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{'item': 'L515 2215620-2'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 21§ 7§ 6§ 58§ 27§ 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlL515 2215620-2 Spruch, L515 2215620-2/ 18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Spruchpunkte I – VII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch sieben des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Verfahren in Bezug auf den beantragten internationalen Schutz römisch eins.
  2. Verfahren in Bezug auf den beantragten internationalen Schutz I.1.
  3. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist ein männlicher, volljähriger Staatsangehöriger der Republik Armenien. Sie brachte nach Einreise nach Österreich am 22.03.2010 bei der belangten Behörde – vormals Bundesasylamt nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.
  4. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist ein männlicher, volljähriger Staatsangehöriger der Republik Armenien. Sie brachte nach Einreise nach Österreich am 22.03.2010 bei der belangten Behörde – vormals Bundesasylamt nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
  5. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX wurde der Antrag

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien aufgrund psychischer Probleme zugesprochen und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte die bB aus, dass ihr aufgrund ihres Krankheitsbildes (Anm.: die bP leidet an paranoider Schizophrenie mit Aggressionsdurchbrüchen und einer leichten Intelligenzminderung) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 wurde der Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien aufgrund psychischer Probleme zugesprochen und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte die bB aus, dass ihr aufgrund ihres Krankheitsbildes Anmerkung, die bP leidet an paranoider Schizophrenie mit Aggressionsdurchbrüchen und einer leichten Intelligenzminderung) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. I.1.

  1. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Verlängerungsanträge zur subsidiären Schutzberechtigung durch die bB jeweils mit Bescheid vom 07.10.2013, 24.10.2014 und 25.05.2016 verlängert. Zuletzt wurde der bP die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2018 bescheidmäßig erteilt.römisch eins.1.
  2. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Verlängerungsanträge zur subsidiären Schutzberechtigung durch die bB jeweils mit Bescheid vom 07.10.2013, 24.10.2014 und 25.05.2016 verlängert. Zuletzt wurde der bP die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2018 bescheidmäßig erteilt. I.1.
  3. Vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte die bP neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung. römisch eins.1.
  4. Vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte die bP neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung. I.
  5. Erstes Aberkennungsverfahrenrömisch eins.
  6. Erstes Aberkennungsverfahren I.2.
  7. Am 10.10.2018 wurde die bP von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens

§ 9Abs. 1 Asyl

G schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Länderinformationen der Staatendokumentation als auch Berichte zur medizinischen Versor-gungslage in Armenien mit einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt.römisch eins.2.1. Am 10.10.2018 wurde die bP von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Länderinformationen der Staatendokumentation als auch Berichte zur medizinischen Versor-gungslage in Armenien mit einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt. I.2.

  1. Daraufhin langte am 26.11.2018 eine Stellungnahme durch die bP, sowie eine ärztliche Mitteilung vom 20.11.2018 ein, in der aufgezeigt wird, dass die bP kognitiv nicht in der Lage sei, einer Verhandlung oder dem eingeleiteten Verfahren ausreichend Folge zu leisten, weshalb eine Erwachsenenvertretung beantragt wurde. römisch eins.2.
  2. Daraufhin langte am 26.11.2018 eine Stellungnahme durch die bP, sowie eine ärztliche Mitteilung vom 20.11.2018 ein, in der aufgezeigt wird, dass die bP kognitiv nicht in der Lage sei, einer Verhandlung oder dem eingeleiteten Verfahren ausreichend Folge zu leisten, weshalb eine Erwachsenenvertretung beantragt wurde. I.2.
  3. Mit Beschluss vom 27.12.2018, XXXX durch das XXXX wurde die Mutter der bP als (einstweilige) Erwachsenenvertreterin zur Besorgung amtlicher Angelegenheiten insbesondere in Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht in der Lage sei, all ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.römisch eins.2.
  4. Mit Beschluss vom 27.12.2018, römisch 40 durch das römisch 40 wurde die Mutter der bP als (einstweilige) Erwachsenenvertreterin zur Besorgung amtlicher Angelegenheiten insbesondere in Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht in der Lage sei, all ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. I.2.
  5. Mit Bescheid vom 29.01.2019 wurde der mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

§ 46FPG zulässig sei.

Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde 14 Tage eingeräumt. römisch eins.2.4. Mit Bescheid vom 29.01.2019 wurde der mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde 14 Tage eingeräumt.

§ 53FPG wurde in Bezug auf die b

P ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.

Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen. I.2.4.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB insbesondere, dass die Voraussetzung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden und ging die bB davon aus, dass die Erkrankung der bP in Armenien behandelbar ist und die bP Zugang zu Behandlungs-möglichkeiten findet.römisch eins.2.4.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB insbesondere, dass die Voraussetzung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden und ging die bB davon aus, dass die Erkrankung der bP in Armenien behandelbar ist und die bP Zugang zu Behandlungs-möglichkeiten findet. I.2.4.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Es sei die medizinische Versorgung der bP in Armenien gewährleistet. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Die bB ging auch davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen stelle sich als angemessen dar. Darüber hinaus bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten. römisch eins.2.4.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Es sei die medizinische Versorgung der bP in Armenien gewährleistet. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Die bB ging auch davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen stelle sich als angemessen dar. Darüber hinaus bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten. I.2.4.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.2.4.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe die bB verkannt, dass die bP aufgrund ihrer paranoid-haluzinatorischen Schizophrenie nicht zurechnungsfähig und deshalb nicht schuldfähig sei. Eine adäquate Behandlung des Krankheitsbildes der bP sei in Armenien nicht gegeben, zumal sie auch über keine Anknüpfungspunkte in Armenien verfüge. Einzige Bezugsperson sei die in Österreich lebende Mutter. Sohin würde die bP aufgrund ihrer Krankheit und der nicht gegebenen Leistbarkeit der medizinischen Versorgung im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten. Im Lichte der oa. Ausführungen wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu der bP einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung der bP als unzulässig zu erklären, in eventu die Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Monate zu erstrecken, das Einreiseverbot zu beheben sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.2.
  3. Mit Beschluss vom 12.03.2019, GZ. XXXX durch das XXXX wurde die Mutter der bP als gerichtliche Erwachsenenvertreterin zur Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern; der Verwaltung in Vermögen, Einkommen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über jene des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der bP seit Jahren eine paranoide Schizophrenie mit Defektbildung vorliege und die bP aufgrund dieser Erkrankung in ihren kognitiven Leistungen eingeschränkt sei. römisch eins.2.
  4. Mit Beschluss vom 12.03.2019, GZ. römisch 40 durch das römisch 40 wurde die Mutter der bP als gerichtliche Erwachsenenvertreterin zur Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern; der Verwaltung in Vermögen, Einkommen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über jene des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der bP seit Jahren eine paranoide Schizophrenie mit Defektbildung vorliege und die bP aufgrund dieser Erkrankung in ihren kognitiven Leistungen eingeschränkt sei. I.2.
  5. Mit Beschluss vom 10.03.2020, GZ. XXXX durch das XXXX wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung um die Vertretung in medizinischen Auskünften erweitert. römisch eins.2.
  6. Mit Beschluss vom 10.03.2020, GZ. römisch 40 durch das römisch 40 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung um die Vertretung in medizinischen Auskünften erweitert. I.2.
  7. Die gegenständliche Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.3.2021 der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen.römisch eins.2.
  8. Die gegenständliche Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.3.2021 der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen. I.2.
  9. Am 06.08.2021 forderte das ho. Gericht die bB zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Frage auf, aufgrund welcher konkreten Umstände die bB am 25.05.2016 die Voraussetzung für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung noch sah und welche konkreten Umstände sich bis 29.01.2019 geändert hätten. römisch eins.2.
  10. Am 06.08.2021 forderte das ho. Gericht die bB zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Frage auf, aufgrund welcher konkreten Umstände die bB am 25.05.2016 die Voraussetzung für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung noch sah und welche konkreten Umstände sich bis 29.01.2019 geändert hätten. I.2.
  11. Eine Stellungnahme der bB langte am 10.09.2021 bei ho. Gericht ein. Relevante Änderungen in Bezug auf die medizinische Versorgungslage in Armenien wurden nicht aufgezeigt.römisch eins.2.
  12. Eine Stellungnahme der bB langte am 10.09.2021 bei ho. Gericht ein. Relevante Änderungen in Bezug auf die medizinische Versorgungslage in Armenien wurden nicht aufgezeigt. I.2.
  13. Mit ho. Erkenntnis vom 14.10.2021, GZ: L515 2215620-1/15E wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die seitens der bB angenommenen geänderten Verhältnisse nicht vorliegen.römisch eins.2.
  14. Mit ho. Erkenntnis vom 14.10.2021, GZ: L515 2215620-1/15E wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die seitens der bB angenommenen geänderten Verhältnisse nicht vorliegen. Im Einklang mit der bB erkannte das ho. Gericht, dass psychische Erkrankungen im Herkunftsstaat der bP kostenfrei behandelt werden und unter Aufzählung diverser Anstalten es der bP auch zumutbar sei, eine adäquate Behandlung zu erhalten. Den Länderfeststellungen zufolge erhalten Patienten, die an schweren Formen von psychischen Störungen leiden, die nach der Entlassung im Krankhaus verschriebenen Medikamente kostenlos. Festgestellt wurde aber auch, dass sich die soziale Lage und die medizinische Versorgungslage in Armenien weder seit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, noch seit der letztmaligen Prüfung, ob sich die Voraussetzungen für die weitere Beibehaltung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht grundlegend verändert haben und nahm die bB im angefochtenen Bescheid selbst auf Quellen bezug, welche vor dem Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung entstanden. Rechtlich führte das ho. Gericht aus, dass der VwGH bereits erkannte, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall:

§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird (VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0586). Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Es ist Aufgabe der Behörde - respektive VwG - offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0413; 06.10.2020, Ra 2019/19/0401, mwN). Unter Zugrundelegung der Länderrecherche haben sich die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in Armenien im zu prüfenden Zeitraum nicht so wesentlich verändert, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Aus Sicht des ho. Gerichts lagen die Behandlungsmöglichkeiten von psychisch Erkrankten bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor. Ungeachtet dessen wurde das weitere Vorliegen der Voraussetzung mit Bescheid vom 25.05.2016 durch die bB bejaht, weshalb dieser Zeitpunkt ausschlaggebend für die gegenständliche Beurteilung war. Zumal sich der Sachverhalt seit der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich im Hinblick auf die medizinische Situation geändert hat, war die Aberkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund nicht zulässig und der angefochtene Spruchpunkt zu beheben. Rechtlich führte das ho. Gericht aus, dass der VwGH bereits erkannte, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall:

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird (VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0586). Der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Es ist Aufgabe der Behörde - respektive VwG - offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0413; 06.10.2020, Ra 2019/19/0401, mwN). Unter Zugrundelegung der Länderrecherche haben sich die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in Armenien im zu prüfenden Zeitraum nicht so wesentlich verändert, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Aus Sicht des ho. Gerichts lagen die Behandlungsmöglichkeiten von psychisch Erkrankten bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor. Ungeachtet dessen wurde das weitere Vorliegen der Voraussetzung mit Bescheid vom 25.05.2016 durch die bB bejaht, weshalb dieser Zeitpunkt ausschlaggebend für die gegenständliche Beurteilung war. Zumal sich der Sachverhalt seit der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich im Hinblick auf die medizinische Situation geändert hat, war die Aberkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund nicht zulässig und der angefochtene Spruchpunkt zu beheben. I.
  2. Nunmehriges Aberkennungsverfahrenrömisch eins.
  3. Nunmehriges Aberkennungsverfahren I.3.
  4. Mit nunmehrigem Bescheid vom 12.7.2022 wurde der Antrag der bP auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G neuerlich abgewiesen, der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gem. § 75 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 5 iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG erlassen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien wurde gem. §§ 9 Abs. 2 iVm 8 Abs. 3a AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs. 1 – 3 AsylG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I - VII).römisch eins.3.1. Mit nunmehrigem Bescheid vom 12.7.2022 wurde der Antrag der bP auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG neuerlich abgewiesen, der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gem. Paragraph 75, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien wurde gem. Paragraphen 9, Absatz 2, in Verbindung mit 8 Absatz 3 a, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, – 3 AsylG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins - römisch sieben).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde in Bezug auf die bP ein zeitlich befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde in Bezug auf die bP ein zeitlich befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht). I.3.

  1. Die bB ging davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die bP auch in Zukunft nicht gewillt sein werde, sich den geltenden Rechtsvorschriften zu beugen. Im Falle der bP könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, zumal auch aus dem psychiatrischen Befund und Gutachten vom 24.01.2019 unmissverständlich hervorgehe, dass die bP aufgrund der Defektbildung nicht mehr in der Lage sein werde, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen oder einen Erwachsenenvertreter zu wählen, da sie die Tragweite nicht mehr erfassen können. Weiters sei betreffend Ihres Krankheitsverlaufes aufgrund der bereits eingetretenen Defektbildung – wenn überhaupt – nur mit einer leichten Besserung zu rechnen. Was die Zurechnungsfähigkeit der bP anbelangte, sei diese im Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom 28.11.2017, ausführlich dargestellt und begründet worden. Da hinreichend Gründe für die Befürchtung vorlagen, dass die bP sonst unter dem Einfluss Ihrer geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde, sei eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sei durch das Landesgericht demnach explizit ausgeführt und begründet worden, dass die bP im Zusammenhang mit der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie in immer wiederkehrende Impulsausbrüche und in tätige Aggressions-handlungen verfalle. Als charakteristische Symptome zeigen sich neben offensichtlicher Gedankeneinengung, Bedrohungs- beziehungsweise Verfolgungswahn sowie gleichzeitig bestehende absolute Realitätsverkennung, auch Halluzinationen mehrerer Sinnesmodalitäten, ein Einschieben in den Gedankenfluss und eine durchgängige Veränderung in Ihrem Verhalten mit teilweisen hochaggressiven Elementen. Zumal auch bereits vor den inkriminierten Tathandlungen am 09.06.2017, es immer wieder zu Aggressionsausbrücken gekommen sei und ein von der Staatsanwaltschaft XXXX geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung iZm der Zurechnungsunfähigkeit der bP eingestellt wurde, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die bP unter dem Einfluss Ihres Krankheitszustandes ohne Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wieder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, wie der Drohung mit dem Tod oder der Anwendung von Gewalt gegen andere Personen, begehen werde. Aufgrund der Gefahr, welche sie für die Allgemeinheit darstelle, sowie wegen des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals des § 9 Abs. 2 Z. 2 AslyG sei gem. § 8 Abs. 3a AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz ex lege abzuweisen. Gleichzeitig sei diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung nach Armenien derzeit unzulässig ist, zumal die bei der Schutzzuerkennung genannten persönlichen Umstände keine maßgebliche Änderung erfahren hätten. Nebstdem sei aus Ihrem bisherigen straffälligen Verhalten kein Wandel bzw. kein Umdenken in der Lebensweise der bP zu erkennen und könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie weitere strafrechtlichen Verstöße begehen werde. Diese Wiederholungsgefahr sei weiters durch den im Verfahrensgang angeführten aktuellen Abschluss-Bericht wegen des Verdachts auf Körperverletzung belegt. Folglich sei eine von der bP ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu erkennen und aus diesen Gründen die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu treffen. Ebenso war der bP kein weiteres Aufenthaltsrecht zu erteilen und das bestehende Aufenthaltsrecht wieder abzuerkennen.römisch eins.3.
  2. Die bB ging davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die bP auch in Zukunft nicht gewillt sein werde, sich den geltenden Rechtsvorschriften zu beugen. Im Falle der bP könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, zumal auch aus dem psychiatrischen Befund und Gutachten vom 24.01.2019 unmissverständlich hervorgehe, dass die bP aufgrund der Defektbildung nicht mehr in der Lage sein werde, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen oder einen Erwachsenenvertreter zu wählen, da sie die Tragweite nicht mehr erfassen können. Weiters sei betreffend Ihres Krankheitsverlaufes aufgrund der bereits eingetretenen Defektbildung – wenn überhaupt – nur mit einer leichten Besserung zu rechnen. Was die Zurechnungsfähigkeit der bP anbelangte, sei diese im Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom 28.11.2017, ausführlich dargestellt und begründet worden. Da hinreichend Gründe für die Befürchtung vorlagen, dass die bP sonst unter dem Einfluss Ihrer geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde, sei eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sei durch das Landesgericht demnach explizit ausgeführt und begründet worden, dass die bP im Zusammenhang mit der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie in immer wiederkehrende Impulsausbrüche und in tätige Aggressions-handlungen verfalle. Als charakteristische Symptome zeigen sich neben offensichtlicher Gedankeneinengung, Bedrohungs- beziehungsweise Verfolgungswahn sowie gleichzeitig bestehende absolute Realitätsverkennung, auch Halluzinationen mehrerer Sinnesmodalitäten, ein Einschieben in den Gedankenfluss und eine durchgängige Veränderung in Ihrem Verhalten mit teilweisen hochaggressiven Elementen. Zumal auch bereits vor den inkriminierten Tathandlungen am 09.06.2017, es immer wieder zu Aggressionsausbrücken gekommen sei und ein von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung iZm der Zurechnungsunfähigkeit der bP eingestellt wurde, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die bP unter dem Einfluss Ihres Krankheitszustandes ohne Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wieder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, wie der Drohung mit dem Tod oder der Anwendung von Gewalt gegen andere Personen, begehen werde. Aufgrund der Gefahr, welche sie für die Allgemeinheit darstelle, sowie wegen des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AslyG sei gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz ex lege abzuweisen. Gleichzeitig sei diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung nach Armenien derzeit unzulässig ist, zumal die bei der Schutzzuerkennung genannten persönlichen Umstände keine maßgebliche Änderung erfahren hätten. Nebstdem sei aus Ihrem bisherigen straffälligen Verhalten kein Wandel bzw. kein Umdenken in der Lebensweise der bP zu erkennen und könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie weitere strafrechtlichen Verstöße begehen werde. Diese Wiederholungsgefahr sei weiters durch den im Verfahrensgang angeführten aktuellen Abschluss-Bericht wegen des Verdachts auf Körperverletzung belegt. Folglich sei eine von der bP ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu erkennen und aus diesen Gründen die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu treffen. Ebenso war der bP kein weiteres Aufenthaltsrecht zu erteilen und das bestehende Aufenthaltsrecht wieder abzuerkennen. I.3.
  3. Der bP sei aufgrund ihres Krankheitsbildes der Status des subsidiären Schutzbedürftigen zuerkannt und ihre Mutter zur Erwachsenenvertretung bestellt worden. Die Mutter der bP verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig bis 19.09.2023 und sei in Wien aufrecht gemeldet. Nach Einschätzung der bB könnte die bP im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland [gemeint wohl: in ihren Herkunftsstaat] nicht auf die Unterstützung durch Ihre Erwachsenenvertretung zurückgreifen und aus eigenem Ihre persönlichen Bedürfnisse nicht selbstständig besorgen. Sie bedürfte einer intensiven psychiatrischen und psychologischen Behandlung, weshalb nach Einschätzung der bP eine Gefährdung der Person der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb die Umsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen im spruchgemäßen Umfang für unzulässig zu erklären waren.römisch eins.3.
  4. Der bP sei aufgrund ihres Krankheitsbildes der Status des subsidiären Schutzbedürftigen zuerkannt und ihre Mutter zur Erwachsenenvertretung bestellt worden. Die Mutter der bP verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig bis 19.09.2023 und sei in Wien aufrecht gemeldet. Nach Einschätzung der bB könnte die bP im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland [gemeint wohl: in ihren Herkunftsstaat] nicht auf die Unterstützung durch Ihre Erwachsenenvertretung zurückgreifen und aus eigenem Ihre persönlichen Bedürfnisse nicht selbstständig besorgen. Sie bedürfte einer intensiven psychiatrischen und psychologischen Behandlung, weshalb nach Einschätzung der bP eine Gefährdung der Person der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb die Umsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen im spruchgemäßen Umfang für unzulässig zu erklären waren. I.3.
  5. Da keiner der in § 57 AsylG genannten Tatbestände verwirklicht wurde, war der bP kein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu gewähren.römisch eins.3.
  6. Da keiner der in Paragraph 57, AsylG genannten Tatbestände verwirklicht wurde, war der bP kein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu gewähren. I.3.
  7. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei von einem überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.römisch eins.3.
  8. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei von einem überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. I.3.
  9. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus den zitierten Gesetzesbestim-mungen.römisch eins.3.
  10. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus den zitierten Gesetzesbestim-mungen. I.3.
  11. Aufgrund der Existenz qualifizierter fremdenpolizeilicher Interessen sei ein Einreiseverbot erlassen worden.römisch eins.3.
  12. Aufgrund der Existenz qualifizierter fremdenpolizeilicher Interessen sei ein Einreiseverbot erlassen worden. I.3.
  13. Der angefochtene Bescheid wurde vollumfänglich in Beschwerde gezogen. Die Vertretung der bP verwies nochmals auf den Umstand, dass in Bezug auf die bP keine gerichtliche Verurteilung vorliegt und sie als schuldunfähig gilt. Aus dem Umstand, dass sie sich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befinde, kann nicht per se geschlossen werden, dass der von der bB angenommene Aberkennungsgrund des subsidiären Schutzes vorliegt.römisch eins.3.
  14. Der angefochtene Bescheid wurde vollumfänglich in Beschwerde gezogen. Die Vertretung der bP verwies nochmals auf den Umstand, dass in Bezug auf die bP keine gerichtliche Verurteilung vorliegt und sie als schuldunfähig gilt. Aus dem Umstand, dass sie sich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befinde, kann nicht per se geschlossen werden, dass der von der bB angenommene Aberkennungsgrund des subsidiären Schutzes vorliegt. Die bP scheine lediglich wegen der Begehung einer einzigen Straftat im Strafregister der Republik Österreich auf. Im gegenständlichen Fall bestehe eine enge Beziehung zwischen der bP und ihrer Mutter. Es werde daher die Befragung der Mutter als Zeugin befragt. Die bP beherrsche Deutsch auf dem Niveau A
  15. Das Lern- und Konzentrationsvermögen der bP sei aufgrund ihres psychischen Zustandes stark eingeschränkt. Die bP hätte aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und der Qualität des Aufenthaltsstatus darauf vertrauen könnten, dass sie sich weiter als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhalten könne. Soweit die bB von den oa. Ausführungen abweicht, werden diese ausdrücklich in Abrede gestellt. Im Lichte des derzeit abhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zu C-633/21 (zur Fragestellung an den EuGH vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20246) werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt, zumal die einheitliche Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstelle.Im Lichte des derzeit abhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zu C-633/21 (zur Fragestellung an den EuGH vergleiche VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20246) werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt, zumal die einheitliche Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstelle. Die bP stellte im Lichte der höchst- und europarechtlichen Judikatur weder eine Gefahr für die Sicherheit der Republik, noch für die Allgemeinheit dar. Die bP gelte als unbescholten und könnte im Rahmen einer individuellen von keiner Gefährlichkeit der bP ausgegangen werden. Die im Strafregister aufscheinende Tat liege 5 Jahre zurück, die bP befände sich in Therapie und werde von ihrer Mutter als Erwachsenenvertreterin ein allen Belangen unterstützt. Seitens der bB wären jene Umstände, welche für eine positive Zukunftsprognose sprechen, nicht berücksichtigt. Die bP befände sich seit 10 Jahren im Bundesgebiet und bestünde eine enge Beziehung zur Mutter. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A
  16. Der Umstand, dass die bP einer Behandlung in Österreich bedürfe, verstärke die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Erlassung eines Einreiseverbots stelle sich als rechtswidrig dar. I.3.9.
  17. Nach erfolgter Aktenvorlage und der Führung ergänzender Ermittlungen wurde seitens des ho. Gerichts für den 3.1.2023 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. römisch eins.3.9.
  18. Nach erfolgter Aktenvorlage und der Führung ergänzender Ermittlungen wurde seitens des ho. Gerichts für den 3.1.2023 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Gemeinsam mit der Ladung wurden die Verfahrensparteien eingeladen, sich zu seitens des ho. Gerichts näher genannten Fragen zu äußern. I.3.9.
  19. Aufgrund der sich aus der Aktenlage ergebenden sehr eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit der bP wurde zwecks der Vermeidung einer unnötigen psychischen Belastungs- und Stresssituation im Lichte des Krankheitsbildes der bP auf deren Ladung verzichtet. römisch eins.3.9.
  20. Aufgrund der sich aus der Aktenlage ergebenden sehr eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit der bP wurde zwecks der Vermeidung einer unnötigen psychischen Belastungs- und Stresssituation im Lichte des Krankheitsbildes der bP auf deren Ladung verzichtet. I.3.9.
  21. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 äußerte sich die Vertretung der bP und verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringenrömisch eins.3.9.
  22. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 äußerte sich die Vertretung der bP und verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen I.3.9.
  23. Die bB gab keine Stellungnahme ab.römisch eins.3.9.
  24. Die bB gab keine Stellungnahme ab. I.3.
  25. Der wesentliche Verlauf der am 3.1.2023 durchgeführten Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.3.
  26. Der wesentliche Verlauf der am 3.1.2023 durchgeführten Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… Die nachstehenden Fragen richten sich an die Erwachsenenvertreterin. … RI: Wollen Sie sich zum psychischen Zustand Ihres Sohnes äußern? P: Er hat natürlich diese Erkrankung. Ich bin aber nicht der Meinung, dass er für die Gesellschaft gefährlich ist. RI: Wollen Sie die bereits getätigten Angaben zu den privaten und familiären Umständen Ihres Sohnes ergänzen? P: Er ist derzeit in der Justizanstalt. Natürlich fühlt er sich unwohl, weil er in eine geschlossene Anstalt ist. Andererseits ist er gut, dass ich da bin. Er vermisst mich sehr, ich bin sein Familienmitglied. Es ist sicher sehr schwierig, von mir getrennt zu sein. Er bedauert sehr, dass er damals keine Medikamente genommen hat und es tut ihm sehr leid, dass dieser Vorfall passierte. Er hat Angst vor der Polizei bekommen. Bevor wir nach Österreich kamen, wurde er von der armenischen Polizei verprügelt. Damals entstand die Angst. Er hat im Not gehandelt. Jetzt hat er keine Angst vor der Polizei mehr, weil die Uniform der Justizwache ist der, der Polizei sehr ähnlich. Er sagt, dass er jetzt keine Angst mehr vor der Polizeiuniform hat und er seine Medikamente weiter nehmen wird. Das, was er gemacht hat, hat er nicht mit Absicht gemacht. Das hat er gemacht, weil er seine Medikamente damals nicht genommen hat. Er hatte keine Erfahrungen mit der österreichischen Polizei. Er hat nicht gewusst, dass die österreichische Polizei freundlich ist. RI: Ihrem Sohn wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, kein weiteres Aufenthaltsrecht erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen; die Entscheidung wurde im angefochtenen Bescheid begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Weil er psychisch krank ist, und er hat es nicht absichtlich gemacht. Er sieht seine Fehler ein. Er verpflichtet sich dann immer seine Medikamente zu nehmen. Diese wird er auch weiterhin nehmen. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich habe diese nicht gelesen. Gegen die bP scheint folgende strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf: LG XXXX vom 28.11.2017 RK 04.12.2017LG römisch 40 vom 28.11.2017 RK 04.12.2017 § 15 StGB § 269

(1)2. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 09.06.2017 Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 21Abs. 1 St

GBEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Paragraph 21, Absatz eins, StGB Mit Urteil vom 28.11.2017 des XXXX , XXXX wurde die Einweisung der bP in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher veranlasst. Das Gericht stellte fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass die bP unter dem Einfluss ihres Krankheitszustandes ohne Unterbringung in eine solche Anstalt wieder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, wie Drohung mit dem Tod oder der Anwendung von Gewalt gegen andere Personen begehen werde.Mit Urteil vom 28.11.2017 des römisch 40 , römisch 40 wurde die Einweisung der bP in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher veranlasst. Das Gericht stellte fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass die bP unter dem Einfluss ihres Krankheitszustandes ohne Unterbringung in eine solche Anstalt wieder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, wie Drohung mit dem Tod oder der Anwendung von Gewalt gegen andere Personen begehen werde. In weiterer Folge wurde bis zum aktuellen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit der bereits beschriebenen Begründung bejaht. P: Bis jetzt hat er niemanden etwas getan und wird es auch nicht tun. Er hat bei Gericht etwas über Körperverletzung gesprochen, aber er hat niemanden etwas getan. Ich kenne sein Leben. Es besteht keine Gefahr für jemanden dar. Er hat bei mir gelebt bis zu seiner Inhaftierung. Er hat niemanden mit Messer verletzt oder bedroht bis jetzt. Sein Schicksal ist in Ihren Händen. Ich möchte, dass er da bleibt. Er selbst möchte auch da bleiben. Fragen des RV: RV: Wissen Sie warum er damals die Medikamente abgesetzt hat?Regierungsvorlage, Wissen Sie warum er damals die Medikamente abgesetzt hat? P: Er hatte eine Blinddarm OP gehabt. Dann hat er Probleme mit dem Magen bekommen. Von den Medikamenten die er nahm, bekam er Darmverstopfung und deswegen wollte er sie nicht nehmen, weil er wegen diese Medikamente Probleme bekam. Jetzt hat er aber verstanden, dass es ohne diese Medikamente nicht geht. Er muss auch andere Medikamente wegen der Verstopfung nehmen. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV: Die von der Behörde genannten Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 3 Ziffer 5 FPG in Bezug auf das Einreiseverbot bezieht sich nicht auf Verurteilungen zu einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug und kann nicht dafür herangezogen werden. Außerdem liegt beim BF ein Aufenthalt von mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet vor. Er ist seit dem Jahr 2012 aufenthaltsberechtigt als subsidiär Schutzberechtigter. Diesbezüglich ist von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen und wird hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auch die Entscheidung des VwGH Ra 2021/2021/0075 hingewiesen, die besagt, dass nur aufgrund besonderer gravierender Straftaten von Fremden von einer derartigen Gefahr auszugehen ist, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Der BF ist in der Zeit seines Aufenthalts in Österreich ein Mal strafrechtlich verurteilt worden. Er hatte seine Medikamente abgesetzt, weil es zu Nebenwirkungen gekommen ist. In diesem Zustand ist es zum versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gekommen, was zur Unterbringung im Maßnahmenvollzug führte. Er besucht Therapien, bereut seine Fehler, sieht ein, dass er die Medikamente einnehmen muss und stellte keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der VwGH geht davon aus, dass für eine Aberkennung des Status

§ 9Abs.

2 Ziffer 2 Asylgesetz besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorlegen müssen. Siehe Entscheidung von 30.08.2017 RA 2017/18/0155. Es ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH dass ein Flüchtling der wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde als eine Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaates angesehen werden kann. (EuGH C/373/13). Eine einmalige Verurteilung wegen eines versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt erreicht diese von den höchstgericht[lich]en geforderte Schwelle nicht. Die letzte und die einzige Verurteilung liegt 5 Jahre zurück. Eine Entlassung aus der Maßnahmenvollzug erfolgt erst wenn keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit besteht. Die Entscheidung des Gerichts stellt eine Prognoseentscheidung dar. Nach der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ist somit wie auch jetzt unter der Medikamentösen und Ärztlichen Betreuung mit keiner weiteren Gefahr für die Allgemeinheit zu rechnen.Regierungsvorlage, Die von der Behörde genannten Rechtsgrundlage des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 FPG in Bezug auf das Einreiseverbot bezieht sich nicht auf Verurteilungen zu einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug und kann nicht dafür herangezogen werden. Außerdem liegt beim BF ein Aufenthalt von mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet vor. Er ist seit dem Jahr 2012 aufenthaltsberechtigt als subsidiär Schutzberechtigter. Diesbezüglich ist von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen und wird hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auch die Entscheidung des VwGH Ra 2021/2021/0075 hingewiesen, die besagt, dass nur aufgrund besonderer gravierender Straftaten von Fremden von einer derartigen Gefahr auszugehen ist, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Der BF ist in der Zeit seines Aufenthalts in Österreich ein Mal strafrechtlich verurteilt worden. Er hatte seine Medikamente abgesetzt, weil es zu Nebenwirkungen gekommen ist. In diesem Zustand ist es zum versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gekommen, was zur Unterbringung im Maßnahmenvollzug führte. Er besucht Therapien, bereut seine Fehler, sieht ein, dass er die Medikamente einnehmen muss und stellte keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der VwGH geht davon aus, dass für eine Aberkennung des Status

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 Asylgesetz besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorlegen müssen. Siehe Entscheidung von 30.08.2017 RA 2017/18/

  1. Es ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH dass ein Flüchtling der wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde als eine Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaates angesehen werden kann. (EuGH C/373/13). Eine einmalige Verurteilung wegen eines versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt erreicht diese von den höchstgericht[lich]en geforderte Schwelle nicht. Die letzte und die einzige Verurteilung liegt 5 Jahre zurück. Eine Entlassung aus der Maßnahmenvollzug erfolgt erst wenn keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit besteht. Die Entscheidung des Gerichts stellt eine Prognoseentscheidung dar. Nach der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ist somit wie auch jetzt unter der Medikamentösen und Ärztlichen Betreuung mit keiner weiteren Gefahr für die Allgemeinheit zu rechnen. RI stellt fest, dass eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einem BehV nicht möglich ist, da kein solcher entsandt wurde. Das Gericht stellt hierzu fest, dass es nicht gehalten ist, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212), vielmehr hätte die bB bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich selbst durch einen BehV oder durch einen sonstigen gewillkürten Vertreter zu äußern (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223). Die unterlassene Mitwirkung der bB als (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; P: Ich möchte noch hinzufügen, dass ich in Armenien keine Verwandte habe, die um sich kümmern würden. RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. RI trifft den verfahrensleitenden Beschluss, das die Erwachsenenvertreterin der bP nicht als Zeugin befragt wird, zumal nach deren Befragung ich ihrer Eigenschaft als Erwachsenen-vertretung die keine weiteren Beweisthemen offen sind, zu denen sie darüber hinausgehend als Zeugin zu befragen wäre. RV verweist auf den gestellten Antrag zur Aussetzung des Verfahrens.Regierungsvorlage verweist auf den gestellten Antrag zur Aussetzung des Verfahrens. …“ I.3.
  3. Die bB nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.3.
  4. Die bB nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich – wie folgt - aus der Aktenlage und dem oa. Verfahrens-hergang. II.1.
  6. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  7. Die beschwerdeführende Partei Die bP leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Aggressions-durchbrüchen, sowie an einer leichten Intelligenzminderung. Fallweise treten somatische Schmerzen auf. Basierend auf die Ausführungen des Landesgerichts XXXX vom 28.11.2017, XXXX liegt folgende Ausgangslage vor:Basierend auf die Ausführungen des Landesgerichts römisch 40 vom 28.11.2017, römisch 40 liegt folgende Ausgangslage vor: Die bP leidet seit Jahren an der bereits genannten Erkrankung. Sie hatte bereits mehrere Aufenthalte in psychiatrischen Abteilungen und wurde dort medikamentös behandelt. In diesem Zusammenhang verfällt die bP immer wieder in Impulsausbrüche und tätigt Aggressionshandlungen. Als charakteristische Symptome zeigen sich neben offensichtlicher Gedankeneinengung, Bedrohungs- bzw. Verfolgungswahn, sowie gleichzeitig bestehende absolute Realitätsverkennung, auch Halluzinationen mehrerer Sinnesmodalitäten, ein Einschieben in den Gedankenfluss und eine durchgängige Veränderung in ihrem Verhalten mit teilweise hochaggressiven Elementen. In Bezug auf die bP lag zum Zeitpunkt der Verurteilung keine ausreichende Krankeneinsicht vor. Bereits zu früheren Zeitpunkten kam es immer wieder zu Aggressionsausbrüchen der bP und wurde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren (Tatzeitpunkt 20.12.2016) wegen Körperverletzung wegen Zurechnungsunfähigkeit der bP eingestellt. Die bP war bereits wiederholt wegen verschiedener Schmerzen in ambulanter Behandlung und musste die behandelnde Ärztin einen Oberarzt beiziehen, da die bP mehrfach von einem ruhigen Verhalten in ein unruhiges Verhalten im Zusammenhang mit Beschimpfungen und Drohungen kippte. Am 29.3.2017 suchte die bP ein Krankenhaus auf, in dem sie am Vortag behandelt wurde. Um Einlass zu bekommen, läutete sie an der Türe, welche ihr geöffnet wurde. Anschließend stürmte sie in den Behandlungsraum und schrie bei gleichzeitigem Fuchteln mit den Händen, wo dieser Arzt, dieser Statanist sei, das nächste Mal sei er tot. Am 9.6.2017 alarmierte die Mutter der bP Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, da die „amtsbekannte“ bP durchdrehe. Als diese eintrafen, rangelte die bP im Eingangsbereich mit ihrer Mutter und lief bei Ansichtigwerden der Beamten ins Haus. Auf Befragen teilte die Mutter den Beamten mit, dass sie von der bP geschlagen und bedroht worden sei. Im weiteren Verlauf kehrte die bP zurück, wobei sie den einschreitenden Organen mit einem Messer bewaffnet und sie bedrohend entgegentrat. Trotz der Aufforderung, die Waffe fallen zu lassen, näherte sich die bP den einschreitenden Beamten weiter und konnte erst durch die Abgabe eines Warnschusses zum Fallenlassen der Waffe veranlasst werden. In weiterer Folge stürmte sie mit geballten Fäusten auf die Beamten zu und konnte der Widerstand erst durch Einsatz des Pfeffersprays und Anlegen der Handfesseln überwunden werden. Im Rahmen dieser Tathandlungen wusste und wollte die bP Beamte mit Gewalt und Drohung mit dem Tot an ihrer Amtshandlung, nämlich die Ermittlung des Sachverhalts und der Durchsetzung der späteren Festnahme hindern, wobei die bP die einschreitenden Beamten als Polizisten erkannte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die bP zwar am 9.6.2017 hinsichtlich des Tatbestandes des Verbrechens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt gen. § 269 Abs. 1
  8. Fall StGB, jedoch nicht am 29.3.2017 hinsichtlich des Tatbestandes des § 107 Abs. 1 und 2 StGB tatbestandsmäßig handelte. Eine Bedrohung mit dem Tod liege somit hinsichtlich des Vorfalles vom 29.3.2017 nicht vor, es sei jedoch eine Drohung im Rahmendes § 107 Abs. 1 anzunehmen.Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die bP zwar am 9.6.2017 hinsichtlich des Tatbestandes des Verbrechens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt gen. Paragraph 269, Absatz eins,
  9. Fall StGB, jedoch nicht am 29.3.2017 hinsichtlich des Tatbestandes des Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB tatbestandsmäßig handelte. Eine Bedrohung mit dem Tod liege somit hinsichtlich des Vorfalles vom 29.3.2017 nicht vor, es sei jedoch eine Drohung im Rahmendes Paragraph 107, Absatz eins, anzunehmen. In Bezug auf die bP ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sie unter dem Einfluss ihres Krankenhausaufenthaltes ohne die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wieder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, wie der Drohung mit dem Tod oder der Anwendung von Gewalt gegen eine andere Person, begehen werde. Entsprechend dem vom XXXX eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 24.1.2019 ist davon auszugehen, dass im weiteren Krankheitsverlauf aufgrund der bereits eingetretenen Defektbildung –„wenn überhaupt nur mit einer leichten Besserung zu rechen“ ist.Entsprechend dem vom römisch 40 eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 24.1.2019 ist davon auszugehen, dass im weiteren Krankheitsverlauf aufgrund der bereits eingetretenen Defektbildung –„wenn überhaupt nur mit einer leichten Besserung zu rechen“ ist. Die bP war vom 14.9.2017 – 5.6.2019, sowie vom 7.6.2019 – 6.11.2019 im XXXX untergebracht und wurde im Anschluss in die JA XXXX verlegt. Aus dem anlässlich der Verlegung verfassten Schreibens des genannten Landesklinikums ergibt sich folgender Sachverhalt:Die bP war vom 14.9.2017 – 5.6.2019, sowie vom 7.6.2019 – 6.11.2019 im römisch 40 untergebracht und wurde im Anschluss in die JA römisch 40 verlegt. Aus dem anlässlich der Verlegung verfassten Schreibens des genannten Landesklinikums ergibt sich folgender Sachverhalt: Während des Aufenthaltes klagte die bP wiederholt über somatische Beschwerden. Neben der bereits beschriebenen Diagnostik zeigte sich im Laufe der Behandlung wiederholt ein Nähe-Distanzproblem und mussten der bP wiederholt die Grenzen klar aufgezeigt werden, worauf dies zumindest einen kurzen Zeitraum funktionierte. Aufgrund der ausgeprägten Autonomieproblematik bei abhängiger Persönlichkeitsstruktur und der Begünstigung von Somatierungstendenzen im Zusammenhang mit Überprotektion entgegenzuwirken, musst auf Limitierungen in den Bereichen der Telefon-, Besuchs- und Einkaufsregelung zurückgegriffen werden. Eine Erprobung der Unterbrechung der Unterbringung im XXXX im do. Klinikgelände erfolgte ab 19.8.2019, wo sich auch die hochgradige Unselbstständigkeit massiv darstellte. Durch das sehr bemühte und engstrukturierte Setting der Einrichtung konnte die bP bis August 2020 die Unterbrechung der Unterbringung erproben, wobei im Verlauf sich zunehmend forderndes Verhalten, teilweise nicht an Regeln halten, nur bedinge Absprache-fähigkeit, sowie Handlungen ohne die Konsequenzen zu bedenken, zeigten. Eine erprobte Unterbrechung der Unterbringung musste vom 30.
  10. – 10.10.2019 wieder abgebrochen werden, da es zunehmend zu einer reduzierten Medikamentencompliance kam und die bP wiederholt versuchte, Medikamente fallen zu lassen oder auszuspucken.Eine Erprobung der Unterbrechung der Unterbringung im römisch 40 im do. Klinikgelände erfolgte ab 19.8.2019, wo sich auch die hochgradige Unselbstständigkeit massiv darstellte. Durch das sehr bemühte und engstrukturierte Setting der Einrichtung konnte die bP bis August 2020 die Unterbrechung der Unterbringung erproben, wobei im Verlauf sich zunehmend forderndes Verhalten, teilweise nicht an Regeln halten, nur bedinge Absprache-fähigkeit, sowie Handlungen ohne die Konsequenzen zu bedenken, zeigten. Eine erprobte Unterbrechung der Unterbringung musste vom 30.
  11. – 10.10.2019 wieder abgebrochen werden, da es zunehmend zu einer reduzierten Medikamentencompliance kam und die bP wiederholt versuchte, Medikamente fallen zu lassen oder auszuspucken. Nach einer Fortsetzung der Unterbrechung der Unterbringung im XXXX am genannten Klinikgelände stellte sich im Frühjahr 2020 neuerlich eine Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes der bP ein. Im Juni 2020 kam es zur Situation, dass die bP in paranoider Verkennung einer Passantin im Rahmens eines Spazierganges in die Tasche Griff, um zu kontrollieren, ob etwas Gefährliches darinnen sei, es zeigte sich zunehmend forderndes impulsives Verhalten, sowie optische Halluzinationen (die bP wollte ihre Wasserkanne nicht benutzen, weil sie dort Tiere am Boden sah), weites zeigten sich paranoide Ängste.Nach einer Fortsetzung der Unterbrechung der Unterbringung im römisch 40 am genannten Klinikgelände stellte sich im Frühjahr 2020 neuerlich eine Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes der bP ein. Im Juni 2020 kam es zur Situation, dass die bP in paranoider Verkennung einer Passantin im Rahmens eines Spazierganges in die Tasche Griff, um zu kontrollieren, ob etwas Gefährliches darinnen sei, es zeigte sich zunehmend forderndes impulsives Verhalten, sowie optische Halluzinationen (die bP wollte ihre Wasserkanne nicht benutzen, weil sie dort Tiere am Boden sah), weites zeigten sich paranoide Ängste. Nach Änderung der Medikation kam zu einer gewissen Stabilisierung, jedoch musste am 20.8.2020 die Unterbrechung der Unterbringung letztlich beendet werden, da die bP gegen einen Betreuer tätlich wurde (sie schlug ihm auf die Hand und bedrohte ihn verbal. Das XXXX ging davon aus, dass das dortige Therapieprogramm ausgeschöpft sei und beantragte daher die Verlegung in die Ja XXXX , welche in weiterer Folge auch stattfand.Das römisch 40 ging davon aus, dass das dortige Therapieprogramm ausgeschöpft sei und beantragte daher die Verlegung in die Ja römisch 40 , welche in weiterer Folge auch stattfand. Am 16.6.2022 wurde die bP wegen des Verdachts der Körperverletzung an einem Mitinsassen zur Anzeige gebracht. Den einschreitenden Beamten teilte sie mit, dass sie vom Mitinsassen immer geschlagen werde sie ihm nunmehr die Antwort gegeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die bP beide Hände einbandagiert, da sich aufgrund ihrer Krankheit selbst an beiden Händen Verbrennungen
  12. Grades zuzog (Bericht der LPD XXXX vom 16.6.2022, XXXX ). Am 16.6.2022 wurde die bP wegen des Verdachts der Körperverletzung an einem Mitinsassen zur Anzeige gebracht. Den einschreitenden Beamten teilte sie mit, dass sie vom Mitinsassen immer geschlagen werde sie ihm nunmehr die Antwort gegeben hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die bP beide Hände einbandagiert, da sich aufgrund ihrer Krankheit selbst an beiden Händen Verbrennungen
  13. Grades zuzog (Bericht der LPD römisch 40 vom 16.6.2022, römisch 40 ). Aktuell befindet sich die bP in der JA XXXX . Letztmalig fand am 3.10.2022 eine Anhörung der bP durch das zuständige Landesgericht statt und wurden die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Maßnahmenvollzuges festgestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde seitens der zuständigen JA eine negative Stellungnahme abgegeben. Die JA ging davon aus, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit der bP nicht im ausreichenden Maße abgebaut worden sei. Aktuell befindet sich die bP in der JA römisch 40 . Letztmalig fand am 3.10.2022 eine Anhörung der bP durch das zuständige Landesgericht statt und wurden die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Maßnahmenvollzuges festgestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde seitens der zuständigen JA eine negative Stellungnahme abgegeben. Die JA ging davon aus, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit der bP nicht im ausreichenden Maße abgebaut worden sei. Basierend auf die sich ergebene aktuelle gutachterliche Lage hat sich die psychische Erkrankung der bP und die hieraus ableitbare Symptomatik seit der Erlassung des Urteils des Landesgerichts XXXX vom 28.11.2017, XXXX nicht verbessert und ist aktuell mit keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretender Besserung zu rechnen, weshalb nach wie vor festzustellen ist, dass die bP wieder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, wie der Drohung mit dem Tod oder der Anwendung von Gewalt gegen eine andere Person, begehen wird, wenn sie nicht daran gehindert wird. Basierend auf die sich ergebene aktuelle gutachterliche Lage hat sich die psychische Erkrankung der bP und die hieraus ableitbare Symptomatik seit der Erlassung des Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom 28.11.2017, römisch 40 nicht verbessert und ist aktuell mit keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretender Besserung zu rechnen, weshalb nach wie vor festzustellen ist, dass die bP wieder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, wie der Drohung mit dem Tod oder der Anwendung von Gewalt gegen eine andere Person, begehen wird, wenn sie nicht daran gehindert wird. Für die bP wurde mit Beschluss durch das XXXX vom 27.12.2018 die Mutter als Erwachsenenvertretung bestellt. Zuletzt wurden die Angelegenheiten der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die bP mit Beschluss durch das XXXX vom 10.03.2020 ausgedehnt und verfügt die in Wien aufrecht gemeldete Mutter der bP über einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt EU‘ gültig bis 19.09.
  14. Für die bP wurde mit Beschluss durch das römisch 40 vom 27.12.2018 die Mutter als Erwachsenenvertretung bestellt. Zuletzt wurden die Angelegenheiten der gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die bP mit Beschluss durch das römisch 40 vom 10.03.2020 ausgedehnt und verfügt die in Wien aufrecht gemeldete Mutter der bP über einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt EU‘ gültig bis 19.09.
  15. In Bezug auf die bP scheint folgende strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf: LG XXXX vom 28.11.2017 RK 04.12.2017LG römisch 40 vom 28.11.2017 RK 04.12.2017 § 15 StGB § 269

(1)2. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 09.06.2017 Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 21Abs. 1 St

GBEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Paragraph 21, Absatz eins, StGB Die Identität der bP steht nicht fest. Sie hält sich seit ihrer Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf und pflegt eine enge Beziehung zu ihrer Mutter. Sie spricht deutsch auf dem Niveau A

  1. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. II.1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
  5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. , II.1.2.
  6. Bei der Republik Armenien handelt es sich seit 14.02.2018 (Datum der Kundmachung) um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG iVm § 1 Z 13 Herkunftsstaaten-VO.römisch zwei.1.2.
  7. Bei der Republik Armenien handelt es sich seit 14.02.2018 (Datum der Kundmachung) um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 13, Herkunftsstaaten-VO. II.1.2.
  8. Zur medizinischen Versorgungslage hält das ho. Gericht weiters folgende Umstände fest: römisch zwei.1.2.
  9. Zur medizinischen Versorgungslage hält das ho. Gericht weiters folgende Umstände fest: Die Medizinische Grundversorgung ist gesichert. Psychische Erkrankungen im Herkunftsstaat der bP werden kostenfrei behandelt und ist es aufgrund des Vorhandenseins verschiedener Gesundheitseinrichtungen und Anstalten der bP auch zumutbar ist, eine adäquate Behandlung zu erhalten. Den Länderfeststellungen zufolge erhalten Patienten, die an schweren Formen von psychischen Störungen leiden, die nach der Entlassung im Krankhaus verschriebenen Medikamente kostenlos. Ebenso ist in Armenien die Möglichkeit der Schmerzmedikation gegeben. Die bP leidet an keiner Krankheit, welche in Armenien nicht behandelbar wäre. II.1.2.
  10. Im armenischen Recht besteht eine mit dem ho. Rechtsinstitut der Erwachsenen-vertretung vergleichbare Rechtslage.römisch zwei.1.2.
  11. Im armenischen Recht besteht eine mit dem ho. Rechtsinstitut der Erwachsenen-vertretung vergleichbare Rechtslage.
  12. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  13. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellung zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. römisch zwei.2.
  14. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellung zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung der bP ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung betreffend die Erwachsenenvertretung ergibt sich aus den vorliegenden bezirksgerichtlichen Beschlüssen. Die Feststellung in Bezug auf das Krankheitsbild der bP ergibt sich aus den Bereits in den Feststellungen genannten Quellen. Hieraus ergibt sich auch, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verbesserung des Zustandes der bP zu rechnen ist. II.2.
  15. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien beruhen auf den im Administrativverfahren recherchierten sowie den gerichtsbekannten und der Vertretung der bP zur Kenntnis gebrachten Länderberichten. Angesichts der Unbedenklichkeit der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Armenien zu Grunde gelegt werden konnten. Auch ergeben sich aus den ho. bekannten Quellen, welche für die bP als armenischen Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen sind, in Bezug auf deren objektiven Aussagekern keine relevante Abweichung.römisch zwei.2.
  16. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien beruhen auf den im Administrativverfahren recherchierten sowie den gerichtsbekannten und der Vertretung der bP zur Kenntnis gebrachten Länderberichten. Angesichts der Unbedenklichkeit der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Armenien zu Grunde gelegt werden konnten. Auch ergeben sich aus den ho. bekannten Quellen, welche für die bP als armenischen Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen sind, in Bezug auf deren objektiven Aussagekern keine relevante Abweichung. Aus der Aktenlage kann keine maßgebliche Änderung iS einer Verbesserung der medizinischen Situation bzw. Versorgungslage, worauf der ursprüngliche Bescheid zur subsidiären Schutzberechtigung bzw. der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung immerhin abstellt, im Vergleich mit dem angefochtenen Bescheid geschlossen werden. Als diesbezügliche Vergleichszeitpunkte müssen dahingehend die letztmalige bescheidmäßige Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 25.05.2016 und die bescheidmäßige Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung vom herangezogen werden. Aus Sicht des ho. Gerichts war die medizinische Behandlung für psychisch kranke Menschen im Herkunftsstaat der bP bereits zum Zeitpunkt des Verlängerungsbescheides vom 25.05.2016 (Anm.: aber auch schon zu jenem Zeitpunkt, als der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde) insoweit gegeben, als hieraus keine maßgebliche Änderung im Vergleich zum 29.01.2019 eingetreten ist. Aus Sicht des ho. Gerichts war die medizinische Behandlung für psychisch kranke Menschen im Herkunftsstaat der bP bereits zum Zeitpunkt des Verlängerungsbescheides vom 25.05.2016 Anmerkung, aber auch schon zu jenem Zeitpunkt, als der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde) insoweit gegeben, als hieraus keine maßgebliche Änderung im Vergleich zum 29.01.2019 eingetreten ist. Darüber hinausgehende Ausführungen zur medizinischen Situation bzw. zu einem der Erwachsenenvertretung vergleichbaren Rechtsinstitut in Armenien ergeben sich aus sowohl für die bP als armenischer Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglichen Quellen und ho., im RIS veröffentlichten Erkenntnissen (vgl. z. B. in Bezug auf die Existenz eines der Erwachsenenvertretung ähnlichen Rechtsinstituts das ho. Erk. vom 26.3.2015, L515 2016640-1/11E) zusammensetzen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen.Darüber hinausgehende Ausführungen zur medizinischen Situation bzw. zu einem der Erwachsenenvertretung vergleichbaren Rechtsinstitut in Armenien ergeben sich aus sowohl für die bP als armenischer Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglichen Quellen und ho., im RIS veröffentlichten Erkenntnissen vergleiche z. B. in Bezug auf die Existenz eines der Erwachsenenvertretung ähnlichen Rechtsinstituts das ho. Erk. vom 26.3.2015, L515 2016640-1/11E) zusammensetzen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen. Die Feststellungen zu den privaten Bindungen der bP ergeben sich aus der Aktenlage und den nicht widerlegten Angaben der bP. Aufgrund des psychischen Zustandes der bP, welcher eine stark herabgesetzte Verhandlungsfähigkeit indiziert und aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts auch ohne die persönliche Beiziehung der bP zur Verhandlung möglich war, unterblieb eine persönliche Befragung der bP. Eine zeugenschaftliche Befragung der Mutter als Zeugin unterblieb mangels eines relevanten Beweisthemas aufgrund der bereits in der Verhandlung genannten Begründung, zumal diese als Erwachsenenvertreterin zu den relevanten Beweisthemen befragt wurde, die Angaben zu den Bindungen zwischen der bP und ihrer Mutter als wahr unterstellt wurden und somit keines weiteren Beweises bedurften.
  17. Rechtliche Beurteilung II.3.
  18. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Behebung durch materielle Erledigungrömisch zwei.3.
  19. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Behebung durch materielle Erledigung II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.römisch zwei.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I – VII des angefochtenen BescheidesAbweisung der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch sieben des angefochtenen Bescheides II.

  1. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigtenrömisch zwei.
  2. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten II.4.
  3. § 8 AsylG 2005 normiert auszugsweise:römisch zwei.4.
  4. Paragraph 8, AsylG 2005 normiert auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. …“ II.4.2. § 9 AsylG 2005 lautet wie folgt:römisch zwei.4.2. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet wie folgt: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ II.4.3.1. § 21 StGB lautet:römisch zwei.4.3.1. Paragraph 21, StGB lautet: Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher § 21.
(1)Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.Paragraph 21,
(1)Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11,) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2)Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
(3)… II.4.3.
  1. § 269 StGB lautet:römisch zwei.4.3.
  2. Paragraph 269, StGB lautet: Widerstand gegen die Staatsgewalt § 269.
(1)Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Paragraph 269,
(1)Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (Paragraph 106,) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3)Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(3)Als Amtshandlung im Sinn der Absatz eins und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(4)Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
(4)Der Täter ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. II.4.
  1. Die bescheidmäßige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter entfaltet Rechtskraftwirkung. Dasselbe gilt für zeitlich darauf folgende "im Falle des weiteren Vor-liegens der Voraussetzungen" zu erlassende Bescheide über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/17/0155) und ist die Durch-brechung dieser Rechtskraft nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, wie etwa in den Fällen des § 9 AsylG möglich. Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein unter § 9 AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt.römisch zwei.4.
  2. Die bescheidmäßige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter entfaltet Rechtskraftwirkung. Dasselbe gilt für zeitlich darauf folgende "im Falle des weiteren Vor-liegens der Voraussetzungen" zu erlassende Bescheide über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/17/0155) und ist die Durch-brechung dieser Rechtskraft nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, wie etwa in den Fällen des Paragraph 9, AsylG möglich. Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein unter Paragraph 9, AsylG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt. Wiederholt wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall der bP mit Bescheid vom 23.10.2012 subsidiärer Schutz deswegen gewährt wurde, weil die bB davon ausging, dass eine Rückführung nach Armenien für die psychisch kranke bP eine Bedrohung ihres psychischen Wohlergehens darstellen würde. Im Zuge der zeitlich darauf folgenden Bescheide über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ging die bB vom weiteren Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Zuletzt wurde dies bescheidmäßig am 25.05.2016 durch die bB festgestellt. Unter Zugrundelegung der Länderrecherche haben sich die Behandlungs-möglichkeiten von psychischen Erkrankungen in Armenien im zu prüfenden Zeitraum nicht so wesentlich verändert, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die Heranziehung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG scheidet daher aus. Hinweise auf das Vorliegen der Z 2 und 3 leg. cit liegen ebenfalls nicht vor.Wiederholt wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall der bP mit Bescheid vom 23.10.2012 subsidiärer Schutz deswegen gewährt wurde, weil die bB davon ausging, dass eine Rückführung nach Armenien für die psychisch kranke bP eine Bedrohung ihres psychischen Wohlergehens darstellen würde. Im Zuge der zeitlich darauf folgenden Bescheide über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ging die bB vom weiteren Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Zuletzt wurde dies bescheidmäßig am 25.05.2016 durch die bB festgestellt. Unter Zugrundelegung der Länderrecherche haben sich die Behandlungs-möglichkeiten von psychischen Erkrankungen in Armenien im zu prüfenden Zeitraum nicht so wesentlich verändert, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die Heranziehung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG scheidet daher aus. Hinweise auf das Vorliegen der Ziffer 2 und 3 leg. cit liegen ebenfalls nicht vor. II.4.
  3. In Bezug auf das Vorliegen der Tatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Z1 und 3 leg. cit zweifelsfrei ausscheiden. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Tatbestände der Z 2 leg. cit vorliegen.römisch zwei.4.
  4. In Bezug auf das Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Z1 und 3 leg. cit zweifelsfrei ausscheiden. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Tatbestände der Ziffer 2, leg. cit vorliegen. II.4.5.
  5. § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG setzt nicht die rechtskräftige Verurteilung wegen der tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung einer Straftat voraus, sondern kann der Tatbestand der leg. cit. auch schon dann verwirklicht werden, indem ein zurechnungsunfähiger Mensch eine Straftat rechtswidrig und tatbestandsmäßig begeht (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/010109). Es kommt somit nicht auf die strafrechtliche Verurteilung, sondern auf die sich aus der Tat ergebende objektive und subjektive Gefährlichkeit an.römisch zwei.4.5.
  6. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG setzt nicht die rechtskräftige Verurteilung wegen der tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung einer Straftat voraus, sondern kann der Tatbestand der leg. cit. auch schon dann verwirklicht werden, indem ein zurechnungsunfähiger Mensch eine Straftat rechtswidrig und tatbestandsmäßig begeht (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/010109). Es kommt somit nicht auf die strafrechtliche Verurteilung, sondern auf die sich aus der Tat ergebende objektive und subjektive Gefährlichkeit an. II.4.5.
  7. Zur Schwere der Tat sei darauf hingewiesen, dass § 9 Abs. 2 AsylG idgF der Umsetzung der RL 2004/83/EU vom 29.4.2004 [nunmehr 2011/95/EU vom 13.12.2011] (Statusrichtlinie) dient und Art. 17 der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden kann, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a – c leg. cit genannten Handlungen vorliegen muss. Eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit eines Landes ist nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. VfGH 13.12.2011, U1907/10; vgl. auch die seitens der RV in der Beschwerdeverhandlung genannte Judikatur). Im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation kommen etwa Vermögensdelikte, welche mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedroht sind, jedenfalls nicht in Betracht (vgl. hier auch § 21 Abs. 3 StGB).römisch zwei.4.5.
  8. Zur Schwere der Tat sei darauf hingewiesen, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG idgF der Umsetzung der RL 2004/83/EU vom 29.4.2004 [nunmehr 2011/95/EU vom 13.12.2011] (Statusrichtlinie) dient und Artikel 17, der Statusrichtlinie nur dahingehend verstanden werden kann, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, – c leg. cit genannten Handlungen vorliegen muss. Eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit eines Landes ist nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen vergleiche VfGH 13.12.2011, U1907/10; vergleiche auch die seitens der Regierungsvorlage in der Beschwerdeverhandlung genannte Judikatur). Im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation kommen etwa Vermögensdelikte, welche mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedroht sind, jedenfalls nicht in Betracht vergleiche hier auch Paragraph 21, Absatz 3, StGB). II.4.5.
  9. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremden-rechtlichen Bestimmungen zu Grunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststelllungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Bei Straftaten ist auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Tat und der Umstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik zu ziehen (VwGH 22.10.
  10. Ra 2020/20/02274).römisch zwei.4.5.
  11. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremden-rechtlichen Bestimmungen zu Grunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststelllungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Bei Straftaten ist auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Tat und der Umstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik zu ziehen (VwGH 22.10.
  12. Ra 2020/20/02274). II.4.5.5.
  13. Soweit die bP den Tatbestand des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1
  14. Fall StGB verwirklichte, ist festzuhalten dass es sich hierbei um einen Tatbestand aus dem Verbrechensbereich handelt, welcher –selbst bei Begehung ohne Waffe- mit einer Strafdrohung von 6 Monaten bis 5 Jahren bedroht ist und liegt der Strafrahmen im vergleichbaren Bereich des § 28 Abs. 1 und 2 SMG, welcher die Tatbestandsschwelle des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erreicht (VfGH 13.12.2011, U1907/10; VwGH 1.12.2022, Ra 2022/19/0200) und geht das ho. Gericht davon aus, dass auch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 269 StGB in der hier vorliegenden objektiven und subjektiven Form (die bP geht, nachdem sie gegen ihre Mutter handreiflich wurde, gegen Polizeibeamte mit einem Messer [somit mit einer Waffe iSd StGB] und der Drohung mit dem Tod vor, konnte nur durch den Einsatz einer mit Lebensgefährdung verbundener Waffe iSd Waffengebrauchsgesetzes dazu bewogen werden diese fallen zu lassen, setzte jedoch ihren Angriff gegen die Staatsorgane fort und konnte ihr Widerstand nur durch den Einsatz einer weiteren Waffe, nämlich eines Pfeffersprays endgültig überwunden werden, indem die physische Angriffsfähigkeit der bP durch den Einsatz von Waffen beseitigt werden musste und stellt ein derartiger Angriff nicht bloß einen Angriff einerseits auf die Willensfreiheit und andererseits auf die körperliche Integrität der einschreitenden Beamten [welche durch § 84 Abs. 2
  15. Fall StGB besonders geschützt ist], sondern auch einen solchen gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit an sich dar) und der von der bP an den Tage gelegten kriminellen Energie (auch wenn ihr diese subjektiv nicht vorgeworfen werden kann, ist sie ihr objektiv zuzurechnen), in deren Einfluss die bP sichtlich völlig außer Rand und Band geriet, der von ihr ausgehenden Gefahr für die Beteiligten und die zu treffende negative Zukunfts-prognose (siehe die nachfolgenden Ausführungen) der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG in der Form der Gefährlichkeit der bP für die Allgemeinheit des Landes als verwirklicht angesehen werden kann. Dass es beim Versuch blieb, spielt nur eine untergeordnete Rolle, zumal dies lediglich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der Widerstand der bP durch den Einsatz von Dienstwaffen der Beamten in der bereits beschriebenen Form überwunden werden konnte.römisch zwei.4.5.5.
  16. Soweit die bP den Tatbestand des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 269, Absatz eins,
  17. Fall StGB verwirklichte, ist festzuhalten dass es sich hierbei um einen Tatbestand aus dem Verbrechensbereich handelt, welcher –selbst bei Begehung ohne Waffe- mit einer Strafdrohung von 6 Monaten bis 5 Jahren bedroht ist und liegt der Strafrahmen im vergleichbaren Bereich des Paragraph 28, Absatz eins und 2 SMG, welcher die Tatbestandsschwelle des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erreicht (VfGH 13.12.2011, U1907/10; VwGH 1.12.2022, Ra 2022/19/0200) und geht das ho. Gericht davon aus, dass auch die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 269, StGB in der hier vorliegenden objektiven und subjektiven Form (die bP geht, nachdem sie gegen ihre Mutter handreiflich wurde, gegen Polizeibeamte mit einem Messer [somit mit einer Waffe iSd StGB] und der Drohung mit dem Tod vor, konnte nur durch den Einsatz einer mit Lebensgefährdung verbundener Waffe iSd Waffengebrauchsgesetzes dazu bewogen werden diese fallen zu lassen, setzte jedoch ihren Angriff gegen die Staatsorgane fort und konnte ihr Widerstand nur durch den Einsatz einer weiteren Waffe, nämlich eines Pfeffersprays endgültig überwunden werden, indem die physische Angriffsfähigkeit der bP durch den Einsatz von Waffen beseitigt werden musste und stellt ein derartiger Angriff nicht bloß einen Angriff einerseits auf die Willensfreiheit und andererseits auf die körperliche Integrität der einschreitenden Beamten [welche durch Paragraph 84, Absatz 2,
  18. Fall StGB besonders geschützt ist], sondern auch einen solchen gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit an sich dar) und der von der bP an den Tage gelegten kriminellen Energie (auch wenn ihr diese subjektiv nicht vorgeworfen werden kann, ist sie ihr objektiv zuzurechnen), in deren Einfluss die bP sichtlich völlig außer Rand und Band geriet, der von ihr ausgehenden Gefahr für die Beteiligten und die zu treffende negative Zukunfts-prognose (siehe die nachfolgenden Ausführungen) der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in der Form der Gefährlichkeit der bP für die Allgemeinheit des Landes als verwirklicht angesehen werden kann. Dass es beim Versuch blieb, spielt nur eine untergeordnete Rolle, zumal dies lediglich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der Widerstand der bP durch den Einsatz von Dienstwaffen der Beamten in der bereits beschriebenen Form überwunden werden konnte. In Übereinstimmung mit der bP ist davon auszugehen, dass die mit dem Vorfall vom 9.6.2017 zusammenhängende Nötigungs- bzw. Bedrohungshandlunge den objektiven Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB erfüllt, welcher voraussetzt, dass die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen (vgl. RIS-Justiz RS0092967). Eine Drohung mit dem Tode ist eine solche, bei welcher der Täter im Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte und der Bedrohte den Umständen nach objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die Drohung auch wahrzunehmen (vgl. RIS-Justiz RS0092878). Damit ist für die Erfüllung des objektiven Tatbildes nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB essentiell, dass der Bedrohte durch die Tatbehandlung den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen. Davon ausgehend hegt der Verwaltungsgerichtshof im von der bB genannten Erkenntnis keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß bildet auch der Abschluss eines (Straf)verfahrens, in dem die Handlungen als nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit. In Übereinstimmung mit der bP ist davon auszugehen, dass die mit dem Vorfall vom 9.6.2017 zusammenhängende Nötigungs- bzw. Bedrohungshandlunge den objektiven Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB erfüllt, welcher voraussetzt, dass die Drohung über die Eignung zur Erregung irgendwelcher begründeter Besorgnisse hinaus dem Bedrohten den Eindruck zu vermitteln vermag, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen vergleiche RIS-Justiz RS0092967). Eine Drohung mit dem Tode ist eine solche, bei welcher der Täter im Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte und der Bedrohte den Umständen nach objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die Drohung auch wahrzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0092878). Damit ist für die Erfüllung des objektiven Tatbildes nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB essentiell, dass der Bedrohte durch die Tatbehandlung den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die angedrohte Todesfolge gegebenenfalls auch wirklich herbeizuführen. Davon ausgehend hegt der Verwaltungsgerichtshof im von der bB genannten Erkenntnis keine Zweifel, dass es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod erfüllen, um solche handeln kann, die den Schluss zulassen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgehen könnte. Demgemäß bildet auch der Abschluss eines (Straf)verfahrens, in dem die Handlungen als nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB tatbildmäßig beurteilt wurden, einen gewichtigen Hinweis für das Bestehen einer solchen Gefährlichkeit. Soweit die bP den Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1
  19. Fall erfüllte, wurden auch die entsprechenden Nötiungs- und Drohungshandlungen gesetzt, und konnten die betroffenen Beamten (und wohl auch die Mutter der bP) davon ausgehen, dass die bP auch gewillt –und wenn sie daran nicht (im gegenständigen Fall mit Waffengewalt) gehindert wird- auch befähigt ist, die Drohung in die Tat umzusetzen, zumal sie ua. mit einem Messer auf die einschreitenden Beamten in Gegenwart der Mutter der bP losging. Soweit die bP den Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 269, Absatz eins,
  20. Fall erfüllte, wurden auch die entsprechenden Nötiungs- und Drohungshandlungen gesetzt, und konnten die betroffenen Beamten (und wohl auch die Mutter der bP) davon ausgehen, dass die bP auch gewillt –und wenn sie daran nicht (im gegenständigen Fall mit Waffengewalt) gehindert wird- auch befähigt ist, die Drohung in die Tat umzusetzen, zumal sie ua. mit einem Messer auf die einschreitenden Beamten in Gegenwart der Mutter der bP losging. Da im gegenständlichen Fall entsprechend der strafgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf den bereits beschriebenen Vorfall vom 29.3.2017 im Krankenhaus grundsätzlich nicht von einer (schweren) Nötigung, sondern einer bloßen Drohung auszugehen ist und- wie bereits dargelegt- keine Todesdrohung festgestellt werden konnte, scheidet ein entsprechendes tatbestandsmäßiges Handeln aus und liegt (bloßes) tatbestandsmäßiges Handeln im Rahmen des § 107 Abs. 1 StGB vor, welches die tatbestandsmäßige Erheblichkeitsschwelle des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG nicht erreicht. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bB und das ho. Gericht nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden ist (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0299), dem angefochtenen Bescheid sind jedoch keine von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichende Feststellungen zu entnehmen und erschließt sich für das ho. Gericht auch kein Anlass von diesen abzuweichen. Da im gegenständlichen Fall entsprechend der strafgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf den bereits beschriebenen Vorfall vom 29.3.2017 im Krankenhaus grundsätzlich nicht von einer (schweren) Nötigung, sondern einer bloßen Drohung auszugehen ist und- wie bereits dargelegt- keine Todesdrohung festgestellt werden konnte, scheidet ein entsprechendes tatbestandsmäßiges Handeln aus und liegt (bloßes) tatbestandsmäßiges Handeln im Rahmen des Paragraph 107, Absatz eins, StGB vor, welches die tatbestandsmäßige Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nicht erreicht. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bB und das ho. Gericht nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden ist vergleiche VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0299), dem angefochtenen Bescheid sind jedoch keine von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichende Feststellungen zu entnehmen und erschließt sich für das ho. Gericht auch kein Anlass von diesen abzuweichen. Trotz des im Vorabsatz genannten Umstandes liegt es dem ho. Gericht fern, die Tat der bB zu bagatellisieren und weist es darauf hin, dass auch dem Tatbestand des § 107 Abs. 1 StGB ein erheblicher Tatunwert innewohnt.II.4.5.5.
  21. Abschließend ist festzuhalten, dass der von der bP begangene Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. § 269 Abs. 1
  22. Fall in der hier vorliegenden Qualifikation sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die von der Judikatur geforderte Schwere und Gefährlichkeit der Straftat gem. § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG iSd Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit erreicht.Trotz des im Vorabsatz genannten Umstandes liegt es dem ho. Gericht fern, die Tat der bB zu bagatellisieren und weist es darauf hin, dass auch dem Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, StGB ein erheblicher Tatunwert innewohnt., römisch zwei.4.5.5.
  23. Abschließend ist festzuhalten, dass der von der bP begangene Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 269, Absatz eins,
  24. Fall in der hier vorliegenden Qualifikation sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die von der Judikatur geforderte Schwere und Gefährlichkeit der Straftat gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG iSd Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit erreicht. II.4.5.
  25. Wenn die Vertretung der bP vorbringt, beim Vorfall, welcher zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt hätte, handle es sich um einen Einzelfall, welcher lediglich darauf zurückzuführen ist, dass die bP ihre Medikamente nicht einnahm, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der dargestellten Chronologie zeigt sich, dass auch schon vorher relevante Vorfälle stattfanden, welche sich sichtlich in ihrer Schwere und Intensität im Laufe der Zeit sukzessive steigerten und letztlich in jenem, welcher zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führte, gipfelte und war dies auch nicht der letzte relevante Vorfall. Die bP wurde auch wiederholt im Maßnahmenvollzug auffällig und zeigte sich, dass sich diese in der versuchten unterbrochenen Unterbringung erheblich steigerten (die bP versuchte beispielsweise, ihre Medikamente nicht einzunehmen, setzte sich über Regeln hinweg, nahm Handlungen vor, ohne ihre Konsequenzen zu bedenken, vermutete gefährliche Gegenstände in der Tasche einer Passantin, sah Tiere in ihrer Wasserkanne und ging tätlich gegen einen Betreuer vor; letztlich musste die versuchte Unterbrechung der Unterbringung aufgrund des Verhaltens der bP abgebrochen werden). Letztlich wurde sie sichtlich am 16.6.2022 gegen einen Mitinsassen in mutmaßlicher Vergeltung (und nicht etwa mutmaßlicher Verteidigung) tätig. Die genannten Vorfälle zeigten ein Potential der Handlungen der bP, welche außerhalb des Maßnahmenvollzuges jederzeit in erheblich schweren Angriffen gegen die körperliche Integrität Dritter enden können. Auch kann jede bzw. jeder, welcher sich zu einem solchen Zeitpunkt zufällig in räumlicher Nähe der bP befindet, von dessen Attacken betroffen sein.römisch zwei.4.5.
  26. Wenn die Vertretung der bP vorbringt, beim Vorfall, welcher zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt hätte, handle es sich um einen Einzelfall, welcher lediglich darauf zurückzuführe

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