← Österreich

{'item': 'L530 2167170-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§§ 4§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlL530 2167170-1 Spruch, L530 2167170-1/60E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 22. APRIL 2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am

  1. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner am
  2. April 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes geltend: „2004 wurden meine Eltern auf der Elfenbeinküste getötet und mich wollten sie auch umbringen. Ein Mann hat mich dann in Ghana bei sich aufgenommen. Dieser Mann wurde dann von einem Familienmitglied auch getötet und da ich in seinem Haus wohnte wollten sie mich auch umbringen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Am
  3. November 2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs einvernommen. Am
  4. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde einvernommen, wobei er folgende Angaben machte: „LA: Was waren die Gründe für die Ausreise aus Ihrem Heimatland Ghana? VP: 2004 sind meine Eltern in der Cöte d'lvoire ermordet worden. Der Mann hat mich dann 2015 nach Ghana zurückgebracht. Nein, es war
  5. Er hat mich wie einen Sohn aufgenommen. Er hatte dann ein Problem mit einem Familienmitglied. Sie haben über Land gestritten. Dieses Familienmitglied hat den Mann dann ermordet. Weil mich der Mann wie einen Sohn aufgenommen hat, wollten sie mich auch umbringen. Deshalb habe ich Ghana verlassen. LA: Konnten Sie all Ihre Fluchtgründe vorbringen? VP: Ja, ich habe keine anderen Gründe. Ich musste weg, um mein Leben zu retten.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  6. Juli 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt. Weiters wurde

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen und „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III).

Es wurde ausgesprochen, dass „

§ 55

Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz „

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F“ die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. Weiters wurde

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde ausgesprochen, dass „

Paragraph 55, Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz „

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

  1. August 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
  2. Feststellungen A) 1.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig, gesund, volljährig, Staatsangehöriger von Ghana, gehört der Volksgruppe der Abro an und er bekennt sich zum christlichen Glauben. Feststellungen zu seiner Identität — vor allem zu seinem Namen — können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in XXXX . Weitere Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Ghana und seinen familiären Verhältnissen dort konnten nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer war in Ghana als Mechaniker erwerbstätig.Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in römisch 40 . Weitere Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Ghana und seinen familiären Verhältnissen dort konnten nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer war in Ghana als Mechaniker erwerbstätig. Ab
  4. April 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Er ist in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen oder sonstigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat bislang keine Deutschprüfung absolviert. Er begründete im Juni 2015 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen B.H. B.H. brachte zwei Kinder aus früheren Beziehungen in die Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein, die im Jahr 2005 geborene L.H. und den 2013 geborenen E.H. Am
  5. Juni 2017 meldete der Beschwerdeführer seinen Nebenwohnsitz am Hauptwohnsitz seiner ehemaligen Lebensgefährtin an, die in der Wohnung ihrer Mutter lebte. Am
  6. April 2018 meldete er dort ebenfalls seinen Hauptwohnsitz an und bis
  7. Dezember 2018 lebten sie zusammen im selben Haushalt bei der inzwischen verstorbenen Mutter seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Am
  8. März 2018 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Lebensgefährtin B.H. geboren, für den die gemeinsame Obsorge beider Elternteile vereinbart wurde. Von
  9. Mai 2019 bis
  10. März 2020 lebte der Beschwerdeführer in einer anderen Unterkunft als seine Lebensgefährtin und die Kinder, jedoch in derselben Straße in XXXX . Ab
  11. März 2020 meldete B.H. ihren Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers an, wobei er lediglich bis
  12. Februar 2021 seinen Hauptwohnsitz dort behielt, während B.H. bis
  13. September 2021 dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet blieb.Am
  14. Juni 2017 meldete der Beschwerdeführer seinen Nebenwohnsitz am Hauptwohnsitz seiner ehemaligen Lebensgefährtin an, die in der Wohnung ihrer Mutter lebte. Am
  15. April 2018 meldete er dort ebenfalls seinen Hauptwohnsitz an und bis
  16. Dezember 2018 lebten sie zusammen im selben Haushalt bei der inzwischen verstorbenen Mutter seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Am
  17. März 2018 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Lebensgefährtin B.H. geboren, für den die gemeinsame Obsorge beider Elternteile vereinbart wurde. Von
  18. Mai 2019 bis
  19. März 2020 lebte der Beschwerdeführer in einer anderen Unterkunft als seine Lebensgefährtin und die Kinder, jedoch in derselben Straße in römisch 40 . Ab
  20. März 2020 meldete B.H. ihren Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers an, wobei er lediglich bis
  21. Februar 2021 seinen Hauptwohnsitz dort behielt, während B.H. bis
  22. September 2021 dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet blieb. Spätestens seit
  23. Februar 2021 leben der Beschwerdeführer und B.H. mit den Kindern nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen Hauptwohnsitz in Österreich, sondern hat lediglich seit
  24. August 2021 einen Nebenwohnsitz im
  25. Wiener Gemeindebezirk angemeldet. E.H. verzog im Juni 2021 zu dessen Vater nach XXXX . B.H. verzog im September 2021 in eine Wohnung in XXXX , die ihr von einem Verein für Menschen mit drohender Wohnungslosigkeit zur Verfügung gestellt wurde. Seit
  26. Februar 2022 lebt B.H. zusammen mit L.H. und dem Sohn des Beschwerdeführers J.H. in einer anderen Wohnung desselben Vereins in XXXX . B.H. hat inzwischen eine weitere Tochter, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob es sich dabei auch um die Tochter des Beschwerdeführers handelt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob die Lebensgemeinschaft bzw. die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.H. nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer trägt nicht maßgeblich zum Lebensunterhalt seines Sohnes bei und es konnte nicht festgestellt werden, ob und wie oft persönliche Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sowie den Kindern der B.H. stattfinden.Spätestens seit
  27. Februar 2021 leben der Beschwerdeführer und B.H. mit den Kindern nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen Hauptwohnsitz in Österreich, sondern hat lediglich seit
  28. August 2021 einen Nebenwohnsitz im
  29. Wiener Gemeindebezirk angemeldet. E.H. verzog im Juni 2021 zu dessen Vater nach römisch 40 . B.H. verzog im September 2021 in eine Wohnung in römisch 40 , die ihr von einem Verein für Menschen mit drohender Wohnungslosigkeit zur Verfügung gestellt wurde. Seit
  30. Februar 2022 lebt B.H. zusammen mit L.H. und dem Sohn des Beschwerdeführers J.H. in einer anderen Wohnung desselben Vereins in römisch 40 . B.H. hat inzwischen eine weitere Tochter, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob es sich dabei auch um die Tochter des Beschwerdeführers handelt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob die Lebensgemeinschaft bzw. die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.H. nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer trägt nicht maßgeblich zum Lebensunterhalt seines Sohnes bei und es konnte nicht festgestellt werden, ob und wie oft persönliche Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sowie den Kindern der B.H. stattfinden. Im September 2021, als B.H. die neue Wohnung in XXXX übergeben wurde, war klar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bedingungen für die Wohnungsvergabe nicht in eine Wohnung dieses Vereins – in XXXX und in XXXX – wird ziehen können, wobei B.H. die neue Wohnung in XXXX am
  31. Dezember 2021 übergeben worden war.Im September 2021, als B.H. die neue Wohnung in römisch 40 übergeben wurde, war klar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bedingungen für die Wohnungsvergabe nicht in eine Wohnung dieses Vereins – in römisch 40 und in römisch 40 – wird ziehen können, wobei B.H. die neue Wohnung in römisch 40 am
  32. Dezember 2021 übergeben worden war. Die Grundversorgungsleistungen wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer mit
  33. Februar 2021 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält. Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ghana von den Verwandten seines Ziehvaters verfolgt oder bedroht und auch sonst keiner Gefährdung durch Dritte ausgesetzt ist. Ausgehend davon wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Ghana nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Er wird im Fall seiner Rückkehr nach Ghana also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. A) 1.
  34. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana: Zur Lage in Ghana werden folgende Feststellungen getroffen: „Politische Lage Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vgl. GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020). Ghana ist eine Präsidialdemokratie (AA 24.2.2020a; vergleiche GIZ 5.2020a). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine absolute Mehrheit im Parlament (AA 24.2.2020). Ghana blickt seit 1992 auf eine Reihe demokratischen Standards entsprechenden Wahlen zurück. Zum letzten Machtwechsel kam es nach den Wahlen am 07.12.2016, bei denen sich die damalige oppositionelle New Patriotic Party (NPP) deutlich gegen die damalige Regierungspartei National Democratic Congress (NDC) durchsetzen konnte. Seither verfügt die NPP über 171 der 275 Parlamentssitze, der NDC über 104 (AA 29.2.2020). Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Andere Parteien sind im Parlament nicht vertreten. Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Dezember 2020 geplant (AA 24.2.2020a). Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo hat mit seiner Ankündigung, Ghana wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen und mittelfristig von Entwicklungszusammenarbeit unabhängig zu machen („Ghana Beyond Aid“) hohe Erwartungen geweckt, einige Wahlversprechen, wie z.B die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze, sind jedoch unerfüllt (AA 29.2.2020). Die Schwerpunkte des Leitmotives “Ghana Beyond Aid” liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Trotz makroökonomischer Erfolge und überdurchschnittlichem Wirtschaftswachstum bleiben große Herausforderungen wie eine hohe Staatsverschuldung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Bekämpfung von Korruption und eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit bestehen (AA 24.2.2020a). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen. Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 5.2020a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein „House of Chiefs“ und „District Assemblies“. Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 5.2020a). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana – Innenpolitik, h ttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/ 203398, Zugriff 15.6.2020 -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 Sicherheitslage Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020). Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vergleiche EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (15.6.2020): https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020 -EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (15.6.2020): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 15.6.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen ( USDOS 11.3.2020).Die Justiz ist unabhängig (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder Vorwürfe politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem gegen das Oberste Gericht, erhoben werden. Immer wieder werden Fälle von Korruption in der Justiz bekannt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Mai 2018 suspendierte Präsident Akufo-Addo vier Richter des Obersten Gerichtshofs aufgrund von Bestechungsvorwürfen, die auf das Jahr 2015 zurückgehen ( USDOS 11.3.2020). Problematisch bleiben politische Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, die lange Verfahrensdauer von Gerichtsprozessen, sowie eine in Strafsachen häufig sehr lange Untersuchungshaft ohne formelle Erhebung einer Anklage. Dazu ist die Justiz korruptionsanfällig. Auch der Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht ausreichend gewährleistet (AA 29.2.2020). Berichten zufolge akzeptierten Justizbeamte Bestechungsgelder, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Aufzeichnungen zu "verlieren" oder günstige Entscheidungen für den Zahler zu treffen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung unternahm einige Schritte, um gegen Korruption und Missbrauch durch Beamte vorzugehen, sei es in den Sicherheitskräften oder anderswo in der Regierung. Dazu gehörte die Verabschiedung und Unterzeichnung des Gesetzes über das Recht auf Information im Mai 2019, das die Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung verbessern soll. Die Straflosigkeit blieb jedoch ein Problem (USDOS 11.3.2020). In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem britischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts und Regional Tribunals (GIZ 5.2020a). Die Regierung unter Präsident Akufo-Addo bekennt sich mit Nachdruck zu rechtsstaatlichen Strukturen, wobei Anspruch und Wirklichkeit noch recht weit auseinander liegen. Eine Rechtsbeschwerdeabteilung im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasst sich mit Beschwerden aus der Öffentlichkeit, wie ungerechte Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Verhaftung oder Inhaftierung, fehlende Prozesslisten, verspätete Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung respektiert im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (24.2.2020a): Ghana - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398,Zugriff 15.6.2020 -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt 2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/ document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 29.2.2020). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 29.2.2020). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatssicherheit sind und untersteht direkt dem Ministerium für nationale Sicherheit. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Hingegen berichtet das Auswärtige Amt, dass, es bisweilen, mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte kommt. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 29.2.2020). Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar. Es kommt zu Verzögerungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Verdächtigen, zu Berichten über die Zusammenarbeit der Polizei mit Kriminellen und zu einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung der Inkompetenz der Polizei. Die Polizei reagiert oft nicht auf Berichte über Missbräuche und handelt in vielen Fällen nicht, es sei denn, die Beschwerdeführer bezahlten die Fahrt- und andere Betriebskosten der Polizei (USDOS 11.3.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/ document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020). Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020). Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten. Bis September 2019 hatte die CHRAJ keine Berichte über Polizeiübergriffe auf Häftlinge erhalten (USDOS 11.3.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html https://www.ecoi.net/en/ document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und an korrupten Praktiken beteiligte Beamte bleiben ungestraft. Korruption ist

Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet.

der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption in Ghana ein Problem (USDOS 11.3.2020). Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 41 Punkten Platz 80 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verschlechterte sich das Land im Vergleich zum Vorjahr um zwei Ränge (TI 2019; vgl. GIZ 6.2020a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) tendenziell ändern (GIZ 6.2020b). Die Menschenrechtskommission CHRAJ, die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kooperiert mit zivilgesellschaftlichen Organisationen innerhalb der Ghana Anti-Corruption Alliance (GACC), der es gelungen ist, in breiten Bevölkerungskreisen ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Korruption zu schaffen (GIZ 5.2020a).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und an korrupten Praktiken beteiligte Beamte bleiben ungestraft. Korruption ist

Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet.

der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption in Ghana ein Problem (USDOS 11.3.2020). Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 41 Punkten Platz 80 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verschlechterte sich das Land im Vergleich zum Vorjahr um zwei Ränge (TI 2019; vergleiche GIZ 6.2020a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) tendenziell ändern (GIZ 6.2020b). Die Menschenrechtskommission CHRAJ, die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kooperiert mit zivilgesellschaftlichen Organisationen innerhalb der Ghana Anti-Corruption Alliance (GACC), der es gelungen ist, in breiten Bevölkerungskreisen ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Korruption zu schaffen (GIZ 5.2020a). Im Februar 2018 wurde der als Kämpfer gegen Korruption überparteilich respektierte Martin Amidu zum Special Prosecutor against Corruption ernannt. Das Amt des Special Prosecutor wurde mittels entsprechenden Gesetzes Anfang 2018 neu geschaffen. Aufgabe dieser Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Mitarbeitern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Special Prosecutor der Generalstaatsanwaltschaft nachgeordnet. Er genießt jedoch weitgehende Unabhängigkeit. Im Jänner 2019 wurde ein investigativer Journalist nach Aufdeckung eines Korruptionsskandals im ghanaischen Fußball auf der Straße von unbekannten Tätern erschossen. Zuvor kam es zu Aufrufen zur Gewalt gegen ihn durch einen Abgeordneten der Regierungspartei (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Polizei befragte den Parlamentarier, und aus Berichten ging hervor, dass die Behörden mehrere Personen festnahmen und diesen anschließend Kaution gewährten. Die Untersuchung wurde zum Jahresende fortgesetzt (USDOS 11.3.2020).Im Februar 2018 wurde der als Kämpfer gegen Korruption überparteilich respektierte Martin Amidu zum Special Prosecutor against Corruption ernannt. Das Amt des Special Prosecutor wurde mittels entsprechenden Gesetzes Anfang 2018 neu geschaffen. Aufgabe dieser Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Mitarbeitern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Special Prosecutor der Generalstaatsanwaltschaft nachgeordnet. Er genießt jedoch weitgehende Unabhängigkeit. Im Jänner 2019 wurde ein investigativer Journalist nach Aufdeckung eines Korruptionsskandals im ghanaischen Fußball auf der Straße von unbekannten Tätern erschossen. Zuvor kam es zu Aufrufen zur Gewalt gegen ihn durch einen Abgeordneten der Regierungspartei (AI 8.4.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Die Polizei befragte den Parlamentarier, und aus Berichten ging hervor, dass die Behörden mehrere Personen festnahmen und diesen anschließend Kaution gewährten. Die Untersuchung wurde zum Jahresende fortgesetzt (USDOS 11.3.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 -TI – Transparency International

(2019): Ghana – Corruption Perception Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/gha, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana,https://www.ecoi.net/en/document/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut (AA 29.2.2020). Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Dies gilt nicht für die Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 29.2.2020). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 29.2.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 4.2020a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt (GIZ 5.2020a). Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen (GIZ 5.2020a); Online-Nachrichtenportale arbeiten ohne staatliche Einschränkungen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 29.2.2020). Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vgl. GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a).Im internationalen Vergleich hinsichtlich der Pressefreiheit schneidet Ghana noch immer relativ gut ab. Im neuesten Bericht von ’Reporter ohne Grenzen‘ liegt Ghana auf Platz 30 von 180 bewerteten Ländern, hat gegenüber dem Vorjahr 2019 dabei seine Position um drei Plätze verschlechtert (RDF 2020; vergleiche GIZ 5.2020a). Allerdings verhängte die Regulierungsbehörde National Communication Authority (NCA) Ende September 2017 weitreichende Sanktionen gegen 131 Radiostationen, denen vorgeworfen wurde, einschlägige Mediengesetze verletzt zu haben. Des Weiteren gehört Ghana zum Kreis der Länder, in denen der Media Ownership Monitor die Besitzverhältnisse und deren Auswirkungen auf die Medienvielfalt und Meinungsfreiheit untersucht. Dabei zeigen sich starke Konzentrationstendenzen und eine strategische Nähe politischer Schwergewichte zum Geschäftsbereich der Medien, die auf diesem Weg versuchen, ihre jeweilige politische Agenda medial zu verbreiten. Nach einem rund zwanzigjährigen Tauziehen um die Verabschiedung eines Gesetztes zur Informationsfreiheit unterzeichnete im Mai 2019 Präsident Akufo-Addo das RTI-Gesetz "Right To Information". Das Gesetz trat zum Jahresbeginn 2020 in Kraft (GIZ 5.2020a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 29.2.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2CBBericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.6.2020 -RSF - Reporter ohne Grenzen
(2020): Ghana, Rangliste der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana/, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 15.6.2020 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund von Überbelegung (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; AI 8.4.2020) für alle Inhaftierten hart und aufgrund von körperlichem Missbrauch manchmal lebensbedrohlich, und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 8.4.2020). Obwohl die Regierung die Zahl der Personen in Untersuchungshaft weiter verringert hat, stellt die Überfüllung der Gefängnisse weiterhin ein ernstes Problem dar, wobei bestimmte Gefängnisse etwa zwei- bis viermal mehr Insassen beherbergen als vorgesehen (USDOS 11.3.2020).Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund von Überbelegung (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; AI 8.4.2020) für alle Inhaftierten hart und aufgrund von körperlichem Missbrauch manchmal lebensbedrohlich, und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 8.4.2020). Obwohl die Regierung die Zahl der Personen in Untersuchungshaft weiter verringert hat, stellt die Überfüllung der Gefängnisse weiterhin ein ernstes Problem dar, wobei bestimmte Gefängnisse etwa zwei- bis viermal mehr Insassen beherbergen als vorgesehen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.2.2020). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.2.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Todesstrafe Ghana ist nicht Vertragspartei des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020). Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993 vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020). Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vergleiche AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993 vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vergleiche AI 8.4.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 Religionsfreiheit Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Mindestens 70% bekennen sich zum Christentum, annähernd 20% zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (GIZ 6.2020c). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 29.2.2020). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, u. a. Vize-Präsident. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 29.2.2020). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 6.2020c). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (USDOS 10.6.2020).Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten, u. a. Vize-Präsident. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 29.2.2020). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 6.2020c). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (USDOS 10.6.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/en/document/2031352.html, Zugriff 15.6.2020 Ethnische Minderheiten Ghana ist ein Vielvölkerstaat, in dem zahlreiche ethnische Gruppen leben. Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 29.2.2020). Ghana ist ein multiethnisches viel sprachliches (ca. 70 Sprachen) Land, in dem die Akan-Völker (47,5%) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6%) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9%) zusammen etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50% dominieren. Die Ga-Adangme (7,4%) leben im Großraum Accra und im Südosten (GIZ 6.2020c; vgl. CIA 20.5.2020) (GIZ 6.2020c).Ghana ist ein multiethnisches viel sprachliches (ca. 70 Sprachen) Land, in dem die Akan-Völker (47,5%) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6%) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9%) zusammen etwa drei Viertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50% dominieren. Die Ga-Adangme (7,4%) leben im Großraum Accra und im Südosten (GIZ 6.2020c; vergleiche CIA 20.5.2020) (GIZ 6.2020c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Partei-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 29.2.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -CIA - Central Intelligence Agency (20.5.2020): The World Fact Book - Ghana, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff 15.6.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen, Kinder Frauen sind in der Gesellschaft faktisch benachteiligt. Das gilt sowohl bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (ca. 60% laut Angaben der CHRAJ) als auch beim Schutz gegen häusliche Gewalt. Auf dem Land gilt überdies vielfach traditionelles Recht der Chiefs, das Frauen signifikant benachteiligt, insbesondere beim Personenstandsrecht (Ehe, Polygamie, Erbschaft) (GIZ 6.2020c). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen beträgt ca. 71,4%, wogegen sie bei Männern bei ca. 82% liegt (AA 29.2.2020). Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung bei der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 11.3.2020). Weiters sind Frauen nach wie vor im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert und von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020, GIZ 6.2020c). Keine Gesetze beschränkt die Teilnahme von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess. Frauen haben jedoch weniger Führungspositionen inne als Männer, und weibliche politische Persönlichkeiten bleiben Sexismus, Belästigung und Androhung von Gewalt ausgesetzt. Kulturelle und traditionelle Faktoren schränken die Teilnahme von Frauen am politischen Leben ein. Forschungsorganisationen stellten fest, dass die Angst vor Beleidigungen, Fragen zur körperlichen Sicherheit und insgesamt negative gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Politikerinnen Frauen am Eintritt in die Politik hindern (USDOS 11.3.2020). Dennoch hat sich im Rahmen der IV. Republik
(1993)die sozioökonomische Stellung der Frauen verbessert und ihre Zahl in staatlichen und politischen Führungspositionen ist gestiegen (GIZ 6.2020c). Frauen sind in der Gesellschaft faktisch benachteiligt. Das gilt sowohl bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (ca. 60% laut Angaben der CHRAJ) als auch beim Schutz gegen häusliche Gewalt. Auf dem Land gilt überdies vielfach traditionelles Recht der Chiefs, das Frauen signifikant benachteiligt, insbesondere beim Personenstandsrecht (Ehe, Polygamie, Erbschaft) (GIZ 6.2020c). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen beträgt ca. 71,4%, wogegen sie bei Männern bei ca. 82% liegt (AA 29.2.2020). Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung bei der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 11.3.2020). Weiters sind Frauen nach wie vor im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert und von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (AI 8.4.2020; vergleiche AA 29.2.2020, GIZ 6.2020c). Keine Gesetze beschränkt die Teilnahme von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess. Frauen haben jedoch weniger Führungspositionen inne als Männer, und weibliche politische Persönlichkeiten bleiben Sexismus, Belästigung und Androhung von Gewalt ausgesetzt. Kulturelle und traditionelle Faktoren schränken die Teilnahme von Frauen am politischen Leben ein. Forschungsorganisationen stellten fest, dass die Angst vor Beleidigungen, Fragen zur körperlichen Sicherheit und insgesamt negative gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Politikerinnen Frauen am Eintritt in die Politik hindern (USDOS 11.3.2020). Dennoch hat sich im Rahmen der römisch vier. Republik
(1993)die sozioökonomische Stellung der Frauen verbessert und ihre Zahl in staatlichen und politischen Führungspositionen ist gestiegen (GIZ 6.2020c). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vgl. AA 29.2.2020, USDOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vergleiche AA 29.2.2020, USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung in der Ehe wird nicht strafrechtlich geahndet. Weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangs- und Frühverheiratungen finden insbesondere in unterentwickelten und ländlich geprägten Landesteilen statt (GIZ 6.2020c). 2017 waren etwa 19% aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27% (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 6.2020c).Vergewaltigung in der Ehe wird nicht strafrechtlich geahndet. Weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangs- und Frühverheiratungen finden insbesondere in unterentwickelten und ländlich geprägten Landesteilen statt (GIZ 6.2020c). 2017 waren etwa 19% aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27% (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 6.2020c). Erzwungene Eheschließungen werden weiterhin innerhalb der Familien arrangiert. 2017 sind 18 Fälle bekannt geworden. Nur ein kleiner Teil der erzwungenen Eheschließungen wird angezeigt und verfolgt (AA 29.2.2020). Zwar ist jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude”) unter Strafe gestellt, aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog (AA 29.2.2020). Viele der nationalen und internationalen NGOs sind im Bereich der Frauenrechte tätig und einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen an Frauen aufgrund von traditionellen Praktiken (AA 29.2.2020). Derzeit noch bestehende Bräuche, die Frauen diskriminieren, konnten trotz intensiver Bemühungen der Regierung, der staatlichen Menschenrechtskommission und Menschenrechtsorganisationen zwar weiter eingeschränkt, jedoch nicht vollständig unterbunden werden. Dies gilt auch für den vornehmlich in der Volta-Region praktizierten Trokosi-Kult („Übergabe“ von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie oder/und zur Abwehr von Unglück) sowie die weiterhin in einigen Regionen verübte Genitalverstümmelung von Mädchen (AA 29.2.2020). Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Das Vergehen ist nicht nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In Ghana sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der schädlichen traditionellen Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) betroffen. Das Ministry of Gender, Children and Protection versucht den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern und die Präsenz von Frauen im öffentlichen Dienst zu erhöhen (GIZ 6.2020c). Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Das Vergehen ist nicht nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In Ghana sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der schädlichen traditionellen Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) betroffen. Das Ministry of Gender, Children and Protection versucht den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern und die Präsenz von Frauen im öffentlichen Dienst zu erhöhen (GIZ 6.2020c). In ländlichen Gebieten ist der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden (AA 19.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, GIZ 6.2020c). NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).In ländlichen Gebieten ist der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden (AA 19.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, GIZ 6.2020c). NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Homosexuelle Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) und 2019 gab es keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen, aber es kam zu Stigmatisierung und Einschüchterungen (USDOS 11.3.2020).Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020) und 2019 gab es keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen, aber es kam zu Stigmatisierung und Einschüchterungen (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 29.2.2020). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vgl. UKHO 5.2020).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 11.3.2020; vergleiche UKHO 5.2020). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015974.html, Zugriff 2.12.2019 -UKHO - UK Home Office (5.2020): Country Information and Guidance Ghana: Sexual orientation and gender identity, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030465/GHANA_SOGIE_CPIN_v2.0.pdf, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vergleiche Bloomberg 18.9.2019). Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume Accra und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b). Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 -Bloomberg (18.9.2019): Economics - Ghana’s Much Lower Inflation Rate May Not Be Enough to Cut Rates, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-09-18/ghana-s-much-lower-inflation-rate-may-not-be-enough-to-cut-rates, Zugriff 5.12.2019 -BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Ghana, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029566/country_report_2020_GHA.pdf, Zugriff 15.6.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Stadt ist Sitz eines Regionalarztes und Ärzte fast aller Fachrichtungen sind in den großen Krankenhäusern und im privaten Sektor vorhanden (AA 15.6.2020). Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet, allerdings nur für diejenigen, für die sie erschwinglich und erreichbar ist. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 29.2.2020). Mit der 2006 eingeführten staatlichen Krankenversicherung NHIS (National Health Insurance Service) soll z. B. in staatlichen Einrichtungen die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren und von Schwangeren kostenfrei sein. Eine Basisversorgung ist somit gewährleistet, wenn auch nicht in allen Bereichen der Medizin. Für 2012 belief sich die Zahl der registrierten Mitglieder auf 8,8 Mio. Allerdings hat ein großer Anteil der Registrierten aufgrund ihrer Einkommenssituation Anrecht auf freie Behandlung und bezahlen sehr niedrige bzw. gar keine Beiträge, was zu erheblichen Engpässen bei den Kassen führt. Der Ärzteverband Ghanas (GMA) warnt seit Jahren vor einem Kollaps der NHIS, da die laufenden Kosten der staatlichen Krankenhäuser und Ärzte nicht gedeckt werden könne. Viele Patienten werden selbst innerhalb des NHIS nur dann behandelt, wenn sie für die medizinischen Leistungen – im Regelfall im Voraus - zusätzlich bezahlen (lt. WHO Schätzung durchschnittlich 40% der Versicherten) (AA 29.2.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (15.6.2020): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020 -AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff15.6.2020 Rückkehr Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020). Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe - für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018). Quellen: - IOM - International Organization for Migration (9.2018): Annual Reoprt 2017, https://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/ghana/iom_ghana_2017_ar_181010.pdf, Zugriff 29.11.2019 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020“. # A)
  1. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Außerdem wurde die Beschwerdesache in mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers erörtert. Der mündlichen Verhandlung am
  2. April 2022, in der sein aktuelles Privat- und Familienleben eruiert werden sollte, blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. A) 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Das vollständige und schlüssige Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom
  4. Juni 2015 kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben – spätestens am
  5. Oktober 1993 geboren sein muss. Dieses Ergebnis wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu den inländischen Meldeadressen des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Lebensgefährtin und der Kinder seiner ehemaligen Lebensgefährtin basieren auf den Abfragen des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zu seiner früheren Beziehung und der Vaterschaft für seinen Sohn ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der ersten Verhandlung am
  6. Jänner 2018 und jenen seiner damaligen Lebensgefährtin, die ebenfalls am
  7. Jänner 2018 als Zeugin aussagte sowie aus dem vorgelegten Vaterschaftsanerkenntnis. Wenngleich der Beschwerdeführer bis zuletzt daran festhielt, dass die Lebensgemeinschaft mit seiner damaligen Lebensgefährtin (und den Kindern) weiterbestehen würde, weckten die durchgeführten Erhebungen und Abfragen erhebliche Zweifel an dieser Darstellung. So erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am
  8. Dezember 2021, dass aufgrund von „Problemen“ bei der Wohnungssuche unterschiedliche Meldeadressen im Zentralen Melderegister aufscheinen würden, wobei er in Aussicht stellte, dass sich diese „Probleme“ binnen weniger Wochen lösen und eine Anmeldung am selben Hauptwohnsitz möglich sein werde. Jedoch verfügte der Beschwerdeführer auch im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor über keinen inländischen Hauptwohnsitz, sondern lediglich den Nebenwohnsitz im
  9. Wiener Gemeindebezirk. Der Beschwerdeführer machte diese Angaben in der mündlichen Verhandlung am
  10. Dezember 2021 offenbar wider besseren Wissens, da aufgrund der Bedingungen für die Wohnungsvergabe am Tag dieser Verhandlung bereits klar war, dass er nicht in eine Wohnung dieses Vereins – in XXXX und in XXXX – wird ziehen können, wobei B.H. die neue Wohnung in XXXX bereits am
  11. Dezember 2021 übergeben worden war.Der Beschwerdeführer machte diese Angaben in der mündlichen Verhandlung am
  12. Dezember 2021 offenbar wider besseren Wissens, da aufgrund der Bedingungen für die Wohnungsvergabe am Tag dieser Verhandlung bereits klar war, dass er nicht in eine Wohnung dieses Vereins – in römisch 40 und in römisch 40 – wird ziehen können, wobei B.H. die neue Wohnung in römisch 40 bereits am
  13. Dezember 2021 übergeben worden war. Erhellend war auch, dass der Beschwerdeführer seit
  14. August 2021 mit Nebenwohnsitz in Wien gemeldet ist, während er seit
  15. Februar 2021 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet mehr verfügt. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass die Grundversorgungsleistungen in Bezug auf den Beschwerdeführer mit
  16. Februar 2021 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt wurden. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufweist und seither auch ohne erkennbaren Grund auf die ihm zustehenden Grundversorgungsleistungen verzichtet, verstärken den Eindruck maßgeblich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am
  17. Dezember 2021 unwahre Angaben zu seiner Wohnsituation gemacht hat. Auch aufgrund des Hinweises vonseiten der Unterkunftgeberin, der im Aktenvermerk vom
  18. März 2022 festgehalten wurde – wonach sich der Kindesvater „im Ausland (vermutlich in Italien)“ aufhalte –, kann nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt noch im Bundesgebiet aufhält. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen konnte daher nicht festgestellt werden, ob die Lebensgemeinschaft bzw. Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin noch aufrecht ist. Die zwei handschriftlichen Schreiben seiner „Stieftochter“ und seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die den Weiterbestand dieser Beziehung nahelegen, fallen aufgrund der oben dargestellten Beweisergebnisse nicht entscheidend ins Gewicht, zumal eine zeugenschaftliche Einvernahme seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung am
  19. April 2022 nicht möglich war. Schließlich wäre es für die Wahrheitsfindung wichtig gewesen, sowohl den Beschwerdeführer als auch seine (ehemaligen) Lebensgefährtin in dieser Verhandlung zu ihrer derzeitigen Lebenssituation getrennt zu befragen und sie mit den im Verfahren zutage getretenen Unschlüssigkeiten zu konfrontieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung ergibt sich aus einer Abfrage der Grundversorgungsdatenbank. A) 2.
  20. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist, wobei dieses Erfordernis insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn der Asylwerber den Sachverhalt vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, detaillierte und chronologische Angaben über seine Erlebnisse zu machen (etwa zur allgemeinen Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  21. März 2016, Ra 2015/01/0069). Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein, dh der Asylwerber darf sich in wesentlichen Punkten nicht widersprechen und sein Vorbringen muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung im Einklang stehen; unplausibel ist ein Vorbringen u.a. dann, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen (etwa zum Abgleich mit der einschlägigen Berichtslage vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  22. April 2018, Ra 2018/20/0040). Letztlich muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn er sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt hat, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens (oder in einem Folgeverfahren) das Vorbringen auswechselt oder verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Dazu kommt der persönliche Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht, wenn notwendig, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Asylwerber verschaffen kann (zur Bedeutung des persönlichen Eindruckes vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. z.B. das Erkenntnis vom
  23. September 2016, Ra 2016/01/0070).Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist, wobei dieses Erfordernis insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn der Asylwerber den Sachverhalt vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, detaillierte und chronologische Angaben über seine Erlebnisse zu machen (etwa zur allgemeinen Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  24. März 2016, Ra 2015/01/0069). Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein, dh der Asylwerber darf sich in wesentlichen Punkten nicht widersprechen und sein Vorbringen muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung im Einklang stehen; unplausibel ist ein Vorbringen u.a. dann, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen (etwa zum Abgleich mit der einschlägigen Berichtslage vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  25. April 2018, Ra 2018/20/0040). Letztlich muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn er sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt hat, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens (oder in einem Folgeverfahren) das Vorbringen auswechselt oder verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Dazu kommt der persönliche Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht, wenn notwendig, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Asylwerber verschaffen kann (zur Bedeutung des persönlichen Eindruckes vergleiche die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom
  26. September 2016, Ra 2016/01/0070). Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Beschwerdefall, wie im Folgenden dargetan werden wird, nicht erfüllt: Zunächst versuchte der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung über sein wahres Alter zu täuschen, offenbar um als unbegleiteter Minderjähriger seine Chancen auf einen Verbleib in Österreich zu erhöhen. Das von der belangten Behörde veranlasste medizinische Sachverständigengutachten ergab jedoch, dass zwischen dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und dem als spätestmöglich vom Gutachter errechneten Geburtsdatums eine Divergenz von über fünf Jahren bestand. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch seine Ausreisegründe und die damit zusammenhängenden familiären Verhältnisse in Ghana nicht schlüssig und widerspruchslos darlegen: Der Beschwerdeführer behauptete im Administrativverfahren, dass seine ghanaischen Eltern und seine ältere Schwester im Jahr 2004 in Cöte d'lvoire ermordet worden seien und dass er danach von einem anderen ghanaischen Staatsangehörigen aufgenommen und bei diesem in Ghana aufgewachsen sei. Infolge von Grundstücksstreitigkeiten seines Ziehvaters mit einem Familienmitglied habe dieses seinen Ziehvater ermordet. Weil sein Ziehvater den Beschwerdeführer wie seinen Sohn aufgenommen habe, habe er ihn ebenfalls töten wollen. Dies habe den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Ghana veranlasst. In weiterer Folge blieben seine diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am
  27. Juli 2017 derart vage, dass es ihnen an jeglicher Glaubhaftigkeit fehlte (Hervorhebungen nicht im Original): „LA: Hatte der Mann eine Familie? VP: Ja, er hatte Familie und diese Familie hatte ihn dann umgebracht. LA: Welchen Familienstand hatte der Mann? VP: Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. LA: Wann kam es zu Grundstücksstreitigkeiten zwischen dem Mann und einem Familienmitglied? VP: Darüber weiß ich nichts. LA: Sie lebten doch mit diesem Mann in einem Haushalt. Was haben Sie von seinen Problemen mitbekommen? VP: Ich bin immer in der Früh aufgestanden und zu meiner Arbeit als Mechaniker gefahren. Wissen Sie, in Ghana kann man auch eine Arbeit lernen ohne in der Schule gewesen zu sein. Dann bin ich eines Abends nach Hause gekommen und habe gesehen, dass das Haus voller Leute ist. Ich habe mich gewundert, was los ist und habe gesehen, dass er ermordet wurde. Er ist auch Landwirt. Er pflanzt Kakao und Kaffee an. Sie haben über Land gestritten, wahrscheinlich haben sie gedacht, dass ich nach seinem Tod das Land beanspruchen werde. Ich habe keine Ahnung gehabt, welche Probleme er hat. LA: Wie viele Geschwister hatte der Mann? VP: Ich kenne nicht seine ganze Familie. LA: Was wissen Sie über die Familie des Mannes? VP: Wenn ich jetzt sagen würde, ich kenne die Familie, dann würde ich lügen. LA: Haben Sie jemals vor der Ermordung dieses Mannes Familienangehörige persönlich wahrgenommen? VP: Ich habe einen Bruder gesehen. Ich weiß nicht viel über sie. LA: Bitte geben Sie an, was Sie über die Familie des Mannes wissen. VP: Ich weiß nichts über diese Familie. LA: Wie heißt der Bruder des Mannes? VP: Weiß ich nicht. LA: Wie oft haben Sie den Bruder des Mannes gesehen? VP: Ich kann mich nicht erinnern, wie oft. LA: Können Sie eine ungefähre Anzahl benennen? VP: Das weiß ich nicht. Tut mir leid. LA: Können Sie angeben, ob Sie diese Person nur einmal, mehrmals oder beispielsweise wöchentlich gesehen haben? VP: Das kann ich nicht angeben. Ich weiß es nicht, bitte. LA: Wer der Familienangehörigen des Mannes wusste, dass Sie gemeinsam mit diesem in einem Haushalt leben? VP: Wenn ich so viel über diese Familie erzählen muss, dann würde ich lügen. Ich weiß nichts über sie. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Die meisten haben gewusst, dass ich mit ihm zusammen wohne. Deshalb wollten sie mich ja auch umbringen. LA: Wenn Sie angeben, die meisten hätten gewusst, dass Sie zusammen wohnen, dann ist davon auszugehen, dass Sie mehrere Familienmitglieder kennen. Wer der Familienangehörigen des Mannes wusste, dass Sie gemeinsam mit diesem in einem Haushalt leben? VP: Ich bitte Sie inständig, ich möchte darüber nicht sprechen. Wenn ich jetzt etwas sage, was nicht stimmt, würde ich ein Lügner sein. Das ist meine Geschichte, die ich Ihnen jetzt erzähle. LA: Wann kamen Sie abends nach Hause und nahmen mehrere Leute im Haus wahr? VP: An den Tag kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß noch, dass es 2013 war. LA: Können Sie ein Monat angeben? VP: Ich kann mich an das Monat nicht erinnern. Ich war zu nervös und zu aufgeregt. LA: Können Sie sich an eine Jahreszeit erinnern? VP: Nein. Ich kann mich nicht erinnern.“ Nicht nur, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer der angeblich seit seinem achten Lebensjahr mit seinem Ziehvater im selben Haus lebte, keinerlei Kenntnisse über dessen Familie haben will, konnte er nicht einmal jenen gravierenden Vorfall, nämlich die Ermordung seines Ziehvaters, auf die Jahreszeit – geschweige denn den Monat und Tag – genau eingrenzen. Den Vorfall selbst schilderte er vor der belangten Behörde ebenfalls völlig vage: „LA: Was nahmen Sie an diesem Tag im Haus wahr? VP: Das Haus war voller Leute. Es war schon zu spät. Ich habe gesehen, dass der Mann da liegt. Sie sind auf mich zugekommen. Da bin ich weggelaufen. LA: Woher wissen Sie, dass der Mann umgebracht wurde? VP: Wenn jemand, jemanden umbringen will, weiß und sieht man das. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Wenn jemand, jemanden umbringen will, dann sieht man das und man weiß es. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Ich habe gesehen, dass sie ihn geschlagen haben und dass sie ihn dann mit einer Feuerwaffe erschossen haben. LA: Wer hat den Mann geschlagen und auf ihn geschossen? VP: Ein Familienmitglied. LA: Bitte konkretisieren Sie Ihre Angaben. VP: Der Mann hatte keine direkte Familie. Er hatte keine Frau und keine Kinder und auch keine Geschwister. LA: Wer hat den Mann geschlagen und auf ihn geschossen? VP: Es war ein Onkel. LA: Wie lautete der Name des Onkels? VP: Ich weiß den Namen nicht. Ich weiß aber, dass er ein Onkel ist. LA: Woher wissen Sie, dass es sich bei dem Täter um den Onkel des Mannes gehandelt hätte, wenn Sie dessen Namen nicht kennen? VP: In Afrika kann man Menschen einfach als Onkel oder Tante ansprechen, ohne dass man jemals ihren richtigen Namen erfährt. LA: Wie oft haben Sie den Onkel des Mannes vor dem Vorfall gesehen? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wie viele Personen befanden sich im Haus des Mannes zum Zeitpunkt der Ermordung? VP: Das kann ich nicht sagen. Wenn jemand dich ermorden will, wie kannst du dann noch stehen und zählen, wie viele da sind.“ Ein derart vages Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet seine tatsächliche Gefährdung glaubhaft erscheinen zu lassen. Im Übrigen traten bei seinen Angaben gravierende Widersprüche zu tage, zumal er kurz davor vermeinte, dass er nicht wissen würde, wann es zu Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Ziehvater und „einem Familienmitglied“ gekommen sei, sowie, dass er keine Ahnung gehabt habe, welche Probleme sein Ziehvater gehabt hätte, während er nunmehr abweichend vom erst wenige Minuten zuvor Gesagten vermeinte, dass ihm sein Ziehvater – den er durchwegs lediglich als „der Mann“ bezeichnete – erzählt habe, dass er „mit dem Onkel wegen Grundstücken ein Problem“ haben würde, was ihm dieser 2012 mitgeteilt habe. In der mündlichen Verhandlung am
  28. Jänner 2018 wichen seine Angaben zum besagten Vorfall deutlich ab, zumal er nunmehr davon sprach, dass sein Ziehvater ein Problem mit seinem Bruder – und nicht wie bisher dem Onkel – gehabt und von diesem ermordet worden sei. Außerdem beharrte er vor der belangten Behörde darauf den Namen dieses Onkels nicht zu kennen, während er ihn nunmehr mit „Yakuba Yooboo“ problemlos zu wissen schien. Zu seiner eigenen Bedrohung durch die Angehörigen seines Ziehvaters führte der Beschwerdeführer aus, dass er „glaube“, dass sie auch ihn wegen des Besitzes seines Ziehvaters umbringen hätten wollen. Lässt man beiseite, dass der Beschwerdeführer damit lediglich eine vage Vermutung seiner Gefährdung zum Ausdruck brachte, erhellt dennoch nicht, wie er zu dieser Annahme gekommen ist, bedenkt man, dass er befragt danach inwiefern er vom Land seines Ziehvaters profitiert hätte, einräumte, dass er nichts davon bekommen habe, sowie, dass er in der mündlichen Verhandlung am
  29. Dezember 2020 ausdrücklich angab, dass er keinen Anspruch auf dieses Land erheben würde. In der Einvernahme vor der belangten Behörde bemühte er sich zu erklären, weshalb er dennoch einer Bedrohung seitens der Familienmitglieder seines Ziehvaters ausgesetzt sei: „Vielleicht haben sie gedacht, dass er mir das Land geben wird und wollten mich deshalb umbringen“. Doch dieser Erklärungsversuch verfängt schon deshalb nicht, weil eine derartige Befürchtung sich damit erübrigt hätte, dass man seinen Ziehvater tötete, sodass dieser gar nicht mehr im Stande gewesen wäre, sein Eigentum dem Beschwerdeführer zu übertragen. Überdies ging der Beschwerdeführer auch von der Darstellung, wonach er „Nichts“ vom Besitz seines Ziehvaters gehabt habe, in der mündlichen Verhandlung am
  30. Jänner 2018 ab, indem er ausführte, dass „der Mann, der mich wie seinen Sohn angenommen hat, ... mir alles gegeben [hat], was ihm gehörte.“ Er erklärte weiters, dass die Bedrohung durch „Yakuba Yooboo“ wegen des Landes nach wie vor bestehen würde, was jedoch schon deshalb nicht überzeugte, weil er selbst einräumte, dass er das Land nicht brauchen würde und es folglich keinen Grund für seinen vermeintlichen Verfolger gibt, den Beschwerdeführer zu töten. Ebendieser Umstand schien zeitweise wohl auch dem Beschwerdeführer einleuchtend, führte er in der Verhandlung am
  31. Dezember 2020 immerhin aus: „RI: Woher wissen Sie, dass das Problem noch existiert? BF: Er hat ja wegen dem Land gekämpft. Solange er mich dort gesehen hat, nahm er an, der Mann würde mir das Land vermachen. Jetzt ist dieser ja tot.“ Der Beschwerdeführer steigerte seine Angaben zudem zwischen seiner Darstellung vor der belangten Behörde, bei der er es dabei bewenden ließ, dass er den Mord an seinem Ziehvater wahrgenommen habe, die anwesenden Personen dann auch auf ihn zugekommen seien und er sogleich die Flucht ergriffen hätte und der mündlichen Verhandlung am
  32. Dezember 2020, wo er erstmals angab, dass bei dem Vorfall auch auf ihn selbst eingeschlagen worden sei, wovon er Narben am Oberarm davongetragen hätte. Es kamen außerdem weitere Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer überhaupt als elternloser Ziehsohn in Ghana aufgewachsen ist. In dieser Hinsicht ließen bereits seine fehlenden Kenntnisse über seinen vermeintlichen Ziehvater vor der belangten Behörde Zweifel aufkommen. In der mündlichen Verhandlung erhärteten sich diese zunehmend, weil der Beschwerdeführer den Namen seines Ziehvaters zunächst mit „Kakoo Yooboo“ zu Protokoll gab, während er dessen Bruder bzw. Onkel mit „Yakuba Yoboo“ benannte und es auch dieser Name war, den er als seinen Verfolger nannte. Erstaunlicherweise gab er im Zuge der Weiteren Befragung an, dass „Yakooba Yooboo“ der Mann gewesen sei, welcher ihn nach der Rückkehr von der Elfenbeinküste bei sich aufgenommen hätte. Schließlich sprach er doch wieder davon, dass „Yakooba Yooboo“ seinen Bruder „Kakoo Yooboo“ erschossen hätte. Dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen seines Ziehvaters, für den er wie ein Sohn gewesen wäre, widerspruchsfrei und gleichlautend angeben konnte und diesen mit gerade jener Person verwechselte, die seinen Ziehvater getötet habe und ihn bedrohen würde, ließ einerseits seine behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig erscheinen und hatte andererseits zur Folge, dass auch an der Darstellung seiner familiären Verhältnisse erhebliche Zweifel bestanden. Folglich waren auch keine Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen möglich. In Anbetracht dieser Widersprüche und Unschlüssigkeiten in zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens sowie seiner teils sehr vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. A)
  33. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  34. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):A) 3.
  35. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): 1.1.

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). lm Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.lm Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Oktober 2000, 98/20/0233). Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Mai 1998, 96/01/0045).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Mai 1998, 96/01/0045). 1.
  7. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er infolge der Ermordung seines Ziehvaters wegen Grundstücksstreitigkeiten selbst Ziel von Verfolgung der Mörder seines Ziehvaters geworden sei. Diesem Vorbringen war – wie in der Beweiswürdigung dargetan wurde – die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Eine darüber hinaus gehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
  8. Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
  9. Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. A) 3.
  10. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):A) 3.
  11. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): 1.
  12. Dem Beschwerdeführer droht in Ghana – wie eben unter Punkt A) 3.2.
  13. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung. 1.
  14. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. Juli 2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.1.
  16. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. Juli 2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Außerdem besteht ganz allgemein in Ghana derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Außerdem besteht ganz allgemein in Ghana derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. In diesem Zusammenhang galt es zudem zu bedenken, dass Ghana

§ 1

Z 8 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. In diesem Zusammenhang galt es zudem zu bedenken, dass Ghana

Paragraph eins, Ziffer 8, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.

  1. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
  2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. A) 3.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):A) 3.
  4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – als unbegründet abzuweisen. A) 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III, zweiter und dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):A) 3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei, zweiter und dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides): 1.
  3. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.1.
  4. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. 1.
  5. Bei der Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Mai 2011, 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom
  7. Juni 2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa sieben Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers eine deutliche Zeitspanne entfernt und somit nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).1.
  9. Bei der Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Mai 2011, 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom
  11. Juni 2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass dar

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.