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{'item': 'W153 2201752-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlW153 2201752-1 Spruch, , W153 2201752-1/17EGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSESW153 2201752-1/17E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX . Iran, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 . Iran, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2023, beschlossen: A) Das gegenständliche Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das gegenständliche Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.01.2023 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 10.01.2023 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2201752.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.