RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlI421 2265813-1 SpruchI421 2265813-1/5Z, I421 2265813-1/5Z TEILERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen des Kosovo (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 24.11.2022, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen des Kosovo (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 24.11.2022, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.12.2022, Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er lebe seit 2017 in Österreich, gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, habe mit seiner geschiedenen Ehefrau ein gemeinsames Kind und verfüge über ein Privatleben in Österreich. Die Behörde nehme unrichtigerweise an, dass der BF rechtskräftig verurteilt worden sei und habe die schwerwiegende Erkrankung und deren mangelnde Behandelbarkeit in Kosovo nicht berücksichtigt. Da zum jetzigen Zeitpunkt keine seriöse Gefährdungsprognose für den Zeitpunkt der Entlassung abgegeben werden könne, sei auch die Erlassung eines Einreiseverbots zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er ist seit 09.08.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte seit 10.07.2017 über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus und stellte zuletzt am 21.06.2021 einen Verlängerungsantrag. Er war ab September 2017 im Bundesgebiet mit wenigen Unterbrechungen immer wieder erwerbstätig. Der Beschwerdeführer beging im August 2020 und März 2021 unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, wären die Taten den Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1, Abs. 2 erster und vierter Fall StGB zuzurechnen gewesen. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 17.08.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizanstalt XXXX untergebracht, der nächste Überprüfungstermin der Maßnahme ist am 30.06.2023 geplant. Der Beschwerdeführer beging im August 2020 und März 2021 unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, wären die Taten den Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster und vierter Fall StGB zuzurechnen gewesen. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 17.08.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht, der nächste Überprüfungstermin der Maßnahme ist am 30.06.2023 geplant. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 13.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 20.01.2023 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Fremdenregister (IZR) und der Haftauskunft. Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. In Bezug auf die Erlassung eines Einreiseverbotes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist. Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Eine Abschiebung des Fremden während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt daher nicht infrage (mwN VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs. 2 StGB). In Bezug auf die Erlassung eines Einreiseverbotes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist. Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Eine Abschiebung des Fremden während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt daher nicht infrage (mwN VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Paragraph 47, Absatz 2, StGB). Da eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Ferner hält sich der Beschwerdeführer bereits seit 2017 in Österreich auf und hat hier ein minderjähriges Kind, weshalb bei der Prüfung des Vorbringens im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zu Artikel 8 EMRK in Verbindung mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Es kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob bei seiner Abschiebung in den Kosovo die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte besteht. Es kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob bei seiner Abschiebung in den Kosovo die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte besteht. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2265813.1.00