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{'item': 'I403 2263396-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlI403 2263396-1 Spruch, I403 2263396-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021, in welchem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 6.868,25 Euro ausgewiesen waren, an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde), wandte sich diese mit Schreiben vom 23.06.2022 an die Beschwerdeführerin und teilte mit, dass vermutet werde, dass rückwirkend eine Pflichtversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2021 festzustellen sei. Mit Schreiben vom 04.08.2022 wurde von der Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters erklärt, dass sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 keine Beitragspflicht ergeben könne, da die Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung im Kalenderjahr 2021 überschritten werde. Es wurde gemäß § 194a GSVG die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen einer Beitragspflicht sowie gemäß §§ 4 und 5 GSVG auf Ausnahme von der Pflichtversicherungspflicht beantragt. Mit Schreiben vom 04.08.2022 wurde von der Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters erklärt, dass sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 keine Beitragspflicht ergeben könne, da die Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung im Kalenderjahr 2021 überschritten werde. Es wurde gemäß Paragraph 194 a, GSVG die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen einer Beitragspflicht sowie gemäß Paragraphen 4 und 5 GSVG auf Ausnahme von der Pflichtversicherungspflicht beantragt. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 18.08.2022 darauf hin, dass noch keine Pflichtversicherung festgestellt worden sei und die Erlassung eines Feststellungsbescheides zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht möglich sei; die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, zu konkretisieren, welche Ausnahme im Sinne der §§ 4 und 5 GSVG in ihrem Fall vorliege, und einen entsprechenden Antrag einzubringen. Entsprechende Formulare („Versicherungserklärung“) waren dem Schreiben beigelegt. Mit Schreiben vom 22.09.2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut auf, eine ausgefüllte Versicherungserklärung zu retournieren. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 18.08.2022 darauf hin, dass noch keine Pflichtversicherung festgestellt worden sei und die Erlassung eines Feststellungsbescheides zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht möglich sei; die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, zu konkretisieren, welche Ausnahme im Sinne der Paragraphen 4 und 5 GSVG in ihrem Fall vorliege, und einen entsprechenden Antrag einzubringen. Entsprechende Formulare („Versicherungserklärung“) waren dem Schreiben beigelegt. Mit Schreiben vom 22.09.2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut auf, eine ausgefüllte Versicherungserklärung zu retournieren. Am 10.10.2022 wurde eine Niederschrift mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Akteneinsicht genommen hatte, durchgeführt und von Seiten des Rechtsvertreters im Wesentlichen wiederholt, dass für die Beschwerdeführerin keine Versicherungspflicht bestehe, da sie bereits mit ihren unselbständigen Einkünften die Höchstbeitragsgrundlage erreiche. Eine etwaige Unfallversicherungspflicht sei sachlich nicht gerechtfertigt, da es sich um eine einzige Arbeitsstätte, das Landeskrankenhaus XXXX , handle. Seit Jänner 2021 würden „Poolgelder“ bezogen; dies seien die einzigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Rechtsvertreter stellte den Antrag, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und bescheidmäßig die vermeintliche Beitragspflicht festzustellen. Am 10.10.2022 wurde eine Niederschrift mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Akteneinsicht genommen hatte, durchgeführt und von Seiten des Rechtsvertreters im Wesentlichen wiederholt, dass für die Beschwerdeführerin keine Versicherungspflicht bestehe, da sie bereits mit ihren unselbständigen Einkünften die Höchstbeitragsgrundlage erreiche. Eine etwaige Unfallversicherungspflicht sei sachlich nicht gerechtfertigt, da es sich um eine einzige Arbeitsstätte, das Landeskrankenhaus römisch 40 , handle. Seit Jänner 2021 würden „Poolgelder“ bezogen; dies seien die einzigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Rechtsvertreter stellte den Antrag, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und bescheidmäßig die vermeintliche Beitragspflicht festzustellen. Mit Schreiben vom 22.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin die „endgültige Beitragsgrundlage 2021“ mitgeteilt: Im Einkommenssteuerbescheid 2021 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 6.868,25 Euro vermerkt, woraus sich ein Beitragsrückstand in der Höhe von 334,32 Euro für die Unfall- und Pensionsversicherung ergeben würde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2022, zugestellt am 04.11.2022, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Ärztin betreffend die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (Poolgeldbezüge) seit 01.01.2021 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 2 Z 1 FSVG (Spruchpunkt 1.) unterliege. Die monatliche endgültige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 34 Euro berechnet. Die monatlichen Beiträge wurden für 2021 in der Pensionsversicherung mit 6,80 Euro und in der Unfallversicherung mit 10,42 Euro festgesetzt (Spruchpunkt 2.). Die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG wurde für das Kalenderjahr 2022 mit 0 Euro festgesetzt, für die Unfallversicherung mit 10,64 Euro (Spruchpunkt 3.). Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 2 Abs 2 Z 1, 3, 8 FSVG, §§ 25, 25a, 26, 35a GSVG und § 74 Abs 1 Z 1 ASVG herangezogen. Inhaltlich stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass als freiberufliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs 2a Z 2 FSVG auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs 3 Z 26 ASVG gelte, weswegen die Sonderklassehonorare in die Beitragsgrundlage nach dem FSVG miteinzuberechnen seien. Daher unterliege die Beschwerdeführerin seit dem 01.01.2021 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit sei gemäß § 35a GSVG eine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden gewesen (um sicherzustellen, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach dem FSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet). Die Beschwerdeführerin habe 2021 zwar die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erreicht, die Sonderzahlungen seien jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 11.000 Euro auch beitragspflichtig und daher zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinzuzurechnen. Aufgrund der Differenzberechnung ergebe sich eine FSVG-Jahresbeitragsgrundlage 2021 von 408,06 Euro bzw. eine monatliche Beitragsgrundlage von 34 Euro. Da die belangte Behörde davon ausgegangen war, dass 2022 die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage samt Sonderzahlungen die FSVG-Höchstbeitragsgrundlage voraussichtlich erreichen werde, wurde für 2022 vorläufig kein Pensionsversicherungsbeitrag vorgeschrieben. Die Unfallversicherungsbeiträge seien pauschaliert vorgeschrieben worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2022, zugestellt am 04.11.2022, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Ärztin betreffend die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (Poolgeldbezüge) seit 01.01.2021 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG (Spruchpunkt 1.) unterliege. Die monatliche endgültige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 34 Euro berechnet. Die monatlichen Beiträge wurden für 2021 in der Pensionsversicherung mit 6,80 Euro und in der Unfallversicherung mit 10,42 Euro festgesetzt (Spruchpunkt 2.). Die monatliche vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG wurde für das Kalenderjahr 2022 mit 0 Euro festgesetzt, für die Unfallversicherung mit 10,64 Euro (Spruchpunkt 3.). Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 8, FSVG, Paragraphen 25, 25 a, 26, 35 a, GSVG und Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG herangezogen. Inhaltlich stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass als freiberufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 2, FSVG auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG gelte, weswegen die Sonderklassehonorare in die Beitragsgrundlage nach dem FSVG miteinzuberechnen seien. Daher unterliege die Beschwerdeführerin seit dem 01.01.2021 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit sei gemäß Paragraph 35 a, GSVG eine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden gewesen (um sicherzustellen, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und nach dem FSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet). Die Beschwerdeführerin habe 2021 zwar die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erreicht, die Sonderzahlungen seien jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 11.000 Euro auch beitragspflichtig und daher zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinzuzurechnen. Aufgrund der Differenzberechnung ergebe sich eine FSVG-Jahresbeitragsgrundlage 2021 von 408,06 Euro bzw. eine monatliche Beitragsgrundlage von 34 Euro. Da die belangte Behörde davon ausgegangen war, dass 2022 die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage samt Sonderzahlungen die FSVG-Höchstbeitragsgrundlage voraussichtlich erreichen werde, wurde für 2022 vorläufig kein Pensionsversicherungsbeitrag vorgeschrieben. Die Unfallversicherungsbeiträge seien pauschaliert vorgeschrieben worden. Gegen den Bescheid wurde – im Umfang des Spruchpunktes 1., 2. und 3. zweiter Satz - fristgerecht am 18.11.2022 Beschwerde erhoben und betont, dass keine Pflichtversicherung vorliege. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine Ermittlungen getätigt zu haben, etwa durch Nachfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger hinsichtlich eines Eingabe- oder Übertragungsfehlers oder bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Leistungen über der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet worden seien; aus dem Lohnkonto würden sich für das Jahr 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Höhe von 79.452,37 Euro ergeben, wodurch die Jahreshöchstbeitragsgrundlage von 77.000 Euro nach dem GSVG/FSVG überschritten sei. Hinsichtlich der Unfallversicherung sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einheitliche Tätigkeit im Landeskrankenhaus XXXX handle und daher im Schadensfall keine Zuordnung an eine selbständige/unselbständige Tätigkeit erfolgen könne. Es könne auch keine „Doppelleistung“ aus der Unfallversicherung beantragt werden. Aus dem Umstand, dass allenfalls eine Pensions- oder Krankenversicherung nach dem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bestehe, könne nicht automatisch auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung geschlossen werden. Durch das Vorschreiben der Unfallversicherung werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und der belangten Behörde die Durchführung eines sachgerechten Verfahrens aufzutragen; in eventu der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass infolge des Überschreitens der Höchstbemessungsgrundlage keine Pflichtmitgliedschaft nach FSVG bestehe und infolgedessen keine Beiträge für das Jahr 2021 vorgeschrieben werden dürfen sowie dass aufgrund der einheitlichen Leistung für das Landeskrankenhaus XXXX keine Unfallversicherungspflicht bestehe; den gesamten ausstehenden Betrag bis zur Entscheidung in der Sache „auszusetzen“.Gegen den Bescheid wurde – im Umfang des Spruchpunktes 1., 2. und 3. zweiter Satz - fristgerecht am 18.11.2022 Beschwerde erhoben und betont, dass keine Pflichtversicherung vorliege. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine Ermittlungen getätigt zu haben, etwa durch Nachfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger hinsichtlich eines Eingabe- oder Übertragungsfehlers oder bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Leistungen über der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet worden seien; aus dem Lohnkonto würden sich für das Jahr 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Höhe von 79.452,37 Euro ergeben, wodurch die Jahreshöchstbeitragsgrundlage von 77.000 Euro nach dem GSVG/FSVG überschritten sei. Hinsichtlich der Unfallversicherung sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einheitliche Tätigkeit im Landeskrankenhaus römisch 40 handle und daher im Schadensfall keine Zuordnung an eine selbständige/unselbständige Tätigkeit erfolgen könne. Es könne auch keine „Doppelleistung“ aus der Unfallversicherung beantragt werden. Aus dem Umstand, dass allenfalls eine Pensions- oder Krankenversicherung nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehe, könne nicht automatisch auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung geschlossen werden. Durch das Vorschreiben der Unfallversicherung werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und der belangten Behörde die Durchführung eines sachgerechten Verfahrens aufzutragen; in eventu der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass infolge des Überschreitens der Höchstbemessungsgrundlage keine Pflichtmitgliedschaft nach FSVG bestehe und infolgedessen keine Beiträge für das Jahr 2021 vorgeschrieben werden dürfen sowie dass aufgrund der einheitlichen Leistung für das Landeskrankenhaus römisch 40 keine Unfallversicherungspflicht bestehe; den gesamten ausstehenden Betrag bis zur Entscheidung in der Sache „auszusetzen“. Aufgrund eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin vom 18.11.2022 wurde der Beitragsrückstand in der Höhe von 334,32 Euro von der belangten Behörde bis 30.06.2023 gestundet. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2022 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 29.11.2022 forderte die erkennende Richterin den Leiter der Lohnverrechnung des Dienstgebers der Beschwerdeführerin auf, den Lohnzettel für das Jahr 2021 zu übermitteln und bekanntzugeben, um welche Zahlungen es sich bei den am Lohnkonto (welches der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszugsweise mit der Beschwerde übermittelt hatte) es sich bei den Positionen „DN, SV allgem. Ges., KV-HB“ sowie „DN, SV SZ ges. b. KV-HB“ handle. Am 07.12.2022 wurde vom Dienstgeber der Beschwerdeführerin der Lohnzettel für das Jahr 2021 übermittelt und in einem beigelegten Schreiben (datiert mit 02.12.2022) darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten Positionen um den „Dienstnehmerbeitrag für laufende Bezüge in der Höhe von 17,35% bis zur Höchstbemessungsgrundlage“ bzw. um den „Dienstnehmerbeitrag für Sonderzahlungen in der Höhe von 17,35% bis zur Höchstbemessungsgrundlage“ handle. Mit Eingabe vom 09.01.2023 („vorbereitender Schriftsatz und Replik“) brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass im Rahmen der Unfallversicherung nach dem ASVG und FSVG für ein Schadensereignis nicht eine doppelte Leistung beantragt und beansprucht werden könne und auch keine doppelte Leistung erfolge. Auch wenn eine Pflichtversicherung gegeben sein sollte, ergebe sich daraus nicht automatisch eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung (gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG). Beantragt wurde neben der Ladung eines informierten Vertreters der belangten Behörde „zur Darstellung der Bemessungsgrundlagen“ auch die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung nachfolgender Fragen: „

  1. a)Ist die Vorschreibung von Beitragsleistungen zur Unfallversicherung nach dem ASVG und FSVG zulässig, wenn ein und dieselbe Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsort erfolgt?
  2. b)Falls die Frage
  3. a)bejaht wird: Gibt es aus ein und demselben Schadensereignis sowohl Leistungen nach dem ASVG und FSVG?
  4. c)Wie erfolgt eine Qualifikation des ggst Schadensereignisses, das explizit der unselbständigen oder der selbständigen Tätigkeit (Berufskrankheit, Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte etc.) zuzuordnen ist?“Mit Eingabe vom 09.01.2023 („vorbereitender Schriftsatz und Replik“) brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass im Rahmen der Unfallversicherung nach dem ASVG und FSVG für ein Schadensereignis nicht eine doppelte Leistung beantragt und beansprucht werden könne und auch keine doppelte Leistung erfolge. Auch wenn eine Pflichtversicherung gegeben sein sollte, ergebe sich daraus nicht automatisch eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG). Beantragt wurde neben der Ladung eines informierten Vertreters der belangten Behörde „zur Darstellung der Bemessungsgrundlagen“ auch die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung nachfolgender Fragen: „
  5. a)Ist die Vorschreibung von Beitragsleistungen zur Unfallversicherung nach dem ASVG und FSVG zulässig, wenn ein und dieselbe Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsort erfolgt?
  6. b)Falls die Frage
  7. a)bejaht wird: Gibt es aus ein und demselben Schadensereignis sowohl Leistungen nach dem ASVG und FSVG?
  8. c)Wie erfolgt eine Qualifikation des ggst Schadensereignisses, das explizit der unselbständigen oder der selbständigen Tätigkeit (Berufskrankheit, Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte etc.) zuzuordnen ist?“ Im Wege des Parteiengehörs wurde die Eingabe vom 09.01.2023 an die belangte Behörde übermittelt und um die Entsendung eines informierten Vertreters zur bereits anberaumten mündlichen Verhandlung ersucht. Am 24.01.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX , eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdesache erörtert wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte einen Auszug des Lohnkontos der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 und einen Lohnzettel für den Monat August 2021 vor; die belangte Behörde brachte eine E-Mail-Konversation mit der bvaeb ins Verfahren ein, in dem von einem Mitarbeiter der bvaeb bestätigt wurde, dass „die vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsgrundlagen für das Jahr 2021 (…) richtig und vollständig an die Zentrale Versicherungsdatei weitergemeldet worden“ seien. Am 24.01.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 , eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdesache erörtert wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte einen Auszug des Lohnkontos der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 und einen Lohnzettel für den Monat August 2021 vor; die belangte Behörde brachte eine E-Mail-Konversation mit der bvaeb ins Verfahren ein, in dem von einem Mitarbeiter der bvaeb bestätigt wurde, dass „die vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsgrundlagen für das Jahr 2021 (…) richtig und vollständig an die Zentrale Versicherungsdatei weitergemeldet worden“ seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist als Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin bei den XXXX Kliniken GmbH angestellt und als Oberärztin am Landeskrankenhaus XXXX tätig. Sie ist Mitglied der österreichischen Ärztekammer und seit 01.01.2021 freiberuflich tätig. Im Kalenderjahr 2021 erhielt sie für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse Sondergebühren. Die Beschwerdeführerin erzielte damit im Kalenderjahr 2021 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 6.868,25 Euro.Die Beschwerdeführerin ist als Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin bei den römisch 40 Kliniken GmbH angestellt und als Oberärztin am Landeskrankenhaus römisch 40 tätig. Sie ist Mitglied der österreichischen Ärztekammer und seit 01.01.2021 freiberuflich tätig. Im Kalenderjahr 2021 erhielt sie für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse Sondergebühren. Die Beschwerdeführerin erzielte damit im Kalenderjahr 2021 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 6.868,25 Euro. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beträgt im Kalenderjahr 2021 5.550 Euro (Jahreshöchstbeitragsgrundlage: 66.600 Euro). Diese ASVG-Jahreshöchstbeitragsgrundlage wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Dienstverhältnisses bei der XXXX Kliniken GmbH erreicht. Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen nach dem ASVG beträgt im Kalenderjahr 2021 11.100 Euro. Die Beschwerdeführerin erhielt 2021 Sonderzahlungen in der Höhe von 10.691,94 Euro. Die ASVG-Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 beträgt daher 66.600 Euro zuzüglich 10.691,94 Euro Sonderzahlungen, insgesamt daher 77.291,94 Euro. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG beträgt im Kalenderjahr 2021 5.550 Euro (Jahreshöchstbeitragsgrundlage: 66.600 Euro). Diese ASVG-Jahreshöchstbeitragsgrundlage wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Dienstverhältnisses bei der römisch 40 Kliniken GmbH erreicht. Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen nach dem ASVG beträgt im Kalenderjahr 2021 11.100 Euro. Die Beschwerdeführerin erhielt 2021 Sonderzahlungen in der Höhe von 10.691,94 Euro. Die ASVG-Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 beträgt daher 66.600 Euro zuzüglich 10.691,94 Euro Sonderzahlungen, insgesamt daher 77.291,94 Euro. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG/FSVG beträgt im Kalenderjahr 2021 6.475 Euro (Jahreshöchstbeitragsgrundlage: 77.700 Euro). Die Differenz zwischen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage samt den tatsächlich erhaltenen Sonderzahlungen (77.291,94 Euro) und jener nach dem GSVG/FSVG (77.700 Euro) für das Kalenderjahr 2021 beträgt 408,06 Euro (FSVG – Jahresbeitragsgrundlage). 2. Beweiswürdigung: Das Dienstverhältnis bei der XXXX Kliniken GmbH und die freiberufliche Tätigkeit seit 01.01.2021 ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug vom 28.11.2022. Dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Österreichischen Ärztekammer ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug aus der Ärzteliste.Das Dienstverhältnis bei der römisch 40 Kliniken GmbH und die freiberufliche Tätigkeit seit 01.01.2021 ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug vom 28.11.2022. Dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Österreichischen Ärztekammer ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug aus der Ärzteliste. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 6.868,25 Euro ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2021 und wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter auch nicht bestritten. Die Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG für das Jahr 2021 ergeben sich aus einer öffentlich zugänglichen Information der Österreichischen Gesundheitskasse: „Sozialversicherungswerte für 2021“, abrufbar unter https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.741555&version=1639131728 (Zugriff am 29.11.2022). Von Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung beantragt, den „Lohnverrechner“ der XXXX Kliniken GmbH als Zeugen zur Frage der „Berechnung der monatlichen Löhne und die Meldung der allgemeinen Krankenversicherungsbeiträge bis zur Höchstbemessungsgrundlagengrenze von 5.500 EUR“ zu laden. Der Beweisantrag wurde von der erkennenden Richterin abgelehnt und von einer Fortsetzung der Verhandlung unter Ladung des Zeugen abgesehen. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0135, Rn. 12). Die Frage, wie die Löhne von der XXXX Kliniken GmbH berechnet werden, ist gegenständlich nicht relevant. Dass die Beschwerdeführerin die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 2021 erfüllt hat, ergibt sich aus einem Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, aus dem Lohnzettel und dem Lohnkonto und blieb im Verfahren von beiden Verfahrensparteien unbestritten.Von Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung beantragt, den „Lohnverrechner“ der römisch 40 Kliniken GmbH als Zeugen zur Frage der „Berechnung der monatlichen Löhne und die Meldung der allgemeinen Krankenversicherungsbeiträge bis zur Höchstbemessungsgrundlagengrenze von 5.500 EUR“ zu laden. Der Beweisantrag wurde von der erkennenden Richterin abgelehnt und von einer Fortsetzung der Verhandlung unter Ladung des Zeugen abgesehen. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0135, Rn. 12). Die Frage, wie die Löhne von der römisch 40 Kliniken GmbH berechnet werden, ist gegenständlich nicht relevant. Dass die Beschwerdeführerin die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 2021 erfüllt hat, ergibt sich aus einem Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, aus dem Lohnzettel und dem Lohnkonto und blieb im Verfahren von beiden Verfahrensparteien unbestritten. Bestritten wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenständlich nur die Höhe der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 erhaltenen Sonderzahlungen. Allerdings ergibt sich der Erhalt von Sonderzahlungen in der Höhe von 10.691,94 Euro im Jahr 2021 sowohl aus dem von der belangten Behörde verwendeten Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger wie auch aus dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto wie auch aus dem Lohnzettel der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 und erübrigt sich daher auch zu diesem Punkt die Ladung und Befragung des Lohnverrechners der XXXX Kliniken GmbH. Bestritten wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenständlich nur die Höhe der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 erhaltenen Sonderzahlungen. Allerdings ergibt sich der Erhalt von Sonderzahlungen in der Höhe von 10.691,94 Euro im Jahr 2021 sowohl aus dem von der belangten Behörde verwendeten Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger wie auch aus dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto wie auch aus dem Lohnzettel der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 und erübrigt sich daher auch zu diesem Punkt die Ladung und Befragung des Lohnverrechners der römisch 40 Kliniken GmbH. Soweit sich in dem in der Beschwerde wiedergegebenen Auszug des Lohnkontos der Beschwerdeführerin bei den XXXX Kliniken GmbH weitere Positionen (DN, SV allgemein. Ges., KV-HB sowie DN, SV SZ ges. b. KV-HB) finden und dies vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu den Sonderzahlungen addiert wurde, handelt es sich dabei einerseits um den „Dienstnehmerbeitrag für laufende Bezüge in der Höhe von 17,35% bis zur Höchstbemessungsgrundlage (2021 € 5.550,00)“, andererseits um den „Dienstnehmerbeitrag für Sonderzahlungen in der Höhe von 17,35% bis zur Höchstbemessungsgrundlage (2021 € 11.100,00)“ und somit nicht um Sonderzahlungen, die zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind. Soweit sich in dem in der Beschwerde wiedergegebenen Auszug des Lohnkontos der Beschwerdeführerin bei den römisch 40 Kliniken GmbH weitere Positionen (DN, SV allgemein. Ges., KV-HB sowie DN, SV SZ ges. b. KV-HB) finden und dies vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu den Sonderzahlungen addiert wurde, handelt es sich dabei einerseits um den „Dienstnehmerbeitrag für laufende Bezüge in der Höhe von 17,35% bis zur Höchstbemessungsgrundlage (2021 € 5.550,00)“, andererseits um den „Dienstnehmerbeitrag für Sonderzahlungen in der Höhe von 17,35% bis zur Höchstbemessungsgrundlage (2021 € 11.100,00)“ und somit nicht um Sonderzahlungen, die zur Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind. Die Höchstbeitragsgrundlagen nach dem GSVG bzw. FSVG für das Jahr 2021 ergeben sich aus einer öffentlich zugänglichen Information der belangten Behörde: „Monatliche Beitragsgrundlagen (BG) und Beiträge 2021 in der GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung“, abrufbar unter https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.727911&ver#:~:text=Der%20Maximalbetrag%2C%20den%20Sie%20f%C3%BCr,(77.700%20Euro%20pro%20Jahr) (Zugriff am 29.11.2022). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Prinzip der Pflichtversicherung: Die "allgemeine Sozialversicherungspflicht" soll das Ziel des Versicherungsrechtes verdeutlichen, alle Erwerbstätigen ab einem bestimmten Erwerbseinkommen (Versicherungsgrenze, Mindestbeitragsgrundlage) bis zu einem bestimmten Erwerbseinkommen (Höchstbeitragsgrundlage) in die gemeinsame Finanzierungs-verantwortung des Sozialen Schutzsystems in Österreich einzubinden. Das tragende Prinzip der Sozialversicherung ist der Grundgedanke der Solidarität. Viele Regelungen sind nur unter Zugrundelegung dieses Gründungsprinzip erklärbar bzw. nachvollziehbar. Bei allen Vorteilen dieses Systems ist es auch mit Nachteilen behaftet. Einer davon ist die Tatsache, dass die Bedeutung solidarischen Handelns für den Einzelnen nicht immer leicht und unmittelbar erkennbar ist. Betroffene Personen werden in Österreich in einem System der ex-lege Versicherung d.h. aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) und unabhängig von ihrem Wissen und Willen bzw. einer Anmeldung in die Pflichtversicherung einbezogen. Die Pflichtversicherung eröffnet nicht den Freiraum, einen Versicherungsvertrag seiner Wahl bzw. einen Versicherungsträger seiner Wahl zu bestimmen. Sowohl die Art der Versicherung als auch der Versicherer bzw. Versicherungsträger sind durch Gesetz festgelegt und einer Disposition weitgehend entzogen. Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Das Gesetz legt Beiträge und Leistungen fest, eine Äquivalenz von Beiträgen findet sich nur näherungsweise. Das solidarisch ausgerichtete Schutzsystem will unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten (Vgl Pöltner in Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Kap 1.5). 3.2. Das Prinzip der Mehrfachversicherung: Seit dem 01.01.2000 herrscht in der Sozialversicherung generell das Prinzip der Mehrfachversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung, dh wenn jemand mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen (gemäß ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG, FSVG) zeitgleich ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Werden mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so sind grundsätzlich für jede Erwerbstätigkeit Beiträge bis zum Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Im Falle einer Mehrfachversicherung sind Versicherungsbeiträge zu jedem beteiligten Versicherungsträger zu bezahlen, wobei dadurch insgesamt aber nicht die Höchstbeitragsgrundlage überschritten werden darf. Während in der unselbständigen Versicherung (Dienstnehmer in der Privatwirtschaft, Beamte) Beiträge jedenfalls in voller Höhe eingehoben werden, sieht die Versicherung nach dem GSVG die so genannte Differenzbeitragsvorschreibung vor. Dabei werden - unter bestimmten Voraussetzungen - in einem ersten Schritt, um ein Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage und eine Überzahlung von Beiträgen hintanzuhalten, die letztlich wieder zurückgezahlt werden müssten, bei Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage in der unselbstständigen Versicherung, keine Beiträge von der nachrangigen Versicherung (wie zB Beiträge nach dem GSVG) vorgeschrieben (vgl W.Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Handbuch, 58, 2.9 ff).Während in der unselbständigen Versicherung (Dienstnehmer in der Privatwirtschaft, Beamte) Beiträge jedenfalls in voller Höhe eingehoben werden, sieht die Versicherung nach dem GSVG die so genannte Differenzbeitragsvorschreibung vor. Dabei werden - unter bestimmten Voraussetzungen - in einem ersten Schritt, um ein Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage und eine Überzahlung von Beiträgen hintanzuhalten, die letztlich wieder zurückgezahlt werden müssten, bei Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage in der unselbstständigen Versicherung, keine Beiträge von der nachrangigen Versicherung (wie zB Beiträge nach dem GSVG) vorgeschrieben vergleiche W.Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Handbuch, 58, 2.9 ff). Für die Kranken- und die Pensionsversicherung gilt daher weitgehend das System der „gemäßigten Mehrfachversicherung“ (vgl. Pöschl in Kneihs/Lienbacher/Runggaldier, 104), wonach die Versicherungsverhältnisse zwar grundsätzlich getrennt betrachtet werden, die Beitragspflicht allerdings für alle Erwerbseinkünfte zusammengerechnet mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist. Verwirklicht wird das Modell der „gemäßigten Mehrfachversicherung“ durch die soeben beschriebene Differenzbeitragsvorschreibung sowie durch die Rückerstattung von Beiträgen (Beitragserstattung). Für die Kranken- und die Pensionsversicherung gilt daher weitgehend das System der „gemäßigten Mehrfachversicherung“ vergleiche Pöschl in Kneihs/Lienbacher/Runggaldier, 104), wonach die Versicherungsverhältnisse zwar grundsätzlich getrennt betrachtet werden, die Beitragspflicht allerdings für alle Erwerbseinkünfte zusammengerechnet mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist. Verwirklicht wird das Modell der „gemäßigten Mehrfachversicherung“ durch die soeben beschriebene Differenzbeitragsvorschreibung sowie durch die Rückerstattung von Beiträgen (Beitragserstattung). Die Unfallversicherung folgt dagegen dem Modell der „radikalen Mehrfachversicherung“, welche jede Erwerbstätigkeit gesondert betrachtet. Dies ist laut Brameshuber gerechtfertigt, da der Versicherungsschutz immer nur für eine konkrete Tätigkeit besteht (Brameshuber, Mehrfachversicherung – oder warum Recht manchmal „lästig“ sein muss 102, in: Soziale Sicherheit 3/2019).Die Unfallversicherung folgt dagegen dem Modell der „radikalen Mehrfachversicherung“, welche jede Erwerbstätigkeit gesondert betrachtet. Dies ist laut Brameshuber gerechtfertigt, da der Versicherungsschutz immer nur für eine konkrete Tätigkeit besteht (Brameshuber, Mehrfachversicherung – oder warum Recht manchmal „lästig“ sein muss 102, in: Soziale Sicherheit 3 aus 2019,). 3.3. Zur Pensionsversicherungspflicht nach dem FSVG: Gemäß § 3 Abs. 1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen, mit Ausnahme des Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 2 FSVG sind die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG sind die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich, wie festgestellt, um eine Ärztin, die Mitglied der Österreichischen Ärztekammer und Dienstnehmerin der XXXX Kliniken GmbH ist und an ihrem Dienstort, dem Landeskrankenhaus XXXX , auch Patienten der Sonderklasse behandelt. Im ASVG wird das durch die Behandlung der Patienten der Sonderklasse erzielte Einkommen (Sonderklassegebühren) ausdrücklich zum beitragsfreien Entgelt erklärt, soweit sie nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden (§ 49 Abs 3 Z 26 ASVG). Im FSVG wird die zu den Sonderklassegebühren führende Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des FSVG deklariert (§ 2 Abs 2a Z 2 FSVG). Dass die Beschwerdeführerin gemäß § 47 ÄrzteG als Wohnsitzärztin eingetragen gewesen wäre oder das Entgelt von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt worden wäre, wurde im Verfahren nicht behauptet. Dass der Zufluss von Poolgelder im Sinne des § 41 Abs. 5 bzw. 7 Tiroler KAG den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit b letzter Satz EStG 1988 zuzuordnen ist, blieb im Verfahren letztlich auch unbestritten (vgl dazu etwa Berufungsentscheidung des UFSI vom 24.04.2012, RV/0407-I/11). Auch die Ärztekammer für XXXX bestätigt dies – ebenso wie die Pflichtversicherung nach dem FSVG - im Übrigen auf ihrer öffentlich zugänglichen Homepage (abrufbar unter https://www. XXXX ): „Alle angestellte ÄrztInnen (auch TurnusärztInnen), die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Krankenhaus neben ihrem Angestelltengehalt auch Poolgelder beziehen, unterliegen hinsichtlich dieser Einkünfte grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG), da die Behandlung von SonderklassepatientInnen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 FSVG eine freiberufliche Tätigkeit darstellt. Da in XXXX Entgelte der ÄrztInnen für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung) von der Krankenanstalt nicht im eigenen Namen vereinnahmt werden, handelt es sich bei diesen Einkünften um selbständige Einkünfte gemäß § 22 Z. 1 lit. b EStG 1988.“Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich, wie festgestellt, um eine Ärztin, die Mitglied der Österreichischen Ärztekammer und Dienstnehmerin der römisch 40 Kliniken GmbH ist und an ihrem Dienstort, dem Landeskrankenhaus römisch 40 , auch Patienten der Sonderklasse behandelt. Im ASVG wird das durch die Behandlung der Patienten der Sonderklasse erzielte Einkommen (Sonderklassegebühren) ausdrücklich zum beitragsfreien Entgelt erklärt, soweit sie nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG). Im FSVG wird die zu den Sonderklassegebühren führende Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des FSVG deklariert (Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 2, FSVG). Dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 47, ÄrzteG als Wohnsitzärztin eingetragen gewesen wäre oder das Entgelt von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt worden wäre, wurde im Verfahren nicht behauptet. Dass der Zufluss von Poolgelder im Sinne des Paragraph 41, Absatz 5, bzw. 7 Tiroler KAG den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, letzter Satz EStG 1988 zuzuordnen ist, blieb im Verfahren letztlich auch unbestritten vergleiche dazu etwa Berufungsentscheidung des UFSI vom 24.04.2012, RV/0407-I/11). Auch die Ärztekammer für römisch 40 bestätigt dies – ebenso wie die Pflichtversicherung nach dem FSVG - im Übrigen auf ihrer öffentlich zugänglichen Homepage (abrufbar unter https://www. römisch 40 ): „Alle angestellte ÄrztInnen (auch TurnusärztInnen), die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Krankenhaus neben ihrem Angestelltengehalt auch Poolgelder beziehen, unterliegen hinsichtlich dieser Einkünfte grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG), da die Behandlung von SonderklassepatientInnen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG eine freiberufliche Tätigkeit darstellt. Da in römisch 40 Entgelte der ÄrztInnen für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung) von der Krankenanstalt nicht im eigenen Namen vereinnahmt werden, handelt es sich bei diesen Einkünften um selbständige Einkünfte gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988.“ Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen seit 01.01.2021 durch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht und diesbezüglich prinzipiell der Pensionsversicherungspflicht (zur Unfallversicherung siehe Punkt 3.4. dieses Erkenntnisses) unterliegt, ist daher – auch mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 5 FSVG - rechtlich eindeutig. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen seit 01.01.2021 durch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht und diesbezüglich prinzipiell der Pensionsversicherungspflicht (zur Unfallversicherung siehe Punkt 3.4. dieses Erkenntnisses) unterliegt, ist daher – auch mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Paragraph 5, FSVG - rechtlich eindeutig. Bestritten wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter allerdings die Festlegung der Beitragsgrundlage. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde darauf, dass Leistungen über der Höchstbemessungsgrundlage entrichtet worden seien; aus dem Lohnkonto würden sich für das Jahr 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Höhe von 79.452,37 Euro ergeben, wodurch die Jahreshöchstbeitragsgrundlage von 77.700 Euro nach dem GSVG/FSVG überschritten sei. Übt jemand neben der freiberuflichen Tätigkeit, die eine Pensionsversicherung nach dem GSVG hervorruft, auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, so ist gemäß § 35a GSVG die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung so festzusetzen, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG voraussichtlich nicht überschreitet. Die Höchstbeitragsgrundlage betrug im Kalenderjahr 2021 monatlich 6.475 Euro.Übt jemand neben der freiberuflichen Tätigkeit, die eine Pensionsversicherung nach dem GSVG hervorruft, auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründet, so ist gemäß Paragraph 35 a, GSVG die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung so festzusetzen, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG voraussichtlich nicht überschreitet. Die Höchstbeitragsgrundlage betrug im Kalenderjahr 2021 monatlich 6.475 Euro. Richtig ist somit, dass Einkünfte ausschließlich bis zur Höchstbeitragsgrundlage zur Berechnung der Beitragshöhen der Sozialversicherungen herangezogen werden. Daher sind im Falle des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage durch Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, aus denen die Beitragsgrundlage nach dem ASVG gebildet wird, keine Beiträge nach dem FSVG zu entrichten. Die belangte Behörde war allerdings von einer ASVG-Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 in Höhe von 66.600 Euro zuzüglich 10.691,94 Euro Sonderzahlungen, insgesamt daher 77.291,94 Euro, ausgegangen, wodurch die Jahreshöchstbeitragsgrundlage von 77.700 Euro nach dem GSVG/FSVG nicht überschritten wäre. Die Differenz von 2.160,43 Euro (zwischen dem Beschwerdevorbringen und der Berechnung der belangten Behörde) liegt darin, dass die Beschwerdeführerin die in dem (in der Beschwerde wiedergegebenen) Auszug des Lohnkontos der Beschwerdeführerin bei den XXXX Kliniken GmbH enthaltenen weiteren Positionen (DN, SV allgemein. Ges., KV-HB sowie DN, SV SZ ges. b. KV-HB) hinzugerechnet hatte. Bei diesen Positionen handelt es sich aber nicht um Sonderzahlungen, sondern um Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge, die nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind. Die Differenz von 2.160,43 Euro (zwischen dem Beschwerdevorbringen und der Berechnung der belangten Behörde) liegt darin, dass die Beschwerdeführerin die in dem (in der Beschwerde wiedergegebenen) Auszug des Lohnkontos der Beschwerdeführerin bei den römisch 40 Kliniken GmbH enthaltenen weiteren Positionen (DN, SV allgemein. Ges., KV-HB sowie DN, SV SZ ges. b. KV-HB) hinzugerechnet hatte. Bei diesen Positionen handelt es sich aber nicht um Sonderzahlungen, sondern um Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge, die nicht in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid daher eine rechtskonforme Berechnung durchgeführt und zu Recht festgestellt, dass die Höchstbeitragsgrundlage des GSVG/FSVG nicht alleine durch die ASVG-Beitragsgrundlage überschritten wird, weswegen auch Beiträge nach dem FSVG vorzuschreiben sind. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.) und wurde ihr als monatliche endgültige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2021 34 Euro bzw. als monatlicher Beitrag 6,80 Euro vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.). Es ergaben sich wie ausgeführt für das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG bzw. betreffend die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der die Pensionsversicherung betreffenden Spruchteile als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt III. erster Satz, mit dem für 2022 eine monatliche vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG in der Höhe von 0 Euro festgestellt wurde, wurde nicht angefochten und ist bereits in Rechtskraft erwachsen.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.) und wurde ihr als monatliche endgültige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2021 34 Euro bzw. als monatlicher Beitrag 6,80 Euro vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.). Es ergaben sich wie ausgeführt für das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG bzw. betreffend die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der die Pensionsversicherung betreffenden Spruchteile als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch drei. erster Satz, mit dem für 2022 eine monatliche vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG in der Höhe von 0 Euro festgestellt wurde, wurde nicht angefochten und ist bereits in Rechtskraft erwachsen.). 3.4. Zur Unfallversicherungspflicht: Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Behandlung von Pfleglingen auf der Sonderstation freiberuflich tätig war bzw. ist, wurde bereits dargelegt. Gemäß § 3 Abs. 2 FSVG sind auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten. Generell gilt auch bezüglich der Unfallversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung und wurde entsprechend in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auch eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab dem 01.01.2021 festgestellt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FSVG sind auf die Unfallversicherung der nach Paragraph 2, in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, teilversicherten Personen gelten. Generell gilt auch bezüglich der Unfallversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung und wurde entsprechend in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auch eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab dem 01.01.2021 festgestellt. In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unfallversicherung allerdings argumentiert, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, vorab zu wissen, „welche Leistung sie an welchen Pfleglingen im Landeskrankenhaus erbringt“. Wenn ein Schadensfall eintrete, könne dieser weder der selb- noch der unselbständigen Tätigkeit zugerechnet werden. Aus der Unfallversicherung nach dem GSVG ergebe sich auch keine andere Leistung als aus der Unfallversicherung nach §§ 172 ff ASVG und könne die Leistung auch nicht doppelt in Anspruch genommen werden. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich den Pfleglingen der allgemeinen Klasse und der Sonderklasse medizinisch identisch und verletze es daher den Gleichheitsgrundsatz, wenn eine Differenzierung vorgenommen werde; mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid würden Beitragsgrundlagen vorgeschrieben, ohne dass jemals eine entsprechende Versicherungsleistung erbracht werde. In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unfallversicherung allerdings argumentiert, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, vorab zu wissen, „welche Leistung sie an welchen Pfleglingen im Landeskrankenhaus erbringt“. Wenn ein Schadensfall eintrete, könne dieser weder der selb- noch der unselbständigen Tätigkeit zugerechnet werden. Aus der Unfallversicherung nach dem GSVG ergebe sich auch keine andere Leistung als aus der Unfallversicherung nach Paragraphen 172, ff ASVG und könne die Leistung auch nicht doppelt in Anspruch genommen werden. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich den Pfleglingen der allgemeinen Klasse und der Sonderklasse medizinisch identisch und verletze es daher den Gleichheitsgrundsatz, wenn eine Differenzierung vorgenommen werde; mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid würden Beitragsgrundlagen vorgeschrieben, ohne dass jemals eine entsprechende Versicherungsleistung erbracht werde. Dem Beschwerdevorbringen muss allerdings der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegengehalten werden: Wie bereits erwähnt gilt „die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG“ gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 FSVG als eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG. In dieser Bestimmung wiederum ist explizit vorgesehen, dass die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert sind. Nachdem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG erfüllt und 2021 bzw. 2022 ein Einkommen durch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse erzielt hat, ist sie nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur in der Pensionsversicherung, sondern auch in der Unfallversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Dem Beschwerdevorbringen muss allerdings der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegengehalten werden: Wie bereits erwähnt gilt „die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG“ gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 2, FSVG als eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG. In dieser Bestimmung wiederum ist explizit vorgesehen, dass die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert sind. Nachdem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG erfüllt und 2021 bzw. 2022 ein Einkommen durch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse erzielt hat, ist sie nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur in der Pensionsversicherung, sondern auch in der Unfallversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert. Soweit im Beschwerdeschriftsatz eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes behauptet wird, da nicht zwischen der selbständigen und der unselbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX unterschieden werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Differenzierung beider Tätigkeiten bereits durch den Gesetzgeber vorgenommen wurde, indem er die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse als eine freiberufliche Tätigkeit klassifiziert. Auch wenn die medizinische Behandlung aller Patienten, wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, identisch sein mag, ist die Abrechnung ebenso wie die steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer Tätigkeit auf der Sonderklasse eigens geregelt. Soweit im Beschwerdeschriftsatz eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes behauptet wird, da nicht zwischen der selbständigen und der unselbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus römisch 40 unterschieden werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Differenzierung beider Tätigkeiten bereits durch den Gesetzgeber vorgenommen wurde, indem er die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse als eine freiberufliche Tätigkeit klassifiziert. Auch wenn die medizinische Behandlung aller Patienten, wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, identisch sein mag, ist die Abrechnung ebenso wie die steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer Tätigkeit auf der Sonderklasse eigens geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Unfallversicherung, wie bereits unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses ausgeführt wurde, dem Modell der „radikalen Mehrfachversicherung“ folgt, welche jede Erwerbstätigkeit gesondert betrachtet. Dies lässt sich insbesondere auch damit begründen, dass der Versicherungsschutz immer nur für eine konkrete Tätigkeit besteht. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass es im Leistungsfall nicht möglich sei festzustellen, welcher Versicherungsschutz greife, da die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit am gleichen Ort wie ihre unselbständige Tätigkeit ausübt, handelt es sich dabei um Fragen, die bei der konkreten Leistungserfüllung aus der Unfallversicherung zu beantworten sind; letztlich mag eine Zuordnung zur jeweiligen Tätigkeit im konkreten Fall schwieriger festzustellen sein, als dies bei getrennten Dienstorten wäre, doch ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, warum nicht (etwa anhand eines Dienstplans) festgestellt werden können sollte, ob sich die Beschwerdeführerin etwa im (von ihrem Rechtsvertreter angesprochenen) Fall eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeitsstätte gerade dorthin begeben hatte, um Patienten der Sonderklasse oder der allgemeinen Klasse zu betreuen. Letztlich handelt es sich dabei um konkrete Ermittlungen, die im Leistungsfall von der bzw. den zuständigen Sozialversicherungsanstalt/en durchzuführen sind. Nur aufgrund des Umstandes, dass die anzustellenden Ermittlungen im Leistungsfall bei Vorliegen der gleichen Arbeitsstätte für die selbständige und die freiberufliche Tätigkeit schwieriger sind, kann nicht – entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes – davon ausgegangen werden, dass keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben ist. Dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Mehrfachversicherung bestehen, wird im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2015, Ro 2015/08/0021, ausführlich dargelegt: „Gegen den Eintritt einer solchen Doppel- bzw. Mehrfachversicherung bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen (vgl. sein Erkenntnis vom 30. Juni 2004, B 869/03), dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mehrfache Beitragspflicht korreliert mit der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Risikengemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0617).“Dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Mehrfachversicherung bestehen, wird im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2015, Ro 2015/08/0021, ausführlich dargelegt: „Gegen den Eintritt einer solchen Doppel- bzw. Mehrfachversicherung bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964,, 6015 aus 1969,, 6181 aus 1970,) ausgesprochen vergleiche sein Erkenntnis vom 30. Juni 2004, B 869/03), dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mehrfache Beitragspflicht korreliert mit der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Risikengemeinschaft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0617).“ In der mündlichen Verhandlung am 24.01.2023 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem entgegen, dass es auch Judikatur des VwGH geben würde, in welcher eine Doppelversicherung verneint worden sei, wenn aus einer Tätigkeit an einer Arbeitsstelle verschiedene Einkünfte erzielt werden. Die vom Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang genannte Entscheidung des VwGH vom 30.08.2022, Ra 2021/08/0085 behandelt allerdings eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 6 GSVG, wonach freiberuflich tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert bleiben, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Der VwGH stellte in dem genannten Erkenntnis fest, dass für freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern, die neben ihrer Pension ihre bisherige Tätigkeit als Tierarzt fortsetzen, eine nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit b ASVG (in der Fassung vor dem ASRÄG 1997) iVm § 273 Abs. 6 GSVG bestehende Teilversicherung erhalten bleibt. Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf den gegenständlichen Beschwerdefall übertragbar bzw. ist kein Zusammenhang zur Frage der Doppelversicherung in der Unfallversicherung aufgrund von zeitgleich ausgeübter selbständiger und unselbständiger Tätigkeit erkennbar. In der mündlichen Verhandlung am 24.01.2023 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem entgegen, dass es auch Judikatur des VwGH geben würde, in welcher eine Doppelversicherung verneint worden sei, wenn aus einer Tätigkeit an einer Arbeitsstelle verschiedene Einkünfte erzielt werden. Die vom Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang genannte Entscheidung des VwGH vom 30.08.2022, Ra 2021/08/0085 behandelt allerdings eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Übergangsbestimmung des Paragraph 273, Absatz 6, GSVG, wonach freiberuflich tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert bleiben, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Der VwGH stellte in dem genannten Erkenntnis fest, dass für freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern, die neben ihrer Pension ihre bisherige Tätigkeit als Tierarzt fortsetzen, eine nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, ASVG (in der Fassung vor dem ASRÄG 1997) in Verbindung mit Paragraph 273, Absatz 6, GSVG bestehende Teilversicherung erhalten bleibt. Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf den gegenständlichen Beschwerdefall übertragbar bzw. ist kein Zusammenhang zur Frage der Doppelversicherung in der Unfallversicherung aufgrund von zeitgleich ausgeübter selbständiger und unselbständiger Tätigkeit erkennbar. Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung nachfolgender Fragen: „
  9. a)Ist die Vorschreibung von Beitragsleistungen zur Unfallversicherung nach dem ASVG und FSVG zulässig, wenn ein und dieselbe Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsort erfolgt?
  10. b)Falls die Frage
  11. a)bejaht wird: Gibt es aus ein und demselben Schadensereignis sowohl Leistungen nach dem ASVG und FSVG?
  12. c)Wie erfolgt eine Qualifikation des ggst Schadensereignisses, das explizit der unselbständigen oder der selbständigen Tätigkeit (Berufskrankheit, Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte etc.) zuzuordnen ist?“ Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof auf die Auslegung oder Gültigkeit des EU-Rechts beziehen müssen und nicht auf die Auslegung des nationalen Rechts. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, inwiefern die mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung von Beiträgen zur Unfallversicherung in Widerspruch zum Unionsrecht steht, und ist dies für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Es erfolgt daher keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Die Beiträge zur Unfallversicherung sind Fixbeträge und betragen für das Jahr 2021 10,42 Euro und für das Jahr 2022 10,64 Euro monatlich. Die Höhe der Unfallversicherung, die von der belangten Behörde wie gesetzlich vorgesehen, pauschaliert vorgeschrieben wurde, wurde im Beschwerdeverfahren nicht angefochten. Entsprechend war die Beschwerde daher auch hinsichtlich der die Unfallversicherung betreffenden Spruchteile als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2263396.1.00

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