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{'item': 'G306 2264761-1'}

Obsah (17)§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 2Art. 20§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlG306 2264761-1 SpruchG306 2264761-1/2E, G306 2264761-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 53Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei

(2)Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „VI.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei

(2)Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2022 von Organen der Finanzpolizei arbeitend in einer Bäckerei im Bundesgebiet angetroffen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in weiterer Folge wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und zur Anzeige gebracht.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2022 von Organen der Finanzpolizei arbeitend in einer Bäckerei im Bundesgebiet angetroffen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in weiterer Folge wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und zur Anzeige gebracht.
  3. Am 22.11.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
  4. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 22.11.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 i

Vm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 22.11.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Am 28.11.2022 wurde von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH ein Rechtsmittelverzicht des BF vom 23.11.2022 im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis V. des im Spruch genannten Bescheides dem BFA per E-Mail übermittelt.
  2. Am 28.11.2022 wurde von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH ein Rechtsmittelverzicht des BF vom 23.11.2022 im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des im Spruch genannten Bescheides dem BFA per E-Mail übermittelt.
  3. Mit per E-Mail am 20.11.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  4. Mit per E-Mail am 20.11.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides, sowie jeweils in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, die Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seines Spruchpunktes VI. und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, sowie jeweils in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, die Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seines Spruchpunktes römisch sechs. und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
  5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt, und langten am 29.12.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist nordmazedonischer Staatsbürger, gesund, arbeitsfähig, verheiratet und Vater von vier minderjährigen Kindern. Der BF reiste am 19.11.2022 im Besitz von EUR 200,- nach Österreich ein und nahm ungemeldet Unterkunft im Bundesgebiet. Am XXXX .2022 wurde der BF bei Erwerbstätigkeiten in einer Bäckerei in XXXX Wien, von Organen der Finanzpolizei betreten, ohne im Besitz eines zum Aufenthalt und/oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels zu sein. Der BF war im Zeitpunkt seiner Einreise nach sowie im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in Österreich über die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, in Kenntnis. Am römisch 40 .2022 wurde der BF bei Erwerbstätigkeiten in einer Bäckerei in römisch 40 Wien, von Organen der Finanzpolizei betreten, ohne im Besitz eines zum Aufenthalt und/oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels zu sein. Der BF war im Zeitpunkt seiner Einreise nach sowie im Zeitpunkt der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in Österreich über die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, in Kenntnis. Im Zeitpunkt seiner Betretung in Österreich erwies sich der BF als mittellos. Der BF ging bis dato keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und weist auch keine Sozialversicherung im Bundesgebiet auf. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Nordmazedonien, wo sich auch seine Familie aufhält. In Österreich verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen sozialen und/oder familiären Bezugspunkte und konnten zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration in Österreich festgestellt werden. Der Aufenthalt des BF in Österreich erweist sich als unrechtmäßig. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten und reiste er am XXXX .2022 im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Nordmazedonien aus. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten und reiste er am römisch 40 .2022 im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Nordmazedonien aus. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des im Spruch genannten Bescheides und gab der BF einen Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des besagten Bescheides ab. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) des im Spruch genannten Bescheides und gab der BF einen Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des besagten Bescheides ab.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  10. Die Ausreise des BF am XXXX .2022 im Stande der Schubhaft konnte durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie anhand einer Ausfertigung des gegen den BF erlassenen Schubhaftbescheides des BFA, vom 22.11.2022, Zahl XXXX , (siehe AS 47ff) ermittelt werden. 2.2.
  11. Die Ausreise des BF am römisch 40 .2022 im Stande der Schubhaft konnte durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie anhand einer Ausfertigung des gegen den BF erlassenen Schubhaftbescheides des BFA, vom 22.11.2022, Zahl römisch 40 , (siehe AS 47ff) ermittelt werden. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Österreich, dessen Mittellosigkeit und das Nachgehen von einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit (= Schwarzarbeit) ergeben sich aus der vom BF nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen mit Spruchpunkt II. des oben im Spruch genannten Bescheides des BFA ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, welche sich auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF aufgrund seines Nachgehens von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten in Österreich und seiner Mittellosigkeit bezieht. Ferner bestritt der BF das Nachgehen einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit am XXXX .2022 weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, sondern gestand diese vielmehr ein, sodass letztlich keine Zweifel daran bestehen, dass der BF unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF in Österreich, dessen Mittellosigkeit und das Nachgehen von einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit (= Schwarzarbeit) ergeben sich aus der vom BF nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen mit Spruchpunkt römisch zwei. des oben im Spruch genannten Bescheides des BFA ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, welche sich auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF aufgrund seines Nachgehens von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten in Österreich und seiner Mittellosigkeit bezieht. Ferner bestritt der BF das Nachgehen einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit am römisch 40 .2022 weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, sondern gestand diese vielmehr ein, sodass letztlich keine Zweifel daran bestehen, dass der BF unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist. Die Betretung des BF bei einer Erwerbstätigkeit in Österreich am XXXX .2022 durch Organe der Finanzpolizei sowie dessen Festnahme und Anzeige beruhen auf einer Anzeigenschrift der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2022 (siehe AS 5f), sowie einem „Anhalteprotokoll“ derselben Behörde, GZ.: XXXX , vom XXXX .2022 (siehe AS 1f)Die Betretung des BF bei einer Erwerbstätigkeit in Österreich am römisch 40 .2022 durch Organe der Finanzpolizei sowie dessen Festnahme und Anzeige beruhen auf einer Anzeigenschrift der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2022 (siehe AS 5f), sowie einem „Anhalteprotokoll“ derselben Behörde, GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2022 (siehe AS 1f) Der Besitz von EUR 200,- im Zeitpunkt der Einreise des BF ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, wo er auch in weiterer Folge vorbrachte, aktuell, sohin im Zeitpunkt seiner Einvernahme, über keinerlei Barvermögen zu verfügen, worauf sich letztlich die Feststellung seiner Mittellosigkeit stützt. Der Beschwerdeverzicht des BF im oben genannten Umfang, beruht auf einem vom BF handschriftlich unterschriebenen Beschwerdeverzichtsformular vom 23.11.2022, mit welchem der BF zweifelsfrei auf eine Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid im Umfang dessen Spruchpunkte I. bis V. verzichtet. (siehe AS 80) Zudem hat der BF seine gegenständliche Beschwerde unzweifelhaft auf den Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides beschränkt, was sich aus dem konkreten Wortlaut der Beschwerde (arg: „…, erhebt der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) BESCHWERDE gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht.“) sowie den Beschwerdeanträgen ergibt. Der Beschwerdeverzicht des BF im oben genannten Umfang, beruht auf einem vom BF handschriftlich unterschriebenen Beschwerdeverzichtsformular vom 23.11.2022, mit welchem der BF zweifelsfrei auf eine Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid im Umfang dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. verzichtet. (siehe AS 80) Zudem hat der BF seine gegenständliche Beschwerde unzweifelhaft auf den Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlich angefochtenen Bescheides beschränkt, was sich aus dem konkreten Wortlaut der Beschwerde (arg: „…, erhebt der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) BESCHWERDE gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht.“) sowie den Beschwerdeanträgen ergibt. Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen der BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, und die sich mit Abfragen öffentlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Sozialversicherungsauszug und Strafregister) decken. Unbeschadet dessen, kann dem nordmazedonischen Reisepass (siehe AS 15), Führerschien (siehe AS 16f) und Personalausweis (siehe AS 16f) des BF, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, dessen Identität (Name und Geburtsdatum) sowie dessen Nationalität entnommen werden. Ferner gestand der BF vor dem BFA ein, darüber in Kenntnis gewesen zu sein, sich bloß 90 Tage lang in Österreich aufhalten und keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen zu dürfen. Letztlich vermochte der BF bis dato keine näheren Hinweise zu seinen vermeintlichen Freunden, bei jenen er angeblich Unterkunft genommen habe, machen. Vielmehr war der BF nicht in der Lage Angaben zu deren Identitäten und/oder deren Wohnadressen zu machen, was letztlich das Bestehen berücksichtigungswürdiger Sozialkontakte in Österreich nicht feststellen lässt. 2.2.
  12. Wie die niederschriftliche Einvernahme des BF zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur gegenständliche Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde pauschal moniert ohne jedoch einen neuen relevanten, von der belangten Behörde nicht ermittelten Sachverhalt vorzubringen, gelingt es ihm nicht, einen Verfahrensfehler seitens des BFA aufzuzeigen. Darüber hinaus widerspricht der BF sich selbst, wenn er in der gegenständlichen Beschwerde sein vor dem BFA eingestandenes Wissen um die Unzulässigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nunmehr verneint und vorbringt, davon ausgegangen zu sein, einer anständigen Arbeit nachgehen und angemeldet sowie eine entsprechende Arbeitserlaubnis erhalten zu können, zumal ihm dies zugesichert worden sei. Wie bereits erwähnt, gab der BF vor dem BFA zu, darüber in Kenntnis gewesen zu sein keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das nunmehrige Vorbringen, welches darauf abzielt die Verantwortung von sich zu weisen, als reine Schutzbehauptung. Insofern kann dem BF kein Glauben geschenkt werden, wobei unbeschadet dessen, selbst bei Wahrunterstellung, dem BF jedenfalls vorgeworfen hätte werden können, sich nicht hinreichend informiert zu haben, was ihm letztlich zugemutet und von ihm auch verlangt hätte werden können. Dem BF gelang im Ergebnis keine substantiierte Entgegnung und wurden von diesem zudem keine neuen relevanten und hinreichend begründeten Sachverhalte vorgebracht.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  14. Zum Beschwerdeumfang: Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt VI. des Bescheides der belangten Behörde – sowie dem abgegebenen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die restlichen Spruchpunkte des besagten Bescheides –, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.) samt dessen Befristung abzusprechen. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der belangten Behörde – sowie dem abgegebenen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die restlichen Spruchpunkte des besagten Bescheides –, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.) samt dessen Befristung abzusprechen. 3.
  15. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids: 3.
  16. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: 3.2.
  17. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
  18. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.2.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.2.

  1. Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.2.2.
  2. Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018, Amtsblatt L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. 3.2.2.
  2. Der BF war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels, reiste zuletzt am 19.11.2022 in den Schengen-Raum/Österreich ein und wurde am XXXX .2022 bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten (Schwarzarbeit) (siehe § 2 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 2 AuslBG) betreten. Zudem erwies er sich – mangels Nachweises von hinreichenden Geldmitteln und/oder rechtlich gesicherten Ansprüchen auf solche (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) – als mittellos. 3.2.2.
  3. Der BF war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels, reiste zuletzt am 19.11.2022 in den Schengen-Raum/Österreich ein und wurde am römisch 40 .2022 bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten (Schwarzarbeit) (siehe Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG) betreten. Zudem erwies er sich – mangels Nachweises von hinreichenden Geldmitteln und/oder rechtlich gesicherten Ansprüchen auf solche vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) – als mittellos. Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlichen richtig beurteilt wurde – erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstöße gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig. 3.2.
  4. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.2.3.
  5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). „Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist“ (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)„Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist“ (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF sein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Vornahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit missbraucht habe und aufgrund seiner Mittellosigkeit zudem die Gefahr bestünde, dass der BF erneut versuchen werde, sich seinen Unterhalt durch unrechtmäßige Tätigkeiten zu sichern. Das Gesamtverhalten des BF, gemessen an den Verstößen gegen gültige Normen, erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend, was die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren rechtfertige. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF sein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Vornahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit missbraucht habe und aufgrund seiner Mittellosigkeit zudem die Gefahr bestünde, dass der BF erneut versuchen werde, sich seinen Unterhalt durch unrechtmäßige Tätigkeiten zu sichern. Das Gesamtverhalten des BF, gemessen an den Verstößen gegen gültige Normen, erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend, was die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren rechtfertige. In der Beschwerde bestreitet der BF, dass er durch sein Verhalten eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hätte und erachtet er die Verhängung eines Einreiseverbotes demzufolge als nicht zulässig. So wäre der BF unbescholten, habe er einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich seiner Rückkehrentscheidung abgegeben und sei er freiwillig ausgereist, was seitens der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Mit BGBl. I Nr. 202/2022 wurde aufgrund der Erkenntnis des VfGH, womit § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig erkannt wurde (vgl. VfGH 06.12.2022, G 264/2022), besagte Bestimmung am 28.12.2022 aufgehoben. Demzufolge erweist sich die Stützung eines Einreiseverbotes einzig auf den Umstand der Mittellosigkeit eines Fremden als nicht zulässig. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dem Umstand der Mittellosigkeit bei der Beurteilung der für die Erlassung eines Einreiseverbotes anzustrengende Gefährlichkeitsprognose keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr kann dieser Umstand auch weiterhin, wenn auch nicht für sich allein, bei der Beurteilung des konkreten Gesamtverhaltens eines Fremden iSd. § 52 Abs. 2 FPG, insbesondere im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschaffung von Unterhaltsmitteln, beachtlich sein, zumal – wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde (vgl. VwGH 2509.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) – mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen kann, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, wurde aufgrund der Erkenntnis des VfGH, womit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig erkannt wurde vergleiche VfGH 06.12.2022, G 264 aus 2022,), besagte Bestimmung am 28.12.2022 aufgehoben. Demzufolge erweist sich die Stützung eines Einreiseverbotes einzig auf den Umstand der Mittellosigkeit eines Fremden als nicht zulässig. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass dem Umstand der Mittellosigkeit bei der Beurteilung der für die Erlassung eines Einreiseverbotes anzustrengende Gefährlichkeitsprognose keine Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr kann dieser Umstand auch weiterhin, wenn auch nicht für sich allein, bei der Beurteilung des konkreten Gesamtverhaltens eines Fremden iSd. Paragraph 52, Absatz 2, FPG, insbesondere im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschaffung von Unterhaltsmitteln, beachtlich sein, zumal – wie vom VwGH bereits wiederholt festgehalten wurde vergleiche VwGH 2509.2020, Ra 2020/19/0132; 07.10.2020, Ra 2020/14/0348; 12.05.2022, Ra 2021/21/0090) – mit dem Fehlen von hinreichenden Unterhaltsmitteln oftmals auch die Notwendigkeit zur bzw. der Wille auf Beschaffung solcher durch unrechtmäßige Handlungen einhergehen kann, was wiederum die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu verstärken vermag. Abgesehen davon hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.Abgesehen davon hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. 3.2.3.

  1. Der BF reiste am 19.11.2022 in den Schengen-Raum bzw. nach Österreich ein und wurde – wie vom BF nicht bestritten – am XXXX .2022 bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet von Organen der Finanzpolizei betreten. Darüber hinaus erwies sich der BF zum Zeitpunkt seiner Betretung mangels Barmittel als mittelos. 3.2.3.
  2. Der BF reiste am 19.11.2022 in den Schengen-Raum bzw. nach Österreich ein und wurde – wie vom BF nicht bestritten – am römisch 40 .2022 bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet von Organen der Finanzpolizei betreten. Darüber hinaus erwies sich der BF zum Zeitpunkt seiner Betretung mangels Barmittel als mittelos. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG dem Grunde nach erfüllt und hat der BF zudem gegen unions- und fremdenrechtliche Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Darüber hinaus hielt er sich letztlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG dem Grunde nach erfüllt und hat der BF zudem gegen unions- und fremdenrechtliche Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Darüber hinaus hielt er sich letztlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dem BF sind sohin mehrere Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen); 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme); VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 (Gefährdung öffentlicher Interessen durch die Mittellosigkeit Fremder)) So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der Mittellosigkeit des BF kommt im gegenständliche Fall insofern Bedeutung zu, als diese nahelegt, dass der BF aufgrund seiner tristen finanziellen Verhältnisse zum Zwecke der Finanzierung seines Unterhaltes der Schwarzarbeit nachgegangen ist und die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls des BF, bei neuerlicher bzw. anhaltend schlechter Finanzlage daher als hoch eingestuft werden kann. So ist nicht ausgeschlossen, dass der BF neuerlich im Besitz nur geringer Barmittel nach Österreich einreist und sich seinen Unterhalt erneut durch die Aufnahme von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten zu sichern versucht. So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der Mittellosigkeit des BF kommt im gegenständliche Fall insofern Bedeutung zu, als diese nahelegt, dass der BF aufgrund seiner tristen finanziellen Verhältnisse zum Zwecke der Finanzierung seines Unterhaltes der Schwarzarbeit nachgegangen ist und die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls des BF, bei neuerlicher bzw. anhaltend schlechter Finanzlage daher als hoch eingestuft werden kann. So ist nicht ausgeschlossen, dass der BF neuerlich im Besitz nur geringer Barmittel nach Österreich einreist und sich seinen Unterhalt erneut durch die Aufnahme von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten zu sichern versucht. Ferner lässt der BF Reue und Einsicht vermissen. Der BF zeigte sich zwar hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes in Österreich insofern einsichtig, als er einen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde abgegeben und Österreich verlassen hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF bei einer amtlichen Kontrolle im Bundesgebiet betreten wurde und sich letztlich aufgrund eines gegen ihn geführten fremdenrechtlichen Verfahrens und nach Anhaltung in Schubhaft zur Ausreise aus Österreich entschieden hat. Insofern kann nicht von einer Ausreise des BF aus freien Stücken ausgegangen werden, sondern vielmehr von einer Befolgung einer behördlichen Anordnung nach dem Erfahren behördlicher Zwangsmaßnahmen. Das der BF auch ohne seine Betretung ausgereist wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt vom BF substantiiert behauptet. Darüber hinaus bestritt der BF in der gegenständlichen Beschwerde zwar nicht das Nachgehen von Schwarzarbeit, jedoch zeigte er letztlich keine Bereitschaft Verantwortung dafür zu übernehmen. Mit den Verweisen auf die bloße Verletzung von Aufenthaltsregeln und dem Vertrauen des BF auf die – vermeintlich –zugesicherte nachträgliche Legitimierung seiner Erwerbstätigkeit sowie die Erstmaligkeit seiner Rechtsübertretung lässt der BF Reue nicht erkennen. Die – im Wiederspruch zu seinen Angaben vor dem BFA stehende – sinngemäße Behauptung guten Glaubens gehandelt zu haben, vermag seine Schuld selbst bei Wahrunterstellung nicht zu relativieren. Der BF lässt dabei völlig außer Acht, dass von einem Fremden der sich in Österreich aufhält erwartet werden kann bzw. zu erwarten ist, dass er sich mit den gültigen Regeln vertraut macht und notwendige rechtliche Schritte im Vorhinein tätigt bevor er tatsächlich Arbeiten im Bundesgebiet aufnimmt. Vor diesem Hintergrund kann eine neuerliche Einreise des BF mit dem Vorsatz erneut in Österreich ungemeldet Aufenthalt zu nehmen und eine – unrechtmäßige – Erwerbstätigkeit aufzunehmen nicht ausgeschlossen werden. Dem BF kann sohin auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. So hat der VwGH mittlerweile in ständiger Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) und bereits das einmalige Wahrnehmen von Schwarzarbeit eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirke (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Aufgrund der mit Mittellosigkeit bei Fremden oft einhergehenden Notwendigkeit derselben zur Sicherung des Unterhalts der Schwarzarbeit nachzugehen, muss dem Umstand des Fehlens von hinreichenden finanziellen Mitteln bei bereits erfolgter Aufnahme von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten ein beträchtliches Potential an Gefährdung öffentlicher Interessen zugesprochen werden, dem es jedenfalls zu begegnen gilt. So hat der VwGH mittlerweile in ständiger Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) und bereits das einmalige Wahrnehmen von Schwarzarbeit eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirke vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Aufgrund der mit Mittellosigkeit bei Fremden oft einhergehenden Notwendigkeit derselben zur Sicherung des Unterhalts der Schwarzarbeit nachzugehen, muss dem Umstand des Fehlens von hinreichenden finanziellen Mitteln bei bereits erfolgter Aufnahme von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten ein beträchtliches Potential an Gefährdung öffentlicher Interessen zugesprochen werden, dem es jedenfalls zu begegnen gilt. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF verfügt über keine familiären Bezugspunkte in Österreich, und liegt sein Lebensmittelpunkt in Nordmazedonien, hält sich seine Kernfamilie ebenfalls dort auf und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. 3.2.3.
  3. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren als angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten legt dieses eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Wenn verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen ist, dass der BF sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist und erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat, würde sich eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 2 Jahre jedoch eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens, der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und der angestrengten negativen Zukunftsprognose als nicht verhältnis- und zweckmäßig erweisen. Demzufolge ist spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2264761.1.00

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