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{'item': 'W121 2259895-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW121 2259895-1 SpruchW121 2259895-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bei der am XXXX geborenen XXXX der Beschwerdeführerin besteht eine kombinierte umschriebene XXXX und eine XXXX im Bereich der Wahrnehmung.Bei der am römisch 40 geborenen römisch 40 der Beschwerdeführerin besteht eine kombinierte umschriebene römisch 40 und eine römisch 40 im Bereich der Wahrnehmung. In der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“ oder „belangte Behörde“) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich vom XXXX vom Leistungsbezug beim AMS abmelde, um sich der Begleitung ihres XXXX zu widmen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: „AMS“ oder „belangte Behörde“) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich vom römisch 40 vom Leistungsbezug beim AMS abmelde, um sich der Begleitung ihres römisch 40 zu widmen. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom XXXX um Abmeldung vom Leistungsbezug mit XXXX nach § 32 Abs. 1 AlVG iVm § 14c AVRAG keine Folge gegeben wird. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die XXXX der Beschwerdeführerin nicht als XXXX iSd § 14b AVRAG einzustufen sei. Daher könne dem Anspruch keine Folge geleistet werden. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom römisch 40 um Abmeldung vom Leistungsbezug mit römisch 40 nach Paragraph 32, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 14 c, AVRAG keine Folge gegeben wird. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die römisch 40 der Beschwerdeführerin nicht als römisch 40 iSd Paragraph 14 b, AVRAG einzustufen sei. Daher könne dem Anspruch keine Folge geleistet werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Begründung des AMS unrichtig sei. Das XXXX sei tatsächlich XXXX , dass beweisen auch die vorgelegten Befunde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Begründung des AMS unrichtig sei. Das römisch 40 sei tatsächlich römisch 40 , dass beweisen auch die vorgelegten Befunde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für die Zuerkennung des XXXX für ihre XXXX nicht erbringen konnte. Die belangte Behörde bezieht sich in der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich auf § 14c AVRAG, welcher für den Bezug von Pflegegeld die Pflegestufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorsieht. Dies liege laut dem AMS bei der kranken XXXX nicht vor. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für die Zuerkennung des römisch 40 für ihre römisch 40 nicht erbringen konnte. Die belangte Behörde bezieht sich in der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich auf Paragraph 14 c, AVRAG, welcher für den Bezug von Pflegegeld die Pflegestufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorsieht. Dies liege laut dem AMS bei der kranken römisch 40 nicht vor. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom Sozialministeriumservice XXXX in Höhe von täglich XXXX für die Dauer vom XXXX zuerkannt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin vom Sozialministeriumservice römisch 40 in Höhe von täglich römisch 40 für die Dauer vom römisch 40 zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Behördenvertreterin und eine Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahmen an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Behördenvertreterin und eine Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahmen an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom XXXX ihre Beschwerde zurück. Die Beschwerdeführerin zog mit Schreiben vom römisch 40 ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmung des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmung des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit Schreiben vom XXXX zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W121.2259895.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.