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{'item': 'I407 2250575-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 53§ 40§ 77§ 43§ 58§ 55§ 52Art. 21Art. 5§ 9§ 28§ 46Art. 3§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlI407 2250575-1 SpruchI407 2250575-1/12E, I407 2250575-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 03.07.2021 im Bundesgebiet aufgegriffen und in Schubhaft genommen. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 04.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Ausreiseauftrag erteilt und er wurde aus der Schubhaft entlassen. Er reiste in weiterer Folge am 05.07.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.09.2021 erneut im Bundesgebiet festgenommen, da er der Begehung eines Suchtmitteldelikts verdächtigt wurde. Mit Schreiben vom 25.10.2021 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass im Falle seiner Verurteilung geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und aufgefordert zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25.10.2021 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass im Falle seiner Verurteilung geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und aufgefordert zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.11.2021 zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Acht Monate der Freiheitsstrafe wurden dem Beschwerdeführer bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.11.2021 zur Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach 28a Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Acht Monate der Freiheitsstrafe wurden dem Beschwerdeführer bedingt nachgesehen. Mit Bescheid vom 10.12.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt I). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt das die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 10.12.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt das die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 22.12.2021 um 8:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. In diesem Zuge wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag

§ 40

Abs 1 Ziffer 1 und § 31 Abs 3 Ziffer 1 BFA-VG verhaftet und niederschriftlich zum Sicherungsbedarf bezüglich der Erlassung der Schubhaft einvernommen.Am 22.12.2021 um 8:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. In diesem Zuge wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 und Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 1 BFA-VG verhaftet und niederschriftlich zum Sicherungsbedarf bezüglich der Erlassung der Schubhaft einvernommen. Mit Bescheid vom 22.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer

§ 77Abs 1 und 3 i

Vm § 76 Abs 2 Ziffer 2 FPG das gelindere Mittel der Meldung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid vom 22.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG das gelindere Mittel der Meldung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.). Am 22.12.2021 um 19:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 04.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer organisatorische Unterstützung sowie die Übernahme der Heimreisekosten. Diese wurde ihm bei Rückkehr bis spätestens 05.02.2022 gewährt. Mit Beschwerde vom 06.01.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.2021 und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des Bescheides. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die Behebung des Einreiseverbots. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Griechenland internationalen Schutz zuerkannt bekommen. Zudem sei ihm im Rahmen der Anordnung der Meldung eine Ausreisefrist bis 08.01.2022 gewährt worden. Im gegenständlichen Bescheid sei ihm demgegenüber keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden. Aufgrund der zuvor gewährten Frist sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, da feststehe, dass seine Ausreise nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nötig sei. Der Akt wurde dem Bundeverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 07.01.2022 zur Entscheidung vorgelegt. In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer nahm an dieser nicht teil, da er bereits nach Griechenland ausgereist war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer wurde in Benin City geboren und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er leidet nicht an einer ernsten oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung und ist erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 03.07.2021 im Bundesgebiet aufgegriffen und in Schubhaft genommen. Am 05.07.2021 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.09.2021 im Bundesgebiet wegen des Verdachts auf Suchtgifthandel festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.11.2021 zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

§ 43a Abs 3 St

GB wurden ihm acht Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.11.2021 zur Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Paragraph 43, a Absatz 3, StGB wurden ihm acht Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer andern Suchtgift in einer die Grenzmengen übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen oder zu überlassen versucht hat und zwar von März 2021 bis 21.10.2021 in mehrfachen Angriffen insgesamt 36 Gramm Kokain dem M.H. und im September 2021 in drei Angriffen insgesamt 11 Gramm Kokain an R.R. Bei der Strafbemessung und einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren berücksichtigte das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und seine geständige Verantwortung als mildernd. Erschwerungsgründe kamen nicht zum Tragen. Der Beschwerdeführer am 22.12.2021 aus der Strafhaft entlassen und direkt in Schubhaft übernommen. Aus dieser wurde am 22.12.2021 um 19:30 Uhr entlassen. Einer legalen Beschäftigung ist er in Österreich nicht nachgegangen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über eine Bekannte, bei welcher auch zeitweise untergekommen ist. Ansonsten verfügt er über keinerlei Anbindungen in privater, familiärer oder integrativer Hinsicht. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Griechenland, wo er jedenfalls bis November 2022 über einen Aufenthaltstitel verfügte. Er lebt dort mit seiner Ehefrau, einer ungarischen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen minderjährigen Kleinkind im gemeinsamen Haushalt. In Nigeria hat der Beschwerdeführer 12 Jahre lang die Schule besucht und sich im XXXX weitergebildet. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer allerdings nicht absolviert. Zudem leben dort seine drei Schwestern, zwei Brüder und sein minderjähriges Kind und dessen Mutter. Der Beschwerdeführer steht mit seinem Kind in regelmäßigen telefonischen Kontakt.In Nigeria hat der Beschwerdeführer 12 Jahre lang die Schule besucht und sich im römisch 40 weitergebildet. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer allerdings nicht absolviert. Zudem leben dort seine drei Schwestern, zwei Brüder und sein minderjähriges Kind und dessen Mutter. Der Beschwerdeführer steht mit seinem Kind in regelmäßigen telefonischen Kontakt. , 1.

  1. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  2. Zur Lage in Nigeria: Zur Lage in Nigeria wurden im bekämpften Bescheid Feststellungen auf Basis des (mittlerweile veralteten) Länderinformationsblattes mit Stand vom 03.09.2021 getroffen. In der Zwischenzeit haben sich keine hier relevanten Änderungen bezüglich der Lage in Nigeria ergeben. Es werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand 16.11.2022) die nachfolgenden Feststellungen getroffen, soweit sie für den gegenständlichen Beschwerdefall relevant sind: COVID-19 In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 17.10.2022 sind in Nigeria 265.937 Covid-19-Fälle erfasst, davon 3.523 aktive Fälle. Es gab bis dato offiziell 3.155 Tote aufgrund von COVID-19, getestet wurden 5.593.537 (Africa CDC 17.10.2022). Seit dem 2.4.2022 müssen doppelt geimpfte Personen vor Abreise und nach der Ankunft keinen COVID-19-PCR-Test mehr durchführen lassen. Nicht vollständig geimpfte Reisende müssen beim Einchecken nach Nigeria einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Außerdem müssen sie sich in Nigeria am
  3. und am
  4. Tag einem PCR-Test unterziehen. Zudem müssen sie sich sieben Tage in Selbstquarantäne begeben (WKO 24.4.2022). Die Einreise nach Nigeria ist grundsätzlich möglich. Voraussetzungen: Geimpfte Personen können ohne Einschränkungen einreisen, es ist auch kein Test für die Einreise erforderlich. Kinder unter 18 Jahren gelten automatisch als vollständig geimpft. Nicht vollständige geimpfte Personen müssen vor Abreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden vor Abreise) vorweisen und zwei Tests vorauszahlen. Der negative Test muss am Travel Portal hochgeladen werden. Nicht geimpfte und teilgeimpfte Personen müssen eine 7-tägige Heimquarantäne antreten, am
  5. Tag (Ankunftstag + 1 Tag) und am
  6. Tag (Ankunftstag + 6 Tage) werden die vorausbezahlten COVID-19-PCR-Tests durchgeführt. Wenn diese negativ sind (Ergebnis kann bis zu 24 Stunden dauern), darf die Quarantäne beendet werden. Es besteht eine Pflicht zur Selbstüberwachung nach Symptomen bis zum
  7. Tag (BMEIA 19.10.2022). Quellen: Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (17.10.2022): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 24.10.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.10.2022): Reiseinformation Nigeria, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff 24.10.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (24.4.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 24.10.2022 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA vor allem die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA vor allem die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 12.4.2022). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 22.2.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 9.2022). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 22.2.2022). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 3.5.2022 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 11.10.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Meldewesen Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vgl. AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vergleiche AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 IDPs und Flüchtlinge In Nigeria sind schätzungsweise 3,1 Millionen Menschen vertrieben worden, davon über zwei Millionen allein im Nordosten. Der bewaffnete Konflikt im Nordosten und Gewaltsituationen wie kommunale Zusammenstöße und Bauern-/Hirtenkrisen im Nordwesten und Süden haben zu enormen humanitären Folgen für die betroffenen Gemeinschaften geführt (ICRC 19.8.2022). Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs schwere Menschenrechtsverletzungen in den Lagern der Binnenflüchtlinge, in denen es immer wieder zu Vergewaltigungen kommt, oder Soldaten den Bewohnern Freigang und Lebensmittelrationen nur gegen sexuelle Gegenleistungen erteilten (AA 22.2.2022). Binnenvertriebene, insbesondere im Nordosten, sind mit schwerwiegenden Schutzproblemen konfrontiert, einschließlich des sexuellen Missbrauchs von Frauen und Mädchen durch ein breites Spektrum von Tätern. Es wird von geschlechtsspezifischer Gewalt in Vertriebenen- und Flüchtlingslagern berichtet. Es gibt Berichte über Menschenhandel mit Frauen in Binnenvertriebenenlagern. Die Sicherheitsbehörden nehmen weiterhin mutmaßliche Boko-Haram- und ISIS-WA-Mitglieder in Binnenvertriebenenlagern und in den Aufnahmegemeinden fest und inhaftieren diese - manchmal willkürlich und ohne ausreichende Beweise - und sie schränken den Zugang der Familien zu den Inhaftierten ein. Weitere Bedenken hinsichtlich des Schutzes betreffen Terror- oder Bombenanschläge, mangelnde Rechenschaftspflicht und Umleitung humanitärer Hilfe, sexuelle Übergriffe, Drogenmissbrauch, Feindseligkeit und Unsicherheit, Belästigung von Frauen und Mädchen sowie fehlende humanitäre Hilfe für die Aufnahmegemeinschaften (USDOS 12.4.2022). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) ist in Zusammenarbeit mit der nigerianischen Rotkreuzgesellschaft (NRCS) weiterhin in den Krisenregionen tätig, um Nothilfe zu leisten, die Lebensgrundlagen wiederherzustellen und sich mit den relevanten Akteuren für den Schutz und die Unterstützung der betroffenen Menschen einzusetzen. 282.000 Menschen erhielten Unterstützung in der Landwirtschaft, um ihre Kapazitäten für die Nahrungsmittelproduktion im Haushalt zu verbessern. 352.960 Betroffene erhielten einen verbesserten Zugang zu Trinkwasser. 339.752 Personen erhielten Bargeld und Einkommensunterstützung durch Cash-for-Work-Aktivitäten, während 85.014 Personen in Gebieten mit funktionierenden Märkten Nahrungsmittelhilfe erhielten. 237.749 Konsultationen wurden in 13 vom IKRK unterstützten Zentren für die medizinische Grundversorgung durchgeführt. 1.073 Patienten wurden in ein Krankenhaus überwiesen, wobei das IKRK die Patienten unterstützte. 72.342 Menschen erhielten lebensnotwendige Haushaltsgegenstände, um ihre Lebensbedingungen zu verbessern. 1.061 Operationen wurden vom IKRK-Chirurgenteam im Maiduguri State Specialist Hospital durchgeführt. 377 Familien von 377 vermissten Personen erhielten Informationen über den Verbleib oder das Schicksal ihrer Angehörigen (ICRC 19.8.2022). Die Nationale Kommission für Flüchtlinge, Migranten und IDPs arbeitet bei der Unterstützung von Flüchtlingen und Asylsuchenden mit dem UNHCR und humanitären Organisationen zusammen (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 ICRC - International Committee of the Red Cross (19.8.2022): Facts & Figures - January - June 2022, https://reliefweb.int/report/nigeria/icrc-nigeria-facts-figures-january-june-2022, Zugriff 13.10.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Grundversorgung Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften Afrikas (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Wegen des Doppelschocks (Covid-19-Pandemie, Verfall der Ölpreise) war Nigerias Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2020 real um 1,8 Prozent geschrumpft. Danach ging es wieder bergauf: Im Jahr 2021 sind die Ölpreise kräftig gestiegen und auch andere Bereiche der Wirtschaft haben sich zunehmend erholt (ABG 9.2022). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 %. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (WKO 13.6.2022). Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und
  8. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022). Das Wirtschaftswachstum liegt in Nigeria unter dem Bevölkerungswachstum. Auch mittelfristig ist keine nennenswerte Veränderung dieser Situation zu erwarten (geschätztes BIP-Wachstum für 2022: 2,5 Prozent; geschätztes Bevölkerungswachstum 2,6-3,2 Prozent).

Weltbank ist das geschätzte Wirtschaftswachstum für 2022-2024 durchschnittlich 3,2 Prozent. Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt (WB 14.9.2022). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 9.2022). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022).

Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem

  1. Quartal
  2. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
  3. Quartal
  4. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Ende Dezember 2021 wurde von Präsident Buhari mit dem National Development Plan eine neue Initiative für die Jahre 2021 bis 2025 vorgestellt. Diese beinhaltet als Ziele ein durchschnittliches reales Wirtschaftswachstum von 4,6 Prozent (so wie bereits im ERGP), das Schaffen von 21 Millionen Vollzeit-Arbeitsstellen und die Reduktion des absolut armen Teils der Bevölkerung um 35 Millionen Menschen. Die Finanzierung des Plans, welcher Gesamtinvestitionen im Wert von Naira 348 Billionen (USD 838,5 Milliarden) vorsieht, soll mangels geringer staatlicher Mittel zu über 85 Prozent durch die Privatwirtschaft erfolgen (WKO 6.2022). Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Quellen: ABG - Africa Business Guide (9.2022): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 13.10.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022 NBS - National Bureau of Statistics [Nigeria]

(2022): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 13.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022 WB - World Bank (14.9.2022): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 11.11.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.6.2022): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 13.10.2022 Medizinische Versorgung Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 22.2.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 22.2.2022). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 22.2.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 22.2.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 22.2.2022). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 22.2.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert. Die drei Prozent der Bevölkerung, die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 22.2.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022).

einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 22.2.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria – Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022 EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX unterstützt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 22.2.2022). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 22.2.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 22.2.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen Zwar existiert mit der National Identity Database (NID) eine Art Datenbank für nigerianische und nicht-nigerianische Bürger, die in Nigeria wohnhaft sind, jedoch nur, sofern diese sich in der Datenbank registriert haben (bislang nur eine Minderheit) (AA 22.2.2022).

anderen Angaben sind inzwischen 42 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben, welche Voraussetzung für den Erhalt eines Personalausweises ist (MBZ 3.2021). Auch im Zusammenhang mit der nigerianischen Lebenswirklichkeit kann dies nicht als lückenlose Registrierung und damit flächendeckendes Meldewesen gesehen werden (AA 22.2.2022). Der Besitz eines nigerianischen Ausweises, auch zertifiziert, garantiert nicht die korrekte Identität des Inhabers des Ausweises. Mit einer NIN haben Personen allerdings eine fixe Identität, die nicht mehr gewechselt werden kann. Es ist jedoch möglich, dass diese NIN aufgrund gefälschter Dokumente erstellt worden ist, und nicht mit der Identität bei Geburt übereinstimmt (MBZ 3.2021). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB 9.2022). Mit der Einführung des elektronischen Passes (mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken) im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten (AA 22.2.2022). Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne Weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 22.2.2022; vgl. MBZ 3.2021). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 9.2022).Mit der Einführung des elektronischen Passes (mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken) im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten (AA 22.2.2022). Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne Weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 22.2.2022; vergleiche MBZ 3.2021). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 9.2022). Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben (AA 22.2.2022; vgl. MBZ 3.2021). Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 22.2.2022).Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben (AA 22.2.2022; vergleiche MBZ 3.2021). Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 22.2.2022). Kinder leiten ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ab (USDOS 12.5.2022). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB 9.2022). Es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert; Daten zeigen, dass landesweit nur bei 42 Prozent der Kinder unter fünf Jahren die Geburt ordnungsgemäß registriert ist (USDOS 12.4.2022). Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in Wien: Die Botschaft stellt

E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022). Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in Wien geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 22.2.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 22.2.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen: Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm) Lichtbild Geburtsurkunde Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte. Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung. Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019) Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): Nigeria, Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): Nigeria, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf MBZ - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands [Niederlande] (3.2021): Country of origin information report Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054389/03_2021_MinBZ_NL_COI_Nigeria.pdf, Zugriff 10.10.2022 NBW - Nigerianische Botschaft Wien [Nigeria] (26.4.2022): Antwort der nigerianischen Botschaft, übermittelt via E-Mail vom 26.4.2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf NBW - Nigerianische Botschaft in Wien [Nigeria] (o.D.): Konsularische Informationen, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/, Zugriff 24.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): STB; Prüfung Staatsbürgerschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Volljährigkeit, Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines nigerianischen Reisepasses (AS 12) zweifelsfrei fest Hinweise auf schwere Erkrankungen haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund und damit auch arbeitsfähig ist. Dies entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland mit gebrauchten XXXX n gehandelt habe (AS 16) und dem Vorbringen seines Rechtsvertreters wonach er derzeit bei der XXXX angestellt sei (OZ 9, S. 2). Hinsichtlich seiner Gesundheit erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass er eine Hämorrhoiden-Salbe verwende (AS 165). Hinweise auf schwere Erkrankungen haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund und damit auch arbeitsfähig ist. Dies entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland mit gebrauchten römisch 40 n gehandelt habe (AS 16) und dem Vorbringen seines Rechtsvertreters wonach er derzeit bei der römisch 40 angestellt sei (OZ 9, S. 2). Hinsichtlich seiner Gesundheit erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass er eine Hämorrhoiden-Salbe verwende (AS 165). Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich, seine freiwillige Ausreise am 05.07.2021 und die Festnahme am 22.09.2021 ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen. Hinzuweisen ist auf die Anzeige des LPD Wien vom 03.07.2021 (AS 6), die niederschriftliche Einvernahme am 04.07.2021 (AS 15f), die Ausreisebestätigung der Österreichischen Botschaft in Athen (AS 28) und das Datenblatt zur Festnahme (AS 45). Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, den begangenen Straftaten und den Milderungs- und Erschwernisgründen gehen aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 62ff) hervor. Die Entlassung des Beschwerdeführers und die direkt folgende Festnahme in die Schubhaft ergeben sich aus der entsprechenden Verständigung der Justizanstalt Wien Josefstadt vom 09.12.2021 (AS 141ff) und dem Anhalteprotokoll vom 22.12.2021 (AS 142 f). Die Entlassung aus der Schubhaft ist im Entlassungsschein vom 22.12.2021 (AS 207) ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.07.2021 und vom 22.12.2021 (AS 164

  1. ff)angegeben, er sei im XXXX tätig und sei nach Österreich gekommen, um XXXX zu kaufen und diese nach Afrika zu verschicken und dass er lediglich einmal Drogen verkauft hätte (AS 167). Dies erscheint angesichts des Strafurteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.11.2021 allerdings nicht realistisch. In diesem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit März 2021 (und damit bereits bei seinem ersten Aufenthalt) im Suchtgifthandel tätig ist. Es ist daher anzunehmen, dass es sich bei dem Vorbringen, mit XXXX n zu handeln, nur um eine Schutzbehauptung handelt. Dies insbesondere, da dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner strafgerichtlichen Verurteilung sein Geständnis mildernd zugutegehalten wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Inland nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist.Der Beschwerdeführer hat in der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.07.2021 und vom 22.12.2021 (AS 164
  2. ff)angegeben, er sei im römisch 40 tätig und sei nach Österreich gekommen, um römisch 40 zu kaufen und diese nach Afrika zu verschicken und dass er lediglich einmal Drogen verkauft hätte (AS 167). Dies erscheint angesichts des Strafurteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.11.2021 allerdings nicht realistisch. In diesem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit März 2021 (und damit bereits bei seinem ersten Aufenthalt) im Suchtgifthandel tätig ist. Es ist daher anzunehmen, dass es sich bei dem Vorbringen, mit römisch 40 n zu handeln, nur um eine Schutzbehauptung handelt. Dies insbesondere, da dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner strafgerichtlichen Verurteilung sein Geständnis mildernd zugutegehalten wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Inland nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Hinsichtlich der privaten und familiären Verbindungen des Beschwerdeführers in Österreich kann auf dessen Aussagen verwiesen werden. So erklärte er, er lebe bei einer Freundin in Wien (AS 167). Diese Aussage wurde von der Behörde im Zuge der Befragung geprüft und ist dies daher als glaubhaft zu beurteilen (AS 168). Sonstige private oder familiäre Verbindungen in Österreich wurden nicht behauptet und konnten auch amtswegig nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Griechenland hat, ergibt sich aus seinen Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vom 04.07.2021 und 22.12.2021. in der Einvernahme vom 04.07.2021 erklärte er, er lebe mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Baby in einer zwei Zimmer Wohnung in Griechenland (AS 16). Übereinstimmend erklärte er in der Einvernahme vom 22.12.2021 er habe (nunmehr) eine Ehefrau in Griechenland und ein ca. 18 Monate altes Kind (AS 169). Die berufliche Etablierung des Beschwerdeführers in Griechenland ergibt sich ebenfalls aus seinen Aussagen. So berichtete er bereits im Zuge seiner ersten Befragung, er habe bisher in Griechenland gearbeitet, auch wenn er zum Zeitpunkt der Befragung arbeitslos war (AS 16). Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärte er, er habe in Griechenland in einer Autowäscherei gearbeitet (AS 169). Im Rahmen der Verhandlung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer derzeit wieder in Griechenland aufhältig sei und bei einer XXXX arbeite (OZ 9, S 2).Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Griechenland hat, ergibt sich aus seinen Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vom 04.07.2021 und 22.12.2021. in der Einvernahme vom 04.07.2021 erklärte er, er lebe mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Baby in einer zwei Zimmer Wohnung in Griechenland (AS 16). Übereinstimmend erklärte er in der Einvernahme vom 22.12.2021 er habe (nunmehr) eine Ehefrau in Griechenland und ein ca. 18 Monate altes Kind (AS 169). Die berufliche Etablierung des Beschwerdeführers in Griechenland ergibt sich ebenfalls aus seinen Aussagen. So berichtete er bereits im Zuge seiner ersten Befragung, er habe bisher in Griechenland gearbeitet, auch wenn er zum Zeitpunkt der Befragung arbeitslos war (AS 16). Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärte er, er habe in Griechenland in einer Autowäscherei gearbeitet (AS 169). Im Rahmen der Verhandlung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer derzeit wieder in Griechenland aufhältig sei und bei einer römisch 40 arbeite (OZ 9, S 2). Die Feststellungen zu den Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich ebenfalls aus der Zusammenschau seiner Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen (vgl. AS 15ff und 164 ff). Die Feststellungen zu den Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich ebenfalls aus der Zusammenschau seiner Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vergleiche AS 15ff und 164 ff). 2.2. Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte keine Gefährdung seiner Person in Nigeria geltend. Er nahm die ihm von der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.10.2021 (AS 56) eingeräumte Gelegenheit, die diesbezüglich gestellten Fragen zu beantworten, nicht wahr. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.12.2021 erklärte er lediglich pauschal, in Nigeria gäbe es politische Auseinandersetzungen, berichtete aber nicht, ob und inwieweit er hiervon betroffen sei (AS 170). Soweit in der Beschwerde angeführt wurde, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist anzumerken, dass dies im Zuge des Verfahrens nicht verifiziert werden konnte. Aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister vom 17.01.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2013 einen Asylantrag in Griechenland gestellt hat. Im Laufe des Verfahrens wurde ein Aufenthaltstitel für Griechenland vorgelegt. Dieser stützt sich auf Art 19 des griechischen Law 4251/14 (Gesetzbuch über Einwanderung und soziale Integration und andere Bestimmungen.). Art 19 Law 4251/14 regelt die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen. Bspw. aufgrund eines langen Aufenthalts oder einer engen Verbindungen zum griechischen Staat (vgl. Law No. 4251, G.G. A' 80 of 2014, Code for Migration and Social Integration and other provisions [Greece], 1 April 2014, available at: Refworld | Greece: Law No. 4251, G.G. A' 80 of 2014, Code for Migration and Social Integration and other provisions [accessed 25 January 2023]). Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über den Status des international Schutzberechtigten verfügt.Soweit in der Beschwerde angeführt wurde, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist anzumerken, dass dies im Zuge des Verfahrens nicht verifiziert werden konnte. Aus dem Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister vom 17.01.2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2013 einen Asylantrag in Griechenland gestellt hat. Im Laufe des Verfahrens wurde ein Aufenthaltstitel für Griechenland vorgelegt. Dieser stützt sich auf Artikel 19, des griechischen Law 4251/14 (Gesetzbuch über Einwanderung und soziale Integration und andere Bestimmungen.). Artikel 19, Law 4251/14 regelt die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen. Bspw. aufgrund eines langen Aufenthalts oder einer engen Verbindungen zum griechischen Staat vergleiche Law No. 4251, G.G. A' 80 of 2014, Code for Migration and Social Integration and other provisions [Greece], 1 April 2014, available at: Refworld | Greece: Law No. 4251, G.G. A' 80 of 2014, Code for Migration and Social Integration and other provisions [accessed 25 January 2023]). Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über den Status des international Schutzberechtigten verfügt. Auch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer existenziellen Bedrohung seines Lebens oder Unversehrtheit ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. Er sollte daher im Falle seiner Rückkehr auch ohne eine allfällige Unterstützung durch seine Familie jedenfalls durch die Aufnahme einer Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Seine berufliche Erfahrung sollte ihm dabei zugutekommen. 2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 16.11.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage:

§ 58Abs. 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage:

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Art. 21Abs.

1 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen.

Artikel 21

, Absatz eins, SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen.

Art. 5Abs.

1 SDÜ kann einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrere gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die vom Exekutivausschuss bestimmt werden (lit. a); (…) er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c); (…) er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e).

Artikel 5

, Absatz eins, SDÜ kann einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrere gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die vom Exekutivausschuss bestimmt werden (Litera a,); (…) er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,); (…) er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e,).

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

§ 52Abs.

8 zweiter Satz FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer bei seiner Einreise als Inhaber eines gültigen griechischen Aufenthaltstitels über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und könnte sich somit grundsätzlich

Art. 21

SDÜ bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates bewegen.Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer bei seiner Einreise als Inhaber eines gültigen griechischen Aufenthaltstitels über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und könnte sich somit grundsätzlich

Artikel 21

, SDÜ bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates bewegen. Der Beschwerdeführer stellt jedoch aufgrund seiner massiven Straffälligkeit im Bundesgebiet zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Damit erwies sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt als unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ nicht vorlagen und hat die belangte Behörde die ausgesprochene Rückkehrentscheidung richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer stellt jedoch aufgrund seiner massiven Straffälligkeit im Bundesgebiet zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Damit erwies sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt als unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ nicht vorlagen und hat die belangte Behörde die ausgesprochene Rückkehrentscheidung richtigerweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch noch im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer wurde trotz seines griechischen Aufenthaltstitels von der belangten Behörde offensichtlich nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Griechenland zu begeben, da er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weiterhin in Strafhaft befand. Nachdem im Bescheid jedoch festgestellt wurde, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, erschien seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aber offenbar notwendig. Die Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes kann in Anbetracht des gravierenden, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches seiner Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zugrunde lag, als gegeben angenommen werden. Dabei war er ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, mehrfach Österreich eingereist und überließ in der Folge nach eigenen Eingeständnis im Rahmen der Strafverhandlung bei beiden Aufenthalten in Österreich (März und September 2021) in mehreren Angriffen mehreren Personen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 47 Gramm Kokain durch gewinnbringenden Verkauf.Dabei war er ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, mehrfach Österreich eingereist und überließ in der Folge nach eigenen Eingeständnis im Rahmen der Strafverhandlung bei beiden Aufenthalten in Österreich (März und September 2021) in mehreren Angriffen mehreren Personen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 47 Gramm Kokain durch gewinnbringenden Verkauf. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist hier insbesondere in Anschlag zu bringen, dass seine strafgerichtliche Verurteilung zwar aufgrund seiner geständigen Verantwortung erging, er demgegenüber in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.22.2021 aber erklärte, er habe nur einmal Drogen verkauft und dies insbesondere nicht seit März 2021, da er nicht durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Dies ist angesichts der Tatsache, dass eine zwischenzeitliche Ausreise nicht gegen den Verkauf von Suchtgift im Rahmen seines ersten Aufenthaltes spricht, als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zeigen aber, dass er sich nicht mit dem Unrechtsgehalt seiner Tat auseinandergesetzt hat. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine beiden Aufenthalte in Österreich zur Verwirklichung strafrechtswidrigen Verhaltens genützt hat und trotz des insgesamt nur kurzen Aufenthalts in Österreich auf freiem Fuß derart strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, dass eine teilweise unbedingte Haftstrafe für notwendig und tatangemessen erachtet wurde. Seine wiederholten Ausreisen vermögen angesichts dessen nichts zu seinen Gunsten beizutragen. Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Im gegenständlichen Fall konnte daher von einer vorab vorzunehmenden Aufforderung zur Ausreise nach Griechenland Abstand genommen werden. Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar eine Bekannte in Österreich hat, eine besonders enge Bindung im Sinne eines relevanten Privatlebens könnte allerdings nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsstaat sprachliche und kulturelle Verbindungen und haben sich keine Hinweise auf eine völlige Entwurzelung ergeben. Insbesondere pflegt der Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinem in Nigeria lebenden Kind. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, berührt wird. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - zu berücksichtigen. Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches bereits in einer teilweise unbedingten Haftstrafe mündete, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht vergleiche VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, berührt wird. Dieses große öffentliche Interesse ist auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - zu berücksichtigen. Sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten, welches bereits in einer teilweise unbedingten Haftstrafe mündete, ist somit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat dabei der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Griechenland angesichts der vorangehenden Trennung - auch von seinem Kind - durch den freiwilligen Aufenthalt und die folgende Strafhaft in Österreich wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, hat dabei der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Griechenland angesichts der vorangehenden Trennung - auch von seinem Kind - durch den freiwilligen Aufenthalt und die folgende Strafhaft in Österreich wesentlich an Gewicht verloren. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des privaten und familiären Interesses des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Es war daher die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK etwa VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0585), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes, imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK etwa VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0585), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes, imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria nicht in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Des Weiteren ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die vorrangige Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 in der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung liegt und es nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Fremdenwesen und Asyl bzw. des Verwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Des Weiteren ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die vorrangige Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 in der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung liegt und es nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Fremdenwesen und Asyl bzw. des Verwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt IV. angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier. angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

4 FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn das Bundesamt von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 18Abs.

2 BFA-VG abgesehen hat.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn das Bundesamt von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG abgesehen hat. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie in der Folge auszuführen sein wird – aberkannt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie in der Folge auszuführen sein wird – aberkannt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“.Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist“. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. dazu die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung unter 3.

  1. und zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.6.), da vom Beschwerdeführer eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt vergleiche dazu die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung unter 3.
  2. und zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.6.), da vom Beschwerdeführer eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer späteren Einvernahme zur Zulässigkeit der Schubhaft am 22.12.2021 eine Ausreisefrist bis 08.01.2022 zugesagt wurde, ist festzuhalten, dass im zugehörigen Bescheid vom 22.12.2021 in dem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel der Meldung verhängt wurde, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. Auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2021 wurde ausgeschlossen. Überdies ist festzuhalten, dass der betreffende Bescheid nicht Gegenstand des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Auf Basis des gegenständlich vorliegenden Sachverhalts ist sowohl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.2021 als auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sachlich gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer machte sich eines Suchtmitteldeliktes schuldig, der das öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen lassen, als die gegenläufigen privaten Interessen (vgl VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). Suchtgiftdelikte gelten als gesellschaftliche Destabilisierungsfaktoren (OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95). Auch der EGMR betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (EGM 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich). Zudem ist die Widerholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders hoch (VwGH 29.09.1994, 94/18/0370). Vor diesem Hintergrund ergibt eine Interessensabwägung zwischen den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.Der Beschwerdeführer machte sich eines Suchtmitteldeliktes schuldig, der das öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen lassen, als die gegenläufigen privaten Interessen vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). Suchtgiftdelikte gelten als gesellschaftliche Destabilisierungsfaktoren (OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95). Auch der EGMR betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (EGM 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich). Zudem ist die Widerholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders hoch (VwGH 29.09.1994, 94/18/0370). Vor diesem Hintergrund ergibt eine Interessensabwägung zwischen den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.6.
  3. Rechtslage:

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen

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