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{'item': 'I417 2238938-1'}

Obsah (16)§§ 54Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 17§ 9§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 138§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlI417 2238938-1 SpruchI417 2238938-1/13E, I417 2238938-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 54und 55 Abs. 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und römisch 40

Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) brachte einen Antrag auf „Niederlassungsbewilligung“ bei der MA 35 am 10.07.2014 ein, welcher im November 2014 abgewiesen wurde.
  2. Mit Formalvordruck beantragte die BF am 28.07.2020 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Worauf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA/belangte Behörde) mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der BF mitteilte, dass beabsichtigt sei, ihren gegenständlichen Antrag abzuweisen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit derselben Verständigung wurde die BF aufgefordert, Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen vorzubringen.
  3. Mit Formalvordruck beantragte die BF am 28.07.2020 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Worauf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA/belangte Behörde) mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der BF mitteilte, dass beabsichtigt sei, ihren gegenständlichen Antrag abzuweisen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit derselben Verständigung wurde die BF aufgefordert, Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen vorzubringen.
  4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte, an welcher die BF, ihr Ehegatte als Zeuge sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der zuvor angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben, ist Angehörige der Volksgruppe der Benin und spricht Englisch sowie nachweislich auf A1 Niveau Deutsch. Ihre Identität steht fest. Die BF leidet an Diabetes und nimmt hierfür Medikamente ein. Sie leidet somit an keinen lebensbedrohlichen oder dauerhaften behandlungsbedürftigen Gesundheits-beeinträchtigungen und fällt sie nicht unter die Risikogruppe

der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung. Die BF ist arbeitsfähig. Sie verfügt in Italien über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, welcher unbefristet gültig ist („Soggiornante di Lungo Periodo-CE). In Italien ging die BF einer Erwerbstätigkeit nach. Die BF reiste vorschriftsmäßig vor Ablauf von drei Monaten jeweils für ein oder zwei Tage nach Italien aus bevor sie erneut in das Bundesgebiet einreiste. Aufgrund ihres Aufenthaltstitels ist die BF für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Die BF stellte bereits einen Antrag bei der zuständigen Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35), welcher abgewiesen wurde. Die BF ist seit 07.12.2017 mit einem nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet. Ihr Ehemann arbeitet Vollzeit bei einem Lebensmittelkonzern. Sie haben gemeinsam drei Kinder, für welche eine geteilte Obsorge besteht und die BF sonach sorgepflichtig ist. Alle Kinder sind noch minderjährig und besuchen die Schule im Bundesgebiet. In den Zeiträumen des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet lebt die Familie in einem gemeinsamen Haushalt und besteht zwischen ihnen ein aufrechtes Familienleben. Die Eltern teilen sich die Erziehung und Pflege. Während ihr Ehemann erwerbstätig ist und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist die BF primär für den Haushalt und die Kindererziehung zuständig. So geht die BF einkaufen, kocht und putzt für die Familie und bringt die Kinder in die Schule bzw. holt sie diese dort wieder ab. An den freien Tagen des Ehegattens widmet dieser sich der Familie und verbringen sie ihre Freizeit gemeinsam. Neben der Erwerbstätigkeit des Ehemannes finanzieren sie sich ihren Lebensunterhalt mit dem Erhalt der Kinderbeihilfe. Die BF ist durch ihren Ehegatten in Österreich versichert. Der Ehemann der BF sowie ihre Kinder verfügen in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt“. In Nigeria verfügt die BF nur über familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels mütterlicherseits. Sowohl ihre Eltern als auch Geschwister sind bereits verstorben. Weitere Familienangehörige, neben ihrem Ehemann und ihren drei Kindern, hat die BF im Bundesgebiet nicht. Die BF verfügt in Österreich über freundschaftliche und soziale Kontakte. Die BF ist in Österreich nicht vorbestraft, geht keiner Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und an die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Die BF konnte vor dem erkennenden Gericht eine Einstellungszusage für eine Pizzeria im Umfang von 38,5 Stunden mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.380,00 vorlegen. Es kann nicht von einer wesentlichen Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht ausgegangen werden.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung (GVS) sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie jenen ihres Ehegatten wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde die BF sowie ihr Ehegatte als Zeuge am 25.07.2022 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen. 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Sprachkenntnissen, ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen auf den diesbezüglichen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der BF vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da die BF den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Nachweise (Reisepass) vorlegen konnte, steht ihre Identität fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den Ausführungen der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unter Berücksichtigung ihres erwerbsfähigen Alters und ihrer früheren Erwerbstätigkeit in Italien war die Feststellung zu ihrer Arbeitsfähigkeit zu treffen. Daher haben sich auch keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung der BF zur COVID-19-Risikogruppe ergeben. Die Feststellung zum Aufenthaltstitel der BF „Daueraufenthalt-EU“ ausgestellt von Italien ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Karte „Soggiornante di Lungo Periodo-CE“ (Beilage A zur Verhandlung am 25.07.2022, OZ 8). Der Umstand wonach sie am 21.12.2017 eine Ehe mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen schloss, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Heiratsurkunde vor einem Standesbeamten der Gemeinde XXXX in Italien. Durch den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zu GZ: XXXX ergibt sich die gemeinsame Obsorge der Eheleute für die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder. Dass ihr Ehemann sowie ihre Kinder in Österreich über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Farbkopie der Daueraufenthaltskarten (AS 186).Der Umstand wonach sie am 21.12.2017 eine Ehe mit einem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen schloss, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Heiratsurkunde vor einem Standesbeamten der Gemeinde römisch 40 in Italien. Durch den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 zu GZ: römisch 40 ergibt sich die gemeinsame Obsorge der Eheleute für die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder. Dass ihr Ehemann sowie ihre Kinder in Österreich über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Farbkopie der Daueraufenthaltskarten (AS 186). Die Feststellung wonach ihr Ehegatte bei einem Lebensmittelkonzern arbeitet und durch seine Tätigkeit finanziell für die gesamte Familie aufkommt, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Kopien seiner Lohnzettel sowie den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Umstand, wonach die Familie Familienbeihilfe erhält ergibt sich aus einer Mitteilung des Finanzamtes vom 24.08.
  5. Die Feststellungen zum Alltag der Familie ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der BF sowie ihres Ehegatten vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.07.
  6. Die Feststellung über die Mitversicherung der BF bei ihrem Ehegatten ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zu den in Nigeria lebenden Familienangehörigen basiert auf den eigenen Ausführungen der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Aus ihren Angaben ergibt sich auch, dass die BF in Österreich über keine weiteren Familienangehörigen verfügt. Die Feststellung zur mangelnden Erwerbstätigkeit in Österreich gründet auf dem Sozialversicherungsdatenauszug, dass die BF keine staatlichen Leistungen der Grundversorgung bezieht, basiert auf dem vorliegenden Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass die BF nicht selbsterhaltungsfähig und an ihren Ehegatten angewiesen ist, ergibt sich aus ihren Aussagen sowie ihrer mangelnden Erwerbstätigkeit. Die Feststellung bezüglich ihrer Einstellungszusage ergibt sich aus der vor dem erkennenden Gericht vorgelegten Zusage inklusive Angaben der zu leistenden Wochenstunden sowie dem Bruttogehalt. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  8. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet wie folgt: „§ 54.

(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2)Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(2)Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.,
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern.

§ 138

ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern.

Paragraph 138, ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen einen Elternteil gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen einen Elternteil gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Die BF reiste mit ihrem „Daueraufenthalt-EU“ bereits mehrfach in das Bundesgebiet ein, wobei sie jeweils vor Ablauf von drei Monate vorschriftsmäßig wieder nach Italien ausreiste, um nicht illegal im Bundesgebiet aufhältig zu sein. In diesen Zeiträumen war der Aufenthalt der BF – entgegen der Behauptung des BFA – rechtmäßig. Die BF darf aufgrund ihres Aufenthaltstitels, ausgestellt von Italien, nach Österreich einreisen. Die BF konnte sich zwar bisher nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren, legte jedoch in der Beschwerdeverhandlung eine Einstellungszusage vor und ist davon auszugehen, dass sie im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird. Ihr Arbeitsfleiß zeigt sich auch darin, dass sie bereits in Italien einer Erwerbstätigkeit nachging, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, derzufolge in Bezug auf den zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen ist (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Die BF verfügt über Deutschkennnisse auf einfachen Niveau, jedoch sind, abgesehen von seinen Familienangehörigen, im Bundesgebiet keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Sie verbringt ihre Freizeit hauptsächlich mit dem Haushalt und der Kinderbetreuung, nimmt jedoch sonst am sozialen und kulturellen Leben in Österreich nicht auf maßgebliche Weise teil. Sie besucht lediglich die Kirche. Obwohl der BF nicht unterstellt werden kann, dass sie in Österreich überhaupt keine Integrationsschritte gesetzt hat, sind ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet relativ gering ausgeprägt. Hinsichtlich des Familienlebens der BF in Österreich ist hingegen auszuführen, dass sich dieses als stark ausgeprägt darstellt. So lebt die BF mit ihrem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehegatten sowie ihren gemeinsamen drei minderjährigen Kindern, während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet, in einem Haushalt. Sie übernimmt, während ihr Mann in der Arbeit ist, die Kinderbetreuung sowie den Haushalt und stellt daher eine wertvolle Ressource in ihrer Familie dar. Es besteht ein sehr nahes Verhältnis innerhalb der Familie. Da den familiären Bindungen der BF zu ihrem langjährigen daueraufenthaltsberechtigen Ehemann und den ebenfalls daueraufenthaltsberechtigten Kindern unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine überragende Bedeutung zukommt, wäre eine mit der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge zu erlassenden Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung der BF von ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenden Straftaten, gerechtfertigt (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465).Hinsichtlich des Familienlebens der BF in Österreich ist hingegen auszuführen, dass sich dieses als stark ausgeprägt darstellt. So lebt die BF mit ihrem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehegatten sowie ihren gemeinsamen drei minderjährigen Kindern, während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet, in einem Haushalt. Sie übernimmt, während ihr Mann in der Arbeit ist, die Kinderbetreuung sowie den Haushalt und stellt daher eine wertvolle Ressource in ihrer Familie dar. Es besteht ein sehr nahes Verhältnis innerhalb der Familie. Da den familiären Bindungen der BF zu ihrem langjährigen daueraufenthaltsberechtigen Ehemann und den ebenfalls daueraufenthaltsberechtigten Kindern unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine überragende Bedeutung zukommt, wäre eine mit der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge zu erlassenden Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung der BF von ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenden Straftaten, gerechtfertigt vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Im gegenständlichen Fall würde eine Aufenthaltsbeendigung der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Auswirkungen auf das Wohlergehen ihrer Kinder haben. Wenn das BFA vorbringt, die Familie könne den Kontakt aufrechterhalten, sollte die BF in Italien leben, ist dieser Annahme entgegenzuhalten, dass ihre Kinder in Österreich aufgewachsen und auch ihr Ehegatte hier verwurzelt sind, wobei diesen die Trennung oder ein Umzug ins Ausland nicht zumutbar ist. Diesbezüglich ist auch auf die oben zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699); im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände die Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich bzw. der Aufrechterhaltung ihres in Österreich bestehenden Familienlebens das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699); im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände die Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich bzw. der Aufrechterhaltung ihres in Österreich bestehenden Familienlebens das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Prüfung des gestellten Antrags der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G ergibt sich daher, dass der BF der beantragte Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 2 Asyl

G zu erteilen ist, weil dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Bei der Prüfung des gestellten Antrags der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ergibt sich daher, dass der BF der beantragte Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen ist, weil dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Da die BF weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, ist ihr

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Da die BF weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, ist ihr

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, die BF hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Angesichts des Verfahrensergebnisses war sohin der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.2238938.1.00

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