden am 10.01.2023 behördlicher Vorbereitung einer Abschiebung des BF nach Pakistan für die
  3. Kalenderwoche gegebenen zeitlichen Nähe zur Durchsetzung der mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 18.11.2022 rechtskräftig gewordenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung als gesteigert anzusehen ist. Die Schubhaft ist auch verhältnismäßig. Der Zweck der Schubhaft kann nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden, verfügt der BF doch über keine Mittel, um iSv § 77 Abs. 3 Z. 3 FPG eine angemessene finanzielle Sicherheit beim BFA zu hinterlegen, und würde er, wie aus seinem Vorverhalten mit Beabsichtigung, illegal über Österreich nach Italien weiterzureisen, und seiner Asylantragsstellung nach erfolgter Rechts- und Rückkehrberatung in Schubhaft zu schließen, nicht iSv § 77 Abs. 3 Z. 1 FPG in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft nehmen, sich auch nicht iSv § 77 Abs. 3 Z. 2 FPG in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden, sondern bei Schubhaftentlassung alsbald untertauchen und in sein Zielland Italien weiterreisen. Der Zweck der Schubhaft kann nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden, verfügt der BF doch über keine Mittel, um iSv Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG eine angemessene finanzielle Sicherheit beim BFA zu hinterlegen, und würde er, wie aus seinem Vorverhalten mit Beabsichtigung, illegal über Österreich nach Italien weiterzureisen, und seiner Asylantragsstellung nach erfolgter Rechts- und Rückkehrberatung in Schubhaft zu schließen, nicht iSv Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft nehmen, sich auch nicht iSv Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden, sondern bei Schubhaftentlassung alsbald untertauchen und in sein Zielland Italien weiterreisen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497, mwN).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497, mwN). Im Zuge des HRZ-Verfahren fand am 10.01.2023 eine positive Identifizierung des BF durch die pakistanischen Behörden statt. Mit Aktenvorlageschreiben des BFA wurde zudem mitgeteilt, dass, da nunmehr alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen, die Abschiebung für die Kalenderwoche 7 vorbereitet wurde, ein konkretes Datum jedoch noch nicht feststeht. Demnach kann somit unter Berücksichtigung der Durchsetzbarkeit der gegen den BF mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 18.11.2022 rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, bis zu welchem Zeitpunkt seit Verbringung des BF in Schubhaft am 29.09.2022 und Asylantragsstellung des BF am 30.09.2022 nicht einmal zwei Monate und seitdem bis dato erst rund vier Monate vergangen sind, auf jeden Fall noch vor Ablauf der gesetzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer iSv § 80 Abs. 5 FPG von einer Abschiebung des BF nach Pakistan ausgegangen werden. Im Zuge des HRZ-Verfahren fand am 10.01.2023 eine positive Identifizierung des BF durch die pakistanischen Behörden statt. Mit Aktenvorlageschreiben des BFA wurde zudem mitgeteilt, dass, da nunmehr alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen, die Abschiebung für die Kalenderwoche 7 vorbereitet wurde, ein konkretes Datum jedoch noch nicht feststeht. Demnach kann somit unter Berücksichtigung der Durchsetzbarkeit der gegen den BF mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 18.11.2022 rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, bis zu welchem Zeitpunkt seit Verbringung des BF in Schubhaft am 29.09.2022 und Asylantragsstellung des BF am 30.09.2022 nicht einmal zwei Monate und seitdem bis dato erst rund vier Monate vergangen sind, auf jeden Fall noch vor Ablauf der gesetzlich höchstzulässigen Schubhaftdauer iSv Paragraph 80, Absatz 5, FPG von einer Abschiebung des BF nach Pakistan ausgegangen werden. Es wird daher festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.
  4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, bedurfte der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG doch keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, ließ sich die im gegenständlichen Fall konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – doch vielmehr auch aus dem einschlägigen Vorverhalten des BF mit illegaler Einreise in den Schengenraum und Österreich trotz Ablehnung des von ihm bei den schwedischen Behörden in Pakistan beantragten Visums, nicht genützter Möglichkeit der Asylantragsstellung in Ländern seiner Durchreise und Beabsichtigung, illegal über Österreich nach Italien weiterzureisen, ableiten (vgl. etwa VwGH 20.8.2020, Ra 2019/21/0397; VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287, Rn. 19, mwN), und war das Nichtausreichen gelinderer Mittel evident – aufgrund der aus dem Vorverhalten und Vorbringen des BF in Österreich klar hervorgegangenen Nichtbereitschaft, sich an einer bestimmten Adresse im österreichischen Bundesgebiet für die österreichischen Behörden zur Verfügung zu halten, und mangels vorhandener Mittel zur Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit beim BFA (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, bedurfte der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG doch keiner weiteren Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, ließ sich die im gegenständlichen Fall konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – doch vielmehr auch aus dem einschlägigen Vorverhalten des BF mit illegaler Einreise in den Schengenraum und Österreich trotz Ablehnung des von ihm bei den schwedischen Behörden in Pakistan beantragten Visums, nicht genützter Möglichkeit der Asylantragsstellung in Ländern seiner Durchreise und Beabsichtigung, illegal über Österreich nach Italien weiterzureisen, ableiten vergleiche etwa VwGH 20.8.2020, Ra 2019/21/0397; VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287, Rn. 19, mwN), und war das Nichtausreichen gelinderer Mittel evident – aufgrund der aus dem Vorverhalten und Vorbringen des BF in Österreich klar hervorgegangenen Nichtbereitschaft, sich an einer bestimmten Adresse im österreichischen Bundesgebiet für die österreichischen Behörden zur Verfügung zu halten, und mangels vorhandener Mittel zur Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit beim BFA vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2265866.1.00

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