Obsah (12)
Art 133§ 38§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 15§ 32§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlG305 2260915-1 Spruch, G305 2260915-1/9E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Er
Art 133Abs.
4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihm am XXXX 2022 ein Stellenvorschlag als Lagerarbeiter bei der Fa. XXXX übermittelt worden sei. Laut Rückmeldung der Dienstgeberin seien keine Bewerbungsunterlagen des BF eingelangt. Gegenüber dem AMS habe er angegeben, sich sehr wohl beworben zu haben. Einen Nachweis darüber habe er nicht vorlegen können. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit XXXX 2022 verweigert. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihm am römisch 40 2022 ein Stellenvorschlag als Lagerarbeiter bei der Fa. römisch 40 übermittelt worden sei. Laut Rückmeldung der Dienstgeberin seien keine Bewerbungsunterlagen des BF eingelangt. Gegenüber dem AMS habe er angegeben, sich sehr wohl beworben zu haben. Einen Nachweis darüber habe er nicht vorlegen können. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit römisch 40 2022 verweigert.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, er am XXXX mit Frau XXXX von der Firma XXXX telefonisch gesprochen hätte. Anschließend habe ihm Frau XXXX in einer SMS mitgeteilt, dass er den Lebenslauf per E-Mail senden solle. Da er keine E-Mail schreiben konnte, habe er seinen Lebenslauf per Whats-App an Frau XXXX weitergeleitet.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, er am römisch 40 mit Frau römisch 40 von der Firma römisch 40 telefonisch gesprochen hätte. Anschließend habe ihm Frau römisch 40 in einer SMS mitgeteilt, dass er den Lebenslauf per E-Mail senden solle. Da er keine E-Mail schreiben konnte, habe er seinen Lebenslauf per Whats-App an Frau römisch 40 weitergeleitet.
- Mit Bescheid vom XXXX 2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
- Gegen die dem BF am XXXX 2022 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am XXXX 2022 persönlich beim AMS einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge. Die Beschwerdevorentscheidung verband er mit der Bitte, dass ihm die Notstandshilfe im Zeitraum von XXXX bis XXXX 2022 gezahlt werden möge.
- Gegen die dem BF am römisch 40 2022 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am römisch 40 2022 persönlich beim AMS einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge. Die Beschwerdevorentscheidung verband er mit der Bitte, dass ihm die Notstandshilfe im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 2022 gezahlt werden möge.
- Am XXXX 2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die zum XXXX 2022 datierte Beschwerdevorentscheidung und den am XXXX 2022 dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die zum römisch 40 2022 datierte Beschwerdevorentscheidung und den am römisch 40 2022 dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 25.01.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid vom XXXX 2022 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 verloren habe.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2022 sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 verloren habe. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF am XXXX 2022 fristgerecht eine zum selben Tag datierte Beschwerde ein.1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF am römisch 40 2022 fristgerecht eine zum selben Tag datierte Beschwerde ein. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2022, GZ: XXXX , dem Beschwerdeführer am XXXX 2022 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte sie den in Beschwerde gezogenen Bescheid.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , dem Beschwerdeführer am römisch 40 2022 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte sie den in Beschwerde gezogenen Bescheid. Der Beschwerdevorentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts angeschlossen, dass gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ein Vorlageantrag erhoben werden kann. Der Beschwerdevorentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts angeschlossen, dass gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice ein Vorlageantrag erhoben werden kann. Die der Beschwerdevorentscheidung angeschlossene Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut: „Rechtsmittelbelehrung Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird (Vorlageantrag)“. 1.
- Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages wurde mit dem Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ( XXXX 2022) in Gang gesetzt und endete mit Ablauf des XXXX 2022 (sohin am XXXX 2022, 24:00 Uhr).1.
- Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages wurde mit dem Tag der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ( römisch 40 2022) in Gang gesetzt und endete mit Ablauf des römisch 40 2022 (sohin am römisch 40 2022, 24:00 Uhr). 1.
- Der Beschwerdeführer überbrachte der belangten Behörde den zum XXXX 2022 datierten Vorlageantrag persönlich am XXXX 2022, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. 1.
- Der Beschwerdeführer überbrachte der belangten Behörde den zum römisch 40 2022 datierten Vorlageantrag persönlich am römisch 40 2022, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Damit erweist sich der gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers als verspätet.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Akten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Konstatierung, dass der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag verspätet ist, gründet einerseits auf den jeweiligen Übermittlungsdaten, andererseits auf der Tatsache, dass die dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung zu keinem Zeitpunkt an die belangte Behörde wegen Unzustellbarkeit retourniert wurde. Die Verspätung des Vorlageantrages ergibt sich weiter aus dem unbedenklichen Inhalt der im Rückschein zur Beschwerdevorentscheidung mit XXXX 2022 enthaltenen Datumsangabe und aus der mit XXXX 2022 konkretisierten Datumsangabe am Vorlageantrag und aus dem mit XXXX 2022 am Vorlageantrag von der belangten Behörde angebrachten Einlangensstempel. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung hat der BF diese urkundlich belegten Fakten nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er angegeben, dass er den Vorlageantrag am XXXX 2022 verfasst und diese mit dem Tag des Verfassens hinterlegten Kalenderdatum versehen hat und in der Folge die Rechtsmittelschrift dem AMS am XXXX 2022 persönlich überbracht hat. Die Konstatierung, dass der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag verspätet ist, gründet einerseits auf den jeweiligen Übermittlungsdaten, andererseits auf der Tatsache, dass die dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung zu keinem Zeitpunkt an die belangte Behörde wegen Unzustellbarkeit retourniert wurde. Die Verspätung des Vorlageantrages ergibt sich weiter aus dem unbedenklichen Inhalt der im Rückschein zur Beschwerdevorentscheidung mit römisch 40 2022 enthaltenen Datumsangabe und aus der mit römisch 40 2022 konkretisierten Datumsangabe am Vorlageantrag und aus dem mit römisch 40 2022 am Vorlageantrag von der belangten Behörde angebrachten Einlangensstempel. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung hat der BF diese urkundlich belegten Fakten nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er angegeben, dass er den Vorlageantrag am römisch 40 2022 verfasst und diese mit dem Tag des Verfassens hinterlegten Kalenderdatum versehen hat und in der Folge die Rechtsmittelschrift dem AMS am römisch 40 2022 persönlich überbracht hat.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 2.
- Zuständigkeit:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.
Paragraph 27, VwGVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.2. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, AVG).
§ 32Abs.
2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33Abs.
3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (
- Ausgabe 2014) § 32 AVG, Rz 12).Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
- Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, Rz 12). 2.
- Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies: Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX 2022, GZ: XXXX , wurde an den BF am XXXX 2022 durch Hinterlegung zugestellt, nachdem das Zustellorgan am XXXX 2022 einen letztlich erfolglos gebliebenen Zustellversuch unternommen und den BF durch Hinterlegung einer entsprechenden Benachrichtigung in dessen Abgabevorrichtung davon benachrichtigt hatte. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 , wurde an den BF am römisch 40 2022 durch Hinterlegung zugestellt, nachdem das Zustellorgan am römisch 40 2022 einen letztlich erfolglos gebliebenen Zustellversuch unternommen und den BF durch Hinterlegung einer entsprechenden Benachrichtigung in dessen Abgabevorrichtung davon benachrichtigt hatte. Mit der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung bei dem für den BF zuständigen Postamt wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese nach den oben zitierten Bestimmungen am Montag, XXXX 2022, 24:00 Uhr. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen.Mit der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung bei dem für den BF zuständigen Postamt wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese nach den oben zitierten Bestimmungen am Montag, römisch 40 2022, 24:00 Uhr. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen die obangeführte Beschwerdevorentscheidung einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen bzw. zur Post gegeben werden müssen. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete, zum XXXX 2022 datierte und der belangten Behörde am XXXX 2022 überbrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers langte somit nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ein und erweist sich damit als verspätet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das verspätete Rechtsmittel auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen wäre, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Einbringung des Vorlageantrages zu wahren. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichtete, zum römisch 40 2022 datierte und der belangten Behörde am römisch 40 2022 überbrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers langte somit nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ein und erweist sich damit als verspätet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das verspätete Rechtsmittel auch nicht mit einem Rechtsbehelf verbunden wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen wäre, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Einbringung des Vorlageantrages zu wahren. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Vorbringen in der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2022 erhobenen Beschwerde und mit dem im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinanderzusetzen.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Vorbringen in der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2022 erhobenen Beschwerde und mit dem im Vorlageantrag enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinanderzusetzen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2260915.1.00