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{'item': 'I403 2264875-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlI403 2264875-1 SpruchI403 2264875-1/6E, I403 2264875-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133

Abs 4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 16.11.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die „ XXXX GmbH“ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Betriebsnachfolgerin des Einzelunternehmens „ XXXX “ zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren des Betriebsvorgängers ab Oktober 2021 hafte. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, den Betrag von 41.573,38 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom 16.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die „ römisch 40 GmbH“ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Betriebsnachfolgerin des Einzelunternehmens „ römisch 40 “ zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren des Betriebsvorgängers ab Oktober 2021 hafte. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, den Betrag von 41.573,38 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 21.11.2022 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben; der Beschwerdeschriftsatz wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 19.12.2022 um 20:42 an die Faxnummer „+43 XXXX “ der belangten Behörde übermittelt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 21.11.2022 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben; der Beschwerdeschriftsatz wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 19.12.2022 um 20:42 an die Faxnummer „+43 römisch 40 “ der belangten Behörde übermittelt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 02.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies darauf hin, dass die Beschwerde mit Telefax und zudem am letzten Tag der Frist außerhalb der Amtsstunden eingebracht worden sei, obwohl eine Einbringung per Fax in der „Kundmachung der Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten (Erreichbarkeitskundmachung)“ nicht vorgesehen sei. Mit „Verspätungsvorhalt“ des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2023, zugestellt am 12.01.2023, wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde aus Sicht des Gerichtes verspätet eingebracht worden sei, da der Erreichbarkeitskundmachung keine Anordnung zu entnehmen sei, dass am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden einlangende Telefax-Eingaben fristwahrende Wirkung entfalten würden. Daher gelte im gegenständlichen Fall die Beschwerde als erst am 20.12.2022 und somit verspätet eingebracht. Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb von 14 Tagen Stellung dazu zu nehmen. Am 26.01.2023 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, in welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass eine Einschränkung von schriftlichen Anbringen per Telefax rechtlich nicht möglich sei, wenn – wie gegenständlich – die technische Möglichkeit einer derartigen Einbringung bestehe und dass davon auszugehen sei, dass für Telefax dieselbe „Fristwahrung wie für die Einbringung per E-Mail gilt, welche laut § 2 Abs 6 Erreichbarkeitskundmachung rund um die Uhr empfangen werden und daher noch als rechtzeitig eingelangt gelten, wenn sie am letzten Tag der zu wahrenden Frist bis 23:59:59 Uhr“ einlangen.Am 26.01.2023 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, in welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass eine Einschränkung von schriftlichen Anbringen per Telefax rechtlich nicht möglich sei, wenn – wie gegenständlich – die technische Möglichkeit einer derartigen Einbringung bestehe und dass davon auszugehen sei, dass für Telefax dieselbe „Fristwahrung wie für die Einbringung per E-Mail gilt, welche laut Paragraph 2, Absatz 6, Erreichbarkeitskundmachung rund um die Uhr empfangen werden und daher noch als rechtzeitig eingelangt gelten, wenn sie am letzten Tag der zu wahrenden Frist bis 23:59:59 Uhr“ einlangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 21.11.2022 zugestellt. Auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist wird auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Der letzte Tag der Frist war daher der 19.12.
  2. Der Beschwerdeschriftsatz wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 19.12.2022 um 20:42 an die Faxnummer „+43 XXXX “ der belangten Behörde übermittelt. Der Beschwerdeschriftsatz wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 19.12.2022 um 20:42 an die Faxnummer „+43 römisch 40 “ der belangten Behörde übermittelt. Die Amtsstunden der belangten Behörde sind an Werktagen von Montag bis Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr.
  3. Beweiswürdigung: Die Zustellung des Bescheides bzw. der Zeitpunkt und die Form der Beschwerdeeinbringung sowie das Ende der Rechtsmittelfrist ergeben sich aus dem Akteninhalt und blieben von beiden Verfahrensparteien unbestritten. Die Amtsstunden ergeben sich aus § 35 der Erreichbarkeitskundmachung. Der Sachverhalt ist gegenständlich geklärt und nicht strittig. Die Zustellung des Bescheides bzw. der Zeitpunkt und die Form der Beschwerdeeinbringung sowie das Ende der Rechtsmittelfrist ergeben sich aus dem Akteninhalt und blieben von beiden Verfahrensparteien unbestritten. Die Amtsstunden ergeben sich aus Paragraph 35, der Erreichbarkeitskundmachung. Der Sachverhalt ist gegenständlich geklärt und nicht strittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG 2014 beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs 4 Z 1 leg cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs 1 zweiter Satz AVG). Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG 2014 beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Laut § 2 der im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten „Kundmachung der Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten (Erreichbarkeitskundmachung)“ (Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet) ist bei der ÖGK- XXXX eine Posteingangsstelle für SMS- oder Fax-Sendungen nicht eingerichtet. Telefax darf in Einzelfällen (z. B. an den chefärztlichen Dienst) – unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 12 Gesundheitstelematikgesetz 2012 – verwendet werden. Laut Paragraph 2, der im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten „Kundmachung der Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten (Erreichbarkeitskundmachung)“ (Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet) ist bei der ÖGK- römisch 40 eine Posteingangsstelle für SMS- oder Fax-Sendungen nicht eingerichtet. Telefax darf in Einzelfällen (z. B. an den chefärztlichen Dienst) – unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 12, Gesundheitstelematikgesetz 2012 – verwendet werden. § 34 Erreichbarkeitskundmachung listet die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der Österreichischen Gesundheitskasse – XXXX auf:Paragraph 34, Erreichbarkeitskundmachung listet die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der Österreichischen Gesundheitskasse – römisch 40 auf: „Allgemeine Adressen der ÖGK- XXXX sind: „Allgemeine Adressen der ÖGK- römisch 40 sind:
  5. Adresse für persönliche Übermittlung, durch Boten oder Direktzustellung: XXXX , XXXX , Untergeschoss
  6. Adresse für persönliche Übermittlung, durch Boten oder Direktzustellung: römisch 40 , römisch 40 , Untergeschoss
  7. Adresse für Sendungen per Brief- und Paketpost: XXXX , XXXX
  8. Adresse für Sendungen per Brief- und Paketpost: römisch 40 , römisch 40
  9. Adresse für Sendungen per E-Mail: XXXX
  10. Adresse für Sendungen per E-Mail: römisch 40
  11. Telefonanschluss: aus dem Inland XXXX , aus dem Ausland +43 XXXX “
  12. Telefonanschluss: aus dem Inland römisch 40 , aus dem Ausland +43 römisch 40 “ Eine Einbringung von Beschwerden per Telefax, wie gegenständlich erfolgt, ist bei der ÖGK- XXXX nicht vorgesehen. Diesbezüglich ist aber aus Sicht der erkennenden Richterin dem Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach ein gänzlicher Ausschluss der Übermittlung schriftlicher Anbringen per Telefax rechtlich nicht möglich ist, wenn – wie im Fall der belangten Behörde – ein Faxgerät vorhanden und in Betrieb ist.Eine Einbringung von Beschwerden per Telefax, wie gegenständlich erfolgt, ist bei der ÖGK- römisch 40 nicht vorgesehen. Diesbezüglich ist aber aus Sicht der erkennenden Richterin dem Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach ein gänzlicher Ausschluss der Übermittlung schriftlicher Anbringen per Telefax rechtlich nicht möglich ist, wenn – wie im Fall der belangten Behörde – ein Faxgerät vorhanden und in Betrieb ist. Nach § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde nämlich in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Dass unter „jeder technisch möglichen Form“ auch die Einbringung per Telefax zu verstehen ist, ist offenkundig und ergibt sich auch aus der historischen Betrachtung des § 13 AVG, der in seiner Stammfassung nur die telegraphische Einbringung vorsah, die Einbringungsmöglichkeiten dann aber für alle technischen Varianten öffnete, ohne dabei die ursprüngliche Einbringungsform per Telefax eliminieren zu wollen. Nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde nämlich in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Dass unter „jeder technisch möglichen Form“ auch die Einbringung per Telefax zu verstehen ist, ist offenkundig und ergibt sich auch aus der historischen Betrachtung des Paragraph 13, AVG, der in seiner Stammfassung nur die telegraphische Einbringung vorsah, die Einbringungsmöglichkeiten dann aber für alle technischen Varianten öffnete, ohne dabei die ursprüngliche Einbringungsform per Telefax eliminieren zu wollen. Es besteht allerdings nur insoweit eine Pflicht zur Entgegennahme bzw ein Recht auf Einbringung von Anträgen, als die genannten technischen Möglichkeiten von der Behörde tatsächlich zur Verfügung gestellt werden (Hengstschläger/Leeb: § 13 AVG Rz 10). Die Behörde muss demnach in der Lage sein, in einer bestimmten technischen Form eingebrachte Anbringen zu empfangen, also über einen Netzanschluss und entsprechende Empfangsgeräte verfügen. Soweit dies der Fall ist, können Anbringen bei ihr grundsätzlich „rechtswirksam“ eingebracht werden. Dass die Einbringung mittels Telefax bei der belangten Behörde tatsächlich möglich war, wurde nicht bestritten und ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass die Beschwerde von der belangten Behörde ja empfangen wurde. Bei der Faxeinbringung handelt es sich daher um eine technisch mögliche Form im Sinne des § 13 Abs 2 AVG.Es besteht allerdings nur insoweit eine Pflicht zur Entgegennahme bzw ein Recht auf Einbringung von Anträgen, als die genannten technischen Möglichkeiten von der Behörde tatsächlich zur Verfügung gestellt werden (Hengstschläger/Leeb: Paragraph 13, AVG Rz 10). Die Behörde muss demnach in der Lage sein, in einer bestimmten technischen Form eingebrachte Anbringen zu empfangen, also über einen Netzanschluss und entsprechende Empfangsgeräte verfügen. Soweit dies der Fall ist, können Anbringen bei ihr grundsätzlich „rechtswirksam“ eingebracht werden. Dass die Einbringung mittels Telefax bei der belangten Behörde tatsächlich möglich war, wurde nicht bestritten und ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass die Beschwerde von der belangten Behörde ja empfangen wurde. Bei der Faxeinbringung handelt es sich daher um eine technisch mögliche Form im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG. Die Einschränkung im § 13 Abs 2 AVG, dass „für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten besondere Übermittlungsformen vorgesehen“ werden können, bezieht sich nur auf E-Mails und hat ihren Grund in den im Hinblick auf die Bedrohung durch Viren und Spam erheblich größeren Gefahren und Risiken für die IT-Sicherheit der Behörden gegenüber anderen Formen der elektronischen Übermittlung (Hengstschläger/Leeb: § 13 AVG Rz 10). Die Einbringung eines Anbringens per E-Mail kann also – abweichend von den allgemeinen Grundsätzen – zur Gänze oder zum Teil (vgl Gerhartl, JAP 2009/2010, 153) ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Daraus ergibt sich aber, dass ein gänzlicher Ausschluss der Einbringung von schriftlichen Anbringen per Telefax – wie in der Erreichbarkeitskundmachung der ÖGK – rechtlich nicht möglich und damit nicht wirksam ist. Die Einschränkung im Paragraph 13, Absatz 2, AVG, dass „für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten besondere Übermittlungsformen vorgesehen“ werden können, bezieht sich nur auf E-Mails und hat ihren Grund in den im Hinblick auf die Bedrohung durch Viren und Spam erheblich größeren Gefahren und Risiken für die IT-Sicherheit der Behörden gegenüber anderen Formen der elektronischen Übermittlung (Hengstschläger/Leeb: Paragraph 13, AVG Rz 10). Die Einbringung eines Anbringens per E-Mail kann also – abweichend von den allgemeinen Grundsätzen – zur Gänze oder zum Teil vergleiche Gerhartl, JAP 2009 aus 2010,, 153) ausgeschlossen werden, obwohl die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Daraus ergibt sich aber, dass ein gänzlicher Ausschluss der Einbringung von schriftlichen Anbringen per Telefax – wie in der Erreichbarkeitskundmachung der ÖGK – rechtlich nicht möglich und damit nicht wirksam ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war die Einbringung der Beschwerde per Telefax daher prinzipiell zulässig. Zu prüfen ist noch, ob die Beschwerde aufgrund des Umstandes, dass sie unstrittig außerhalb der Amtsstunden am letzten Tag der Frist eingebracht wurde, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht anzusehen ist. Gemäß § 13 Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Es entspricht im Sinn dieser Bestimmungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) als eingebracht anzusehen ist, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer Frist) bei ihr einlangt. Anderes gilt aber, wenn die Behörde von der ihr nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. etwa VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).Es entspricht im Sinn dieser Bestimmungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) als eingebracht anzusehen ist, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer Frist) bei ihr einlangt. Anderes gilt aber, wenn die Behörde von der ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche etwa VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044, mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in § 2 Abs. 5 Erreichbarkeitskundmachung explizit darauf hingewiesen, dass Sendungen per E-Mail rund um die Uhr empfangen werden und daher als noch rechtzeitig eingelangt gelten, wenn sie am letzten Tag der zu wahrenden Frist bis 23:59:59 Uhr einlangen. Eine entsprechende Bestimmung findet sich für Sendungen per Telefax nicht.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Paragraph 2, Absatz 5, Erreichbarkeitskundmachung explizit darauf hingewiesen, dass Sendungen per E-Mail rund um die Uhr empfangen werden und daher als noch rechtzeitig eingelangt gelten, wenn sie am letzten Tag der zu wahrenden Frist bis 23:59:59 Uhr einlangen. Eine entsprechende Bestimmung findet sich für Sendungen per Telefax nicht. Wie bereits ausgeführt ist der in § 2 Abs 1 Erreichbarkeitskundmachung vorgesehene vollkommene Ausschluss der Einbringung von schriftlichen Anbringen per Telefax (mit Ausnahme von der Übermittlung von Gesundheitsdaten im Sinne des § 27 Gesundheitstelematikgesetz 2012) aus Sicht der erkennenden Richterin aufgrund § 13 Abs 2 AVG nicht zulässig, nachdem die belangte Behörde Telefaxgeräte in Betrieb hat. Die belangte Behörde kann aber von der ihr nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden bekunden. Dies erfolgte gegenständlich durch § 7 Erreichbarkeitskundmachung, wonach die Entgegennahme schriftlicher Sendungen auf Werktage von Montag bis Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr beschränkt ist. Wie bereits ausgeführt ist der in Paragraph 2, Absatz eins, Erreichbarkeitskundmachung vorgesehene vollkommene Ausschluss der Einbringung von schriftlichen Anbringen per Telefax (mit Ausnahme von der Übermittlung von Gesundheitsdaten im Sinne des Paragraph 27, Gesundheitstelematikgesetz 2012) aus Sicht der erkennenden Richterin aufgrund Paragraph 13, Absatz 2, AVG nicht zulässig, nachdem die belangte Behörde Telefaxgeräte in Betrieb hat. Die belangte Behörde kann aber von der ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden bekunden. Dies erfolgte gegenständlich durch Paragraph 7, Erreichbarkeitskundmachung, wonach die Entgegennahme schriftlicher Sendungen auf Werktage von Montag bis Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr beschränkt ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (28.06.2018, Ra 2018/02/0185) sind E-Mails und Telefax im Sinn des § 13 AVG auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Eine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen hat die Behörde nicht vorgenommen, weshalb die kundgemachten Amtsstunden auch Einbringen per Fax umfassen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (28.06.2018, Ra 2018/02/0185) sind E-Mails und Telefax im Sinn des Paragraph 13, AVG auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Eine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen hat die Behörde nicht vorgenommen, weshalb die kundgemachten Amtsstunden auch Einbringen per Fax umfassen. Hat die Behörde Amtsstunden solcherart kundgemacht, so sind nach Ende der Amtsstunden am letzten Tag der Frist eingebrachte Anbringen erst als mit Wiederbeginn der Amtsstunden am nächsten Tag eingebracht anzusehen – und daher verfristet (vgl. etwa auch Felix Karl Vogl, ZVG 2019 - Zeitschrift für Verwaltungsgerichtsbarkeit, Heft 3, 01.06.2019, Telefax- und E-Mail-Eingaben nach Ende der Amtsstunden im Anwendungsbereich des AVG - Eine Zwischenbilanz de lege lata et de lege ferenda).Hat die Behörde Amtsstunden solcherart kundgemacht, so sind nach Ende der Amtsstunden am letzten Tag der Frist eingebrachte Anbringen erst als mit Wiederbeginn der Amtsstunden am nächsten Tag eingebracht anzusehen – und daher verfristet vergleiche etwa auch Felix Karl Vogl, ZVG 2019 - Zeitschrift für Verwaltungsgerichtsbarkeit, Heft 3, 01.06.2019, Telefax- und E-Mail-Eingaben nach Ende der Amtsstunden im Anwendungsbereich des AVG - Eine Zwischenbilanz de lege lata et de lege ferenda). Einschränkungen auf die Amtsstunden können auch für per Telefax eingebrachte Anbringen erfolgen, was dazu führt, dass die außerhalb dieser Amtsstunden an die Empfangsgeräte der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes übermittelten Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten (VwGH 12.09.2022, Ra 2021/22/0271). Die Behörde, bei der die in Rede stehende Eingabe jeweils einzubringen ist, kann am letzten Tag der Frist nach Ende Amtsstunden einlangenden Telefax- und E-Mail-Eingaben freilich fristwahrende Wirkung verleihen, indem sie entsprechende Anordnungen in ihre Kundmachung nach § 13 Abs 2 und 5 AVG aufnimmt. Dies ist im gegenständlichen Fall unter § 2 Abs 5 Erreichbarkeitskundmachung nur für E-Mails erfolgt, aber nicht für Fax. Die Behörde, bei der die in Rede stehende Eingabe jeweils einzubringen ist, kann am letzten Tag der Frist nach Ende Amtsstunden einlangenden Telefax- und E-Mail-Eingaben freilich fristwahrende Wirkung verleihen, indem sie entsprechende Anordnungen in ihre Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG aufnimmt. Dies ist im gegenständlichen Fall unter Paragraph 2, Absatz 5, Erreichbarkeitskundmachung nur für E-Mails erfolgt, aber nicht für Fax. Soweit in der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erklärt wird, dass davon auszugehen sei, dass dieselbe „Fristwahrung wie für die Einbringung per E-Mail gilt, welche laut § 2 Abs 6 Erreichbarkeitskundmachung rund um die Uhr empfangen werden und daher noch als rechtzeitig eingelangt gelten, wenn sie am letzten Tag der zu wahrenden Frist bis 23:59:59 Uhr“ einlangen, ergibt sich im Gegenteil aus der Erreichbarkeitskundmachung, dass eine Telefax-Übermittlung gänzlich ausgeschlossen werden sollte und muss – da der gänzliche Ausschluss einer Telefax-Übermittlung wohl im Widerspruch zu § 13 Abs 2 AVG stünde – jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen auf die Amtsstunden für alle schriftliche Anbringen (und damit auch für Telefax) zu gelten hat, mit Ausnahme der explizit in § 2 Abs 6 Erreichbarkeitskundmachung genannten Übermittlung per E-Mail.Soweit in der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erklärt wird, dass davon auszugehen sei, dass dieselbe „Fristwahrung wie für die Einbringung per E-Mail gilt, welche laut Paragraph 2, Absatz 6, Erreichbarkeitskundmachung rund um die Uhr empfangen werden und daher noch als rechtzeitig eingelangt gelten, wenn sie am letzten Tag der zu wahrenden Frist bis 23:59:59 Uhr“ einlangen, ergibt sich im Gegenteil aus der Erreichbarkeitskundmachung, dass eine Telefax-Übermittlung gänzlich ausgeschlossen werden sollte und muss – da der gänzliche Ausschluss einer Telefax-Übermittlung wohl im Widerspruch zu Paragraph 13, Absatz 2, AVG stünde – jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen auf die Amtsstunden für alle schriftliche Anbringen (und damit auch für Telefax) zu gelten hat, mit Ausnahme der explizit in Paragraph 2, Absatz 6, Erreichbarkeitskundmachung genannten Übermittlung per E-Mail. Daher gilt im gegenständlichen Fall die Beschwerde als erst am 20.12.2022 und somit verspätet eingebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob eine Einbringung eines schriftlichen Anbringens per Telefax von einer Behörde ausgeschlossen werden kann sowie ob, wenn ein gänzlicher Ausschluss einer Einbringung eines schriftlichen Anbringens per Telefax im Widerspruch zu § 13 Abs 2 AVG steht, eine im Internet kundgemachte Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen auf die Amtsstunden ausreicht, um bei einer Einbringung per Telefax außerhalb der Amtsstunden am letzten Tag der Frist von einer Verspätung auszugehen, auch wenn keine explizite Kundmachung erfolgte, welche die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Telefax außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob eine Einbringung eines schriftlichen Anbringens per Telefax von einer Behörde ausgeschlossen werden kann sowie ob, wenn ein gänzlicher Ausschluss einer Einbringung eines schriftlichen Anbringens per Telefax im Widerspruch zu Paragraph 13, Absatz 2, AVG steht, eine im Internet kundgemachte Beschränkung der Entgegennahme schriftlicher Anbringen auf die Amtsstunden ausreicht, um bei einer Einbringung per Telefax außerhalb der Amtsstunden am letzten Tag der Frist von einer Verspätung auszugehen, auch wenn keine explizite Kundmachung erfolgte, welche die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Telefax außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2264875.1.00

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