4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde am 15.12.2022 im Rahmen einer Amtshandlung im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet festgenommen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme seitens des BFA am 16.12.2022 gab der BF zusammengefasst an, dass er am Montag mit dem Bus eingereist sei, um sich mit einer verheirateten Frau zu treffen. Er habe heute wieder nach Bosnien zurückfahren wollen. Gefragt, wo er wohnen würde, gab er an, dass er bei einer Freundin/Schwester seiner Geliebten bzw. im Hotel wohnen würde, wobei er sie immer für drei Tage besuchen würde. Er führte weiters aus, dass er in der Schweiz und Deutschland entfernte Verwandte haben würde und in Italien eine Schwester leben würde. In Bosnien würde seine Mutter leben, er selbst sei ledig, habe die Schule besucht und eine Ausbildung zum Kellner gemacht, besitze ein eigenes Haus und eine Farm, und lebe davon. Nachgefragt, weshalb er in den letzten Jahren so oft nach Österreich gekommen sei, gab er an, dass dies wegen seiner Geliebten sei, diese würde, wenn das Kind alt genug sei, zu ihm nach Bosnien ziehen. Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2022 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.)
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) Zuletzt wurde gegen den BF
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF am 19.12.2022 persönlich ausgehändigt. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) Zuletzt wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF am 19.12.2022 persönlich ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 19.12.2022, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise nach Bosnien. Am 12.01.2023 reiste der BF auf dem Landweg nach Bosnien aus. Mit Schriftsatz vom 19.12.2022, eingebracht durch seine Rechtsvertretung, gab der BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina) einen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine zeitnahe Ausreise nach Bosnien. Am 12.01.2023 reiste der BF auf dem Landweg nach Bosnien aus. Mit Schriftsatz vom 13.01.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Begründend wurde im Wesentlichen zum Einreiseverbot ausgeführt, dass sich die belangte Behörde auf § 53 Abs. 1 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) gestützt habe. Da der VfGH diese Bestimmung jedoch mit seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7 als verfassungswidrig aufgehoben hat, sei diese sohin nicht mehr anzuwenden. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine individuelle Gefährdungsprognose vorzunehmen und fehlt es dahingehend auch einer Begründung im angefochtenen Bescheid. Zudem werde dem BF durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Möglichkeit zur späteren Stellung eines nachträglichen Antrages auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes verwehrt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgerichtes möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, dass Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 13.01.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Begründend wurde im Wesentlichen zum Einreiseverbot ausgeführt, dass sich die belangte Behörde auf Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) gestützt habe. Da der VfGH diese Bestimmung jedoch mit seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022-7 als verfassungswidrig aufgehoben hat, sei diese sohin nicht mehr anzuwenden. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine individuelle Gefährdungsprognose vorzunehmen und fehlt es dahingehend auch einer Begründung im angefochtenen Bescheid. Zudem werde dem BF durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Möglichkeit zur späteren Stellung eines nachträglichen Antrages auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes verwehrt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgerichtes möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, dass Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist (vgl. BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E).Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist vergleiche BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E). Zudem führte der BF in seiner Einvernahme aus, dass er schnellstmöglich ausreisen und in den Herkunftsstaat zurückreisen wolle, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.Zudem führte der BF in seiner Einvernahme aus, dass er schnellstmöglich ausreisen und in den Herkunftsstaat zurückreisen wolle, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG
5 BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 BFA-VG aberkannt hat, war
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, war
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch der in der Beschwerde gestellter Antrag auf Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht. Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2265808.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.