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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW124 2249394-2 Spruch, W124 2249394-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wies das BFA, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ab. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei; auch wurde eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Recktskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wies das BFA, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ab. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei; auch wurde eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Recktskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde langte, samt des erstinstanzlichen Verwaltungsakts, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX hg. ein.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde langte, samt des erstinstanzlichen Verwaltungsakts, beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 hg. ein. Für den XXXX wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.Für den römisch 40 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei mit, dass, nach Beratung des Beschwerdeführers, die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zurückgezogen werde.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei mit, dass, nach Beratung des Beschwerdeführers, die Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zurückgezogen werde. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Mit ihrer schriftlichen Mitteilung vom XXXX , verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.Mit ihrer schriftlichen Mitteilung vom römisch 40 , verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Es war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Es war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W124.2249394.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.