RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlI417 2242353-1 Spruch, I417 2161066-1/27E I417 2161057-1/24E I417 2179646-2/22E I417 2242353-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX (BF 1), geb. XXXX , StA. Irak, der XXXX (BF 2), geb. am XXXX , StA. Irak, des mj. XXXX (BF 3), geb. am XXXX , StA. Irak, der mj. XXXX (BF 4), geb. am XXXX , StA. Irak, BF 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX und alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl XXXX (BF 1) und XXXX (BF 2), vom 05.04.2018, Zl. XXXX (BF 3) und vom 08.04.2021, Zl. XXXX (BF 4), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 30.12.2020 und 13.07.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 (BF 1), geb. römisch 40 , StA. Irak, der römisch 40 (BF 2), geb. am römisch 40 , StA. Irak, des mj. römisch 40 (BF 3), geb. am römisch 40 , StA. Irak, der mj. römisch 40 (BF 4), geb. am römisch 40 , StA. Irak, BF 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 und alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl römisch 40 (BF 1) und römisch 40 (BF 2), vom 05.04.2018, Zl. römisch 40 (BF 3) und vom 08.04.2021, Zl. römisch 40 (BF 4), nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 30.12.2020 und 13.07.2022 zu Recht: A) l. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide mit den Zl. XXXX (BF 1), XXXX (BF 2), XXXX (BF 3) und XXXX (BF 4) werden als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide mit den Zl. römisch 40 (BF 1), römisch 40 (BF 2), römisch 40 (BF 3) und römisch 40 (BF 4) werden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird ihnen eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird ihnen eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt. III.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden werden die weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und stellten am 21.07.2015 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Familienverband einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2015 damit, dass sein Vater ( XXXX ; XXXX ) und er von unbekannten Personen telefonisch mit dem Tod bedroht worden seien und sein Bruder für etwa eine Woche entführt worden sei. Die Familie habe Angst um ihr Leben gehabt, weshalb sie sich dazu entschlossen hätten, den Irak gemeinsam zu verlassen.Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2015 damit, dass sein Vater ( römisch 40 ; römisch 40 ) und er von unbekannten Personen telefonisch mit dem Tod bedroht worden seien und sein Bruder für etwa eine Woche entführt worden sei. Die Familie habe Angst um ihr Leben gehabt, weshalb sie sich dazu entschlossen hätten, den Irak gemeinsam zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab befragt zu ihren Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2015 an, dass sie bereits im Jahr 2006 gemeinsam mit ihrer Familie (Vater: XXXX ; XXXX ; Mutter: XXXX , XXXX ; Bruder: XXXX , XXXX ) aufgrund des herrschenden Krieges aus dem Irak geflüchtet sei. Sie hätten anschließend in Syrien gelebt und seien letztlich im Jahr 2012 nach Georgien weitergereist, da ihr Wohnhaus einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab befragt zu ihren Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2015 an, dass sie bereits im Jahr 2006 gemeinsam mit ihrer Familie (Vater: römisch 40 ; römisch 40 ; Mutter: römisch 40 , römisch 40 ; Bruder: römisch 40 , römisch 40 ) aufgrund des herrschenden Krieges aus dem Irak geflüchtet sei. Sie hätten anschließend in Syrien gelebt und seien letztlich im Jahr 2012 nach Georgien weitergereist, da ihr Wohnhaus einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen sei.
- Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden jeweils am 06.03.2017 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Darin gab der Erstbeschwerdeführer befragt zu den Gründen für die Ausreise aus dem Irak im Wesentlichen an, dass im Juli 2014 die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq in das Geschäft seines Vaters gekommen sei und von ihm $ 500.000 verlangt hätte. Sie hätten seinen Vater auch geschlagen und ihm gedroht, dass er das Geld zahlen müsse, da ansonsten seiner Familie etwas angetan werde. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Vater dann zu einem Arzt gebracht und sei dort festgestellt worden, dass er einen Herzinfarkt erlitten habe. Ein paar Tage später habe sein Vater ihn und seinen Bruder nach Kirkuk zu ihrer Großmutter gebracht und seine Eltern seien in die Türkei gegangen, wobei diese nach ein paar Tagen wieder zurückgekehrt seien und die Familie im Gesamten wieder nach Bagdad zurückgegangen sei. Sein Vater habe ihm erzählt, dass ihm die Miliz sein Geschäft sowie das Lager weggenommen habe. Am 28.08.2014 sei sein Bruder XXXX entführt worden und habe sein Vater einen Anruf der zuvor genannten Miliz erhalten, wonach er binnen zehn Tagen $ 100.000 zahlen müsse. Tatsächlich sei sein Bruder jedoch bereits nach fünf Tagen, ohne Zahlung eines Lösegeldes, nach Hause gekommen und habe sich die Familie direkt im Anschluss bei einer Tante versteckt, um am darauffolgenden Tag die Flucht in den Norden Iraks und schließlich weiter in Türkei anzutreten.
- Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurden jeweils am 06.03.2017 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Darin gab der Erstbeschwerdeführer befragt zu den Gründen für die Ausreise aus dem Irak im Wesentlichen an, dass im Juli 2014 die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq in das Geschäft seines Vaters gekommen sei und von ihm $ 500.000 verlangt hätte. Sie hätten seinen Vater auch geschlagen und ihm gedroht, dass er das Geld zahlen müsse, da ansonsten seiner Familie etwas angetan werde. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Vater dann zu einem Arzt gebracht und sei dort festgestellt worden, dass er einen Herzinfarkt erlitten habe. Ein paar Tage später habe sein Vater ihn und seinen Bruder nach Kirkuk zu ihrer Großmutter gebracht und seine Eltern seien in die Türkei gegangen, wobei diese nach ein paar Tagen wieder zurückgekehrt seien und die Familie im Gesamten wieder nach Bagdad zurückgegangen sei. Sein Vater habe ihm erzählt, dass ihm die Miliz sein Geschäft sowie das Lager weggenommen habe. Am 28.08.2014 sei sein Bruder römisch 40 entführt worden und habe sein Vater einen Anruf der zuvor genannten Miliz erhalten, wonach er binnen zehn Tagen $ 100.000 zahlen müsse. Tatsächlich sei sein Bruder jedoch bereits nach fünf Tagen, ohne Zahlung eines Lösegeldes, nach Hause gekommen und habe sich die Familie direkt im Anschluss bei einer Tante versteckt, um am darauffolgenden Tag die Flucht in den Norden Iraks und schließlich weiter in Türkei anzutreten. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme befragt zu ihren Ausreisegründen aus dem Irak im Jahr 2006, dass maskierte Männer zu ihnen nachhause gekommen seien, als ihr Vater arbeiten gewesen sei. Ihre Familie sei bedroht worden und sei von ihnen verlangt worden, ihr Haus zu verlassen. Am nächsten Tag seien sie zum Busbahnhof gefahren und sei die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach Syrien gereist. Ihr Vater sei wieder zurück in den Irak gegangen und seiner Arbeit am Flughafen nachgegangen, bis er nach etwa sechs Monaten im Jahr 2007 auch bei der Arbeit von einer Miliz bedroht worden sei, die mit der Regierung zusammenarbeiten würde. Daraufhin sei er ebenfalls nach Syrien gegangen.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2017, Zl XXXX , wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Des Weiteren wurde dem Erstbeschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2017, Zl römisch 40 , wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Des Weiteren wurde dem Erstbeschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.05.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ebenfalls ab. Zudem wurde der Zweitbeschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.05.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) ebenfalls ab. Zudem wurde der Zweitbeschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ihr wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen die unter Punkt
- genannten Bescheide der belangten Behörde wurde mit zwei Schriftsätzen der damals ausgewiesenen Rechtsvertretung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, jeweils datiert mit 30.05.2017, Beschwerde erhoben. In den Beschwerden wurden jeweils die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak zuerkennen; in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG zuerkennen; in eventu die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben. Zudem werde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Gegen die unter Punkt
- genannten Bescheide der belangten Behörde wurde mit zwei Schriftsätzen der damals ausgewiesenen Rechtsvertretung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, jeweils datiert mit 30.05.2017, Beschwerde erhoben. In den Beschwerden wurden jeweils die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak zuerkennen; in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG zuerkennen; in eventu die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben. Zudem werde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
- Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin für den Drittbeschwerdeführer als seine gesetzliche Vertreterin am 08.11.2017 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 34 AsylG.
- Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin für den Drittbeschwerdeführer als seine gesetzliche Vertreterin am 08.11.2017 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 34, AsylG.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2017, Zl. XXXX 60938, wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt wird (Spruchpunkt III). Gegen den Drittbeschwerdeführer wurde zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V). Des Weiteren wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde lediglich an die Zweitbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin zugestellt, nicht jedoch an die Rechtsvertretung des Drittbeschwerdeführers.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2017, Zl. römisch 40 60938, wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wird (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den Drittbeschwerdeführer wurde zudem eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Des Weiteren wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde lediglich an die Zweitbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin zugestellt, nicht jedoch an die Rechtsvertretung des Drittbeschwerdeführers.
- Am 06.12.2017 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017 erhoben, welche letztlich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2018, Zl. XXXX , gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung des Beschlusses wurde rechtlich ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid lediglich an die gesetzliche Vertretung des Drittbeschwerdeführers zugestellt worden war, stattdessen jedoch an seine gewillkürte Vertretung als Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen wäre, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung des Bescheides nicht rechtswirksam war.
- Am 06.12.2017 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017 erhoben, welche letztlich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung des Beschlusses wurde rechtlich ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid lediglich an die gesetzliche Vertretung des Drittbeschwerdeführers zugestellt worden war, stattdessen jedoch an seine gewillkürte Vertretung als Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen wäre, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung des Bescheides nicht rechtswirksam war.
- Daraufhin erließ die belangte Behörde am 05.04.2018, Zl. XXXX , den gegenständlich angefochtenen Bescheid, mit welchem sie den Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abwies und dem Drittbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilte (Spruchpunkt III.). Zudem erließ sie gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte eine Abschiebung des Drittbeschwerdeführers in den Irak für zulässig (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Daraufhin erließ die belangte Behörde am 05.04.2018, Zl. römisch 40 , den gegenständlich angefochtenen Bescheid, mit welchem sie den Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abwies und dem Drittbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilte (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ sie gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte eine Abschiebung des Drittbeschwerdeführers in den Irak für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Am 11.04.2018 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2018 ein, in welchem die Anträge gestellt wurden, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.11.2017 Folge gegeben und dem Drittbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu dem Drittbeschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak zuerkennen; in eventu dem Drittbeschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel zuerkennen; in eventu die gegen den Drittbeschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben.
- Am 11.04.2018 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2018 ein, in welchem die Anträge gestellt wurden, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 08.11.2017 Folge gegeben und dem Drittbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu dem Drittbeschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak zuerkennen; in eventu dem Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel zuerkennen; in eventu die gegen den Drittbeschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.
- Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin am 06.04.2021 für die Viertbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 iVm Z 22 AsylG und § 17 Abs. 3 AsylG.
- Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, die Viertbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin am 06.04.2021 für die Viertbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Ziffer 22, AsylG und Paragraph 17, Absatz 3, AsylG. 12 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gegen die Viertbeschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V). Des Weiteren wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI). 12 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen die Viertbeschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Des Weiteren wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs).
- Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2021 erhoben. Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und der Viertbeschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und der Viertbeschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und der Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2021 erhoben. Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und der Viertbeschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und der Viertbeschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und der Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Am 30.12.2020 und am 13.07.2022 fanden mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei die Beschwerdeverfahren im Familienverband der Eltern und Brüder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden beide in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2022 einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die Verfahren der Beschwerdeführer werden im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren geführt und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die Verfahren der Beschwerdeführer werden im Sinne des Paragraph 34, AsylG gemeinsam als Familienverfahren geführt und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur den Personen der Beschwerdeführer: Die volljährigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Ihre Identitäten stehen fest. Sämtliche Beschwerdeführer leiden an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Darüber hinaus gehören die Beschwerdeführer keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Der Erstbeschwerdeführer verließ den Irak gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2014, die Zweitbeschwerdeführerin reiste bereits im Jahr 2006 mit ihrer Familie aus dem Irak aus. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie im Familienverband bestehend aus den Eltern und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie den Eltern und dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ins Bundesgebiet einreisten. Sie halten sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und sind melderechtlich erfasst. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten nach ihrem Kennenlernen im Jahr 2015 traditionell in der Türkei und haben zwei gemeinsame Kinder - den minderjährigen Dritt- und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden in Österreich geboren und leben seit ihrer Geburt im Bundesgebiet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin derzeit schwanger ist. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Bagdad geboren, wuchs dort auf und besuchte elf Jahre lang die Schule. Er arbeitete anschließend als Händler für Autoersatzteile und erwirtschaftete mit seiner beruflichen Tätigkeit sowie der Unterstützung seiner Eltern seinen Lebensunterhalt. Der Erstbeschwerdeführer ist erwerbsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin stammt ebenfalls aus Bagdad und besuchte im Irak und Syrien insgesamt neun Jahre lang die Schule. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und in Syrien zeitweise als Hochzeitsfotografin gearbeitet, wobei sie vor ihrer Eheschließung von ihrem Vater finanziell unterstützt wurde. Der Erstbeschwerdeführer besuchte bereits Deutschkurse in Österreich, absolvierte am 20.11.2017 eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 und nahm am 11.05.2017 an einem Werte- und Orientiertungskurs teil. Er eignete sich sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache an. Er geht derzeit in Österreich keiner ehrenamtlichen oder freiwilligen Tätigkeit nach und ist kein Mitglied in einem Verein. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte ebenfalls Deutschkurse auf den Niveaus A1 und A2, nahm am 11.05.2017 an einem Werte- und Orientiertungskurs teil und absolvierte am 21.11.2016 eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 positiv, wobei sie gegenwärtig lediglich über geringe Deutschkenntnisse verfügt. Sie hat ansonsten keine weiteren Kurse besucht oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt und ist kein Mitglied in einem Verein. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden seit ihrer Geburt von der Zweitbeschwerdeführerin untertags betreut und versorgt, wobei sie weitreichende Unterstützung durch ihre Eltern und Schwiegereltern erfährt. Der Drittbeschwerdeführer besucht vormittags einen Kindergarten. Die Beschwerdeführer leben zusammen in einer 88 m2 großen Mietwohnung in XXXX und beziehen seit 17.08.2021 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, da der Erstbeschwerdeführer für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommt. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 05.11.2019 Inhaber einer Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteit“. Er war bereits von 01.08.2019 bis 30.09.2020 selbständig tätig und geht nunmehr seit 04.02.2021 einer selbständigen Tätigkeit als Paketzusteller nach. Er bringt mit seiner Tätigkeit durchschnittlich etwa EUR 2.150,00 pro Monat ins Verdienen und ist als Gewerbetreibender in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wobei die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer krankenversicherungsrechtlich mitversichert sind. Die Beschwerdeführer leben zusammen in einer 88 m2 großen Mietwohnung in römisch 40 und beziehen seit 17.08.2021 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, da der Erstbeschwerdeführer für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommt. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 05.11.2019 Inhaber einer Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteit“. Er war bereits von 01.08.2019 bis 30.09.2020 selbständig tätig und geht nunmehr seit 04.02.2021 einer selbständigen Tätigkeit als Paketzusteller nach. Er bringt mit seiner Tätigkeit durchschnittlich etwa EUR 2.150,00 pro Monat ins Verdienen und ist als Gewerbetreibender in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wobei die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer krankenversicherungsrechtlich mitversichert sind. Die Beschwerdeführer stehen in engem Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Familien, insbesondere zu den Eltern der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, mit welchen diese gemeinsam nach Österreich gereist sind. Im Irak leben nach wie vor Verwandte der Beschwerdeführer, wobei die Beschwerdeführer keinen Kontakt mit ihnen pflegen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrgefährdung: Entgegen dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wird festgestellt, dass sie im Irak keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sind. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin machten keine eigenen Fluchtgründe geltend und droht ihnen auch aufgrund ihrer damaligen Erlebnisse im Irak bzw. der behaupteten damaligen Bedrohungssituation, welche hauptsächlich ihre Väter sowie Brüder betroffen hatte, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die minderjährigen Dritt-, und Viertbeschwerdeführer haben ebenso keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Beschwerdeführer haben damit bei einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu befürchten. Den Beschwerdeführern droht auch keine reale Gefahr, in ihrem Leben bedroht zu werden, Folter oder erniedrigende Bestrafung oder eine erniedrigende Behandlung zu erleiden oder in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt zu werden. Ihnen droht im Fall ihrer Rückkehr weder die Todesstrafe, noch besteht eine reale Gefahr, dass ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in ihrem Herkunftsstaat bedroht wäre. Allerdings werden sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten, denn sie sind aufgrund der derzeitigen Situation in ihrer Herkunftsregion Bagdad als vierköpfige Familie nicht fähig, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu sichern und die grundlegenden sowie notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in ausreichendem Maße zu befriedigen, wodurch das Wohl der minderjährigen Kinder gefährdet wäre. Eine ausreichende und dauerhafte Unterstützung durch im Irak lebende Familienangehörige wäre im Falle einer Rückkehr nicht gesichert. Die Summe der im Falle einer Rückkehr in den Irak eintretenden Umstände wie etwa die schwierige Arbeitsmarktlage und die akutelle COVID-19 Pandemie führt daher zu Bedingungen, bei denen nicht bloß eine Möglichkeit, sondern die reale Gefahr besteht, dass ihre Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden können und sie in eine ausweglose und existenzbedrohende Situation geraten. 1.
- Lage im Herkunftsstaat: Den Beschwerdeführern wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13.07.2022 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Politische Lage: Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vergleiche FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022). Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiling in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiling in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbusi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022) Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordnete anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protest von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere hunderte Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbusi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl Halbusis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Halbusi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahestehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbusi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl Halbusis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Halbusi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahestehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der kurdischen Region im Irak (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). 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Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi] Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdischen Region im Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 1.12.2021 - DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 - Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021 - Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021 - Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021 - Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021 - UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2065356.html, Zugriff 22.2.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen: Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021). Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November
- Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022). Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen, damit diese den sog. "Koordinationsrahmen" - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed Halbusi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022). Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September
- Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022). Auch laut den vom IS in seinem wöchentlichen Newsletter al Naba veröffentlichten Zahlen ist die Zahl der Anschläge im Irak gesunken. Im Jahr 2020 beanspruchte der IS im Irak durchschnittlich 110 Anschläge und 207 Tote pro Monat. Im Jahr 2021 waren es (Mit Stand Dezember 2021) durchschnittlich 87 Anschläge und 149 Tote pro Monat (Wilson Center 10.12.2021). Quellen: - IBC - Iraq Bodycount (2.2022): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 9.2.2022 - Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/article/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2022): IS Attacks On 5 Month Decline In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/02/is-attacks-on-5-month-decline-in-iraq.html, Zugriff 9.2.2022 - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.9.2021): Islamic State’s Summer Offensive In Iraq Ends In August, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/09/islamic-states-summer-offensive-in-iraq.html, Zugriff 7.9.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.7.2021): Security In Iraq June 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/07/security-in-iraq-june-2021.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.6.2021): Islamic State’s Offensive Appears Over While Pro-Iran Groups Maintain Campaign In May 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/islamic-states-offensive-appears-over.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.5.2021): Islamic State Ramadan Offensive Begins, Pro-Iran Groups Increase Attacks In April 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/05/islamic-state-ramadan-offensive-begins.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.4.2021): Violence In Iraq, March 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/04/violence-in-iraq-march-2021.html,Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (8.3.2021): IS Winter Break Continues In Feb While Pro-Iran Groups Picking Up Attacks, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/03/is-winter-break-continues-in-feb-while.html, Zugriff 25.8.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.2.2021): Violence Continues To Decline In Iraq Winter 2020-21, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/02/violence-continues-to-decline-in-iraq.html, Zugriff 25.8.2021 Sicherheitslage Bagdad: Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022)Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vergleiche Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022) Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021).Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022).Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021).Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vergleiche Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vergleiche ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022).Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022).Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Quellen: - AAA - Asharq Al-Awsat (5.1.2022): Rocket Hits Military Base Near Baghdad Airport, https://english.aawsat.com/home/article/3396591/rocket-hits-military-base-near-baghdad-airport, Zugriff 17.2.2022 - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
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Die Hauptstadt des Irak, Bagdad-Stadt, befindet sich im Gouvernement Bagdad. Bagdad-Stadt setzt sich aus den Bezirken zusammen: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City, AI Rashid, Rusafa und 9 Nissan ("neues Bagdad"). Der Rest des Gouvernements Baghdad besteht aus den Bezirken AI Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib. Für das Jahr 2019 wurde die Bevölkerung des Gouvernements auf 8.340.711 geschätzt, wobei die Mehrheit schiitische und sunnitische Muslime sind. Nach dem Bericht (EASO Security Situation), der am 30.10.2020 publiziert wurde, ereigneten sich im Jahr 2019 im gesamten Gouvernement Bagdad 42 sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen 37 Personen ums Leben kamen und 13 Personen verletzt wurden; im ersten Halbjahr 2020 ereigneten sich vier Vorfälle, bei denen drei Personen getötet und acht verletzt wurden; dies bei einer Einwohnerzahl von mehr als 6 Mio. Auch die Proteste, die zT sehr gewaltsam waren, vermögen nicht nachhaltig das positive Bild zu ändern. Sie sind auf bestimmte Plätze beschränkt und nicht in der ganzen Stadt Bagdad und vermögen daher nicht die Sicherheitslage in ganz Bagdad zu beeinträchtigen. Grundsätzlich ist der Staat seit dem Bezwingen des IS vor drei Jahren insgesamt gestärkt und vermag seiner Schutzfunktion vermehrt nachzukommen (EASO). Für Bagdad-Stadt vertritt EASO die Auffassung, dass die Stadt Bagdad und ihre Vorstädte generell unter Kontrolle der Behörden sind. Die Behörden teilen jedoch diese Macht mit schiitisch dominierten PMU, was zu unvollständiger oder überlappender Kontrolle führen kann. Im Jahr 2018 ging die Aktivität des IS in der Stadt signifikant zurück. Die Hauptursachen von Gewalt waren 2018 Akte politischer Einschüchterung, bewaffnete Scharmützel und gezielte Tötungen zwischen Schiiten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und politischen Konkurrenz. Im Jahr 2018 war der Stadtteil Adhamiya mit 8,3 zivilen Toten auf 100.000 Einwohner der Ort mit der höchsten Gewalt in Bagdad. Im Lichte dieser Indikatoren schließt EASO, dass im Gouvernement Bagdad willkürliche Gewalt auf keinem so hohen Grad vorkommt und höherer individuelle Elemente vorliegen müssen, um substanzielle Gründe annehmen zu können, dass eine Zivilperson, die in diese Gegend zurückkehrt, einem realen Risiko eines ernsten Schadens ISd Art 15 (c) der Statusrichtlinie begegnet. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln, Wasser, Strom, Gütern des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung ist in Bagdad gesichert, wobei rund die Hälfte der Bewohner Bagdads gut und eine weitere Hälfte ausreichend versorgt ist. Ca. l % der Bevölkerung in Bagdad ist nicht ausreichend versorgt (EASO, socio-economic indicators). Hieraus ist - im Einklang mit der aktuellen Sicherheitslage und der diese nicht einbeziehende, auf der Entwicklung im Irak bis 2018 aufbauenden Einschätzung des UNHCR zur Möglichkeit, wieder in Bagdad selbst ohne familiären Rückhalt Fuß fassen zu können - abzuleiten, dass eine Rückkehr von Personen, die keine besonderen Vulnerabilitäten aufweisen und noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, keine Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK und dem 6. und 13. ZPEMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten haben. Ebensowenig besteht ein reales Risiko als Zivilperson Opfer von Gewalt aufgrund eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konfliktes zu werden.Nach dem Bericht (EASO Security Situation), der am 30.10.2020 publiziert wurde, ereigneten sich im Jahr 2019 im gesamten Gouvernement Bagdad 42 sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen 37 Personen ums Leben kamen und 13 Personen verletzt wurden; im ersten Halbjahr 2020 ereigneten sich vier Vorfälle, bei denen drei Personen getötet und acht verletzt wurden; dies bei einer Einwohnerzahl von mehr als 6 Mio. Auch die Proteste, die zT sehr gewaltsam waren, vermögen nicht nachhaltig das positive Bild zu ändern. Sie sind auf bestimmte Plätze beschränkt und nicht in der ganzen Stadt Bagdad und vermögen daher nicht die Sicherheitslage in ganz Bagdad zu beeinträchtigen. Grundsätzlich ist der Staat seit dem Bezwingen des IS vor drei Jahren insgesamt gestärkt und vermag seiner Schutzfunktion vermehrt nachzukommen (EASO). Für Bagdad-Stadt vertritt EASO die Auffassung, dass die Stadt Bagdad und ihre Vorstädte generell unter Kontrolle der Behörden sind. Die Behörden teilen jedoch diese Macht mit schiitisch dominierten PMU, was zu unvollständiger oder überlappender Kontrolle führen kann. Im Jahr 2018 ging die Aktivität des IS in der Stadt signifikant zurück. Die Hauptursachen von Gewalt waren 2018 Akte politischer Einschüchterung, bewaffnete Scharmützel und gezielte Tötungen zwischen Schiiten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und politischen Konkurrenz. Im Jahr 2018 war der Stadtteil Adhamiya mit 8,3 zivilen Toten auf 100.000 Einwohner der Ort mit der höchsten Gewalt in Bagdad. Im Lichte dieser Indikatoren schließt EASO, dass im Gouvernement Bagdad willkürliche Gewalt auf keinem so hohen Grad vorkommt und höherer individuelle Elemente vorliegen müssen, um substanzielle Gründe annehmen zu können, dass eine Zivilperson, die in diese Gegend zurückkehrt, einem realen Risiko eines ernsten Schadens ISd Artikel 15, (c) der Sta