RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlI405 2124232-2 SpruchI405 2124232-2/2E , I405 2124232-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.08.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.03.2016 negativ beschieden wurde. Diese Entscheidung erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft.
- Am 25.05.2022 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG 2005 und brachte diverse Unterlagen zu erfolgten Integration in Vorlage.
- Am 25.05.2022 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 und brachte diverse Unterlagen zu erfolgten Integration in Vorlage.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 28.06.2022 wurde der BF von der belangten Behörde unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Vorlage noch fehlender Dokumente (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) aufgefordert. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vollständig auszufüllen sei sowie weiters, dass dieser für den Fall, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 28.06.2022 wurde der BF von der belangten Behörde unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Vorlage noch fehlender Dokumente (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) aufgefordert. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vollständig auszufüllen sei sowie weiters, dass dieser für den Fall, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden würde.
- Daraufhin brachte der BF über seine damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 27.07.2022 eine Geburtsurkunde in Kopie in das Verfahren ein. Zugleich stellte er einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), wobei er begründend ausführte, dass es ihm nicht möglich bzw. zumutbar sei, einen Reisepass beizubringen.
- Daraufhin brachte der BF über seine damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 27.07.2022 eine Geburtsurkunde in Kopie in das Verfahren ein. Zugleich stellte er einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), wobei er begründend ausführte, dass es ihm nicht möglich bzw. zumutbar sei, einen Reisepass beizubringen.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 27.07.2022 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 27.07.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit dem am 12.01.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ferner wurde beantragt, den verfahrensgegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG 2005 in einen Antrag nach § 56 AsylG 2005 abzuändern.
- Mit dem am 12.01.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ferner wurde beantragt, den verfahrensgegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in einen Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 abzuändern.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 18.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 2.
- Rechtslage Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG (Stand 01.10.2018) Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG (Stand 01.10.2018) Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt.Der Verwaltungsgerichthof hat dazu ausgesprochen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ergibt sich zunächst zweifelsfrei aus der Aktenlage, dass der BF am 25.05.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG 2005 gestellt hat. In Verkennung dieser Tatsache hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch ausgesprochen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (und sohin gemäß § 55 AsylG 2005) zurückgewiesen wird und hat sie auch in der Bescheidbegründung auf einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 Bezug genommen, dies obwohl dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag nach § 56 AsylG 2005 zugrunde liegt.Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ergibt sich zunächst zweifelsfrei aus der Aktenlage, dass der BF am 25.05.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gestellt hat. In Verkennung dieser Tatsache hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch ausgesprochen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (und sohin gemäß Paragraph 55, AsylG 2005) zurückgewiesen wird und hat sie auch in der Bescheidbegründung auf einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 Bezug genommen, dies obwohl dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 zugrunde liegt. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. zB VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, vom 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, vom 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, jeweils mwN).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vergleiche zB VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, vom 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, vom 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall ist es dem Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund verwehrt, den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 – dessen Tatbestandsvoraussetzungen sich wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden – erstmals einer meritorischen Entscheidung zuzuführen, zumal damit angesichts dessen, dass die belangte Behörde über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag gemäß § 56 AsylG 2005) gar nicht abgesprochen hat, die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden würde. Im vorliegenden Fall ist es dem Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund verwehrt, den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 – dessen Tatbestandsvoraussetzungen sich wesentlich von denjenigen nach Paragraph 55, AsylG 2005 unterscheiden – erstmals einer meritorischen Entscheidung zuzuführen, zumal damit angesichts dessen, dass die belangte Behörde über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005) gar nicht abgesprochen hat, die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden würde. Hinzukommt, dass die belangte Behörde es im angefochtenen Bescheid unterlassen hat, sich in gebotener Weise mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinanderzusetzen, indem sie lediglich lapidar und ohne weitere Feststellungen zu treffen, ausgeführt hat, dass keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hervorgekommen seien und sich im Wesentlichen auf den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war) gestützt hat. Durch das Versäumnis, Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF zu treffen und daran anschließend über den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände abzusprechen, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall sohin ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Mit Schreiben vom 28.06.2022 hat das BFA einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage von Identitätsdokumenten erteilt, es wurden jedoch keinerlei Fragen zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des BF gestellt, auch eine persönliche Einvernahme vor der belangten Behörde fand nicht statt, sodass der angefochtene Bescheid dahingehend mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Hinzukommt, dass die belangte Behörde es im angefochtenen Bescheid unterlassen hat, sich in gebotener Weise mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinanderzusetzen, indem sie lediglich lapidar und ohne weitere Feststellungen zu treffen, ausgeführt hat, dass keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hervorgekommen seien und sich im Wesentlichen auf den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 (Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war) gestützt hat. Durch das Versäumnis, Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF zu treffen und daran anschließend über den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände abzusprechen, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall sohin ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Mit Schreiben vom 28.06.2022 hat das BFA einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage von Identitätsdokumenten erteilt, es wurden jedoch keinerlei Fragen zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des BF gestellt, auch eine persönliche Einvernahme vor der belangten Behörde fand nicht statt, sodass der angefochtene Bescheid dahingehend mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Angesichts dessen, wird demnach im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme des BF zur Beurteilung seines Privat- und Familienlebens erforderlich sein sowie ferner zur Frage der Nichtvorlage der für eine Antragstellung nach § 56 AsylG 2005 erforderlichen Dokumenten, zumal erst danach beurteilt werden kann, ob dem BF die Beschaffung der notwendigen Dokumente möglich oder zumutbar iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 ist.Angesichts dessen, wird demnach im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme des BF zur Beurteilung seines Privat- und Familienlebens erforderlich sein sowie ferner zur Frage der Nichtvorlage der für eine Antragstellung nach Paragraph 56, AsylG 2005 erforderlichen Dokumenten, zumal erst danach beurteilt werden kann, ob dem BF die Beschaffung der notwendigen Dokumente möglich oder zumutbar iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 ist. In diesem Zusammenhang kann auch eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das BVwG - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.In diesem Zusammenhang kann auch eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das BVwG - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelgenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelgenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zurückzuverweisen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2124232.2.00