G 2005 weiterhin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Festgestellt wird, dass römisch 40 somit
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 weiterhin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, der am 03.11.2005 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder ins österreichische Bundesgebiet einreiste, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge: UBAS) vom 29.02.2008, GZ: 266.254/3/7E-XVIII/60/06,
G (originär) Asyl gewährt.Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, der am 03.11.2005 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder ins österreichische Bundesgebiet einreiste, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge: UBAS) vom 29.02.2008, GZ: 266.254/3/7E-XVIII/60/06,
Paragraphen 7, 10, AsylG (originär) Asyl gewährt. Begründend wurde dazu (unter Verweis auf den Bescheid betreffend die Mutter des BF, GZ: 266.255/10/23E-XVIII/60/06) zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF (wie auch seiner Mutter und seinem Bruder) in Tschetschenien asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des (ermordeten) Vaters des BF drohe. Dieser sei eine Teilnahme am bewaffneten Widerstand zumindest unterstellt worden und deren männliche Angehörige (so auch der Vater des BF und dessen Brüder) seien vielfach einer Blutfehde durch bewaffnete Einheiten im Umfeld Kadyrows zum Opfer gefallen. Dem BF (wie auch seiner Mutter und seinem Bruder) drohten im Falle ihrer Rückkehr in die frühere Heimat ebenfalls gravierende Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation sei nicht gegeben. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.05.2019 wurde aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF gegen diesen ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag wurde dem BF (unter Formulierung konkreter Fragen) ein Parteiengehör zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten gewährt. Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, bezugnehmend auf das Schreiben des BFA vom 15.05.2019, eine schriftliche Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der nach wie vor bestehenden Familienfehde Todesgefahr drohe. Infolge der Blutrache habe er keine Angehörigen in Russland mehr. Er sei weder verheiratet noch befinde er sich in einer Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Seine nächsten Angehörigen (Mutter und Geschwister) würden in Österreich leben, er sei jedoch finanziell nicht von diesen abhängig. Es bestehe eine starke persönliche und familiäre Verbundenheit zu Österreich, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich hier: Er lebe hier mit seiner Familie, sei vollzeitbeschäftigt und gut integriert. Außerdem beherrsche er die deutsche Sprache auf ausgezeichnetem Niveau. Er habe sowohl die Volksschule als auch die Hauptschule (bis zum Pflichtschulabschluss) erfolgreich in Österreich absolviert. Bislang sei über ihn weder ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, noch sei er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Unter einem legte der BF eine Arbeitsbestätigung der Firma XXXX GmbH sowie Lohnzettel der Monate Februar bis April 2019 vor.Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, bezugnehmend auf das Schreiben des BFA vom 15.05.2019, eine schriftliche Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der nach wie vor bestehenden Familienfehde Todesgefahr drohe. Infolge der Blutrache habe er keine Angehörigen in Russland mehr. Er sei weder verheiratet noch befinde er sich in einer Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Seine nächsten Angehörigen (Mutter und Geschwister) würden in Österreich leben, er sei jedoch finanziell nicht von diesen abhängig. Es bestehe eine starke persönliche und familiäre Verbundenheit zu Österreich, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich hier: Er lebe hier mit seiner Familie, sei vollzeitbeschäftigt und gut integriert. Außerdem beherrsche er die deutsche Sprache auf ausgezeichnetem Niveau. Er habe sowohl die Volksschule als auch die Hauptschule (bis zum Pflichtschulabschluss) erfolgreich in Österreich absolviert. Bislang sei über ihn weder ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, noch sei er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Unter einem legte der BF eine Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 GmbH sowie Lohnzettel der Monate Februar bis April 2019 vor. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.06.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
G) idgF, aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.),
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm
Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zusätzlich wurde gegen den BF
Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.06.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zusätzlich wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die Behörde zu der (primär auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten) Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) im Wesentlichen aus, dass der BF von vorne herein keine eigenen Fluchtgründe vorweisen habe können und er den Schutzstatus lediglich von seiner Mutter abgeleitet bekommen habe. Auch im Rahmen des gewährten Parteiengehörs habe der BF keine individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft vorgebracht. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort keine Gefährdungs- oder Bedrohungslage zu befürchten habe. Darüber hinaus sei eine Asylaberkennung aber auch wegen der schweren Straffälligkeit des BF, insbesondere aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens (schweren Raubes),
Vm § 6 Abs. 1 Z 4) AsylG unausweichlich.Begründend führte die Behörde zu der (primär auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten) Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen aus, dass der BF von vorne herein keine eigenen Fluchtgründe vorweisen habe können und er den Schutzstatus lediglich von seiner Mutter abgeleitet bekommen habe. Auch im Rahmen des gewährten Parteiengehörs habe der BF keine individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft vorgebracht. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort keine Gefährdungs- oder Bedrohungslage zu befürchten habe. Darüber hinaus sei eine Asylaberkennung aber auch wegen der schweren Straffälligkeit des BF, insbesondere aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens (schweren Raubes),
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) AsylG unausweichlich. Weiters sei davon auszugehen, dass der BF – als gesunder junger Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung – in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu bestreiten. Sonstige Abschiebehindernisse lägen ebenfalls nicht vor, sodass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegenständlich nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G lägen nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des BF seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Besondere Umstände, die eine längere als die im Allgemeinen gesetzlich vorgesehene 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise lägen ebenfalls nicht vor. Aufgrund der mehrfachen schweren Straffälligkeit des BF, die zuletzt in einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten gemündet habe, sei die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren
G sowohl geboten als auch verhältnismäßig.Weiters sei davon auszugehen, dass der BF – als gesunder junger Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung – in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu bestreiten. Sonstige Abschiebehindernisse lägen ebenfalls nicht vor, sodass auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegenständlich nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des BF seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Besondere Umstände, die eine längere als die im Allgemeinen gesetzlich vorgesehene 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise lägen ebenfalls nicht vor. Aufgrund der mehrfachen schweren Straffälligkeit des BF, die zuletzt in einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten gemündet habe, sei die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sowohl geboten als auch verhältnismäßig. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag wurde dem BF
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen genannten Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.07.2019 vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens, die gänzliche Behebung des bekämpften Bescheides sowie der Ausspruch, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Unrecht erfolgt sei und dem BF der Status des Asylberechtigten weiterhin zukomme; in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Spruchpunkte II.- VII. und Abänderung dahingehend, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werde; in eventu, die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei; in eventu, die gänzliche Behebung wegen Rechtswidrigkeit und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt; in eventu, die Behebung oder allenfalls Herabsetzung des Einreiseverbotes. Unter einem wurden vom BF diverse Unterlagen vorgelegt.Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens, die gänzliche Behebung des bekämpften Bescheides sowie der Ausspruch, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Unrecht erfolgt sei und dem BF der Status des Asylberechtigten weiterhin zukomme; in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei.- römisch sieben. und Abänderung dahingehend, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werde; in eventu, die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei; in eventu, die gänzliche Behebung wegen Rechtswidrigkeit und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt; in eventu, die Behebung oder allenfalls Herabsetzung des Einreiseverbotes. Unter einem wurden vom BF diverse Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.07.2019 erstattete das BFA eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 17.07.2019 und beantragte unter einem, die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abzuweisen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt, einlangend am 24.07.2019, vor, verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und beantragte abermals die Abweisung der Beschwerde. Am 25.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache und in Anwesenheit des BF sowie seinem Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der auch die Freundin des BF ( XXXX ) als Zeugin einvernommen wurde.Am 25.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache und in Anwesenheit des BF sowie seinem Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der auch die Freundin des BF ( römisch 40 ) als Zeugin einvernommen wurde. Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „[…] Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt. Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde entschuldigt nicht erschienen ist. R: Festgehalten wird, dass der BF mit Bescheid Zl.750867304 vom 19.06.2019 das ihm im Jahre 2008 zuerkannte Asyl aberkannt wurde. Mit dem BF werden die im Bescheid Seite 64 folgende angeführten Gründe für die Aberkennung erörtert. RV nimmt Akteneinsicht in den SA des BF.Regierungsvorlage nimmt Akteneinsicht in den SA des BF. R: Sie wurden 3 Mal verurteilt. Dem BF werden im Einzelnen die Verurteilen vorgelesen. Und könnte man unpräjudiziell die Ansicht vertreten, dass Sie möglicherweise ein Aggressionsproblem hätten? BF: Möglicherweise. R: Sie wurden 2018 zu schwerer Körperverletzung verurteilt. BF: Da war 18-19 Jahre alt. An dem Tag waren wir zu 5-6 beim Frühlingsfest in XXXX , das ist so wie bei euch der Prater in Wien, das ist einmal jährlich in XXXX . Eine halbe Gruppe ist Karussell gefahren und der andere Teil hat gewartet. Nach dem Fahren ist die eine halbe Gruppe ausgestiegen und die andere halbe Gruppe ausgestiegen. IN dem Augenblick kam dann jener Typ, mit dem wir eine Auseinandersetzung hatten und hat einen Kollegen von mir gepackt und begründete damit, dass der sich vordrängen würde und ich mich ja auch anstelle. Wir haben es ihm aber erklärt, dass die halbe Gruppe fährt und die andere Gruppe steht. Da wollte er aber unbedingt fahren und er ist mit seinem Kollegen, beide etwa 30, eingestiegen. Nach dem einsteigen hat er mir mit der Hand gedeutet, dass er mir den Hals abtrennen würde und mir den Mittelfinger gezeigt und gesagt: Warte, danach klären wir das. Nach dem Fahren ist er Kopf zu Kopf zu mir gekommen und dann ist ein Kollege von mir dazwischen gegangen. Hat das schlichtet und meine Antwort war, du solltest eigentlich ein Vorbild sein, du bist ja mit Frau und Kinder da. Er wollte unbedingt, dass ich meinen Mund halte und dass das geklärt wird. Dann ist ein Kollege dazu gekommen und hat das beruhigt. Dann ist er die Treppe runter; wir standen nämlich auf dem Karussell, seine Frau stand vorne bei der Treppe und er ist vor uns gelaufen. Seine Frau hat geschrien: hinter dir, hat uns gemeint, weil wir sind auch diese Treppe hinuntergestiegen. Dann hat er sich umgedreht und mir mit der Faust eine ans Kiefer v verpasst. Ich bin nach hinten gefallen, Kollege hat mich aufgefangen und dann eskalierte das. Ich muss noch erklären, dass ich boxe, seitdem ich 8 bin. Ich tue es immer noch. Ich hatte ihn zuvor auch gewarnt und darau7f hingewiesen, dass ich Boxsportler bin. In der Folge habe ich auch ein paar zu gehaut. BF: Da war 18-19 Jahre alt. An dem Tag waren wir zu 5-6 beim Frühlingsfest in römisch 40 , das ist so wie bei euch der Prater in Wien, das ist einmal jährlich in römisch 40 . Eine halbe Gruppe ist Karussell gefahren und der andere Teil hat gewartet. Nach dem Fahren ist die eine halbe Gruppe ausgestiegen und die andere halbe Gruppe ausgestiegen. IN dem Augenblick kam dann jener Typ, mit dem wir eine Auseinandersetzung hatten und hat einen Kollegen von mir gepackt und begründete damit, dass der sich vordrängen würde und ich mich ja auch anstelle. Wir haben es ihm aber erklärt, dass die halbe Gruppe fährt und die andere Gruppe steht. Da wollte er aber unbedingt fahren und er ist mit seinem Kollegen, beide etwa 30, eingestiegen. Nach dem einsteigen hat er mir mit der Hand gedeutet, dass er mir den Hals abtrennen würde und mir den Mittelfinger gezeigt und gesagt: Warte, danach klären wir das. Nach dem Fahren ist er Kopf zu Kopf zu mir gekommen und dann ist ein Kollege von mir dazwischen gegangen. Hat das schlichtet und meine Antwort war, du solltest eigentlich ein Vorbild sein, du bist ja mit Frau und Kinder da. Er wollte unbedingt, dass ich meinen Mund halte und dass das geklärt wird. Dann ist ein Kollege dazu gekommen und hat das beruhigt. Dann ist er die Treppe runter; wir standen nämlich auf dem Karussell, seine Frau stand vorne bei der Treppe und er ist vor uns gelaufen. Seine Frau hat geschrien: hinter dir, hat uns gemeint, weil wir sind auch diese Treppe hinuntergestiegen. Dann hat er sich umgedreht und mir mit der Faust eine ans Kiefer v verpasst. Ich bin nach hinten gefallen, Kollege hat mich aufgefangen und dann eskalierte das. Ich muss noch erklären, dass ich boxe, seitdem ich 8 bin. Ich tue es immer noch. Ich hatte ihn zuvor auch gewarnt und darau7f hingewiesen, dass ich Boxsportler bin. In der Folge habe ich auch ein paar zu gehaut. RV wirft ein, dass es im Kriminalpolizeilichen Akt als Raufhandel bezeichnet wurde.Regierungsvorlage wirft ein, dass es im Kriminalpolizeilichen Akt als Raufhandel bezeichnet wurde. Der R sagte auch, dass er das eigentlich als Selbstverteidigung durchgehen lassen, wenn ich nicht öfter zu gehaut hätte. RV bringt vor, dass der §84 Abs.4 nur einen Vorsatz auf die leichte Körperverletzung hat und dadurch die schwere Körperverletzung fahrlässig durchgeführt wird. Mein Mandant hatte nicht den Vorsatz auf die schwere Körperverletzung.Regierungsvorlage bringt vor, dass der §84 Absatz 4, nur einen Vorsatz auf die leichte Körperverletzung hat und dadurch die schwere Körperverletzung fahrlässig durchgeführt wird. Mein Mandant hatte nicht den Vorsatz auf die schwere Körperverletzung. R: Dem BF wird die Möglichkeit eingeräumt, zur zweiten Verurteilung vom 29.04.2019 durch das LG XXXX – Verurteilung wegen Raubes.R: Dem BF wird die Möglichkeit eingeräumt, zur zweiten Verurteilung vom 29.04.2019 durch das LG römisch 40 – Verurteilung wegen Raubes. RV bringt dazu vor, dass mildernd die untergeordnete Rolle bei der Tatausführung und das jugendliche Alter unter 21 Jahren. Die untergeordnete Rolle bei der Tatausführung ist insofern wichtig, dass der Mittäter mit einem Baseballschläger gekommen ist und den verwendet hat. Der BF war nur dabei, hat das Opfer nicht angegriffen. Er wurde praktisch wegen Mittäterschaft verurteilt. Regierungsvorlage bringt dazu vor, dass mildernd die untergeordnete Rolle bei der Tatausführung und das jugendliche Alter unter 21 Jahren. Die untergeordnete Rolle bei der Tatausführung ist insofern wichtig, dass der Mittäter mit einem Baseballschläger gekommen ist und den verwendet hat. Der BF war nur dabei, hat das Opfer nicht angegriffen. Er wurde praktisch wegen Mittäterschaft verurteilt. BF: Das Opfer hat selber damals ausgeführt, dass ich ihn nicht angegriffen habe. Ich habe auch an dem Tag dafür gesorgt, dass er seine Sachen zurückbekommt und ich bereue im Übrigen diese Verurteilung sehr. R: Die nächste Verurteilung betrifft den §107 SGB und stammt vom 08.07.2021. BF: Das war meine Ex Freundin damals, da hatten wir Schluss gemacht und hatte nicht mehr funktioniert. Sie stalkte mich und sie brachte hervor, dass ich ein anderes Mädchen hatte. Ich selbst habe auch herausgefunden, dass meine Ex Freundin mehr Männer hatte. Mir war das aber egal. Sie hat aber begonnen, meine neue Freundin zu bedrohen, ihre Bilder zu kommentieren und dann hat sie ihr gedroht, dass sie zu ihr nachhause geht und sie verprügeln wird. Als ich das herausfand, bin ich zu ihr nachhause und dann haben wir diskutiert, gestritten. Danach wurde es ein Streit und sie hat mich geschlagen und gekratzt. Dann ist sie mir auf den Rücken gesprungen, ich habe sie vom Rücken geschmissen und in dem Moment kam ihre Freundin und rief die Polizei. Dann habe ich mich im Schlafzimmer versteckt, weil sie mit dem Messer gekommen ist, dann habe ich sie gebeten, das Messer wegzuschmeißen, jedoch hat sie sich dann mit dem Messer geschnitten. Das Handy war bei ihr im Raum, da waren Bilder oben und sagte ihr, soll ich den Leuten zeigen wie du bist. Das war die Drohung. Zunächst wollte sie mir anhängen, dass ich sie geschlagen hätte, das hat sie dann beim Gericht zurückgenommen. Als ich dann zugegeben habe, was ich getan habe, wurde ich dann verurteilt. Mir tut alles leid, was ich gemacht habe. RV: Trotz dieser 3 Verurteilungen, dass der BF nie zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es wurde offensichtlich nicht angenommen, das aus spezialpräventiver Sicht eine unbedingte bzw. teilbedingte Haftstrafe notwendig ist.Regierungsvorlage, Trotz dieser 3 Verurteilungen, dass der BF nie zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es wurde offensichtlich nicht angenommen, das aus spezialpräventiver Sicht eine unbedingte bzw. teilbedingte Haftstrafe notwendig ist. RV bringt vor, dass der BF auch jahrelange häusliche Gewalt selbst erlebt hat und mit ansehen musste.Regierungsvorlage bringt vor, dass der BF auch jahrelange häusliche Gewalt selbst erlebt hat und mit ansehen musste. BF: Ich bin dann auch oft dazwischen gegangen und das Boxen war immer für mich eine Art Therapie. Ich begehe solche Taten auf keinen Fall mehr, da ich mich von der Familie getrennt habe. Ich habe keinerlei Kontakt zu meinem Stiefvater, nur noch Kontakt zu meiner Mutter und zu meinem leiblichen Bruder, XXXX .BF: Ich bin dann auch oft dazwischen gegangen und das Boxen war immer für mich eine Art Therapie. Ich begehe solche Taten auf keinen Fall mehr, da ich mich von der Familie getrennt habe. Ich habe keinerlei Kontakt zu meinem Stiefvater, nur noch Kontakt zu meiner Mutter und zu meinem leiblichen Bruder, römisch 40 . R: Was haben Sie für eine Bildung? BF: Ich habe eine normale Schulausbildung. Ich war in der Musikschule XXXX .BF: Ich habe eine normale Schulausbildung. Ich war in der Musikschule römisch 40 . RV weist extra auf den im Akt aufliegenden Pflichtschulabschlusszeugnis hin.Regierungsvorlage weist extra auf den im Akt aufliegenden Pflichtschulabschlusszeugnis hin. R: Was haben Sie bisher in ihrem Leben gearbeitet? BF: Ich war beim XXXX Maschinenbediener nur übergangsweise. Ich war noch als Standmaschinenführer tätig.BF: Ich war beim römisch 40 Maschinenbediener nur übergangsweise. Ich war noch als Standmaschinenführer tätig. R: Haben Sie Arbeitsbestätigungen von diesen Tätigkeiten? RV verweist auf die im Akt aufliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen.Regierungsvorlage verweist auf die im Akt aufliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen. BF: Ich fange am Montag an zu arbeiten bei XXXX als Batterienhersteller. BF: Ich fange am Montag an zu arbeiten bei römisch 40 als Batterienhersteller. RV wird einen SV-Auszug des BF innerhalb von 3 Wochen vorlegen.Regierungsvorlage wird einen SV-Auszug des BF innerhalb von 3 Wochen vorlegen. R: Was machen Sie in der Freizeit? BF: Ich bin Mitglied im Boxclub XXXX und weise darauf hin, dass ich XXXX und XXXX XXXX geworden bin. Nach langer Pause hatte ich meinen ersten Kampf am 01.10 dieses Jahres. BF: Ich bin Mitglied im Boxclub römisch 40 und weise darauf hin, dass ich römisch 40 und römisch 40 römisch 40 geworden bin. Nach langer Pause hatte ich meinen ersten Kampf am 01.10 dieses Jahres. Ein Ziel wäre natürlich schon, eine Profilizenz zu erhalten. R: Ein weiterer Grund, warum man Ihnen Asyl aberkannt hat ist, weil sich die allgemeine Situation so geändert habe, dass Sie Herkunftsstaat leben können. RV bringt vor, dass die Argumentation der BB, die stark auf die Ableitung des Asyls der Mutter abstellt, ohnehin nicht stichhaltig ist, da in seinerzeitigen Asylzuerkennung durch den UBAS die Gefährdung meines Mandanten sogar als größer dargestellt wurde, als jene der Mutter, auf die das Asyl (auch) bezogen wurde. Beide haben originär Asyl erhalten, das erkennt man auch schon, wegen der gleichen Anwendung des Asyltatbestandes und heute ist eine Gefährdung aktuell noch da, das sieht man auf den ersten Blick in der Entscheidung des UBAS aus 2008, wo auf Seite 23 bei der Mutter ausgeführt wird, dass sich die Blutflede auch in der Zukunft auf die beiden Söhne durchschlagen werden und noch über einen Zeitraum von Jahrzehnten Anwendung finden kann. Da die gegnerischen Familien
GB sowie über den Gebührenanspruch gem. § 26 VwGVGDie Zeugin wird ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, wird belehrt über das Entschlagungsrecht gem. Paragraph 49, AVG, über die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Zeugenpflicht (Ersatz der dadurch verursachten Kosten), über die gerichtliche Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage
Paragraph 288, StGB sowie über den Gebührenanspruch gem. Paragraph 26, VwGVG Ich mache Gebühren geltend. Mir wird mitgeteilt, dass ich diese binnen 14 Tagen schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen muß. RI: Sie sind seit wann mit dem BF befreundet? Z: Seit ca. 2 Jahren. RI: Was machen Sie selber beruflich? Z: Ich arbeite im Hotel in der Gastronomie, an der Rezeption. Das Hotel ist in XXXX und heißt XXXX .Z: Ich arbeite im Hotel in der Gastronomie, an der Rezeption. Das Hotel ist in römisch 40 und heißt römisch 40 . RI: Seit wann arbeiten Sie dort? Z: Ich habe dort neu angefangen. Vorher war ich im Einzelhandel im Maschinenbau. Dort habe ich eine Lehre gemacht, diese jedoch nicht abgeschlossen. RI: Welche Lehre machen Sie jetzt? Z: Ich mache Hotelfachfrau. RI: Sind Sie mit ihm zusammen in einer Lebensgemeinschaft oder nur zusammen? Z: ich wohne noch bei meiner Mutter und wir führen aber eine richtige Beziehung, also auch eine Geschlechtsgemeinschaft. R: Seit wann führen Sie diese Beziehung? Z: Seit 7 Monaten. R: Was können Sie über den BF sagen. Z: Ich kann über den BF nur das beste sagen. Die Straftaten hat er vor meiner Zeit begangen, ich habe davon nie etwas mitbekommen und seitdem ist er förmlich ein „Schmusekater“. RV: In den 2 Jahren wo Sie ihn kennen, haben Sie ihn gewalttätig erlebt?Regierungsvorlage, In den 2 Jahren wo Sie ihn kennen, haben Sie ihn gewalttätig erlebt? Z: Nein, niemals. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF: Ich bin der Ansicht, dass ich mein Leben in die richtige Schiene bewegt. Ich möchte die Z neben mir auch zu meiner Frau machen. Schluss der Verhandlung […] Mit Schriftsatz vom 16.12.2022 brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und legte unter einem einen Versicherungsdatenauszug vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zur Person des BF: Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, daneben versteht er auch Russisch und verfügt über ausgezeichnete Deutsch-Kenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seit nunmehr etwa neun Monaten führt er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Der BF reiste im Jahr 2005 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder aus der Russischen Föderation aus und im November 2005 in Österreich ein, wo sie – aufgrund einer Blutfehde gegen die Familie des (ebenso wie seine Brüder) ermordeten Vaters des BF – internationalen Schutz beantragte. Mit Bescheid des UBAS vom 29.02.2008 wurde dem BF originär Asyl gewährt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Umstände, auf Grund deren der BF als Flüchtling anerkannt wurde, bestehen weiterhin: Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht ihm aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zur Familie seines ermordeten Vaters nach wie vor individuelle und konkrete Verfolgung wegen einer Blutfehde. Der BF hat sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF: Der BF wurde bislang dreimal strafgerichtlich im Bundesgebiet verurteilt, und zwar: 1. vom Landesgericht XXXX am 28.02.2018 (
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F, bzw. § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, bzw. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden, zumal das gegenständliche Asylaberkennungsverfahren am 15.05.2019 eingeleitet wurde. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:
G ist der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Das BFA hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in seinem gegenständlich angefochtenen Bescheid primär auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK; vgl. dazu Bescheid S. 68) gestützt.Das BFA hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in seinem gegenständlich angefochtenen Bescheid primär auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK; vergleiche dazu Bescheid S. 68) gestützt. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom BVwG auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestände zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom BVwG auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestände zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).
G kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,). Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 29.02.2008 – sohin mehr als fünf Jahre vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Aberkennungsbescheides – zuerkannt und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Jedoch wurde er angesichts seiner dreifachen Verurteilungen wegen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen vor einem Landesgericht straffällig iSd § 2 Abs. 3 StGB, sodass die Behörde zunächst grundsätzlich zu Recht ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet hat.Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 29.02.2008 – sohin mehr als fünf Jahre vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Aberkennungsbescheides – zuerkannt und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Jedoch wurde er angesichts seiner dreifachen Verurteilungen wegen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen vor einem Landesgericht straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, StGB, sodass die Behörde zunächst grundsätzlich zu Recht ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet hat. Art. 1 Abschnitt C GFK bestimmt, dass dieses Abkommen auf eine Person […] nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5; hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling […] Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt); oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, und sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6; dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling […] Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte).Artikel eins, Abschnitt C GFK bestimmt, dass dieses Abkommen auf eine Person […] nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,); die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,); eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Ziffer 3,); oder sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,); wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Ziffer 5,; hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling […] Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt); oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, und sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Ziffer 6,; dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling […] Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8). Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8). Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, Zl. 2000/20/0318). Wie bereits ausführlich beweiswürdigend dargelegt, geht die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung irrtümlich davon aus, dass dem BF der Status des Asylberechtigten „nur“ abgeleitet von seiner Mutter im Familienverfahren zuerkannt wurde und er somit bereits ursprünglich keiner individuellen konkreten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war. Darüber hinaus habe er auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren keine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Tatsächlich wurde dem BF jedoch mit UBAS-Bescheid vom 29.02.2008 originär Asyl zuerkannt und wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bestehen die Gründe, die zur Asylgewährung geführt haben, weiterhin, zumal der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nach wie vor reale Gefahr liefe, aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zur Familie seines ermordeten Vaters (ebenfalls) Opfer einer Blutfehde zu werden. Der BF ist somit auch aktuell einer asylrelevanten Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt. Entgegen der Ansicht des BFA kann daher gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des BFA kann daher gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eingetreten ist. Es ist auch nicht zu erkennen, dass ein anderer Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C GFK verwirklicht wurde.Es ist auch nicht zu erkennen, dass ein anderer Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C GFK verwirklicht wurde. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ist somit gegenständlich nicht erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist somit gegenständlich nicht erfüllt. Als Alternativbegründung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF durch seine Straffälligkeit den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG (offenkundig: iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, vgl. dazu Bescheid S. 69 f) verwirklicht habe. Als Alternativbegründung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF durch seine Straffälligkeit den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG (offenkundig: in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, vergleiche dazu Bescheid S. 69 f) verwirklicht habe.
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz
1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es jedoch bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035; weiters etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es jedoch bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035; weiters etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (vgl. VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt vergleiche VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).
GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (Abs. 2 leg.cit.).
Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (Absatz 2, leg.cit.). Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB (schwere Körperverletzung, schwerer Raub) sowie zweimal wegen eines Vergehens iSd § 17 StGB (Körperverletzung, gefährliche Drohung) verurteilt.Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB (schwere Körperverletzung, schwerer Raub) sowie zweimal wegen eines Vergehens iSd Paragraph 17, StGB (Körperverletzung, gefährliche Drohung) verurteilt. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, aus der Verurteilung wegen schweren Raubes ergebe sich aufgrund des Tatherganges und des Verhaltens des BF – insbesondere unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe im Rahmen der Strafbemessung – ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, aber auch die Gemeingefährlichkeit des BF.Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, aus der Verurteilung wegen schweren Raubes ergebe sich aufgrund des Tatherganges und des Verhaltens des BF – insbesondere unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe im Rahmen der Strafbemessung – ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, aber auch die Gemeingefährlichkeit des BF. Dem kann nicht beigetreten werden: Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass es sich beim vom BF begangenen Verbrechen des bewaffneten Raubes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt, es genügt jedoch nicht, dass ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verwirklicht worden ist, sondern muss sich die Tat – wie oben bereits ausgeführt – im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Die belangte Behörde hat weiters eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Tatumstände vorgenommen und dazu ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Tatbegehung des schweren Raubes bereits vorbestraft war, es sich im Rahmen der Verurteilung um ein Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen handelte und er die Tat gemeinsam mit einem Mittäter beging. Diese Umstände legen dar, dass der BF mit der Begehung eines Raubes unter Verwendung einer Waffe zweifellos eine schwere Straftat verübt hat; sie zeigen jedoch nicht die für eine Aberkennung erforderliche außerordentliche Schwere der Tat und keinen besonders qualifizierten Verstoß gegen die Rechtsordnung auf. Es sind auch bei Einsichtnahme in das Urteil vom 29.04.2019 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht besonders verwerfliche Aspekte der Tat oder besonders schwerwiegende, gravierende Verfehlungen des BF ersichtlich. Insbesondere hat es das BFA verabsäumt, neben den Erschwerungsgründen auch die Strafmilderungsgründe in ihre Einzelfallprüfung einzubeziehen. Aus diesen erschließt sich, dass der BF zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, er zumindest teilweise geständig war sowie, dass er bei der Tatausführung eine bloß untergeordnete Rolle eingenommen hat. Unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe verhängte das Strafgericht über den BF für die im Urteil vom 29.04.2019 genannten Straftaten (schwerer Raub, Körperverletzung) eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, was bei einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren (vgl. dazu § 28 Abs. 1 StGB iVm § 143 Abs. 1 StGB iVm §§ 19 Abs. 1 iVm 5 Z 4 JGG) jedenfalls als im unteren Bereich gelegen einzustufen ist. Auch, dass im konkreten Fall mit der Verhängung einer bedingten Strafe das Auslangen gefunden werden konnte, spricht gegen die Annahme der Verübung einer „besonders schwerwiegenden Straftat“ durch den BF, wie im Übrigen auch gegen die Annahme seiner Gemeingefährlichkeit, zumal eine Inhaftierung des BF aus spezialpräventiven offenbar nicht erforderlich war. Unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe verhängte das Strafgericht über den BF für die im Urteil vom 29.04.2019 genannten Straftaten (schwerer Raub, Körperverletzung) eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, was bei einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren vergleiche dazu Paragraph 28, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 143, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Ziffer 4, JGG) jedenfalls als im unteren Bereich gelegen einzustufen ist. Auch, dass im konkreten Fall mit der Verhängung einer bedingten Strafe das Auslangen gefunden werden konnte, spricht gegen die Annahme der Verübung einer „besonders schwerwiegenden Straftat“ durch den BF, wie im Übrigen auch gegen die Annahme seiner Gemeingefährlichkeit, zumal eine Inhaftierung des BF aus spezialpräventiven offenbar nicht erforderlich war. Die nach Auffassung des Strafgerichts schuld- und tatangemessen konkret verhängte Strafe belegt daher, dass die vom BF begangene Straftat des schweren Raubes im gegenständlichen Fall nicht als besonders gravierend anzusehen ist. Selbiges ergibt sich im Hinblick auf die Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) vom 28.02.2018: In diesem Zusammenhang wurde bei der Strafbemessung als mildernd die (damalige) Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis, die Provokation des Opfers sowie das Alter des BF unter 21 Jahren berücksichtigt; als erschwerend hingegen die Begehung der Tat mit Mittätern. Darüber hinaus konnte in diesem Fall mit der Verhängung einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.Selbiges ergibt sich im Hinblick auf die Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) vom 28.02.2018: In diesem Zusammenhang wurde bei der Strafbemessung als mildernd die (damalige) Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis, die Provokation des Opfers sowie das Alter des BF unter 21 Jahren berücksichtigt; als erschwerend hingegen die Begehung der Tat mit Mittätern. Darüber hinaus konnte in diesem Fall mit der Verhängung einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der begangenen Straftaten und das Fehlverhalten des BF, die konkret verhängten Strafen und die Gründe für die Strafzumessung können die vom BF begangenen Verbrechen nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlungen gewertet werden und es ergeben sich auch keine Gründe, wonach die vom BF verübten Straftaten (zwei Verbrechen und zwei Vergehen) in ihrer Gesamtheit als besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß angesehen werden müssten. Da es bereits an dieser Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus mangelt, können die Prüfung der Gemeingefährlichkeit des BF sowie die Vornahme einer Güterabwägung unterbleiben. Es sei an dieser Stelle aber dennoch festgehalten, dass bei einer Würdigung der konkreten Tatumstände und des Gesamtverhaltens des BF diesem kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild, kein besonders hoher Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie keine Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, attestiert werden kann. Entgegen der Ansicht des BFA ergeben sich somit auch keine ausreichenden Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit (Gemeingefährlichkeit) des BF und auf eine konkrete Wiederholungsgefahr. Nach dem Gesagten wurde auch der von der belangten Behörde alternativ herangezogene Tatbestand des §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich nicht verwirklicht. Nach dem Gesagten wurde auch der von der belangten Behörde alternativ herangezogene Tatbestand des Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des § 6 AsylG vorliegen würde, wurde vom BFA nicht dargelegt und sind hierauf auch keine Hinweise im Verfahren hervorgekommen.Dass ein anderer Asylausschlussgrund des Paragraph 6, AsylG vorliegen würde, wurde vom BFA nicht dargelegt und sind hierauf auch keine Hinweise im Verfahren hervorgekommen. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus
G liegen somit ebenfalls nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG liegen somit ebenfalls nicht vor. Es sind darüber hinaus auch keine Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G führen würden, hervorgekommen, zumal der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat.Es sind darüber hinaus auch keine Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG führen würden, hervorgekommen, zumal der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus
G liegen somit nicht vor.Auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG liegen somit nicht vor. Die (in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist somit zu Unrecht erfolgt. Die (in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt I.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte II. bis VII.) keinen Bestand mehr haben.Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt römisch eins.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) keinen Bestand mehr haben. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit weiterhin der Status des Asylberechtigten zu. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.1266254.4.00
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