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{'item': 'I417 1307729-4'}

Obsah (12)Art 133§ 68§ 41§ 46§ 50§ 58§ 57§ 28§ 10§ 52§ 9Art. 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlI417 1307729-4 SpruchI417 1307729-4/39E, I417 1307729-4/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, brachte erstmals am 09.11.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.1998, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Zudem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau für zulässig erklärt und wuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, brachte erstmals am 09.11.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.1998, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Zudem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau für zulässig erklärt und wuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
  3. Der Beschwerdeführer stellte anschließend unter verschiedenen Identitäten Asylanträge in der Schweiz und in Deutschland, bevor er auf der Grundlage des Dublin-Übereinkommens von den österreichischen Behörden am 28.05.2003 rückübernommen wurde.
  4. Am 02.06.2003 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag in Österreich ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2004, Zl. XXXX ,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde.3. Am 02.06.2003 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag in Österreich ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2004, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

  1. Mit Schreiben vom 05.10.2006 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab Staatsangehöriger von Guinea-Bissau zu sein. Am 27.10.2006 folgte die mündliche Antragstellung im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 10.11.2006 die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2006, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2006 (eingebracht am 27.10.2006)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2006 (eingebracht am 27.10.2006)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. 6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006, Zl. XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 24.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2006

§ 41Abs. 3 Asyl

G stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 24.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2006

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

  1. In einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Sprachgutachten datiert mit 27.10.2009 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Guinea XXXX hautsozialisiert wurde.
  2. In einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Sprachgutachten datiert mit 27.10.2009 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Guinea römisch 40 hautsozialisiert wurde.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zudem wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2016, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2016, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  7. Am 29.08.2017 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
  8. Am 13.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer abermals die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen zu seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich zu äußern und langte am 15.05.2018 eine kurze Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
  9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.05.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist, und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.).
  10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.05.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist, und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei.).
  11. Mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 14.06.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
  12. Am 20.07.2022 und am 16.01.2023 fanden in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas, seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichtgradigen subdepressiven Verstimmung und einer leichtgradigen Schlafstörung, somit an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen, und ist arbeitsfähig. Ansonsten ist der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt drei Asylanträge in Österreich, welche allesamt als unbegründet abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Er hält sich zumindest seit seiner letzten Asylantragstellung im Oktober 2006 durchgehend in Österreich auf. Eine freiwillige Ausreise nach Guinea fand trotz negativem Abschluss seiner früheren Asylverfahren samt rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen sowie des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes vom 19.03.2004, gültig bis 19.03.2014, bislang nicht statt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung in Guinea und erlernte keinen Beruf. Vor seiner Ausreise aus Guinea arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu in Guinea lebenden Verwandten. In Österreich besitzt der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und absolvierte im Jänner 2016 erfolgreich eine Sprachprüfung auf dem Niveau A
  15. Er besuchte außerdem Deutschkurse auf dem Niveau B1, wobei er ansonsten an keinen weiteren Kursen zur Aus-und Weiterbildung teilnahm. Er ist gegenwärtig kein Mitglied in einem Verein und geht keinen ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich und weist keine berücksichtigungswürdigen Integrationsmerkmale in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging in Österreich bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bezog zuletzt vor seiner Inhaftierung im Februar 2022 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und war einige Jahre obdachlos. Der Beschwerdeführer weist sieben strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf: Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom 24.09.1999 zu XXXX wegen Vergehen nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, § 15 StGB und §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 vom 24.09.1999 zu römisch 40 wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.02.2004 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Dauer von acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.02.2004 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz eins und 2 Ziffer 2, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Dauer von acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.02.2005 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.02.2005 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 18.09.2007 zu XXXX

§ 46Abs. 2 St

GB der Rest der in Vollzug gesetzten Strafe in der Dauer von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und wurde er am 03.11.2007 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Diese Entlassung wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.09.2008 zu XXXX widerrufen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.09.2007 zu römisch 40

Paragraph 46, Absatz 2, StGB der Rest der in Vollzug gesetzten Strafe in der Dauer von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und wurde er am 03.11.2007 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Diese Entlassung wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.09.2008 zu römisch 40 widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.09.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.09.2008 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.05.2010 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.05.2010 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.05.2012 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.05.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.05.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich in den Zeiträumen 07.08.2008 bis 05.03.2010, 26.03.2010 bis 23.09.2011, 30.03.2012 bis 29.09.2014, sowie seit 11.02.2022 in Haft. 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2022 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Sicherheitslage: In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vgl. EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in XXXX hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in XXXX als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vergleiche EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in römisch 40 hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in römisch 40 als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (20.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 20.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten (Österreich) (20.7.2021): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.7.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (20.7.2021): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 20.7.2021 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.7.2021): Guinée: Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee/#securite, Zugriff 20.7.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021 Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 30.3.2021).

dem französischen Modell ist die Gendarmerie dem Verteidigungsminister unterstellt, wird aber von der Armee getrennt (AA 7.4.2021). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 30.3.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauffolgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.

  1. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauffolgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.
  2. und 23.10.2020 wurden in Conakry mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Straflosigkeit bleibt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei den Gendarmen, der Polizei und dem Militär. Korruption, mangelnde Ausbildung, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen trugen dazu bei (USDOS 30.3.2021). Trotz des 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch, wiesen Menschenrechtsverteidiger darauf hin, dass eine Reihe von Handlungen, nicht ausdrücklich mit Strafen belegt sind, sodass Sicherheitskräfte weiterhin ungestraft handeln (FH 3.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 27.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen, wie bei der weiterhin verbreiteten Kultur der Straflosigkeit deutlich wird, insbesondere im Bereich des Sicherheitsapparats (AA 7.4.2021). Die Regierung setzt restriktive Strafgesetze ein, um Andersdenkende zu entmutigen, und ethnische Spaltungen und die allgegenwärtige Korruption verschärfen oft die politischen Auseinandersetzungen. Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär und Polizei spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021). Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verfassungsänderung und den umstrittenen Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Dutzende von Menschen wurden bei Demonstrationen von Angehörigen der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte getötet (AI 7.4.2021); Straflosigkeit vor allem staatlicher Übergriffe ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas (AA 7.4.2021) und die Regierung unternahm nur minimale Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung oder Bestrafung von Beamten (USDOS 30.3.2021). Mitglieder von Oppositionsparteien und pro-demokratische Aktivisten wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert (AI 7.4.2021). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegende Korruptionsfälle, fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden, und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS
  3. 3.2021). Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021). Ein 2016 verabschiedetes Strafgesetzbuch sah Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis für Verleumdung oder Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor und trug damit zur Selbstzensur von Journalisten bei (FH 3.3.2021). Es gab mehrere Berichte über Bemühungen der Regierung, die Presse einzuschüchtern und die Pressefreiheit einzuschränken (USDOS 30.3.2021). Dennoch hat sich das Klima für Journalisten in den letzten Jahren etwas verbessert, mit weniger gewalttätigen Angriffen und Verfolgungen wegen Verleumdung (FH 3.3.2021). Ein im Jahr 2020 verabschiedetes Cybersicherheitsgesetz kriminalisierte ähnliche Straftaten im Internet sowie die Verbreitung von „falschen“ Informationen, aus Gründen der nationalen Sicherheit oder weil sie „Recht und Ordnung oder die öffentliche Sicherheit stören oder die Menschenwürde gefährden könnten“ (FH 3.3.2021). Es kommt auch zu Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die Nachrichtenseite Guineematin.com wurde für einen Monat gesperrt, nachdem sie während der Stimmauszählung live aus den Wahllokalen übertragen worden war (AI 7.4.2021) - jedoch wurde diese Anfang November 2020 wieder aufgehoben (FH 3.3.2021). Anschuldigungen oder Kritik an der Regierung oder Regierungspartei können zu Repressalien der Regierung führen, einschließlich Suspendierungen, Geldstrafen und Festnahmen. Es gab Berichte über willkürliche Festnahmen, Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten durch Regierungsbeamte. Es kommt zur Zensur, bzw. zur Beeinflussung der Berichterstattung. Zudem kam es auch zu Anschuldigungen der Verleumdung gegen das Staatsoberhaupt; diese können mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder hohen Geldstrafen belegt sein. Beamte nutzten diese Gesetze, um Oppositionsführer und Journalisten zu schikanieren. Journalisten behaupteten, die Klagen wegen Verleumdung zielten auf regierungskritische Personen ab, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung überwachte jedoch Social-Media-Plattformen und nutzte das Gesetz, um Journalisten für das Posten oder Teilen von regierungskritischen Informationen zu bestrafen. Auch im Zuge der Wahlen 2020, kam es zu weit verbreiteten Internetstörungen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung sieht friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung verbot regelmäßig öffentliche Proteste (USDOS 30.3.2021; FH 3.3.2021). Die Regierung verlangt eine 72-Stunden-Voranmeldung für öffentliche Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Versammlungen, die ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden, gelten als nicht autorisiert und werden oft gewaltsam aufgelöst, was zu Todesfällen, Verletzten und Festnahmen führt. Im April 2020 wurden im Rahmen der Bemühungen der Regierung zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 Beschränkungen für öffentliche Versammlungen eingeführt. Geänderte Beschränkungen blieben während eines Großteils des Jahres in Kraft, wurden aber im Dezember 2020 wieder gelockert. Weiters kam es auch zu Protesten gegen die Auferlegung von COVID-19-Beschränkungen und sahen sich mit gewaltsamen Reaktionen der Regierung konfrontiert. Im Mai 2020 beispielsweise stießen Demonstranten in der Stadt Coyah mit Sicherheitskräften wegen Reisebeschränkungen und Vorwürfen der korrupten Durchsetzung zusammen. Dabei kamen fünf Menschen ums Leben (FH 3.3.2021). Die Behörden zeigten nach dem Verbot großer Versammlungen im Ausnahmezustand im März 2020, um der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, einen Mangel an Unparteilichkeit. Mit der Regierungspartei verbundene Organisationen versammelten sich und organisierten Treffen, um die Regierung zu unterstützen, während die Behörden Oppositionsproteste insbesondere in der Zeit nach den Wahlen von Oktober bis Dezember 2020 verboten (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf friedliche Versammlung wurde eingeschränkt; mindestens sieben Demonstrationen - gegen das Verfassungsreferendum und die Kandidatur des Präsidenten für eine dritte Amtszeit - wurden ohne Angabe von legitimen Gründen untergraben (AI 7.4.2021). Trotz dieser Einschränkungen kam es im Laufe des Jahres zu Großdemonstrationen. Die Proteste gegen das 2019 begonnene Verfassungsprojekt von Präsident Conté wurden 2020 fortgesetzt, obwohl sie aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie teilweise ausgesetzt wurden. Im Oktober 2020 kam es laut Amnesty International zu mindestens 50 Toten und 200 Verletzten, infolge der Niederschlagung der Proteste zwischen Oktober 2019 und Juli
  4. Proteste im Zusammenhang mit den Wahlen im März und Oktober 2020 wurden ebenfalls gewaltsam aufgelöst. Amnesty International berichtete, dass Sicherheitskräfte im Oktober scharfe Munition und Tränengas gegen Demonstranten eingesetzt hätten (FH 3.3.2021). Die Rechte der Gefangenen auf Gesundheit wurden durch chronische Überbelegung und schlechte Haftbedingungen untergraben (AI 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 28.7.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 28.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 28.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 28.7.2021 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen Conakry und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen Conakry und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionsmitgliedern wurde die Ausreise aus dem Land verwehrt. In einigen Fällen beschlagnahmten die Einwanderungsbehörden die Pässe der Reisenden (USDOS 30.3.2021). Im Mai 2020 kam es zu gewalttätigen Protesten wegen der COVID-19 bedingten Kontrollen durch die Sicherheitskräfte. Verschiedenen Nachrichtenberichten zufolge erschossen die Sicherheitskräfte mindestens sechs Personen und verletzten zahlreiche weitere (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 2.8.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 2.8.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Deshalb lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen (v. a. Bauxit, Gold, Diamanten,) kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Möglichkeiten verstärkter wirtschaftlicher Dynamik sind freilich gegeben (mineralische Ressourcen, gute Böden, Wasserreichtum). Entscheidend wird sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 7.4.2021). Fehlende Alphabetisierungs- und Weiterbildungsprogramme schränken die beruflichen Perspektiven für Jugendliche ein, aber auch diejenigen mit Universitätsabschluss haben oft keine andere Wahl, als im informellen Sektor zu arbeiten. Etwa 60 % der großen Jugendbevölkerung des Landes ist arbeitslos (CIA 20.7.2021). Es kam auch zwischen Juni und August 2020, zu schwerer lokaler Ernährungsunsicherheit, und es ist sehr wahrscheinlich, dass die Zahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen mit den Auswirkungen von COVID-19 2021 zunimmt (CIA 20.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (20.7.2021): The World Factbook: Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/#introduction, Zugriff 23.7.2021 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 23.7.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 23.7.2021), bzw. völlig unzureichend (AA 7.4.2021). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 7.4.2021). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.7.2021). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 23.7.2021). Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist (AA 7.4.2021). Die Gesundheitsbehörden haben den am 14.2.2021 ausgerufenen Ebolaausbruch am 19.6.2021 für beendet erklärt (AA 23.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 23.7.2021 - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021) https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 23.7.2021 - BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (Österreich) (23.7.2021): Guinea, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 23.7.2021 Rückkehr Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 30.3.2021). Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen und staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich erst seit kurzem im Rahmen eines Programms von IOM im Aufbau. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden (AA 7.4.2021). IOM arbeitet eng mit der Regierung und Partner zusammen, darunter NGOs, sowie zivilgesellschaftliche Strukturen, lokale Unternehmen, nationale und internationale Medienakteure und religiöse und soziale Vertreter. Zur Stärkung rückkehrender Migranten wurde das Projekt „Jugendbeschäftigung“ geschaffen. Andere Projekte und Programme haben aktiv an der Umsetzung von Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten gerabeitet (IOM 2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021 - IOM - International Organization for Migration

(2021): IOM Guinea, General Information, https://www.iom.int/countries/guinea, Zugriff 16.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 26.7.2021 Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 25.01.2023, 14:02 Uhr, 5.762.898 bestätigte Fälle und 21.646 bestätigte Todesfälle

EpiG (https://covid19-dashboard.ages.at/); in Guinea wurden mit Stand 25.01.2023, 16:57 Uhr gesamt 38.224 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 467 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/afro/country/gn). Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vgl. EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021).Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vergleiche EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021). Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021).Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021).Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Bluthochdruck, Immunschwächen, etc.) auf. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Insgesamt entsteht daher durch eine Rückkehr nach Guinea hinsichtlich der Covid-19-Pandemie keine besondere Gefährdung für den Beschwerdeführer. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 19.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (Österreich) (19.7.2021): Guinea: Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 19.7.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (19.7.2021): Aktuelles: Neues Coronavirus (COVID-19), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 19.7.2021 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (19.7.2021): Guinée: Infection pulmonaire – Coronavirus Covid-19, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 19.7.2021 - https://covid19.who.int - https://covid19-dashboard.ages.at Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Guinea für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Guinea für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird weiters festgestellt, dass in Guinea für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Guinea abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt.Es wird weiters festgestellt, dass in Guinea für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Guinea abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Guinea mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Guinea unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Guinea unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes samt Verfahrensgang wurden Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 20.07.2022 und am 16.01.
  3. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren sowie in den Akt zur GZ: XXXX und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Guinea. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes samt Verfahrensgang wurden Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 20.07.2022 und am 16.01.
  4. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren sowie in den Akt zur GZ: römisch 40 und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Guinea. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seinen Sorgepflichten, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung, sowie seiner familiären Situation in Österreich und in Guinea gründen auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: XXXX vom 22.04.2016 sowie auf seine damit übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 16.01.
  6. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seinen Sorgepflichten, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung, sowie seiner familiären Situation in Österreich und in Guinea gründen auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: römisch 40 vom 22.04.2016 sowie auf seine damit übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 16.01.
  7. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens datiert mit 27.10.2009 (AS 539ff), woraus sich ergeben hat, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Guinea und nicht im Guinea-Bissau stattgefunden hat, ergibt sich auch für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Guineas ist. Zudem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2016 ausgesprochen, dass ihm kein Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea zukommt, und erwuchs diese Erkenntnis mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Da der Beschwerdeführer bislang keinerlei identitätsbezeugende Originaldokumente vorlegte, steht seine Identität nach wie vor nicht zweifelsfrei fest. Vielmehr bediente sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes in Europa zahlreicher verschiedener Identitäten, wodurch auch die derzeitig angenommene Identität lediglich eine Verfahrensidentität darstellt. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zunächst keinerlei medizinische Unterlagen bezüglich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vorlegte. Erst im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2022 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erstmals mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und wurde dessen Verhandlungsfähigkeit thematisiert (OZ 18). Da dies in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2022 bekräftigt wurde (OZ 19, S 2f.), wurde diese Verhandlung vertagt und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Psychiatrie/Neurologie vom erkennenden Richter angekündigt. Mit Beschluss vom 20.07.2022 wurde Frau Mag. Dr. XXXX zur Sachverständigen bestellt (OZ 21). In ihrem Gutachten vom 10.10.2022 (OZ 28) kommt die Sachverständige zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer leichtgradigen subdepressiven Verstimmung und einer leichtgradigen Schlafstörung leidet. Letztere wird mit homöopathischen, pflanzlichen Mitteln behandelt. Diesem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten schließt sich der erkennende Richter vollinhaltlich an und stützt die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in erster Linie darauf. Auch sind diesem Gutachten weder die belangte Behörde, noch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, noch der Beschwerdeführer selbst substantiell entgegengetreten.Mit Beschluss vom 20.07.2022 wurde Frau Mag. Dr. römisch 40 zur Sachverständigen bestellt (OZ 21). In ihrem Gutachten vom 10.10.2022 (OZ 28) kommt die Sachverständige zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer leichtgradigen subdepressiven Verstimmung und einer leichtgradigen Schlafstörung leidet. Letztere wird mit homöopathischen, pflanzlichen Mitteln behandelt. Diesem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten schließt sich der erkennende Richter vollinhaltlich an und stützt die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in erster Linie darauf. Auch sind diesem Gutachten weder die belangte Behörde, noch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, noch der Beschwerdeführer selbst substantiell entgegengetreten. Angesichts seiner gesundheitlichen Situation ergibt sich auch die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit. Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich sowie seiner mangelnden Ausreise aus dem Bundesgebiet ergeben sich aus der Zusammenschau der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, welche im Behördenakt ersichtlich sind, sowie eines aktuellen ZMR-Auszuges. Die Feststellung zu seiner familiären Situation in Guinea lässt sich den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung entnehmen (S. 7 des Verhandlungsprotokolls in OZ 38). Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt sowie keine Lebensgemeinschaft führt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das Bestehen eines Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie seinen vorgelegten Unterstützungserklärungen (AS 1221ff) und führte der Beschwerdeführer einen solchen in der Beschwerdeverhandlung selbst an. Aus dem Verwaltungsakt und sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er über ein darüberhinausgehendes, maßgebliches soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, entsprechen jedoch nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK in Bezug auf die erforderliche Intensität. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervorkamen, dass er im Laufe seines Aufenthaltes entscheidungsrelevante integrative Schritte iSd Art 8 EMRK gesetzt hätte. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zwar Deutschkenntnisse aufweist, diese jedoch - wie sich der erkennende Richter selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte – nicht in einer Art und Weise bestehen, wie man es nach der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich erwarten könnte und war der Beschwerdeführer während der Verhandlungen auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen.Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Hinweise dafür hervorkamen, dass er im Laufe seines Aufenthaltes entscheidungsrelevante integrative Schritte iSd Artikel 8, EMRK gesetzt hätte. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zwar Deutschkenntnisse aufweist, diese jedoch - wie sich der erkennende Richter selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte – nicht in einer Art und Weise bestehen, wie man es nach der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich erwarten könnte und war der Beschwerdeführer während der Verhandlungen auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren folgende Unterlagen hinsichtlich seiner Integration vor: Bestätigungen der XXXX datiert mit 03.01.2017 und 14.06.2018 (AS 1227, 1336), ÖSD Deutschkursbestätigung datiert mit 15.01.2017 (AS 1229), Ausweis „ÖSD Zertifikat A2“ (AS 1231), Anmeldung zum Deutschkurs B1 datiert mit 05.06.2018 (AS 1335), Einstellungszusage XXXX datiert mit 05.05.2018 (AS 1337), befristete Einstellbestätigung XXXX datiert mit 10.06.2018 (AS 1338). Die angegebenen Aktivitäten sprechen jedoch feststellungsgemäß für keine maßgebliche Integration in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht und wurden im gegenständlichen Verfahren keine Unterlagen zu derartigen integrativen Verfestigungen vorgelegt.Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren folgende Unterlagen hinsichtlich seiner Integration vor: Bestätigungen der römisch 40 datiert mit 03.01.2017 und 14.06.2018 (AS 1227, 1336), ÖSD Deutschkursbestätigung datiert mit 15.01.2017 (AS 1229), Ausweis „ÖSD Zertifikat A2“ (AS 1231), Anmeldung zum Deutschkurs B1 datiert mit 05.06.2018 (AS 1335), Einstellungszusage römisch 40 datiert mit 05.05.2018 (AS 1337), befristete Einstellbestätigung römisch 40 datiert mit 10.06.2018 (AS 1338). Die angegebenen Aktivitäten sprechen jedoch feststellungsgemäß für keine maßgebliche Integration in kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht und wurden im gegenständlichen Verfahren keine Unterlagen zu derartigen integrativen Verfestigungen vorgelegt. Die Feststellungen hinsichtlich seiner mangelnden Erwerbstätigkeit und dem letzten Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger sowie dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die strafgerichtlichen Verurteilungen und die damit einhergehenden jahrelangen Inhaftierungszeiten des Beschwerdeführers gründen auf der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  8. Zum Herkunftsstaat: Die unter Punkt 1.
  9. getroffenen Feststellungen zur Lage in Guinea basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktuellen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer auch vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der wesentliche Inhalt der Länderberichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, im Beschwerdeschriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  12. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. erster Satz des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  13. Rechtslage:

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. erster Satz des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. erster Satz des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 (vgl. weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 vergleiche weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist jedoch zusätzlich auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist jedoch zusätzlich auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder andere familiäre Beziehungen in Österreich, sodass das Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht weiter zu prüfen war. Auch kamen keine Hinweise auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hervor. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder andere familiäre Beziehungen in Österreich, sodass das Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht weiter zu prüfen war. Auch kamen keine Hinweise auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hervor. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Hinsichtlich seiner angeführten Kontakte ist jedoch festzuhalten, dass eine schützenswerte Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu diesen Personen nicht ergründet werden konnte. Seine angegebenen sonstigen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Guinea gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten, so wie er es bisher während seinen mehrfachen Inhaftierungen handhabte.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Hinsichtlich seiner angeführten Kontakte ist jedoch festzuhalten, dass eine schützenswerte Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu diesen Personen nicht ergründet werden konnte. Seine angegebenen sonstigen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Guinea gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten, so wie er es bisher während seinen mehrfachen Inhaftierungen handhabte. Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Gründe vorliegen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK erkennen lassen und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nichts Relevantes vorgelegt. Im gegenständlichen Fall liegen nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde bzw. der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde. Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Gründe vorliegen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet iSd Artikel 8, EMRK erkennen lassen und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nichts Relevantes vorgelegt. Im gegenständlichen Fall liegen nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde bzw. der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die Absolvierung einer Deutschprüfung bzw. die Teilnahme an Deutschkursen wertet, so ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Deutschkenntnisse aufweist, die seiner langen Aufenthaltsdauer entsprechen würden. So musste aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse eine Sprachtherapie abgebrochen werden (OZ 30). Während der mündlichen Verhandlungen konnte sich der erkennende Richter selbst ein Bild von den zwar durchaus vorhandenen, aber dennoch mangelhaften Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen. So war der Beschwerdeführer dennoch während der Verhandlungen auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen. Letztlich reicht dieser Aspekt seiner Integration nicht aus, um eine nachhaltige integrative Verfestigung im Bundesgebiet darzulegen.Ansonsten hat er in Österreich an keinen berücksichtigungswürdigen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, ist kein Mitglied in einem Verein und verrichtet derzeit keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer derzeit in Haft ist und sein Unterhalt somit von staatlichen Sozialleistungen finanziert wird. Es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und hat der Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Freiheit zu keinem Zeitpunkt gearbeitet. Dies entspricht jedenfalls nicht den Erwartungen, welche man an einen Asylberechtigten nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die Absolvierung einer Deutschprüfung bzw. die Teilnahme an Deutschkursen wertet, so ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Deutschkenntnisse aufweist, die seiner langen Aufenthaltsdauer entsprechen würden. So musste aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse eine Sprachtherapie abgebrochen werden (OZ 30). Während der mündlichen Verhandlungen konnte sich der erkennende Richter selbst ein Bild von den zwar durchaus vorhandenen, aber dennoch mangelhaften Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen. So war der Beschwerdeführer dennoch während der Verhandlungen auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen. Letztlich reicht dieser Aspekt seiner Integration nicht aus, um eine nachhaltige integrative Verfestigung im Bundesgebiet darzulegen., Ansonsten hat er in Österreich an keinen berücksichtigungswürdigen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, ist kein Mitglied in einem Verein und verrichtet derzeit keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer derzeit in Haft ist und sein Unterhalt somit von staatlichen Sozialleistungen finanziert wird. Es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und hat der Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Freiheit zu keinem Zeitpunkt gearbeitet. Dies entspricht jedenfalls nicht den Erwartungen, welche man an einen Asylberechtigten nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zudem sind gegen den Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1998 und 2004 Ausweisungsentscheidungen sowie ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welchen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Außerdem wurde der bekämpfte Bescheid bereits im Jahr 2018 erlassen, sodass der Verwaltungsgerichtshof dahingehend mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606).Zudem sind gegen den Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1998 und 2004 Ausweisungsentscheidungen sowie ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welchen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Außerdem wurde der bekämpfte Bescheid bereits im Jahr 2018 erlassen, sodass der Verwaltungsgerichtshof dahingehend mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606). Auch die Einstellungszusagen des Beschwerdeführers vermögen diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeiführen, zumal das erste Monat als Probezeit gilt und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-) Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065), der Beschwerdeführer erst nach seiner Enthaftung zu arbeiten beginnen könnte und sich die wirtschaftliche Situation von Betrieben besonders in der gegenwärtigen Zeit rasch ändern kann. Zudem ist die Ernsthaftigkeit der Absicht der Beschwerdeführer, eine Arbeitsstelle anzutreten, in Zweifel zu ziehen, da es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht möglich war, ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle anzuführen. Zudem ist festzuhalten, dass die vorgelegten Einstellungszusagen bereits aus dem Jahr 2018 stammen und eine davon befristet ausgesprochen wurde, sodass an deren gegenwärtigen Aussagekraft stark gezweifelt werden muss.Auch die Einstellungszusagen des Beschwerdeführers vermögen diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeiführen, zumal das erste Monat als Probezeit gilt und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-) Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065), der Beschwerdeführer erst nach seiner Enthaftung zu arbeiten beginnen könnte und sich die wirtschaftliche Situation von Betrieben besonders in der gegenwärtigen Zeit rasch ändern kann. Zudem ist die Ernsthaftigkeit der Absicht der Beschwerdeführer, eine Arbeitsstelle anzutreten, in Zweifel zu ziehen, da es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht möglich war, ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle anzuführen. Zudem ist festzuhalten, dass die vorgelegten Einstellungszusagen bereits aus dem Jahr 2018 stammen und eine davon befristet ausgesprochen wurde, sodass an deren gegenwärtigen Aussagekraft stark gezweifelt werden muss. Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – trotz seines langjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und verbrachte bislang über sechs Jahre in unterschiedlichen österreichischen Haftanstalten. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie der Vermeidung von strafrechtlich relevantem Verhalten zeigen, entgegen und wiegen im vorliegenden Fall nach den oben dargelegten Erwägungen jedenfalls schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung zumindest seit über 15 Jahren in Österreich aufhältig, jedoch weist der Beschwerdeführer sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der Höhe von über elf Jahren auf. Diese Verurteilungen umfassen dabei Delikte wie Widerstand gegen die Staatsgewalt, Suchtgifthandel sowie den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall aufgrund der massiven, wiederholten Missachtung strafrechtlicher Normen nicht getroffen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer ist trotz einschlägiger Vorstrafen in gravierender Weise straffällig geworden, wobei die letzte Verurteilung trotz eines Wohlverhaltenszeitraums von über neun Jahren abermals auf die Begehung eines Verbrechens sowie eines Vergehens nach dem SMG zurückging, sodass jedenfalls von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, kann von einem positiven Gesinnungswandel nicht gesprochen werden. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Aufenthaltsbeendigung aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer ist trotz einschlägiger Vorstrafen in gravierender Weise straffällig geworden, wobei die letzte Verurteilung trotz eines Wohlverhaltenszeitraums von über neun Jahren abermals auf die Begehung eines Verbrechens sowie eines Vergehens nach dem SMG zurückging, sodass jedenfalls von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, kann von einem positiven Gesinnungswandel nicht gesprochen werden. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Aufenthaltsbeendigung aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die von ihm begangenen Delikte spiegeln auch seine grundsätzliche Bereitschaft der Missachtung österreichischer Gesetze wieder. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Gesundheit der Allgemeinheit und der Verhinderung von strafbaren Handlungen ausgeht (siehe nähere Ausführungen unter Punkt 3.5.).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht zudem das öffentliche Interesse gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 26.6.2013, 2013/22/0138; 26.04.2018, Ra 2018/21/0062), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht zudem das öffentliche Interesse gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 26.6.2013, 2013/22/0138; 26.04.2018, Ra 2018/21/0062), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106). In einer Gesamtschau überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden kann, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.In einer Gesamtschau überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden kann, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins. dritter Satz des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage:

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. Bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. Bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Guinea

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Guinea

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Guinea nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2

und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Guinea nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der volljährige und gesunde Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Guinea - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat.Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Guinea - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkr

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