Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde.3. Am 02.06.2003 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag in Österreich ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2004, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2006 (eingebracht am 27.10.2006)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. 6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006, Zl. XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 24.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2006
G stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom 24.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2006
Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
GB der Rest der in Vollzug gesetzten Strafe in der Dauer von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und wurde er am 03.11.2007 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Diese Entlassung wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.09.2008 zu XXXX widerrufen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.09.2007 zu römisch 40
Paragraph 46, Absatz 2, StGB der Rest der in Vollzug gesetzten Strafe in der Dauer von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und wurde er am 03.11.2007 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Diese Entlassung wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.09.2008 zu römisch 40 widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.09.2008 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.09.2008 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.05.2010 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.05.2010 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.05.2012 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.05.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.05.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich in den Zeiträumen 07.08.2008 bis 05.03.2010, 26.03.2010 bis 23.09.2011, 30.03.2012 bis 29.09.2014, sowie seit 11.02.2022 in Haft. 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2022 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Sicherheitslage: In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vgl. EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in XXXX hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in XXXX als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vergleiche EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in römisch 40 hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in römisch 40 als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (20.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 20.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten (Österreich) (20.7.2021): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.7.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (20.7.2021): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 20.7.2021 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.7.2021): Guinée: Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee/#securite, Zugriff 20.7.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021 Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 30.3.2021).
dem französischen Modell ist die Gendarmerie dem Verteidigungsminister unterstellt, wird aber von der Armee getrennt (AA 7.4.2021). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 30.3.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauffolgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in Conakry Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.
EpiG (https://covid19-dashboard.ages.at/); in Guinea wurden mit Stand 25.01.2023, 16:57 Uhr gesamt 38.224 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 467 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/afro/country/gn). Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vgl. EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021).Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vergleiche EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021). Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021).Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen Conakry erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021).Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Bluthochdruck, Immunschwächen, etc.) auf. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Insgesamt entsteht daher durch eine Rückkehr nach Guinea hinsichtlich der Covid-19-Pandemie keine besondere Gefährdung für den Beschwerdeführer. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 19.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (Österreich) (19.7.2021): Guinea: Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 19.7.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (19.7.2021): Aktuelles: Neues Coronavirus (COVID-19), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 19.7.2021 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (19.7.2021): Guinée: Infection pulmonaire – Coronavirus Covid-19, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 19.7.2021 - https://covid19.who.int - https://covid19-dashboard.ages.at Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Guinea für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Guinea für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird weiters festgestellt, dass in Guinea für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Guinea abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt.Es wird weiters festgestellt, dass in Guinea für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Guinea abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Guinea mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
F in seinen Heimatstaat Guinea unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Guinea unzulässig wäre.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. erster Satz des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. erster Satz des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 (vgl. weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 vergleiche weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist jedoch zusätzlich auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist jedoch zusätzlich auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder andere familiäre Beziehungen in Österreich, sodass das Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht weiter zu prüfen war. Auch kamen keine Hinweise auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hervor. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder andere familiäre Beziehungen in Österreich, sodass das Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht weiter zu prüfen war. Auch kamen keine Hinweise auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hervor. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Hinsichtlich seiner angeführten Kontakte ist jedoch festzuhalten, dass eine schützenswerte Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu diesen Personen nicht ergründet werden konnte. Seine angegebenen sonstigen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Guinea gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten, so wie er es bisher während seinen mehrfachen Inhaftierungen handhabte.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Hinsichtlich seiner angeführten Kontakte ist jedoch festzuhalten, dass eine schützenswerte Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu diesen Personen nicht ergründet werden konnte. Seine angegebenen sonstigen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Guinea gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten, so wie er es bisher während seinen mehrfachen Inhaftierungen handhabte. Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Gründe vorliegen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK erkennen lassen und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nichts Relevantes vorgelegt. Im gegenständlichen Fall liegen nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde bzw. der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde. Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine entscheidungsrelevanten Gründe vorliegen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet iSd Artikel 8, EMRK erkennen lassen und wurde auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nichts Relevantes vorgelegt. Im gegenständlichen Fall liegen nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde bzw. der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die Absolvierung einer Deutschprüfung bzw. die Teilnahme an Deutschkursen wertet, so ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Deutschkenntnisse aufweist, die seiner langen Aufenthaltsdauer entsprechen würden. So musste aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse eine Sprachtherapie abgebrochen werden (OZ 30). Während der mündlichen Verhandlungen konnte sich der erkennende Richter selbst ein Bild von den zwar durchaus vorhandenen, aber dennoch mangelhaften Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen. So war der Beschwerdeführer dennoch während der Verhandlungen auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen. Letztlich reicht dieser Aspekt seiner Integration nicht aus, um eine nachhaltige integrative Verfestigung im Bundesgebiet darzulegen.Ansonsten hat er in Österreich an keinen berücksichtigungswürdigen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, ist kein Mitglied in einem Verein und verrichtet derzeit keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer derzeit in Haft ist und sein Unterhalt somit von staatlichen Sozialleistungen finanziert wird. Es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und hat der Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Freiheit zu keinem Zeitpunkt gearbeitet. Dies entspricht jedenfalls nicht den Erwartungen, welche man an einen Asylberechtigten nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die Absolvierung einer Deutschprüfung bzw. die Teilnahme an Deutschkursen wertet, so ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Deutschkenntnisse aufweist, die seiner langen Aufenthaltsdauer entsprechen würden. So musste aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse eine Sprachtherapie abgebrochen werden (OZ 30). Während der mündlichen Verhandlungen konnte sich der erkennende Richter selbst ein Bild von den zwar durchaus vorhandenen, aber dennoch mangelhaften Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen. So war der Beschwerdeführer dennoch während der Verhandlungen auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen. Letztlich reicht dieser Aspekt seiner Integration nicht aus, um eine nachhaltige integrative Verfestigung im Bundesgebiet darzulegen., Ansonsten hat er in Österreich an keinen berücksichtigungswürdigen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, ist kein Mitglied in einem Verein und verrichtet derzeit keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer derzeit in Haft ist und sein Unterhalt somit von staatlichen Sozialleistungen finanziert wird. Es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden und hat der Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Freiheit zu keinem Zeitpunkt gearbeitet. Dies entspricht jedenfalls nicht den Erwartungen, welche man an einen Asylberechtigten nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Zudem sind gegen den Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1998 und 2004 Ausweisungsentscheidungen sowie ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welchen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Außerdem wurde der bekämpfte Bescheid bereits im Jahr 2018 erlassen, sodass der Verwaltungsgerichtshof dahingehend mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606).Zudem sind gegen den Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1998 und 2004 Ausweisungsentscheidungen sowie ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welchen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Außerdem wurde der bekämpfte Bescheid bereits im Jahr 2018 erlassen, sodass der Verwaltungsgerichtshof dahingehend mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606). Auch die Einstellungszusagen des Beschwerdeführers vermögen diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeiführen, zumal das erste Monat als Probezeit gilt und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-) Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065), der Beschwerdeführer erst nach seiner Enthaftung zu arbeiten beginnen könnte und sich die wirtschaftliche Situation von Betrieben besonders in der gegenwärtigen Zeit rasch ändern kann. Zudem ist die Ernsthaftigkeit der Absicht der Beschwerdeführer, eine Arbeitsstelle anzutreten, in Zweifel zu ziehen, da es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht möglich war, ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle anzuführen. Zudem ist festzuhalten, dass die vorgelegten Einstellungszusagen bereits aus dem Jahr 2018 stammen und eine davon befristet ausgesprochen wurde, sodass an deren gegenwärtigen Aussagekraft stark gezweifelt werden muss.Auch die Einstellungszusagen des Beschwerdeführers vermögen diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeiführen, zumal das erste Monat als Probezeit gilt und sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-) Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065), der Beschwerdeführer erst nach seiner Enthaftung zu arbeiten beginnen könnte und sich die wirtschaftliche Situation von Betrieben besonders in der gegenwärtigen Zeit rasch ändern kann. Zudem ist die Ernsthaftigkeit der Absicht der Beschwerdeführer, eine Arbeitsstelle anzutreten, in Zweifel zu ziehen, da es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht möglich war, ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer Arbeitsstelle anzuführen. Zudem ist festzuhalten, dass die vorgelegten Einstellungszusagen bereits aus dem Jahr 2018 stammen und eine davon befristet ausgesprochen wurde, sodass an deren gegenwärtigen Aussagekraft stark gezweifelt werden muss. Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – trotz seines langjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und verbrachte bislang über sechs Jahre in unterschiedlichen österreichischen Haftanstalten. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie der Vermeidung von strafrechtlich relevantem Verhalten zeigen, entgegen und wiegen im vorliegenden Fall nach den oben dargelegten Erwägungen jedenfalls schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung zumindest seit über 15 Jahren in Österreich aufhältig, jedoch weist der Beschwerdeführer sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der Höhe von über elf Jahren auf. Diese Verurteilungen umfassen dabei Delikte wie Widerstand gegen die Staatsgewalt, Suchtgifthandel sowie den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose in seinem Fall aufgrund der massiven, wiederholten Missachtung strafrechtlicher Normen nicht getroffen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer ist trotz einschlägiger Vorstrafen in gravierender Weise straffällig geworden, wobei die letzte Verurteilung trotz eines Wohlverhaltenszeitraums von über neun Jahren abermals auf die Begehung eines Verbrechens sowie eines Vergehens nach dem SMG zurückging, sodass jedenfalls von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, kann von einem positiven Gesinnungswandel nicht gesprochen werden. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Aufenthaltsbeendigung aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer ist trotz einschlägiger Vorstrafen in gravierender Weise straffällig geworden, wobei die letzte Verurteilung trotz eines Wohlverhaltenszeitraums von über neun Jahren abermals auf die Begehung eines Verbrechens sowie eines Vergehens nach dem SMG zurückging, sodass jedenfalls von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, kann von einem positiven Gesinnungswandel nicht gesprochen werden. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Aufenthaltsbeendigung aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die von ihm begangenen Delikte spiegeln auch seine grundsätzliche Bereitschaft der Missachtung österreichischer Gesetze wieder. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Gesundheit der Allgemeinheit und der Verhinderung von strafbaren Handlungen ausgeht (siehe nähere Ausführungen unter Punkt 3.5.).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht zudem das öffentliche Interesse gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 26.6.2013, 2013/22/0138; 26.04.2018, Ra 2018/21/0062), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht zudem das öffentliche Interesse gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 26.6.2013, 2013/22/0138; 26.04.2018, Ra 2018/21/0062), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106). In einer Gesamtschau überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden kann, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.In einer Gesamtschau überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden kann, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Guinea
1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Guinea
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Guinea nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Guinea nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der volljährige und gesunde Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Guinea - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat.Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Guinea - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Im Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkr
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