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{'item': 'G312 2263475-3'}

Obsah (7)§ 22aArt. 133§ 76§ 34§ 80§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlG312 2263475-3 SpruchG312 2263475-3/10E, G312 2263475-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: MB)

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 wurde über römisch 40 (im Folgenden: MB)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 16.01.2023 wurde vom BFA, RD XXXX , der Akt

§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw

G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG samt Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 16.01.2023 wurde vom BFA, RD römisch 40 , der Akt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 18.01.2023 wurde dem RV des MB im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme sowie die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung zur Kenntnis gebracht und ihn seinerseits unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am 18.01.2023 wurde dem Regierungsvorlage des MB im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme sowie die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung zur Kenntnis gebracht und ihn seinerseits unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am 23.01.2023 sowie 24.01.2023 gingen die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. MB führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Tunesien, 25 Jahre alt und im arbeitsfähigem Alter. Er ist gesund und haftfähig. MB besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. MB besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  3. MB ist spätestens am XXXX in das Bundesgebiet eingereist und beantragte am selben Tag internationalen Schutz.1.
  4. MB ist spätestens am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist und beantragte am selben Tag internationalen Schutz. Der oben angeführte Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise (14 Tage) ab Rechtskraft wurde gewährt. Die Entscheidung wurde gem. § 23 ZustellG im Akt hinterlegt, da eine Zustellung aufgrund unsteten Aufenthaltes nicht möglich war. Die Entscheidung erwuchs mit 17.06.2022 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 01.07.2022.Der oben angeführte Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise (14 Tage) ab Rechtskraft wurde gewährt. Die Entscheidung wurde gem. Paragraph 23, ZustellG im Akt hinterlegt, da eine Zustellung aufgrund unsteten Aufenthaltes nicht möglich war. Die Entscheidung erwuchs mit 17.06.2022 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 01.07.
  5. MB ist seit 12.05.2022 unsteten Aufenthaltes, er wurde mit diesem Datum von der GSV abgemeldet; er ist bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern bewegte sich trotz aufrechten Verfahren illegal nach Deutschland weiter. Am XXXX wollte MB neuerlich in die BRD einreisen, seine Einreise wurde jedoch verweigert und er an die österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben. Es wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag

§ 34abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen, eine ID Behandlung und eine niederschriftliche Basisbefragung angeordnet. Am römisch 40 wollte MB neuerlich in die BRD einreisen, seine Einreise wurde jedoch verweigert und er an die österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben. Es wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, abs. 3 Ziffer eins, BFA-VG erlassen, eine ID Behandlung und eine niederschriftliche Basisbefragung angeordnet. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Tunesien zu sein. Er gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft an, sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX . Er habe als Shuttlebusfahrer gearbeitet und habe in XXXX in Tunesien gelebt. Seine Muttersprache sei arabisch. Er sei am XXXX mit dem Zug nach Österreich gekommen. Er verfüge über keine Dokumente oder Reisepass, dieser befinde sich bei seinem Cousin in Deutschland. Er sei gesund, verfüge in Österreich über keine Familienangehörige oder sonstige sozialen Kontakte. Er sei von XXXX bis XXXX in Deutschland gewesen. Sein Cousin XXXX lebe dort und sei in Deutschland aufenthaltsberechtigt. Er habe Geld von seiner Familie in Tunesien und von seinem Cousin erhalten. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Tunesien zu sein. Er gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft an, sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater heiße römisch 40 , seine Mutter römisch 40 . Er habe als Shuttlebusfahrer gearbeitet und habe in römisch 40 in Tunesien gelebt. Seine Muttersprache sei arabisch. Er sei am römisch 40 mit dem Zug nach Österreich gekommen. Er verfüge über keine Dokumente oder Reisepass, dieser befinde sich bei seinem Cousin in Deutschland. Er sei gesund, verfüge in Österreich über keine Familienangehörige oder sonstige sozialen Kontakte. Er sei von römisch 40 bis römisch 40 in Deutschland gewesen. Sein Cousin römisch 40 lebe dort und sei in Deutschland aufenthaltsberechtigt. Er habe Geld von seiner Familie in Tunesien und von seinem Cousin erhalten. Mit Bescheid vom XXXX wurde über MB die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er befindet sich seit XXXX in Schubhaft, seit XXXX erfolgt diese im XXXX .Mit Bescheid vom römisch 40 wurde über MB die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er befindet sich seit römisch 40 in Schubhaft, seit römisch 40 erfolgt diese im römisch 40 . Am XXXX beantragte MB im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde festgestellt, dass die Schubhaft weiter aufrechterhalten wird. Am römisch 40 beantragte MB im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Schubhaft weiter aufrechterhalten wird. Mit Entscheidung des BFA vom XXXX (VZ: XXXX ) wurde der neuerlich und im Stande der Schubhaft gestellte Asylantrag bzgl. Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und ein 2-jähringes Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht. Die Entscheidung des BFA wurde an MB nachweislich am 23.08.2022 zugestellt.Mit Entscheidung des BFA vom römisch 40 (VZ: römisch 40 ) wurde der neuerlich und im Stande der Schubhaft gestellte Asylantrag bzgl. Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und ein 2-jähringes Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht. Die Entscheidung des BFA wurde an MB nachweislich am 23.08.2022 zugestellt. Am 01.09.2022 wurde ein verpflichtendes Rückehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA – VG durchgeführt. Dabei gab die VP an, nicht rückkehrwillig zu sein. Mit 28.09.2022 beantragte MB die freiwillige Rückkehr, widerrief diese jedoch am 03.10.2022.Am 01.09.2022 wurde ein verpflichtendes Rückehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA – VG durchgeführt. Dabei gab die VP an, nicht rückkehrwillig zu sein. Mit 28.09.2022 beantragte MB die freiwillige Rückkehr, widerrief diese jedoch am 03.10.2022. Am 28.11.2022 wurde die Schubhaft

§ 80Abs.

3 und 7 FPG für höchstens 18 Monate für zulässig erklärt. Am 28.11.2022 wurde die Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 3 und 7 FPG für höchstens 18 Monate für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2022, G313 2263475-1/11E (gekürzte Ausfertigung), wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Dabei wiederholte MB nicht nach Tunesien zurückzuwollen, er wolle in Österreich bleiben, arbeiten und leben. In Tunesien habe er Probleme. Mit Erkenntnis G314 2263475-2/10E vom 30.12.2022 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.

  1. Am XXXX kam es zwischen MB und einen Insassen des XXXX zu einer körperlichen Auseinandersetzung, wobei MB die andere Person mittels Faustschlag im Gesicht verletzte und sich dieser einer Nasenbeinfraktur zuzog.1.
  2. Am römisch 40 kam es zwischen MB und einen Insassen des römisch 40 zu einer körperlichen Auseinandersetzung, wobei MB die andere Person mittels Faustschlag im Gesicht verletzte und sich dieser einer Nasenbeinfraktur zuzog. Am 18.10.2022 teilte die LPD XXXX . mit, dass sich MB in Schubhaft selbst verletzte, indem er ein Stück Messer verschluckte. Nach einer durchführten medizinischen Überprüfung konnte keine Verletzung des MB festgestellt werden.Am 18.10.2022 teilte die LPD römisch 40 . mit, dass sich MB in Schubhaft selbst verletzte, indem er ein Stück Messer verschluckte. Nach einer durchführten medizinischen Überprüfung konnte keine Verletzung des MB festgestellt werden. Am 27.11.2022 teilte die LPD XXXX . mit, dass sich MB im XXXX aggressiv und unkooperativ verhält. Er befolgt Anordnung nicht und musste mehrmals mit Zwangsgewalt beruhigt werden. Am 27.11.2022 teilte die LPD römisch 40 . mit, dass sich MB im römisch 40 aggressiv und unkooperativ verhält. Er befolgt Anordnung nicht und musste mehrmals mit Zwangsgewalt beruhigt werden. 1.
  3. Die Behörde leitete am 16.08.2022 ein HRZ-Verfahren mit Tunesien ein, es erfolgten laufende Urgenzen unter anderem am 14.09.2022, 13.10.2022, 18.11.2022, 12.12.2022 und 10.01.2023 hinsichtlich Ausstellung eines HRZ bei der tunesischen Botschaft. Mit der Ausstellung ist zeitnah zu rechnen. Es werden seitens der tunesischen Botschaft HRZ ausgestellt und Einzelabschiebungen nach Tunesien durchgeführt. Es besteht zwischen Österreich und Tunesien ein Rückführungsabkommen, welches seitens Tunesien auch eingehalten wird. Die Ausstellung des HRZ erfolgt sofort nach Rückantwort aus Tunesien. 1.
  4. MB verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche Kontakte, über keine gesicherte, private und nicht nur vorübergehende Unterkunft sowie über keine ausreichenden Barmittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes. Es leben Verwandte des MB in Deutschland sowie Frankreich. HB ist mittellos, wird von seinem Schwager in Tunesien bzw. seinem Cousin aus Deutschland finanziell unterstützt. Er zeigte sich in der Vergangenheit unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen. Ungeachtet dessen fuhr er trotz aufrechtem Asylverfahren in Österreich illegal nach Deutschland und verbrachte dort mehrere Monate. Er fuhr zurück nach Österreich und wollte nach 3 Tagen neuerlich zurück nach Deutschland, es wurde ihm jedoch die Einreise in die BRD verweigert. Dies zeigt, dass MB nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnungen zu halten. Er ist hoch mobil und ist dem BFA zuzustimmen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Ein gelinderes Mittel kann daher nicht eingesetzt werden. HB weigert sich beharrlich Österreich zu verlassen und wirkt beim Verfahren zum Erhalt eines HRZ nicht mit, im Gegenteil versucht er dies aktiv zu verhindern bzw. zu verzögern. Obwohl er die Schubhaft aus eigenem beenden könnte, zB durch die Vorlage des laut eigenen Angaben in Deutschland beim Cousin befindlichen Reisepasses oder einer Kopie davon, da dadurch sofort ein HRZ ausgestellt werden könnte, wirkt er nicht mit. Er weigert sich beharrlich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Das BFA hat das Verfahren zur Identifizierung, wie auch zur Erreichung des HRZ seit 09.08.2022 effizient geführt. Es wird laufend das HRZ bei der tunesischen Botschaft urgiert und ist zeitnah die HRZ Ausstellung zu erwarten, die letzte Urgenz erfolgte am 10.01.
  5. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben und steht somit fest, dass MB bis dato bei der Identifizierung sowie Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und sich unkooperativ zeigt. Er zeigt sich unwillig, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass MB neuerlich untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor.
  6. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des HB ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des MB beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in den mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, in den abweisenden Erkenntnissen des BVwG, sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des MB ergibt sich vor allem seinem bisherigen Gesamtverhalten, seiner Unkooperation sowie seiner Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, seiner Illegalen Weiterreise in ein anderes EU Land, seinem unkooperativen und aggressiven Verhalten im AHZ sowie seine Unkooperation zur Erreichung einer HRZ. Er bringt zwar vor, dass sich sein Reisepass in Deutschland befindet, weigert sich jedoch diesen schicken zu lassen bzw. eine Kopie davon vorzulegen, da er auf keinen Fall zurück nach Tunesien möchte.
  7. Rechtliche Beurteilung 3.
  8. Zu Spruchpunkt A):

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 3.1. Zu Spruchpunkt A):,

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.

  1. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.
  2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 30.12.2022, G314 2263475-2/10E, dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den vorherigen Verfahren des BVwG (G313 2263475-1/11E).Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 30.12.2022, G314 2263475-2/10E, dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den vorherigen Verfahren , des BVwG (G313 2263475-1/11E). MB hat sich in den bisherig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war, wie oben bereits dargelegt, nicht kooperativ. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf, ignoriert die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Kontakte. Er verhält sich im AHZ aggressiv und unkooperativ, verletzte einen anderen Insassen im AHZ und versuchte sich durch Selbstverletzung „freizupressen“. In der schriftlichen Stellungnahme vom 23.01.2023 führte MB über seine RV aus, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, sich die Behörde mit dem Sachverhalt nur mangelhaft auseinandergesetzt habe und die Rechtslage zudem völlig verkenne. Es sei die Haftdauer nicht von ihm zu verantworten, da das HRZ bis dato von der tunesischen Botschaft nicht ausgestellt worden sei. Die Behörde wisse selber, dass dies oftmals länger als 4 Monate dauere. MB werde aufgrund der Schubhaft in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Es sei eine faktische Abschiebung keinesfalls aus Verschulden des MB nicht möglich, daher sei die Schubhaft zu beenden. Es werde beantragt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären bzw. einen Sachverständigen aus der Neuro-Psychiatrie hinzuzuziehen, um feststellen zu können, dass die Anhaltung für die Gesundheit des MB eine ernste Gefahr für sein Leben darstelle. In der schriftlichen Stellungnahme vom 23.01.2023 führte MB über seine Regierungsvorlage aus, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, sich die Behörde mit dem Sachverhalt nur mangelhaft auseinandergesetzt habe und die Rechtslage zudem völlig verkenne. Es sei die Haftdauer nicht von ihm zu verantworten, da das HRZ bis dato von der tunesischen Botschaft nicht ausgestellt worden sei. Die Behörde wisse selber, dass dies oftmals länger als 4 Monate dauere. MB werde aufgrund der Schubhaft in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Es sei eine faktische Abschiebung keinesfalls aus Verschulden des MB nicht möglich, daher sei die Schubhaft zu beenden. Es werde beantragt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären bzw. einen Sachverständigen aus der Neuro-Psychiatrie hinzuzuziehen, um feststellen zu können, dass die Anhaltung für die Gesundheit des MB eine ernste Gefahr für sein Leben darstelle. Dem ist jedoch nicht zu folgen. MB zeigte sich in der Vergangenheit unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen. Obwohl er vorbringt, dass sich sein Reisepass in Deutschland befinde, will er sich diesen nicht besorgen, obwohl er damit die Schubhaft sofort beenden könnte. Trotz fehlender Reisedokumente begab er sich trotz aufrechtem Asylverfahren in Österreich illegal nach Deutschland und verbrachte dort mehrere Monate. Er fuhr zurück nach Österreich und wollte nach 3 Tagen neuerlich nach Deutschland, es wurde ihm jedoch die Einreise verweigert. Dies zeigt, dass MB nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnungen zu halten. Er ist hoch mobil und ist dem BFA zuzustimmen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Ein gelinderes Mittel kann daher nicht eingesetzt werden. Aus den medizinischen Unterlagen (in den mündlichen Verhandlungen dem BVwG vorgelegt) des XXXX ergibt sich, dass MB haftfähig und gesund ist. Aus den medizinischen Unterlagen (in den mündlichen Verhandlungen dem BVwG vorgelegt) des römisch 40 ergibt sich, dass MB haftfähig und gesund ist. MB gab in den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG jeweils an, nicht nach Tunesien zurückzuwollen, er werde freiwillig nicht zurückkehren. Die zuvor beantragte freiwillige Rückkehr hat er nach kurzer Zeit widerrufen. Es ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Es ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits 5 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die Dauer von MB zu verantwortet ist und zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ durch die tunesische Botschaft gerechnet werden kann (nach Rückantwort aus Tunesien), die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass sich MB im Falle einer Haftentlassung der Rückführung nach Tunesien entzieht und untertaucht bzw. sich in einen anderen europäischen Staat begibt. Er gab bereits mehrmals an, zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Verfahren G314 2263475-2/10E am 30.12.2022, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des MB ist im Ergebnis festzustellen, dass sich MB als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Er ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht gravierende Fluchtgefahr beim MB, da aus dem bisherigen Verhalten davon auszugehen ist, dass er eine Freilassung zum Untertauchen und zur Flucht nutzen wird, weshalb auch kein gelinderes Mittel möglich und die weitere Anhaltung dringend geboten ist. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das äußerst unkooperative Verhalten des HB vor den Behörden und dem AHZ, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen. Rückführungen nach Tunesien finden laufend statt und kann eine solche, nach Rückantwort aus Tunesien umgehend durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache MB auch bewusst ist. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass MB nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Tunesien zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des MB gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MB vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG nach Durchführung mündlicher Verhandlungen (G313 2263475-1 und G314 2263475-2, jeweils mündlich verkündet) geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MB vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG nach Durchführung mündlicher Verhandlungen (G313 2263475-1 und G314 2263475-2, jeweils mündlich verkündet) geklärt ist und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. 3.4. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2263475.3.00

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