← Österreich

{'item': 'I416 2265808-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlI416 2265808-1 Spruch, I416 2265808-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde am 15.12.2022 im Rahmen einer Amtshandlung im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet festgenommen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme seitens des BFA am 16.12.2022 gab der BF zusammengefasst an, dass er am Montag mit dem Bus eingereist sei, um sich mit einer verheirateten Frau zu treffen. Er habe heute wieder nach Bosnien zurückfahren wollen. Gefragt, wo er wohnen würde, gab er an, dass er bei einer Freundin/Schwester seiner Geliebten bzw. im Hotel wohnen würde, wobei er sie immer für drei Tage besuchen würde. Er führte weiters aus, dass er in der Schweiz und Deutschland entfernte Verwandte haben würde und in Italien eine Schwester leben würde. In Bosnien würde seine Mutter leben, er selbst sei ledig, habe die Schule besucht und eine Ausbildung zum Kellner gemacht, besitze ein eigenes Haus und eine Farm, und lebe davon. Nachgefragt, weshalb er in den letzten Jahren so oft nach Österreich gekommen sei, gab er an, dass dies wegen seiner Geliebten sei, diese würde, wenn das Kind alt genug sei, zu ihm nach Bosnien ziehen. Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2022 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.)

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) Zuletzt wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF am 19.12.2022 persönlich ausgehändigt. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) Zuletzt wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF am 19.12.2022 persönlich ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 19.12.2022, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise nach Bosnien. Am 12.01.2023 reiste der BF auf dem Landweg nach Bosnien aus. Mit Schriftsatz vom 19.12.2022, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise nach Bosnien. Am 12.01.2023 reiste der BF auf dem Landweg nach Bosnien aus. Mit Schriftsatz vom 13.01.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Begründend wurde im Wesentlichen zum Einreiseverbot ausgeführt, dass sich die belangte Behörde auf § 53 Abs. 1 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) gestützt habe. Da der VfGH diese Bestimmung jedoch mit seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7 als verfassungswidrig aufgehoben hat, sei diese sohin nicht mehr anzuwenden. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine individuelle Gefährdungsprognose vorzunehmen und fehlt es dahingehend auch einer Begründung im angefochtenen Bescheid. Zudem werde dem BF durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Möglichkeit zur späteren Stellung eines nachträglichen Antrages auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes verwehrt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgerichtes möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, dass Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 13.01.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Begründend wurde im Wesentlichen zum Einreiseverbot ausgeführt, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) gestützt habe. Da der VfGH diese Bestimmung jedoch mit seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7 als verfassungswidrig aufgehoben hat, sei diese sohin nicht mehr anzuwenden. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine individuelle Gefährdungsprognose vorzunehmen und fehlt es dahingehend auch einer Begründung im angefochtenen Bescheid. Zudem werde dem BF durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Möglichkeit zur späteren Stellung eines nachträglichen Antrages auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes verwehrt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgerichtes möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, dass Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die Identität des BF steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in Bosnien die Schule besucht und eine Ausbildung zum Kellner gemacht. Der BF lebt in Bosnien in seinem Haus und besitzt eine Farm mit der er seinen Lebensunterhalt bestreitet. In Bosnien lebt noch seine Mutter, eine Schwester lebt in Italien und hat er Verwandte in der Schweiz und Deutschland. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Der BF ist laut eigenen Angaben am Tag vor seiner Festnahme ins Bundesgebiet eingereist. Am 15.12.2022 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion XXXX im Rahmen einer Amtshandlung an einer Tankstelle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF war zum Zeitpunkt der Kontrolle im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet.Am 15.12.2022 wurde der BF durch Beamte der Landespolizeidirektion römisch 40 im Rahmen einer Amtshandlung an einer Tankstelle einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF war zum Zeitpunkt der Kontrolle im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Der BF befand sich vom 15.12.2022 bis 12.01.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft. Der BF befand sich vom 15.12.2022 bis 12.01.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft. Der BF wurde hat das Bundesgebiet nach seiner Entlassung aus der Schubhaft freiwillig verlassen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Mit Erkenntnis des VfGH vom
  2. Dezember 2022, GZ: G 264/2022-7 wurde § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und im Bundesgesetzblatt am 27.12.2022 kundgemacht. Mit Erkenntnis des VfGH vom
  3. Dezember 2022, GZ: G 264/2022-7 wurde Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und im Bundesgesetzblatt am 27.12.2022 kundgemacht.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen zu seiner Identität bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF werden durch seines in Kopie vorliegenden Personalausweises belegt. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Bosnien, in Italien, Schweiz und Deutschland, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen (AS 65ff). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag des BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihm auch gar nicht behauptet. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und im Schengenraum beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 67) und einem aktuellen ZMR-Auszug. Die Feststellung, dass der BF am 15.12.2022 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen wurde, beruht auf der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.12.2022 und der vom BFA aufgenommenen Niederschrift vom 16.12.2022.Die Feststellung, dass der BF am 15.12.2022 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen wurde, beruht auf der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.12.2022 und der vom BFA aufgenommenen Niederschrift vom 16.12.
  5. Die Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem ZMR Auszug. Die Feststellung hinsichtlich seiner freiwilligen Ausreise nach Beerdigung der Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
  6. Rechtliche Beurteilung:Die Feststellung hinsichtlich seiner freiwilligen Ausreise nach Beerdigung der Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. ,
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  9. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist (vgl. BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E).Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist vergleiche BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E). Zudem führte der BF in seiner Einvernahme aus, dass er schnellstmöglich ausreisen und in den Herkunftsstaat zurückreisen wolle, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.Zudem führte der BF in seiner Einvernahme aus, dass er schnellstmöglich ausreisen und in den Herkunftsstaat zurückreisen wolle, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG

§ 18Abs.

5 BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt hat, war

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, war

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch der in der Beschwerde gestellter Antrag auf Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht. Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53

FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes im Wesentlichen zusammengefasst auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestützt und damit begründet, dass der BF als mittelose Person anzusehen sei und er mit seinem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten: Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G264/2022, § 53 Abs 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit BGBl I Nr. 202/2022 kundgemacht. Ein Einreiseverbot gegen den BF kann daher nicht mehr auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG gestützt werden.Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G264/2022, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, kundgemacht. Ein Einreiseverbot gegen den BF kann daher nicht mehr auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z. B. jüngst VwGH vom 29.09.2021, Ra2021/19/0223, VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0155, VwGH vom 07.06.2022, Ra2020/18/0439). Aufgrund der oben angeführten Entscheidung stellt sich im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage so dar, dass ein auf § 53 Abs. Z 6 FPG gestütztes Einreiseverbot nicht mehr zulässig ist. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Bescheid und damit einhergehend die Verhängung eines Einreiseverbotes am 19.12.2022, sohin vor Kundmachung der Aufhebung des Tatbestandes der Mittellosigkeit erlassen wurde. Aufgrund der oben angeführten Entscheidung stellt sich im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage so dar, dass ein auf Paragraph 53, Abs. Ziffer 6, FPG gestütztes Einreiseverbot nicht mehr zulässig ist. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Bescheid und damit einhergehend die Verhängung eines Einreiseverbotes am 19.12.2022, sohin vor Kundmachung der Aufhebung des Tatbestandes der Mittellosigkeit erlassen wurde. Der Vollständigkeithalber wird rein unpräjudiziell ausgeführt, dass sich im Verwaltungsakt keine Hinweise darauf finden, ob eine so qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vorliegt, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer, dass daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs 2 FPG abzuleiten ist, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Sofern das BFA anführt, dass gegen den BF wiederholt eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, ist dazu anzumerken, dass sich der zweite Aufgriff im Bundesgebiet aufgrund des Akteninhaltes zweifelsfrei erst nach Ablauf der 18-monatigen Frist (Geltungsdauer der Rückkehrentscheidung) ereignet hat und es bis zum Entscheidungszeitpunkt auch zu keiner rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG) gekommen ist. Der Vollständigkeithalber wird rein unpräjudiziell ausgeführt, dass sich im Verwaltungsakt keine Hinweise darauf finden, ob eine so qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vorliegt, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer, dass daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten ist, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Sofern das BFA anführt, dass gegen den BF wiederholt eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, ist dazu anzumerken, dass sich der zweite Aufgriff im Bundesgebiet aufgrund des Akteninhaltes zweifelsfrei erst nach Ablauf der 18-monatigen Frist (Geltungsdauer der Rückkehrentscheidung) ereignet hat und es bis zum Entscheidungszeitpunkt auch zu keiner rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG) gekommen ist. Sollte der BF erneut ins Bundesgebiet einreisen, ohne die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu beachten, wird die belangte Behörde, in Ansehung der obgenannten Ausführungen und Setzung der erforderlichen Ermittlungsschritte, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes neuerlich zu prüfen haben.
  11. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2265808.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.