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{'item': 'W117 2259159-1'}

Obsah (19)§ 22a§ 35Art 28Art. 20Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 58§ 11§ 17§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW117 2259159-1 Spruch, W117 2258000-1/10E W117 2259159-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 22aAbs. 1 BFA-VG, Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang:Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde vom 04.06.2022, zugestellt am selben Tag, wurde über die Beschwerdeführerin

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Verfahrensgang:, Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde vom 04.06.2022, zugestellt am selben Tag, wurde über die Beschwerdeführerin

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Die Behörde stützte die Annahme des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr zusammengefasst auf folgende Umstände: ● „Keine soziale oder berufliche Integration in Österreich ● Bewusste unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet ● Der Wille, unrechtmäßig durch den Schengenraum zu reisen ● Verfahrensentziehung in Kroatien und Slowenien ● Die für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens und für die Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel“. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung käme aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin von vornherein nicht in Betracht. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sich bereits einem Verfahren in Europa entzogen habe, könne in ihrem Fall auch nicht mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden. Am 08.08.2022 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die erste Schubhaftbeschwerde vom 06.08.2022, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Salzburg am 8.08.

  1. In dieser monierte die Beschwerdeführerin wie folgt:
  2. „(…)
  3. Ich habe in Kroatien, Slowenien und in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Den Antrag in Österreich habe ich am 13.06.2022 gestellt.
  4. Dieser wurde rechtskräftig zurückgewiesen und festgestellt, dass Kroatien zuständig ist. Die Abschiebung nach Kroatien wurde für zulässig erklärt.
  5. Obwohl ich immer der Abschiebung nach Kroatien zugestimmt habe, bin ich bis heute nicht abgeschoben worden. Das Leben in der Rossauer Lände ist ein Alptraum, ich kann den ganzen Tag nur heulen, mir geht es extrem schlecht.
  6. Warum die Abschiebung so lange braucht, ist nicht verständlich.
  7. Ich habe daher mittels meiner Lebensgefährtin eine Wohnung in Wien besorgt, für welche ich zur Untermiete für EUR 300 / Monat wohnen darf. Ich lege die Wohnrechtsvereinbarung bei, sowie den Ausweis und den Meldezettel des Unterkunftsgebers. Die Miete wurde bereits entrichtet.
  8. Ich gelobe, dass ich bis zur Abschiebung in dieser Wohnung bleiben werde, und mich einer Abschiebung auch in keiner Art und Weise widersetzen werde. Es besteht keinerlei Fluchtgefahr.“ Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, „die laufende Schubhaft für rechtswidrig erklären“ und begehrte Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Die Verwaltungsbehörde gab im Zuge der Aktenvorlage die erste Stellungnahme ab und rechtfertigte sich wie folgt: „(…) Die Beschwerde bezieht sich in erster Linie auf die Anhaltedauer, welche die BF selbst zu verschulden hat. Die BF hat trotz erfolgter Rechteberatung durch die BBU und die Rechtsberatung Ihres gewillkürten Vertreters RA Dr. Rosenkranz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und somit ist Sie selbst für die Verzögerung der Überstellung verantwortlich. Beide Vertreter wurden von der Behörde über das Konsultationsverfahren informiert. Seiten der Behörde wurden die Verfahren rasch, fristgerecht und mit größter Sorgfalt geführt. Der Asylantrag in Österreich dient einzig und allein dem Zweck um aus der Schubhaft entlassen zu werden und die illegale Weiterreise, nach Deutschland fortzusetzen zu können.“ Sie stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen. Am 04.09.2022 erhob die Beschwerdeführerin die zweite Beschwerde und führte begründend wie folgt aus:
  9. „(…)
  10. Es ist bereits ein Verfahren wegen meiner Schubhaft beim BVwG anhängig. Bei diesem ist die Schubhaft vom 06.08.2022 bis zu meiner erfolgten Abschiebung am 11.08.2022 anhängig. Angeregt wird, diese Verfahren zu verbinden.
  11. Ich wurde am 11.08.2022 abgeschoben. Die Beschwerde ist daher auch rechtzeitig.
  12. Angefochten werden hiermit die Schubhaftzeiten vom 13.06.2022 bis zum 05.08.
  13. Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer Schubhaft aufgrund einer Dublin-Ill nicht nur eine Fluchtgefahr, sondern eine erhebliche Fluchtgefahr festgestellt werden muss, wozu Ausführungen wie auch eine rechtliche Beurteilung im Schubhaftbescheid gänzlich fehlen. Alleine schon aus diesem Grund war die Schubhaft von Anfang an nicht rechtens, da das BFA gar nicht den richtigen Sachverhalt ermittelte und eine hier nicht maßgebliche rechtliche Beurteilung vornahm.
  14. Schließlich muss gesagt werden, dass die derart lange Dauer der Schubhaft nicht nachvollzogen werden kann.
  15. Ich war immer bereit, nach Kroatien zurückzureisen. Ich habe auch einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt.
  16. Ich hatte außerdem eine Verfahrenskarte aus Slowenien, weshalb ich eigentlich nach Slowenien zurückkehren hätte sollen - das die Schubhaft von Anfang an darauf abzielte, mich nach Kroatien abzuschieben, war die Schubhaft von Anfang an rechtswidrig.
  17. Mit der Einhebung einer Kaution (etwa von EUR 10.000) hätte auch mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Auch hätte es gereicht, mir eine Meldeverpflichtung aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, „die Schubhaft vom 13.06.2022 bis zum 05.08.2022 für rechtswidrig erklären“ und begehrte neuerlich Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Die Verwaltungsbehörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 11.08.2022 nach Kroatien abgeschoben wurde und wandte sich gegen die neuerliche Beschwerde wie folgt: „(….) Zu Punkt 5: Die erhebliche Fluchtgefahr untermauerte die BF bei Ihrer Einvernahme vom 04.06.
  18. in der die BF angab sofort nach Ihrer Haftentlassung weiter illegal durch den Schengenraum reisen zu wollen und somit sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen. Dies hat die BF bereits in zwei Mitgliedsstaaten getan. Der illegale Einreiseversuch in die BRD erfolgte mit Vorsatz, dies geht aus der Einvernahme der deutschen Bundespolizei hervor. Während des gesamten Verfahrens zeigte Sie kein Interesse an einer Überstellung in den Zuständigen Mitgliedstaat. Die Überstellung wurde trotz rechtlicher Beratung durch eine unbegründete Asylantragsstellung verzögert. Die Behörde musste somit von einer erheblichen Fluchtgehfahr ausgehen und somit ist die Schubhaft gerechtfertigt. Zu Punkt 6: Für die länger Verfahrensdauer träg die BF selbst die Verantwortung. (Hätte die BF keinen Asylantrag gestellt wäre eine Überstellung nach Kroatien wesentlich früher möglich gewesen.) Auch sträubte sich die BF immer gegen eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, weshalb eine begleitet Überstellung nötig war. Die Behörde ganz im Gegenteil musste auch den am 06.07.2022 eingebrachten Antrag gem. Art 17 der Dublin-III-Verordnung prüfen.Die Behörde ganz im Gegenteil musste auch den am 06.07.2022 eingebrachten Antrag gem. Artikel 17, der Dublin-III-Verordnung prüfen. Erst am 28.07.2022 langte ein Schreiben der BBU ein, dass die BF damit einverstanden wären nach Kroatien überstellt zu werden. Wie im chronologischen Ablauf auch ersichtlich ist wurde die Entscheidungen äußerst zeitnahe getroffen und die Schubhaftdauer einzig durch das Verhalten der BF verlängert. war die Behörde nicht untätig, sondern setzte einen Verfahrensschritt nach den Andren. Zu Punkt 7: Wie der gewillkürte Vertreter nun zu dieser Aussage kommt, dass die BF immer bereit gewesen wäre freiwillig nach Kroatien überstellt zu werden ist für die Behörde nicht nachvollziehbar und widerspricht den Tatsachen. Die BF gab in den Befragungen am 04.06.2022, 13.06.2022 und 07.07.2022 nicht gewillt zu sein nach Kroatien bzw. nach Slowenien überstellt zu werden. Einer freiwilligen Überstellung stimmte die BF, wie bereits oben ausgeführt, erst am 28.07.2022 zu. Zu Punkt 8: Eine slowenische Verfahrenskarte liegt im Akt nicht auf und ist der Behörde auch nicht bekannt. Der BF wurden beide Länderinformationsblätter nachweislich zugestellt. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab. Die Schubhaft diente zur Sicherung des Verfahren und der Abschiebung in den Mitgliedstaat welcher sich für zuständig erklärt. Die Behörde musste ob der getätigten Angaben in den Niederschrift von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Die BF war willens weiterhin illegal durch den Schnegenraum zureisen. Die BF hat sich außerdem bereits in zwei Mitgliedsstaaten den Verfahren durch illegale weiterreise entzogen. Aus Sicht der Behörde war die Verhängung der Schubhaft somit dringend geboten, da eine erhebliche Fluchtgefahr aus dem Verhalten abzuleiten war. Eine Außerlandesbringung ohne die entsprechende Sicherungsmaßnahme Schubhaft wäre unmöglich gewesen. Zu Punkt 9: Ein nachhaltiges Vorbringen des gewillkürten Vertreters eine „Kaution" in der Höhe von 10.000 € wäre für die BF möglich gewesen wird als erfundene Schutzbehauptung gesehen, um willkürliche gegenständliche Beschwerde ohne Substanz rechtfertigen zu wollen. Die BF gab in der Niederschrift an lediglich über € 200,- zu verfügen und sich von keiner Person Geld leihen zu können. Da wie bereits oben eine erhebliche Fluchtgefahr von der Behörde festgestellt wurde konnte das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung nicht verfügt werden. Da sich die BF bereist in andren Mitgliedsstaaten durch Untertauchen und illegale Weiterreisen dem Verfahren entzogen hat, hätte Sie auch wieder getan. Dies belegen auch die Angaben in den Niederschriften und ihr tatsächliches bisheriges Verhalten.“ Sie stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abweisen und begehrte ebenso Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht (Reisepasskopie), hielt sich zunächst im Mai einen Tag lang in Kroatien auf, stellte daselbst einen Asylantrag (asylrechtliche Erstbefragung am 13.06.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeinspektion Salzburg), wurde dort auch erkennungsdienstlich am 16.05.2022 behandelt (Eurodac-Treffer Kroatien HR 12203701120D), reiste aber nach Slowenien weiter, wo sie gleichfalls einen Asylantrag stellte und sich 12 Tage aufhielt (asylrechtliche Erstbefragung am 13.06.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeinspektion Salzburg); auch in Slowenien wurde sie am 03.06.2022 erkennungsdienstlich behandelt (Eurodac-Treffer Slowenien Sl122822). In Kroatien hatte sie die bevorstehende Einvernahme nicht abgewartet (asylrechtliche Einvernahme am 07.07.2022). Am 04.06.2022, um 10:30 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin am Bahnhof Freilassing von Österreich kommend, von der deutschen Polizei kontrolliert. Bei der Kontrolle konnte sie jedoch nur einen kubanischen Reisepass vorzeigen, welcher für die Einreise in das Bundesgebiet nicht genügte (Einreiseverweigerungsblatt der Bundespolizeiinspektion Freilassing; Beschuldigtenvernehmung vom 04.06.2022). Bei der darauf folgenden Beschuldigtenvernehmung um 13:50 Uhr desselben Tages wegen des Verdachtes der versuchten unerlaubten Einreise gab die Beschwerdeführerin gegenüber einem Organ der Bundespolizeiinspektion Freilassing zu diesem Vorwurf folgendes an: „Ich habe die Einreise so getätigt, da es auf legalem Weg nicht funktioniert hätte. Als ich mich in Montenegro aufgehalten habe, war ich bei der deutschen Botschaft und wollte mir ein Visum besorgen, dort wurde mir gesagt, dies wäre nicht möglich, da ich kein Deutsch spreche. Bei dem Versuch, in Montenegro einen Deutsch-Kurs zu erhalten, wurde mir gesagt, dass ich dafür erst montenegrinisch lernen müsse, um teilzunehmen. Deutsch ist sehr schwierig zu lernen, und wir hatten Zeitdruck, da unser Hochzeitstermin schon auf den 18.08.2022 geplant ist. Aufgrund von Corona verzögert sich sowieso alles. Bei der ersten Ladung vor der Botschaft wurde mir gesagt, ich solle bestimmte Dokumente vorzeigen, dann könnten wir heiraten, erst bei dem zweiten Termin wurde mir gesagt, dass es nur geht, wenn ich Deutsch und Montenegrinisch sprechen könne. Es war aber leider in der kurzen Zeit nicht möglich.“ (Beschuldigtenvernehmung vom 04.06.2022). Die Lebensgefährtin der Beschwerdeführerin hatte in Salzburg auf die Beschwerdeführerin gewartet – sie hatte zwei Tickets gekauft (Beschuldigtenvernehmung vom 04.06.2022). Ausdrücklich gab die Beschwerdeführerin auf die Frage des Sicherheitsorgans der Bundespolizeiinspektion Freilassing „Wussten Sie, dass Sie ein Visum für Deutschland benötigen?“ folgendes an: Ja, ich wusste, dass man für die Einreise ein Visum haben muss (Beschuldigtenvernehmung vom 04.06.2022) Am 04.06.2022 um ca. 16:00 Uhr wurden Sie von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gem. § 39 FPG festgenommen (Anhalteprotokoll I v. 04.06.2022). Am 04.06.2022 um ca. 16:00 Uhr wurden Sie von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gem. Paragraph 39, FPG festgenommen (Anhalteprotokoll römisch eins v. 04.06.2022). Bei der darauffolgenden fremdenpolizeiliche Einvernahme durch ein Organ der Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei wurde der Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei, weil sie ohne erforderliche Reisedokumente und ohne Visum eingereist sei. Sie könne nicht hierbleiben und dürfe aber auch die Reise zu ihrem Reiseziel nicht fortsetzen. Sie würde in das Einreiseland zurückgeschoben und der dortigen Polizei übergeben werden. Im Falle der Zuständigkeit des BFA aber würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot, Anordnung zur Außerlandesbringung) geprüft bzw. eingeleitet werden (Niederschrift der LPD Salzburg zur Zahl GZ:PAD/22/011135478/001/FW vom 04.06.2022) Dennoch gab die Beschwerdeführerin auf die nachfolgende Frage, was sie konkret machen würde, wenn sie aus der Anhaltung freigelassen würde, folgendes an: „Ich würde zu meiner zukünftigen Frau nach Deutschland fahren“ (Niederschrift der LPD Salzburg zur Zahl GZ:PAD/22/011135478/001/FW vom 04.06.2022). Auf die ihr in dieser Einvernahme vonseiten des Sicherheitsorgans der LPD Salzburg erteilte Information, dass Konsultationen mit Kroatien und Slowenien (Eurodac-Treffer Slowenien Sl122822, Kroatien HR 12203701120D) hinsichtlich deren allfälliger Zuständigkeit geführt würden, gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich an: „Ich möchte weder nach Slowenien noch nach Kroatien“ (Niederschrift der LPD Salzburg zur Zahl GZ:PAD/22/011135478/001/FW vom 04.06.2022). Weiters gab die Beschwerdeführerin bei dieser Einvernahme an, über keinerlei familiäre Bezugspunkte in Österreich zu verfügen, lediglich über Barmittel in der Höhe von €200 zu verfügen, keine Bankomat-/Kreditkarte, von welchen Geld abgehoben werden könnte, zu besitzen und sich auch von keiner anderen Person Geld leihen zu können. Eine alternative Unterkunftmöglichkeit habe sie nicht (Niederschrift der LPD Salzburg zur Zahl GZ:PAD/22/011135478/001/FW vom 04.06.2022). Die BF wurde daraufhin mit ihm Spruch angeführtem Mandatsbescheid in Schubhaft genommen (Übernahmebestätigung vom 04.06.2022). Am 04.06.2022 wurden der BF nachweislich die Länderinformationsblätter von Slowenien und Kroatien, sowie die Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt (Übernahmebestätigung vom 04.06.2022, 10:45 Uhr). Unter anderem in diesen Schreiben wurde der BF nochmals mitgeteilt, dass das Bundesamt

der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Kroatien und Slowenien führt (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme v. 04.06.2022). Mit schriftlicher Erklärung vom 21.06.2022, beim Bundesamt eingelangt am 21.06.2022, teilte Kroatien seine Zuständigkeit

Art. 20

(5)der Dublin III VO für das von der Beschwerdeführerin dort initiierte Asylverfahren mit (Bescheid der Verwaltungsbehörde IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1310131303/221860471, S.4).Mit schriftlicher Erklärung vom 21.06.2022, beim Bundesamt eingelangt am 21.06.2022, teilte Kroatien seine Zuständigkeit

Artikel 20,

(5)der Dublin römisch drei VO für das von der Beschwerdeführerin dort initiierte Asylverfahren mit (Bescheid der Verwaltungsbehörde IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1310131303/221860471, S.4). Nach einem am 13.06.2022 mit der BBU während der Anhaltung in Schubhaft geführten Rückkehrberatungsgespräch, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz (Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI). Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens wurde die BF niederschriftlich am 13.06.2022 bei der Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei befragt. Am 15.06.2022 wurde der BF erneut zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt

der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Kroatien und Slowenien führt. Damit wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 definierte 20- Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für Ihr Verfahren nicht mehr gilt (Bescheid der Verwaltungsbehörde IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1310131303/221860471, S.4).Am 15.06.2022 wurde der BF erneut zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt

der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Kroatien und Slowenien führt. Damit wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz 2005 definierte 20- Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für Ihr Verfahren nicht mehr gilt (Bescheid der Verwaltungsbehörde IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1310131303/221860471, S.4). Am 21.06.2022 wurde der BF die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes erneut zur Kenntnis gebracht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen Nichtzuständigkeit zurückzuweisen. Mit schriftlicher Erklärung vom 21.06.2022, beim Bundesamt eingelangt am 21.06.2022, teilte Kroatien seine Zuständigkeit

Art. 20

(5)der Dublin III VO für Ihr Asylverfahren mit (Bescheid der Verwaltungsbehörde IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1310131303/221860471, S.4).Am 21.06.2022 wurde der BF die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes erneut zur Kenntnis gebracht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen Nichtzuständigkeit zurückzuweisen. Mit schriftlicher Erklärung vom 21.06.2022, beim Bundesamt eingelangt am 21.06.2022, teilte Kroatien seine Zuständigkeit

Artikel 20,

(5)der Dublin römisch drei VO für Ihr Asylverfahren mit (Bescheid der Verwaltungsbehörde IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1310131303/221860471, S.4). Am 07.07.2022 wurden die BF beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab dabei hinsichtlich Kroatien ausdrücklich an: „Ich will nicht nach Kroatien zurückgehen“. Der Beschwerdeführerin war jedenfalls schon vor der Einvernahme klar, dass die weitere Aufrechterhaltung des aussichtslosen Asylverfahrens in Österreich nur zur Verlängerung der Schubhaft führt: „Man hat mir gesagt, dass ich hier keine Möglichkeit habe, Asyl zu bekommen, und mir wurde immer wieder mitgeteilt, dass ich nach Kroatien zurückkehren muss. Und man sagte mir, dass ich auch freiwillig nach Kroatien zurückgehen kann. Man sagte mir, dass, wenn ich eine Beschwerde einbringen würde, dass ich noch eine längere Zeit im Gefängnis bleiben muss“ (Niederschrift des BFA-EAST-Ost vom 07.07.2022 zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1310131303/221860471) Am 19.07.2022 wurde der BF der Bescheid über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nachweislich zugestellt (Übernahmebestätigung vom 19.07.2022). Am 21.07.2022 verzichtete die Beschwerdeführerin schriftlich auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den zurückweisenden Asylbescheid und verband diesen Verzicht ausdrücklich „mit der Bitte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Kroatien“ (Rechtsmittelverzicht v. 21.07.2022; Email der BBU v. 21.07.2022 an das BFA-EAST-Ost). Am 22.07.2022 stellte das BFA eine Buchungsanfrage, es wurde ein Laissez - Passer erstellt und ein Escort Team organisiert; am 29.07.2022 wurde die Flugbuchung für den 11.08.2022 bestätigt. (Application for Transportation of Deportees, Mitteilung der Verwaltungsbehörde zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1310131303/221860471 v. 08.08.2022). Die begleitete Abschiebung nach Kroatien erfolgte am 11.08.2022 (Abschiebebericht vom 11.08.2022). II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich (unzweifelhaft) aus der Aktenlage, im Besonderen aus den in Klammer angeführten Aktendokumenten. Der Beschwerdeführerin war lediglich in Bezug auf die in der zweiten Beschwerde vom 04.09.2022 vorgetragene Anregung, das durch die Beschwerde vom 06.08.2022 initiierte Schubhaftverfahren mit jenem infolge der zweiten Beschwerde durchzuführenden Schubhaftverfahren zu verbinden, zu folgen, da es sich um ein und dieselbe Schubhaft handelte – beide Beschwerden ergeben zusammen die Anfechtung der gesamten Anhaltung in Schubhaft, im Regelfall wird dann auch nur eben eine Schubhaftbeschwerde erhoben. In der Sache selbst vermag jedoch keine der beiden Beschwerden auch nur ansatzweise zu überzeugen, zu aktenwidrig und unsubstantiiert stellen sich die jeweiligen Beschwerdevorbringen dar, im Einzelnen: Zur ersten Beschwerde vom 06.08.2022: Als gänzlich aktenwidrig stellt sich zunächst das Beschwerdevorbringen, „immer der Abschiebung nach Kroatien zugestimmt“ zu haben, dar, wie die eindeutigen (auch im Sachverhalt) wörtlich dargestellten Aussageteile der Beschwerdeführerin im Rahmen der mit ihr durchgeführten Einvernahmen zeigen: Einvernahme am 04.06.2022: „Ich möchte weder nach Slowenien noch nach Kroatien“ (Niederschrift der LPD Salzburg zur Zahl GZ:PAD/22/011135478/001/FW vom 04.06.2022). Einvernahme am 07.07.2022:„Ich will nicht nach Kroatien zurückgehen“. (Niederschrift des BFA-EAST-Ost vom 07.07.2022 zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1310131303/221860471)Einvernahme am 07.07.2022:, „Ich will nicht nach Kroatien zurückgehen“. (Niederschrift des BFA-EAST-Ost vom 07.07.2022 zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1310131303/221860471) Zutreffend hatte bereits die Verwaltungsbehörde in ihrer (im Rahmen des Verfahrensganges dargestellten) Äußerung hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin die von ihr monierte lange Verfahrensdauer einzig und allein selbst verantworten hat. In Ergänzung zu den zutreffenden Stellungnahmeäußerungen der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die durch die Stellung eines aussichtslosen Asylantrages bedingte Verzögerung, ist anzumerken, dass Kroatien am 21.06.2022 seine Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin erteilte, vor diesem Zeitpunkt also gar kein entsprechender Zurückweisungsbescheid erlassen und die Rückführung nach Kroatien nicht bewerkstelligt werden hätte können. Auch wenn ein Asylantrag während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zurückgezogen werden kann, so hätte die Beschwerdeführerin, wie in dem ihr anlässlich der Erstbefragung am 13.06.2022 in einer ihr verständlichen Sprache übergebenen Informationsblatt – konkret: „MERKBLATT über Pflichten und Rechte von ASYLWERBERN“ – ausdrücklich angemerkt, den Wunsch nach vorzeitiger Beendigung jederzeit der Behörde oder der Rückehr-/Rechtsberatung mitteilen können, um das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen. Stattdessen aber äußerte die Beschwerdeführerin nochmals ausdrücklich in der Asyleinvernahme vom 07.07.2022 ihre Nichtbereitschaft nach Kroatien zurückzukehren und hatte sich die Verwaltungsbehörde – wie auch im Asylbescheid ersichtlich – umfassend mit der Lage in Kroatien und dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, was selbstredend gleichfalls geraume Zeit in Anspruch nimmt. Weiters hatte die Beschwerdeführerin auch nicht sogleich nach Zustellung des negativen Asylbescheides (am 18.07.2022) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, sondern erst drei (!) Tage später am 21.07.2022, was zu einer weiteren von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Verzögerung und damit länger währenden Anhaltung in Schubhaft führte. Darüber hinaus hatte die Verwaltungsbehörde aufgrund der insbesondere in den Einvernahmen zum Ausdruck kommenden gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit nachvollziehbar eine begleitende Abschiebung zu organisieren, was natürlich auch Zeit in Anspruch nimmt – natürlich sind Rückführungen mit den jeweiligen Aufnahmeländern zu koordinieren, sodass die Beschwerde in Richtung überlanger Anhaltung ins Leere geht. Der Ansicht der Verwaltungsbehörde „Seiten der Behörde wurden die Verfahren rasch, fristgerecht und mit größter Sorgfalt geführt“ war daher nicht entgegenzutreten. Erstmals in der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin das Vorbringen, über eine alternative Unterkunft in Österreich zu verfügen – bei der Einvernahme am 04.06.2022 verneinte die Beschwerdeführerin ausdrücklich die diesbezügliche Frage. Abgesehen davon steht die von der Verwaltungsbehörde bereits zutreffend herausgearbeitete erhebliche Fluchtgefahr – siehe sogleich –, einer alternativen Unterkunftnahme entgegen, wie sich unter anderem unzweifelhaft aus ihrer Antwort auf die Frage, was sie konkret machen würde, wenn sie aus der Anhaltung freigelassen würde, ergibt: „Ich würde zu meiner zukünftigen Frau nach Deutschland fahren“ (Niederschrift der LPD Salzburg zur Zahl GZ:PAD/22/011135478/001/FW vom 04.06.2022). Die Beschwerdeführerin wäre in keinster Weise gewillt gewesen, das Verfahren in Österreich abzuwarten. Ein näheres Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen erübrigt sich aber auch deswegen, weil die Beschwerdeführerin dieses nicht einmal in der Beschwerde bescheinigte: So legte sie zwar der Beschwerde einen Auszug aus dem Pass des vermeintlichen Unterkunftgebers und einen Meldezettel desselben bei, die aber auch im Beschwerdeschriftsatz angeführte Wohnrechtsvereinbarung fehlt ebenso wie ein Beleg über die zusätzlich behauptete Zahlung der ersten Monatsmiete. Das in der Beschwerde schlussendlich erstattete Gelöbnis, sich in keinster Weise einer Abschiebung zu widersetzen, muss vor dem Hintergrund der augenscheinlich gegenteiligen Aktenlage als bloße Schutzbehauptung gewertet werden: Im Zusammenhang mit dem Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ist neben den von der Behörde ausdrücklich angeführten und im Verfahrensgang angeführten Parametern sowie den bereits soeben angeführten Aussageteilen, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen und sich im Falle einer Freilassung nach Deutschland zur Lebensgefährtin zu begeben, um diese daselbst zu ehelichen, auch auf die im Rahmen des Sachverhaltes zitierte Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschuldigteneinvernahme am 04.06.2020 in Deutschland zu verweisen, aus der die Bereitschaft zum Untertauchen und illegalem Durchreisen von Ländern mehr als deutlich zum Ausdruck kommt: „Ich habe die Einreise so getätigt, da es auf legalem Weg nicht funktioniert hätte. Als ich mich in Montenegro aufgehalten habe, war ich bei der deutschen Botschaft und wollte mir ein Visum besorgen, dort wurde mir gesagt, dies wäre nicht möglich, da ich kein Deutsch spreche. Bei dem Versuch, in Montenegro einen Deutsch-Kurs zu erhalten, wurde mir gesagt, dass ich dafür erst montenegrinisch lernen müsse, um teilzunehmen. Deutsch ist sehr schwierig zu lernen, und wir hatten Zeitdruck, da unser Hochzeitstermin schon auf den 18.08.2022 geplant ist. Aufgrund von Corona verzögert sich sowieso alles. Bei der ersten Ladung vor der Botschaft wurde mir gesagt, ich solle bestimmte Dokumente vorzeigen, dann könnten wir heiraten, erst bei dem zweiten Termin wurde mir gesagt, dass es nur geht, wenn ich Deutsch und Montenegrinisch sprechen könne. Es war aber leider in der kurzen Zeit nicht möglich.“ (Beschuldigtenvernehmung vom 04.06.2022). In diesem Sinne erweist sich daher die erste Beschwerde schon auf der Tatsachenebene als nicht stichhältig. Zur zweiten Beschwerde vom 04.09.2022: Zu der in dieser Beschwerde vorgebrachten Rüge des Fehlens jeglicher Ausführungen zum Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Schubhaftbescheid ist zunächst einmal anzuführen, dass (auch) diese Rüge schlichtweg aktenwidrig ist, wie allein schon die oben im Rahmen des Verfahrensganges zitierten Begründungsteile des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde deutlich veranschaulichen: ● „Keine soziale oder berufliche Integration in Österreich ● Bewusste unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet ● Der Wille, unrechtmäßig durch den Schengenraum zu reisen ● Verfahrensentziehung in Kroatien und Slowenien ● Die für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens und für die Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel“. Die Verwaltungsbehörde hatte aber auch noch zusätzlich im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung – Mandatsbescheid S. 7 – die (fehlende) Wohn- und Familiensituation sowie mangelnde soziale Verankerung in ihre rechtliche Beurteilung einfließen lassen und kam unter Anwendung des Art 28 Dublin VO zur mehr als nachvollziehbaren rechtlichen Schlussfolgerung, dass bezüglich der Beschwerdeführerin nicht schlicht bloß ein Risiko, sondern „ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt“, womit wohl mehr als deutlich das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zum Ausdruck gebracht wurde.Die Verwaltungsbehörde hatte aber auch noch zusätzlich im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung – Mandatsbescheid S. 7 – die (fehlende) Wohn- und Familiensituation sowie mangelnde soziale Verankerung in ihre rechtliche Beurteilung einfließen lassen und kam unter Anwendung des Artikel 28, Dublin VO zur mehr als nachvollziehbaren rechtlichen Schlussfolgerung, dass bezüglich der Beschwerdeführerin nicht schlicht bloß ein Risiko, sondern „ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt“, womit wohl mehr als deutlich das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zum Ausdruck gebracht wurde. Auch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, „das BFA ermittelte gar nicht den richtigen Sachverhalt“ ist gleichfalls aktenwidrig, da dem Schubhaftbescheid ausdrücklich die Einvernahmen der Beschwerdeführerin am 04.06.2022 vor deutschen und österreichischen Polizei zugrundegelegt wurden – umfassende Befragung in Österreich als Zusatz jener in Deutschland – (Mandatsbescheid S. 2, „Verfahrensgang“) und offensichtlich darauf aufbauend zutreffende Feststellungen auf S. 3 dieses Bescheides getroffen wurden. Die Verwaltungsbehörde hatte dann auch in der nachfolgenden Beweiswürdigung die Quellen ihrer Feststellungen angeführt – Mandatsbescheid S. 3. Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass an Mandatsbescheide – darum heißen sie ja such so (!) – nicht derselbe Maßstab angelegt werden darf, wie an sonstige nach einem sogenannten „ordentlichen“ Verfahren erlassene; dazu siehe auch rechtliche Beurteilung. Zusammenfassend ist daher zum gerügten Mandatsbescheid festzuhalten, dass sich die Verwaltungsbehörde umfassendst mit der Sachlage auseinandergesetzt hatte und zutreffend zum Ergebnis des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, der Verhältnismäßigkeit und des Ausschlusses der Anwendung eines gelinderen Mittels gelangte – siehe auch noch rechtliche Beurteilung. Hinsichtlich der (Beschwerde)Vorbringensteile, wonach „die derart lange Dauer der Schubhaft nicht nachvollzogen werden kann“ und „immer bereit gewesen zu sein, nach Kroatien zurückzureisen“ sowie „einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt“ zu haben, ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf obige Ausführungen zur ersten Beschwerde zu verweisen und nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes gegen den negativen Asylbescheid ihre Zustimmung zu einer Rückführung nach Kroatien erteilte – und dies war am 21.07.2022. Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Besitzes einer Verfahrenskarte „eigentlich nach Slowenien zurückkehren hätte sollen“ und „die Schubhaft von Anfang an rechtswidrig war“, weil sie „von Anfang an darauf abzielte, mich nach Kroatien abzuschieben“, ist schon deswegen formell die Grundlage entzogen, weil sich Kroatien ausdrücklich mit Mitteilung vom 21.06.2022 für zuständig erklärte und letztlich die Beschwerdeführerin die darauf aufbauende Asylentscheidung (mit dem Ausspruch der Zuständigkeit Kroatiens) durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes am 21.07.2022 akzeptierte. Unabhängig davon weist dieses Vorbringen auch keine inhaltliche Substanz auf, da Kroatien seine Zustimmung zutreffend auf Art 20 Abs. 5 Dublin VO stützte – die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Asylantragstellung in Slowenien bereits einen Aslyantrag in Kroatien gestellt.Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Besitzes einer Verfahrenskarte „eigentlich nach Slowenien zurückkehren hätte sollen“ und „die Schubhaft von Anfang an rechtswidrig war“, weil sie „von Anfang an darauf abzielte, mich nach Kroatien abzuschieben“, ist schon deswegen formell die Grundlage entzogen, weil sich Kroatien ausdrücklich mit Mitteilung vom 21.06.2022 für zuständig erklärte und letztlich die Beschwerdeführerin die darauf aufbauende Asylentscheidung (mit dem Ausspruch der Zuständigkeit Kroatiens) durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes am 21.07.2022 akzeptierte. Unabhängig davon weist dieses Vorbringen auch keine inhaltliche Substanz auf, da Kroatien seine Zustimmung zutreffend auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin VO stützte – die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Asylantragstellung in Slowenien bereits einen Aslyantrag in Kroatien gestellt. Für das abschließende Beschwerdevorbringen, „mit der Einhebung einer Kaution (etwa von EUR 10.000) hätte auch mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können und dass es gereicht hätte, mir eine Meldeverpflichtung aufzuerlegen, findet sich schon wegen der schon mehrfach dargelegten erheblichen Fluchtgefahr keine Grundlage im Akt – in Bezug auf die in der ersten Beschwerde – siehe oben – vorgebrachte alternative Wohnmöglichkeit sei auch noch auf obige Ausführungen zu verweisen und das in der zweiten Beschwerde erstattete Anbot einer Sicherheitsleistung erweist sich als gänzlich unsubstantiiert: Wie in der Stellungnahme der Behörde dazu zutreffend ausgeführt, „gab die BF in der Niederschrift (vom 04.06.2022 – Anm. des Richters) an lediglich über € 200,- zu verfügen und sich von keiner Person Geld leihen zu können“.Wie in der Stellungnahme der Behörde dazu zutreffend ausgeführt, „gab die BF in der Niederschrift (vom 04.06.2022 – Anmerkung des Richters) an lediglich über € 200,- zu verfügen und sich von keiner Person Geld leihen zu können“. Erstmals in der Beschwerde vom 04.09.2022, als die Beschwerdeführerin schon längst, nämlich am 11.08.2022 nach Kroatien abgeschoben wurde, wurde also eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 10.000 Euros ins Spiel gebracht – wie mit diesem Beschwerdevorbringen die Rechtswidrigkeit der Schubhaft aufgezeigt werden soll, ist also in keinster Weise nachvollziehbar. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit den Beschwerden als geklärt anzusehen war, waren eitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen und von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht. Gegenständlich ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 11Vw

GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) I. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" ging - die Beschwerdeführerin war nach Kroatien zu überstellen, was auch am 11.08.2022 geschah - ist zunächst In materieller Hinsicht Artikel 2 lit n sowie Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" ging - die Beschwerdeführerin war nach Kroatien zu überstellen, was auch am 11.08.2022 geschah - ist zunächst In materieller Hinsicht Artikel 2 Litera n, sowie Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant: Art 2 lit n) Dublin III-VOArtikel 2, Litera n,) Dublin III-VO Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Art 28 Abs. 2 Dublin III-VOArtikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO

(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Einleitend ist unabhängig von der bereits festgestellten Rechtskonformität des der gegenständlichen Anhaltung zugrundeliegenden Mandatsbescheides (auf der Tatsachenebene) auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Begründungsmängeln von Schubhaftbescheiden hinzuweisen: „Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt (vgl. VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“ (VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).„Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt vergleiche VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“ (VwGH v. 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Schon allein vor dem Hintergrund dieses Maßstabes vermochten die Beschwerden nicht einmal ansatzweise Begründungsmängel des die Grundlage für die angefochtene Anhaltung bildenden Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde aufzuzeigen. Aber auch in rechtlicher Hinsicht stellt sich derselbe und die darauf aufbauende Anhaltung als völlig im Einklang mit der Rechtsordnung stehend dar: Den zutreffend von der Verwaltungsbehörde für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr (= beträchtliches Risiko des Untertauchens) konstatierten Parametern ● „Keine soziale oder berufliche Integration in Österreich ● Bewusste unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet ● Der Wille, unrechtmäßig durch den Schengenraum zu reisen ● Verfahrensentziehung in Kroatien und Slowenien ● Die für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens und für die Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel“. ● (fehlende) Wohn- und Familiensituation sowie soziale Verankerung ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen – dennoch soll an dieser Stelle nochmals auf die entsprechenden niederschriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die im besonderen Maße die die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigende Einstellung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringt, hingewiesen werden: „Ich habe die Einreise so getätigt, da es auf legalem Weg nicht funktioniert hätte. Als ich mich in Montenegro aufgehalten habe, war ich bei der deutschen Botschaft und wollte mir ein Visum besorgen, dort wurde mir gesagt, dies wäre nicht möglich, da ich kein Deutsch spreche. Bei dem Versuch, in Montenegro einen Deutsch-Kurs zu erhalten, wurde mir gesagt, dass ich dafür erst montenegrinisch lernen müsse, um teilzunehmen. Deutsch ist sehr schwierig zu lernen, und wir hatten Zeitdruck, da unser Hochzeitstermin schon auf den 18.08.2022 geplant ist. Aufgrund von Corona verzögert sich sowieso alles. Bei der ersten Ladung vor der Botschaft wurde mir gesagt, ich solle bestimmte Dokumente vorzeigen, dann könnten wir heiraten, erst bei dem zweiten Termin wurde mir gesagt, dass es nur geht, wenn ich Deutsch und Montenegrinisch sprechen könne. Es war aber leider in der kurzen Zeit nicht möglich.“ (Beschuldigtenvernehmung vom 04.06.2022). Da die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer nachfolgenden Einvernahme in Österreich trotz des ausdrücklichen Hinweises der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Reise nach Deutschland auf die Frage, was sie konkret machen würde, wenn sie aus der Anhaltung freigelassen würde, mit der Antwort: „Ich würde zu meiner zukünftigen Frau nach Deutschland fahren“ (Niederschrift der LPD Salzburg zur Zahl GZ:PAD/22/011135478/001/FW vom 04.06.2022). reagierte, bedarf es vor dem Hintergrund der sonstigen Parameter zur Frage des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr keiner weiteren Erläuterung mehr. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Wie schon ausgeführt, stand die erhebliche Fluchtgefahr bereits der Anwendung eines gelinderen Mittels entgegen. Darüber hinaus verfügte die Beschwerdeführerin lediglich über 200 €, hatte keinerlei Bankomat-/Kreditkarten im Besitz und konnte sich nach ihren eigenen Angaben auch kein Geld leihen, sodass eine finanzielle Sicherheitsleistung zu keinem Zeitpunkt ihrer Anhaltung in Frage kam – in Bezug auf das erst nach erfolgter Abschiebung in der zweiten Beschwerde gemachte Anbot von sogar 10.000€ sei auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Auch hinsichtlich der alternativen Unterkunftnahme (und Meldeverpflichtung) wiederum sei gleichfalls auf obige Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen – die Beschwerdeführerin ist für die Behauptung einer eingegangenen Wohnrechtsvereinbarung ebenso jegliches Bescheinigungsmittel schuldig geblieben, wie sie es auch für die Behauptung der bereits entrichteten Miete tat. Da die Verwaltungsbehörde das Dublin-Verfahren zügig führte, dementsprechend die entsprechenden Schritte für die Rückführung nach Kroatien setzte und überhaupt, wie auch bereits oben angeführt, die Beschwerdeführerin mit der Stellung eines völlig unbegründeten Asylantrages für die Dauer der Anhaltung verantwortlich zeichnete, erweist sich die Schubhaft bereits in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig. Sonstige die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände wurden in keiner Beschwerde auch nur ansatzweise vorgebracht. Der in Beschwerde gezogene Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung stellen sich sohin als rechtmäßig dar und waren daher die Beschwerden zu verwerfen. Zu Spruchpunkt A) II. und III.:Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und römisch drei.:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Einleitend ist anzumerken, dass für die betreffende obsiegende Partei nur einmaliger Kostenersatz in Frage kommt, da letztlich eben nur ein und dieselbe Anhaltung derselben Person bekämpft wurde und diese Bekämpfung in aufgeteilten Beschwerden in Anfechtung genommen wurde – Gegenstand der Anfechtung war sohin nur „eine Amtshandlung“, nämlich die gesamte Schubhaft(anhaltung), wofür die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur einmaligen Kostenersatz vorsieht – siehe dazu die im Gegensatz zu Festnahme und Schubhaft als voneinander getrennt zu sehende Amtshandlungen mit entsprechenden Kostenfolgen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: VwGH v. 01.09.2022, Ra 2021/21/0113 und v.a.) Da die Beschwerden abgewiesen wurden, die Verwaltungsbehörde damit vollständig obsiegte und Kostenersatz beantragt hatte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: […] 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde

§ 35Abs. 1, 3 und Abs. 4 Z 3 Vw

GVG einmalig Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, sohin in der Höhe von EUR 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde

Paragraph 35, Absatz eins, 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG einmalig Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, sohin in der Höhe von EUR 426,20, zuzusprechen. Der BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2259159.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.