RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlG305 2258347-4 Spruch, G305 2258347-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Ägypten, vertreten durch Mag. Arlette ADIBI, Angestellte der BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zu BFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Ägypten, vertreten durch Mag. Arlette ADIBI, Angestellte der BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zu BFA-Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 zu Recht: A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nachdem XXXX , geb. XXXX , ein Staatsangehöriger von Ägypten (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) am XXXX 2022 dabei betreten wurde, wie er von Italien kommend mit dem internationalen Reisezug XXXX über den XXXX nach Österreich einzureisen versuchte, ordnete der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge so oder kurz: BFA) gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Festnahme über ihn und seine Überstellung an das Polizeianhaltezentrum XXXX an.
- Nachdem römisch 40 , geb. römisch 40 , ein Staatsangehöriger von Ägypten (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) am römisch 40 2022 dabei betreten wurde, wie er von Italien kommend mit dem internationalen Reisezug römisch 40 über den römisch 40 nach Österreich einzureisen versuchte, ordnete der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge so oder kurz: BFA) gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Festnahme über ihn und seine Überstellung an das Polizeianhaltezentrum römisch 40 an.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2022, Zl. Zahl: XXXX , ordnete das BFA die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2022, Zl. Zahl: römisch 40 , ordnete das BFA die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an.
- Die gegen diesen Mandatsbescheid im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht in der am XXXX 2022 zu GZ: L510 2258347-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien (Spruchpunkt II.).
- Die gegen diesen Mandatsbescheid im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht in der am römisch 40 2022 zu GZ: L510 2258347-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Im Rahmen weiterer zu GZ: G306 2258347-1 am XXXX 2022 und zu GZ: G303 2258347-1 am XXXX 2022 durchgeführten Schubhaftüberprüfungsverhandlungen stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
- Im Rahmen weiterer zu GZ: G306 2258347-1 am römisch 40 2022 und zu GZ: G303 2258347-1 am römisch 40 2022 durchgeführten Schubhaftüberprüfungsverhandlungen stellte das Bundesverwaltungsgericht jeweils fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
- Am XXXX 2023 erging eine weitere Anregung des BFA zur amtswegigen Durchführung einer Überprüfung der über den BF angeordneten Schubhaft.
- Am römisch 40 2023 erging eine weitere Anregung des BFA zur amtswegigen Durchführung einer Überprüfung der über den BF angeordneten Schubhaft.
- Darüber wurde am 25.01.2023 eine mündliche Schubhaftüberprüfungsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Ägypten. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes. 1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Ägypten. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiärer Schutzberechtigter. Er ist gesund und haftfähig [Beilage ./A]. 1.
- Er wurde am XXXX 2022 im Reisezug XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und mangels Vorlage von Dokumenten, die ihn für einen legalen Aufenthalt im Schengenraum berechtigten hätten können, festgenommen und ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom XXXX 2022 die Schubhaft über den BF an. Seither befindet er sich im Stande der Schubhaft.1.
- Er wurde am römisch 40 2022 im Reisezug römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen und mangels Vorlage von Dokumenten, die ihn für einen legalen Aufenthalt im Schengenraum berechtigten hätten können, festgenommen und ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2022 die Schubhaft über den BF an. Seither befindet er sich im Stande der Schubhaft. 1.
- Bereits vor dem XXXX 2022 ist er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am XXXX 2022 vor Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.1.
- Bereits vor dem römisch 40 2022 ist er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am römisch 40 2022 vor Organen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. 1.3.
- Nachdem er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, noch vor Erlassung des Bescheides über seinen Asylerstantrag untergetaucht war, wurde er am XXXX 2022 von dem ihm zugewiesenen Quartier in XXXX , XXXX , amtlich abgemeldet [ZMR-Abfrage vom 20.01.2023]. 1.3.
- Nachdem er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, noch vor Erlassung des Bescheides über seinen Asylerstantrag untergetaucht war, wurde er am römisch 40 2022 von dem ihm zugewiesenen Quartier in römisch 40 , römisch 40 , amtlich abgemeldet [ZMR-Abfrage vom 20.01.2023]. 1.3.
- Ohne den Ausgang des Verfahrens über seinen Asylerstantrag abgewartet zu haben, verließ der BF Österreich nach Italien. Nach seinen Angaben will der BF, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt zu haben bzw. zu verfügen, einen dort aufhältigen Freund besucht und sich dort aufgehalten zu haben, bevor er am XXXX 2022 mit der Bahn nach Österreich zurückkehrte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 4 oben]. 1.3.
- Ohne den Ausgang des Verfahrens über seinen Asylerstantrag abgewartet zu haben, verließ der BF Österreich nach Italien. Nach seinen Angaben will der BF, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt zu haben bzw. zu verfügen, einen dort aufhältigen Freund besucht und sich dort aufgehalten zu haben, bevor er am römisch 40 2022 mit der Bahn nach Österreich zurückkehrte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 4 oben]. 1.3.
- Mit Bescheid vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz und sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten vom XXXX 2022 gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und erfolgte der Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Diese unbekämpft gebliebene, am XXXX 2022 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsene Entscheidung verband die Behörde mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei. 1.3.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz und sein Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten vom römisch 40 2022 gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG abgewiesen und erfolgte der Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Diese unbekämpft gebliebene, am römisch 40 2022 in erster Instanz in Rechtskraft erwachsene Entscheidung verband die Behörde mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei. 1.3.
- Als er am XXXX 2022 mit der Bahn von Italien kommend über den XXXX nach Österreich zurückkehrte, stellte er am XXXX 2022 im Stande der Schubhaft einen auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG gerichteten Folgeantrag.1.3.
- Als er am römisch 40 2022 mit der Bahn von Italien kommend über den römisch 40 nach Österreich zurückkehrte, stellte er am römisch 40 2022 im Stande der Schubhaft einen auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG gerichteten Folgeantrag. 1.3.
- Mit Bescheid vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag vom XXXX 2022 wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt werde, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Darüber hinaus wurde ihm die Frist für die freiwillige Ausreise versagt und gemäß § 52 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. 1.3.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag vom römisch 40 2022 wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt werde, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Darüber hinaus wurde ihm die Frist für die freiwillige Ausreise versagt und gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. 1.3.
- Die gegen diesen Bescheid innert offener Frist erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2022, Zl.: I319 2260938-1/3E, als unbegründet ab, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt“ und im Spruchpunkt VII die Wortfolgte „§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Abs. 1 und 2 FPG“.1.3.
- Die gegen diesen Bescheid innert offener Frist erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2022, Zl.: I319 2260938-1/3E, als unbegründet ab, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt“ und im Spruchpunkt römisch sieben die Wortfolgte „§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Absatz eins und 2 FPG“. 1.
- Der BF ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat Ägypten zurückzukehren und hat aus dem Stande der Schubhaft einen missbräuchlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt, um die Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Obwohl gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ist er aus dem Bundesgebiet nicht ausgereist. Er ist dazu auch nicht bereit. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2023 angegeben, in Österreich bleiben, sich hier „integrieren“ zu wollen und nicht rückkehrwillig zu sein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 5 Mitte und S. 7 unten]. 1.
- Er ist im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Er verfügt weder über Ersparnisse noch über sonstiges Vermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen würde. Er ist zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüber hinaus verfügt er über keine eigene Unterkunft im Bundesgebiet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 4f]. 1.
- Am XXXX 2022 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der ägyptischen Botschaft ein. Ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde am XXXX 2022 bei der Botschaft von Ägypten eingebracht. Das Heimreisezertifikat wurde insbesondere am XXXX 2022 und am XXXX 2022 bei der Botschaft von Ägypten urgiert. Für einen nicht festgestellten Zeitpunkt zu Beginn des Monats XXXX ist ein Vorführungstermin bei der Botschaft von Ägypten geplant.1.
- Am römisch 40 2022 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der ägyptischen Botschaft ein. Ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde am römisch 40 2022 bei der Botschaft von Ägypten eingebracht. Das Heimreisezertifikat wurde insbesondere am römisch 40 2022 und am römisch 40 2022 bei der Botschaft von Ägypten urgiert. Für einen nicht festgestellten Zeitpunkt zu Beginn des Monats römisch 40 ist ein Vorführungstermin bei der Botschaft von Ägypten geplant. 1.
- Seitens der Behörde von Ägypten werden regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt und finden Rückführungen in den Herkunftsstaat des BF in regelmäßigen Abständen statt und ist eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich [BehV in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 7f]. 1.
- Im heutigen Schubhaftüberprüfungsverfahren hat der BF mehrfach angegeben, nicht mehr nach Ägypten reisen zu wollen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 5 Mitte und S. 7 unten]. Seine hohe Mobilität, wie er nach Österreich gelangte, sowie seine bereits gezeigte Bereitschaft zum Untertauchen zeigen eine erhebliche Fluchtgefahr auf, die einer gelinden Maßnahme (Wohnsitzauflage mit permanenter Meldeprüfung; Zuweisung zum Rückkehrberatungszentrum XXXX ) entgegenstehen. Der BF verfügt auch über keine zuverlässige Möglichkeit zur Unterkunftsnahme.Seine hohe Mobilität, wie er nach Österreich gelangte, sowie seine bereits gezeigte Bereitschaft zum Untertauchen zeigen eine erhebliche Fluchtgefahr auf, die einer gelinden Maßnahme (Wohnsitzauflage mit permanenter Meldeprüfung; Zuweisung zum Rückkehrberatungszentrum römisch 40 ) entgegenstehen. Der BF verfügt auch über keine zuverlässige Möglichkeit zur Unterkunftsnahme.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Ausführungen der Behörde in dem als „Aktenvorlage“ titulierten Bericht vom XXXX 2023.Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf den Ausführungen der Behörde in dem als „Aktenvorlage“ titulierten Bericht vom römisch 40
- Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Die Konstatierungen zum Asylantrag des BF ergeben sich aus dem Behördenakt und aus dem Bezug habenden Bescheid des BFA sowie aus dem Vorlagebericht des BFA vom XXXX
- Die Feststellungen, das der BF keinen Asylgrund hat und den Asylantrag nur deshalb gestellt hat, um die Effektuierung seiner Rückschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verfahrensergebnis und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.
- Die Konstatierungen zum Asylantrag des BF ergeben sich aus dem Behördenakt und aus dem Bezug habenden Bescheid des BFA sowie aus dem Vorlagebericht des BFA vom römisch 40
- Die Feststellungen, das der BF keinen Asylgrund hat und den Asylantrag nur deshalb gestellt hat, um die Effektuierung seiner Rückschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verfahrensergebnis und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.
- Der BF hat angegeben, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben und weder über ein Sparvermögen noch über Immobilienbesitz zu verfügen [VH-Niederschrift vom 25.01.2023]. Die Konstatierungen bezüglich seiner Ausreiseunwilligkeit beruhen einerseits auf den Angaben des BF im Schubhaftüberprüfungsverfahren vom 25.01.2023, wo er zum Ausdruck brachte, dass er im Fall seiner Freilassung nicht nach Ägypten zurückkehren wolle. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen, die Sachlage bestimmenden Faktoren seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022, GZ: L510 2258347-1, vom 01.12.2022, GZ: G306 2258347-1 und vom 29.12.2022, GZ: G303 2258347-1 ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen, die Sachlage bestimmenden Faktoren seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022, GZ: L510 2258347-1, vom 01.12.2022, GZ: G306 2258347-1 und vom 29.12.2022, GZ: G303 2258347-1 ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus und besteht ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF, somit Sicherungsbedarf. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist daher die Fortführung der Schubhaft daher iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig. Hinzu kommt, dass der BF schon während des über seinen ersten Asylantrag vom XXXX 2022 geführten Verfahrens nachrichtenlos untertauchte und in der Folge nach Italien ausreiste, um sich dort monatelang aufzuhalten, bevor er am XXXX 2022 von Italien kommend über den XXXX mit der Bahn erneut illegal in Österreich eingereist ist. Mit seinem Verhalten hat er einerseits gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen der von ihm bereisten Länder zu informieren und sich entsprechend gesetzeskonform zu verhalten. So hat er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 angegeben, dass er keine Aufenthaltsberechtigung besaß. Dennoch ist er dorthin - ohne Mitnahme eines Reisedokuments bzw. ohne Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung - ausgereist, ohne das in Österreich von ihm anhängig gemachte Asylverfahren abzuwarten. Wenn er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er diesbezüglich einen Fehler gemacht habe, der ihm leidtue, vermochte er damit kein reumütiges Verhalten aufzuzeigen, da allgemein bekannt ist, dass das Reisen in fremde Länder ein gültiges Reisedokument im Original und unter Umständen auch eine Aufenthaltsbewilligung voraussetzt. Hinzu kommt, dass der BF in Anbetracht des rechtskräftig erledigten Asylverfahrens und des ebenfalls rechtskräftig erledigten Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat mit der Abschiebung seiner Person in den Herkunftsstaat rechnen muss. Er hat in der Vergangenheit, so insbesondere anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme vor der Polizei und der belangten Behörde und wiederholt in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben, Österreich nach Ägypten nicht verlassen zu wollen. Seinen Rückkehrunwillen unterstrich er weiter damit, dass er in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 trotz Belehrung durch den vorsitzführenden Richter angab, trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Österreich nicht nach Ägypten verlassen zu „können“ und dass er versuchen wolle, eine Duldung für Österreich zu erwirken, die Sprache erlernen und sich „integrieren“ wolle [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 5 unten]. Insgesamt beseitigt diese dem Gericht dargestellte Ansicht des BF dessen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur sehr zaghaft bekundete Bereitschaft, mit den Behörden kooperieren zu wollen.Hinzu kommt, dass der BF schon während des über seinen ersten Asylantrag vom römisch 40 2022 geführten Verfahrens nachrichtenlos untertauchte und in der Folge nach Italien ausreiste, um sich dort monatelang aufzuhalten, bevor er am römisch 40 2022 von Italien kommend über den römisch 40 mit der Bahn erneut illegal in Österreich eingereist ist. Mit seinem Verhalten hat er einerseits gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen der von ihm bereisten Länder zu informieren und sich entsprechend gesetzeskonform zu verhalten. So hat er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 angegeben, dass er keine Aufenthaltsberechtigung besaß. Dennoch ist er dorthin - ohne Mitnahme eines Reisedokuments bzw. ohne Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung - ausgereist, ohne das in Österreich von ihm anhängig gemachte Asylverfahren abzuwarten. Wenn er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er diesbezüglich einen Fehler gemacht habe, der ihm leidtue, vermochte er damit kein reumütiges Verhalten aufzuzeigen, da allgemein bekannt ist, dass das Reisen in fremde Länder ein gültiges Reisedokument im Original und unter Umständen auch eine Aufenthaltsbewilligung voraussetzt. Hinzu kommt, dass der BF in Anbetracht des rechtskräftig erledigten Asylverfahrens und des ebenfalls rechtskräftig erledigten Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat mit der Abschiebung seiner Person in den Herkunftsstaat rechnen muss. Er hat in der Vergangenheit, so insbesondere anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme vor der Polizei und der belangten Behörde und wiederholt in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben, Österreich nach Ägypten nicht verlassen zu wollen. Seinen Rückkehrunwillen unterstrich er weiter damit, dass er in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 trotz Belehrung durch den vorsitzführenden Richter angab, trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Österreich nicht nach Ägypten verlassen zu „können“ und dass er versuchen wolle, eine Duldung für Österreich zu erwirken, die Sprache erlernen und sich „integrieren“ wolle [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 5 unten]. Insgesamt beseitigt diese dem Gericht dargestellte Ansicht des BF dessen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur sehr zaghaft bekundete Bereitschaft, mit den Behörden kooperieren zu wollen. Dabei wird nicht übersehen, dass das (bloße) Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se noch keinen Tatbestand zu verwirklichen vermag, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Dabei wird nicht übersehen, dass das (bloße) Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se noch keinen Tatbestand zu verwirklichen vermag, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist in Zusammenschau mit seinem bisher gezeigten unkooperativen Verhalten und seiner Bereitschaft, sich der Effektuierung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen bzw. Flucht zu entziehen, nunmehr der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG weiterhin erfüllt. Hinzu kommt, dass er sich schon einmal dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist in Zusammenschau mit seinem bisher gezeigten unkooperativen Verhalten und seiner Bereitschaft, sich der Effektuierung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat durch Untertauchen bzw. Flucht zu entziehen, nunmehr der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG weiterhin erfüllt. Hinzu kommt, dass er sich schon einmal dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass er in Österreich weder über soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, noch, dass er selbsterhaltungsfähig wäre. Er hat hier zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts legal gearbeitet. Eine Arbeitsbereitschaft hat er von sich aus erst gar nicht bekundet. Vielmehr hat er angegeben, in Österreich eine Duldung erwirken zu wollen, um sich hier zu integrieren. Dafür wolle er (nur) die Sprache erlernen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er über keine Ersparnisse verfügt, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten und über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft verfügt, sodass insgesamt von einer völligen Mittellosigkeit des sonst eine hohe Mobilitätsbereitschaft aufweisenden BF auszugehen ist. Er ist sich dessen bewusst, dass er Österreich nach Ägypten zu verlassen hat, ist aber nicht bereit dazu. Sowohl sein Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei ihm ein erhöhtes Risiko des Untertauchens und daraus folgend einen entsprechenden Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium - insbesondere in Hinblick auf den bereits stattgefundenen Vorführtermin bei der ägyptischen Botschaft - reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist demnach ein entsprechender Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist demnach ein entsprechender Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits ausgeführt, ist der BF ist in Österreich weder sozial, noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er wird seit dem XXXX 2022 in Schubhaft angehalten. Die nach § 80 Abs. 4 Z 2 FPG zulässige Dauer der Schubhaft des BF von 18 Monaten wurde gegenwärtig nicht überschritten. Seit dem XXXX 2022 läuft ein HRZ-verfahren und fand die diesbezügliche Urgenz am XXXX 2022 statt. Anfang XXXX 2023 sind ein Vorführungstermin bei der Botschaft von Ägypten und am XXXX 2023 ein Charterflug nach Ägypten geplant. Bei einer bislang noch nicht gezeigten Mitwirkung des BF am HRZ-verfahren könnte dessen Rückschiebung nach Ägypten zeitnah effektuiert werden. Dem BFA kann nicht unterstellt werden, das HRZ-Verfahren nicht zielstrebig betrieben zu haben.Er wird seit dem römisch 40 2022 in Schubhaft angehalten. Die nach Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG zulässige Dauer der Schubhaft des BF von 18 Monaten wurde gegenwärtig nicht überschritten. Seit dem römisch 40 2022 läuft ein HRZ-verfahren und fand die diesbezügliche Urgenz am römisch 40 2022 statt. Anfang römisch 40 2023 sind ein Vorführungstermin bei der Botschaft von Ägypten und am römisch 40 2023 ein Charterflug nach Ägypten geplant. Bei einer bislang noch nicht gezeigten Mitwirkung des BF am HRZ-verfahren könnte dessen Rückschiebung nach Ägypten zeitnah effektuiert werden. Dem BFA kann nicht unterstellt werden, das HRZ-Verfahren nicht zielstrebig betrieben zu haben. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht aus aktueller Sicht nach wie vor. Der Zweck der Schubhaft kann auch weiterhin nicht durch die Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal aufgrund des unkooperativen und unzuverlässigen, nicht rechtskonformen Vorverhaltens des BF eine erhebliche Gefahr des Untertauchens und damit die Gefahr besteht, sich der Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu entziehen. Wenn in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 vorgebracht wurde, dass bei ihm eine gelindere Maßnahme in Gestalt einer Wohnsitzmeldung mit einer permanenten Meldeverpflichtung möglich wäre, ist dem BF zu entgegnen, dass er in der Verhandlung außer der Nennung des Namens des möglichen Unterkunftsgebers, XXXX , die von diesem angebotene Unterkunft nicht zu konkretisieren vermochte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 7 Mitte]. Mit seiner Angabe, dass ihm diese Person in der Nähe von sich eine Unterkunft besorgen könnte, an der er allein wohnen könnte, vermochte der BF keine sichere Unterkunft aufzuzeigen, die eine Wohnsitzauflage rechtfertigen könnte. Hinzu kommt, dass die als Unterkunftgeber genannte Person als unzuverlässig zu betrachten ist, handelt es sich bei ihr um einen Zellengenossen des BF im Polizeianhaltezentrum XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 8 Mitte]. Eine Unterbringung in einem Rückkehrberatungszentrum erscheint dem Gericht wegen des Vorverhaltens des BF ebenfalls nicht geeignet, zumal er dorthin allein anreisen müsste und sich auf dem Weg dorthin durch Untertauchen dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen könnte.Der Zweck der Schubhaft kann auch weiterhin nicht durch die Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal aufgrund des unkooperativen und unzuverlässigen, nicht rechtskonformen Vorverhaltens des BF eine erhebliche Gefahr des Untertauchens und damit die Gefahr besteht, sich der Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu entziehen. Wenn in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 vorgebracht wurde, dass bei ihm eine gelindere Maßnahme in Gestalt einer Wohnsitzmeldung mit einer permanenten Meldeverpflichtung möglich wäre, ist dem BF zu entgegnen, dass er in der Verhandlung außer der Nennung des Namens des möglichen Unterkunftsgebers, römisch 40 , die von diesem angebotene Unterkunft nicht zu konkretisieren vermochte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 7 Mitte]. Mit seiner Angabe, dass ihm diese Person in der Nähe von sich eine Unterkunft besorgen könnte, an der er allein wohnen könnte, vermochte der BF keine sichere Unterkunft aufzuzeigen, die eine Wohnsitzauflage rechtfertigen könnte. Hinzu kommt, dass die als Unterkunftgeber genannte Person als unzuverlässig zu betrachten ist, handelt es sich bei ihr um einen Zellengenossen des BF im Polizeianhaltezentrum römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 25.01.2023, S. 8 Mitte]. Eine Unterbringung in einem Rückkehrberatungszentrum erscheint dem Gericht wegen des Vorverhaltens des BF ebenfalls nicht geeignet, zumal er dorthin allein anreisen müsste und sich auf dem Weg dorthin durch Untertauchen dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen könnte. Angesichts seines Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2258347.4.00